Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3405/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1993/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Eigenheimzulage, welche für die Finanzierung einer selbstgenutzten und nicht als Vermögen zu berücksich-
tigenden Immobilie verwendet wird, ist unabhängig von der Art der Einbindung der Eigenheimzulage in die Finanzierung (hier: vorfinanzierter Bausparvertrag in der Ansparphase) und auch unabhängig davon, ob sie der Zinstilgung oder der Kredittilgung/Eigentumsbildung dient, nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
tigenden Immobilie verwendet wird, ist unabhängig von der Art der Einbindung der Eigenheimzulage in die Finanzierung (hier: vorfinanzierter Bausparvertrag in der Ansparphase) und auch unabhängig davon, ob sie der Zinstilgung oder der Kredittilgung/Eigentumsbildung dient, nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.3.2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die miteinander verheirateten Kläger sind erwerbsfähig und Eigentümer ihrer in H. gelegenen Wohnung, welche eine Gesamtgröße von 55 m2 hat. Für den Kauf der Wohnung haben sie einen Immobilienkredit aufgenommen, auf den sie monatlich 306,06 Euro Schuldzinsen entrichten. Das Finanzamt H. gewährt den Klägern eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,23 Euro. Nach einer Zusatzvereinbarung zwischen den Klägern und der Landesbausparkasse B. vom 06.06.2001 wird die Eigenheimzulage zur Ansparung eines vorfinanzierten Bausparvertrages verwendet.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22.05.2006 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich 314,62 Euro.
Dieser Betrag setzt sich nach der Bewilligung durch die Beklagte wie folgt zusammen: 122,00 EUR (1.470,00/12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 60199881/027 80,45 EUR (965,36/12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 601505124 103,11 EUR (1.237,32/ 12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 601505131 2,78 EUR (33,33/12 Monate) Kaminfeger 3,28 EUR (39,39/12 Monate) Versicherung 13,42 EUR (161,00/12 Monate) Müllgebühr 5,38 EUR (64,53/12 Monate) Grundsteuer 58,68 EUR (703,97/12 Monate) Nebenkosten laut Abrechnung Hausverwalter 389,60 EUR Gesamtbetrag
Die Beklagte brachte von diesem Betrag die auf den Monat umgerechnete Eigenheimzulage, Einkommen der Klägerin zu Ziff. 2 aus einer geringfügigen Beschäftigung und die Kosten für Haushaltsenergie in Abzug, was zur monatlichen Gewährung von 314,62 Euro führte. Die Beklagte wies hierzu darauf hin, dass die Eigenheimzulage von auf den Monat umgerechnet 106,52 Euro auf die anerkannten Kosten der Unterkunft anzurechnen sei. Von den Heizkosten in Höhe von 75,- Euro monatlich sei eine Energiepauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 Euro abzuziehen. Die Bewilligung erfolge erst ab dem 01.04.2006, weil zuletzt am 29.09.2005 wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen abgelehnt worden seien. Die Neubewilligung erfolge erst nach Vorlage aller fehlender Unterlagen am 06.04.2006. Bei der Bedarfsberechnung sei außerdem ein Einkommen des Klägers in Höhe von 17,28 Euro monatlich und ein Einkommen der Klägerin ebenfalls von 17,28 Euro monatlich abzusetzen gewesen.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger zu Ziff. 1 damit, dass die Eigenheimzulage aufgrund der Zusatzvereinbarung mit der LBS nicht vom Bedarf abgesetzt werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Kredittilgungen dürften nach der Rechtssprechung nicht als Bedarf berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer Eigentumsbildung aus öffentlichen Mitteln käme. Die Schuldzinsen hingegen seien bei den Kosten der Unterkunft in Höhe der maximalen Netto-Kaltmiete als Bedarf anerkennungsfähig. Da die monatlichen Zinszahlungen in Höhe von durchschnittlich 306,06 Euro angemessen seien, würden sie als Bedarf in der Leistungsberechnung anerkannt. Die Eigenheimzulage sei anzurechnen, da sie die Aufwendungen für Schuldzinsen tilge und nur für die Finanzierung von Wohnraum gewährt werde. Bezüglich der mit dem Widerspruch ebenfalls vorgetragenen Leistungsgewährung vor dem 01.04.2006 verwies die Beklagte auf den "bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 29.09.2006".
Mit Änderungsbescheid vom 12.09.2006 erhöhte die Beklagte die monatliche Leistungsbewilligung auf 349,18 Euro monatlich für die Zeit vom 01.04. bis 31.08.2006, weil sie das Einkommen der Klägerin zu Ziff. 2 nunmehr nicht mehr anrechnete.
