L 10 U 4513/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1127/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4513/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Anerkennung von Unfallfolgen.

Die im Jahre 1963 geborene Klägerin stürzte am 18.05.2005 im Rahmen ihrer Arbeit in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb und verdrehte sich dabei das linke Knie. Bei der am Unfalltage durchgeführten Untersuchung fand der Durchgangsarzt Dr. R. Druck- und Bewegungsschmerzen bei festen Seiten- und Kreuzbändern ohne röntgenologischen Hinweis auf eine knöcherne Verletzung, worauf er eine Distorsion des linken Kniegelenks mit Innenbandzerrung diagnostizierte und Arbeitsunfähigkeit bescheinigte

In der Folgezeit wurde die Klägerin mit Salbenverbänden und Reizstrom behandelt. Am 03.06.2005 gab sie gegenüber dem weiterbehandelnden Unfallchirurgen Dr. V. an, sie habe sich das Kniegelenk am vorangegangenen Tage zu Hause erneut verdreht. Bei der anschließenden Untersuchung fand Dr. V. einen endgradigen Bewegungsschmerz bei Kapselbandstabilität ohne Erguss und ohne pathologische Meniskuszeichen.

Nachdem die Klägerin auch nach zwischenzeitlichem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 13.06.2005 über fortbestehende Schmerzen des Kniegelenks nebst Schwellneigung berichtet hatte, wurde zunächst eine Kernspintomografie des linken Knies und sodann am 18.08.2005 eine Kniegelenks-Arthroskopie durchgeführt. Bei letzterer entfernte Dr. V. eine Schleimhautfalte (Plica mediopatellaris); zugleich glättete er den Knorpel der inneren Oberschenkelrolle (Shelf-Syndrom). Im Übrigen fanden sich bei der Arthroskopie ein unauffälliges vorderes Kreuzband sowie unauffällige Knorpel- und Meniskusverhältnisse. Ein auf Grund der vorangegangenen Kernspintomografie vermuteter Innenmeniskushinterhornriss ließ sich nicht bestätigen. In seinem nachfolgenden Bericht an die Beklagte teilte Dr. V. mit, die Plica mediopatellaris mit Shelf-Syndrom sei als degenerative Veränderung nicht auf das Unfallereignis vom 18.05.2005 zurückzuführen.

Zur Klärung der Ansprüche der Klägerin holte die Beklagte ein Zusammenhanggutachten des Unfallchirurgen Dr. Schm. ein. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 12.06.2005 bestanden. Verletzungsfolgen lägen nicht mehr vor. Die arthroskopisch gefundene Plica mediopatellaris mit dadurch hervorgerufenem Shelf-Syndrom sei anlagebedingt.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2005 Entschädigungsleistungen über den 12.06.2005 hinaus ab.

Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie einen Befundbericht von Priv.-Doz. Dr. Z. über eine 31.12.2005 durchgeführte erneute Kernspintomografie des linken Knies vorlegte. Darin sind bei ansonsten unauffälliger Befund ein kleiner Rest-Riss des Hinterhorns des Innenmeniskus sowie ein leichter Knorpelschaden aufgeführt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da Verletzungsfolgen nicht mehr vorlägen.

Am 25.04.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben und ausgeführt, sie sei am 07.04.2006 ein weiteres Mal am Knie operiert worden. Zur Begründung hat sie u. a. einen Arztbericht von Priv.-Doz. Dr. L. über eine Vorstellung der Klägerin am 14.11.2006 vorgelegt. Darin heißt es, man sehe eine Diskrepanz zwischen dem nach zuletzt durchgeführter Arthroskopie deutlich subjektiv geklagten Instabilitätsgefühl am Kniegelenk und dem Untersuchungsbefund.

Das Sozialgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Kn. eingeholt. Darin heißt es im Wesentlichen, die arthroskopische Behandlung durch Dr. V. am 18.08.2005 und durch Priv.-Doz. Dr. L. am 07.04.2005 habe jeweils die Plica mediopatellaris bzw. die durch diese hervorgerufenem Knorpelschäden betroffenen. Diese seien unfallunabhängig.

Mit Gerichtsbescheid vom 15.08.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin könnten auf Grund des von der Beklagten anerkannten Unfallereignisses keine weiteren Leistungen gewährt werden. Die auf dem Gutachten von Dr. Schm. beruhende Einschätzung der Beklagten, Entschädigungen könnten über den 12.06.2005 hinaus nicht geleistet werden, würden durch das Gutachten von Dr. Kn. bestätigt. Darin werde nachvollziehbar dargelegt, dass Unfallfolgen nicht mehr vorlägen. Insbesondere habe die arthroskopische Behandlung unfallunabhängige Gesundheitsstörungen betroffen, so dass hierdurch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei.

Am 14.09.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie trägt vor, sie leide nach wie vor unter einer Schwellneigung ihres Knies und von diesem ausgehenden Schmerzen, was sie beim Gehen und Treppensteigen behindere. Diese Beschwerden seien auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15.08.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Konstanz sowie auf die beigezogenen Unfallakten der Beklagten (ein Band) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung ihres Klage- und Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 und § 55 Abs 1 Nr. 3 SGG die Aufhebung der weitere Leistungen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen sowie die gerichtliche Feststellung von nach dem 12.06.2005 fortbestehenden Unfallfolgen. Denn sie macht - nachdem bereits die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen pauschal abgelehnt hat - keine konkreten Ansprüche auf bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Verletztenrente) geltend. Vielmehr begehrt sie zunächst nur eine Klärung von Grundlagen der in Frage kommenden Leistungsansprüche, hier des von der Beklagten verneinten Ursachenzusammenhanges zwischen dem erlittenen Arbeitsunfall und den von ihr geklagten Gesundheitsstörungen. Eine solche Klärung kann der Versicherte im Wege der Feststellungsklage herbeiführen. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. zu alledem BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).

Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn ein nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin erlittenen Arbeitsunfall und den von ihr bezogen auf die Zeit ab dem 13.06.2005 angegebenen Gesundheitsstörungen (haftungsausfüllende Kausalität) lässt sich nicht feststellen. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 15.08.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass keine Anhaltspunkte für eine auf den Arbeitsunfall zurückgehende überdauernde Schädigung des Knies bestehen und die allein feststellbaren Gesundheitsstörungen nach den übereinstimmenden ärztlichen Bewertungen degenerativer Natur sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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