Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KA 3585/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4245/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2008 wird ebenfalls abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 5 KA 4245/06 wird auf 754.567,01 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte eine mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 festgestellte Nachzahlung in Höhe 754.567,01 EUR in der Vergangenheit zu Recht zur Sicherung eigener Ansprüche einbehalten hat und zukünftig noch weiter einbehalten darf.
In dem Quartal 3/00 nahmen Dr. R. (Dr. R.) und Dr. K. (Dr. K.) in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Sitz in E. an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil.
Mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 setzte die damalige Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, für das Quartal 3/00 das Honorar der Klägerin, der Gemeinschaftspraxis Dr. R. und Dr. K., auf 6.712.671,52 DM fest.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihre damalige Bevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte habe ihnen zu Unrecht eine Nachvergütung für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 entgegen dem Inhalt des dem Honorarabrechnungsbescheid beigelegten Merkblattes nicht gewährt. Nach einer telefonischen Auskunft der damaligen KV Nordbaden hätten andere Ärzte diese Nachvergütung erhalten. Der Grund, warum dies bei ihnen nicht erfolgt sei, sei jedoch nicht bekannt. Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht eine Nachvergütung für die Leistungen der Präventions-Schutzimpfungen bei Versicherten im Ersatzkassenbereich im Jahr 1998 nicht vorgenommen. Auch dies habe die Beklagte im Merkblatt für die Abrechnung im Quartal 3/00 zugesichert. Soweit sie diese Nachvergütung bei der Abrechnung für das Quartal 4/00 habe berücksichtigen wollen, bestehe hierfür kein stichhaltiger Grund. Darüber hinaus wandte die Klägerin in einer umfangreichen Begründung ein, eine angemessene Honorierung ihrer ärztlichen Tätigkeit sei aufgrund der Vorschriften des "Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen" (EBM) nicht mehr gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 wies der Vorstand der damaligen KV Nordbaden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2000 beschlossen, die auf die Klägerin entfallenden Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 in Höhe von 1.587.293,95 DM und weiteren 1.058,630,40 DM nicht auszubezahlen, da von Seiten der KV und der Prüfgremien fortlaufend noch Forderungen gegenüber den Klägern begründet würden. Die Nachvergütung für Leistungen der Prävention/Schutzimpfungen für Versicherte im Ersatzkassenbereich für das Quartal 4/98 sei mit der Honorarabrechnung für das Quartal 4/00 erfolgt. Insoweit habe sich der Widerspruch der Klägerin erledigt. Im Übrigen habe die Beklagte die Abrechnungen nach den gültigen Bestimmungen des EBM, der Bundesmantelverträge und ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) erstellt.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ohne Angabe triftiger, nachvollziehbarer Gründe eine Nachvergütung für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 einbehalten. Soweit sie im Widerspruchsbescheid auf fortlaufende Forderungen ihrerseits sowie der Prüfgremien gegen die Klägerin abstelle, sei bereits nicht ersichtlich, um welche Forderungen es sich insoweit handele. Es gäbe auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage für Honorareinbehalte in einem Umfang von etwa 10 Millionen DM. Im Übrigen wiederholten sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und machten noch ergänzend geltend, § 9 Buchst.e HVM biete für den Einbehalt von Nachvergütungen hier keine Rechtsgrundlage, denn unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen einer solchen Regelung für jede Praxis enthalte § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) keine Ermächtigungsgrundlage. § 9 Buchst.e HVM stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, diese Regelung ermächtige die Beklagte im Ergebnis zu einem zeitlich unbegrenzten Einbehalt fälliger Honorare in unbegrenzter Höhe für zudem nicht spezifizierte Gegenforderungen. Dies könne für die betroffene Praxis existenzbedrohende Wirkung haben. Außerdem sei es insoweit unverhältnismäßig, wenn sich die Beklagte hierauf berufe, denn wenn überhaupt sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung eines Sicherheitseinbehalts allenfalls für eine Übergangszeit zulässig. § 9 Buchst.e HVM lasse dem gegenüber faktisch die dauerhafte Entziehung fälliger und unstreitiger Honoraransprüche zu, denn mit der Formulierung "möglicher Gegenforderungen" sei die Beklagte nicht gehalten, diese möglichen Gegenforderungen zu substanziieren oder innerhalb angemessener Zeit geltend zu machen. Dies habe sie im Übrigen tatsächlich bislang unterlassen. Angesichts des zwischenzeitlich rund 5 ½ Jahre anhaltenden Honorareinbehalts könne hier von einem nur vorübergehenden Honorareinbehalt auch keine Rede mehr sein. Außerdem habe angesichts der langen Dauer des gegen den Kläger Dr. R. laufenden Strafverfahrens mit rechtskräftigem Abschluss im November 2005 keine Notwendigkeit bestanden, bereits im Jahr 2001 Honorare einzubehalten. Der Kläger Dr. R. habe während des Strafverfahrens im Übrigen an die Beklagte 3,5 Millionen EUR gezahlt, um deren berechtigte Forderungen zu erfüllen. Damit sei auch deren Sicherungsinteresse zwischenzeitlich entfallen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass fortlaufend von Seiten der KV bzw. der Prüfgremien Forderungen gegenüber der Klägerin begründet würden. § 9 Buchst.e HVM betreffe auch keinesfalls nur die Klägerin, sondern alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen. Eine unzulässige Einzelfallregelung liege entgegen der Behauptung der Klägerin mithin nicht vor. Gegen den Kläger Dr. R. (Dr. R.) laufe ein Zulassungsentziehungsverfahren bzw. zwischenzeitlich habe dieser ab 30. Juli 2006 auf seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verzichtet. Danach habe die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ihn Anklage erhoben und ihn das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 17. November 2005 wegen Abrechnungsbetruges unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu jeweils 2000 EUR verurteilt. Soweit im Widerspruchsverfahren Nachvergütungen für Prävention/Schutzimpfungsleistungen streitig gewesen seien, habe die Beklagte dem Widerspruch durch eine entsprechende Vergütung im Quartal 4/00 abgeholfen, insoweit sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Außerdem beliefen sich die erfolgten Einbehalte für die Quartale 3/99 und 4/99 entgegen den Angaben im Widerspruchsbescheid tatsächlich auf 748.723,56 DM und weitere 727.081,32 DM.
Das SG hat mit Urteil vom 31. Juli 2006 in Abänderung des Bescheides vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Honorareinbehalte aus Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 im Gesamtumfang von 754.567,01 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2006 vor dem SG sich nicht (mehr) auf die Regelung im § 9 Buchst.e HVM der damaligen KV Nordbaden in der hier maßgebenden Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 17. Mai 2000 berufen könne. Zwar habe nach dieser grundsätzlich auch für die Klägerin verbindlichen (§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der damaligen KV Nordbaden) Satzungsregelung die damalige KV zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche mit Zustimmung des Vorstandes der damaligen KV Nordbaden fällige Honoraransprüche einbehalten können, wenn gegen den Arzt u.a. ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist. Diese formalen Voraussetzungen hätten auch bei Erlass des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 vorgelegen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei gegen den Kläger Dr. R. aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 22. Dezember 1999 sowie des Antrages der KV Nordbaden vom 29. September 2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anhängig. Dies stehe auch nicht im Streit. Das SG lasse ausdrücklich offen, ob § 85 Abs. 4 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Regelung zum Sicherungseinbehalt in § 9 Buchst.e HVM gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte von der dort geschaffenen Regelung, sich von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung zuerkannter bzw. den Klägern zustehender Honorarbeträge vorläufig zu befreien, nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch machen dürfen (das SG weist an dieser Stelle auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. August 2004 - L 3 KA 25/04 ER - hin). Dies habe die Beklagte auch selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in § 9 Buchst.e HVM ausdrücklich den Sicherungseinbehalt nur zur "vorläufigen Sicherung" vorgesehen habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es deshalb, dass ein solcher Sicherungseinbehalt nur für eine Übergangszeit angeordnet werden könne. Wie lange diese Übergangszeit im Einzelfall festzulegen sei, entziehe sich im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Fallgestaltungen einer schematischen Beurteilung. Dies könne allerdings nur so lange dauern, wie eine um Verfahrensbeschleunigung bemühte Behörde benötige, um die Berechtigung des dem Einbehalt zu Grunde liegenden Verdachts einer Erstattungs- oder Schadensersatzforderung im Verwaltungsverfahren zu prüfen und daraus ggf. die Konsequenzen im Sinne der Festsetzung einer solchen Regressforderung zu ziehen (mit Hinweis auf den bereits genannten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen). Von einer Vorläufigkeit in diesem Sinne könne aber dann nach Auffassung des SG nicht mehr gesprochen werden, wenn sich der Sicherungseinbehalt wie im vorliegenden Fall über nunmehr 5 ½ Jahre hinziehe, ohne dass die Beklagte gegenüber den Klägern eine Abrechnung ihrer tatsächlichen oder nur vermeintlich zustehenden Erstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche vornehme. Vor allem lasse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu, dass die Beklagte - gestützt auf eine Regelung ihres HVM - im Ergebnis fällige Honoraransprüche von Vertragsärzten in unbegrenzter Höhe für einen nicht begrenzten Zeitraum und ohne konkrete Darlegung von Gegenforderungen nach Grund und Höhe einbehalte. Von dieser Zahlungspflicht der Beklagten unberührt bleibe im Übrigen eine Aufrechnung mit fälligen, eigenen Gegenforderungen gegen die Klägerin. Das weitergehende Klagebegehren der Klägerin sei im Übrigen jedoch unbegründet. Soweit sie zum einen rügte, sie hätte die Nachvergütung für Leistungen der Prävention und Schutzimpfungen für Ersatzkassenversicherte aus dem Quartal 4/98 nicht erhalten, sei festzuhalten, dass diese zwischenzeitlich vergütet worden und sie insoweit nicht mehr beschwert sei. Auch eine Verzinsung für die verspätete Honorarzahlung stehe der Klägerin nicht zu. Ebenso wenig greife die Rüge der Klägerin, der Honorarverteilungspunktwert gewähre keine angemessene Vergütung.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 9. August 2006 zugestellte Urteil am 22. August 2006 und die Klägerin hat gegen das ihren Bevollmächtigten am 3. August 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 4. September 2006 (Montag) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung im weiteren Verfahren wieder zurückgenommen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, erst am Freitag, den 28. Juli 2006 um 13:55 Uhr habe sie hier einen mehrseitigen (neun Seiten) Schriftsatz sowie eine elfseitige Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Kenntnis erhalten und in der Kürze der Zeit zur mündlichen Verhandlung am Montag, dem 31. Juli 2006 um 09:00 Uhr nicht mehr die Möglichkeit gehabt, hierauf noch schriftlich zu antworten. Sie habe deswegen lediglich mündlich im Termin auf die Argumente der Gegenseite eingehen können. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Anwendung des § 8 Buchst.d HVM bzw. die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen habe jedoch keinen Eingang in das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe gefunden. Insbesondere sei nicht ausgeführt, ob der Einbehalt nach § 8 Buchst.d HVM i.V.m. § 8 Honorarverteilungsvertrag (HVV), der gemäß den §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB X zu würdigen gewesen wäre, gerechtfertigt sei. Ebenso lasse das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe eine Auseinandersetzung mit dem in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte vorgelegten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen, der dem SG Karlsruhe bis dato unbekannt gewesen sei, und der einen Sicherungseinbehalt, insbesondere bei Praxisaufgabe, als ausdrücklich zulässig angesehen habe, vermissen. Aber unabhängig davon, inwieweit hier das SG sich überhaupt noch mit den Einlassungen der Beklagten auseinandergesetzt habe, sei die Entscheidung des SG, der Sicherungseinbehalt sei nach § 9 Buchst.e HVM unverhältnismäßig, da von einer Vorläufigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, nicht zutreffend. Nach § 9 Buchst.e HVM, der nach § 8 HVV weiterhin Gültigkeit besitze, könnten zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mit Zustimmung des Vorstandes der KV fällige Honoraransprüche einbehalten werden, wenn gegen den Arzt/Psychotherapeuten ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig sei oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung vorliege oder in einer solchen Sache seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden sei. Der von der Beklagten vorgenommene Sicherungseinbehalt sei nicht unverhältnismäßig. Wie das SG zu Recht festgestellt habe, entziehe sich die vorläufige Sicherung mit Blick auf eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen einer schematischen Beurteilung. Im vorliegenden Einzelfall sei somit insbesondere zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Zulassungsentziehungsverfahren einen derartig langen Zeitraum in Anspruch genommen hätten, ohne hierbei im Einflussbereich der Beklagten gelegen zu haben. Das Ermittlungsverfahren sei erst Ende 2005 zum Abschluss gebracht worden. Das Zulassungsentziehungsverfahren wäre bis heute noch anhängig, wenn nicht der Kläger Dr. R. zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung verzichtet hätte. Die Dauer der Verfahren könne somit nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus sei der Sicherungseinbehalt aufgrund des Zulassungsverzichtes des Klägers Ziff. 1 auch nach § 8 Buchst.d HVM, welcher gemäß § 8 HVV weiterhin Gültigkeit besitze, gerechtfertigt. Dieser besage, dass bei Praxisaufgabe oder Rückgabe der Ermächtigung dieses gegenüber der KV so rechtzeitig bekannt zu geben sei, dass Rückstellungen für Forderungen (Kürzungen, Regresse) noch gebildet werden könnten. Die Zulässigkeit eines derartigen Sicherungseinbehaltes werde durch das LSG NRW (L 11 B 17/03 KA-ER) bestätigt. Dabei sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB X die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz entscheidend. Es sei somit zu berücksichtigen, dass der Kläger Dr. R. seine Zulassung zum 30. Juni 2006 zurückgegeben habe. Ein entsprechender Sicherungseinbehalt sei deshalb nach § 8 Buchst.d HVM zulässig. Die Klägerin, insbesondere der Kläger Dr. R., hätte in der Vergangenheit zahlreiche Fehlabrechnungen vorgenommen. In dem u. a. sachlich-rechnerische Richtigstellungen mindestens vier Jahre seit Ergehen des Honorarbescheides rückwirkend möglich seien, bei vorsätzlichen Falschabrechnungen sowie bei Abgabe durch die Prüfgremien auch länger, und diese aufgrund der zahlreichen Verfehlungen der Mitglieder der Klägerin in der Vergangenheit nicht auszuschließen seien, sei mit weiteren Forderungen der Beklagten an die Klägerin zu rechnen bzw. seien diese zumindest nicht auszuschließen. Außerdem dürfe die Beklagte aufgrund eines Beschlusses des erkennenden Senates (L 5 KA 2865/05 ER-B) lediglich einen bestimmten Betrag vom Honorar der Kläger für rückwirkende Berichtigungen pro Quartal einbehalten. Da gegen die Klägerin zahlreiche Forderungen aus Abgaben durch die Prüfgremien, u. a. für die Quartale 3/98 bis 4/01 in nahezu der Höhe des vorliegenden Sicherungseinbehaltes anhängig seien, sei es der Beklagten trotz Rückgabe der Zulassung des Klägers Ziff. 1 nicht möglich, einen entsprechenden Sicherungseinbehalt, wie er normalerweise bei Praxisaufgabe oder Änderung der Praxisform möglich sei, vorzunehmen. Es sei somit gerechtfertigt, den Sicherungseinbehalt nach § 8 Buchst.d HVM in der vorliegenden Form durchzuführen.
Weiter macht die Beklagte noch ergänzend geltend, dass weder § 9 Buchst.e HVM noch § 8 Buchst.d HVM rechtswidrig seien, Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungseinbehalte seien einerseits § 9 e sowie § 8 Buchst.d HVM, die auch weiterhin Gültigkeit besäßen. Dies lasse ebenso das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 als Ermächtigungsgrundlage genügen. Letztendlich stelle jedoch auch § 85 Abs. 4 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Regelungen zu Sicherungseinbehalten dar. Honorareinbehalte in Form von Sicherungseinbehalten seien nichts anderes als Unterfälle von Honoraränderungen. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bereits deshalb nicht vor, da die Mitglieder der Klägerin durch die entsprechenden Regelungen im HVM nicht daran gehindert würden, überhaupt als Vertragsärzte und weiter wie bisher tätig zu werden und vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, abzurechnen und vergütet zu erhalten. Wenn die Klägerin hier schon einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sehen wolle, dürfe sie jedoch auch nicht vergessen zu bedenken, dass im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Zulassungsentziehungsverfahrens betreffend Kläger Dr. K. sowie des erneuten Strafverfahrens gegen den Kläger Dr. R. unter Umständen nur in begrenztem Maße künftig auf Honorar der Klägerin zurückgegriffen werden könne und somit gegebenenfalls die Gesamtärzteschaft dafür einzustehen hätte. Insoweit läge ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG der übrigen Vertragsärzte vor. §§ 9 Buchst.e, 8 d HVM seien auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Es handle sich hier um ein eigenständiges Regelungsinstrument, das nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vergleichen sei. Es komme im Rahmen des Sicherungseinbehaltes deshalb auch nicht darauf an, welche Art von Forderung dem Sicherungseinbehalt zugrunde liege und ob es sich dabei um eine im Wege der Honorarfestsetzung konkretisierte oder konkretisierbare Forderung handele. Eine entsprechende Differenzierung nach der Grundforderung wäre in der Praxis auch kaum durchsetzbar, da Sicherungseinbehalte vielfach zur Sicherung mehrerer Forderungen (z. B. sachlich-rechnerischer Berichtigungen und zeitgleich stattfindender weiterer Verfahren) erfolgten (so auch das LSG NRW a.a.O.). Voraussetzung des Sicherungseinbehalts nach § 9 Buchst.e HVM sei das Vorliegen eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung oder eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft. Hier sei zu berücksichtigen, dass einerseits ein rechtskräftiges Strafurteil betreffend den Kläger Dr. R. mittlerweile vorliege. Ebenso sei seinerzeit ein Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. R. anhängig gewesen. Auch habe die Staatsanwaltschaft seinerzeit bereits Anklage gegen den Kläger Dr. R. erhoben. Für die lange Dauer dieser Verfahren sei jedoch nicht die Beklagte verantwortlich. Im Übrigen wäre das Zulassungsentziehungsverfahren bis heute noch anhängig, wenn der Kläger Dr. R. nicht zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung verzichtet hätte. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich auch ein Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. K. anhängig. Ferner sei gegen den Kläger Dr. R. vom Amtsgericht Mannheim ein erneuter Haftbefehl erlassen worden, sowohl ihm als auch dem beschuldigten Kläger Dr. K. und einem weiteren Beschuldigten werde vorgeworfen, seit 2002 medizinische Laboruntersuchungen für andere Ärzte über diverse von ihnen im Laborzentrum E. zumindest faktisch geführte Firmen bzw. über die dortige Facharztpraxis bzw. die dortige ärztliche Laborgemeinschaft erbracht zu haben, wobei die Beschuldigten diese Untersuchungen ganz überwiegend durch angestellte Personen hätten durchführen lassen. Diese Personen hätten regelmäßig auch nicht der Kontrolle der beiden Beschuldigten, der Kläger Dr. R. und Dr. K. unterlegen. Vielmehr sei ausweislich der Dienstpläne zum Teil die Überwachung sogar durch dafür gar nicht geeignete Ärzte durchgeführt worden. Ausweislich dieser Dienstpläne sei lediglich an 81 Tagen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten die Leistung überwacht worden, während an 187 Tagen bei ausschließlicher Anwesenheit von nicht genehmigten Assistenten und/oder von nicht qualifiziertem Personal Leistungen durchgeführt worden seien. Von den an die beschuldigten Kläger Dr. R. und K. im Jahr 2002 ausbezahlten Nettohonoraren von zusammen 9.828.658 EUR seien demnach mindestens 6.858.056 EUR aufgrund der oben dargelegten quartalsweise erfolgten Täuschungshandlungen ohne entsprechenden Anspruch ausbezahlt worden. In den Jahren 2003 bis zumindest Mitte 2006 sei diese Vorgehensweise beibehalten worden, so dass zumindest von einem Schaden in einer Größenordnung von 20,5 Millionen Euro auszugehen sei. Durch die Beklagte seien gegenüber der Klägerin auch insoweit Honorarrückforderungsbescheide erlassen worden. Somit könne das Argument der Klägerin, zu konkreten Schadensersatzansprüchen habe sich die Beklagte bis heute nicht geäußert, nicht durchgreifen. Nach dem nunmehr vorliegenden Haftbefehl könnten die Mitglieder der Klägerin auch nicht mehr ernsthaft behaupten, es handle sich hierbei um Unterstellungen und einseitige Behauptungen der Beklagten, dass unrichtige Abrechnungen vorlägen. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Zulassungsentziehungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens jederzeit auch damit zu rechnen gewesen sei, dass es zukünftig Honorarabrechnungen der Klägerin nicht mehr oder nicht mehr im ausreichenden Umfang geben werde, sodass spätere Sicherungseinbehalte dann auch nicht mehr vorgenommen werden könnten. Mit der im Rahmen des Strafverfahrens mit der Zahlung von 3,5 Millionen Euro erfolgten Schadenswiedergutmachung seien keinesfalls sämtliche weitergehenden Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen Euro habe als Ersatz für verjährte Falschabrechnungen bis zum Quartal 4/96, also für zurückliegende und nicht für die noch anhängigen oder gegebenenfalls künftigen Forderungen der Beklagten gegolten. Von einem Wegfall eines Sicherungsinteresses könne daher keine Rede sein. Damit seien die Voraussetzungen des § 9 Buchst.e HVM erfüllt.
Darüber hinaus seien nach Auffassung der Beklagten auch die Voraussetzungen für einen Einbehalt nach § 8 Buchst.d HVM erfüllt. So habe das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 hierzu ausgeführt, dass das Einbehaltungsinteresse der Kassenärztlichen Vereinigung schon deshalb als besonders hoch zu bewerten sei, weil diese im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Entziehungsverfahrens unter Umständen nur im begrenzten Maße künftig auf das Honorar des Vertragsarztes werde zurückgreifen können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass aufgrund eines Beschlusses des erkennenden Senates (L 5 KA 2865/05 ER-B) die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag in Höhe von 270.000 EUR pro Quartal für rückwirkende Berichtigungen bei den Klägern einbehalten dürfe. Dieser sei aber nicht einmal ausreichend, um die zahlreichen Forderungen (z. B. die für die Quartale 3/98 bis 4/00 ergangenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen nach Abgabe durch die Prüfgremien) zu decken. Es seien daher auch weitere Sicherungseinbehalte gar nicht möglich gewesen.
Soweit schließlich die Klägerseite hilfsweise beantrage festzustellen, dass die Einbehaltung bis zur Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung des Klägers Dr. R. am 3. Januar 2006 rechtswidrig gewesen sei, fehle es bereits am besonderen Feststellungsinteresse. Insbesondere könne sich der Kläger Dr. K. nicht auf Wiederholungsgefahr berufen. Wie bereits ausgeführt bestünden Honorarrückforderungen in Millionenhöhe an die Klägerin, diese ließen sich kaum aus den Honorarabrechnungen des Klägers Dr. K. realisieren. Soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Amtshaftung gehe, sei der Hinweis auf eine Amtshaftungsklage nicht ausreichend, wenn die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert werden könne. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die ‚Amtshaftungsklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, weil kein Verschulden der Verwaltung vorliege. Ein Verschulden der Verwaltung könne bereits deshalb nicht gegeben sein, weil die Länge des gegen den Kläger Dr. R. eingeleiteten Straf- und Zulassungsentziehungsverfahrens nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen habe.
Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, dass soweit von Klägerseite nunmehr geltend gemacht werde, erstmals werde auf § 8 Buchst.d HVM hingewiesen, dies nicht richtig sei, vielmehr sei schon in der mündlichen Verhandlung vor dem SG von Beklagtenseite auch auf diese Regelung hingewiesen worden und habe hierzu sogar eine ausführliche Diskussion stattgefunden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin Honorareinbehalte aus Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 im Gesamtumfang von 754.567,01 EUR auszuzahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie den Bescheid vom 7. Mai 2008 aufzuheben.
hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Bekanntgabe des Honorareinbehaltungsbescheides am 9. Mai 2008 rechtswidrig war,
festzustellen, dass die Einbehaltung der mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Erhebung der Anklage gegen Dres. K. und R. im Verfahren Ls 616 Js 33271/07 vom 27. November 2007 rechtswidrig war,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Konkretisierung des Rückforderungsbetrages für die Quartale 1/02 - 4/02 in Höhe von 6.697.020,42 EUR am 28. März 2007 rechtswidrig war.
höchst hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zum Antrag der Beklagten auf Entziehung der Vertragsarztzulassung von Herrn Dr. K. am 9. Oktober 2006 rechtswidrig war,
äußerst hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung durch Herrn Dr. R. am 3. Januar 2006 rechtswidrig war,
hilfsweise, die Revision zulassen.
Die Klägerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist darauf hin, dass auch ihrer Meinung nach die Einbehaltung der unstreitigen und fälligen Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von 754.567,01 EUR über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als sechs Jahre rechtswidrig sei. Denn § 9 Buchst.e des HVM sei rechtswidrig, da für die Einführung einer derartigen Regelung keine Ermächtigungsgrundlage bestehe. Auch der im Berufungsverfahren von der Beklagten erstmals als Rechtsgrundlage für den vorläufigen Honorareinbehalt angeführte § 8 Buchst.d HVM könne den vorläufigen Honorareinbehalt nicht rechtfertigen. Denn auch hierfür gebe es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn man die Wirksamkeit der Vorschrift unterstelle, könne damit allenfalls die Einbehaltung von Honorar gerechtfertigt werden, das nach Bekanntwerden der Verzichtserklärung fällig werde, nicht aber von Honorar, das im Januar 2001, also vor mehr als sechs Jahren, fällig geworden sei. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, § 9 Buchst.e des HVM verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und sei rechtswidrig. Insbesondere stelle § 85 Abs. 4 SGB V keine Ermächtigungsgrundlage dar. Zwar ermächtige § 85 Abs. 4 SGB V die KVen zur Honorarverteilung nach dem Honorarverteilungsmaßstab. Wie aber bereits das SG festgestellt habe, sei der Sicherheitseinbehalt keine Honorarfestsetzung, da er keine Entscheidung über die Vergütung der Ärzte für ihre vertragsärztlichen Leistungen nach Art und Umfang treffe. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Einführung eines besonderen Sicherungseinbehaltungsrechts enthalte § 85 Abs. 4 SGB V jedoch nicht. Außerdem sei § 9 Buchst.e HVM als Einbehaltungsvorschrift auch unverhältnismäßig. Als Grundlage zur Einbehaltung von vertragsärztlichem Honorar stelle die Norm eine vergütungsbeschränkende Regelung dar, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit beinhalte. Denn die Vorschrift ermächtige zu einem zeitlich unbegrenzten Einbehalt von fälligem Honorar in unbegrenzter Höhe für nicht spezifizierte Gegenforderungen. Je nach Höhe und Dauer des einbehaltenen Betrages seien damit für den betroffenen Arzt erhebliche negative Folgen verbunden, die im Einzelfall Existenz bedrohende Wirkung haben könnten. So habe auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 5./11. August 2004 (L 3 KA 25/04 ER) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete hier, dass Sicherungseinbehalte im Sinne dieser Regelung nur für eine Übergangszeit angeordnet würden. Die Regelung eröffne der Beklagten nahezu unbeschränkte Möglichkeiten, fälliges Honorar in unbegrenzter Höhe und für unbegrenzte Zeit einzubehalten, ohne dass sie im Gegenzug dazu verpflichtet wäre, mögliche Gegenforderungen zu substantiieren oder innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Jedenfalls biete, selbst wenn man diesen Sicherheitseinbehalt grundsätzlich für zulässig erachte, die Regelung in § 9 Buchst.e HVM keine Grundlage für einen dauerhaften Honorareinbehalt. Vielmehr handele es sich hier über die Möglichkeit zur Vornahme von Honorareinbehalten der Natur der Sache nach ausschließlich um ein vorläufiges Instrument zur Absicherung möglicher Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche. Diese Befugnis bestehe jedoch nur, wenn konkrete Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche wegen anhängiger Strafverfahren, Zulassungsentziehungsverfahren oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Falschabrechnung im Raum stünden, die zeitnah realisiert werden könnten. Das Vorgehen der Beklagten, zunächst ohne Begründung und dann mit dem pauschalen Hinweis auf ein - zudem andere Quartale betreffendes - Strafverfahren ohne ein Zulassungsentziehungsverfahren für die Dauer von mittlerweile über sechs Jahren einen Betrag in Höhe von über 750.000 EUR einzubehalten, sei dagegen unzulässig. Auch habe sich die Beklagte bis heute nicht zu konkreten Schadensersatzansprüchen geäußert. Es sei letztlich auch nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte bereits die den Klägern zustehende Nachvergütung im Quartal 3/00 für die entstandenen Kostenunterdeckungen in den Quartalen 3/99 und 4/99 einbehalten habe. Denn angesichts der langen Dauer des Strafverfahrens - die Hauptverhandlung habe erst im Oktober und November 2005 stattgefunden - habe keine Notwendigkeit bestanden, bereits im Jahr 2001 Honorar einzubehalten. Denn die Klägerin hätte in jedem nachfolgenden Quartal neue Honoraransprüche gegenüber der Beklagten erworben und geltend gemacht, weshalb ein - unterstelltes - Sicherungsinteresse auch durch einen Einbehalt zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt hätte befriedigt werden können.
Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages führen die Klägerbevollmächtigten noch aus, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein vorläufiges Sicherungsinteresse der Beklagten mehr bestehe. Denn während der Hauptverhandlung habe der Kläger Dr. R. an die Beklagte eine a conto-Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen Euro geleistet. Diese Zahlung habe zum einen dem Ersatz des für die Quartale 4/96 bis 3/97 vom Landgericht Mannheim rechtskräftig festgestellten Betrugschadens in Höhe von 394.702,41 EUR gedient. Den darüber hinausgehenden Betrag von mehr als 3,1 Millionen Euro habe der Kläger Dr. R. an die Beklagte bezahlt, um darüber hinausgehende - berechtigte - Forderungen der Beklagten zu befriedigen. Daher sei spätestens mit dieser Zahlung an die Beklagte ihr Sicherungsinteresse entfallen. Spätestens nach der durch Rechtsmittelverzicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mannheim am 17. November 2005 hätte somit die Beklagte den den Klägern unstreitig zustehenden Nachvergütungsbetrag für die Quartale 3/99 und 4/99 festsetzen und - wie für das Quartal 3/00 vorgesehen gewesen sei - auszahlen müssen. Es sei im Übrigen auch kein Zulassungsentziehungsverfahren anhängig. Denn der Kläger Dr. R. habe, wie der Beklagten bekannt, im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim eine auf den 3. Januar 2006 datierte unwiderrufliche Erklärung abgegeben, in der er seine vertragsärztliche Zulassung mit Wirkung zum 30. Juni 2006 zurückgegeben habe.
Schließlich sei auch § 8 Buchst.d HVM keine taugliche Rechtsgrundlage zur Einbehaltung von seit Januar 2001 fälligem Honorar. Auch bezüglich dieser Regelung fehle es an einer ausdrücklichen Ermächtigung in § 85 Abs. 4 SGB V, sodass auch diese Regelung nach Auffassung der Kläger rechtswidrig sei. Denn auch wenn § 8 Buchst.d HVM die "Bildung von Rückstellungen für Forderungen" vorsehe, bedeute dies nichts anderes, als dass zur Bildung dieser Rückstellungen Teile der Abschlagszahlungen nicht ausbezahlt würden. Hinzu käme hier noch, dass diese Regelung - anders als § 9 Buchst.e HVM - nicht einmal voraussetze, dass Kürzungen oder Regresse möglich seien. Vielmehr ermächtige § 8 Buchst.d HVM die Beklagte generell Honorare einzubehalten, wenn ein Vertragsarzt seine Praxis aufgebe oder seine Ermächtigung zurückgebe. Derart pauschal und weit gefasst sei die Vorschrift ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Dies werde auch durch den von der Beklagten für die Zulässigkeit eines derartigen Sicherungseinbehalts angegebenen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2004 (L 11 b 17/03 KA-ER) nicht in Frage gestellt. Denn das LSG dort habe sich nicht zu Honorareinbehalten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit geäußert, sondern mit einem Sicherungseinbehalt wegen des Verdachts von Fehlabrechnungen und einer damit verbundenen möglichen Honorarrückforderung. Außerdem sei zur Sicherung von eventuellen Ansprüchen gegen nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Vorschrift ungeeignet. Denn Rückstellungen könnten nur dann gebildet werden, wenn die Bekanntgabepflicht des § 8 Buchst.d HVM beachtet werde. Wenn allerdings ein Vertragsarzt derartige Rückforderungen befürchte, könne er sich der Bildung von Rückstellungen einfach dadurch entziehen, dass er die Aufgabe der Tätigkeit nicht rechtzeitig mitteile. § 8 Buchst.d HVM sei auch unverhältnismäßig, da die Norm einen Honorareinbehalt ohne weitere Voraussetzungen zulasse, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit beenden wolle. Falls aber keine Anhaltspunkte für in Betracht kommende Kürzungen oder Regresse bestünden, gebe es auch keinen nachvollziehbaren Grund, fälliges Honorar einzubehalten. Gleichwohl wäre die Beklagte nach dem Wortlaut des § 8 Buchst.d HVM hierzu befugt. Jedenfalls aber seien auch die Voraussetzungen des § 8 Buchst.d HVM nicht erfüllt. Da der Kläger Dr. R. während des Strafverfahrens im November 2005 auf seine Zulassung durch auf 3. Januar 2006 vordatierte Erklärung zum 30. Juni 2006 verzichtet habe, hätte die Beklagte Rückstellungen bilden können, indem sie Teile der Abschlagszahlungen der Monate Januar bis Juni 2006 einbehalten hätte. Unzulässig sei es dagegen, bereits im Januar 2001 und damit fünf Jahre vor Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung fällig gewordene Ansprüche nachträglich als Honorarrückbehalte zur Bildung von Rückstellungen "umzudeklarieren". Außerdem hätte die Beklagte - die Rechtmäßigkeit von § 8 Buchst.d HVM unterstellt - die Möglichkeit gehabt, die zwischen Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung und Wirksamwerden des Verzichts fälligen Honorare teilweise zur Bildung von Rückstellungen zurückzuhalten. Dies habe sie jedoch unstreitig nicht getan.
Hinsichtlich des Hilfsantrags machen die Klägerbevollmächtigten geltend, sofern der erkennende Senat entgegen der Auffassung der Klägerseite den Honorareinbehalt wegen der Rückgabe der Vertragsarztzulassung durch den Kläger Dr. R. für rechtmäßig halte, hätte jedenfalls die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Nichtfestsetzung und Einbehaltung des fälligen Honorars vor Abgabe der unter dem 3. Januar 2006 abgegebenen Zulassungsverzichtserklärung rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da jedenfalls für den Kläger Dr. K. Wiederholungsgefahr bestehe, da nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte auch künftig Honorare unter Berufung auf § 9 Buchst.e HVM zurückbehalten werde. Außerdem bestehe ein Feststellungsinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte. Für die Erfolgsaussichten dieses Zivilprozesses bilde aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sicherungseinbehalts bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung die wesentliche Grundlage. Diese Feststellungsklage sei auch begründet, denn § 8 Buchst.d HVM könne denklogisch erst dann einen Sicherungseinbehalt rechtfertigen, wenn die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit bekannt gemacht worden sei, also ab dem 3. Januar 2006. Ergänzend machen die Klägerbevollmächtigten noch geltend, dass die von der Beklagten benannten möglichen Rückforderungen bezüglich der Quartale 1/02 bis 4/06 in erheblicher Höhe auch die Vornahme der "vorläufigen" Einbehalte nicht rechtfertigen könnten, denn es sei mit einer Ausnahme, nämlich der sachlich-rechnerischen Berichtigung der GNR 4143 EBM alter Fassung im Rahmen der Bestimmung von Quecksilber im Quartal 4/99 kein Berichtigungsbescheid rechtskräftig. Hinsichtlich der Forderungen bezüglich der angeblichen Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten in Millionenhöhe habe diese die Beklagte erst im Oktober 2006, also beinahe sechs Jahre nach Vornahme des hier streitigen Sicherungseinbehaltes geltendgemacht. Darüber hinaus liege die behauptete Verletzung vertragsärztlicher Pflichten tatsächlich auch überhaupt nicht vor. Dies habe die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Zulassung der MVZ Laborzentrum, E. GmbH vor dem Berufungsausschuss am 29. November 2006 ergeben (der Klägerbevollmächtigte legt in dem Zusammenhang eine Kopie des Protokolls vor). Schließlich gehe auch der Hinweis auf die bei den Prüfgremien noch anhängigen Prüfverfahren fehl. Vielmehr habe das BSG mit Urteil vom 23. Februar 2005 für das Quartal 2/97 entschieden, dass die dortige Prüfmethode rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin sei der entsprechende Prüfbescheid zwischenzeitlich aufgehoben worden, über die Widersprüche gegen die Prüfbescheide für die Quartale ab 3/97 sei hingegen bis heute nicht entschieden worden. Schließlich ändere auch das seit dem 9. Oktober 2006 anhängige Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. K. nichts an der Rechtswidrigkeit des Sicherungseinbehalts, denn die Beklagte könne nicht bereits seit Januar 2001 fällige Ansprüche nunmehr hinsichtlich des seit Oktober 2006 eingeleiteten Zulassungsentziehungsverfahrens "umdeklarieren". Auch der vom Amtsgericht Mannheim erlassene - im übrigen außer Vollzug gesetzte - Haftbefehl gegen den Kläger Dr. R. führe nicht zur Rechtmäßigkeit des Sicherungseinbehalts, denn die Voraussetzungen hierfür lägen ebenfalls gerade nicht vor. Außerdem habe die Beklagte im Honorarbescheid vom 16. Juli 2007 entgegen ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Februar 2007 sich offensichtlich nicht mehr an die Rechtsprechung des erkennenden Senats gebunden gefühlt und weitere Berichtigungen in Höhe von 500.000 EUR (betreffend die Quartale 1/02 bis 4/02) vollzogen.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung über noch offene und schon festgestellte Forderungen gegen die Klägerin mitgeteilt. Danach stelle sich die Situation wie folgt dar: 1.) 234.195,90 EUR aus sachlich-rechnerischen Berichtigungen 2.) 6.697.020,42 EUR, wovon im Quartal 1/07 bereits 500.000 EUR einbehalten wurden, aus der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten in den Quartalen 1/02 bis 4/02 3.) geschätzter weiterer Schaden in Höhe von 20,5 Millionen EUR bezüglich der Jahre 2003 bis Mitte 2006 auf Grund ebenfalls der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten.
Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 hat ferner die Beklagte eine Übersicht über alle Verfahren betreffend die Klägerin (Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Berichtigungen) bis heute vorgelegt, ausweislich der insbesondere noch sachlich-rechnerischen Berichtigungen in einer erheblichen Zahl anhängig sind (im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf parallel anhängige Gerichtsverfahren derzeit ruhend bzw. in Gerichtsverfahren). Im Einzelnen wird auf die Aufstellung Blatt 283/293 der Senatsakte Bezug genommen.
Eine weitere Aufstellung über die Verfahren betreffend die sachlich-rechnerischen Berichtigungen der Quartale 2/97 bis 4 98 wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats am 4. Juni 2008 von der Beklagtenvertreterin übergeben. Auf Blatt 329 der Senatsakte wird insoweit Bezug genommen.
Der Senat hat weiter noch bei Rechtsanwalt W. (Verteidiger des Klägers Dr. R. im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim) eine schriftliche Zeugenauskunft eingeholt. Danach habe sich die Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen EUR im damaligen Strafverfahren auf Forderungen aus den Quartalen beginnend mit dem Quartal 4/96 bezogen.
