Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 6810/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 5149/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es ist nicht Aufgabe eines Berufungsausschusses alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber zu informieren, wenn einer der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der eine entsprechende Erlaubnis, Ermächtigung, Zulassung oä für eine entsprechende Tätigkeit in Anspruch nehmen will, sich vor Aufnahme der Tätigkeit zu vergewissern, dass diese Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist und nicht etwa aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage zunächst schwebend unwirksam ist.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen Ziffer 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. November 2005 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.
Gründe:
I. Im Streit steht die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005, mit dem der Antragsteller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden war. Der Antragsteller und Beschwerdegegner, Facharzt für innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung "Pneumologie" ist seit 2003 bei den Fachkliniken W. in der Medizinischen Klinik für Atemwegserkrankungen und Allergien als Oberarzt tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist dort nach seinen Angaben die Betreuung von Patienten mit Lungenkrebs. Nachdem zunächst sein Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung vom Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg mit Beschluss vom 23. November 2004 (Bescheid 10. Dezember 2004) abgelehnt worden war, wurde er auf seinen Widerspruch hin vom Antragsgegner und Beschwerdegegner mit Beschluss vom 28. April 2005 (Bescheid vom 6. Juli 2005) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung durch Onkologen und Pneumologen zur Durchführung von Chemotherapien und notwendig damit zusammenhängenden Untersuchungen und Behandlungen bei Patienten mit Neubildungen im Bereich des unteren Respirationstraktes, befristet bis 30. Juni 2007, ermächtigt (Bl. 25 f. der SG-Akte). Dieser Bescheid wurde an den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2005 übersandt und ging ihm nach seinen Angaben am 13. Juli 2005 zu. Zuvor war der Antragsteller mit Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg - Bezirksdirektion Reutlingen - (Beigeladene Ziffer 1) vom 8. Juli 2005 von der dortigen für das Arztregister zuständigen Sachbearbeiterin über die ihm zugeteilte Vertragsarztnummer sowie das weitere Procedere hinsichtlich der Bestellung von Vertragsarztstempeln informiert worden sowie ferner darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss des Berufungsausschusses vom 28. April 2005 "noch nicht rechtsmäßig" sei. Die Verfahrensbeteiligten, der Widerspruchsführer und der Widerspruchsgegner könnten gegebenenfalls noch beim Sozialgericht Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses einlegen. Ob die Beigeladene Ziff. 1 als Verfahrensbeteiligte Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses einlegen werde, werde sich sobald der Beschluss des Berufungsausschusses in Schriftform vorliege in einer der nächsten Sitzungen des Sicherstellungsausschusses entscheiden. Es werde daher dem Antragsteller empfohlen, seine "vertragsärztliche Tätigkeit [nicht] vor der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses ...zu beginnen", da er bei einer möglichen Aufhebung seiner Ermächtigung durch das Sozialgericht vertragsärztliche Leistungen ohne Rechtsgrundlage erbracht hätte und möglicherweise Honorarrückforderungen durch die Beigeladenen Ziff. 1 auf ihn zukommen könnten. Nachdem der Antragsteller nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist am 12. August 2005 nichts weiter vernommen hatte, begann er ab September 2005, seine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit vorzubereiten (Umbaumaßnahmen, Abstellen von Personal, Anschaffen von Computersoftware, Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten). Mit Schreiben vom 17. September 2005 (Praxisaufnahmebogen - Bl. 40/42 der SG-Akte) teilte er der Beigeladenen Ziff. 1 mit, er werde seine vertragsärztliche Tätigkeit am 1. Oktober 2005 aufnehmen. Nach Zuteilung der Vertragsarztnummer und Übersendung der bei der Beigeladenen Ziff. 1 bestellten - 3 - personifizierten Rezeptformulare sowie des Vertragsarztstempels nahm er am 10. Oktober 2005 tatsächlich seine vertragsärztliche Tätigkeit auf und behandelt seitdem gesetzlich krankenversicherte Patienten. Erstmals mit Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 24. Oktober 2005 (Bl. 54 SG-Akte) erfuhr der Antragsteller von der bereits am 11. August 2005 per Fax beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage der Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2005. Zu diesem beim SG unter dem Az. S 11 KA 5085/05 noch anhängigen Klageverfahren wurde u. a. mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 auch der Antragsteller beigeladen. Am 29. Oktober 2005 hat der Antragsteller vor dem SG beantragt, im Wege der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes den Sofortvollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Patienten und ihn selbst zu vermeiden. Mit der Vergabe der Vertragsarztnummer und der Versendung des Vertragsarztstempels sowie der Rezeptformulare habe die Beigeladene Ziff. 1 einen schutzwürdigen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass der Bescheid des Antragsgegners rechtskräftig geworden sei. Spätestens nach der Anzeige der Praxisaufnahme mithilfe des Praxisaufnahmebogens vom 17. September 2005 hätte die Beigeladene Ziff. 1 ihn über die eingereichte Klage informieren müssen. Ein Abbruch der laufenden Chemotherapien sei den behandelten, schwerkranken Patienten nicht zumutbar, da dies sowohl schwere physische als auch psychische Folgen habe. Durch die sofortige Einstellung der ambulanten Tätigkeit entstehe ihm auch ein nicht zumutbarer, anders als durch den Sofortvollzug nicht abwendbarer Nachteil immaterieller und materieller Art. So drohe ihm bei einer etwaigen Einstellung der ambulanten Tätigkeit eine nicht wieder gutzumachende Rufschädigung, die durch den zwangsläufigen Vertrauensverlust der Patienten sowie den Vertrauensverlust der zuweisenden Ärzte bedingt sei. Ferner drohe ein erheblicher finanzieller Schaden, da die zum Aufbau der Ambulanz getätigten Investitionen verloren seien. Schließlich habe er im Vertrauen auf die ihm erteilte Ermächtigung das Angebot, eine Chefarztstelle zu übernehmen, ausgeschlagen. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung auch notwendig, da das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zwei Jahre dauern werde und damit zu rechnen sei, dass eine Entscheidung erst nach dem 30. Juni 2007 ergehe und damit die befristete Ermächtigung nutzlos geworden wäre. