L 7 R 1810/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1284/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1810/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Zeiten vom 18. Januar bis 31. Dezember 1954 als Pflichtbeitragszeiten.

Der am 1932 geborene Kläger war nach dem Abitur im Jahre 1950 nach seinen Angaben - mit Unterbrechungen - in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig und nahm dann zum Sommersemester 1956 das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg auf, brach dieses jedoch wegen Eintritts in die Bundeswehr ab.

Ab dem 16. Oktober 1956 war er Berufssoldat bei der Bundeswehr und schied zum 31. Dezember 1986 wegen Dienstunfähigkeit aus; seit dem 1. Januar 1987 erhält er von dort Versorgungsbezüge. Nachdem der Kläger bereits im Jahre 1988 einen Kontenklärungsantrag gestellt hatte, der - soweit ersichtlich - nicht durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen worden war, beantragte er im Februar 2003 bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Klärung seines Versicherungskontos und gab dazu an, er sei zwischen September 1950 und September 1956 teils beschäftigt, teils arbeitslos, teils in Ausbildung gewesen. Die BfA gab den Vorgang zuständigkeitshalber an die Seekasse ab mit der Mitteilung, dass bei ihr für den Antragsteller keine Versicherungsunterlagen vorhanden seien. Mit Schreiben vom 3. März 2003 teilte diese dem Kläger mit, es lägen Lücken im Versicherungsverlauf vom 12. Januar 1948 bis 29. März 1956, 28. April 1956 bis 31. Dezember 2002 vor, er möge hierzu Angaben machen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2003 teilte der Kläger der BfA mit, er sei bei der Seekasse lediglich in den Semesterferien 1956 drei Monate (geschätzt) versichert gewesen während einer kurzen Heuer als Student. Nach dem Abitur in Lobenstein/Thüringen im Sommer 1950 sei er ab September 1950 bis Oktober 1951 im Textilveredelungswerk Gera als Umschüler mit Einkommen beschäftigt gewesen, von Oktober 1951 bis Anfang/Mitte 1952 in der Hutfabrik Hamburg, dann 1953 arbeitslos mit zeitweiliger Tätigkeit im Hamburger Hafen und von Anfang 1954 bis Anfang 1956 bei dem Papiergroßhandel St. und Sch. in Hamburg gegenüber dem Zollhafen. Im Wintersemester 1956 habe er an der Universität Hamburg studiert mit einer Nebentätigkeit als Werkstudent, die Seekasse sei nur zuständig für die Monate der Semesterferien im Frühjahr 1956. Mitte Oktober 1956 sei er bei der Bundeswehr eingetreten. Mit Schreiben vom 31. März 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, in seinem Versicherungskonto befinde sich im Moment lediglich die Seefahrtzeit, bei der BfA seien anscheinend weitere Zeiten nicht vorhanden. Er werde daher gebeten, die übersandten Vordrucke auszufüllen und mit entsprechenden Versicherungsnachweisen zurückzusenden.

Auf mehrmalige Nachfrage der Beklagten machte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2004 erneut Angaben unter Hinweis darauf, dass Nachweise nicht mehr vorhanden seien; diese seien bei einem Umzug von B.H. nach Ulm im Jahr 1986 verloren gegangen. Zu seinen Beschäftigungsverhältnissen gab er nunmehr - im Unterschied zu dem Schreiben vom 22. Februar 2003 - an, er sei vom 1. September 1950 bis 31. Oktober 1951 im Textilveredelungswerk VEB Gera beschäftigt gewesen, dann von November 1951 bis Februar/März 1952 bei einer Hutfabrik in Hamburg, anschließend von Mitte März 1952 bis Mitte 1954 bei einer Stoffdruckerei in Zeven, mit welcher er auch nach Beverungen umgezogen und über die AOK-West versichert gewesen sei. Im September/Oktober 1954 sei er ca. zwei Monate arbeitslos gewesen, dann über Jobs im Hamburger Hafen über die AOK West versichert gewesen. Von Ende 1954 oder Anfang 1955 bis März 1956 sei er beim Papiergroßhandel St. und Sch. versicherungspflichtig tätig gewesen. Im März und April 1956 sei er Seemann als Werkstudent gewesen, im Sommersemester 1956 habe er an der Universität Hamburg Rechtswissenschaften studiert und sei dann am 15. Oktober 1956 in die Bundeswehr eingetreten. Leider könne er keine weiteren Angaben machen, da Unterlagen nicht vorlägen.