Mit Bescheid vom 7.5.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Vorstand habe am 30. April 2008 beschlossen, die Nachvergütung aus den Quartalen 3/99 und 4/99 in Höhe von 754.567,06 EUR gemäß § 6 Abs. 8 der Abrechnungs-Richtlinien der Beklagten einzubehalten. Von der Auszahlung der Honorareinbehalte müsse wegen einer Rückforderungssumme von 6.697.020,42 EUR wegen der Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten abgesehen werden (Hinweis auf das Klageverfahren S 5 KA 4812/07). Bei der Staatsanwaltschaft Mannheim sei deswegen ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs anhängig. Wegen der Beschäftigung von nicht genehmigten Assistenten liege ein Schaden von weiteren 20,6 Mio EUR vor. Das Sicherungsbedürfnis bestehe, weil Dr. R nicht mehr Vertragsarzt sei und gegen Dr. K ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet sei. Der Bescheid trug die Rechtsbehelfsbelehrung, dass dagegen Widerspruch erhoben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Im Streit steht der Einbehalt bzw. die Zahlung von 754.567,01 EUR.
II.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der Berufungsrücknahme der Kläger nur noch die Berufung der Beklagten gegen die Verpflichtung aufgrund des Urteils des SG zur Zahlung des bislang aufgrund eines Sicherungseinbehalts zurückgehaltenen Betrags aus Nachvergütungen.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der von der Beklagten vorgenommene Sicherungseinbehalt (nach wie vor) zulässig und rechtmäßig.
A. Rechtsgrundlage für den Einbehalt ist zunächst § 9 Buchst.e des Honorarverteilungsmaßstabs der damaligen KV Nordbaden (HVM) in der hier maßgebenden Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 17. Mai 2000. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der damaligen KV Nordbaden ist diese Regelung auch für die Klägerin verbindlich (s. zum Rechtsnormcharakter eines HVM etwa BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 sowie zuletzt Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 27/05 R -). § 9 Buchst. e des HVM lautet: Zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche können mit Zustimmung des Vorstandes der KV Nordbaden fällige Honoraransprüche einbehalten werden, wenn gegen den Arzt/Psychotherapeuten ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung vorliegt oder in einer solchen Sache seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde. 1. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 vor. Denn zu diesem Zeitpunkt war gegen den Kläger Dr. R. aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte und/oder Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 22. Dezember 1999 sowie des Antrags der damaligen KV Nordbaden vom 29. September 2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anhängig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte und/oder Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 08. April 2004 (der Gegenstand eines zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits vor dem SG Verfahren S 1 KA 1788/04 ist und dem Senat vorliegt). Die Beklagte hat dies im übrigen zwischenzeitlich auch noch bestätigt, die Klägerin hat dies auch nicht weiter bestritten.
Die Voraussetzungen haben aber auch in der Folgezeit durchgehend vorgelegen. Im April 2003 wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen Dr. R erhoben (Bl. 239 Senatsakte), die zu dem Strafverfahren 25 KLs 616 Js 13326/98 vor dem Landgericht Mannheim mit einer Verurteilung des Dr. K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betrugs in vier Fällen von zwei Jahren zur Bewährung durch das Urteil vom 17.11.2005 geführt hat (vgl. Bl. 223 bis 243 Senatsakte). Ein Antrag auf Zulassungsentziehung von Dr. K. erfolgte sodann am 9.10.2006 und in einer weiteren Strafsache (Ls 616 Js 33271/07) wurde gegen Dr. K. und Dr. R am 27.11.2007 Anklage erhoben. Auch für den Zeitraum vom 3.1.2006, der Erklärung des Zulassungsverzichts durch Dr. R zum 30.6.2006 und dem Beginn des Zulassungsentziehungsverfahrens gegen Dr. K. am 9.10.2006 liegen die Voraussetzungen für einen Sicherungseinbehalt auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 17.11.2005 vor. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, wäre für diesen Zeitraum der Einbehalt durch § 8 Buchst. d HVM bzw. § 6 Nr. 8 Abrechnungs-Richtlinien der KVBW gerechtfertigt.
Während des gesamten Zeitraums standen der einbehaltenen Nachzahlung Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche der Beklagten in zumindest gleicher Höhe gegenüber. Dies ergibt sich aus der Aufstellung Bl. 293 bis 293 der Senatsakte. Am 15. Januar 2001 beliefen sich die Forderungen allein aus nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen für die Quartale 3/98 bis 3/00 auf 940.574,46 EUR. Für die Quartale 2/97 bis 1/98 waren zudem noch weitere 769.222,27 EUR aus sachlich -rechnerischen Berichtigungen offen, wie für den Senat aus der Aufstellung Bl. 329 Senatsakte folgt. Die damals noch anhängigen Rückforderungen aus den Quartalen 4/96 bis 3/97 wegen Abrechnungsbetrugs, die Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Mannheim wurden, sind dabei ebenso wenig berücksichtigt wie die damals noch anhängigen Forderungen aus den Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Zwar muss offenbleiben, ob die Erstattungsforderungen aus den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Urteil des BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R noch als hinreichend begründet angesehen werden können, darüber hinaus wurden auch Anfang 2006 die durch Scheinsplitting begründeten Ansprüche der Beklagten im Anschluss an das Strafverfahren vor dem LG Mannheim beglichen, andererseits wurde aber bereits zuvor mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wegen der Berichtigung der GNR 4468 EBM eine weitere Forderung über 2.233.612,72 EUR festgesetzt. Die Rückforderung über 6.697.020,42 EUR wegen der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten datiert vom 12. Oktober 2006 und 28. März 2007. Eine Übersicherung oder ein Einbehalt ohne zu sichernde Gegenforderung kann der Beklagten somit zu keinem Zeitpunkt nach dem 15.Januar 2001 vorgeworfen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger Dr. R. erbrachten Zahlung im Rahmen der Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren über insgesamt 3,5 Millionen EUR, wovon neben dem konkret im Strafverfahren mit 394.702,41 EUR bezifferten Schaden gut 3,1 Millionen EUR ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2005 und einer beigefügten Erklärung des Verteidigers auf verjährte Zeiträume ab dem Quartal 4/96 verrechnet werden durften (vgl. dazu Bl. 278-290 und Bl. 210 Senatsakte). Im Hinblick darauf, dass die Anklage die Quartale 4/96 bis 2/97 betraf, wäre eigentlich nahe liegend, dass insoweit tatsächlich davorliegende Zeiträume gemeint waren, jedenfalls diejenigen, die ursprünglich auch Teil der Anklage waren. Rechtsanwalt W. hat allerdings in der Auskunft vom 26.11.2007 erklärt, die Zahlung hätte sich auf die Quartale beginnend ab 4/96 bezogen. Andererseits beschränkte sich diese Zahlung aber nach dem Vermerk auf "berechtigte" Forderungen. Die von der Beklagten noch hier im Verfahren in der Aufstellung dargestellten offenen Verfahren und Forderungen werden offensichtlich von der Klägerin jedoch nicht als "berechtigte" Forderungen anerkannt, andernfalls hätte die Klägerin nicht in all diesen Fällen widersprochen bzw. Klage erhoben. Das heißt mit anderen Worten, der Kläger Dr. R. anerkennt diese Forderungen nicht als "berechtigt", sondern bestreitet sie vielmehr. Zur Tilgung bzw. Sicherung dieser Forderungen kann also die im Strafverfahren erbrachte Zahlung "zur Schadenswiedergutmachung" nicht bestimmt gewesen sein. Damit aber besteht entgegen den Einlassungen des Klägerbevollmächtigten keine anderweitige Sicherung der von der Beklagten genannten offenen Forderungen durch diese "Sonderzahlung". Ganz abgesehen davon, dass bislang in keinem daneben im Senat anhängigen Verfahren konkret von Seiten des Klägers Dr. R. geltend gemacht wurde, die Beklagte habe diese 3,1 Millionen EUR auf die "falschen Forderungen" verrechnet. Das Ansinnen der Kläger, den Sicherungseinbehalt über 754.567,01 EUR für unberechtigt zu halten, weil ja Schadenersatz durch Zahlung von 3,5 Mio EUR geleistet worden sei, würde im Übrigen dazu führen, dass der Betrag von 3,5 Mio EUR sich um diesen der Klägerin dann sogleich wieder zufließenden Betrag von 754.567,01 EUR vermindern würde. Ein dahingehendes Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Gericht, dass der Kläger Dr. R. mit der Zahlung von 3,5 Mio EUR an die Beklagte sich zugleich eine von der Beklagten bereits einbehaltene Nachzahlung von 754.567,01 EUR zurückkauft, kann nicht unterstellt werden. Die Zahlung von 3,5 Mio EUR kann daher keinen Einfluss auf den Sicherungseinbehalt haben, soll nicht ihr im Strafverfahren verfolgter Wiedergutmachungszweck aufgehoben werden. Sonst wäre auch eine Leistung von Sicherheit über 3,5 Mio EUR für später rechtskräftig festgestellt Gegenforderungen der Beklagten ausreichend und sachgerecht gewesen. Genau dies hat Gericht und Staatsanwaltschaft aber nicht genügt, wie aus Bl. 15 des Urteilsabdrucks (= Bl. 237 Senatsakte) hervorgeht.
Der Umstand, dass § 9 Buchst. e HVM nur eine vorläufige Sicherung erlaubt, macht den Einbehalt entgegen der Auffassung des SG auch unter Berücksichtigung der seit dem 15. Januar 2001 abgelaufenen Zeiträume im hier zu prüfenden Fall der Klägerin nicht rechtswidrig. Der Begriff "vorläufig" umschreibt nur einen Schwebezustand bis zu einer endgültigen Entscheidung. Wird die endgültige Entscheidung durch das Verhalten der Gegenseite hinausgezögert, kann dies bei der Auslegung der Übergangszeit, die mit dem Begriffs der Vorläufigkeit umschrieben wird, nicht außer Betracht bleiben. Schließlich kann dabei das Sicherungsbedürfnis nicht unbeachtet bleiben. Zwar ist mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 05. August 2004 - L 3 KA 25/04 R) grundsätzlich von einer um Verfahrensbeschleunigung bemühten Behörde auszugehen, erweist sich aber die endgültige Festsetzung der Erstattungsbeträge zum einen wegen der Vielzahl an Forderungsgründen zum anderen wegen intensiver rechtlicher Streitigkeiten mit der Klägerin als außerordentlich schwierig, muss dieser Komplexität durch eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Vorläufigkeit Rechnung getragen werden. Denn grundsätzlich besteht das vorläufige Sicherungsbedürfnis bis zu einer Klärung der eigenen Erstattungsforderungen. Wird deren Bestandskraft durch immer neue tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten herausgezögert, kann dies nicht automatisch zum Wegfall des Sicherungseinbehalts führen. Solange die Beklagte die Verzögerung nicht zu vertreten hat - hierfür sind angesichts komplizierter Ermittlungen (vgl. etwa die Gutachten in der am selben Tage vom Senat entschiedenen Sache L 5 KA 1170/07) und lange dauernder Gerichtsverfahren Anhaltspunkte nicht ersichtlich - rechtfertigt die hier vorliegende Komplexität des Falles den langen Zeitraum der Einbehaltung, zumal durch immer neu entdeckte Unregelmäßigkeiten neue Forderungen der Beklagten entstehen, die die Chancen der Kläger, den Nachzahlungsbetrag auch endgültig behalten zu können, immer weiter schwinden lassen.
2. Diese Regelung in § 9 Buchst.e HVM ist auch entgegen der Auffassung der Kläger und des SG durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage abgedeckt.
Ermächtigungsgrundlage ist § 85 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung.
Danach verteilt die KV die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an (Satz 2). Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zugrunde zu legen (Satz 3) ...Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden (Satz 5) ...Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 9 in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung).
Diese Regelung ermächtigt also die Beklagte dazu, Verteilungsregelungen zu schaffen, hier den HVM bzw. jetzt den Honorarverteilungsvertrag (HVV) über den die streitige Regelung weiterhin gilt (§ 8 HVV). Die Beklagte ist des Weiteren aber auch aufgrund den §§ 45 BMV-Ä/34 Abs. 4 EKV-Ä in Verbindung mit den Regelungen ihrer Satzung (§ 5 HVM) zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung und gemäß § 50 SGB X auch zur Rückforderung überzahlten Honorars (ständige Rspr des BSG) bzw. die Prüfgremien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V einschließlich dem Recht zur Honorarkürzung in entsprechendem Umfang berechtigt, wobei auch in diesen Fällen letztlich die Beklagte sodann die Honorarkürzung zu "vollstrecken" hat.
Wie das BSG u.a. in seinem Urteil vom 09. Dezember 2004 (Radiologenurteile - B 6 KA 84/03 R - bzw. - B 6 KA 44/03 R - in SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50) hinsichtlich des generellen Bestimmtheitsgebots der Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 4 SGB V bezüglich der Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Schaffung von Regelungen zur Honorarverteilung anführt, räumt diese Regelung den Kassenärztlichen Vereinigungen keine zu weit gehende Gestaltungsfreiheit für die Ausgestaltung der Honorarverteilung ein und ist insbesondere in ihren Regelungsvorgaben hinreichend bestimmt. So muss sich die Honorarverteilung an Art und Umfang der Leistungen orientieren (Satz 3). Des Weiteren soll eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet werden (Satz 4). Ferner kann eine unterschiedliche Verteilung nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten erfolgen (Satz 5). Zudem wird der Normsetzungsspielraum des Satzungsgebers durch den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der aus Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten ist, begrenzt. Das BSG hat in dieser Entscheidung ferner darauf hingewiesen, dass diese Rahmenvorgaben, wie die Rechtsprechung des BSG aufgezeigt habe, als Konkretisierung des § 85 Abs. 4 SGB V ausreichen (s. hierzu BSG a.a.O., ferner Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - in SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 = BSGE 93, 258). Aus diesen Grundsätzen folgt nach eben dieser Rechtsprechung des BSG mit hinreichender Deutlichkeit, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtssetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane nähere Regelungen zu treffen haben. Das Ziel ist, eine ordnungsgemäße - d.h. ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche - vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten. Die Honorarverteilung muss dafür Sorge tragen, dass in allen ärztlichen Bereichen ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden (so Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser nochmals vom BSG in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Grundsätze und in Verbindung mit den auch schon oben angesprochenen weiteren Regelungen zur Prüfungskompetenz der KV bzw. der Prüfgremien in Verbindung mit dem Recht Überzahlungen dann auch entsprechend wieder bei den betroffenen Vertragsärzten einzufordern und in Verbindung mit dem oben auch schon angesprochenen Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit bedeutet dies aber auch, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer Satzungskompetenz als Ausdruck des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht nur die Regelungen zur Verteilung der Gesamtvergütung unter den Vertragsärzten zu treffen haben, sondern auch Regelungen über die Abwicklungen u.a. von Rückforderungen aufgrund fehlerhafter Abrechnungen bzw. Falschabrechnungen bzw. unwirtschaftlicher Behandlungsweisen vorzunehmen haben (s. etwa dazu, dass auch Honorarberichtigungsbescheide unter diese Satzungskompetenz fallen, Beschluss auch des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA-ER in Breithaupt 2004, 263 f., bzw. in Juris, dort Rdnr. 40).
Das heißt weiter, dass § 85 Abs. 4 SGB 5 grundsätzlich auch Regelungen zur Rückforderung überzahlter Leistungen deckt. Denn letztlich wurde bei einer fehlerhaften Abrechnung bzw. einer (betrügerischen) Falschabrechnung im Ergebnis zu Lasten der übrigen Vertragsärzte auch gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen, denn einzelne Vertragsärzte haben hier zu Lasten anderer Vertragsärzte ungerechtfertigter Weise eine Vergütung erhalten, auf die sie tatsächlich keinen Anspruch hatten. Da es aber Aufgabe der Beklagten ist, für eine "gerechte Verteilung der Honorare" zu sorgen, sind damit nicht nur Regelungen zur Rückforderung von Honoraren sondern nach Auffassung des Senats im Ergebnis auch Regelungen zur (vorläufigen) Sicherung solcher Forderungen schon Teil der Honorarverteilung und damit letztlich auch durch die Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 4 SGB V gedeckt.
Weiter ist hier zu berücksichtigen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch die Pflicht zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 SGB V tragen. Auch im Rahmen dessen gehört es damit aber zu ihren Pflichten, sicher zu stellen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel (hier die Gesamtvergütung) uneingeschränkt auch der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zugute kommen. Das BSG hat zur Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit der vertragsärztlichen Vergütung u.a. in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 bzw. vom 20. Oktober 2004 (a.a.O.) hierzu ausgeführt, dass die als verfassungskonform zu bewertenden gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen einen Ausgleich u.a. zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung erfordern. Dieser Ausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (s. BSG Urteil vom 20. Oktober 2004 a.a.O. sowie Urteil vom 9. Dezember 2004 m.w.N., in Juris RdNr. 131). Das heißt aber letztlich auch, dass es grundsätzlich zu den Aufgaben gerade der KV gehört, die Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung für die Vertragsärzte zu sichern und so auch die Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Das heißt aber dann im Ergebnis weiter, dass damit auch die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen besteht, zu Unrecht geleistete Honorarzahlungen an einzelne Vertragsärzte, die damit dann auch der Gesamtvergütung und den übrigen Vertragsärzten nicht zur Verfügung standen, wieder einzutreiben und entsprechende Forderungen auch ggf. schon im Vorfeld zu sichern und zwar im Interesse der anderen Vertragsärzte, um diesen eine angemessene Vergütung zu gewähren, und damit im Weiteren auch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern.
Es lässt sich auch nicht aus § 85 Abs. 4 Satz 9 (betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. den Sofortvollzug) herauslesen, dass § 85 Abs. 4 SGB V keine Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Sicherungseinbehalt sein kann. Dort wird vielmehr nur eine ausdrückliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung bzw. zum Sofortvollzug im Zusammenhang mit der Honorarfestsetzung getroffen (also neben der vorläufigen und endgültigen Honorarfestsetzung auch die sachlich-rechnerische Richtigstellung und die hierauf fußende Honorarrückforderung einschließlich der Verrechnung solcher Forderungen mit dem Honoraranspruch (s. hierzu etwa LSG NRW vom 6. Januar 2004 a.a.O. m.w.N.). Indem an dieser Stelle der Gesetzgeber den Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen die aufschiebende Wirkung versagt hat, wollte er die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung gewährleisten (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Juni 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drs. 14/6335 S. 33). Insbesondere im Fall massenhaft erhobener Widersprüche gegen Regelungen in Bewertungs- und Honorarverteilungsmaßstäben könnte es andernfalls zu Liquiditätsengpässen kommen. Diese Erwägungen gelten für den Sicherungseinbehalt nicht. Auch wenn er vom Honorar des Arztes erfolgt, beinhaltet er keine Entscheidung über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach Art und Umfang (so auch LSG NRW in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 a.a.O.). Aus der Regelung in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V folgt damit lediglich, dass es für eine Klage in Zusammenhang mit einem Sicherungseinbehalt wie hier bei den sonstigen Regelungen im SGG verbleibt.
