Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1403/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2406/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den von der Antragstellerin sinngemäß (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in entsprechender Anwendung) erstrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der Antragstellerin an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch als Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn hinsichtlich der erstrebten vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist - worauf bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss hingewiesen hat - eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ferner ergibt sich ein Leistungsanspruch nicht aus einer von der Antragstellerin lediglich pauschal behaupteten Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung entsprechender Leistungen. Nichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe von schon nicht im Einzelnen spezifizierten Unterlagen sowie zu einem rechtmäßigen Verhalten im Übrigen erstrebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den von der Antragstellerin sinngemäß (§ 123 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in entsprechender Anwendung) erstrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1; sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2; sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dabei nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 ZPO sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung, dass der Antragsteller die Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht. Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es der Antragstellerin an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch als Voraussetzung für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn hinsichtlich der erstrebten vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist - worauf bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss hingewiesen hat - eine wie auch immer geartete Eilbedürftigkeit nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht. Ferner ergibt sich ein Leistungsanspruch nicht aus einer von der Antragstellerin lediglich pauschal behaupteten Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung entsprechender Leistungen. Nichts anderes gilt insoweit, als die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Herausgabe von schon nicht im Einzelnen spezifizierten Unterlagen sowie zu einem rechtmäßigen Verhalten im Übrigen erstrebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved