Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2565/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5506/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente.
Der am 1957 geborene Kläger ist als Requisiteur beim S. (S. ) beschäftigt. Am 24.02.2003 stürzte er bei Ausübung dieser Tätigkeit von einer Leiter und fiel aus einer Höhe von ca. drei Meter auf den Boden.
Im Durchgangsarztbericht vom 24.2.2003 stellte PD Dr. T. , Chirurg/Unfallchirurg eine Acetabulumfraktur rechts und eine Ellenbogenplatzwunde rechts fest. Der Kläger wurde vom 24.02.2003 bis 26.02.2003 stationär im Klinikum der Stadt V.-S. behandelt, im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung gab PD Dr. T. ergänzend eine Patellaprellung rechts an. Wegen der Unfallfolgen war der Kläger bis 11.05.2003 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Seitdem geht er seiner Tätigkeit beim S. weiterhin nach.
Mit Bescheid vom 18.06.2003 stellte die Beklagte als Unfallfolgen eine deutliche Muskelminderung am rechten Oberschenkel sowie eine geringgradige Muskelminderung am rechten Unterschenkel und eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk nach fest verheiltem Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne fest und bewilligte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 12.05.2003 bis 30.11.2003 nach einer MdE um 20 v.H.
Den Antrag des Klägers vom 29.12.2003 auf Gewährung einer Verletztenrente über den 30.11.2003 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 ab und stellte als noch bestehende Unfallfolgen eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel sowie glaubhafte subjektive belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte sowie des rechten Beines nach knöchern fest verheiltem Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne fest. Dem lag ein Gutachten des Dr. P. (unfallbedingt bestehe eine Muskelminderung des rechten Oberschenkels, unfallunabhängig eine initiale Coxarthrose beidseits; der Kläger zeige bei der Untersuchung ein zügiges Gangbild auf ebenem Boden ohne Hinken, der Zehenspitzen- und Hackengang sei unproblematisch durchführbar, die tiefe Hockposition könne problemlos eingenommen werden; die Beweglichkeit an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sei seitengleich, der Beinumfang rechts sei gegenüber links 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes um einen Zentimeter, 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes um zwei Zentimeter verringert;. wegen der Unfallfolgen bestehe eine MdE um 10 v.H.) zu Grunde.
Der Kläger hat am 20.08.2004 zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und geltend gemacht, auch die Coxarthrose sei Unfallfolge, die MdE sei mit mindestens 20 v.H. zu bewerten. Dies habe der Sachverständige Dr. A. bestätigt
Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von Dr. A., Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie eingeholt. Dieser hat ausgeführt, es bestehe eine deutliche Muskelverschmächtigung des rechten Oberschenkels (Umfangmaße 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes rechts 54 cm, links 56 cm, 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes rechts 46 cm, links 47 cm, übrige Werte links und rechts ohne Seitendifferenz). Hinzu komme eine erhebliche Verschmächtigung der hüftführenden Muskulatur rechts. Die arthrotischen Veränderungen des rechten Hüftgelenks seien als unfallbedingt anzusehen. Er gehe davon aus, dass eine MdE um 20 v.H. angemessen sei.
Dr. G. , Chirurg, hat in seinem im Auftrag des Sozialgerichts erstatteten Gutachten mit fachradiologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. St. (kein Nachweis sekundär-arthrotischer Veränderungen am rechten Hüftgelenk) unfallbedingt eine endgradige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im rechten Hüftgelenk (Streckung/Beugung 0-0-115 °, Abspreizen/Anführen 40-0-30 °, Drehung auswärts/einwärts, Hüftgelenk gebeugt 45-0-15 °, Drehung auswärts/einwärts, Hüftgelenk gestreckt 55-0-25 °) und eine Minderung der Muskelmasse am rechten Oberschenkel gegenüber links um einen Zentimeter festgestellt. Unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur ergebe sich eine MdE seit 01.12.2003 um 10 v.H.
Mit Urteil vom 09.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Verletztenrente über den 30.11.2003 hinaus bestehe nicht, weil die Folgen des Arbeitsunfalles über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mit einer MdE um 20 v.H. zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen Gutachten von Dr. G ... Dieser habe unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur die MdE mit 10 v.H. bewertet. Wie sich aus den von Dr. G. dargelegten Befunden ergebe, bestehe lediglich eine endgradige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im rechten Hüftgelenk und eine geringe Muskelminderung des rechten Oberschenkels. Eine verbleibende Verformung oder ein Stabilitätsverlust des Beckens, neurologische Defizite oder urologische Defizite seien bei dem Kläger nicht vorhanden. Weitere Funktionseinschränkungen resultierten auch nicht aus einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des rechten Hüftgelenkes, denn eine solche liege - wie sich nach dem fachradiologischen Gutachten von Prof. Dr. St. ergebe - nicht vor.