Am 15.09.2006 hat der Kläger zu Ziff. 1 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Die Eigenheimzulage sei zur Deckung des Darlehens bei der LBS eingesetzt worden und werde daher zweckbestimmt verwendet. Nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtssprechung sei sie nicht als Einkommen anzurechnen. Die sogenannte bedarfsmindernde Anrechnung der Beklagten sei nichts anderes als die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen und ein Versuch, über die Hintertüre an diese zweckbestimmte Leistung zu gelangen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nachrangige und bedarfsorientierte Leistungen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass "bereits befriedigte" Bedarfslagen nicht Gegenstand der Leistungsgewährung sein könnten. Bei den Kosten der Unterkunft bei einem Eigenheim würden nach der Rechtssprechung neben den angemessenen Nebenkosten lediglich die Schuldzinsen, nicht aber die Tilgungsleistungen berücksichtigt. Sofern ein Hilfesuchender seine Eigenheimzulage an die kreditgewährende Bank abgetreten habe werde diese - wie allgemein bekannt - zunächst auf die Schuldzinsen und dann erst als Tilgung auf das eigentliche Darlehen angerechnet. Dadurch würden die Schuldzinsen verringert werden, so dass diesbezüglich kein oder ein verminderter Bedarf bestehe. Würde mit der Berücksichtigung bereits mit der Eigenheimzulage gedeckter Schuldzinsen ein bereits gedeckter und daher nicht mehr bestehender Bedarf in die Bedarfsberechnung einfließen, würde der kommunale Träger gegen eines der tragenden Prinzipien des SGB II und den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von durch die Allgemeinheit aufgebrachten Steuermitteln verstoßen. Daher sei die Eigenheimzulage auf die tatsächlichen Schuldzinsen und nicht auf die gesamten Kosten der Unterkunft anzurechnen. Trotz Abtretung der Eigenheimzulage noch vorhandene ungedeckte angemessene Schuldzinsen, kalte Nebenkosten und Heizkosten würden bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Dies gewährleiste, dass der Erhalt des selbstgenutzten Eigenheims nicht gefährdet, sondern lediglich eine gesetzwidrige Vermögensbildung verhindert werde. Der Gesetzgeber habe diese Praxis auch inzwischen dadurch gebilligt, dass er sie im Rahmen der zahlreichen Gesetzesänderungen zum SGB II nicht durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften in Frage gestellt habe. Der Gesetzgeber habe es bei der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr.7 AlG II-Verordnung, nach der die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde, belassen. Die den Klägern gewährte Eigenheimzulage mindere nach der Vereinbarung mit der LBS die tatsächlich zu zahlenden Schuldzinsen in Höhe von monatlich 122,50 Euro.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 22.03.2007 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.08.2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 106,52 Euro zu gewähren. Der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung verringere sich nicht dadurch, dass die Kläger eine Eigenheimzulage erhielten. Die Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278,23 Euro werde vom Finanzamt nicht an die Kläger direkt ausgezahlt, sondern sei vielmehr an die Landesbausparkasse B. zur Ansparung eines vorfinanzierten Bausparvertrages abgetreten. Sie diene damit im konkreten Fall nicht zur teilweisen Begleichung der Zinsen für die Eigentumswohnung der Kläger, sondern vielmehr zu Tilgung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehende Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate, § 22 Abs. 2 SGB II. Zu den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung zählten bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen lediglich die hierfür aufzuwendenden Schuldzinsen, nicht hingegen die Tilgungsleistungen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Da die Eigenheimzulage im vorliegenden Fall auf die Tilgung verwendet werde, könne sie deswegen bereits nicht, wie die Beklagte meine, zur Minderung des nach dem SGB II zu berücksichtigen Bedarfs führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe dies auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermögensmehrung. Zwar weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II nicht zur Vermögensbildung führen sollten. Zur Vermögensmehrung führe vorliegend jedoch nicht die Leistung nach dem SGB II, sondern die Eigenheimzulage. Diese solle jedoch nach ihrem Gesetzeszweck gerade dazu dienen, auch Bevölkerungsschichten mit einem geringeren Einkommen die Bildung von Wohneigentum zu ermöglichen. Außerdem sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AlG II-Verordnung die Eigenheimzulage nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn sie zweckentsprechend verwendet werde. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es im SGB II eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung nicht gebe, wonach Bedarfe abweichend festgelegt werden könnten, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen abweiche. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das SG die Berufung gegen seine Entscheidung zu. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 11.04.2007 zugestellt worden.