In dem ihm übersandten Vordruck der Seekasse Hamburg zu seinem Antrag auf Kontenklärung gab der Kläger am 14. Januar 2004 (V 23 Rücks. der Verwaltungsakte (VA) der Beklagten) an, von September/Oktober 1954 bis Anfang 1995 arbeitslos gewesen zu sein und Jobs im Hamburger Hafen ausgeübt zu haben und dann von Anfang 1955 bis März 1956 bei der Papiergroßhandlung St. und Sch. gearbeitet zu haben. In einer weiteren Erklärung vom 29. Oktober 2004 machte der Kläger nochmals Angaben zu seinen früheren Beschäftigungsverhältnissen (V 61 VA).

Die Beklagte richtete daraufhin Anfragen an die AOK Beverungen für die Zeit von November 1951 bis Oktober 1956 mit dem Ergebnis, dass eine Mitgliedschaft nicht festgestellt werden konnte. Mit Schreiben vom 3. Juni 2004 übersandte die BfA eine Kontoübersicht und den verfilmten Schriftwechsel aus dem Jahr 1988. Es seien keine Daten gespeichert. Es sei ein Versicherungsnachweisheft Nr. 1 am 21. Januar 1988 ausgestellt worden, am 23. Dezember 1987 eine Versicherungsnummer vergeben worden. Die AOK Hamburg teilte der Beklagten mit, es sei eine Mitgliedschaft von November 1951 bis Oktober 1956 nicht feststellbar, wobei Unterlagen für diese Zeit bisher nicht vernichtet worden seien. Unter dem 13. Mai 2004 bestätigte die Universität Hamburg, dass der Kläger diese vom 2. Mai bis 31. Juli 1956 besucht habe.

Die Beklagte schrieb im weiteren Verlauf sämtliche vom Kläger angegebenen Firmen bzw. mögliche Nachfolgefirmen sowie die möglichen Versicherungsträger an. Zu ermitteln waren bei der Firma Modedruck G. GmbH nur eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter (Umschüler) vom 1. September 1950 bis 28. September 1951 und von der LVA Hamburg die Quittungskarten Nr. 1 und 2. Negativ verliefen die Anfragen bei der LVA Westfalen und LVA Hannover. Die Quittungskarte Nr. 3 wurde vom Kläger mit Schreiben vom 11. Februar 2005 übersandt.

Aus den Quittungskarten Nrn. 1 bis 3 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse ersichtlich:

- 26. Oktober bis 7. Dezember 1951 Melchiors Hutfabrik GmbH, Hamburg, - 10. Dezember bis 22. Dezember 1951 Manufaktur K. B. und Co., Lörrach - 2. Januar bis 8. März 1952 wieder Melchiors Hutfabrik GmbH, Hamburg, - 11. März 1952 bis 30. Juni 1953 Norddeutsche Stoffdruckerei Herbert K. GmbH, Beverungen - 1. Juli bis 31. Oktober 1953 C. Farbwerke Mainkur AG, Frankfurt/Main, - 1. Januar 1955 bis 4. April 1956 Papiergroßhandlung St. und Sch. in Hamburg.

Außerdem enthält die Quittungskarte Nr. 2 je zwei Wochenbeitragsmarken für Dezember 1953 und Januar 1954.

