Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 AS 1718/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5797/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeld II (Alg II), insbesondere die Tragung der Kosten für Strom und Warmwasserzubereitung.
Der Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 24.5.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.5.2005 Leistungen für die Zeit von Juni 2005 bis November 2005. Dabei wurden zur Regelleistung Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 341 EUR zugrundegelegt, der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag sieht eine Warmmiete von 350 EUR monatlich vor.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die bewilligten Leistungen seien zu niedrig berechnet. Er habe infolge der Jahresabrechnung Stromkosten in Höhe von 78,26 EUR nachzuzahlen, auch erhöhe sich sein monatlicher Stromabschlag von bisher 30 EUR auf 35 EUR. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erstattung der Stromkosten in Höhe von 78,26 EUR.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2005 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 mit der Begründung zurück, laufende Stromkosten sowie die Nachzahlung aus der Jahresrechnung seien grundsätzlich aus der Regelleistung zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 2.2.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Nachzahlung für die Zeit von Februar 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 33,24 EUR wegen der Zugrundelegung einer niedrigeren Warmwasserpauschale. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.5.2005 mit der Begründung zurück, die Abzugsbeträge für das Warmwasser seien mit monatlich 6,23 EUR berechtigt und mittlerweile mit Bescheid vom 2.2.2006 entsprechend abgerechnet worden.
Dagegen hat der Kläger am 13.3.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 durch Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen für Juni 2005 755 EUR und für Juli bis November 2005 689 EUR monatlich zu gewähren. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, der Klage könne nicht entsprochen werden, soweit der Kläger die volle Übernahme der Warmmiete in Höhe von 350 EUR monatlich begehre. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seien die Kosten der Warmwasserzubereitung vom Regelbedarf des § 20 SGB II umfasst und fielen nicht unter die nach § 22 SGB II zu erbringenden Kosten der Unterkunft. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug der Warmwasserpauschale von 6,23 EUR monatlich begegne keinen durchgreifenden Bedenken, und zwar weder hinsichtlich der Pauschalierung als solcher noch hinsichtlich der Höhe des Abzugs.
Auch ein Anspruch des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Stromjahresabrechnung sowie der (vollen) monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 35 EUR ab Juni 2005 bestehe nicht. Mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen seien, habe der Gesetzgeber die Haushaltsenergie, soweit sie nicht der Heizung diene, der Regelleistung zugeordnet, so dass entgegen der Ansicht des Klägers Stromkosten nicht als Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien. Kosten für die Haushaltsenergie zählten zum hauswirtschaftlichen Bedarf, sie seien gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RegelsatzVO bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und damit in vollem Umfang abgegolten. Diese Auffassung werde durch die Novellierung des § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz vom 20.7.2006, in Kraft ab 1.8.2006, bestätigt. Mit dieser Änderung werde in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" als von der Regelleistung umfasst genannt. Bei dieser Änderung des Gesetzeswortlauts handele es sich um eine Klarstellung, mit der lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht in der Fassung des Gesetzes verankert worden sei. Die Beklagte sei deswegen nicht verpflichtet, höhere Leistungen auf Grund der monatlich zu entrichtenden Abschlagszahlungen sowie der Nachzahlung zu gewähren. Die Berufung hat das SG zugelassen.
Gegen dieses am 9.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.12.2007 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die Beklagte habe die vollen Aufwendungen für Warmmiete von 350 EUR pro Monat zu erbringen, Abzüge für die Warmwasserbereitung seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die den Betrag von 20,74 EUR pro Monat übersteigenden Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen und ebenfalls die Stromnachforderung zu bezahlen. Die Versorgung der Wohnung mit Energie und Strom gehöre nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart am 24.10.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2005 und vom 27.7.2005, beide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.8.2005 und 13.2.2006 zu verurteilen, in Leistungen für die Zeit vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 in gesetzlicher Höhe unter Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von 350 EUR monatlich sowie der vollen monatlichen Abschlagszahlungen für Haushaltsenergie sowie der Nachforderung im Juni 2005 in Höhe von 48,26 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten weiter Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere ist der Abzug der Warmwasserpauschale berechtigt und sind die Stromkosten mit der Regelleistung abgegolten.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen die Klage insoweit abzuweisen war. Es hat unter zutreffender Darstellung der hier anzuwendenden Rechtsnormen einen Anspruch des Klägers auf die volle Übernahme seiner Miete, also ohne den Abzug einer Warmwasserpauschale, ebenso verneint wie einen Anspruch auf höhere Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Zwischenzeit durch Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 10/07 R entschieden, dass der Abzug einer Warmwasserpauschale von den Kosten der Unterkunft berechtigt ist, und zwar sowohl in der Form eines pauschalen Abzugs als auch in der (hier streitigen) Höhe von 6,23 EUR monatlich. Mit diesem Urteil hat das BSG das Urteil des LSG Sachsen vom 29.3.2007 - L 3 AS 101/06, auf das sich der Kläger ausdrücklich gestützt hat und wegen dem das SG die Berufung zugelassen hat, insoweit aufgehoben.
In dieser Entscheidung hat das BSG auch die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zur im Regelsatz enthaltenen Haushaltsenergie ausdrücklich bestätigt. Der Senat sieht deswegen keine Veranlassung, dazu weitere Ausführungen zu machen.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des zu gewährenden Arbeitslosengeld II (Alg II), insbesondere die Tragung der Kosten für Strom und Warmwasserzubereitung.
