L 11 KR 5022/07 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 3919/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5022/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. Oktober 2007 dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegnerin keine außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das anhängige Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

Nach § 193 Abs. 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteils beendet wird. Der Inhalt dieser Entscheidung richtet sich nach billigem Ermessen ohne Rücksicht auf die Anträge der Beteiligten (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 193 Rdnr. 12 ff.). Grundsätzlich hat das Gericht bei der Ausübung des sachgemäßen oder billigen Ermessens alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei Erledigung ohne Urteil hat vor allem der nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrensausgang den Ausschlag zu geben (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr 10). Ebenso wenig kann außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zu Klage geben oder ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides geändert hat. Das Ermessen ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin keinen Anlass zum Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegeben. Die freiwillige Mitgliedschaft der Antragstellerin hat nach § 191 Abs. 1 Nr. 3 SGB V kraft Gesetzes geendet. Sie hätte sich, zumal ein reger Kontakt zwischen dem klägerischen Bevollmächtigten und der Antragsgegnerin bestand, über die Möglichkeiten der seit 01.04.2007 eingeräumten Weiterversicherung auch ohne das eingeleitete Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz informieren können. Das gerichtliche Verfahren war daher durch die Antragsgegnerin nicht veranlasst. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz hätte auch nach der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg gehabt, wie dies nicht zuletzt das SG mit seinem Beschluss vom 10.07.2007 so gesehen hat.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erachtet es der Senat deswegen für sachgerecht, dass die Antragsgegnerin keine außergerichtlichen Kosten der Antragsstellerin zu tragen hat, weswegen auch die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen war.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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