L 11 R 1456/08 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 8852/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1456/08 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2008 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Das Sozialgericht hat ausführlich dargelegt, warum nicht der gutachtlichen Einschätzung der beiden nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragten Gutachter Dr. K. und Dr. P. zu folgen ist, wonach die Leistungsfähigkeit des Klägers bereits seit Ende 2005 (Dr. K.) bzw. seit drei bis vier Jahren (Dr. P.) unter sechs Stunden gesunken ist, vielmehr mit Dr. J. auf die zeitliche Mitte zwischen der Begutachtung durch Dr. S. und derjenigen von Dr. P., also den 15. November 2006, abgestellt werden kann. Da der Kläger damit im Laufe des Klageverfahrens erwerbsgemindert geworden ist und die Beklagte nach Vorlage der entsprechenden Gutachten unmittelbar mit einem entsprechenden Teilanerkenntnis reagiert hat, ist es sachgerecht, dass der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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