Zusammenfassend ist damit hier nochmals festzuhalten, dass der hier streitige Sicherungseinbehalt zwar keine Honorarfestsetzung bzw. Berichtigung in dem oben dargestellten engen Sinne darstellt, sondern vielmehr als "Vorstufe" der späteren Durchsetzung von Honorarberichtigungen bzw. Honorarrückforderungen anzusehen ist, letztlich aber damit auch der Honorarfestsetzung bzw. der Honorarverteilung unter Beachtung u.a. auch der Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit dient. Daher ist diese Regelung auch durch § 85 Abs. 4 SGB V als Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
3. Diese Regelung ist auch verhältnismäßig.
Diese Regelung ist zunächst im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite durchaus bestimmt genug gefasst. Sie knüpft ausdrücklich als Voraussetzung entweder an ein anhängiges Zulassungsentziehungsverfahren oder eine bereits rechtskräftige Aburteilung wegen Abrechnungsbetruges bzw. zumindest eine bereits erhobene Anklage wegen eines solchen Tatbestandes an. Sie bestimmt weiter, dass in einem solchen Fall zur vorläufigen Sicherung möglicher Ersatzforderungen ein entsprechender Sicherungseinbehalt vorgenommen werden kann. Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit des einzelnen Arztes einerseits gemäß Art. 12 Abs. 2 GG und andererseits des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit als Ausfluss auch der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 3 GG andererseits wie auch der Verpflichtung wiederum der KV zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 SGB V) ergibt sich nun, dass ein solcher Sicherungseinbehalt nur in einer Größenordnung erfolgen darf, der es dem betroffenen Arzt bzw. der betroffenen Praxis noch erlaubt, trotzdem wirtschaftlich weiter zu existieren und die wirtschaftliche Grundlage nicht entzieht. Andernfalls würden die Kassenärztlichen Vereinigungen mit überzogenen Eingriffen über den Sicherungseinbehalt und damit die Gefährdung von Arztpraxen auch ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gerade verletzen. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit für eine Kassenärztliche Vereinigung mögliche Regressforderungen gegen einen Vertragsarzt durch einen vorläufigen Einbehalt zu sichern darf umgekehrt die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung nicht gefährden. So wie - wie bereits oben ausgeführt - auch unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet sind, mögliche Regressforderungen rechtzeitig (etwa durch einen Sicherungseinbehalt) zu sichern, um so zu gewährleisten, dass die für die vertragsärztliche Versorgung zustehenden finanziellen Mittel auch angemessen und berechtigt an die entsprechenden Vertragsärzte verteilt werden können, begründet gerade auch die Verpflichtung zur Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Verpflichtung an die Kassenärztlichen Vereinigungen umgekehrt, bei der Ausübung dieses Rechts zu einem Sicherungseinbehalt verhältnismäßig und angemessen vorzugehen.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im vorliegenden Fall gewahrt. Im konkret zu entscheidenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitigen Einbehalt nicht um die Kürzung auf eine laufende Abschlagszahlung handelt, sondern um eine Nachzahlung. Dieser Einbehalt war auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Größe der hier betroffenen Praxis nicht unangemessen. Vielmehr hat sich konkret hier in der Zwischenzeit auch gezeigt, dass er ganz offensichtlich der Klägerin nicht die wirtschaftliche Grundlage entzogen hat. Die Praxis existiert bis heute. Der Kläger Dr. R. war vielmehr sogar im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens vor dem Landgericht Mannheim im November 2005 in der Lage, 3,5 Millionen Euro zur Schadenswiedergutmachung bzw. Tilgung berechtigter Forderungen der Beklagten zu zahlen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ganz erhebliche, weitere Rückforderungen aus fehlerhaften bzw. Falschabrechnungen im Raum stehen (zum Teil konkretisiert in Höhe von zwischenzeitlich insgesamt 6.931.216,32 EUR bzw. einer weiter zu erwartenden Schadenssumme in einer Größenordnung von ca. 20 Millionen Euro aus unzulässigen Abrechnungen u.a. aufgrund der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten), die damit den Rahmen üblicher Rückforderungen, wie sie dem Senat aus sonstigen Verfahren bekannt sind, in ganz drastischer Weise überschreiten. Es dürfte hier also der den Vertragsärzten zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung in einem ganz erheblichen Maße durch fehlerhafte Abrechnungen bzw. u.U. sogar betrügerische Falschabrechnungen Mittel entzogen worden sein. Da die Beklagte aber aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats gerade auch um der betroffenen Praxis, hier der Klägerin, nicht die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, auf die laufenden Quartalszahlungen nur max. 270.000,00 EUR jeweils zur Tilgung entsprechender Regressforderungen einbehalten darf, ist durchaus auch noch nicht abzusehen, inwieweit überhaupt die hier noch offenen und u.U. in der Zukunft noch weiter anfallenden Regressforderungen der Beklagten komplett (noch) befriedigt werden können. Im Hinblick etwa auf die bescheidmäßig konkretisierten Regressforderungen in Höhe von ca. 6.930.000 EUR wäre eine Tilgung erst nach 26 Quartalen (6 1/2 Jahre) erfolgt, ganz zu schweigen von den noch im Raum stehenden weiteren Forderungen und dem Umstand, dass mittlerweile auch gegen den Kläger Dr. K. ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet ist und möglicherweise auch dieser noch vor Ablauf der vollständigen Tilgung der zwischenzeitlich konkretisierten Forderungen nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und damit Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit, mit denen aufgerechnet werden könnte, nicht mehr zur Verfügung stünden. In dem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass die Beklagte konkret im Honorarbescheid für das Quartal 1/07 vom 16. Juli 2007 neben dem vom erkennenden Senat festgesetzten Höchstbetrag von 270.000 EUR für Verrechnungen mit Erstattungsforderungen einen weiteren Betrag in Höhe von 500.000 EUR einbehalten hat, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat dieser "zusätzlichen Verrechnung" bereits widersprochen, auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dem das SG zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. Oktober 2007 (S 5 KA 5984/07 ER, die von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen - L 5 KA 5353/07 ER-B -) insoweit stattgegeben hat, als der Beklagten aufgegeben wurde, pro Quartal im Rahmen der Gesamthonorarabrechnungen max. bis zu 290.000 EUR einbehalten zu dürfen. Damit konnte letztlich die Beklagte eine weitere Verrechnung in Höhe von 500.000 EUR pro Quartal nicht realisieren.
Da die Beklagte auf der anderen Seite - wie bereits oben angesprochen - aber auch dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu genügen und hierzu sehr wohl auch die Sicherung von Erstattungsforderungen zugunsten der übrigen (korrekt handelnden) und durch das rechtswidrige Abrechnungsverhalten der Kläger benachteiligten Vertragsärzte zu beachten hat, kann auch die Berufung der Kläger auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG in diesem Zusammenhang nicht durchgreifen. Dem stehen nämlich umgekehrt - wie bereits im Grundsatz oben schon ausgeführt - die auch von der Beklagten zu berücksichtigenden Grundrechte der übrigen Vertragsärzte aus Art. 12 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 3 GG auf eine vollständige und gerechte Verteilung ihres Honorars gegenüber. Die Beklagte würde diesen Ärzten gegenüber ihre Pflichten verletzen, wenn sie nicht alle Möglichkeiten zur Sicherung der Rückforderungsansprüche ausschöpfen würde.
Schließlich liegt hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch keine unangemessen lange Dauer für den Einbehalt vor. Das SG hat zwar grundsätzlich zutreffend unter Berufung auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05. bzw. 11. August 2004 (L 3 KA 25/04 ER) darauf verwiesen, dass sofern (nach Auffassung des SG bzw. auch des LSG Niedersachsen-Bremen) überhaupt davon ausgegangen wird, dass eine Ermächtigungsgrundlage hierfür vorhanden ist, von einer solchen Regelung jedenfalls unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht werden darf und dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Sicherungseinbehalte im Sinne dieser Regelung nur für eine Übergangszeit angeordnet werden, die auch eine um die gebotene Verfahrensbeschleunigung bemühte Behörde benötigt, um die Berechtigung des dem Einbehalt zugrundeliegenden Verdachts einer Regressforderung im Verwaltungsverfahren zu prüfen und ggf. daraus die Konsequenzen im Sinne der Festsetzung einer solchen Regressforderung zu ziehen. Nur wenn sich die Behörde ihrerseits nachhaltig um eine zeitnahe Klärung bemüht, kann dem betroffenen Vertragsarzt die vorübergehende Hinnahme eines Sicherungseinbehalts ggf. zugemutet werden.
Dem kann im Grundsatz auch der Senat durchaus zustimmen. Aber gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es hier im Hinblick auf die den Rahmen des Üblichen sprengenden ganz erheblichen Schadenssummen, die hier schon aufgelaufen sind und möglicherweise noch weiter hinzukommen, die aber nur sehr begrenzt durch Abschläge auf die Quartalshonorare getilgt werden können und unter Berücksichtigung der bereits oben dargestellten Verpflichtungen der Beklagten zur Honorarverteilungsgerechtigkeit einerseits und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung andererseits für den Senat gerechtfertigt, diesen Einbehalt hier konkret weiterhin als zusätzliche Sicherung aufrecht zu erhalten. Insbesondere geht in dem Zusammenhang auch die Einlassung der Klägerin, die Beklagte könne jederzeit ggf. einen neuen Einbehalt geltend machen, völlig an der Sache vorbei. Denn auch die Klägerin weiß nur zu gut, dass gerade dies eben seit der erkennende Senat die vom SG vorgenommene Begrenzung auf zehn Prozent des Quartalsumsatzes bestätigt hat (Beschluss vom 30. August 2005 - L 5 KA 2865/05 ER-B) spätestens für Verrechnungen seit April 2004 nicht mehr möglich ist. Vielmehr sind bisher schon konkretisierte Forderungen durch die quartalsweise Verrechnung in Höhe max. 270.000 EUR bzw. 290.000 EUR in einer Größenordnung von mindestens 6,5 Millionen EUR offen. Zur weiteren Sicherung von Forderungen ist daher insoweit kein Zugriff auf die zukünftigen Honoraransprüche der Klägerin aus vertragsärztlicher Tätigkeit über den bestehenden eng gesetzten Rahmen hinaus möglich. Wie bereits oben angesprochen ergibt sich auch bezüglich der im Honorarbescheid vom 16. Juli 2007 zusätzlich vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 500.000 EUR letztlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates und die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des SG Stuttgart des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 KA 5984/07 ER) nichts anderes.
B. Weitere Rechtsgrundlage für den Sicherungseinbehalt ist neben dem oben angesprochenen § 9 Buchst.e HVM aber auch § 8 Buchst. d HVM. Im Zusammenhang mit den Regelungen zu Abschlagszahlungen ist dort u.a. bestimmt: Bei Überzahlungen wird der überzahlte Betrag sofort mit fälligen Ansprüchen des Arztes verrechnet oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückgefordert. Die Rückforderung kann bei Leistung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zunächst ausgesetzt werden.
Die Praxisaufgabe oder Rückgabe der Ermächtigung ist gegenüber der KV Nordbaden so rechtzeitig bekannt zu geben, dass Rückstellungen für Forderungen (Kürzungen, Regresse) noch gebildet werden können.
Hinsichtlich der hierfür maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage gilt das bereits unter A. Gesagte. Denn diese Vorschrift hat letztlich denselben Regelungszweck wie der Sicherungseinbehalt nach § 9 Buchst.e HVM.
1. Soweit die Klägerin hier zunächst einwendet, Voraussetzung nach dieser Regelung sei die Mitteilung des betroffenen Arztes an die KV, und sofern diese fehle, komme dieser Sicherungseinbehalt nicht in Betracht, ist dies zu kurz gedacht. Wie bereits oben ausgeführt, dient auch diese Regelung der Sicherung noch möglicher Ansprüche. Sie ist zwar verbunden mit der Aufforderung an den Arzt, rechtzeitig die Aufgabe der Praxis mitzuteilen, um dann eine entsprechende Sicherung vornehmen zu können. Denn auch bei einem an sich nicht in betrügerischer Absicht abrechnenden Arzt kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass es zu fehlerhaften Abrechnungen (sachlich-rechnerische Berichtigungen) etwa aufgrund von Fehlinterpretationen der Leistungslegenden im EBM kommen kann. Von diesem an sich gutwilligen Arzt geht die Regelung auch aus. Sofern aber die KV auch ohne Mitteilung des Arztes aus anderen Gründen Kenntnis erlangt von einer bevorstehenden Einstellung des Praxisbetriebs, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dann ein Sicherungseinbehalt unzulässig sein sollte. Insbesondere gerade bei einer solchen Konstellation wie hier, bei der Auslöser für die Einleitung des Entziehungsverfahrens immer wieder fehlerhafte Abrechnungen bzw. Falschabrechnungen sind, ist erst recht die Notwendigkeit eines Sicherungseinbehalts (aus den oben schon u.a. unter A. auch dargestellten Gründen) gegeben. Weshalb daher ein solcher Sicherungseinbehalt nach § 8 Buchst.d HVM nur bei grundsätzlich gutwilligen Ärzten möglich sein soll, nicht aber etwa bei betrügerisch zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der anderen Vertragsärzte abrechnenden Ärzten, die um eine Regressforderung zu vereiteln, die Mitteilung über das Ende der Tätigkeit zur KV unterlassen und die KV dennoch Kenntnis von der Aufgabe der Praxis erhält, erschließt sich dem Senat nicht.
2. Auch diese Regelung ist im übrigen verhältnismäßig. Sie ist ebenfalls unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit und dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit anzuwenden. Das heißt - wie bereits oben unter A. ausgeführt - auch hier kann ein Einbehalt nur in Betracht kommen und auch ausgeübt werden (und wird im übrigen jede rechtstreue Kassenärztliche Vereinigung auch nur ausüben), wenn mögliche Regressforderungen schon im Raum stehen, etwa weil Verfahren konkret anhängig sind oder der betroffene Arzt in der Vergangenheit schon des öfteren "negativ" aufgefallen ist und daher weitere Regressforderungen durchaus wahrscheinlich sind. Auch hier muss andererseits bei dem Einbehalt aber sichergestellt bleiben, dass der Praxisbetrieb bis zur endgültig geplanten Einstellung fortgeführt werden kann.
3. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Regelung nur den Fall einer "freiwilligen" Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit betrifft. Für die Fälle, in denen eine Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung der Zulassung steht, bestimmt § 9 Buchst. e HVM die Möglichkeit eines Sicherungseinbehalts. Das heißt, in den Fällen, in denen eine mögliche Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf "Zwangsmaßnahmen" beruht, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Sicherungseinbehalt § 9 Buchst. e HVM, und in den Fällen, in denen die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf einer eigenen Entscheidung des Vertragsarztes beruht, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Sicherungseinbehalt § 8 Buchst. d HVM. Das heißt hier konkret, dass allerdings ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Klägers Dr. R. vom 3. Januar 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung zu verzichten, auch die Voraussetzungen für einen Einbehalt nach § 8 Buchst. d HVM grundsätzlich erfüllt waren. Auf Grund der schon oben angesprochenen Rechtsprechung des erkennenden Senates war allerdings zu diesem Zeitpunkt die Ausübung eines weiteren (neuen) Sicherungseinbehalts neben der maximal zulässigen Verrechnung auf schon bestehende Forderungen in Höhe von 270.000 EUR pro Quartal zusätzlich nicht möglich. Die Beklagte kann aber den bis dahin schon ausgeübten Sicherungseinbehalt nach § 9 Buchst. e HVM nunmehr (auch) auf § 8 Buchst. d HVM stützen.
Die Beklagte hat zwar die Honorarberichtigung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abrechnung von Leistungen, die von ungenehmigten Assistenten erbracht sein sollen, erst im Oktober 2006 angekündigt und in der Folgezeit vorgenommen. Im Hinblick darauf aber, dass der Kläger Dr. R. in der Vergangenheit schon mehrfach wegen unrichtiger Abrechnungen Prüfverfahren ausgesetzt war, musste die Beklagte auch mit weiteren noch im Raum stehenden Regressforderungen rechnen und war sie deswegen auch berechtigt, auf Grund der nunmehr erklärten Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit zur Sicherung entsprechender Forderungen einen Einbehalt auch gestützt auf diese Regelung zu erklären.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass zur Überzeugung des Senats der hier streitige Sicherungseinbehalt in Höhe von 754.567,01 EUR (nach wie vor) rechtmäßig ist, da er durch die Regelungen in § 9 Buchst. e bzw. § 8 Buchst. d HVM gedeckt ist.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Hilfsanträge erwiesen sich durchgehend als unbegründet. Wie oben Bl. 19/20 aufgezeigt, haben die Voraussetzungen für den Einbehalt der Nachzahlung aus den Quartalen 3/99 und 4/99 durchgehend vom 15.Januar 2001 bis zum 9. Mai 2008, der Zustellung des ersetzenden Bescheids vorgelegen.
C.
Die Klägerin hat den Bescheid vom 7. Mai 2008 im Berufungsverfahren (auf Empfehlung des Vorsitzenden) sachgerecht mit der Klage angefochten. Damit konnte sie keinen Erfolg haben. Denn auch dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Sicherungseinbehalt wegen der Rückforderungssumme aus Honorarberichtigung wegen der nicht genehmigten Beschäftigung von Assistenten erneut verfügt. Entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist er gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Der Bescheid ersetzt den bisher als Rechtsgrundlage für den Einbehalt der Nachzahlung dienenden Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.September 2003 für die Zeit ab 7. Mai 2008 mit dem selben Verfügungssatz und soll damit die Rechtsgrundlage für einen weiter fortdauernden Einbehalt der Nachzahlung aus den Quartalen 3 und 4/99 bilden.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildet § 6 Abs. 8 der Abrechnungs-Richtlinien der Beklagten. Werden gegen einen Leistungserbringer Schadensersatzansprüche glaubhaft geltend gemacht, so können Zahlungen bis zur Klärung des Sachverhalts ganz oder teilweise zurückgehalten werden. Dies gilt auch in Fällen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder bei dringendem Tatverdachtaufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
Die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift liegen vor. Die Schadensersatzansprüche sind vorliegend durch die Honorarberichtigungsbescheide vom 12.10.2006 und 28.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2007 geltend gemacht worden. Zudem liegt der Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrug ( Az 616 Js 9668/06 sowohl gegen Dr. R. als auch gegen Dr. K vor.
Bezüglich der Rechtsgrundlagen für eine solche Vorschrift, der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Sachverhalt sowie die Nichtberücksichtigung der Zahlung von 3,5 Mio EUR als Folge des früheren Strafverfahrens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 5 KA 4245/06 wird auf 754.567,01 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte eine mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 festgestellte Nachzahlung in Höhe 754.567,01 EUR in der Vergangenheit zu Recht zur Sicherung eigener Ansprüche einbehalten hat und zukünftig noch weiter einbehalten darf.
In dem Quartal 3/00 nahmen Dr. R. (Dr. R.) und Dr. K. (Dr. K.) in Gemeinschaftspraxis als Fachärzte für Laboratoriumsmedizin mit Sitz in E. an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil.
Mit Honorarbescheid vom 15. Januar 2001 setzte die damalige Kassenärztliche Vereinigung Nordbaden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, für das Quartal 3/00 das Honorar der Klägerin, der Gemeinschaftspraxis Dr. R. und Dr. K., auf 6.712.671,52 DM fest.
Hiergegen erhob die Klägerin über ihre damalige Bevollmächtigte Widerspruch mit der Begründung, die Beklagte habe ihnen zu Unrecht eine Nachvergütung für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 entgegen dem Inhalt des dem Honorarabrechnungsbescheid beigelegten Merkblattes nicht gewährt. Nach einer telefonischen Auskunft der damaligen KV Nordbaden hätten andere Ärzte diese Nachvergütung erhalten. Der Grund, warum dies bei ihnen nicht erfolgt sei, sei jedoch nicht bekannt. Außerdem habe die Beklagte zu Unrecht eine Nachvergütung für die Leistungen der Präventions-Schutzimpfungen bei Versicherten im Ersatzkassenbereich im Jahr 1998 nicht vorgenommen. Auch dies habe die Beklagte im Merkblatt für die Abrechnung im Quartal 3/00 zugesichert. Soweit sie diese Nachvergütung bei der Abrechnung für das Quartal 4/00 habe berücksichtigen wollen, bestehe hierfür kein stichhaltiger Grund. Darüber hinaus wandte die Klägerin in einer umfangreichen Begründung ein, eine angemessene Honorierung ihrer ärztlichen Tätigkeit sei aufgrund der Vorschriften des "Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen" (EBM) nicht mehr gewährleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2003 wies der Vorstand der damaligen KV Nordbaden, Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, er habe in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2000 beschlossen, die auf die Klägerin entfallenden Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 in Höhe von 1.587.293,95 DM und weiteren 1.058,630,40 DM nicht auszubezahlen, da von Seiten der KV und der Prüfgremien fortlaufend noch Forderungen gegenüber den Klägern begründet würden. Die Nachvergütung für Leistungen der Prävention/Schutzimpfungen für Versicherte im Ersatzkassenbereich für das Quartal 4/98 sei mit der Honorarabrechnung für das Quartal 4/00 erfolgt. Insoweit habe sich der Widerspruch der Klägerin erledigt. Im Übrigen habe die Beklagte die Abrechnungen nach den gültigen Bestimmungen des EBM, der Bundesmantelverträge und ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) erstellt.