Am 19.04.2007 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Urteil des SG basiere zunächst auf der fehlerhaften Annahme, dass die Eigenheimzulage im vorliegenden Fall auf die Tilgung der Darlehen verwendet werde. Tatsächlich decke die Eigenheimzulage den Bedarf an den zu zahlenden Zinsen des Vorfinanzierungskredits in Höhe von 122,50 Euro monatlich, worauf die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 10.01.2007 an das SG hinwiesen habe. Im Übrigen hätten die Kläger auch kein Anrecht darauf, die Eigenheimzulage ausschließlich zur Tilgung - oder wie hier - zur Ansparung einer Tilgungsleistung statt zur Begleichung von Schuldzinsen zu nutzen (unter Berufung auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2007 - L 5 B 149/07 AS ER -). Denn anderenfalls würde letztlich über die Leistungen der Grundsicherung in Form der Zahlungen der Schuldzinsen der Vermögensaufbau durch Tilgung eines Kredits über die Eigenheimzulage ermöglicht werden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des SGB II, einen Vermögensaufbau zu Lasten des Steuerzahlers zu finanzieren. Fehl gehe auch der Hinweis des SG auf § 1 Abs. 1 Nr. 7 AlG II- Verordnung. Eine Bedarfsminderung sei in dieser Vorschrift überhaupt nicht angesprochen. Auch die Begründung des SG mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei unrichtig. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betreffe nur Regelsätze, nicht jedoch Kosten der Unterkunft. Die dort enthaltene Öffnungsklausel diene dazu, im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelsätze auf abweichende Bedarfslagen reagieren zu können. Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beziehe sich § 28 Abs. 1 SGB XII nicht, da diese in Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen seien und Satz 2 sich auf diesen Satz 1 beziehe. Eine Öffnungsklausel bedürfe es bei den Kosten der Unterkunft und Heizung auch gar nicht, weil hierfür die Leistungen individuell erfolgten. Es gebe insofern zwar Angemessenheitsgrenzen bei den Trägern, jedoch keine Pauschalierungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Es stehe außer Frage, dass die Wohnung der Kläger Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, da die Wohnung sich ihrer Größe und Ausstattung nach sogar noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze einer Mietwohnung im Stadtkreis H. befinde. Nach der AlG II-Verordnung seien außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tilgung sich vorliegend nicht aus der Leistung nach dem SGB II, sondern aus der Eigenheimzulage gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck ergebe. Im Ergebnis werde die Eigenheimzulage mittelbar wie Einkommen angerechnet, was unter Berücksichtigung des Alters der Kläger sowie des Sinns und des Zwecks des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zulässig sei. Schließlich seien in jedem Fall die Kosten zu übernehmen, die angemessenen Mieten vergleichbarer Mietwohnungen entsprächen (unter Berufung auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2006 - L 20 AS 39/06 -), weil ansonsten eine erhebliche Benachteiligung von Wohnungseigentümern erfolge. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte auf die berechneten Zinsbelastungen komme. Aus der Bescheinigung der Bank ergebe sich für das Darlehen mit der Nummer 601 505 124 eine monatliche Belastung von 117,60 Euro und bei dem Darlehen Nummer 601 505 131 eine monatliche Belastung von 161,06 Euro, wozu eine Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln vom 24.07.2006 vorgelegt wurde. Schließlich seien von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt die Rücklagen für die Instandhaltungskosten, welche seitens der Wohnungseigentümer zu erbringen seien, berücksichtigt worden.
Die Beklagte nimmt nach einem von den Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Bescheid vom 13.04.2007 jedenfalls seit dem 01.03.2007 eine Anrechnung der Eigenheimzulage nicht mehr vor.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet, da die den Klägern gewährte Eigenheimzulage nicht auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 als gemeinsame Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide anzusehen sind. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger zu 1. nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum, und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Das vorliegende Klageverfahren betrifft Zeiträume vor dem Übergangszeitraum des 30.06.2007, weswegen das SG trotz der vom Kläger zu Ziff. 1 allein erhobenen Klage und der alleine an den Kläger zu Ziff. 1 adressierten Bescheide der Beklagten zu Recht die Klägerin zu Ziff. 2 in das Aktivrubrum aufgenommen hat.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.08.2006. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Auch soweit die angegriffenen Bescheide eine Ablehnungsentscheidung der Beklagten für Leistungen vor dem 01.04.2006 enthalten, findet keine zeitliche Ausdehnung des allein streitgegenständlichen Zeitraums vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 statt. Denn insofern ist nach dem Hinweis der Beklagten auf ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 29.09.2005 (wegen fehlender Mitwirkung) von den Klägern vor dem SG kein weitergehender Antrag erfolgt; auch hat das SG ausdrücklich nur über die Höhe von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 entschieden, was von den Bevollmächtigten der Kläger, die keine Anschlussberufung eingelegt haben, nicht gerügt worden ist.
Da insofern aber das Urteil des SG auch für die Kläger eine Belastung enthält, ist der von der Beklagten formulierte Berufungsantrag auf Abänderung des SG-Urteils in dem von ihr vorformulierten Sinn aus ihrer Sicht zutreffend gewählt und bedarf keiner Korrektur.