Am 7. Februar 2003 beantragte der Kläger Regelaltersrente. Die Prüfung der Versicherungsunterlagen durch die Beklagte ergab, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten mit Beitragszeiten nicht erfüllt war, worauf die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 auf die Möglichkeit der Beitragserstattung auf Antrag bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Nichterfüllung der Wartezeit für die Regelaltersrente hinwies. Mit einem am 4. März 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er habe mit gleichem Datum das Original der "Invalidenkarte" zur Berechnung seiner Rente zugeschickt und am 24. Februar 2005 per Fax die Kopie der AOK Ulm mit der Mitteilung über weitere 30 Monate eingezahlter Beiträge mit erheblichen Summen übersandt. Bisher fehle jegliche Bestätigung. Mit diesen Unterlagen seien definitiv die angeblich nicht nachweisbaren Zeiten bei der Firma St. und Sch. Hamburg mit 15 Monaten und vier Tagen über die Quittungskarte Nr. 3 nachgewiesen, wozu eine Mitarbeiterin der Seekasse am Telefon erklärt habe, dass die Quittungskarten Nrn. 1 und 2 dort vorlägen und damit die Fehlzeiten zwischen 1952 und 1953 abgedeckt seien. Über die Bestätigung der AOK Ulm mit weiteren 30 Monaten und demnächst noch nachzureichender Bestätigung für weitere 14 Monate seien für die Berechnung seiner Rente nunmehr 144 Monate ohne Ausbildungszeiten nachgewiesen. Er erwarte unverzüglich eine Bestätigung der zugegangenen Nachweise und in absehbarer Zeit den Rentenbescheid.

Mit Bescheid vom 30. November 2004 stellte die Beklagte die Zeiten mit Pflichtbeiträgen in dem dem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf entsprechend den vorliegenden Quittungskarten fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Zeiten vom 1. November bis 13. Dezember 1953, 18. Januar 1954 bis 29. März 1956 und vom 1. August 1956 bis 30. Januar 1958 könnten nicht als Beitragszeiten bzw. Anrechnungszeiten vorgemerkt werden, da sie nicht nachgewiesen seien. In der Rentenauskunft vom selben Tag wurde mitgeteilt, die Wartezeit sei nicht erfüllt, bisher seien nur 42 Monate nachgewiesen. Es sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragserstattung möglich. 23 Monate wurden als Anrechnungszeiten der Schul-Hochschulausbildung vorgemerkt. Gegen den Bescheid vom 30. November 2004 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, zwischen Januar 1954 und März 1956 habe er in einem festen Arbeitsverhältnis bei der Papiergroßhandlung St. und Sch. als Lagerarbeiter gestanden. Vom 1. August 1956 bis zum Eintritt in die Bundeswehr am 15. Oktober 1956 sei er ebenfalls bei der Universität Hamburg eingeschrieben gewesen. Die aufgelisteten Monate ergäben 65 Monate (Beitrags- und Anrechnungszeiten), mit den Beiträgen von Januar 1954 bis März 1956 und den Hochschulzeiten vom 1. August bis 16. Oktober 1956 habe er nach seiner Berechnung Beiträge für 92 Monate gezahlt.

Im Bescheid vom 30. November 2004 nicht berücksichtigt worden war die Quittungskarte Nr. 3, in der die Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. vom 1. Januar 1955 bis 4. April 1956 nachgewiesen ist. Eine Anfrage der Beklagten bei der Handelskammer Hamburg ergab, dass diese Firma am 3. März 1966 im Handelsregister gelöscht worden war. Auf eine Anfrage bei der Universität Hamburg, ob der Versicherte vom 1. August bis 15. Oktober 1956 als Student eingeschrieben gewesen sei, wurde mitgeteilt, dieser sei in der genannten Zeit nicht immatrikuliert gewesen. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2005 mit, die Exmatrikulation sei mit dem Eintritt in die Bundeswehr erfolgt. Die offiziellen Semesterferien seien Bestandteil des Studiums. In diesen habe er bei der Holsten-Brauerei Hamburg als Werkstudent gearbeitet. Auf entsprechende Anfrage teilte dieser Betrieb mit, die Unterlagen über diese Zeiten seien vernichtet. Auf eine Nachfrage der Seekasse bei der AOK Hamburg wegen einer Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. zwischen Januar 1954 und März 1956 teilte diese unter dem 28. Dezember 2004 mit, wegen der abgelaufenen Aufbewahrungsfristen seien die Unterlagen bis Ende 1980 vernichtet worden.