Hiergegen hat die Klägerin am 8. Oktober 2003 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ohne Angabe triftiger, nachvollziehbarer Gründe eine Nachvergütung für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 einbehalten. Soweit sie im Widerspruchsbescheid auf fortlaufende Forderungen ihrerseits sowie der Prüfgremien gegen die Klägerin abstelle, sei bereits nicht ersichtlich, um welche Forderungen es sich insoweit handele. Es gäbe auch im Übrigen keine Rechtsgrundlage für Honorareinbehalte in einem Umfang von etwa 10 Millionen DM. Im Übrigen wiederholten sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und machten noch ergänzend geltend, § 9 Buchst.e HVM biete für den Einbehalt von Nachvergütungen hier keine Rechtsgrundlage, denn unter Berücksichtigung der weitreichenden Folgen einer solchen Regelung für jede Praxis enthalte § 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) keine Ermächtigungsgrundlage. § 9 Buchst.e HVM stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, diese Regelung ermächtige die Beklagte im Ergebnis zu einem zeitlich unbegrenzten Einbehalt fälliger Honorare in unbegrenzter Höhe für zudem nicht spezifizierte Gegenforderungen. Dies könne für die betroffene Praxis existenzbedrohende Wirkung haben. Außerdem sei es insoweit unverhältnismäßig, wenn sich die Beklagte hierauf berufe, denn wenn überhaupt sei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Anordnung eines Sicherheitseinbehalts allenfalls für eine Übergangszeit zulässig. § 9 Buchst.e HVM lasse dem gegenüber faktisch die dauerhafte Entziehung fälliger und unstreitiger Honoraransprüche zu, denn mit der Formulierung "möglicher Gegenforderungen" sei die Beklagte nicht gehalten, diese möglichen Gegenforderungen zu substanziieren oder innerhalb angemessener Zeit geltend zu machen. Dies habe sie im Übrigen tatsächlich bislang unterlassen. Angesichts des zwischenzeitlich rund 5 ½ Jahre anhaltenden Honorareinbehalts könne hier von einem nur vorübergehenden Honorareinbehalt auch keine Rede mehr sein. Außerdem habe angesichts der langen Dauer des gegen den Kläger Dr. R. laufenden Strafverfahrens mit rechtskräftigem Abschluss im November 2005 keine Notwendigkeit bestanden, bereits im Jahr 2001 Honorare einzubehalten. Der Kläger Dr. R. habe während des Strafverfahrens im Übrigen an die Beklagte 3,5 Millionen EUR gezahlt, um deren berechtigte Forderungen zu erfüllen. Damit sei auch deren Sicherungsinteresse zwischenzeitlich entfallen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass fortlaufend von Seiten der KV bzw. der Prüfgremien Forderungen gegenüber der Klägerin begründet würden. § 9 Buchst.e HVM betreffe auch keinesfalls nur die Klägerin, sondern alle an der Honorarverteilung teilnehmenden Ärzte, Psychotherapeuten und ärztlich geleiteten Einrichtungen. Eine unzulässige Einzelfallregelung liege entgegen der Behauptung der Klägerin mithin nicht vor. Gegen den Kläger Dr. R. (Dr. R.) laufe ein Zulassungsentziehungsverfahren bzw. zwischenzeitlich habe dieser ab 30. Juli 2006 auf seine Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verzichtet. Danach habe die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen ihn Anklage erhoben und ihn das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 17. November 2005 wegen Abrechnungsbetruges unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und einer Gesamtgeldstrafe von 500 Tagessätzen zu jeweils 2000 EUR verurteilt. Soweit im Widerspruchsverfahren Nachvergütungen für Prävention/Schutzimpfungsleistungen streitig gewesen seien, habe die Beklagte dem Widerspruch durch eine entsprechende Vergütung im Quartal 4/00 abgeholfen, insoweit sei die Klägerin nicht mehr beschwert. Außerdem beliefen sich die erfolgten Einbehalte für die Quartale 3/99 und 4/99 entgegen den Angaben im Widerspruchsbescheid tatsächlich auf 748.723,56 DM und weitere 727.081,32 DM.
Das SG hat mit Urteil vom 31. Juli 2006 in Abänderung des Bescheides vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2003 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Honorareinbehalte aus Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 im Gesamtumfang von 754.567,01 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 31. Juli 2006 vor dem SG sich nicht (mehr) auf die Regelung im § 9 Buchst.e HVM der damaligen KV Nordbaden in der hier maßgebenden Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 17. Mai 2000 berufen könne. Zwar habe nach dieser grundsätzlich auch für die Klägerin verbindlichen (§ 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der damaligen KV Nordbaden) Satzungsregelung die damalige KV zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche mit Zustimmung des Vorstandes der damaligen KV Nordbaden fällige Honoraransprüche einbehalten können, wenn gegen den Arzt u.a. ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist. Diese formalen Voraussetzungen hätten auch bei Erlass des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 vorgelegen. Denn zu diesem Zeitpunkt sei gegen den Kläger Dr. R. aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 22. Dezember 1999 sowie des Antrages der KV Nordbaden vom 29. September 2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anhängig. Dies stehe auch nicht im Streit. Das SG lasse ausdrücklich offen, ob § 85 Abs. 4 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Regelung zum Sicherungseinbehalt in § 9 Buchst.e HVM gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte von der dort geschaffenen Regelung, sich von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung zuerkannter bzw. den Klägern zustehender Honorarbeträge vorläufig zu befreien, nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch machen dürfen (das SG weist an dieser Stelle auf einen Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. August 2004 - L 3 KA 25/04 ER - hin). Dies habe die Beklagte auch selbst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in § 9 Buchst.e HVM ausdrücklich den Sicherungseinbehalt nur zur "vorläufigen Sicherung" vorgesehen habe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es deshalb, dass ein solcher Sicherungseinbehalt nur für eine Übergangszeit angeordnet werden könne. Wie lange diese Übergangszeit im Einzelfall festzulegen sei, entziehe sich im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Fallgestaltungen einer schematischen Beurteilung. Dies könne allerdings nur so lange dauern, wie eine um Verfahrensbeschleunigung bemühte Behörde benötige, um die Berechtigung des dem Einbehalt zu Grunde liegenden Verdachts einer Erstattungs- oder Schadensersatzforderung im Verwaltungsverfahren zu prüfen und daraus ggf. die Konsequenzen im Sinne der Festsetzung einer solchen Regressforderung zu ziehen (mit Hinweis auf den bereits genannten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen). Von einer Vorläufigkeit in diesem Sinne könne aber dann nach Auffassung des SG nicht mehr gesprochen werden, wenn sich der Sicherungseinbehalt wie im vorliegenden Fall über nunmehr 5 ½ Jahre hinziehe, ohne dass die Beklagte gegenüber den Klägern eine Abrechnung ihrer tatsächlichen oder nur vermeintlich zustehenden Erstattungs- und/oder Schadensersatzansprüche vornehme. Vor allem lasse der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu, dass die Beklagte - gestützt auf eine Regelung ihres HVM - im Ergebnis fällige Honoraransprüche von Vertragsärzten in unbegrenzter Höhe für einen nicht begrenzten Zeitraum und ohne konkrete Darlegung von Gegenforderungen nach Grund und Höhe einbehalte. Von dieser Zahlungspflicht der Beklagten unberührt bleibe im Übrigen eine Aufrechnung mit fälligen, eigenen Gegenforderungen gegen die Klägerin. Das weitergehende Klagebegehren der Klägerin sei im Übrigen jedoch unbegründet. Soweit sie zum einen rügte, sie hätte die Nachvergütung für Leistungen der Prävention und Schutzimpfungen für Ersatzkassenversicherte aus dem Quartal 4/98 nicht erhalten, sei festzuhalten, dass diese zwischenzeitlich vergütet worden und sie insoweit nicht mehr beschwert sei. Auch eine Verzinsung für die verspätete Honorarzahlung stehe der Klägerin nicht zu. Ebenso wenig greife die Rüge der Klägerin, der Honorarverteilungspunktwert gewähre keine angemessene Vergütung.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 9. August 2006 zugestellte Urteil am 22. August 2006 und die Klägerin hat gegen das ihren Bevollmächtigten am 3. August 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 4. September 2006 (Montag) Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihre Berufung im weiteren Verfahren wieder zurückgenommen.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, erst am Freitag, den 28. Juli 2006 um 13:55 Uhr habe sie hier einen mehrseitigen (neun Seiten) Schriftsatz sowie eine elfseitige Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen zur Kenntnis erhalten und in der Kürze der Zeit zur mündlichen Verhandlung am Montag, dem 31. Juli 2006 um 09:00 Uhr nicht mehr die Möglichkeit gehabt, hierauf noch schriftlich zu antworten. Sie habe deswegen lediglich mündlich im Termin auf die Argumente der Gegenseite eingehen können. Der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur Anwendung des § 8 Buchst.d HVM bzw. die Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen habe jedoch keinen Eingang in das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe gefunden. Insbesondere sei nicht ausgeführt, ob der Einbehalt nach § 8 Buchst.d HVM i.V.m. § 8 Honorarverteilungsvertrag (HVV), der gemäß den §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 41 Abs. 2 SGB X zu würdigen gewesen wäre, gerechtfertigt sei. Ebenso lasse das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe eine Auseinandersetzung mit dem in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte vorgelegten Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen, der dem SG Karlsruhe bis dato unbekannt gewesen sei, und der einen Sicherungseinbehalt, insbesondere bei Praxisaufgabe, als ausdrücklich zulässig angesehen habe, vermissen. Aber unabhängig davon, inwieweit hier das SG sich überhaupt noch mit den Einlassungen der Beklagten auseinandergesetzt habe, sei die Entscheidung des SG, der Sicherungseinbehalt sei nach § 9 Buchst.e HVM unverhältnismäßig, da von einer Vorläufigkeit nicht mehr gesprochen werden könne, nicht zutreffend. Nach § 9 Buchst.e HVM, der nach § 8 HVV weiterhin Gültigkeit besitze, könnten zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche mit Zustimmung des Vorstandes der KV fällige Honoraransprüche einbehalten werden, wenn gegen den Arzt/Psychotherapeuten ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig sei oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung vorliege oder in einer solchen Sache seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben worden sei. Der von der Beklagten vorgenommene Sicherungseinbehalt sei nicht unverhältnismäßig. Wie das SG zu Recht festgestellt habe, entziehe sich die vorläufige Sicherung mit Blick auf eine Vielzahl möglicher Fallgestaltungen einer schematischen Beurteilung. Im vorliegenden Einzelfall sei somit insbesondere zu berücksichtigen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sowie das Zulassungsentziehungsverfahren einen derartig langen Zeitraum in Anspruch genommen hätten, ohne hierbei im Einflussbereich der Beklagten gelegen zu haben. Das Ermittlungsverfahren sei erst Ende 2005 zum Abschluss gebracht worden. Das Zulassungsentziehungsverfahren wäre bis heute noch anhängig, wenn nicht der Kläger Dr. R. zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung verzichtet hätte. Die Dauer der Verfahren könne somit nicht der Beklagten zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus sei der Sicherungseinbehalt aufgrund des Zulassungsverzichtes des Klägers Ziff. 1 auch nach § 8 Buchst.d HVM, welcher gemäß § 8 HVV weiterhin Gültigkeit besitze, gerechtfertigt. Dieser besage, dass bei Praxisaufgabe oder Rückgabe der Ermächtigung dieses gegenüber der KV so rechtzeitig bekannt zu geben sei, dass Rückstellungen für Forderungen (Kürzungen, Regresse) noch gebildet werden könnten. Die Zulässigkeit eines derartigen Sicherungseinbehaltes werde durch das LSG NRW (L 11 B 17/03 KA-ER) bestätigt. Dabei sei gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 SGB X die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz entscheidend. Es sei somit zu berücksichtigen, dass der Kläger Dr. R. seine Zulassung zum 30. Juni 2006 zurückgegeben habe. Ein entsprechender Sicherungseinbehalt sei deshalb nach § 8 Buchst.d HVM zulässig. Die Klägerin, insbesondere der Kläger Dr. R., hätte in der Vergangenheit zahlreiche Fehlabrechnungen vorgenommen. In dem u. a. sachlich-rechnerische Richtigstellungen mindestens vier Jahre seit Ergehen des Honorarbescheides rückwirkend möglich seien, bei vorsätzlichen Falschabrechnungen sowie bei Abgabe durch die Prüfgremien auch länger, und diese aufgrund der zahlreichen Verfehlungen der Mitglieder der Klägerin in der Vergangenheit nicht auszuschließen seien, sei mit weiteren Forderungen der Beklagten an die Klägerin zu rechnen bzw. seien diese zumindest nicht auszuschließen. Außerdem dürfe die Beklagte aufgrund eines Beschlusses des erkennenden Senates (L 5 KA 2865/05 ER-B) lediglich einen bestimmten Betrag vom Honorar der Kläger für rückwirkende Berichtigungen pro Quartal einbehalten. Da gegen die Klägerin zahlreiche Forderungen aus Abgaben durch die Prüfgremien, u. a. für die Quartale 3/98 bis 4/01 in nahezu der Höhe des vorliegenden Sicherungseinbehaltes anhängig seien, sei es der Beklagten trotz Rückgabe der Zulassung des Klägers Ziff. 1 nicht möglich, einen entsprechenden Sicherungseinbehalt, wie er normalerweise bei Praxisaufgabe oder Änderung der Praxisform möglich sei, vorzunehmen. Es sei somit gerechtfertigt, den Sicherungseinbehalt nach § 8 Buchst.d HVM in der vorliegenden Form durchzuführen.
Weiter macht die Beklagte noch ergänzend geltend, dass weder § 9 Buchst.e HVM noch § 8 Buchst.d HVM rechtswidrig seien, Ermächtigungsgrundlage für die Sicherungseinbehalte seien einerseits § 9 e sowie § 8 Buchst.d HVM, die auch weiterhin Gültigkeit besäßen. Dies lasse ebenso das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 als Ermächtigungsgrundlage genügen. Letztendlich stelle jedoch auch § 85 Abs. 4 SGB V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Regelungen zu Sicherungseinbehalten dar. Honorareinbehalte in Form von Sicherungseinbehalten seien nichts anderes als Unterfälle von Honoraränderungen. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bereits deshalb nicht vor, da die Mitglieder der Klägerin durch die entsprechenden Regelungen im HVM nicht daran gehindert würden, überhaupt als Vertragsärzte und weiter wie bisher tätig zu werden und vertragsärztliche Leistungen zu erbringen, abzurechnen und vergütet zu erhalten. Wenn die Klägerin hier schon einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sehen wolle, dürfe sie jedoch auch nicht vergessen zu bedenken, dass im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Zulassungsentziehungsverfahrens betreffend Kläger Dr. K. sowie des erneuten Strafverfahrens gegen den Kläger Dr. R. unter Umständen nur in begrenztem Maße künftig auf Honorar der Klägerin zurückgegriffen werden könne und somit gegebenenfalls die Gesamtärzteschaft dafür einzustehen hätte. Insoweit läge ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG der übrigen Vertragsärzte vor. §§ 9 Buchst.e, 8 d HVM seien auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Es handle sich hier um ein eigenständiges Regelungsinstrument, das nicht mit dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vergleichen sei. Es komme im Rahmen des Sicherungseinbehaltes deshalb auch nicht darauf an, welche Art von Forderung dem Sicherungseinbehalt zugrunde liege und ob es sich dabei um eine im Wege der Honorarfestsetzung konkretisierte oder konkretisierbare Forderung handele. Eine entsprechende Differenzierung nach der Grundforderung wäre in der Praxis auch kaum durchsetzbar, da Sicherungseinbehalte vielfach zur Sicherung mehrerer Forderungen (z. B. sachlich-rechnerischer Berichtigungen und zeitgleich stattfindender weiterer Verfahren) erfolgten (so auch das LSG NRW a.a.O.). Voraussetzung des Sicherungseinbehalts nach § 9 Buchst.e HVM sei das Vorliegen eines Verfahrens auf Entziehung der Zulassung oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung oder eine Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft. Hier sei zu berücksichtigen, dass einerseits ein rechtskräftiges Strafurteil betreffend den Kläger Dr. R. mittlerweile vorliege. Ebenso sei seinerzeit ein Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. R. anhängig gewesen. Auch habe die Staatsanwaltschaft seinerzeit bereits Anklage gegen den Kläger Dr. R. erhoben. Für die lange Dauer dieser Verfahren sei jedoch nicht die Beklagte verantwortlich. Im Übrigen wäre das Zulassungsentziehungsverfahren bis heute noch anhängig, wenn der Kläger Dr. R. nicht zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung verzichtet hätte. Darüber hinaus sei zwischenzeitlich auch ein Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. K. anhängig. Ferner sei gegen den Kläger Dr. R. vom Amtsgericht Mannheim ein erneuter Haftbefehl erlassen worden, sowohl ihm als auch dem beschuldigten Kläger Dr. K. und einem weiteren Beschuldigten werde vorgeworfen, seit 2002 medizinische Laboruntersuchungen für andere Ärzte über diverse von ihnen im Laborzentrum E. zumindest faktisch geführte Firmen bzw. über die dortige Facharztpraxis bzw. die dortige ärztliche Laborgemeinschaft erbracht zu haben, wobei die Beschuldigten diese Untersuchungen ganz überwiegend durch angestellte Personen hätten durchführen lassen. Diese Personen hätten regelmäßig auch nicht der Kontrolle der beiden Beschuldigten, der Kläger Dr. R. und Dr. K. unterlegen. Vielmehr sei ausweislich der Dienstpläne zum Teil die Überwachung sogar durch dafür gar nicht geeignete Ärzte durchgeführt worden. Ausweislich dieser Dienstpläne sei lediglich an 81 Tagen von kassenärztlich zugelassenen Ärzten die Leistung überwacht worden, während an 187 Tagen bei ausschließlicher Anwesenheit von nicht genehmigten Assistenten und/oder von nicht qualifiziertem Personal Leistungen durchgeführt worden seien. Von den an die beschuldigten Kläger Dr. R. und K. im Jahr 2002 ausbezahlten Nettohonoraren von zusammen 9.828.658 EUR seien demnach mindestens 6.858.056 EUR aufgrund der oben dargelegten quartalsweise erfolgten Täuschungshandlungen ohne entsprechenden Anspruch ausbezahlt worden. In den Jahren 2003 bis zumindest Mitte 2006 sei diese Vorgehensweise beibehalten worden, so dass zumindest von einem Schaden in einer Größenordnung von 20,5 Millionen Euro auszugehen sei. Durch die Beklagte seien gegenüber der Klägerin auch insoweit Honorarrückforderungsbescheide erlassen worden. Somit könne das Argument der Klägerin, zu konkreten Schadensersatzansprüchen habe sich die Beklagte bis heute nicht geäußert, nicht durchgreifen. Nach dem nunmehr vorliegenden Haftbefehl könnten die Mitglieder der Klägerin auch nicht mehr ernsthaft behaupten, es handle sich hierbei um Unterstellungen und einseitige Behauptungen der Beklagten, dass unrichtige Abrechnungen vorlägen. Es werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Zulassungsentziehungsverfahrens bzw. des Strafverfahrens jederzeit auch damit zu rechnen gewesen sei, dass es zukünftig Honorarabrechnungen der Klägerin nicht mehr oder nicht mehr im ausreichenden Umfang geben werde, sodass spätere Sicherungseinbehalte dann auch nicht mehr vorgenommen werden könnten. Mit der im Rahmen des Strafverfahrens mit der Zahlung von 3,5 Millionen Euro erfolgten Schadenswiedergutmachung seien keinesfalls sämtliche weitergehenden Forderungen der Beklagten befriedigt worden. Die Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen Euro habe als Ersatz für verjährte Falschabrechnungen bis zum Quartal 4/96, also für zurückliegende und nicht für die noch anhängigen oder gegebenenfalls künftigen Forderungen der Beklagten gegolten. Von einem Wegfall eines Sicherungsinteresses könne daher keine Rede sein. Damit seien die Voraussetzungen des § 9 Buchst.e HVM erfüllt.
Darüber hinaus seien nach Auffassung der Beklagten auch die Voraussetzungen für einen Einbehalt nach § 8 Buchst.d HVM erfüllt. So habe das LSG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 hierzu ausgeführt, dass das Einbehaltungsinteresse der Kassenärztlichen Vereinigung schon deshalb als besonders hoch zu bewerten sei, weil diese im Hinblick auf den ungewissen Ausgang des Entziehungsverfahrens unter Umständen nur im begrenzten Maße künftig auf das Honorar des Vertragsarztes werde zurückgreifen können. Zu berücksichtigen sei ferner, dass aufgrund eines Beschlusses des erkennenden Senates (L 5 KA 2865/05 ER-B) die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag in Höhe von 270.000 EUR pro Quartal für rückwirkende Berichtigungen bei den Klägern einbehalten dürfe. Dieser sei aber nicht einmal ausreichend, um die zahlreichen Forderungen (z. B. die für die Quartale 3/98 bis 4/00 ergangenen sachlich-rechnerischen Berichtigungen nach Abgabe durch die Prüfgremien) zu decken. Es seien daher auch weitere Sicherungseinbehalte gar nicht möglich gewesen.
