Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1161/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2244/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht am 8. Mai 2008 beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da der Beschwerdewert des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Hauptsache erreicht wird. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, mit dem er vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2008 und auf Übernahme der Mietkaution für die inzwischen vom ihm bezogene Wohnung begehrt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Umzugskosten, Mietrückstände für die Zeit vor Juni 2008 und die Beiträge zur Krankenversicherung.
Prozessuale Grundlage der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - (juris)). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (juris)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. (juris)). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Zwar dürfte bei summarischer Prüfung davon auszugehen sein, dass der Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Es fragt sich allerdings, ob er dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unterliegt, da er wohl einen seine Immatrikulation an der C.-A.-Universität betreffenden Rechtsstreit führt. Sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als Student an dieser Hochschule - vorläufig - eingeschrieben sein, dürfte dieser Ausschluss eingreifen, da ein Hochschulstudium im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). Dann wäre weiter fraglich, ob hier ein besonderer Härtefall i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, so dass dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen als Darlehen gewährt werden können, wovon der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich allerdings um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Insoweit dürften im Hauptsacheverfahren die Akten des Sch.-H.Verwaltungsgerichts (- -) beizuziehen sein. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren können diese Fragen offenbleiben.
Auch wenn der genannte Leistungsausschluss den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenstehen sollte, ist zunächst hinsichtlich der Mietkaution ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nachdem besondere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommt allein ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution als Darlehen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II) in Betracht. Dieser Anspruch ist durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 520,- EUR, der der mietvertraglich vereinbarten Kaution von zwei Monatsmieten entspricht, auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Mai 2008, gegen den der Antragsteller am 9. Juni 2008 Widerspruch eingelegt hat, bereits befriedigt worden. Darauf, ob bzw. wann ihm dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist, kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an. Der Betrag ist am 18. Mai 2008 vom Antragsgegner zusammen mit den Umzugskosten auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen worden.
Für den Anordnungsanspruch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auszugehen von § 19 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach den genannten Bestimmungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Kosten des Antragstellers für Unterkunft und Heizung ergeben sich ab 1. Juni 2008 aus dem am 13. Mai 2008 geschlossenen Mietvertrag über das Zimmer Nr. 9 in der G.-Straße 1 in H ... Für dieses wurde in dem genannten Vertrag eine Miete incl. aller Nebenkosten in Höhe von 260,- EUR vereinbart. Das Zimmer wird durch Fernwärme beheizt. Ob der Antragsteller für den Juni 2008 auch Wohngeld erhalten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Denn der Antragsgegner ist zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass Wohngeld nicht gezahlt wurde und hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Mai 2008, gegen den dieser am 9. Juni 2008 Widerspruch eingelegt hat, neben der Regelleistung einen Betrag in Höhe von 228,25 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung darlehensweise (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) gewährt. Der Antragsgegner hat dabei von den vereinbarten Mietkosten für Warmwasser 6,53 EUR und für den übrigen Haushaltsstrom 15,22 EUR in Abzug gebracht. Er hat damit den gesamten in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Strom in Höhe von insgesamt 21,75 EUR (vgl. Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 10) angerechnet. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass er laufende Kosten für Strom neben der Miete zu begleichen hat. Hierfür ist auch hinsichtlich des Zimmers in der G.-Straße 1 in H. nichts ersichtlich. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Übernahme der Miete ohne diesen Abzug nicht glaubhaft gemacht. Ob der weitere vom Antragsgegner vorgenommene Abzug in Höhe von 10 EUR wegen einer Teilmöblierung berechtigt ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund (vgl. unten). Der bewilligte Betrag ist zusammen mit der Regelleistung für Juni 2008 am 25. Mai 2008 auf das Konto des Antragstellers überwiesen worden, so dass dieser Anspruch für Juni 2008 im Übrigen bereits erfüllt wurde. Auch insoweit kommt es hier nicht auf die Frage der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids an.