Ergänzend gab der Kläger unter dem 16. Januar 2005 eine "Erklärung an Eides statt" ab, wonach er zwischen Januar 1954 bis Ende März 1956 bei der Firma St. und Sch. als Lagerarbeiter gearbeitet habe. Außerdem legte der Kläger eine Erklärung seines Bruders Dr. Harald Neumann vom 14. Januar 2005 vor mit folgendem Inhalt: "Nach meiner Erinnerung hast du von Januar 1954 bis Studienbeginn im Sommersemester 1956 bei St. und Sch. gearbeitet. Du hast dir damals von dem selbstverdienten Geld einen Motorroller gekauft." Außerdem übersandte er eine Bestätigung der AOK Ulm vom 23. Februar 2005, dass er vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1991 über den Arbeitgeber Commerzbank AG Frankfurt bei der AOK Ulm renten- und arbeitslosenversichert gewesen sei. Die Beklagte schrieb darauf die AOK Ulm an und teilte mit, der Versicherte beziehe seit 1. Januar 1987 Versorgungsbezüge in Höhe von 70 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Demzufolge sei er seit dem Bezug nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (gültig bis 31. Dezember 1991) versicherungsfrei. Es habe also mit der Aufnahme der Beschäftigung keine Versicherungspflicht eintreten können. Es werde daher um Überprüfung der Bescheinigung gebeten, ob es sich bei den bezahlten Rentenversicherungsbeiträgen um die (auch bei Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers) zu zahlenden Arbeitgeberanteile gehandelt habe oder ob irrtümlich volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, die anschließend beanstandet und erstattet worden seien. Die AOK übersandte darauf ihre Unterlagen über diese Versicherungszeiten, aus denen sich die Beitragsgruppe 4 ergibt, also die Zahlung nur des halben Beitrages durch den Arbeitgeber.

Der Kläger legte ergänzend eine Studienbescheinigung vor, wonach die Exmatrikel am 12. Oktober 1956 erteilt worden ist. Die anschließende telefonische Nachfrage der Beklagten bei der Universität Hamburg ergab, dass der 12. Oktober 1956 der Tag gewesen war, an dem sich der Versicherte die Papiere zur Exmatrikulation abgeholt hatte; dies sei jedoch nicht identisch mit dem tatsächlichen Exmatrikulationsdatum. Auf der Bescheinigung stehe Sommersemester 56, was auch aussage, dass er sich nur für dieses eingeschrieben habe. Damals habe es Trimester gegeben und diese hätten stets zum 31. Juli 1956 geendet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 wurde der Widerspruch teilweise zurückgewiesen, teilweise wurde diesem abgeholfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Quittungskarte Nr. 3 weise das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma St. und Sch. vom Januar 1955 bis April 1956 nach. Außerdem sei auf der Quittungskarte Nr. 2 der letzte Arbeitsverdienst bis 31. Oktober 1953 bescheinigt und es seien Wochenbeiträge für Dezember 1953/Januar 1954 eingetragen. Für die Zeit vom 1. Januar 1955 bis 4. April 1956 sei damit eine Beitragszeit nachgewiesen, insoweit werde dem Widerspruch abgeholfen. Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1954 und Sommer 1956 bis 15. Oktober 1956 liege dagegen ein Nachweis über eine Beitragszeit nicht vor. Im Kontenklärungsverfahren habe der Widerspruchsführer im Übrigen selbst den Beginn der Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. mit dem 1. Januar 1955 angegeben. Die vom 1. November 1987 bis 30. Juni 1991 ausgeübte Beschäftigung bei der Commerzbank AG sei wegen des Bezuges der Beamtenversorgung ab 1. Januar 1987 in Höhe von 70 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge versicherungsfrei gewesen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1 AVG. Die AOK Ulm habe mitgeteilt, dass für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis 30. Juni 1991 nur der Arbeitgeberanteil entrichtet worden sei nach § 113 AVG. Daher könne für ihn daraus kein Recht auf Berücksichtigung einer Pflichtbeitragszeit hergeleitet werden. Die Universität Hamburg könne nur eine Immatrikulation vom 2. Mai bis 31. Juli 1956 feststellen. Als Beginn der Versicherungsfreiheit sei der 16. Oktober 1956 vorzumerken und nicht der 31. Januar 1958, insofern werde dem Widerspruch abgeholfen. In Ausführung des Widerspruchsbescheids erging am 3. Mai 2005 ein Feststellungsbescheid.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 wurde die Gewährung der Regelaltersrente mangels Erfüllung der allgemeinen Wartezeit abgelehnt. Im Versicherungsverlauf wurden 56 Monate mit Beitragszeiten und 23 Monate mit Anrechnungszeiten festgestellt. Über den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden; dieser wurde - zwischen den Beteiligten einvernehmlich - zurückgestellt.