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass kein widersprüchliches Verhalten seinerseits vorliege und er sich das Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zurechnen lassen müsse. Aber auch von Seiten der Beigeladenen Ziff. 1 liege kein widersprüchliches Verhalten vor. Diese habe den Antragsteller in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Beschluss noch nicht rechtskräftig sei. Aufgrund dieses Hinweises hätte es für den Antragsteller klar sein müssen, dass er - bevor er seine Tätigkeit aufnehme - sicherstelle, dass sein Bescheid tatsächlich rechtskräftig geworden sei. Wenn der Antragsteller es unterlasse, einen entsprechende Anruf zu tätigen und - sozusagen auf gut Glück - Investitionen tätige, so könne er dies ihm - dem Antragsgegner - nicht zurechnen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller mitzuteilen, dass gegen seinen Bescheid vom 6. Juli 2005 durch die Beigeladene Ziff. 1 Klage eingelegt worden sei. Zum einen sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, sich selbst zu versichern, dass der Beschluss rechtskräftig geworden sei. Zum anderen habe der Antragsgegner davon ausgehen können, dass der Antragsteller über die Beiladung durch das Gericht von der Klage informiert werde. Die Tatsache, dass der Antragsteller Investitionen getätigt habe, sei auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen und rechtfertige daher nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dasselbe gelte auch für die vom Antragsteller geltend gemachte Rufschädigung sowie für die von ihm - 4 - geltend gemachten ausgeschlagenen Karrierechancen. Im Übrigen reiche allein die potenzielle Verfahrensdauer nicht aus, eine einstweilige Anordnung zu begründen. Selbst wenn eine Entscheidung nach dem 30. Juni 2007 erst ergehen sollte, bliebe die Möglichkeit, trotzdem eine Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage herbeizuführen und damit Rechtssicherheit für potenzielle zukünftige Ermächtigungen herzustellen. Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat das SG dem Antrag des Antragstellers statt gegeben und die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 angeordnet. Das SG hat sich zunächst für örtlich zuständig erklärt und des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass auch dem Erlass der hier begehrten sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 nicht entgegenstehe, dass vor der Entscheidung über diesen Antrag die notwendige Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der Landesverbände der Krankenkassen nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen habe, hier unterblieben sei. Aufgrund der Notwendigkeit, vorliegend eine schnelle Entscheidung über den Antrag des Antragstellers treffen zu müssen, sei die Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der (Landes)Verbände der Krankenkassen unterblieben, da die Beiladung, verbunden mit der Notwendigkeit, den Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers zu gewähren zu einer zeitlich nicht hinnehmbaren Verzögerung der Entscheidung über den Antrag geführt hätte. Die Beiladung war jedoch nach Erlass der Entscheidung nachzuholen (was auch mit Beschluss ebenfalls vom 7. November 2005 geschehen ist). In der Sache hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als begründet angesehen. Auf der Grundlage der hier in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das SG zunächst darauf verwiesen, dass beim derzeitigen Sach- und Streitstand nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 völlig offen sei. Dem Gericht liege bislang lediglich die von der hier Beigeladenen Ziff. 1 im dortigen Verfahren abgegebene Begründung der von ihr erhobenen Klage vor. Eine Klageerwiderung seitens des Beklagten (hier des Antragsgegners) oder Stellungnahmen der Beigeladenen (u. a. hier des Antragstellers), anhand derer die Erfolgsaussichten der Klage im dortigen Verfahren beurteilt werden könnten, fehlten bislang. Die somit vorzunehmende umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung des Antragsgegners, ihn zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, und dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners, an der aufschiebenden Wirkung der von der Beigeladenen Ziff. 1 erhobenen Anfechtungsklage festzuhalten, führe nach Auffassung des SG zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller habe nach Zugang des Bescheides des Antragsgegners zunächst die einmonatige Klagefrist abgewartet. Nachdem er nach Ablauf der Klagefrist weder vom Antragsgegner noch von der im anderen Verfahren klagenden Beigeladenen Ziff. 1 etwas vernommen habe, habe er ab September 2005 die Aufnahme seiner ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit vorbereitet. Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Klinikträger seien Räumlichkeiten für die ambulante Tätigkeit des Antragstellers bestimmt und kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt worden. Ferner sei Personal für die ambulante Tätigkeit abgestellt sowie Computersoftware für die Ambulanz, Einrichtungsgegenstände und medizinische Geräte angeschafft worden. Der Antragsteller habe daher im Hinblick auf die ihm erteilte, seiner Ansicht nach bestandskräftig gewordene Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Investitionen getätigt, die im Falle der Einstellung seiner inzwischen aufgenommenen vertragsärztlichen Tätigkeit verloren wären. - 5 - Auch müsste er die bereits von ihm begonnenen Chemotherapien bei den an Lungenkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidenden, schwerkranken Patienten abbrechen, was für diese schwere physische und psychische Folgen hätte. Für ihn spreche auch die bei einer Einstellung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nicht auszuschließende Rufschädigung. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er hier im Hinblick auf die erteilte Ermächtigung Abstand genommen habe von der Weiterverfolgung einer Bewerbung auf eine Chefarztstelle. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe der Antragsteller auch darauf vertrauen dürfen, dass die ihm vom Antragsgegner erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bestandskräftig geworden sei. Er habe aufgrund des gesamten Verhaltens der Beigeladenen Ziff. 1 (Vergabe der Vertragsarztnummer, Zusendung von Rezeptvordrucken, Zusendung des Vertragsarztstempels) nur dahingehend verstehen können, dass die ihm erteilte Ermächtigung Bestand habe. Spätestens nach Mitteilung der beabsichtigten Aufnahme der vertragsärztlichen Versorgung zum 1. Oktober 2005 durch den an die Beigeladene Ziff. 1 gesandten Praxisaufnahmebogen vom 17. September 2005 wäre nach Auffassung des SG seitens der Beigeladenen Ziff. 1 ein umgehender Hinweis an den Antragsteller auf die inzwischen erfolgte Klageerhebung zu erwarten gewesen. So sei das Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 24. Oktober 2005 erst einen Monat nach Zusendung des Praxisaufnahmebogens vom 17. September 2005 und erst 14 Tage nach Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt. Dieses Schreiben sei daher nicht geeignet gewesen, den durch das Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 erzeugten Rechtsschein rechtzeitig vor Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wieder zu beseitigen. Ebenso wenig habe das Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 8. Juli 2005 Vertrauen auf die Bestandskraft der getroffenen Entscheidung zerstören können, da die Beigeladene Ziff. 1 erst durch das nachfolgende Verhalten einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers geschaffen habe. Ob sich im Übrigen der Antragsteller das in sich widersprüchliche Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 zurechnen lassen müsse, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Antragsgegner selbst sei bei der hier gegebenen Fallkonstellation verpflichtet gewesen, den Antragsteller unverzüglich über die ihm durch Mitteilung des SG vom 12. August 2005 bekannt gewordene Klageerhebung durch die Beigeladene Ziff. 1 zu informieren. Diese Verpflichtung des Antragsgegners ergebe sich aus einer auf dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden, der Ermächtigungsentscheidung nachgehenden Fürsorgepflicht des Antragsgegners für die Interessen des Antragstellers. Dem Antragsgegner habe bewusst sein müssen, dass der Antragsteller möglichst