L 11 R 2045/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 352/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2045/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Februar 2008 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Gründe:

Es ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn allein aus für eine Erwerbsminderung sprechenden sachverständigen Zeugenaussagen behandelnder Ärzte kann vor dem Hintergrund der zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangten Gutachten im Verwaltungsverfahren auch aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht auf eine Erwerbsminderung geschlossen werden. Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, nachdem der Antragsteller - wie mit der Beschwerde dargelegt - nicht nur über eine Eigentumswohnung, sondern auch über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt, die grundsätzlich einer Beleihung zugänglich sind. Jedenfalls steht dem Antragsteller, nachdem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mangels Erwerbsfähigkeit abgelehnt worden sind (Bescheid der Agentur für Arbeit W. vom 25. April 2008), grundsätzlich der Weg einer Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch offen. Der vom Antragsteller angeführte Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05 (veröffentlicht in Breithaupt 2005, 803), bezieht sich nicht auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. der Sozialhilfe.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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