L 10 R 2710/08 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2247/08 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2710/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.05.2008 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.05.2008, mit der sich der Kläger gegen die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung wendet, ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde statt, soweit nicht das SGG anderes bestimmt.

Aus § 139 Abs. 2 Satz 2 SGG ergibt sich, dass Beschlüsse, in denen über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entschieden wird, unanfechtbar sind. Eine Ausnahme davon hat die Rechtsprechung nur für die Fälle anerkannt, in denen der Antrag auf Tatbestandsberichtigung als unzulässig verworfen wurde oder der Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 30.03.2001, V B 212/00).

Vorliegend hat zwar das Sozialgericht in den Gründen des Beschlusses vom 28.05.2008 zu Unrecht ausgeführt, dass der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands verspätet gestellt wurde und damit unzulässig ist. Denn der Klägerbevollmächtigte hat nach dem von ihm vorgelegten Fax-Sendebericht den Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des ihm am 08.05.2008 zugestellten Urteils am 21.05.2008 an das Sozialgericht gesandt.

Wie sich aus der weiteren Darstellung der Gründe ergibt, hat das Sozialgericht jedoch den Antrag nicht nur als unzulässig, sondern auch als unbegründet angesehen und sich dabei in der Sache mit den von dem Kläger erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall ist damit nicht geboten. Für eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nichts ersichtlich, hierzu hat der fachkundig vertretene Kläger auch nichts vorgetragen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar
Rechtskraft
Aus
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