Der Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen nach dem SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 24.5.2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27.5.2005 Leistungen für die Zeit von Juni 2005 bis November 2005. Dabei wurden zur Regelleistung Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 341 EUR zugrundegelegt, der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag sieht eine Warmmiete von 350 EUR monatlich vor.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die bewilligten Leistungen seien zu niedrig berechnet. Er habe infolge der Jahresabrechnung Stromkosten in Höhe von 78,26 EUR nachzuzahlen, auch erhöhe sich sein monatlicher Stromabschlag von bisher 30 EUR auf 35 EUR. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erstattung der Stromkosten in Höhe von 78,26 EUR.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.7.2005 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 31.8.2005 mit der Begründung zurück, laufende Stromkosten sowie die Nachzahlung aus der Jahresrechnung seien grundsätzlich aus der Regelleistung zu bezahlen.
Mit Bescheid vom 2.2.2006 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Nachzahlung für die Zeit von Februar 2005 bis Februar 2006 in Höhe von insgesamt 33,24 EUR wegen der Zugrundelegung einer niedrigeren Warmwasserpauschale. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.2.2006 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.5.2005 mit der Begründung zurück, die Abzugsbeträge für das Warmwasser seien mit monatlich 6,23 EUR berechtigt und mittlerweile mit Bescheid vom 2.2.2006 entsprechend abgerechnet worden.
Dagegen hat der Kläger am 13.3.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Das SG hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2007 durch Urteil vom selben Tag die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Anrechnung bereits gezahlter Leistungen für Juni 2005 755 EUR und für Juli bis November 2005 689 EUR monatlich zu gewähren. Im übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.
Insoweit hat es zur Begründung ausgeführt, der Klage könne nicht entsprochen werden, soweit der Kläger die volle Übernahme der Warmmiete in Höhe von 350 EUR monatlich begehre. Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seien die Kosten der Warmwasserzubereitung vom Regelbedarf des § 20 SGB II umfasst und fielen nicht unter die nach § 22 SGB II zu erbringenden Kosten der Unterkunft. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug der Warmwasserpauschale von 6,23 EUR monatlich begegne keinen durchgreifenden Bedenken, und zwar weder hinsichtlich der Pauschalierung als solcher noch hinsichtlich der Höhe des Abzugs.
Auch ein Anspruch des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Stromjahresabrechnung sowie der (vollen) monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 35 EUR ab Juni 2005 bestehe nicht. Mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen seien, habe der Gesetzgeber die Haushaltsenergie, soweit sie nicht der Heizung diene, der Regelleistung zugeordnet, so dass entgegen der Ansicht des Klägers Stromkosten nicht als Leistung für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen seien. Kosten für die Haushaltsenergie zählten zum hauswirtschaftlichen Bedarf, sie seien gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 RegelsatzVO bereits in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten und damit in vollem Umfang abgegolten. Diese Auffassung werde durch die Novellierung des § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz vom 20.7.2006, in Kraft ab 1.8.2006, bestätigt. Mit dieser Änderung werde in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" als von der Regelleistung umfasst genannt. Bei dieser Änderung des Gesetzeswortlauts handele es sich um eine Klarstellung, mit der lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht in der Fassung des Gesetzes verankert worden sei. Die Beklagte sei deswegen nicht verpflichtet, höhere Leistungen auf Grund der monatlich zu entrichtenden Abschlagszahlungen sowie der Nachzahlung zu gewähren. Die Berufung hat das SG zugelassen.
Gegen dieses am 9.11.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.12.2007 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, die Beklagte habe die vollen Aufwendungen für Warmmiete von 350 EUR pro Monat zu erbringen, Abzüge für die Warmwasserbereitung seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die den Betrag von 20,74 EUR pro Monat übersteigenden Stromkosten als Kosten der Unterkunft zu übernehmen und ebenfalls die Stromnachforderung zu bezahlen. Die Versorgung der Wohnung mit Energie und Strom gehöre nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart am 24.10.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.5.2005 und vom 27.7.2005, beide in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 31.8.2005 und 13.2.2006 zu verurteilen, in Leistungen für die Zeit vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 in gesetzlicher Höhe unter Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft in Höhe von 350 EUR monatlich sowie der vollen monatlichen Abschlagszahlungen für Haushaltsenergie sowie der Nachforderung im Juni 2005 in Höhe von 48,26 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten weiter Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere ist der Abzug der Warmwasserpauschale berechtigt und sind die Stromkosten mit der Regelleistung abgegolten.
Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargestellt, dass und aus welchen Gründen die Klage insoweit abzuweisen war. Es hat unter zutreffender Darstellung der hier anzuwendenden Rechtsnormen einen Anspruch des Klägers auf die volle Übernahme seiner Miete, also ohne den Abzug einer Warmwasserpauschale, ebenso verneint wie einen Anspruch auf höhere Übernahme von Kosten der Haushaltsenergie.
Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in der Zwischenzeit durch Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 10/07 R entschieden, dass der Abzug einer Warmwasserpauschale von den Kosten der Unterkunft berechtigt ist, und zwar sowohl in der Form eines pauschalen Abzugs als auch in der (hier streitigen) Höhe von 6,23 EUR monatlich. Mit diesem Urteil hat das BSG das Urteil des LSG Sachsen vom 29.3.2007 - L 3 AS 101/06, auf das sich der Kläger ausdrücklich gestützt hat und wegen dem das SG die Berufung zugelassen hat, insoweit aufgehoben.
In dieser Entscheidung hat das BSG auch die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil zur im Regelsatz enthaltenen Haushaltsenergie ausdrücklich bestätigt. Der Senat sieht deswegen keine Veranlassung, dazu weitere Ausführungen zu machen.
Die Berufung des Klägers ist damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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