Der Tenor des SG wird im Übrigen trotz einer nicht ganz klaren Formulierung so zu verstehen sein, dass die Beklagte nicht nur zur einmaligen Leistung von 106,52 Euro für die Zeit vom 01.04. bis zu 31.08.2006, sondern zu einer monatlichen Leistung in diesem Zeitraum in dieser Höhe verurteilt worden ist, was sich aus den Entscheidungsgründen, aber auch aus der Bezugnahme auf die monatlich zu gewährenden Kosten der Unterkunft im Tenor der Entscheidung des SG selbst ergibt. Für die Zulässigkeit der Berufung hätte dies keine Bedeutung, da das SG die Berufung zugelassen hat und außerdem auch die Beklagte die alleinige Berufungsführerin ist.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Nachdem der Verordnungsgeber durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ausdrücklich klargestellt hat, dass die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme ist, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist es aus den vom SG genannten Gründen nicht angängig, diesen gesetzgeberischen Willen dadurch zu umgehen, dass die Eigenheimzulage auf die Zinsbelastung für die Finanzierung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung angerechnet wird. Das SG hat insoweit zutreffend festgestellt, dass bei § 22 SGB II vom tatsächlichen Wohnbedarf auszugehen ist, soweit er angemessen ist.
Darauf, dass mit der anrechnungsfreien Eigenheimzulage Eigentum gebildet wird, was durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II nicht unterstützt werden soll, kommt es nach der Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V nicht mehr an.
Eine Ungleichbehandlung mit Mietern sieht der Senat im Übrigen hierdurch nicht, denn mit der (angemessenen) Miete bildet dieser gegebenenfalls Eigentum beim Vermieter. Dies dürfte nach Ansicht der Beklagten wohl noch weniger aus Grundsicherungsleistungen erfolgen. Es hat also bei der Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers zu verbleiben, die Eigenheimzulage anrechnungsfrei zu lassen (vgl. das Urteil des Senats vom 17.03.2008 - L 12 AS 3336/07 -).
Die Eigenheimzulage wird auch unstreitig zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verwendet, weswegen eine Anrechnung unterbleiben muss (so auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.11.2007 - L 10 AS 55/06 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 09.05.2007 - L 12 AS 32/06 - und vom 04.10.2006 - L 12 AS 8/05 -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2006 - L 2 B 78/06 AS ER -; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - und vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER -).
Die von der Beklagten alleine zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.04.2007 - L 5 B 149/07 AS-ER), nach der kein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Übernahme der die Schuldzinsen übersteigenden Tilgungsraten bestehen soll, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen, ist vorliegend nicht einschlägig. Dieser - nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung lag neben der anderen Finanzierungssituation der dortigen Antragstellerin insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die Wohnung der dortigen Antragstellerin anders als im vorliegenden Fall als unangemessen groß im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beurteilt worden ist; nachdem die dortige Antragsgegnerin dennoch im wesentlichen unterlegen ist, kann der Senat nicht erkennen, inwieweit die zitierte Entscheidung den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu stützen vermag.
Eine genaue rechtliche Einordnung des hier vorliegenden vorfinanzierten Bausparvertrags der Kläger ist danach im Übrigen bereits deswegen nicht veranlasst, weil die Anrechnungsfreiheit der Eigenheimzulage eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers darstellt, welche nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, wie im Einzelfall die Einbringung der Eigenheimzulage in die Finanzierung der Immobilie erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Lage nach dem Gesetz unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. zur Nichtzulassung der Revision bei dieser Rechtsfrage auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -). Das BSG hat im Übrigen bereits in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Eigenheimzulage als Einkommen rechtlichen Bedenken unterliegt und die Änderung der Alg II-Verordnung ab 01.10.2005 insoweit nur klarstellende Funktion hatte (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -).
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft nach § 22 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) im Streit.
Die miteinander verheirateten Kläger sind erwerbsfähig und Eigentümer ihrer in H. gelegenen Wohnung, welche eine Gesamtgröße von 55 m2 hat. Für den Kauf der Wohnung haben sie einen Immobilienkredit aufgenommen, auf den sie monatlich 306,06 Euro Schuldzinsen entrichten. Das Finanzamt H. gewährt den Klägern eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 1.278,23 Euro. Nach einer Zusatzvereinbarung zwischen den Klägern und der Landesbausparkasse B. vom 06.06.2001 wird die Eigenheimzulage zur Ansparung eines vorfinanzierten Bausparvertrages verwendet.
Die Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 22.05.2006 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von monatlich 314,62 Euro.