bald nach Bestandskraft der getroffenen Entscheidung seine vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde, mit allen sowohl finanziellen Risiken als auch Risiken für die möglicherweise aufgenommene Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsteller wäre verpflichtet gewesen, sich selbst zu versichern, dass der Beschluss bestandskräftig geworden sei. Für eine solche Verpflichtung des Antragstellers bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Antragsgegner könne sich ferner nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen können, dass der Antragsteller über die Beiladung durch das Gericht von der Klage informiert werde. Die Beiladung müsse zwar so früh wie möglich beschlossen werden, dies setze aber auch eine Kenntnis des SG über den genauen Streitgegenstand sowie die am Verfahren Beteiligten unter vollständiger Angabe von Namen und Anschrift voraus. In der Regel sei daher eine Beiladung erst nach Vorliegen der Verwaltungsakten und/oder der Klagebegründung möglich. So seien etwa im Verfahren S 11 KA 5085/05 die Verwaltungsakten des Beklagten erst ca. einen Monat und die Klagebegründung erst über zwei Monate nach der Klageerhebung beim SG eingegangen. Erst aufgrund des Anrufs des Antragstellers beim SG sei mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 u. a. dessen Beiladung erfolgt. - 6 - Die Beigeladene Ziff. 1 hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 11. November 2005 zugestellten Beschluss am 1. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, für die Frage, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, komme es darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiege als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Sei weder ein Fall der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage noch der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so seien die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordere. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos sei, könne zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen. Es müsse auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen könnte. Allerdings seien an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstelle oder ihm zumindest nahe komme, höhere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regele. Im vorliegenden Falle komme entgegen der Ansicht des SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht in Betracht, da die Interessenabwägung von vornherein zum Nachteil des Antragstellers ausfalle, da die Klage der Beigeladenen zu 1 im Hauptsacheverfahren S 11 KA 5085/05 erkennbar erfolgreich sein werde, mithin der Beschluss des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sei. Bereits in der Klagebegründung habe die dortige Klägerin (hier Beigeladene Ziff. 1) dargelegt, dass ein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers schon deshalb nicht bestehe, weil der Gemeinschaftspraxis/Schwerpunktpraxis Dr. H. die Genehmigung für eine onkologische Zweigsprechstunde zur Durchführung ambulanter Chemotherapien und Transfusionstherapien in W. erteilt worden sei und beide Ärzte darüber hinaus über die Berechtigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung verfügten. Die Gemeinschaftspraxis habe am 8. November 2005 ihre Tätigkeit im Rahmen der Zweigpraxis in W. aufgenommen. Damit bestehe ganz offensichtlich kein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers. Dass zudem auch vor Aufnahme der Zweigpraxistätigkeit der Gemeinschaftspraxis kein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers bestanden habe, ergebe sich aus den zutreffenden Gründen im Bescheid des Zulassungsausschusses vom 17. Dezember 2004, insbesondere der onkologischen Tätigkeit der oben genannten Gemeinschaftspraxis in W ... Darüber hinaus - und hierauf komme es entscheidend an - fehle es an einem besonderen öffentlichen Interesse gerade an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ermächtigung des Antragstellers. Ein solches öffentliches Interesse könne nur dann gegeben sein, wenn die Patienten in W., die der Antragsteller behandele, von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht in ausreichendem Umfang versorgt werden könnten. Wie bereits vorgetragen, sei der Gemeinschaftspraxis Dr. H. die Genehmigung zur Abhaltung von Zweigsprechstunden in W. erteilt worden. Die Gemeinschaftspraxis habe ihre Tätigkeit dort am 8. November 2005 aufgenommen und eine Rückfrage der Beigeladenen zu 1 bei Dr. H. habe ergeben, dass die Gemeinschaftspraxis in der Lage sei, die betreffenden Patienten zu behandeln. Sie seien sogar in der Lage, falls dies erforderlich sein sollte, noch mehr Sprechstunden anzubieten als momentan geplant. Damit sei die Versorgung des von der Ermächtigung des Antragstellers betroffenen Personenkreises, insbesondere auch die der vom Antragsteller bereits anbehandelten Patienten in ausreichendem Umfang sichergestellt. Dass die Versorgung durch den Antragsteller für einige Patienten möglicherweise von Vorteil wäre, gerade im Hinblick auf die besonders enge Verzahnung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung, möge zwar zutreffen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung kein - 7 - Anspruch auf optimale, sondern nur auf ausreichende Versorgung bestehe und diese offensichtlich sichergestellt sei. Hieraus ergebe sich auch, dass weder ein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers vorliege, geschweige denn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Ermächtigung bestehe. Alle weiteren Gesichtspunkte, die das SG als Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs anführe, wie die Tatsache, dass der Antragsteller bereits Investitionen getätigt habe, seine vermeintliche Rufschädigung etc., seien im Rahmen der Prüfung, ob ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Anordnung des Sofortvollzuges gegeben sei, zu vernachlässigen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass ein solches vom Antragsteller behauptetes vermeintlich widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 gar nicht bestehe, ein solches auch nicht geeignet sei, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. Die Beigeladene Ziff. 1 habe den Antragsteller in ihrem Anschreiben vom 8. Juli 2005 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Ermächtigungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. April 2005 noch nicht rechtskräftig sei und die Verfahrensbeteiligten Klage gegen diese Entscheidung einlegen könnten. In diesem Schreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beigeladene Ziff. 1 hierüber noch keine Entscheidung getroffen habe. Der Antragsteller sei ganz klar darauf aufmerksam gemacht worden, seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufzunehmen, bevor die Bestandskraft seiner Ermächtigung nicht feststehe. Damit habe die Beigeladene Ziff. 1 jeden etwaigen Vertrauensschutz bezüglich der Bestandskraft der Ermächtigung von vornherein verhindert. Es sei vielmehr Sache des Antragstellers gewesen und ausschließlich in seiner Risikosphäre gelegen, sich davon zu überzeugen, dass die ihm erteilte Ermächtigung auch tatsächlich bestandskräftig geworden sei, bevor er Investitionen tätige, vermeintliche Beschäftigungsangebote ausschlage und Patienten im Rahmen der Ermächtigung (an)behandele. Dabei sei sein Vortrag im Übrigen auch in sich schon nicht schlüssig, wenn er behaupte, spätestens nach dem 17. September 2005 hätte die Beigeladene Ziff. 1 ihn über die von ihr erhobene Klage informieren müssen, er aber ab Anfang September bereits die Ambulanz aufgebaut und Investitionen getätigt