Gegen das am 22.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Coxarthrose sei als Unfallfolge zu bewerten. Dr. A., der auf Grund langjähriger Tätigkeit als Gutachter für die LVA Westfalen über überlegene Erfahrungswerte verfüge, habe die Unfallfolgen mit einer MdE um wenigstens 20 v.H. bewertet.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.10.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.02.2003 eine Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. über den 30.11.2003 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil vom 09.10.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die bei dem Kläger bestehenden Unfallfolgen über den 30.11.2003 hinaus keine MdE um mehr als 10 v.H. bedingen und die geringen arthrotischen Veränderungen des rechten Hüftgelenks nicht als unfallabhängig anzusehen sind. Der Senat bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil vom 09.10.2007, weshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. A. nach dem Vortrag des Klägers langjährig Gutachter für einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA Westfalen) war, die Schlüssigkeit seines Gutachtens nicht belegt. Im Übrigen deutet eine langjährige Tätigkeit als Gutachter in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf eine besondere Qualifikation im Bereich der im vorliegenden Fall erforderlichen Kausalitätsbeurteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung hin. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Wertung der MdE mit 20 v.H. durch Dr. A. im Hinblick auf die von Dr. G. und Dr. P. dargelegten Bewegungsmaße nicht nachvollziehbar und die Annahme von Dr. A., dass bei dem Kläger eine posttraumatische Arthrose des rechten Hüftgelenks besteht, unter Berücksichtigung des fachradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. St. nicht haltbar ist. Des Weiteren hat Dr. G. , wie sich aus der in seinem Gutachten wiedergegebenen Anamnese ergibt, auch die bei dem Kläger bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen mit bedarfsmäßiger Schmerzmitteleinnahme berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 654, 659) schlüssig dargelegt, dass eine so starke Funktionsbeeinträchtigung, die eine MdE um 20 v.H. rechtfertigen würde, bei dem Kläger nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente.
Der am 1957 geborene Kläger ist als Requisiteur beim S. (S. ) beschäftigt. Am 24.02.2003 stürzte er bei Ausübung dieser Tätigkeit von einer Leiter und fiel aus einer Höhe von ca. drei Meter auf den Boden.
Im Durchgangsarztbericht vom 24.2.2003 stellte PD Dr. T. , Chirurg/Unfallchirurg eine Acetabulumfraktur rechts und eine Ellenbogenplatzwunde rechts fest. Der Kläger wurde vom 24.02.2003 bis 26.02.2003 stationär im Klinikum der Stadt V.-S. behandelt, im Entlassungsbericht über die stationäre Behandlung gab PD Dr. T. ergänzend eine Patellaprellung rechts an. Wegen der Unfallfolgen war der Kläger bis 11.05.2003 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Seitdem geht er seiner Tätigkeit beim S. weiterhin nach.
Mit Bescheid vom 18.06.2003 stellte die Beklagte als Unfallfolgen eine deutliche Muskelminderung am rechten Oberschenkel sowie eine geringgradige Muskelminderung am rechten Unterschenkel und eine endgradige Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk nach fest verheiltem Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne fest und bewilligte dem Kläger eine Rente als vorläufige Entschädigung in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 12.05.2003 bis 30.11.2003 nach einer MdE um 20 v.H.
Den Antrag des Klägers vom 29.12.2003 auf Gewährung einer Verletztenrente über den 30.11.2003 hinaus lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.2004 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.2004 ab und stellte als noch bestehende Unfallfolgen eine Muskelminderung am rechten Oberschenkel sowie glaubhafte subjektive belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte sowie des rechten Beines nach knöchern fest verheiltem Bruch der rechten Hüftgelenkspfanne fest. Dem lag ein Gutachten des Dr. P. (unfallbedingt bestehe eine Muskelminderung des rechten Oberschenkels, unfallunabhängig eine initiale Coxarthrose beidseits; der Kläger zeige bei der Untersuchung ein zügiges Gangbild auf ebenem Boden ohne Hinken, der Zehenspitzen- und Hackengang sei unproblematisch durchführbar, die tiefe Hockposition könne problemlos eingenommen werden; die Beweglichkeit an Hüft-, Knie- und Sprunggelenken sei seitengleich, der Beinumfang rechts sei gegenüber links 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes um einen Zentimeter, 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes um zwei Zentimeter verringert;. wegen der Unfallfolgen bestehe eine MdE um 10 v.H.) zu Grunde.