Soweit schließlich die Klägerseite hilfsweise beantrage festzustellen, dass die Einbehaltung bis zur Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung des Klägers Dr. R. am 3. Januar 2006 rechtswidrig gewesen sei, fehle es bereits am besonderen Feststellungsinteresse. Insbesondere könne sich der Kläger Dr. K. nicht auf Wiederholungsgefahr berufen. Wie bereits ausgeführt bestünden Honorarrückforderungen in Millionenhöhe an die Klägerin, diese ließen sich kaum aus den Honorarabrechnungen des Klägers Dr. K. realisieren. Soweit es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Amtshaftung gehe, sei der Hinweis auf eine Amtshaftungsklage nicht ausreichend, wenn die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessert werden könne. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die ‚Amtshaftungsklage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, weil kein Verschulden der Verwaltung vorliege. Ein Verschulden der Verwaltung könne bereits deshalb nicht gegeben sein, weil die Länge des gegen den Kläger Dr. R. eingeleiteten Straf- und Zulassungsentziehungsverfahrens nicht im Einflussbereich der Beklagten gelegen habe.
Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, dass soweit von Klägerseite nunmehr geltend gemacht werde, erstmals werde auf § 8 Buchst.d HVM hingewiesen, dies nicht richtig sei, vielmehr sei schon in der mündlichen Verhandlung vor dem SG von Beklagtenseite auch auf diese Regelung hingewiesen worden und habe hierzu sogar eine ausführliche Diskussion stattgefunden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin Honorareinbehalte aus Nachvergütungen für Laborleistungen aus den Quartalen 3/99 und 4/99 im Gesamtumfang von 754.567,01 EUR auszuzahlen und die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie den Bescheid vom 7. Mai 2008 aufzuheben.
hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Bekanntgabe des Honorareinbehaltungsbescheides am 9. Mai 2008 rechtswidrig war,
festzustellen, dass die Einbehaltung der mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Erhebung der Anklage gegen Dres. K. und R. im Verfahren Ls 616 Js 33271/07 vom 27. November 2007 rechtswidrig war,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Konkretisierung des Rückforderungsbetrages für die Quartale 1/02 - 4/02 in Höhe von 6.697.020,42 EUR am 28. März 2007 rechtswidrig war.
höchst hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zum Antrag der Beklagten auf Entziehung der Vertragsarztzulassung von Herrn Dr. K. am 9. Oktober 2006 rechtswidrig war,
äußerst hilfsweise beantragt sie,
festzustellen, dass die Einbehaltung des mit Erlass des Abrechnungsbescheids für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 fällig gewordenen Honorars in Höhe von 754.567,01 EUR bis zur Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung durch Herrn Dr. R. am 3. Januar 2006 rechtswidrig war,
hilfsweise, die Revision zulassen.
Die Klägerin hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist darauf hin, dass auch ihrer Meinung nach die Einbehaltung der unstreitigen und fälligen Honoraransprüche der Klägerin in Höhe von 754.567,01 EUR über einen Zeitraum von mittlerweile mehr als sechs Jahre rechtswidrig sei. Denn § 9 Buchst.e des HVM sei rechtswidrig, da für die Einführung einer derartigen Regelung keine Ermächtigungsgrundlage bestehe. Auch der im Berufungsverfahren von der Beklagten erstmals als Rechtsgrundlage für den vorläufigen Honorareinbehalt angeführte § 8 Buchst.d HVM könne den vorläufigen Honorareinbehalt nicht rechtfertigen. Denn auch hierfür gebe es keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn man die Wirksamkeit der Vorschrift unterstelle, könne damit allenfalls die Einbehaltung von Honorar gerechtfertigt werden, das nach Bekanntwerden der Verzichtserklärung fällig werde, nicht aber von Honorar, das im Januar 2001, also vor mehr als sechs Jahren, fällig geworden sei. Im Einzelnen macht die Klägerin geltend, § 9 Buchst.e des HVM verstoße gegen verfassungsrechtliche Grundsätze und sei rechtswidrig. Insbesondere stelle § 85 Abs. 4 SGB V keine Ermächtigungsgrundlage dar. Zwar ermächtige § 85 Abs. 4 SGB V die KVen zur Honorarverteilung nach dem Honorarverteilungsmaßstab. Wie aber bereits das SG festgestellt habe, sei der Sicherheitseinbehalt keine Honorarfestsetzung, da er keine Entscheidung über die Vergütung der Ärzte für ihre vertragsärztlichen Leistungen nach Art und Umfang treffe. Eine ausdrückliche Ermächtigung zur Einführung eines besonderen Sicherungseinbehaltungsrechts enthalte § 85 Abs. 4 SGB V jedoch nicht. Außerdem sei § 9 Buchst.e HVM als Einbehaltungsvorschrift auch unverhältnismäßig. Als Grundlage zur Einbehaltung von vertragsärztlichem Honorar stelle die Norm eine vergütungsbeschränkende Regelung dar, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit beinhalte. Denn die Vorschrift ermächtige zu einem zeitlich unbegrenzten Einbehalt von fälligem Honorar in unbegrenzter Höhe für nicht spezifizierte Gegenforderungen. Je nach Höhe und Dauer des einbehaltenen Betrages seien damit für den betroffenen Arzt erhebliche negative Folgen verbunden, die im Einzelfall Existenz bedrohende Wirkung haben könnten. So habe auch das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Beschluss vom 5./11. August 2004 (L 3 KA 25/04 ER) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sei und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete hier, dass Sicherungseinbehalte im Sinne dieser Regelung nur für eine Übergangszeit angeordnet würden. Die Regelung eröffne der Beklagten nahezu unbeschränkte Möglichkeiten, fälliges Honorar in unbegrenzter Höhe und für unbegrenzte Zeit einzubehalten, ohne dass sie im Gegenzug dazu verpflichtet wäre, mögliche Gegenforderungen zu substantiieren oder innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Jedenfalls biete, selbst wenn man diesen Sicherheitseinbehalt grundsätzlich für zulässig erachte, die Regelung in § 9 Buchst.e HVM keine Grundlage für einen dauerhaften Honorareinbehalt. Vielmehr handele es sich hier über die Möglichkeit zur Vornahme von Honorareinbehalten der Natur der Sache nach ausschließlich um ein vorläufiges Instrument zur Absicherung möglicher Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche. Diese Befugnis bestehe jedoch nur, wenn konkrete Erstattungs- oder Schadenersatzansprüche wegen anhängiger Strafverfahren, Zulassungsentziehungsverfahren oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Falschabrechnung im Raum stünden, die zeitnah realisiert werden könnten. Das Vorgehen der Beklagten, zunächst ohne Begründung und dann mit dem pauschalen Hinweis auf ein - zudem andere Quartale betreffendes - Strafverfahren ohne ein Zulassungsentziehungsverfahren für die Dauer von mittlerweile über sechs Jahren einen Betrag in Höhe von über 750.000 EUR einzubehalten, sei dagegen unzulässig. Auch habe sich die Beklagte bis heute nicht zu konkreten Schadensersatzansprüchen geäußert. Es sei letztlich auch nicht nachvollziehbar und zudem unverhältnismäßig, weshalb die Beklagte bereits die den Klägern zustehende Nachvergütung im Quartal 3/00 für die entstandenen Kostenunterdeckungen in den Quartalen 3/99 und 4/99 einbehalten habe. Denn angesichts der langen Dauer des Strafverfahrens - die Hauptverhandlung habe erst im Oktober und November 2005 stattgefunden - habe keine Notwendigkeit bestanden, bereits im Jahr 2001 Honorar einzubehalten. Denn die Klägerin hätte in jedem nachfolgenden Quartal neue Honoraransprüche gegenüber der Beklagten erworben und geltend gemacht, weshalb ein - unterstelltes - Sicherungsinteresse auch durch einen Einbehalt zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt hätte befriedigt werden können.
Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages führen die Klägerbevollmächtigten noch aus, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein vorläufiges Sicherungsinteresse der Beklagten mehr bestehe. Denn während der Hauptverhandlung habe der Kläger Dr. R. an die Beklagte eine a conto-Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen Euro geleistet. Diese Zahlung habe zum einen dem Ersatz des für die Quartale 4/96 bis 3/97 vom Landgericht Mannheim rechtskräftig festgestellten Betrugschadens in Höhe von 394.702,41 EUR gedient. Den darüber hinausgehenden Betrag von mehr als 3,1 Millionen Euro habe der Kläger Dr. R. an die Beklagte bezahlt, um darüber hinausgehende - berechtigte - Forderungen der Beklagten zu befriedigen. Daher sei spätestens mit dieser Zahlung an die Beklagte ihr Sicherungsinteresse entfallen. Spätestens nach der durch Rechtsmittelverzicht eingetretenen Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Mannheim am 17. November 2005 hätte somit die Beklagte den den Klägern unstreitig zustehenden Nachvergütungsbetrag für die Quartale 3/99 und 4/99 festsetzen und - wie für das Quartal 3/00 vorgesehen gewesen sei - auszahlen müssen. Es sei im Übrigen auch kein Zulassungsentziehungsverfahren anhängig. Denn der Kläger Dr. R. habe, wie der Beklagten bekannt, im Rahmen des Verfahrens vor dem Landgericht Mannheim eine auf den 3. Januar 2006 datierte unwiderrufliche Erklärung abgegeben, in der er seine vertragsärztliche Zulassung mit Wirkung zum 30. Juni 2006 zurückgegeben habe.
Schließlich sei auch § 8 Buchst.d HVM keine taugliche Rechtsgrundlage zur Einbehaltung von seit Januar 2001 fälligem Honorar. Auch bezüglich dieser Regelung fehle es an einer ausdrücklichen Ermächtigung in § 85 Abs. 4 SGB V, sodass auch diese Regelung nach Auffassung der Kläger rechtswidrig sei. Denn auch wenn § 8 Buchst.d HVM die "Bildung von Rückstellungen für Forderungen" vorsehe, bedeute dies nichts anderes, als dass zur Bildung dieser Rückstellungen Teile der Abschlagszahlungen nicht ausbezahlt würden. Hinzu käme hier noch, dass diese Regelung - anders als § 9 Buchst.e HVM - nicht einmal voraussetze, dass Kürzungen oder Regresse möglich seien. Vielmehr ermächtige § 8 Buchst.d HVM die Beklagte generell Honorare einzubehalten, wenn ein Vertragsarzt seine Praxis aufgebe oder seine Ermächtigung zurückgebe. Derart pauschal und weit gefasst sei die Vorschrift ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Dies werde auch durch den von der Beklagten für die Zulässigkeit eines derartigen Sicherungseinbehalts angegebenen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2004 (L 11 b 17/03 KA-ER) nicht in Frage gestellt. Denn das LSG dort habe sich nicht zu Honorareinbehalten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit geäußert, sondern mit einem Sicherungseinbehalt wegen des Verdachts von Fehlabrechnungen und einer damit verbundenen möglichen Honorarrückforderung. Außerdem sei zur Sicherung von eventuellen Ansprüchen gegen nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte die Vorschrift ungeeignet. Denn Rückstellungen könnten nur dann gebildet werden, wenn die Bekanntgabepflicht des § 8 Buchst.d HVM beachtet werde. Wenn allerdings ein Vertragsarzt derartige Rückforderungen befürchte, könne er sich der Bildung von Rückstellungen einfach dadurch entziehen, dass er die Aufgabe der Tätigkeit nicht rechtzeitig mitteile. § 8 Buchst.d HVM sei auch unverhältnismäßig, da die Norm einen Honorareinbehalt ohne weitere Voraussetzungen zulasse, wenn ein Vertragsarzt seine vertragsärztliche Tätigkeit beenden wolle. Falls aber keine Anhaltspunkte für in Betracht kommende Kürzungen oder Regresse bestünden, gebe es auch keinen nachvollziehbaren Grund, fälliges Honorar einzubehalten. Gleichwohl wäre die Beklagte nach dem Wortlaut des § 8 Buchst.d HVM hierzu befugt. Jedenfalls aber seien auch die Voraussetzungen des § 8 Buchst.d HVM nicht erfüllt. Da der Kläger Dr. R. während des Strafverfahrens im November 2005 auf seine Zulassung durch auf 3. Januar 2006 vordatierte Erklärung zum 30. Juni 2006 verzichtet habe, hätte die Beklagte Rückstellungen bilden können, indem sie Teile der Abschlagszahlungen der Monate Januar bis Juni 2006 einbehalten hätte. Unzulässig sei es dagegen, bereits im Januar 2001 und damit fünf Jahre vor Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung fällig gewordene Ansprüche nachträglich als Honorarrückbehalte zur Bildung von Rückstellungen "umzudeklarieren". Außerdem hätte die Beklagte - die Rechtmäßigkeit von § 8 Buchst.d HVM unterstellt - die Möglichkeit gehabt, die zwischen Abgabe der Zulassungsverzichtserklärung und Wirksamwerden des Verzichts fälligen Honorare teilweise zur Bildung von Rückstellungen zurückzuhalten. Dies habe sie jedoch unstreitig nicht getan.
Hinsichtlich des Hilfsantrags machen die Klägerbevollmächtigten geltend, sofern der erkennende Senat entgegen der Auffassung der Klägerseite den Honorareinbehalt wegen der Rückgabe der Vertragsarztzulassung durch den Kläger Dr. R. für rechtmäßig halte, hätte jedenfalls die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Nichtfestsetzung und Einbehaltung des fälligen Honorars vor Abgabe der unter dem 3. Januar 2006 abgegebenen Zulassungsverzichtserklärung rechtswidrig gewesen sei. Es bestehe auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, da jedenfalls für den Kläger Dr. K. Wiederholungsgefahr bestehe, da nicht auszuschließen sei, dass die Beklagte auch künftig Honorare unter Berufung auf § 9 Buchst.e HVM zurückbehalten werde. Außerdem bestehe ein Feststellungsinteresse wegen der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Beklagte. Für die Erfolgsaussichten dieses Zivilprozesses bilde aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sicherungseinbehalts bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung die wesentliche Grundlage. Diese Feststellungsklage sei auch begründet, denn § 8 Buchst.d HVM könne denklogisch erst dann einen Sicherungseinbehalt rechtfertigen, wenn die Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit bekannt gemacht worden sei, also ab dem 3. Januar 2006. Ergänzend machen die Klägerbevollmächtigten noch geltend, dass die von der Beklagten benannten möglichen Rückforderungen bezüglich der Quartale 1/02 bis 4/06 in erheblicher Höhe auch die Vornahme der "vorläufigen" Einbehalte nicht rechtfertigen könnten, denn es sei mit einer Ausnahme, nämlich der sachlich-rechnerischen Berichtigung der GNR 4143 EBM alter Fassung im Rahmen der Bestimmung von Quecksilber im Quartal 4/99 kein Berichtigungsbescheid rechtskräftig. Hinsichtlich der Forderungen bezüglich der angeblichen Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten in Millionenhöhe habe diese die Beklagte erst im Oktober 2006, also beinahe sechs Jahre nach Vornahme des hier streitigen Sicherungseinbehaltes geltendgemacht. Darüber hinaus liege die behauptete Verletzung vertragsärztlicher Pflichten tatsächlich auch überhaupt nicht vor. Dies habe die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Zulassung der MVZ Laborzentrum, E. GmbH vor dem Berufungsausschuss am 29. November 2006 ergeben (der Klägerbevollmächtigte legt in dem Zusammenhang eine Kopie des Protokolls vor). Schließlich gehe auch der Hinweis auf die bei den Prüfgremien noch anhängigen Prüfverfahren fehl. Vielmehr habe das BSG mit Urteil vom 23. Februar 2005 für das Quartal 2/97 entschieden, dass die dortige Prüfmethode rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin sei der entsprechende Prüfbescheid zwischenzeitlich aufgehoben worden, über die Widersprüche gegen die Prüfbescheide für die Quartale ab 3/97 sei hingegen bis heute nicht entschieden worden. Schließlich ändere auch das seit dem 9. Oktober 2006 anhängige Zulassungsentziehungsverfahren gegen den Kläger Dr. K. nichts an der Rechtswidrigkeit des Sicherungseinbehalts, denn die Beklagte könne nicht bereits seit Januar 2001 fällige Ansprüche nunmehr hinsichtlich des seit Oktober 2006 eingeleiteten Zulassungsentziehungsverfahrens "umdeklarieren". Auch der vom Amtsgericht Mannheim erlassene - im übrigen außer Vollzug gesetzte - Haftbefehl gegen den Kläger Dr. R. führe nicht zur Rechtmäßigkeit des Sicherungseinbehalts, denn die Voraussetzungen hierfür lägen ebenfalls gerade nicht vor. Außerdem habe die Beklagte im Honorarbescheid vom 16. Juli 2007 entgegen ihren eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Februar 2007 sich offensichtlich nicht mehr an die Rechtsprechung des erkennenden Senats gebunden gefühlt und weitere Berichtigungen in Höhe von 500.000 EUR (betreffend die Quartale 1/02 bis 4/02) vollzogen.
Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung über noch offene und schon festgestellte Forderungen gegen die Klägerin mitgeteilt. Danach stelle sich die Situation wie folgt dar: 1.) 234.195,90 EUR aus sachlich-rechnerischen Berichtigungen 2.) 6.697.020,42 EUR, wovon im Quartal 1/07 bereits 500.000 EUR einbehalten wurden, aus der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten in den Quartalen 1/02 bis 4/02 3.) geschätzter weiterer Schaden in Höhe von 20,5 Millionen EUR bezüglich der Jahre 2003 bis Mitte 2006 auf Grund ebenfalls der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten.
Nach Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2007 hat ferner die Beklagte eine Übersicht über alle Verfahren betreffend die Klägerin (Wirtschaftlichkeitsprüfungen und sachlich-rechnerischen Berichtigungen) bis heute vorgelegt, ausweislich der insbesondere noch sachlich-rechnerischen Berichtigungen in einer erheblichen Zahl anhängig sind (im Widerspruchsverfahren im Hinblick auf parallel anhängige Gerichtsverfahren derzeit ruhend bzw. in Gerichtsverfahren). Im Einzelnen wird auf die Aufstellung Blatt 283/293 der Senatsakte Bezug genommen.
Eine weitere Aufstellung über die Verfahren betreffend die sachlich-rechnerischen Berichtigungen der Quartale 2/97 bis 4 98 wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats am 4. Juni 2008 von der Beklagtenvertreterin übergeben. Auf Blatt 329 der Senatsakte wird insoweit Bezug genommen.
Der Senat hat weiter noch bei Rechtsanwalt W. (Verteidiger des Klägers Dr. R. im Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim) eine schriftliche Zeugenauskunft eingeholt. Danach habe sich die Zahlung in Höhe von 3,5 Millionen EUR im damaligen Strafverfahren auf Forderungen aus den Quartalen beginnend mit dem Quartal 4/96 bezogen.
Mit Bescheid vom 7.5.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Vorstand habe am 30. April 2008 beschlossen, die Nachvergütung aus den Quartalen 3/99 und 4/99 in Höhe von 754.567,06 EUR gemäß § 6 Abs. 8 der Abrechnungs-Richtlinien der Beklagten einzubehalten. Von der Auszahlung der Honorareinbehalte müsse wegen einer Rückforderungssumme von 6.697.020,42 EUR wegen der Beschäftigung nicht genehmigter Assistenten abgesehen werden (Hinweis auf das Klageverfahren S 5 KA 4812/07). Bei der Staatsanwaltschaft Mannheim sei deswegen ein Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs anhängig. Wegen der Beschäftigung von nicht genehmigten Assistenten liege ein Schaden von weiteren 20,6 Mio EUR vor. Das Sicherungsbedürfnis bestehe, weil Dr. R nicht mehr Vertragsarzt sei und gegen Dr. K ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet sei. Der Bescheid trug die Rechtsbehelfsbelehrung, dass dagegen Widerspruch erhoben werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,00 EUR ist überschritten. Im Streit steht der Einbehalt bzw. die Zahlung von 754.567,01 EUR.