Am 5. April 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, es liege eine Bestätigung seines Bruders vor, dass er 1954 bei der Firma St. und Sch. gearbeitet habe. Damit sei nachgewiesen, dass 1954 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Die von der AOK Ulm bestätigten Beiträge seien zu berücksichtigen, da vom Arbeitgeber der Versicherungsanteil für die Rentenversicherung gezahlt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger am 30. März 2006 beantragt, die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeiten vom 18. Januar 1954 bis 31. Dezember 2004 als Pflichtbeitragszeiten vorzumerken.

Durch Urteil vom 30. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die vom Kläger behaupteten weiteren Beitragszeiten für das Jahr 1954 seien weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht und könnten daher bei der Berechnung der für die Regelaltersrente erforderlichen allgemeinen Wartezeit nicht berücksichtigt werden. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) sei die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Nach § 51 Abs. 1 SGB VI würden auf die allgemeine Wartezeit Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Nach § 55 Abs. 1 SGB VI seien Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Pflichtbeitragszeiten seien auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Außer nachgewiesenen Pflichtbeiträgen sei nach § 203 Abs. 1 SGB VI eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machten, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden seien; nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelte ein Beitrag als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machten, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist. Dies bedeute, dass auch Pflichtbeiträge auf die Wartezeit anzurechnen seien, wenn die Beitragszahlung durch den Versicherten glaubhaft gemacht worden sei.