Wie dargelegt, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand damit lediglich fraglich, ob der Abzug für die Teilmöblierung dem Grunde und der Höhe nach sowie die Gewährung der Leistungen als Darlehen statt als Zuschuss berechtigt sind. Die wegen des insoweit offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier nicht zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG a.a.O.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch Widerspruch bzw. Klage des Antragstellers Erfolg, würde das Darlehen rückgängig in einen Zuschuss umgewandelt. Gegenwärtige Nachteile, die damit nicht rückwirkend gemacht werden und die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten, lassen sich hieraus nicht herleiten. Weiterhin würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erlassen würde und Widerspruch bzw. Klage aber Erfolg hätten, dem Antragsteller von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 10,00 EUR monatlich, was einem Anteil von 2,88 v.H. der Regelleistung entspricht, vorenthalten. Auch dies rechtfertigt eine einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Aus der gesetzlichen Wertung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Tilgungen eines Darlehens aus der Regelleistung in Höhe von bis zu 10 v. H. zulässig sind, ergibt sich, dass die monatlichen Leistungsansprüche über dem absoluten Existenzminimum liegen. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, das in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 (a.a.O.) dargelegt hat, dass die Gerichte einen Verstoß gegen den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden können, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abzug zusprechen. Es hat hierzu den Beschluss des SG Düsseldorf vom 16. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER) zitiert, in dem ein Abzug von 20 v. H. vorgenommen worden ist. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29. August 2007 (L 13 AS 3490/07 ER-B und L 13 AS 4090/07 ER-B) einen Anordnungsgrund in Fällen, in denen der streitige Betrag, wie hier, deutlich unter 10 v.H. der maßgeblichen Regelleistung lag, verneint (vgl. auch LSG Hamburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS und vom 21. Mai 2007 - L 5 B 111/07 -; zum - teilweise - Fehlen eines Anordnungsgrund, wenn der streitige Betrag 21 v.H. beträgt oder 20 v.H. nicht übersteigt: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Februar 2007 - L 1 B 4/07 AS ER - und vom 7. Dezember 2006 - L 19 B 121/06 AS ER -, dagegen grundsätzlich gegen einen Abzug: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 8 B 211/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 5 B 1125/06 AS ER - (juris)). Etwas anderes ergibt sich hier offensichtlich auch dann nicht, wenn man den hier nicht streitgegenständlichen Teil der vom Antragsgegner nicht übernommenen Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 1,83 EUR monatlich, der auch hinsichtlich des Monats Juni 2008 Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 11 AS 4267/07 und des Beschwerdeverfahrens L 7 AS 3344/08 ER-B war, in die Betrachtung einbezieht.
Schließlich liegen auch für die Zeit ab Juli 2008 die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Antragsgegner sich weigere, seinen Fortsetzungsantrag zu bearbeiten. Dies hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die bereits im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ab Juli 2008 nicht mehr rechtzeitig vor Ende Juni 2008 ergehen kann bzw. wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht am 8. Mai 2008 beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da der Beschwerdewert des § 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Hauptsache erreicht wird. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, mit dem er vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich seiner geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2008 und auf Übernahme der Mietkaution für die inzwischen vom ihm bezogene Wohnung begehrt hat. Nicht Gegenstand des Verfahrens waren die Umzugskosten, Mietrückstände für die Zeit vor Juni 2008 und die Beiträge zur Krankenversicherung.
Prozessuale Grundlage der begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - (juris)). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - (juris)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. (juris)). Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht vor. Zwar dürfte bei summarischer Prüfung davon auszugehen sein, dass der Antragsteller dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist. Es fragt sich allerdings, ob er dem Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unterliegt, da er wohl einen seine Immatrikulation an der C.-A.-Universität betreffenden Rechtsstreit führt. Sollte er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als Student an dieser Hochschule - vorläufig - eingeschrieben sein, dürfte dieser Ausschluss eingreifen, da ein Hochschulstudium im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). Dann wäre weiter fraglich, ob hier ein besonderer Härtefall i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliegt, so dass dem Antragsteller Grundsicherungsleistungen als Darlehen gewährt werden können, wovon der Antragsgegner zu Gunsten des Antragstellers ausgeht. Bei dem Begriff des "besonderen Härtefalls" handelt es sich allerdings um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Insoweit dürften im Hauptsacheverfahren die Akten des Sch.-H.Verwaltungsgerichts (- -) beizuziehen sein. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren können diese Fragen offenbleiben.
Auch wenn der genannte Leistungsausschluss den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegenstehen sollte, ist zunächst hinsichtlich der Mietkaution ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nachdem besondere Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommt allein ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution als Darlehen (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II) in Betracht. Dieser Anspruch ist durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 520,- EUR, der der mietvertraglich vereinbarten Kaution von zwei Monatsmieten entspricht, auf der Grundlage des Bescheids vom 16. Mai 2008, gegen den der Antragsteller am 9. Juni 2008 Widerspruch eingelegt hat, bereits befriedigt worden. Darauf, ob bzw. wann ihm dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist, kommt es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an. Der Betrag ist am 18. Mai 2008 vom Antragsgegner zusammen mit den Umzugskosten auf das vom Antragsteller angegebene Konto überwiesen worden.