II.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist aufgrund der Berufungsrücknahme der Kläger nur noch die Berufung der Beklagten gegen die Verpflichtung aufgrund des Urteils des SG zur Zahlung des bislang aufgrund eines Sicherungseinbehalts zurückgehaltenen Betrags aus Nachvergütungen.
III.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG ist der von der Beklagten vorgenommene Sicherungseinbehalt (nach wie vor) zulässig und rechtmäßig.
A. Rechtsgrundlage für den Einbehalt ist zunächst § 9 Buchst.e des Honorarverteilungsmaßstabs der damaligen KV Nordbaden (HVM) in der hier maßgebenden Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 17. Mai 2000. Gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung der damaligen KV Nordbaden ist diese Regelung auch für die Klägerin verbindlich (s. zum Rechtsnormcharakter eines HVM etwa BSG SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 und SozR 4-2500 § 85 Nr. 17 sowie zuletzt Urteil vom 08. Februar 2006 - B 6 KA 27/05 R -). § 9 Buchst. e des HVM lautet: Zur vorläufigen Sicherung möglicher Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche können mit Zustimmung des Vorstandes der KV Nordbaden fällige Honoraransprüche einbehalten werden, wenn gegen den Arzt/Psychotherapeuten ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung anhängig ist oder ein rechtskräftiges Urteil bzw. ein unanfechtbarer Strafbefehl wegen betrügerischer Abrechnung vorliegt oder in einer solchen Sache seitens der Staatsanwaltschaft Anklage erhoben wurde. 1. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Honorarabrechnungsbescheides für das Quartal 3/00 am 15. Januar 2001 vor. Denn zu diesem Zeitpunkt war gegen den Kläger Dr. R. aufgrund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte und/oder Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 22. Dezember 1999 sowie des Antrags der damaligen KV Nordbaden vom 29. September 2000 ein Verfahren auf Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anhängig. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des Berufungsausschusses für Ärzte und/oder Psychotherapeuten im Zulassungsbezirk Nordbaden vom 08. April 2004 (der Gegenstand eines zwischenzeitlich in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits vor dem SG Verfahren S 1 KA 1788/04 ist und dem Senat vorliegt). Die Beklagte hat dies im übrigen zwischenzeitlich auch noch bestätigt, die Klägerin hat dies auch nicht weiter bestritten.
Die Voraussetzungen haben aber auch in der Folgezeit durchgehend vorgelegen. Im April 2003 wurde von der Staatsanwaltschaft Anklage gegen Dr. R erhoben (Bl. 239 Senatsakte), die zu dem Strafverfahren 25 KLs 616 Js 13326/98 vor dem Landgericht Mannheim mit einer Verurteilung des Dr. K zu einer Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betrugs in vier Fällen von zwei Jahren zur Bewährung durch das Urteil vom 17.11.2005 geführt hat (vgl. Bl. 223 bis 243 Senatsakte). Ein Antrag auf Zulassungsentziehung von Dr. K. erfolgte sodann am 9.10.2006 und in einer weiteren Strafsache (Ls 616 Js 33271/07) wurde gegen Dr. K. und Dr. R am 27.11.2007 Anklage erhoben. Auch für den Zeitraum vom 3.1.2006, der Erklärung des Zulassungsverzichts durch Dr. R zum 30.6.2006 und dem Beginn des Zulassungsentziehungsverfahrens gegen Dr. K. am 9.10.2006 liegen die Voraussetzungen für einen Sicherungseinbehalt auf Grund des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 17.11.2005 vor. Selbst wenn man aber insoweit anderer Auffassung wäre, wäre für diesen Zeitraum der Einbehalt durch § 8 Buchst. d HVM bzw. § 6 Nr. 8 Abrechnungs-Richtlinien der KVBW gerechtfertigt.
Während des gesamten Zeitraums standen der einbehaltenen Nachzahlung Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche der Beklagten in zumindest gleicher Höhe gegenüber. Dies ergibt sich aus der Aufstellung Bl. 293 bis 293 der Senatsakte. Am 15. Januar 2001 beliefen sich die Forderungen allein aus nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellungen für die Quartale 3/98 bis 3/00 auf 940.574,46 EUR. Für die Quartale 2/97 bis 1/98 waren zudem noch weitere 769.222,27 EUR aus sachlich -rechnerischen Berichtigungen offen, wie für den Senat aus der Aufstellung Bl. 329 Senatsakte folgt. Die damals noch anhängigen Rückforderungen aus den Quartalen 4/96 bis 3/97 wegen Abrechnungsbetrugs, die Gegenstand des Verfahrens vor dem LG Mannheim wurden, sind dabei ebenso wenig berücksichtigt wie die damals noch anhängigen Forderungen aus den Wirtschaftlichkeitsprüfungen. Zwar muss offenbleiben, ob die Erstattungsforderungen aus den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach dem Urteil des BSG vom 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R noch als hinreichend begründet angesehen werden können, darüber hinaus wurden auch Anfang 2006 die durch Scheinsplitting begründeten Ansprüche der Beklagten im Anschluss an das Strafverfahren vor dem LG Mannheim beglichen, andererseits wurde aber bereits zuvor mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 wegen der Berichtigung der GNR 4468 EBM eine weitere Forderung über 2.233.612,72 EUR festgesetzt. Die Rückforderung über 6.697.020,42 EUR wegen der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten datiert vom 12. Oktober 2006 und 28. März 2007. Eine Übersicherung oder ein Einbehalt ohne zu sichernde Gegenforderung kann der Beklagten somit zu keinem Zeitpunkt nach dem 15.Januar 2001 vorgeworfen werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger Dr. R. erbrachten Zahlung im Rahmen der Schadenswiedergutmachung im Strafverfahren über insgesamt 3,5 Millionen EUR, wovon neben dem konkret im Strafverfahren mit 394.702,41 EUR bezifferten Schaden gut 3,1 Millionen EUR ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 18. November 2005 und einer beigefügten Erklärung des Verteidigers auf verjährte Zeiträume ab dem Quartal 4/96 verrechnet werden durften (vgl. dazu Bl. 278-290 und Bl. 210 Senatsakte). Im Hinblick darauf, dass die Anklage die Quartale 4/96 bis 2/97 betraf, wäre eigentlich nahe liegend, dass insoweit tatsächlich davorliegende Zeiträume gemeint waren, jedenfalls diejenigen, die ursprünglich auch Teil der Anklage waren. Rechtsanwalt W. hat allerdings in der Auskunft vom 26.11.2007 erklärt, die Zahlung hätte sich auf die Quartale beginnend ab 4/96 bezogen. Andererseits beschränkte sich diese Zahlung aber nach dem Vermerk auf "berechtigte" Forderungen. Die von der Beklagten noch hier im Verfahren in der Aufstellung dargestellten offenen Verfahren und Forderungen werden offensichtlich von der Klägerin jedoch nicht als "berechtigte" Forderungen anerkannt, andernfalls hätte die Klägerin nicht in all diesen Fällen widersprochen bzw. Klage erhoben. Das heißt mit anderen Worten, der Kläger Dr. R. anerkennt diese Forderungen nicht als "berechtigt", sondern bestreitet sie vielmehr. Zur Tilgung bzw. Sicherung dieser Forderungen kann also die im Strafverfahren erbrachte Zahlung "zur Schadenswiedergutmachung" nicht bestimmt gewesen sein. Damit aber besteht entgegen den Einlassungen des Klägerbevollmächtigten keine anderweitige Sicherung der von der Beklagten genannten offenen Forderungen durch diese "Sonderzahlung". Ganz abgesehen davon, dass bislang in keinem daneben im Senat anhängigen Verfahren konkret von Seiten des Klägers Dr. R. geltend gemacht wurde, die Beklagte habe diese 3,1 Millionen EUR auf die "falschen Forderungen" verrechnet. Das Ansinnen der Kläger, den Sicherungseinbehalt über 754.567,01 EUR für unberechtigt zu halten, weil ja Schadenersatz durch Zahlung von 3,5 Mio EUR geleistet worden sei, würde im Übrigen dazu führen, dass der Betrag von 3,5 Mio EUR sich um diesen der Klägerin dann sogleich wieder zufließenden Betrag von 754.567,01 EUR vermindern würde. Ein dahingehendes Einverständnis von Staatsanwaltschaft und Gericht, dass der Kläger Dr. R. mit der Zahlung von 3,5 Mio EUR an die Beklagte sich zugleich eine von der Beklagten bereits einbehaltene Nachzahlung von 754.567,01 EUR zurückkauft, kann nicht unterstellt werden. Die Zahlung von 3,5 Mio EUR kann daher keinen Einfluss auf den Sicherungseinbehalt haben, soll nicht ihr im Strafverfahren verfolgter Wiedergutmachungszweck aufgehoben werden. Sonst wäre auch eine Leistung von Sicherheit über 3,5 Mio EUR für später rechtskräftig festgestellt Gegenforderungen der Beklagten ausreichend und sachgerecht gewesen. Genau dies hat Gericht und Staatsanwaltschaft aber nicht genügt, wie aus Bl. 15 des Urteilsabdrucks (= Bl. 237 Senatsakte) hervorgeht.
Der Umstand, dass § 9 Buchst. e HVM nur eine vorläufige Sicherung erlaubt, macht den Einbehalt entgegen der Auffassung des SG auch unter Berücksichtigung der seit dem 15. Januar 2001 abgelaufenen Zeiträume im hier zu prüfenden Fall der Klägerin nicht rechtswidrig. Der Begriff "vorläufig" umschreibt nur einen Schwebezustand bis zu einer endgültigen Entscheidung. Wird die endgültige Entscheidung durch das Verhalten der Gegenseite hinausgezögert, kann dies bei der Auslegung der Übergangszeit, die mit dem Begriffs der Vorläufigkeit umschrieben wird, nicht außer Betracht bleiben. Schließlich kann dabei das Sicherungsbedürfnis nicht unbeachtet bleiben. Zwar ist mit dem LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 05. August 2004 - L 3 KA 25/04 R) grundsätzlich von einer um Verfahrensbeschleunigung bemühten Behörde auszugehen, erweist sich aber die endgültige Festsetzung der Erstattungsbeträge zum einen wegen der Vielzahl an Forderungsgründen zum anderen wegen intensiver rechtlicher Streitigkeiten mit der Klägerin als außerordentlich schwierig, muss dieser Komplexität durch eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs der Vorläufigkeit Rechnung getragen werden. Denn grundsätzlich besteht das vorläufige Sicherungsbedürfnis bis zu einer Klärung der eigenen Erstattungsforderungen. Wird deren Bestandskraft durch immer neue tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten herausgezögert, kann dies nicht automatisch zum Wegfall des Sicherungseinbehalts führen. Solange die Beklagte die Verzögerung nicht zu vertreten hat - hierfür sind angesichts komplizierter Ermittlungen (vgl. etwa die Gutachten in der am selben Tage vom Senat entschiedenen Sache L 5 KA 1170/07) und lange dauernder Gerichtsverfahren Anhaltspunkte nicht ersichtlich - rechtfertigt die hier vorliegende Komplexität des Falles den langen Zeitraum der Einbehaltung, zumal durch immer neu entdeckte Unregelmäßigkeiten neue Forderungen der Beklagten entstehen, die die Chancen der Kläger, den Nachzahlungsbetrag auch endgültig behalten zu können, immer weiter schwinden lassen.
2. Diese Regelung in § 9 Buchst.e HVM ist auch entgegen der Auffassung der Kläger und des SG durch eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage abgedeckt.
Ermächtigungsgrundlage ist § 85 Abs. 4 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung.
Danach verteilt die KV die Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in der vertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Gesamtvergütungen getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung (§ 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Sie wendet dabei den im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab an (Satz 2). Bei der Verteilung der Gesamtvergütungen sind Art und Umfang der Leistungen der Vertragsärzte zugrunde zu legen (Satz 3) ...Der Verteilungsmaßstab hat sicherzustellen, dass die Gesamtvergütungen gleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden (Satz 5) ...Widerspruch und Klage gegen die Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung haben keine aufschiebende Wirkung (Satz 9 in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung).
Diese Regelung ermächtigt also die Beklagte dazu, Verteilungsregelungen zu schaffen, hier den HVM bzw. jetzt den Honorarverteilungsvertrag (HVV) über den die streitige Regelung weiterhin gilt (§ 8 HVV). Die Beklagte ist des Weiteren aber auch aufgrund den §§ 45 BMV-Ä/34 Abs. 4 EKV-Ä in Verbindung mit den Regelungen ihrer Satzung (§ 5 HVM) zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung und gemäß § 50 SGB X auch zur Rückforderung überzahlten Honorars (ständige Rspr des BSG) bzw. die Prüfgremien zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V einschließlich dem Recht zur Honorarkürzung in entsprechendem Umfang berechtigt, wobei auch in diesen Fällen letztlich die Beklagte sodann die Honorarkürzung zu "vollstrecken" hat.
Wie das BSG u.a. in seinem Urteil vom 09. Dezember 2004 (Radiologenurteile - B 6 KA 84/03 R - bzw. - B 6 KA 44/03 R - in SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 = BSGE 94, 50) hinsichtlich des generellen Bestimmtheitsgebots der Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 4 SGB V bezüglich der Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Schaffung von Regelungen zur Honorarverteilung anführt, räumt diese Regelung den Kassenärztlichen Vereinigungen keine zu weit gehende Gestaltungsfreiheit für die Ausgestaltung der Honorarverteilung ein und ist insbesondere in ihren Regelungsvorgaben hinreichend bestimmt. So muss sich die Honorarverteilung an Art und Umfang der Leistungen orientieren (Satz 3). Des Weiteren soll eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes verhütet werden (Satz 4). Ferner kann eine unterschiedliche Verteilung nach Arztgruppen und Versorgungsgebieten erfolgen (Satz 5). Zudem wird der Normsetzungsspielraum des Satzungsgebers durch den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der aus Art. 12 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleiten ist, begrenzt. Das BSG hat in dieser Entscheidung ferner darauf hingewiesen, dass diese Rahmenvorgaben, wie die Rechtsprechung des BSG aufgezeigt habe, als Konkretisierung des § 85 Abs. 4 SGB V ausreichen (s. hierzu BSG a.a.O., ferner Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - in SozR 4-2500 § 85 Nr. 12 = BSGE 93, 258). Aus diesen Grundsätzen folgt nach eben dieser Rechtsprechung des BSG mit hinreichender Deutlichkeit, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtssetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane nähere Regelungen zu treffen haben. Das Ziel ist, eine ordnungsgemäße - d.h. ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche - vertragsärztliche Versorgung zu gewährleisten. Die Honorarverteilung muss dafür Sorge tragen, dass in allen ärztlichen Bereichen ausreichender finanzieller Anreiz besteht, vertragsärztlich tätig zu werden (so Urteil des BSG vom 20. Oktober 2004 a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser nochmals vom BSG in den oben zitierten Entscheidungen dargestellten Grundsätze und in Verbindung mit den auch schon oben angesprochenen weiteren Regelungen zur Prüfungskompetenz der KV bzw. der Prüfgremien in Verbindung mit dem Recht Überzahlungen dann auch entsprechend wieder bei den betroffenen Vertragsärzten einzufordern und in Verbindung mit dem oben auch schon angesprochenen Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit bedeutet dies aber auch, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen ihrer Satzungskompetenz als Ausdruck des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht nur die Regelungen zur Verteilung der Gesamtvergütung unter den Vertragsärzten zu treffen haben, sondern auch Regelungen über die Abwicklungen u.a. von Rückforderungen aufgrund fehlerhafter Abrechnungen bzw. Falschabrechnungen bzw. unwirtschaftlicher Behandlungsweisen vorzunehmen haben (s. etwa dazu, dass auch Honorarberichtigungsbescheide unter diese Satzungskompetenz fallen, Beschluss auch des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Januar 2004 - L 11 B 17/03 KA-ER in Breithaupt 2004, 263 f., bzw. in Juris, dort Rdnr. 40).
Das heißt weiter, dass § 85 Abs. 4 SGB 5 grundsätzlich auch Regelungen zur Rückforderung überzahlter Leistungen deckt. Denn letztlich wurde bei einer fehlerhaften Abrechnung bzw. einer (betrügerischen) Falschabrechnung im Ergebnis zu Lasten der übrigen Vertragsärzte auch gegen das Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen, denn einzelne Vertragsärzte haben hier zu Lasten anderer Vertragsärzte ungerechtfertigter Weise eine Vergütung erhalten, auf die sie tatsächlich keinen Anspruch hatten. Da es aber Aufgabe der Beklagten ist, für eine "gerechte Verteilung der Honorare" zu sorgen, sind damit nicht nur Regelungen zur Rückforderung von Honoraren sondern nach Auffassung des Senats im Ergebnis auch Regelungen zur (vorläufigen) Sicherung solcher Forderungen schon Teil der Honorarverteilung und damit letztlich auch durch die Ermächtigungsgrundlage in § 85 Abs. 4 SGB V gedeckt.
Weiter ist hier zu berücksichtigen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen auch die Pflicht zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 72 SGB V tragen. Auch im Rahmen dessen gehört es damit aber zu ihren Pflichten, sicher zu stellen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel (hier die Gesamtvergütung) uneingeschränkt auch der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zugute kommen. Das BSG hat zur Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung in Verbindung mit der vertragsärztlichen Vergütung u.a. in seinem Urteil vom 9. Dezember 2004 bzw. vom 20. Oktober 2004 (a.a.O.) hierzu ausgeführt, dass die als verfassungskonform zu bewertenden gesetzlichen Grundstrukturen über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen einen Ausgleich u.a. zwischen dem Ziel der Gewährung angemessener Vergütungen und dem besonders hochrangigen Ziel der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versorgung erfordern. Dieser Ausgleich ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG - erst - dann nicht mehr verhältnismäßig realisiert (mit der Folge eines Anspruchs der Ärzte auf höheres Honorar bzw. eine Honorarstützung aus dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung), wenn in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (s. BSG Urteil vom 20. Oktober 2004 a.a.O. sowie Urteil vom 9. Dezember 2004 m.w.N., in Juris RdNr. 131). Das heißt aber letztlich auch, dass es grundsätzlich zu den Aufgaben gerade der KV gehört, die Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung für die Vertragsärzte zu sichern und so auch die Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten. Das heißt aber dann im Ergebnis weiter, dass damit auch die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigungen besteht, zu Unrecht geleistete Honorarzahlungen an einzelne Vertragsärzte, die damit dann auch der Gesamtvergütung und den übrigen Vertragsärzten nicht zur Verfügung standen, wieder einzutreiben und entsprechende Forderungen auch ggf. schon im Vorfeld zu sichern und zwar im Interesse der anderen Vertragsärzte, um diesen eine angemessene Vergütung zu gewähren, und damit im Weiteren auch die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zu sichern.
Es lässt sich auch nicht aus § 85 Abs. 4 Satz 9 (betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. den Sofortvollzug) herauslesen, dass § 85 Abs. 4 SGB V keine Ermächtigungsgrundlage für den hier streitigen Sicherungseinbehalt sein kann. Dort wird vielmehr nur eine ausdrückliche Regelung zur aufschiebenden Wirkung bzw. zum Sofortvollzug im Zusammenhang mit der Honorarfestsetzung getroffen (also neben der vorläufigen und endgültigen Honorarfestsetzung auch die sachlich-rechnerische Richtigstellung und die hierauf fußende Honorarrückforderung einschließlich der Verrechnung solcher Forderungen mit dem Honoraranspruch (s. hierzu etwa LSG NRW vom 6. Januar 2004 a.a.O. m.w.N.). Indem an dieser Stelle der Gesetzgeber den Rechtsbehelfen gegen solche Entscheidungen die aufschiebende Wirkung versagt hat, wollte er die finanzielle Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Leistungserbringung gewährleisten (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 20. Juni 2001 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in BT-Drs. 14/6335 S. 33). Insbesondere im Fall massenhaft erhobener Widersprüche gegen Regelungen in Bewertungs- und Honorarverteilungsmaßstäben könnte es andernfalls zu Liquiditätsengpässen kommen. Diese Erwägungen gelten für den Sicherungseinbehalt nicht. Auch wenn er vom Honorar des Arztes erfolgt, beinhaltet er keine Entscheidung über die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen nach Art und Umfang (so auch LSG NRW in seinem Beschluss vom 6. Januar 2004 a.a.O.). Aus der Regelung in § 85 Abs. 4 Satz 9 SGB V folgt damit lediglich, dass es für eine Klage in Zusammenhang mit einem Sicherungseinbehalt wie hier bei den sonstigen Regelungen im SGG verbleibt.