Dieser Betrag setzt sich nach der Bewilligung durch die Beklagte wie folgt zusammen: 122,00 EUR (1.470,00/12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 60199881/027 80,45 EUR (965,36/12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 601505124 103,11 EUR (1.237,32/ 12 Monate) Zinsen laut Darlehn Nr. 601505131 2,78 EUR (33,33/12 Monate) Kaminfeger 3,28 EUR (39,39/12 Monate) Versicherung 13,42 EUR (161,00/12 Monate) Müllgebühr 5,38 EUR (64,53/12 Monate) Grundsteuer 58,68 EUR (703,97/12 Monate) Nebenkosten laut Abrechnung Hausverwalter 389,60 EUR Gesamtbetrag
Die Beklagte brachte von diesem Betrag die auf den Monat umgerechnete Eigenheimzulage, Einkommen der Klägerin zu Ziff. 2 aus einer geringfügigen Beschäftigung und die Kosten für Haushaltsenergie in Abzug, was zur monatlichen Gewährung von 314,62 Euro führte. Die Beklagte wies hierzu darauf hin, dass die Eigenheimzulage von auf den Monat umgerechnet 106,52 Euro auf die anerkannten Kosten der Unterkunft anzurechnen sei. Von den Heizkosten in Höhe von 75,- Euro monatlich sei eine Energiepauschale für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,90 Euro abzuziehen. Die Bewilligung erfolge erst ab dem 01.04.2006, weil zuletzt am 29.09.2005 wegen fehlender Mitwirkung die Leistungen abgelehnt worden seien. Die Neubewilligung erfolge erst nach Vorlage aller fehlender Unterlagen am 06.04.2006. Bei der Bedarfsberechnung sei außerdem ein Einkommen des Klägers in Höhe von 17,28 Euro monatlich und ein Einkommen der Klägerin ebenfalls von 17,28 Euro monatlich abzusetzen gewesen.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger zu Ziff. 1 damit, dass die Eigenheimzulage aufgrund der Zusatzvereinbarung mit der LBS nicht vom Bedarf abgesetzt werden könne.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 als unbegründet zurück. Die Aufwendungen für die Kredittilgungen dürften nach der Rechtssprechung nicht als Bedarf berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer Eigentumsbildung aus öffentlichen Mitteln käme. Die Schuldzinsen hingegen seien bei den Kosten der Unterkunft in Höhe der maximalen Netto-Kaltmiete als Bedarf anerkennungsfähig. Da die monatlichen Zinszahlungen in Höhe von durchschnittlich 306,06 Euro angemessen seien, würden sie als Bedarf in der Leistungsberechnung anerkannt. Die Eigenheimzulage sei anzurechnen, da sie die Aufwendungen für Schuldzinsen tilge und nur für die Finanzierung von Wohnraum gewährt werde. Bezüglich der mit dem Widerspruch ebenfalls vorgetragenen Leistungsgewährung vor dem 01.04.2006 verwies die Beklagte auf den "bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 29.09.2006".
Mit Änderungsbescheid vom 12.09.2006 erhöhte die Beklagte die monatliche Leistungsbewilligung auf 349,18 Euro monatlich für die Zeit vom 01.04. bis 31.08.2006, weil sie das Einkommen der Klägerin zu Ziff. 2 nunmehr nicht mehr anrechnete.
Am 15.09.2006 hat der Kläger zu Ziff. 1 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Die Eigenheimzulage sei zur Deckung des Darlehens bei der LBS eingesetzt worden und werde daher zweckbestimmt verwendet. Nach der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtssprechung sei sie nicht als Einkommen anzurechnen. Die sogenannte bedarfsmindernde Anrechnung der Beklagten sei nichts anderes als die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen und ein Versuch, über die Hintertüre an diese zweckbestimmte Leistung zu gelangen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nachrangige und bedarfsorientierte Leistungen seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass "bereits befriedigte" Bedarfslagen nicht Gegenstand der Leistungsgewährung sein könnten. Bei den Kosten der Unterkunft bei einem Eigenheim würden nach der Rechtssprechung neben den angemessenen Nebenkosten lediglich die Schuldzinsen, nicht aber die Tilgungsleistungen berücksichtigt. Sofern ein Hilfesuchender seine Eigenheimzulage an die kreditgewährende Bank abgetreten habe werde diese - wie allgemein bekannt - zunächst auf die Schuldzinsen und dann erst als Tilgung auf das eigentliche Darlehen angerechnet. Dadurch würden die Schuldzinsen verringert werden, so dass diesbezüglich kein oder ein verminderter Bedarf bestehe. Würde mit der Berücksichtigung bereits mit der Eigenheimzulage gedeckter Schuldzinsen ein bereits gedeckter und daher nicht mehr bestehender Bedarf in die Bedarfsberechnung einfließen, würde der kommunale Träger gegen eines der tragenden Prinzipien des SGB II und den Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von durch die Allgemeinheit aufgebrachten Steuermitteln verstoßen. Daher sei die Eigenheimzulage auf die tatsächlichen Schuldzinsen und nicht auf die gesamten Kosten der Unterkunft anzurechnen. Trotz Abtretung der Eigenheimzulage noch vorhandene ungedeckte angemessene Schuldzinsen, kalte Nebenkosten und Heizkosten würden bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt. Dies gewährleiste, dass der Erhalt des selbstgenutzten Eigenheims nicht gefährdet, sondern lediglich eine gesetzwidrige Vermögensbildung verhindert werde. Der Gesetzgeber habe diese Praxis auch inzwischen dadurch gebilligt, dass er sie im Rahmen der zahlreichen Gesetzesänderungen zum SGB II nicht durch eine Änderung der gesetzlichen Vorschriften in Frage gestellt habe. Der Gesetzgeber habe es bei der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr.7 AlG II-Verordnung, nach der die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde, belassen. Die den Klägern gewährte Eigenheimzulage mindere nach der Vereinbarung mit der LBS die tatsächlich zu zahlenden Schuldzinsen in Höhe von monatlich 122,50 Euro.