Vorliegend habe die Beklagte alle in den Quittungskarten Nrn. 1 bis 3 eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse bei der Ermittlung der auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten berücksichtigt und im Bescheid vom 4. Mai 2005, mit welchem die Gewährung der Regelaltersrente abgelehnt worden sei, 56 Monate als Beitragszeiten festgestellt. In dem Feststellungsbescheid vom 30. November 2004 sei zwar die Beitragszeit vom 1. Januar 1955 bis 4. April 1956 noch nicht berücksichtigt, dem habe die Beklagte aber mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2005 abgeholfen und das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma St. und Sch. von Januar 1955 bis April 1956 als Beitragszeit anerkannt. Sie habe daher alle nachgewiesenen Beiträge, auch die Wochenbeiträge für Dezember 1953 und Januar 1954 in der Quittungskarte Nr. 2 berücksichtigt. Weitere Beitragszeiten, die vom Kläger geltend gemacht würden, insbesondere eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1954, seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Es sei insoweit insbesondere auf das Schreiben des Klägers vom 14. Januar 2004 hinzuweisen, in dem er selbst den Beginn seiner Beschäftigung in diesem Betrieb auf Ende 1954 oder Anfang 1955 datiert habe, was mit der Quittungskarte Nr. 3 übereinstimme. Für das Jahr 1954 habe er angegeben, bis Mitte des Jahres bei einer Stoffdruckerei beschäftigt gewesen zu sein mit Beginn dieser Beschäftigung im März 1952, wobei sich allerdings aus der Quittungskarte Nr. 2 ergebe, dass diese Beschäftigung am 30. Juni 1953 geendet habe und der Kläger anschließend bis zum 31. Oktober 1953 bei der C. Farbwerke Mainkur AG beschäftigt gewesen war. Des Weiteren habe er angegeben, im September/Oktober 1954 etwa zwei Monate arbeitslos gewesen zu sein. Seine Angaben im Schreiben an die BfA vom 22. Februar 2003 sowie im Klageverfahren, wonach die Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. bereits Anfang 1954 begonnen habe, entspreche daher weder seinen detaillierten Angaben im Schreiben vom 14. Januar 2004 noch der Quittungskarte Nr. 3, die diese Beschäftigung ab 1. Januar 1955 bestätige. Zur Glaubhaftmachung einer Beschäftigung bei St. und Sch. bereits im gesamten Jahr 1954 reiche auch nicht die vom Kläger eingereichte Erklärung seines Bruders aus, in der dieser mitgeteilt habe, nach seiner Erinnerung habe die Beschäftigung 1954 begonnen. Denn die vorhandenen objektiven Unterlagen, hier die Quittungskarte Nr. 3, diene als Nachweis dafür, dass diese Erinnerung nach nahezu 50 Jahren nicht mehr ausreichend präzise sei. Auch die Angabe, dass der Kläger sich von dem bei der Firma St. und Sch. verdienten Geld einen Motorroller gekauft habe, beweise nicht das Beschäftigungsverhältnis im Jahr 1954, weil die Erklärung keineswegs explizit die Aussage beinhalte, dieser Kauf sei mit dem 1954 bezogenen Entgelt erfolgt. Im Ergebnis sprächen die vorhandenen objektiven Unterlagen eindeutig gegen eine Beschäftigung bei der Firma St. und Sch. für das Jahr 1954; der Nachweis für eine Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1954, ausgenommen die zwei Wochenmarken für die ersten beiden Januarwochen 1954, habe vom Kläger nicht geführt werden können; auch sei eine Beitragszahlung für die Zeit vom 15. Januar bis 31. Dezember 1954 nicht glaubhaft gemacht worden. Weitere Beitragszeiten, die auf die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten anrechenbar wären, seien ebenfalls nicht festzustellen.

Gegen das an den Kläger am 13. April 2006 durch Übergabeeinschreiben zur Post aufgegebene Urteil hat dieser am 16. April 2006 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt und sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss vom 29. August 2006 (L 5 R 2253/06) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 4. April 2007 hat der Kläger das Verfahren wieder angerufen und ergänzend vorgetragen, er habe bereits im Jahre 1988 eine Kontenklärung beantragt, die aber nicht durch einen Feststellungsbescheid abgeschlossen worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die maßgeblichen Unterlagen für den nunmehr streitigen Zeitraum 1954 noch vorgelegen. Zudem sei er im Juni 1988 anlässlich eines Sprechtages des Rentenversicherungsträgers in der AOK Ulm falsch beraten worden. Ihm sei nämlich dort erklärt worden, dass er als pensionierter Offizier der Bundeswehr durch Gegenrechnung und Umrechnungsfaktoren einen Verlust erleiden würde, sofern er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen würde. Die Ehefrau des Klägers sei bei diesem Gespräch dabei gewesen und könne dies bezeugen. Unabhängig von den streitigen Zeiten sei der Kläger daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches so zu stellen, wie wenn eine korrekte Beratung und ein korrektes Verwaltungshandeln in Bezug auf die Kontenklärung stattgefunden hätte. Dem Kläger sei dabei "notfalls" auch die Möglichkeit einzuräumen, die nach gegenwärtigem Verfahrensstand noch fehlenden vier Beitragsmonate durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufzufüllen. Eine Anrechnung etwaiger Rentenzahlungen auf die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sei im vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten.