Für den Anordnungsanspruch hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ist auszugehen von § 19 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach den genannten Bestimmungen erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die tatsächlichen Kosten des Antragstellers für Unterkunft und Heizung ergeben sich ab 1. Juni 2008 aus dem am 13. Mai 2008 geschlossenen Mietvertrag über das Zimmer Nr. 9 in der G.-Straße 1 in H ... Für dieses wurde in dem genannten Vertrag eine Miete incl. aller Nebenkosten in Höhe von 260,- EUR vereinbart. Das Zimmer wird durch Fernwärme beheizt. Ob der Antragsteller für den Juni 2008 auch Wohngeld erhalten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Denn der Antragsgegner ist zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen, dass Wohngeld nicht gezahlt wurde und hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. Mai 2008, gegen den dieser am 9. Juni 2008 Widerspruch eingelegt hat, neben der Regelleistung einen Betrag in Höhe von 228,25 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung darlehensweise (§ 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II) gewährt. Der Antragsgegner hat dabei von den vereinbarten Mietkosten für Warmwasser 6,53 EUR und für den übrigen Haushaltsstrom 15,22 EUR in Abzug gebracht. Er hat damit den gesamten in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Strom in Höhe von insgesamt 21,75 EUR (vgl. Unterrichtung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003, Ausschussdrucksache 16(11)286, S. 10) angerechnet. Der Antragsteller hat nicht geltend gemacht, dass er laufende Kosten für Strom neben der Miete zu begleichen hat. Hierfür ist auch hinsichtlich des Zimmers in der G.-Straße 1 in H. nichts ersichtlich. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren ein Anspruch auf Übernahme der Miete ohne diesen Abzug nicht glaubhaft gemacht. Ob der weitere vom Antragsgegner vorgenommene Abzug in Höhe von 10 EUR wegen einer Teilmöblierung berechtigt ist, bedarf hier keiner Klärung. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund (vgl. unten). Der bewilligte Betrag ist zusammen mit der Regelleistung für Juni 2008 am 25. Mai 2008 auf das Konto des Antragstellers überwiesen worden, so dass dieser Anspruch für Juni 2008 im Übrigen bereits erfüllt wurde. Auch insoweit kommt es hier nicht auf die Frage der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids an.
Wie dargelegt, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand damit lediglich fraglich, ob der Abzug für die Teilmöblierung dem Grunde und der Höhe nach sowie die Gewährung der Leistungen als Darlehen statt als Zuschuss berechtigt sind. Die wegen des insoweit offenen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier nicht zugunsten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG a.a.O.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch Widerspruch bzw. Klage des Antragstellers Erfolg, würde das Darlehen rückgängig in einen Zuschuss umgewandelt. Gegenwärtige Nachteile, die damit nicht rückwirkend gemacht werden und die Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren rechtfertigen könnten, lassen sich hieraus nicht herleiten. Weiterhin würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erlassen würde und Widerspruch bzw. Klage aber Erfolg hätten, dem Antragsteller von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 10,00 EUR monatlich, was einem Anteil von 2,88 v.H. der Regelleistung entspricht, vorenthalten. Auch dies rechtfertigt eine einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Aus der gesetzlichen Wertung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach Tilgungen eines Darlehens aus der Regelleistung in Höhe von bis zu 10 v. H. zulässig sind, ergibt sich, dass die monatlichen Leistungsansprüche über dem absoluten Existenzminimum liegen. Diese Einschätzung wird auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, das in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 (a.a.O.) dargelegt hat, dass die Gerichte einen Verstoß gegen den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden können, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abzug zusprechen. Es hat hierzu den Beschluss des SG Düsseldorf vom 16. Februar 2005 (S 35 SO 28/05 ER) zitiert, in dem ein Abzug von 20 v. H. vorgenommen worden ist. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 29. August 2007 (L 13 AS 3490/07 ER-B und L 13 AS 4090/07 ER-B) einen Anordnungsgrund in Fällen, in denen der streitige Betrag, wie hier, deutlich unter 10 v.H. der maßgeblichen Regelleistung lag, verneint (vgl. auch LSG Hamburg, Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - L 5 B 531/06 ER AS und vom 21. Mai 2007 - L 5 B 111/07 -; zum - teilweise - Fehlen eines Anordnungsgrund, wenn der streitige Betrag 21 v.H. beträgt oder 20 v.H. nicht übersteigt: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. Februar 2007 - L 1 B 4/07 AS ER - und vom 7. Dezember 2006 - L 19 B 121/06 AS ER -, dagegen grundsätzlich gegen einen Abzug: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Februar 2007 - L 8 B 211/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2007 - L 5 B 1125/06 AS ER - (juris)). Etwas anderes ergibt sich hier offensichtlich auch dann nicht, wenn man den hier nicht streitgegenständlichen Teil der vom Antragsgegner nicht übernommenen Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 1,83 EUR monatlich, der auch hinsichtlich des Monats Juni 2008 Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 11 AS 4267/07 und des Beschwerdeverfahrens L 7 AS 3344/08 ER-B war, in die Betrachtung einbezieht.
Schließlich liegen auch für die Zeit ab Juli 2008 die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Antragsgegner sich weigere, seinen Fortsetzungsantrag zu bearbeiten. Dies hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die bereits im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung, die Annahme rechtfertigen könnten, dass eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen ab Juli 2008 nicht mehr rechtzeitig vor Ende Juni 2008 ergehen kann bzw. wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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