L 11 R 2472/08 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2717/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2472/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Eine solche Möglichkeit besteht hier nicht.

Der Kläger hat am 20. November 2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die am 7. Juni 2006 vor dem Sozialgericht Freiburg erhobene Klage (S 13 R 2717/06) beantragt. Mit dieser Klage wendete er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006, mit dem diese die Berücksichtigung von in S. und M. zurückgelegten Tatbeständen als rentenwertsteigernd oder anspruchserhöhend ablehnte und deren Nichtberücksichtigung im Versicherungsverlauf als rechtmäßig ansah. Der während des Klageverfahrens erlassene Rentenbescheid vom 25. Oktober 2006 ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, nachdem die Beteiligten dem nicht widersprochen haben (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1981, 1 RA 31/80, SozR 1500 § 53 Nr. 2; BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R). Der Vormerkungsbescheid hat sich damit "auf andere Weise" erledigt (§ 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X; vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, a.a.O.)

Eine Anerkennung der mit der Klage geltend gemachten Zeit der Ausbildung des Klägers zum Kellner in den Jahren 1981 bis 1982 als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, denn hierbei handelt es sich nicht um den Besuch einer Schule, Fachschule oder Hochschule oder die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, sondern um eine betriebsbezogene Ausbildung mit berufsbegleitendem Unterricht. Schule im Sinne der genannten Vorschrift ist aber allein die allgemeinbildende oder weiterführende Schule. Für den Besuch einer Fachschule wird die Teilnahme am theoretischen Unterricht in einer berufsbildenden Vollzeitschulen mit einer ein bis sechs Halbjahre umfassenden Ausbildungsdauer, bei kürzerer Dauer von mindestens 600 Unterrichtsstunden, verlangt (BSG, Urteil vom 16. Juni 1982, 11 RA 56/81, SozR 2200 § 1259 Nr 63). Die somit nach Art und Inhalt der Ausbildung gezogene Grenze ist bei einer Ausbildung im Ausland eher noch verstärkt zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1983, 11 RA 82/82, SozR 2200 § 1259 Nr. 80). Dies hat der Kläger nicht nachweisen können.

Auch die Berücksichtigung der weiter geltend gemachten Zeit einer Fachschulausbildung, nämlich vom 12. März 1976 bis 11. März 1977 (die Zeit ab 12. März 1977 ist von der Beklagten berücksichtigt worden), scheidet aus. Dies folgt schon daraus, weil diese vor Vollendung des 17. Lebensjahres des am 12. März 1960 geborenen Klägers erfolgt ist. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI stellt aber auf diesen Zeitpunkt ab und sieht nur vor, Zeiten zu berücksichtigen, die danach liegen.

Soweit die Zeit vom 12. März 1976 bis 11. März 1977 im Feststellungsbescheid vom 12. Juli 1993 als Zeit der Fachschulausbildung anerkannt worden ist, fehlt es in diesem an einer Regelung über die nachfolgende Anerkennung und Berücksichtigung für die Rentengewährung. Dies entspricht auch der Rechtslage. Denn § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in der bis 17. Juni 1994 geltenden Fassung (entspricht § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI der aktuellen Fassung) bestimmte, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird. Die Feststellung im Bescheid vom 12. Juli 1993 diente damit allein der Beweissicherung, wenn die "Möglichkeit" bestand, dass die Zeit rentenrechtlich relevant wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2004, B 4 RA 26/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1), ohne letztlich etwas Verbindliches über die weitere rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit auszusagen. Einer Aufhebung des Bescheids vom 12. Juli 1993 nach §§ 44 ff SGB X bedurfte es daher nicht (anders in der Konstellation, die etwa dem Urteil des BSG vom 23. August 2005, a.a.O., zu Grunde lag). Demgemäß enthält schon der Bescheid vom 6. Juli 2001, mit dem die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis 31. Dezember 1994 festgestellt hat, diese Zeit nur mit dem Zusatz "keine Anrechnung".

Keine Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten hat der Umstand, dass die Beklagte im Verlaufe des Klageverfahrens den Rentenbescheid vom 23. Oktober 2006 erließ, denn diesem stand die Berücksichtigung der streitigen Zeiten nicht entgegen, sondern alleine die - zunächst nicht vorliegende - Erfüllung der Wartezeit von 240 Kalendermonaten, die dann im September 2006 aus ganz anderen Gründen als der Berücksichtigung der hier streitigen Zeiten erfolgt ist.

Allein die Tatsache, dass im Laufe des Gerichtsverfahrens Rechtsausführungen erforderlich waren, begründet die Erfolgsaussicht ebenfalls nicht. Urkunden, die zur Stützung seiner Rechtsposition geeignet wären, hat der Kläger entgegen seinen Angaben im Klageverfahren nicht vorgelegt. Das Arbeitsbuch, auf deren Eintragung sich der Kläger stützt, war längst bekannt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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