Zur ergänzenden Begründung sind eidesstattliche Versicherungen des Klägers vom 27. März 2007 und seines Bruders vom 28. März 2007 vorgelegt worden sowie eine Zeugenerklärung der Ehefrau des Klägers vom 27. März 2007.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 18. Januar bis 31. Dezember 1954 bei der Firma St. und Sch., Hamburg, als Beitragszeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus, Personen, für die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI bestehe, hätten die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt sei. Da der Kläger die gesetzliche Altersgrenze überschritten habe und deswegen Versicherungsfreiheit bestehe, sei für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit zwingend erforderlich. Diese Voraussetzung habe der Kläger mit den nachgewiesenen 56 Monaten Beitragszeit nicht erfüllt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG (in der Fassung vor Inkrafttreten des SGGArbGGÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444)) liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Vormerkung einer weiteren Beitragszeit vom 18. Januar bis 31. Dezember 1954; die Zeit ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Rechtsgrundlage für das zulässigerweise im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) verfolgte Vormerkungsverlangen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2940 § 9 Nr. 1) ist die Bestimmung des § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) (Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997 - 1. SGB III-ÄndG - (BGBI. I S. 2970)). Diese Vorschrift findet nach § 300 Abs. 1 SGB VI unabhängig davon Anwendung, ob der Sachverhalt, auf den der Anspruch gestützt wird, bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat; dies gilt auch für die Vorschriften des SGB VI, welche die vorzumerkenden Beitragszeiten betreffen (vgl. BSGE 70, 138, 139 = SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 - B 4 RA 29/98 R - (juris)). Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (sogenannten Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S. 5; SozR 3-2600 § 58 Nr. 10 S. 10). Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten i.S.v. § 54 SGB VI haben, wird - "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach dem im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiellen Recht erfüllen bzw. nicht erfüllen. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R - (juris)). Nach den Tatbeständen der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzen Beitragszeiten u.a. voraus, dass nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

Die streitbefangene Zeit erfüllt nicht die Merkmale einer rentenrechtlich erheblichen Beitragszeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach § 55 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind; dies ist hinsichtlich der behaupteten Zeit vom 18. Januar bis 31. Dezember 1954 nicht nachgewiesen. Zum Nachweis einer Tatsache ist deren an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich (vgl. BSGE 9, 209, 211); eine Tatsache ist erwiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Einen derartigen Nachweis haben die Beklagte und ihr folgend das SG für den streitbefangenen Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Dezember 1954 zu Recht als nicht erbracht angesehen. Es lässt sich nicht einmal sicher feststellen, ob der Kläger überhaupt in dieser Zeit bei der Firma St. und Sch. als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war; Versicherungs- oder sonstige Unterlagen, die eine Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraums bestätigen könnten, fehlen. Auch die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sind nicht geeignet, einen diesbezüglichen Nachweis, der keinen Raum lässt für Zweifel, zu führen. Erst Recht ist eine tatsächliche Beitragszahlung für diesen Zeitraum nicht erwiesen. Namentlich lässt sich den Quittungskarten Nrn. 1 bis 3 keinerlei Anhaltspunkt hierfür entnehmen. Dem Inhalt der Quittungskarten kommt dabei mit Blick darauf, dass diese für den vorliegend streitigen Zeitraum vollständig und in fortlaufender Nummerierung vorliegen - und kein greifbarer Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, warum diese gerade bezüglich des Zeitraums Januar bis Dezember 1954 unrichtig oder unvollständig sein sollten -, besondere Aussagekraft zu.

Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass für diesen Zeitraum die Zahlung von Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen nach Bundesrecht auch nicht glaubhaft gemacht ist, weshalb die Beklagte nicht verpflichtet ist, diese Zeit i.S.d. § 55 SGB VI zu berücksichtigen. Allerdings ist für die Möglichkeit der Glaubhaftmachung entgegen der Ansicht des SG nicht § 203 SGB VI unmittelbar anwendbar. Denn die vom Kläger geltend gemachten Beitragszeiten liegen alle vor dem Zeitpunkt der Einführung des maschinellen Meldeverfahrens zum 1. Januar 1973 (Datenerfassungs-Verordnung (DEVO) vom 24. November 1972, BGBl I, S. 2159), so dass Anspruchsgrundlage für die Berücksichtigung der streitigen Zeit die hierfür geltende Sonderregelung über Versicherungskarten in § 286 SGB VI, hier insbesondere Abs. 5, ist (vgl. auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 11. November 2004 - L 1 RA 4/03 - (juris); Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 203 SGB VI, Rndnr. 3).