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 22.03.2007 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 31.08.2006 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 106,52 Euro zu gewähren. Der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung verringere sich nicht dadurch, dass die Kläger eine Eigenheimzulage erhielten. Die Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278,23 Euro werde vom Finanzamt nicht an die Kläger direkt ausgezahlt, sondern sei vielmehr an die Landesbausparkasse B. zur Ansparung eines vorfinanzierten Bausparvertrages abgetreten. Sie diene damit im konkreten Fall nicht zur teilweisen Begleichung der Zinsen für die Eigentumswohnung der Kläger, sondern vielmehr zu Tilgung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang überstiegen, seien sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehende Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate, § 22 Abs. 2 SGB II. Zu den nach § 22 SGB II zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung zählten bei Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen lediglich die hierfür aufzuwendenden Schuldzinsen, nicht hingegen die Tilgungsleistungen (unter Hinweis auf Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Da die Eigenheimzulage im vorliegenden Fall auf die Tilgung verwendet werde, könne sie deswegen bereits nicht, wie die Beklagte meine, zur Minderung des nach dem SGB II zu berücksichtigen Bedarfs führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe dies auch nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Vermögensmehrung. Zwar weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Leistungen nach dem SGB II nicht zur Vermögensbildung führen sollten. Zur Vermögensmehrung führe vorliegend jedoch nicht die Leistung nach dem SGB II, sondern die Eigenheimzulage. Diese solle jedoch nach ihrem Gesetzeszweck gerade dazu dienen, auch Bevölkerungsschichten mit einem geringeren Einkommen die Bildung von Wohneigentum zu ermöglichen. Außerdem sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AlG II-Verordnung die Eigenheimzulage nicht bedarfsmindernd anzurechnen, wenn sie zweckentsprechend verwendet werde. Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass es im SGB II eine dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Regelung nicht gebe, wonach Bedarfe abweichend festgelegt werden könnten, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen abweiche. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das SG die Berufung gegen seine Entscheidung zu. Das Urteil des SG ist der Beklagten am 11.04.2007 zugestellt worden.
Am 19.04.2007 hat die Beklagte beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Das Urteil des SG basiere zunächst auf der fehlerhaften Annahme, dass die Eigenheimzulage im vorliegenden Fall auf die Tilgung der Darlehen verwendet werde. Tatsächlich decke die Eigenheimzulage den Bedarf an den zu zahlenden Zinsen des Vorfinanzierungskredits in Höhe von 122,50 Euro monatlich, worauf die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 10.01.2007 an das SG hinwiesen habe. Im Übrigen hätten die Kläger auch kein Anrecht darauf, die Eigenheimzulage ausschließlich zur Tilgung - oder wie hier - zur Ansparung einer Tilgungsleistung statt zur Begleichung von Schuldzinsen zu nutzen (unter Berufung auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2007 - L 5 B 149/07 AS ER -). Denn anderenfalls würde letztlich über die Leistungen der Grundsicherung in Form der Zahlungen der Schuldzinsen der Vermögensaufbau durch Tilgung eines Kredits über die Eigenheimzulage ermöglicht werden. Es sei jedoch nicht Aufgabe des SGB II, einen Vermögensaufbau zu Lasten des Steuerzahlers zu finanzieren. Fehl gehe auch der Hinweis des SG auf § 1 Abs. 1 Nr. 7 AlG II- Verordnung. Eine Bedarfsminderung sei in dieser Vorschrift überhaupt nicht angesprochen. Auch die Begründung des SG mit § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei unrichtig. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII betreffe nur Regelsätze, nicht jedoch Kosten der Unterkunft. Die dort enthaltene Öffnungsklausel diene dazu, im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelsätze auf abweichende Bedarfslagen reagieren zu können. Auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beziehe sich § 28 Abs. 1 SGB XII nicht, da diese in Satz 1 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen seien und Satz 2 sich auf diesen Satz 1 beziehe. Eine Öffnungsklausel bedürfe es bei den Kosten der Unterkunft und Heizung auch gar nicht, weil hierfür die Leistungen individuell erfolgten. Es gebe insofern zwar Angemessenheitsgrenzen bei den Trägern, jedoch keine Pauschalierungen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.03.