Der Kläger hat am 20.08.2004 zum Sozialgericht Heilbronn Klage erhoben und geltend gemacht, auch die Coxarthrose sei Unfallfolge, die MdE sei mit mindestens 20 v.H. zu bewerten. Dies habe der Sachverständige Dr. A. bestätigt
Das Sozialgericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten von Dr. A., Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie eingeholt. Dieser hat ausgeführt, es bestehe eine deutliche Muskelverschmächtigung des rechten Oberschenkels (Umfangmaße 20 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes rechts 54 cm, links 56 cm, 10 cm oberhalb des inneren Kniegelenkspaltes rechts 46 cm, links 47 cm, übrige Werte links und rechts ohne Seitendifferenz). Hinzu komme eine erhebliche Verschmächtigung der hüftführenden Muskulatur rechts. Die arthrotischen Veränderungen des rechten Hüftgelenks seien als unfallbedingt anzusehen. Er gehe davon aus, dass eine MdE um 20 v.H. angemessen sei.
Dr. G. , Chirurg, hat in seinem im Auftrag des Sozialgerichts erstatteten Gutachten mit fachradiologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. St. (kein Nachweis sekundär-arthrotischer Veränderungen am rechten Hüftgelenk) unfallbedingt eine endgradige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im rechten Hüftgelenk (Streckung/Beugung 0-0-115 °, Abspreizen/Anführen 40-0-30 °, Drehung auswärts/einwärts, Hüftgelenk gebeugt 45-0-15 °, Drehung auswärts/einwärts, Hüftgelenk gestreckt 55-0-25 °) und eine Minderung der Muskelmasse am rechten Oberschenkel gegenüber links um einen Zentimeter festgestellt. Unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur ergebe sich eine MdE seit 01.12.2003 um 10 v.H.
Mit Urteil vom 09.10.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Verletztenrente über den 30.11.2003 hinaus bestehe nicht, weil die Folgen des Arbeitsunfalles über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mit einer MdE um 20 v.H. zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus dem schlüssigen Gutachten von Dr. G ... Dieser habe unter Berücksichtigung der einschlägigen medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur die MdE mit 10 v.H. bewertet. Wie sich aus den von Dr. G. dargelegten Befunden ergebe, bestehe lediglich eine endgradige Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im rechten Hüftgelenk und eine geringe Muskelminderung des rechten Oberschenkels. Eine verbleibende Verformung oder ein Stabilitätsverlust des Beckens, neurologische Defizite oder urologische Defizite seien bei dem Kläger nicht vorhanden. Weitere Funktionseinschränkungen resultierten auch nicht aus einer posttraumatischen Arthrose im Bereich des rechten Hüftgelenkes, denn eine solche liege - wie sich nach dem fachradiologischen Gutachten von Prof. Dr. St. ergebe - nicht vor.
Gegen das am 22.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2007 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Coxarthrose sei als Unfallfolge zu bewerten. Dr. A., der auf Grund langjähriger Tätigkeit als Gutachter für die LVA Westfalen über überlegene Erfahrungswerte verfüge, habe die Unfallfolgen mit einer MdE um wenigstens 20 v.H. bewertet.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 09.10.2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 24.02.2003 eine Rente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. über den 30.11.2003 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil vom 09.10.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die bei dem Kläger bestehenden Unfallfolgen über den 30.11.2003 hinaus keine MdE um mehr als 10 v.H. bedingen und die geringen arthrotischen Veränderungen des rechten Hüftgelenks nicht als unfallabhängig anzusehen sind. Der Senat bezieht sich auf die Ausführungen im Urteil vom 09.10.2007, weshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Umstand, dass der nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. A. nach dem Vortrag des Klägers langjährig Gutachter für einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA Westfalen) war, die Schlüssigkeit seines Gutachtens nicht belegt. Im Übrigen deutet eine langjährige Tätigkeit als Gutachter in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf eine besondere Qualifikation im Bereich der im vorliegenden Fall erforderlichen Kausalitätsbeurteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung hin. Darüber hinaus hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Wertung der MdE mit 20 v.H. durch Dr. A. im Hinblick auf die von Dr. G. und Dr. P. dargelegten Bewegungsmaße nicht nachvollziehbar und die Annahme von Dr. A., dass bei dem Kläger eine posttraumatische Arthrose des rechten Hüftgelenks besteht, unter Berücksichtigung des fachradiologischen Gutachtens von Prof. Dr. St. nicht haltbar ist. Des Weiteren hat Dr. G. , wie sich aus der in seinem Gutachten wiedergegebenen Anamnese ergibt, auch die bei dem Kläger bestehenden belastungsabhängigen Schmerzen mit bedarfsmäßiger Schmerzmitteleinnahme berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der medizinisch-wissenschaftlichen Fachliteratur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. S. 654, 659) schlüssig dargelegt, dass eine so starke Funktionsbeeinträchtigung, die eine MdE um 20 v.H. rechtfertigen würde, bei dem Kläger nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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