Nach § 286 Abs. 5 SGB VI ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für die Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung von Beitragszeiten nach dieser Regelung ist, dass die Beschäftigung in einer Versicherungskarte einzutragen gewesen wäre (Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., § 286 Rndnr. 20). Dabei ist es unerheblich, ob eine Versicherungskarte überhaupt ausgestellt wurde oder die Eintragung tatsächlich erfolgt ist. Die Glaubhaftmachung richtet sich nach § 23 Abs. l Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie hat sich auf das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die tatsächliche Beitragszahlung zu erstrecken (Gürtner, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Band 2, § 286 SGB VI, Rndnr. 20). Eine Tatsache ist als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X; ferner BSGE 8, 159, 161).

Hiervon ausgehend hat der Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das SG auf den Inhalt der Erklärung des Klägers vom 14. Januar 2004 hingewiesen, die er in einem Schreiben an die Beklagte vom 29. Oktober 2004 wiederholt hat. Danach sei er nach einer bis Mitte 1954 dauernden Tätigkeit bei der Stoffdruckerei Kabjoll in Beverungen in der Zeit September/Oktober 1954 arbeitslos gewesen, habe Jobs im Hamburger Hafen ausgeübt und (erst) Ende 1954 oder Anfang 1955 bei der Firma St. und Sch. die Tätigkeit als Lagerarbeiter begonnen. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen überein mit denen im Vordruck zum Antrag auf Kontenklärung vom 14. Januar 2004, wonach er von September/Oktober 1954 bis Anfang 1955 arbeitslos war und Jobs im Hamburger Hafen ausgeübt habe und Anfang 1955 bei der Firma St. und Sch. zu arbeiten begonnen habe. Diese Angaben, die jedenfalls im Kern auch übereinstimmen mit den Eintragungen der - wie ausgeführt - für den streitbefangenen Zeitraum vollständig vorhandenen Quittungskarten Nrn. 1 - 3, wonach die Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit bei der Firma St. und Sch. am 1. Januar 1955 erfolgt ist, lassen sich allerdings nicht in Einklang bringen mit denen in der Erklärung des Klägers vom 22. Februar 2003, wonach er im Jahr 1953 arbeitslos gewesen sei mit zeitweiliger Tätigkeit im Hamburger Hafen und von Anfang 1954 bis Anfang 1956 bei der Firma St. und Sch. gearbeitet habe. Angesichts der ungenauen und widersprüchlichen Darstellungen des Klägers, die er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht hinreichend erklären konnte, lässt sich indes schon eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma St. und Sch. in der streitbefangenen Zeit nicht überwiegend wahrscheinlich machen, geschweige denn dass damit die Erzielung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die Zahlung von diesem entsprechenden Beiträgen glaubhaft gemacht ist. All das geht zu Lasten des Klägers (vgl. BSGE 6, 70, 73).

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Würdigung der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und der seines Bruders. Denn auch damit werden weder das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses glaubhaft gemacht - dazu gehören Angaben zum Abschluss des Arbeitsvertrages, der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts etc. - und erst Recht nicht, dass im streitigen Zeitraum tatsächlich Beitragszahlungen an den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt sind. Zum letztgenannten Punkt verhalten sich weder die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27. März 2007 noch die seines Bruders vom 28. März 2007. Damit fehlt es an einer Glaubhaftmachung der relevanten Tatsachen, nämlich dem Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und der tatsächlichen Beitragszahlung im streitbefangenen Zeitraum 18. Januar bis 31. Dezember 1954. Eine Vormerkung dieser Zeit als Beitragszeit kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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