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kläger halten das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Es stehe außer Frage, dass die Wohnung der Kläger Schonvermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei, da die Wohnung sich ihrer Größe und Ausstattung nach sogar noch innerhalb der Angemessenheitsgrenze einer Mietwohnung im Stadtkreis H. befinde. Nach der AlG II-Verordnung seien außer den in § 11 Abs. 3 SGB II genannten Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde. Das SG habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tilgung sich vorliegend nicht aus der Leistung nach dem SGB II, sondern aus der Eigenheimzulage gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck ergebe. Im Ergebnis werde die Eigenheimzulage mittelbar wie Einkommen angerechnet, was unter Berücksichtigung des Alters der Kläger sowie des Sinns und des Zwecks des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zulässig sei. Schließlich seien in jedem Fall die Kosten zu übernehmen, die angemessenen Mieten vergleichbarer Mietwohnungen entsprächen (unter Berufung auf LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.02.2006 - L 20 AS 39/06 -), weil ansonsten eine erhebliche Benachteiligung von Wohnungseigentümern erfolge. Außerdem sei nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte auf die berechneten Zinsbelastungen komme. Aus der Bescheinigung der Bank ergebe sich für das Darlehen mit der Nummer 601 505 124 eine monatliche Belastung von 117,60 Euro und bei dem Darlehen Nummer 601 505 131 eine monatliche Belastung von 161,06 Euro, wozu eine Bescheinigung über die Aufnahme von Fremdmitteln vom 24.07.2006 vorgelegt wurde. Schließlich seien von der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt die Rücklagen für die Instandhaltungskosten, welche seitens der Wohnungseigentümer zu erbringen seien, berücksichtigt worden.
Die Beklagte nimmt nach einem von den Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Bescheid vom 13.04.2007 jedenfalls seit dem 01.03.2007 eine Anrechnung der Eigenheimzulage nicht mehr vor.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet, da die den Klägern gewährte Eigenheimzulage nicht auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 als gemeinsame Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide anzusehen sind. Die Kläger bilden eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, für die der Kläger zu 1. nach § 38 SGB II die Berechtigung besitzt, Leistungen zu verlangen. Im Hinblick auf die besonderen Probleme, die mit der Bedarfsgemeinschaft des SGB II verbunden sind, ist hinsichtlich der subjektiven Klagehäufung eine großzügige Auslegung für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 erforderlich. Für eine gesetzliche Prozessstandschaft ist kein Raum, und bei den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich auch nicht um Gesamtgläubiger iS des § 428 BGB, weil sie nicht berechtigt sind, als Gläubiger aller Forderungen die gesamten Leistungen an sich zu verlangen; vielmehr ist jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche. Unhaltbar ist auch die Annahme einer Prozessstandschaft in Verbindung mit einer Gesamtgläubigerschaft (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Für eine Übergangszeit bis 30.6.2007 sind daher Anträge im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie Urteile, die eine Bedarfsgemeinschaft betreffen, großzügig auszulegen; im Zweifel ist von Anträgen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder, vertreten durch eines der Mitglieder, und von Entscheidungen über die Ansprüche aller Mitglieder auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Das vorliegende Klageverfahren betrifft Zeiträume vor dem Übergangszeitraum des 30.06.2007, weswegen das SG trotz der vom Kläger zu Ziff. 1 allein erhobenen Klage und der alleine an den Kläger zu Ziff. 1 adressierten Bescheide der Beklagten zu Recht die Klägerin zu Ziff. 2 in das Aktivrubrum aufgenommen hat.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Höhe von Leistungen für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis 31.08.2006. Denn eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Wurden die Leistungen jedoch ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens - je nach Klageantrag - die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -). Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für Folgezeiträume werden daher - anders als im Arbeitsförderungsrecht - regelmäßig nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -).
Auch soweit die angegriffenen Bescheide eine Ablehnungsentscheidung der Beklagten für Leistungen vor dem 01.04.2006 enthalten, findet keine zeitliche Ausdehnung des allein streitgegenständlichen Zeitraums vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 statt. Denn insofern ist nach dem Hinweis der Beklagten auf ihren bestandskräftigen Ablehnungsbescheid vom 29.09.2005 (wegen fehlender Mitwirkung) von den Klägern vor dem SG kein weitergehender Antrag erfolgt; auch hat das SG ausdrücklich nur über die Höhe von Leistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 31.08.2006 entschieden, was von den Bevollmächtigten der Kläger, die keine Anschlussberufung eingelegt haben, nicht gerügt worden ist.