Zusammenfassend ist damit hier nochmals festzuhalten, dass der hier streitige Sicherungseinbehalt zwar keine Honorarfestsetzung bzw. Berichtigung in dem oben dargestellten engen Sinne darstellt, sondern vielmehr als "Vorstufe" der späteren Durchsetzung von Honorarberichtigungen bzw. Honorarrückforderungen anzusehen ist, letztlich aber damit auch der Honorarfestsetzung bzw. der Honorarverteilung unter Beachtung u.a. auch der Grundsätze der Honorarverteilungsgerechtigkeit dient. Daher ist diese Regelung auch durch § 85 Abs. 4 SGB V als Ermächtigungsgrundlage gedeckt.
3. Diese Regelung ist auch verhältnismäßig.
Diese Regelung ist zunächst im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite durchaus bestimmt genug gefasst. Sie knüpft ausdrücklich als Voraussetzung entweder an ein anhängiges Zulassungsentziehungsverfahren oder eine bereits rechtskräftige Aburteilung wegen Abrechnungsbetruges bzw. zumindest eine bereits erhobene Anklage wegen eines solchen Tatbestandes an. Sie bestimmt weiter, dass in einem solchen Fall zur vorläufigen Sicherung möglicher Ersatzforderungen ein entsprechender Sicherungseinbehalt vorgenommen werden kann. Unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit des einzelnen Arztes einerseits gemäß Art. 12 Abs. 2 GG und andererseits des Gebots der Honorarverteilungsgerechtigkeit als Ausfluss auch der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 3 GG andererseits wie auch der Verpflichtung wiederum der KV zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 72 SGB V) ergibt sich nun, dass ein solcher Sicherungseinbehalt nur in einer Größenordnung erfolgen darf, der es dem betroffenen Arzt bzw. der betroffenen Praxis noch erlaubt, trotzdem wirtschaftlich weiter zu existieren und die wirtschaftliche Grundlage nicht entzieht. Andernfalls würden die Kassenärztlichen Vereinigungen mit überzogenen Eingriffen über den Sicherungseinbehalt und damit die Gefährdung von Arztpraxen auch ihre Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung gerade verletzen. Mit anderen Worten: Die Möglichkeit für eine Kassenärztliche Vereinigung mögliche Regressforderungen gegen einen Vertragsarzt durch einen vorläufigen Einbehalt zu sichern darf umgekehrt die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung nicht gefährden. So wie - wie bereits oben ausgeführt - auch unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet sind, mögliche Regressforderungen rechtzeitig (etwa durch einen Sicherungseinbehalt) zu sichern, um so zu gewährleisten, dass die für die vertragsärztliche Versorgung zustehenden finanziellen Mittel auch angemessen und berechtigt an die entsprechenden Vertragsärzte verteilt werden können, begründet gerade auch die Verpflichtung zur Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung die Verpflichtung an die Kassenärztlichen Vereinigungen umgekehrt, bei der Ausübung dieses Rechts zu einem Sicherungseinbehalt verhältnismäßig und angemessen vorzugehen.
4. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im vorliegenden Fall gewahrt. Im konkret zu entscheidenden Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitigen Einbehalt nicht um die Kürzung auf eine laufende Abschlagszahlung handelt, sondern um eine Nachzahlung. Dieser Einbehalt war auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Größe der hier betroffenen Praxis nicht unangemessen. Vielmehr hat sich konkret hier in der Zwischenzeit auch gezeigt, dass er ganz offensichtlich der Klägerin nicht die wirtschaftliche Grundlage entzogen hat. Die Praxis existiert bis heute. Der Kläger Dr. R. war vielmehr sogar im Rahmen des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens vor dem Landgericht Mannheim im November 2005 in der Lage, 3,5 Millionen Euro zur Schadenswiedergutmachung bzw. Tilgung berechtigter Forderungen der Beklagten zu zahlen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ganz erhebliche, weitere Rückforderungen aus fehlerhaften bzw. Falschabrechnungen im Raum stehen (zum Teil konkretisiert in Höhe von zwischenzeitlich insgesamt 6.931.216,32 EUR bzw. einer weiter zu erwartenden Schadenssumme in einer Größenordnung von ca. 20 Millionen Euro aus unzulässigen Abrechnungen u.a. aufgrund der Beschäftigung ungenehmigter Assistenten), die damit den Rahmen üblicher Rückforderungen, wie sie dem Senat aus sonstigen Verfahren bekannt sind, in ganz drastischer Weise überschreiten. Es dürfte hier also der den Vertragsärzten zur Verfügung stehenden Gesamtvergütung in einem ganz erheblichen Maße durch fehlerhafte Abrechnungen bzw. u.U. sogar betrügerische Falschabrechnungen Mittel entzogen worden sein. Da die Beklagte aber aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats gerade auch um der betroffenen Praxis, hier der Klägerin, nicht die wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, auf die laufenden Quartalszahlungen nur max. 270.000,00 EUR jeweils zur Tilgung entsprechender Regressforderungen einbehalten darf, ist durchaus auch noch nicht abzusehen, inwieweit überhaupt die hier noch offenen und u.U. in der Zukunft noch weiter anfallenden Regressforderungen der Beklagten komplett (noch) befriedigt werden können. Im Hinblick etwa auf die bescheidmäßig konkretisierten Regressforderungen in Höhe von ca. 6.930.000 EUR wäre eine Tilgung erst nach 26 Quartalen (6 1/2 Jahre) erfolgt, ganz zu schweigen von den noch im Raum stehenden weiteren Forderungen und dem Umstand, dass mittlerweile auch gegen den Kläger Dr. K. ein Zulassungsentziehungsverfahren eingeleitet ist und möglicherweise auch dieser noch vor Ablauf der vollständigen Tilgung der zwischenzeitlich konkretisierten Forderungen nicht mehr an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt und damit Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit, mit denen aufgerechnet werden könnte, nicht mehr zur Verfügung stünden. In dem Zusammenhang führt auch der Umstand, dass die Beklagte konkret im Honorarbescheid für das Quartal 1/07 vom 16. Juli 2007 neben dem vom erkennenden Senat festgesetzten Höchstbetrag von 270.000 EUR für Verrechnungen mit Erstattungsforderungen einen weiteren Betrag in Höhe von 500.000 EUR einbehalten hat, zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin hat dieser "zusätzlichen Verrechnung" bereits widersprochen, auch unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dem das SG zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. Oktober 2007 (S 5 KA 5984/07 ER, die von der Beklagten eingelegte Beschwerde wurde zurückgenommen - L 5 KA 5353/07 ER-B -) insoweit stattgegeben hat, als der Beklagten aufgegeben wurde, pro Quartal im Rahmen der Gesamthonorarabrechnungen max. bis zu 290.000 EUR einbehalten zu dürfen. Damit konnte letztlich die Beklagte eine weitere Verrechnung in Höhe von 500.000 EUR pro Quartal nicht realisieren.
Da die Beklagte auf der anderen Seite - wie bereits oben angesprochen - aber auch dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit zu genügen und hierzu sehr wohl auch die Sicherung von Erstattungsforderungen zugunsten der übrigen (korrekt handelnden) und durch das rechtswidrige Abrechnungsverhalten der Kläger benachteiligten Vertragsärzte zu beachten hat, kann auch die Berufung der Kläger auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 2 GG in diesem Zusammenhang nicht durchgreifen. Dem stehen nämlich umgekehrt - wie bereits im Grundsatz oben schon ausgeführt - die auch von der Beklagten zu berücksichtigenden Grundrechte der übrigen Vertragsärzte aus Art. 12 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 3 GG auf eine vollständige und gerechte Verteilung ihres Honorars gegenüber. Die Beklagte würde diesen Ärzten gegenüber ihre Pflichten verletzen, wenn sie nicht alle Möglichkeiten zur Sicherung der Rückforderungsansprüche ausschöpfen würde.
Schließlich liegt hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auch keine unangemessen lange Dauer für den Einbehalt vor. Das SG hat zwar grundsätzlich zutreffend unter Berufung auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05. bzw. 11. August 2004 (L 3 KA 25/04 ER) darauf verwiesen, dass sofern (nach Auffassung des SG bzw. auch des LSG Niedersachsen-Bremen) überhaupt davon ausgegangen wird, dass eine Ermächtigungsgrundlage hierfür vorhanden ist, von einer solchen Regelung jedenfalls unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht werden darf und dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass Sicherungseinbehalte im Sinne dieser Regelung nur für eine Übergangszeit angeordnet werden, die auch eine um die gebotene Verfahrensbeschleunigung bemühte Behörde benötigt, um die Berechtigung des dem Einbehalt zugrundeliegenden Verdachts einer Regressforderung im Verwaltungsverfahren zu prüfen und ggf. daraus die Konsequenzen im Sinne der Festsetzung einer solchen Regressforderung zu ziehen. Nur wenn sich die Behörde ihrerseits nachhaltig um eine zeitnahe Klärung bemüht, kann dem betroffenen Vertragsarzt die vorübergehende Hinnahme eines Sicherungseinbehalts ggf. zugemutet werden.
Dem kann im Grundsatz auch der Senat durchaus zustimmen. Aber gerade unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es hier im Hinblick auf die den Rahmen des Üblichen sprengenden ganz erheblichen Schadenssummen, die hier schon aufgelaufen sind und möglicherweise noch weiter hinzukommen, die aber nur sehr begrenzt durch Abschläge auf die Quartalshonorare getilgt werden können und unter Berücksichtigung der bereits oben dargestellten Verpflichtungen der Beklagten zur Honorarverteilungsgerechtigkeit einerseits und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems der vertragsärztlichen Versorgung andererseits für den Senat gerechtfertigt, diesen Einbehalt hier konkret weiterhin als zusätzliche Sicherung aufrecht zu erhalten. Insbesondere geht in dem Zusammenhang auch die Einlassung der Klägerin, die Beklagte könne jederzeit ggf. einen neuen Einbehalt geltend machen, völlig an der Sache vorbei. Denn auch die Klägerin weiß nur zu gut, dass gerade dies eben seit der erkennende Senat die vom SG vorgenommene Begrenzung auf zehn Prozent des Quartalsumsatzes bestätigt hat (Beschluss vom 30. August 2005 - L 5 KA 2865/05 ER-B) spätestens für Verrechnungen seit April 2004 nicht mehr möglich ist. Vielmehr sind bisher schon konkretisierte Forderungen durch die quartalsweise Verrechnung in Höhe max. 270.000 EUR bzw. 290.000 EUR in einer Größenordnung von mindestens 6,5 Millionen EUR offen. Zur weiteren Sicherung von Forderungen ist daher insoweit kein Zugriff auf die zukünftigen Honoraransprüche der Klägerin aus vertragsärztlicher Tätigkeit über den bestehenden eng gesetzten Rahmen hinaus möglich. Wie bereits oben angesprochen ergibt sich auch bezüglich der im Honorarbescheid vom 16. Juli 2007 zusätzlich vorgenommenen Verrechnung in Höhe von 500.000 EUR letztlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senates und die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des SG Stuttgart des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 5 KA 5984/07 ER) nichts anderes.
B. Weitere Rechtsgrundlage für den Sicherungseinbehalt ist neben dem oben angesprochenen § 9 Buchst.e HVM aber auch § 8 Buchst. d HVM. Im Zusammenhang mit den Regelungen zu Abschlagszahlungen ist dort u.a. bestimmt: Bei Überzahlungen wird der überzahlte Betrag sofort mit fälligen Ansprüchen des Arztes verrechnet oder zum unverzüglichen Ausgleich zurückgefordert. Die Rückforderung kann bei Leistung einer Bankbürgschaft auf erstes Anfordern zunächst ausgesetzt werden.
Die Praxisaufgabe oder Rückgabe der Ermächtigung ist gegenüber der KV Nordbaden so rechtzeitig bekannt zu geben, dass Rückstellungen für Forderungen (Kürzungen, Regresse) noch gebildet werden können.
Hinsichtlich der hierfür maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage gilt das bereits unter A. Gesagte. Denn diese Vorschrift hat letztlich denselben Regelungszweck wie der Sicherungseinbehalt nach § 9 Buchst.e HVM.
1. Soweit die Klägerin hier zunächst einwendet, Voraussetzung nach dieser Regelung sei die Mitteilung des betroffenen Arztes an die KV, und sofern diese fehle, komme dieser Sicherungseinbehalt nicht in Betracht, ist dies zu kurz gedacht. Wie bereits oben ausgeführt, dient auch diese Regelung der Sicherung noch möglicher Ansprüche. Sie ist zwar verbunden mit der Aufforderung an den Arzt, rechtzeitig die Aufgabe der Praxis mitzuteilen, um dann eine entsprechende Sicherung vornehmen zu können. Denn auch bei einem an sich nicht in betrügerischer Absicht abrechnenden Arzt kann nie ganz ausgeschlossen werden, dass es zu fehlerhaften Abrechnungen (sachlich-rechnerische Berichtigungen) etwa aufgrund von Fehlinterpretationen der Leistungslegenden im EBM kommen kann. Von diesem an sich gutwilligen Arzt geht die Regelung auch aus. Sofern aber die KV auch ohne Mitteilung des Arztes aus anderen Gründen Kenntnis erlangt von einer bevorstehenden Einstellung des Praxisbetriebs, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dann ein Sicherungseinbehalt unzulässig sein sollte. Insbesondere gerade bei einer solchen Konstellation wie hier, bei der Auslöser für die Einleitung des Entziehungsverfahrens immer wieder fehlerhafte Abrechnungen bzw. Falschabrechnungen sind, ist erst recht die Notwendigkeit eines Sicherungseinbehalts (aus den oben schon u.a. unter A. auch dargestellten Gründen) gegeben. Weshalb daher ein solcher Sicherungseinbehalt nach § 8 Buchst.d HVM nur bei grundsätzlich gutwilligen Ärzten möglich sein soll, nicht aber etwa bei betrügerisch zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der anderen Vertragsärzte abrechnenden Ärzten, die um eine Regressforderung zu vereiteln, die Mitteilung über das Ende der Tätigkeit zur KV unterlassen und die KV dennoch Kenntnis von der Aufgabe der Praxis erhält, erschließt sich dem Senat nicht.
2. Auch diese Regelung ist im übrigen verhältnismäßig. Sie ist ebenfalls unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit und dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit anzuwenden. Das heißt - wie bereits oben unter A. ausgeführt - auch hier kann ein Einbehalt nur in Betracht kommen und auch ausgeübt werden (und wird im übrigen jede rechtstreue Kassenärztliche Vereinigung auch nur ausüben), wenn mögliche Regressforderungen schon im Raum stehen, etwa weil Verfahren konkret anhängig sind oder der betroffene Arzt in der Vergangenheit schon des öfteren "negativ" aufgefallen ist und daher weitere Regressforderungen durchaus wahrscheinlich sind. Auch hier muss andererseits bei dem Einbehalt aber sichergestellt bleiben, dass der Praxisbetrieb bis zur endgültig geplanten Einstellung fortgeführt werden kann.
3. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Regelung nur den Fall einer "freiwilligen" Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit betrifft. Für die Fälle, in denen eine Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer möglichen Entziehung der Zulassung steht, bestimmt § 9 Buchst. e HVM die Möglichkeit eines Sicherungseinbehalts. Das heißt, in den Fällen, in denen eine mögliche Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf "Zwangsmaßnahmen" beruht, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Sicherungseinbehalt § 9 Buchst. e HVM, und in den Fällen, in denen die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit auf einer eigenen Entscheidung des Vertragsarztes beruht, ist maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Sicherungseinbehalt § 8 Buchst. d HVM. Das heißt hier konkret, dass allerdings ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Klägers Dr. R. vom 3. Januar 2006 mit Wirkung zum 30. Juni 2006 auf seine Zulassung zu verzichten, auch die Voraussetzungen für einen Einbehalt nach § 8 Buchst. d HVM grundsätzlich erfüllt waren. Auf Grund der schon oben angesprochenen Rechtsprechung des erkennenden Senates war allerdings zu diesem Zeitpunkt die Ausübung eines weiteren (neuen) Sicherungseinbehalts neben der maximal zulässigen Verrechnung auf schon bestehende Forderungen in Höhe von 270.000 EUR pro Quartal zusätzlich nicht möglich. Die Beklagte kann aber den bis dahin schon ausgeübten Sicherungseinbehalt nach § 9 Buchst. e HVM nunmehr (auch) auf § 8 Buchst. d HVM stützen.
Die Beklagte hat zwar die Honorarberichtigung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Abrechnung von Leistungen, die von ungenehmigten Assistenten erbracht sein sollen, erst im Oktober 2006 angekündigt und in der Folgezeit vorgenommen. Im Hinblick darauf aber, dass der Kläger Dr. R. in der Vergangenheit schon mehrfach wegen unrichtiger Abrechnungen Prüfverfahren ausgesetzt war, musste die Beklagte auch mit weiteren noch im Raum stehenden Regressforderungen rechnen und war sie deswegen auch berechtigt, auf Grund der nunmehr erklärten Aufgabe der vertragsärztlichen Tätigkeit zur Sicherung entsprechender Forderungen einen Einbehalt auch gestützt auf diese Regelung zu erklären.
Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass zur Überzeugung des Senats der hier streitige Sicherungseinbehalt in Höhe von 754.567,01 EUR (nach wie vor) rechtmäßig ist, da er durch die Regelungen in § 9 Buchst. e bzw. § 8 Buchst. d HVM gedeckt ist.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2006 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Hilfsanträge erwiesen sich durchgehend als unbegründet. Wie oben Bl. 19/20 aufgezeigt, haben die Voraussetzungen für den Einbehalt der Nachzahlung aus den Quartalen 3/99 und 4/99 durchgehend vom 15.Januar 2001 bis zum 9. Mai 2008, der Zustellung des ersetzenden Bescheids vorgelegen.
C.
Die Klägerin hat den Bescheid vom 7. Mai 2008 im Berufungsverfahren (auf Empfehlung des Vorsitzenden) sachgerecht mit der Klage angefochten. Damit konnte sie keinen Erfolg haben. Denn auch dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Sicherungseinbehalt wegen der Rückforderungssumme aus Honorarberichtigung wegen der nicht genehmigten Beschäftigung von Assistenten erneut verfügt. Entgegen der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist er gem. § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden. Der Bescheid ersetzt den bisher als Rechtsgrundlage für den Einbehalt der Nachzahlung dienenden Bescheid vom 15. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.September 2003 für die Zeit ab 7. Mai 2008 mit dem selben Verfügungssatz und soll damit die Rechtsgrundlage für einen weiter fortdauernden Einbehalt der Nachzahlung aus den Quartalen 3 und 4/99 bilden.
Rechtsgrundlage dieses Bescheides bildet § 6 Abs. 8 der Abrechnungs-Richtlinien der Beklagten. Werden gegen einen Leistungserbringer Schadensersatzansprüche glaubhaft geltend gemacht, so können Zahlungen bis zur Klärung des Sachverhalts ganz oder teilweise zurückgehalten werden. Dies gilt auch in Fällen der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder bei dringendem Tatverdachtaufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen
Die Voraussetzungen auch dieser Vorschrift liegen vor. Die Schadensersatzansprüche sind vorliegend durch die Honorarberichtigungsbescheide vom 12.10.2006 und 28.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2007 geltend gemacht worden. Zudem liegt der Fall eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen Abrechnungsbetrug ( Az 616 Js 9668/06 sowohl gegen Dr. R. als auch gegen Dr. K vor.
Bezüglich der Rechtsgrundlagen für eine solche Vorschrift, der Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Sachverhalt sowie die Nichtberücksichtigung der Zahlung von 3,5 Mio EUR als Folge des früheren Strafverfahrens wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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