Da insofern aber das Urteil des SG auch für die Kläger eine Belastung enthält, ist der von der Beklagten formulierte Berufungsantrag auf Abänderung des SG-Urteils in dem von ihr vorformulierten Sinn aus ihrer Sicht zutreffend gewählt und bedarf keiner Korrektur.
Der Tenor des SG wird im Übrigen trotz einer nicht ganz klaren Formulierung so zu verstehen sein, dass die Beklagte nicht nur zur einmaligen Leistung von 106,52 Euro für die Zeit vom 01.04. bis zu 31.08.2006, sondern zu einer monatlichen Leistung in diesem Zeitraum in dieser Höhe verurteilt worden ist, was sich aus den Entscheidungsgründen, aber auch aus der Bezugnahme auf die monatlich zu gewährenden Kosten der Unterkunft im Tenor der Entscheidung des SG selbst ergibt. Für die Zulässigkeit der Berufung hätte dies keine Bedeutung, da das SG die Berufung zugelassen hat und außerdem auch die Beklagte die alleinige Berufungsführerin ist.
Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung als unrichtig erscheinen zu lassen. Nachdem der Verordnungsgeber durch die Neufassung von § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V ausdrücklich klargestellt hat, dass die Eigenheimzulage eine zweckbestimmte Einnahme ist, die nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist es aus den vom SG genannten Gründen nicht angängig, diesen gesetzgeberischen Willen dadurch zu umgehen, dass die Eigenheimzulage auf die Zinsbelastung für die Finanzierung einer selbstgenutzten Eigentumswohnung angerechnet wird. Das SG hat insoweit zutreffend festgestellt, dass bei § 22 SGB II vom tatsächlichen Wohnbedarf auszugehen ist, soweit er angemessen ist.
Darauf, dass mit der anrechnungsfreien Eigenheimzulage Eigentum gebildet wird, was durch die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II nicht unterstützt werden soll, kommt es nach der Neuregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V nicht mehr an.
Eine Ungleichbehandlung mit Mietern sieht der Senat im Übrigen hierdurch nicht, denn mit der (angemessenen) Miete bildet dieser gegebenenfalls Eigentum beim Vermieter. Dies dürfte nach Ansicht der Beklagten wohl noch weniger aus Grundsicherungsleistungen erfolgen. Es hat also bei der Entscheidung des Gesetz- und Verordnungsgebers zu verbleiben, die Eigenheimzulage anrechnungsfrei zu lassen (vgl. das Urteil des Senats vom 17.03.2008 - L 12 AS 3336/07 -).
Die Eigenheimzulage wird auch unstreitig zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II verwendet, weswegen eine Anrechnung unterbleiben muss (so auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.11.2007 - L 10 AS 55/06 -; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 09.05.2007 - L 12 AS 32/06 - und vom 04.10.2006 - L 12 AS 8/05 -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2006 - L 2 B 78/06 AS ER -; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B -; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS -; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - und vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER -).
Die von der Beklagten alleine zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 10.04.2007 - L 5 B 149/07 AS-ER), nach der kein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Übernahme der die Schuldzinsen übersteigenden Tilgungsraten bestehen soll, weil Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen, ist vorliegend nicht einschlägig. Dieser - nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen - Entscheidung lag neben der anderen Finanzierungssituation der dortigen Antragstellerin insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die Wohnung der dortigen Antragstellerin anders als im vorliegenden Fall als unangemessen groß im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II beurteilt worden ist; nachdem die dortige Antragsgegnerin dennoch im wesentlichen unterlegen ist, kann der Senat nicht erkennen, inwieweit die zitierte Entscheidung den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu stützen vermag.
Eine genaue rechtliche Einordnung des hier vorliegenden vorfinanzierten Bausparvertrags der Kläger ist danach im Übrigen bereits deswegen nicht veranlasst, weil die Anrechnungsfreiheit der Eigenheimzulage eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers darstellt, welche nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, wie im Einzelfall die Einbringung der Eigenheimzulage in die Finanzierung der Immobilie erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Lage nach dem Gesetz unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (vgl. zur Nichtzulassung der Revision bei dieser Rechtsfrage auch Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 09.05.2006 - L 9 AS 2/05 -). Das BSG hat im Übrigen bereits in einem obiter dictum darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Eigenheimzulage als Einkommen rechtlichen Bedenken unterliegt und die Änderung der Alg II-Verordnung ab 01.10.2005 insoweit nur klarstellende Funktion hatte (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R -).
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Aus
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