habe. Der Antragsteller hätte sich selbst im Vorfeld über die Bestandskraft seiner Ermächtigung vergewissern müssen. Hierzu hätte es eines einfachen Anrufs bei der Beigeladenen Ziff. 1, dem Antragsgegner oder auch dem Sozialgericht Stuttgart genügt. Wenn der Antragsteller ausschließlich in seiner Risikosphäre liegende vollendete Tatsachen schaffe, seien diese schon von vornherein nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzugs zu begründen. - 8 - Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. November 2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zur Begründung führt der Antragsteller u. a. aus, soweit die Beigeladene Ziff. 1 der Auffassung sei, bei der hier streitigen Ermächtigung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weshalb hier auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei und damit auch zu berücksichtigen sei, dass ab dem 8. November 2005 die Gemeinschaftspraxis Dr. H. ihre Zweigpraxis eröffnet habe, könne dem nicht gefolgt werden. So handele es sich bei der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da sie auf zwei Jahre befristet sei und danach über einen eventuellen Bedarf neu entschieden werde. Darüber hinaus unterliege die Beigeladene Ziff. 1 dem Irrtum, dass für eine sofortige Vollziehung ausschließlich ein öffentliches Interesse notwendig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2001 (1 BvR 1571/00 in NZS 2002, 368 ff.) entschieden, dass es für die sofortige Vollziehung eines Beschlusses des Berufungsausschusses für Ärzte regelmäßig auf die Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Drittbetroffenen und den privaten Interessen des Betroffen am Vollzug einer für ihn günstigen hoheitlichen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren ankomme. Tatsächlich seien öffentliche Interessen in dieser Abwägung auch mit zu berücksichtigen, doch gerade auch die öffentlichen Interessen sprächen für die Ermächtigung des Antragstellers. Die Ermächtigung des Antragstellers ermögliche den speziellen Patienten hier mit Lungenkrebs, wie auch von der Beigeladenen Ziff. 1 selbst bereits mehrfach anerkannt, eine qualitativ hochwertige Behandlung und durch eine enge Verzahnung stationärer und ambulanter Versorgung sowie eine hohe persönliche und räumliche Kontinuität auch eine ungleich kostengünstige Behandlung. Demgegenüber entspreche es dem öffentlichen Interesse nicht, schwerkranke Lungenkrebspatienten mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von drei bis zwölf Monaten durch niedergelassene Vertragsärzte zu versorgen, wenn durch diese Versorgung zum einen die Lebensqualität der Patienten stark eingeschränkt werde und zum anderen durch unnötige Doppeluntersuchungen und vermeidbare Krankenhauseinweisungen der Allgemeinheit zusätzliche Kosten aufgebürdet würden. Der Antragsteller habe u. a. auch dargelegt, warum eine Behandlung solcher Patienten an einem spezialisierten Zentrum, wenn immer möglich, auch sinnvoll und notwendig sei. Er habe auch dargelegt, dass ambulante Chemotherapien, wie von den niedergelassenen Internisten/Hämatologie-Onkologie inzwischen angeboten, lediglich einen kleinen Ausschnitt der insgesamt zu erbringenden diagnostischen therapeutischen Leistungen darstellten. Was im Übrigen die Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 zum widersprüchlichen Verhalten angehe, so müsse leider nochmals darauf hingewiesen werden, dass offensichtlich die eine Hand der Beigeladenen Ziff. 1 nicht wisse, was die andere tue. Es könne nicht sein, dass einerseits in der Rechtsabteilung gegen eine Ermächtigung des Antragsgegners Klage erhoben werde, andererseits aber nicht reagiert werde, wenn der Antragsteller die Aufnahme der ambulanten Tätigkeit anzeige, eher im Gegenteil, man ihn durch Zustellung von Kassenarztstempel und Rezeptformularen erst in die Lage versetze, diese Tätigkeit auch aufzunehmen. Gerade durch dieses praktische Zutun der Beigeladenen Ziff. 1 sei es dem Antragsteller überhaupt möglich gewesen, die Ambulanz zu realisieren. Was die Auffassung der Beigeladenen Ziff. 1 angehe, - 9 - dass ein einfacher Anruf genügt hätte, um darzulegen, dass ein Klageverfahren laufe, so sei diese Behauptung unwahr. Die Rezeptformulare seien vom Antragsteller telefonisch angefordert worden, ohne dass er dabei erfahren hätte, dass ein Klageverfahren in Gang gesetzt worden sei. Spätestens nach der Anzeige der Praxisaufnahme am 17. September 2005 hätte er von der Beigeladenen Ziff. 1 schriftlich darauf hingewiesen werden müssen, dass Klage erhoben worden sei. Im Hinblick auf die Hinweise und Ausführungen der Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 8. Juli 2005 in Bezug auf den Aufbau der Ambulanz hätte die Beigeladene Ziff. 1 sogar direkt nach Klageerhebung den Antragsteller anschreiben müssen, dass die Ermächtigung nicht bestandskräftig geworden sei. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akten des Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 ist zulässig. Die Beigeladene Ziff. 1 ist auch durch den Beschluss des SG beschwert. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf Grund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrages (§ 75 Abs. 1 SGB V) unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, mwN, ständige Rechtsprechung). Die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 und Beschwerdeführerin ist auch begründet. Gemäß § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (Satz 1). Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Einer der in § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Ausnahmefällen, bei denen die aufschiebende Wirkung entfällt, liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich hier nicht um einen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall, in dem nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG die aufschiebende Wirkung entfällt. Vielmehr zeigt gerade die Regelung in § 97 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), wonach der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen kann, dass grundsätzlich bei einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung eintritt (so etwa Hess in Kasseler Kommentar § 97 SGB V Rdnr. 5). Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann (jedoch) das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden - 10 - Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4, 151, 155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage (bzw. des Widerspruches) oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage (bzw. der Widerspruch) gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (so genanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt. Zwar liegen zwischenzeitlich dem Senat auch die Akten des Hauptsacheverfahrens einschließlich Klagebegründung und Klageerwiderung vor. Die hier von der Beigeladenen Ziff. 1 und dem Antragsteller diskutierte Frage, ob und inwieweit in der Sache die Ermächtigung rechtmäßig ist und ob und inwieweit die zwischenzeitlich aufgenommene Zweigpraxis in W. der Gemeinschaftspraxis Dres. H. im Klageverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist und ob es sich hier um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (wofür allerdings viel spricht, denn auch zwei Jahre sind eine "Dauer"), kann der Senat in der hier nur summarisch durchzuführenden Prüfung nicht eindeutig in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Vielmehr stellt sich das Verfahren hier derzeit noch offen dar. Jedenfalls aber ist nach Überzeugung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des SG können hierbei keinesfalls die schon getätigten Investitionen oder eine mögliche Rufschädigung berücksichtigt werden. Auch die zwischenzeitlich schon begonnenen Behandlungen können das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht begründen. Festzuhalten ist, dass dem Antragsteller nämlich im Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 - Arztregister - vom 8. Juli 2005 zwar bereits seine Vertragsarztnummer mitgeteilt wurde und ihm auch die weiteren Informationen hinsichtlich Arztstempel etc. bereits bekannt gemacht wurden. Gleichzeitig aber war er in diesem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 28. April 2005 noch nicht rechtsmäßig sei (gemeint wohl bestandskräftig). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligten, der Widerspruchsführer und der Widerspruchsgegner gegebenenfalls noch beim Sozialgericht Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses einlegen könnten und ob die Beigeladene - 11 - Ziff. 1 als Verfahrensbeteiligte Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses einlege, werde sich sobald der Beschluss des Berufungsausschusses in Schriftform vorliege in einer der nächsten Sitzungen des Sicherstellungsausschusses entscheiden. Weiter war dem Antragsteller darin empfohlen worden, seine vertragsärztliche Tätigkeit vor der Rechtmäßigkeit (gemeint wohl Bestandskräftigkeit) dieses Beschlusses nicht zu beginnen. Damit aber konnte sich nach Überzeugung des Senates - entgegen der Auffassung des SG - ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf diesen insoweit eindeutigen Hinweis nicht mehr bilden. Insbesondere soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladene Ziff. 1 habe sich widersprüchlich verhalten, wenn sie ihm einerseits Vertragsarztnummer, Vertragsarztstempel und Rezeptformulare zur Verfügung stelle und ihn andererseits nicht darüber informiere, dass sie Klage erhoben habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsarztnummer ihm bereits am 8. Juli 2005, also zu einem Zeitpunkt zu dem der Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich des Beschlusses vom 28. April 2005 noch gar nicht vorlag, erteilt wurde, gleichzeitig versehen mit dem ausdrücklichen "Warnhinweis". Gerade die Tatsache, dass dem Antragsteller trotz des noch bestehenden Schwebezustandes bereits die Vertragsarztnummer erteilt wurde, musste eigentlich auch für ihn erkennbar machen, dass auch aus dem weiteren Ablauf, Übersendung des Vertragsarztstempels und der Rezeptformulare gerade kein weitergehender Vertrauensschutz gezogen werden kann. Des Weiteren ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand für die bereits Anfang September eingeleiteten Maßnahmen durch die Beigeladene Ziff. 1 - in welcher Form auch immer - geschaffen worden sein sollte. Erstmals mit der Mitteilung über die Praxisaufnahme mit Schreiben vom 17. September 2005 zum 1. Oktober 2005 hat der Antragsteller der Beigeladenen Ziff. 1 zu erkennen gegeben, dass er bereits in die praktische Umsetzung geht, dies war aber zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits ganz offensichtlich alles Nötige auf den Weg gebracht hatte und um dies nochmals ausdrücklich hier festzustellen, ohne dass von der Beigeladenen Ziff. 1 in irgendeiner Form bis zu diesem Zeitpunkt konkrete, auch nur ansatzweise Vertrauenstatbestände geschaffen worden waren. Im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten erheblichen Investitionen, Absprachen und Personalabstellungen und auch der physischen und psychischen Bedeutung für die betroffenen Patienten wäre vom Antragsteller umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich vor der Aufnahme dieser vertragsärztlichen Tätigkeit auch verbindlich vergewissert hätte, dass zwischenzeitlich der Beschluss des Antragsgegners auch tatsächlich bestandskräftig geworden ist und von keiner Seite hiergegen Klage erhoben worden ist. Entgegen der Auffassung des SG bedarf es für diese Selbstverständlichkeit keiner Rechtsgrundlage im Sinne einer konkreten Norm, sondern ergibt sich dies schon daraus, dass auch dem Antragsteller sehr wohl bewusst war, dass die ihm vom Antragsgegner erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (auch in Verbindung mit dem Hinweis im Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 8. Juli 2005) durchaus angreifbar sein und möglicherweise auch keinen Bestand haben kann. Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich schon im eigenen Interesse vom Antragsteller zu erwarten gewesen, gerade um - wie hier nun geschehen - Fehlinvestitionen und auch mögliche immaterielle Schäden zu vermeiden, sich vor Aufnahme der Tätigkeit auch zu vergewissern, dass die erteilte Ermächtigung nunmehr Bestand hat. Die vom SG vertretene Fürsorgepflicht des Antragsgegners dahingehend, den Antragsteller unverzüglich über die von der Beigeladenen Ziff. 1 erhobene Klage zu informieren, kann der Senat nicht teilen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsausschusses alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber zu informieren, wenn einer der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der eine entsprechende Erlaubnis, Ermächtigung, Zulassung o. ä. für eine entsprechende Tätigkeit in Anspruch nehmen will, sich vor Aufnahme der Tätigkeit zu vergewissern, dass diese Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist und nicht etwa aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage zunächst schwebend unwirksam ist. - 12 - Schließlich kann auch die vom Antragsteller bereits begonnene Behandlung von Patienten zu keiner Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses führen. Denn zum einen ist, worauf die Beigeladene Ziff. 1 hingewiesen hat, durch die zwischenzeitlich auch in W. durchgeführte Zweigsprechstunde der Gemeinschaftspraxis Dres. H. eine Versorgung der betroffenen Patienten sichergestellt und zum anderen ist der Antragsteller - soweit er auf die physischen und psychischen Probleme eines Wechsels für die betroffenen Patienten verweist - darauf hinzuweisen, dass eine solche Situation sich etwa auch dann stellen könnte, wenn er, aus welchen Gründen auch immer (z. B. durch längere Krankheit), selbst ausfallen würde. Um dies auch hier nochmals ganz deutlich zu machen, die Tatsache, dass der Antragsteller hier ohne sich vorher über die Bestandskraft seiner Ermächtigung zu vergewissern mehr oder weniger vollendete Tatsache durch entsprechende Investitionen und Aufnahme von Behandlungen geschaffen hat, kann kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug begründen, denn anderenfalls hätte es jeder betroffene Arzt in vergleichbarer Lage in der Hand, sobald er eine entsprechende (noch nicht bestandskräftige) Ermächtigung oder Zulassung hat, durch die zügige Schaffung vollendeter Tatsachen den Sofortvollzug zu erzwingen und damit auch die ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass in diesen Fällen Widerspruch und Klage gerade aufschiebende Wirkung haben, zu umgehen. Zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führt auch die von ihm genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG) (Kammerbeschluss) vom 12. Januar 2001 (1 BvR 1571/00 in SozR 3-1500 § 97 Nr. 5 = NZS 2002, 368). Denn im dort entschiedenen Fall handelte es sich - soweit das den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist - um einen bereits praktizierenden Psychotherapeuten (sei es im Delegationsverfahren sei es im Kostenerstattungsverfahren), bei dem die im Rahmen des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vorgenommene Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Streit stand. Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der hier bereits etablierten, wohl schon seit längerem bestehenden und im Falle eines längeren Prozesses gefährdeten Praxis ein besonderes Gewicht beigemessen. Hieran fehlt es jedoch gerade im Falle des Antragstellers, bei dem nicht etwa eine schon seit langem bestehende Praxis bei einer unterbleibenden Anordnung des Sofortvollzuges in ihrem Bestand gefährdet wäre, sondern vielmehr um eine vom Antragsteller erst vor wenigen Monaten - ohne sich vorher jedoch über die Bestandskraft der Ermächtigung zu vergewissern und damit auch insoweit ohne Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz - aufgebaute Praxis. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG kann zur Überzeugung des Senats daher dem Antragsteller nicht derselbe Schutz zugestanden werden. Denn bei der vom BVerfG genannten Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Drittbetroffenen (hier die KV) und dem privaten Interesse des Betroffenen am Vollzug einer für ihn günstigen hoheitlichen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren ist hier kein der dortigen Entscheidung vergleichbarer Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz festzustellen und auf der anderen Seite in deutlich stärkerem Maße der oben bereits angesprochene Umstand zu berücksichtigen, dass anderenfalls jeder Arzt durch die rasche Schaffung vollendeter Tatsachen im Ergebnis auch den Sicherstellungsauftrag bzw. das Bedarfsplanungsrecht konterkarieren könnte. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Instanzen.
Gründe:
I. Im Streit steht die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005, mit dem der Antragsteller zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden war. Der Antragsteller und Beschwerdegegner, Facharzt für innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung "Pneumologie" ist seit 2003 bei den Fachkliniken W. in der Medizinischen Klinik für Atemwegserkrankungen und Allergien als Oberarzt tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist dort nach seinen Angaben die Betreuung von Patienten mit Lungenkrebs. Nachdem zunächst sein Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung vom Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg mit Beschluss vom 23. November 2004 (Bescheid 10. Dezember 2004) abgelehnt worden war, wurde er auf seinen Widerspruch hin vom Antragsgegner und Beschwerdegegner mit Beschluss vom 28. April 2005 (Bescheid vom 6. Juli 2005) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf Überweisung durch Onkologen und Pneumologen zur Durchführung von Chemotherapien und notwendig damit zusammenhängenden Untersuchungen und Behandlungen bei Patienten mit Neubildungen im Bereich des unteren Respirationstraktes, befristet bis 30. Juni 2007, ermächtigt (Bl. 25 f. der SG-Akte). Dieser Bescheid wurde an den Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juli 2005 übersandt und ging ihm nach seinen Angaben am 13. Juli 2005 zu. Zuvor war der Antragsteller mit Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung Baden- Württemberg - Bezirksdirektion Reutlingen - (Beigeladene Ziffer 1) vom 8. Juli 2005 von der dortigen für das Arztregister zuständigen Sachbearbeiterin über die ihm zugeteilte Vertragsarztnummer sowie das weitere Procedere hinsichtlich der Bestellung von Vertragsarztstempeln informiert worden sowie ferner darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss des Berufungsausschusses vom 28. April 2005 "noch nicht rechtsmäßig" sei. Die Verfahrensbeteiligten, der Widerspruchsführer und der Widerspruchsgegner könnten gegebenenfalls noch beim Sozialgericht Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses einlegen. Ob die Beigeladene Ziff. 1 als Verfahrensbeteiligte Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses einlegen werde, werde sich sobald der Beschluss des Berufungsausschusses in Schriftform vorliege in einer der nächsten Sitzungen des Sicherstellungsausschusses entscheiden. Es werde daher dem Antragsteller empfohlen, seine "vertragsärztliche Tätigkeit [nicht] vor der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses ...zu beginnen", da er bei einer möglichen Aufhebung seiner Ermächtigung durch das Sozialgericht vertragsärztliche Leistungen ohne Rechtsgrundlage erbracht hätte und möglicherweise Honorarrückforderungen durch die Beigeladenen Ziff. 1 auf ihn zukommen könnten. Nachdem der Antragsteller nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist am 12. August 2005 nichts weiter vernommen hatte, begann er ab September 2005, seine ambulante vertragsärztliche Tätigkeit vorzubereiten (Umbaumaßnahmen, Abstellen von Personal, Anschaffen von Computersoftware, Einrichtungsgegenständen und medizinischen Geräten). Mit Schreiben vom 17. September 2005 (Praxisaufnahmebogen - Bl. 40/42 der SG-Akte) teilte er der Beigeladenen Ziff. 1 mit, er werde seine vertragsärztliche Tätigkeit am 1. Oktober 2005 aufnehmen. Nach Zuteilung der Vertragsarztnummer und Übersendung der bei der Beigeladenen Ziff. 1 bestellten - 3 - personifizierten Rezeptformulare sowie des Vertragsarztstempels nahm er am 10. Oktober 2005 tatsächlich seine vertragsärztliche Tätigkeit auf und behandelt seitdem gesetzlich krankenversicherte Patienten. Erstmals mit Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 24. Oktober 2005 (Bl. 54 SG-Akte) erfuhr der Antragsteller von der bereits am 11. August 2005 per Fax beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage der Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 2005. Zu diesem beim SG unter dem Az. S 11 KA 5085/05 noch anhängigen Klageverfahren wurde u. a. mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 auch der Antragsteller beigeladen. Am 29. Oktober 2005 hat der Antragsteller vor dem SG beantragt, im Wege der Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes den Sofortvollzug des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, um den Eintritt schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Patienten und ihn selbst zu vermeiden. Mit der Vergabe der Vertragsarztnummer und der Versendung des Vertragsarztstempels sowie der Rezeptformulare habe die Beigeladene Ziff. 1 einen schutzwürdigen Rechtsschein dahingehend gesetzt, dass der Bescheid des Antragsgegners rechtskräftig geworden sei. Spätestens nach der Anzeige der Praxisaufnahme mithilfe des Praxisaufnahmebogens vom 17. September 2005 hätte die Beigeladene Ziff. 1 ihn über die eingereichte Klage informieren müssen. Ein Abbruch der laufenden Chemotherapien sei den behandelten, schwerkranken Patienten nicht zumutbar, da dies sowohl schwere physische als auch psychische Folgen habe. Durch die sofortige Einstellung der ambulanten Tätigkeit entstehe ihm auch ein nicht zumutbarer, anders als durch den Sofortvollzug nicht abwendbarer Nachteil immaterieller und materieller Art. So drohe ihm bei einer etwaigen Einstellung der ambulanten Tätigkeit eine nicht wieder gutzumachende Rufschädigung, die durch den zwangsläufigen Vertrauensverlust der Patienten sowie den Vertrauensverlust der zuweisenden Ärzte bedingt sei. Ferner drohe ein erheblicher finanzieller Schaden, da die zum Aufbau der Ambulanz getätigten Investitionen verloren seien. Schließlich habe er im Vertrauen auf die ihm erteilte Ermächtigung das Angebot, eine Chefarztstelle zu übernehmen, ausgeschlagen. Darüber hinaus sei die sofortige Vollziehung auch notwendig, da das Hauptsacheverfahren wahrscheinlich zwei Jahre dauern werde und damit zu rechnen sei, dass eine Entscheidung erst nach dem 30. Juni 2007 ergehe und damit die befristete Ermächtigung nutzlos geworden wäre. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass kein widersprüchliches Verhalten seinerseits vorliege und er sich das Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 nicht zurechnen lassen müsse. Aber auch von Seiten der Beigeladenen Ziff. 1 liege kein widersprüchliches Verhalten vor. Diese habe den Antragsteller in ihrem Schreiben vom 8. Juli 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Beschluss noch nicht rechtskräftig sei. Aufgrund dieses Hinweises hätte es für den Antragsteller klar sein müssen, dass er - bevor er seine Tätigkeit aufnehme - sicherstelle, dass sein Bescheid tatsächlich rechtskräftig geworden sei. Wenn der Antragsteller es unterlasse, einen entsprechende Anruf zu tätigen und - sozusagen auf gut Glück - Investitionen tätige, so könne er dies ihm - dem Antragsgegner - nicht zurechnen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Antragsteller mitzuteilen, dass gegen seinen Bescheid vom 6. Juli 2005 durch die Beigeladene Ziff. 1 Klage eingelegt worden sei. Zum einen sei der Antragsteller verpflichtet gewesen, sich selbst zu versichern, dass der Beschluss rechtskräftig geworden sei. Zum anderen habe der Antragsgegner davon ausgehen können, dass der Antragsteller über die Beiladung durch das Gericht von der Klage informiert werde. Die Tatsache, dass der Antragsteller Investitionen getätigt habe, sei auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen und rechtfertige daher nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dasselbe gelte auch für die vom Antragsteller geltend gemachte Rufschädigung sowie für die von ihm - 4 - geltend gemachten ausgeschlagenen Karrierechancen. Im Übrigen reiche allein die potenzielle Verfahrensdauer nicht aus, eine einstweilige Anordnung zu begründen. Selbst wenn eine Entscheidung nach dem 30. Juni 2007 erst ergehen sollte, bliebe die Möglichkeit, trotzdem eine Entscheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage herbeizuführen und damit Rechtssicherheit für potenzielle zukünftige Ermächtigungen herzustellen. Mit Beschluss vom 7. November 2005 hat das SG dem Antrag des Antragstellers statt gegeben und die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 angeordnet. Das SG hat sich zunächst für örtlich zuständig erklärt und des Weiteren auch die Auffassung vertreten, dass auch dem Erlass der hier begehrten sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 6. Juli 2005 nicht entgegenstehe, dass vor der Entscheidung über diesen Antrag die notwendige Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der Landesverbände der Krankenkassen nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen habe, hier unterblieben sei. Aufgrund der Notwendigkeit, vorliegend eine schnelle Entscheidung über den Antrag des Antragstellers treffen zu müssen, sei die Beiladung der Beigeladenen Ziff. 1 sowie der (Landes)Verbände der Krankenkassen unterblieben, da die Beiladung, verbunden mit der Notwendigkeit, den Beigeladenen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers zu gewähren zu einer zeitlich nicht hinnehmbaren Verzögerung der Entscheidung über den Antrag geführt hätte. Die Beiladung war jedoch nach Erlass der Entscheidung nachzuholen (was auch mit Beschluss ebenfalls vom 7. November 2005 geschehen ist). In der Sache hat das SG den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als begründet angesehen. Auf der Grundlage der hier in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat das SG zunächst darauf verwiesen, dass beim derzeitigen Sach- und Streitstand nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Ausgang des Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 völlig offen sei. Dem Gericht liege bislang lediglich die von der hier Beigeladenen Ziff. 1 im dortigen Verfahren abgegebene Begründung der von ihr erhobenen Klage vor. Eine Klageerwiderung seitens des Beklagten (hier des Antragsgegners) oder Stellungnahmen der Beigeladenen (u. a. hier des Antragstellers), anhand derer die Erfolgsaussichten der Klage im dortigen Verfahren beurteilt werden könnten, fehlten bislang. Die somit vorzunehmende umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung des Antragsgegners, ihn zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermächtigen, und dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners, an der aufschiebenden Wirkung der von der Beigeladenen Ziff. 1 erhobenen Anfechtungsklage festzuhalten, führe nach Auffassung des SG zu einem deutlichen Überwiegen der Interessen des Antragstellers an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsteller habe nach Zugang des Bescheides des Antragsgegners zunächst die einmonatige Klagefrist abgewartet. Nachdem er nach Ablauf der Klagefrist weder vom Antragsgegner noch von der im anderen Verfahren klagenden Beigeladenen Ziff. 1 etwas vernommen habe, habe er ab September 2005 die Aufnahme seiner ambulanten vertragsärztlichen Tätigkeit vorbereitet. Nach Abschluss der Verhandlungen mit dem Klinikträger seien Räumlichkeiten für die ambulante Tätigkeit des Antragstellers bestimmt und kleinere Umbaumaßnahmen durchgeführt worden. Ferner sei Personal für die ambulante Tätigkeit abgestellt sowie Computersoftware für die Ambulanz, Einrichtungsgegenstände und medizinische Geräte angeschafft worden. Der Antragsteller habe daher im Hinblick auf die ihm erteilte, seiner Ansicht nach bestandskräftig gewordene Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung Investitionen getätigt, die im Falle der Einstellung seiner inzwischen aufgenommenen vertragsärztlichen Tätigkeit verloren wären. - 5 - Auch müsste er die bereits von ihm begonnenen Chemotherapien bei den an Lungenkrebs im fortgeschrittenen Stadium leidenden, schwerkranken Patienten abbrechen, was für diese schwere physische und psychische Folgen hätte. Für ihn spreche auch die bei einer Einstellung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit nicht auszuschließende Rufschädigung. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass er hier im Hinblick auf die erteilte Ermächtigung Abstand genommen habe von der Weiterverfolgung einer Bewerbung auf eine Chefarztstelle. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners habe der Antragsteller auch darauf vertrauen dürfen, dass die ihm vom Antragsgegner erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung bestandskräftig geworden sei. Er habe aufgrund des gesamten Verhaltens der Beigeladenen Ziff. 1 (Vergabe der Vertragsarztnummer, Zusendung von Rezeptvordrucken, Zusendung des Vertragsarztstempels) nur dahingehend verstehen können, dass die ihm erteilte Ermächtigung Bestand habe. Spätestens nach Mitteilung der beabsichtigten Aufnahme der vertragsärztlichen Versorgung zum 1. Oktober 2005 durch den an die Beigeladene Ziff. 1 gesandten Praxisaufnahmebogen vom 17. September 2005 wäre nach Auffassung des SG seitens der Beigeladenen Ziff. 1 ein umgehender Hinweis an den Antragsteller auf die inzwischen erfolgte Klageerhebung zu erwarten gewesen. So sei das Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 24. Oktober 2005 erst einen Monat nach Zusendung des Praxisaufnahmebogens vom 17. September 2005 und erst 14 Tage nach Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt. Dieses Schreiben sei daher nicht geeignet gewesen, den durch das Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 erzeugten Rechtsschein rechtzeitig vor Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit wieder zu beseitigen. Ebenso wenig habe das Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 8. Juli 2005 Vertrauen auf die Bestandskraft der getroffenen Entscheidung zerstören können, da die Beigeladene Ziff. 1 erst durch das nachfolgende Verhalten einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers geschaffen habe. Ob sich im Übrigen der Antragsteller das in sich widersprüchliche Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 zurechnen lassen müsse, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Der Antragsgegner selbst sei bei der hier gegebenen Fallkonstellation verpflichtet gewesen, den Antragsteller unverzüglich über die ihm durch Mitteilung des SG vom 12. August 2005 bekannt gewordene Klageerhebung durch die Beigeladene Ziff. 1 zu informieren. Diese Verpflichtung des Antragsgegners ergebe sich aus einer auf dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden, der Ermächtigungsentscheidung nachgehenden Fürsorgepflicht des Antragsgegners für die Interessen des Antragstellers. Dem Antragsgegner habe bewusst sein müssen, dass der Antragsteller möglichst bald nach Bestandskraft der getroffenen Entscheidung seine vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen werde, mit allen sowohl finanziellen Risiken als auch Risiken für die möglicherweise aufgenommene Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsteller wäre verpflichtet gewesen, sich selbst zu versichern, dass der Beschluss bestandskräftig geworden sei. Für eine solche Verpflichtung des Antragstellers bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Antragsgegner könne sich ferner nicht darauf berufen, er habe davon ausgehen können, dass der Antragsteller über die Beiladung durch das Gericht von der Klage informiert werde. Die Beiladung müsse zwar so früh wie möglich beschlossen werden, dies setze aber auch eine Kenntnis des SG über den genauen Streitgegenstand sowie die am Verfahren Beteiligten unter vollständiger Angabe von Namen und Anschrift voraus. In der Regel sei daher eine Beiladung erst nach Vorliegen der Verwaltungsakten und/oder der Klagebegründung möglich. So seien etwa im Verfahren S 11 KA 5085/05 die Verwaltungsakten des Beklagten erst ca. einen Monat und die Klagebegründung erst über zwei Monate nach der Klageerhebung beim SG eingegangen. Erst aufgrund des Anrufs des Antragstellers beim SG sei mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 u. a. dessen Beiladung erfolgt. - 6 - Die Beigeladene Ziff. 1 hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 11. November 2005 zugestellten Beschluss am 1. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, für die Frage, ob die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, komme es darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiege als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden Wirkung. Sei weder ein Fall der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage noch der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so seien die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordere. Allein die Feststellung, dass die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos sei, könne zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen. Es müsse auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen könnte. Allerdings seien an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstelle oder ihm zumindest nahe komme, höhere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regele. Im vorliegenden Falle komme entgegen der Ansicht des SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schon deshalb nicht in Betracht, da die Interessenabwägung von vornherein zum Nachteil des Antragstellers ausfalle, da die Klage der Beigeladenen zu 1 im Hauptsacheverfahren S 11 KA 5085/05 erkennbar erfolgreich sein werde, mithin der Beschluss des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig sei. Bereits in der Klagebegründung habe die dortige Klägerin (hier Beigeladene Ziff. 1) dargelegt, dass ein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers schon deshalb nicht bestehe, weil der Gemeinschaftspraxis/Schwerpunktpraxis Dr. H. die Genehmigung für eine onkologische Zweigsprechstunde zur Durchführung ambulanter Chemotherapien und Transfusionstherapien in W. erteilt worden sei und beide Ärzte darüber hinaus über die Berechtigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung verfügten. Die Gemeinschaftspraxis habe am 8. November 2005 ihre Tätigkeit im Rahmen der Zweigpraxis in W. aufgenommen. Damit bestehe ganz offensichtlich kein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers. Dass zudem auch vor Aufnahme der Zweigpraxistätigkeit der Gemeinschaftspraxis kein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers bestanden habe, ergebe sich aus den zutreffenden Gründen im Bescheid des Zulassungsausschusses vom 17. Dezember 2004, insbesondere der onkologischen Tätigkeit der oben genannten Gemeinschaftspraxis in W ... Darüber hinaus - und hierauf komme es entscheidend an - fehle es an einem besonderen öffentlichen Interesse gerade an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ermächtigung des Antragstellers. Ein solches öffentliches Interesse könne nur dann gegeben sein, wenn die Patienten in W., die der Antragsteller behandele, von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht in ausreichendem Umfang versorgt werden könnten. Wie bereits vorgetragen, sei der Gemeinschaftspraxis Dr. H. die Genehmigung zur Abhaltung von Zweigsprechstunden in W. erteilt worden. Die Gemeinschaftspraxis habe ihre Tätigkeit dort am 8. November 2005 aufgenommen und eine Rückfrage der Beigeladenen zu 1 bei Dr. H. habe ergeben, dass die Gemeinschaftspraxis in der Lage sei, die betreffenden Patienten zu behandeln. Sie seien sogar in der Lage, falls dies erforderlich sein sollte, noch mehr Sprechstunden anzubieten als momentan geplant. Damit sei die Versorgung des von der Ermächtigung des Antragstellers betroffenen Personenkreises, insbesondere auch die der vom Antragsteller bereits anbehandelten Patienten in ausreichendem Umfang sichergestellt. Dass die Versorgung durch den Antragsteller für einige Patienten möglicherweise von Vorteil wäre, gerade im Hinblick auf die besonders enge Verzahnung zwischen stationärer und ambulanter Versorgung, möge zwar zutreffen. Hierauf komme es jedoch nicht an, da im Rahmen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung kein - 7 - Anspruch auf optimale, sondern nur auf ausreichende Versorgung bestehe und diese offensichtlich sichergestellt sei. Hieraus ergebe sich auch, dass weder ein Bedarf für die Ermächtigung des Antragstellers vorliege, geschweige denn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Ermächtigung bestehe. Alle weiteren Gesichtspunkte, die das SG als Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs anführe, wie die Tatsache, dass der Antragsteller bereits Investitionen getätigt habe, seine vermeintliche Rufschädigung etc., seien im Rahmen der Prüfung, ob ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der Anordnung des Sofortvollzuges gegeben sei, zu vernachlässigen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass abgesehen davon, dass ein solches vom Antragsteller behauptetes vermeintlich widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen Ziff. 1 gar nicht bestehe, ein solches auch nicht geeignet sei, ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse zu begründen. Die Beigeladene Ziff. 1 habe den Antragsteller in ihrem Anschreiben vom 8. Juli 2005 ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Ermächtigungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. April 2005 noch nicht rechtskräftig sei und die Verfahrensbeteiligten Klage gegen diese Entscheidung einlegen könnten. In diesem Schreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beigeladene Ziff. 1 hierüber noch keine Entscheidung getroffen habe. Der Antragsteller sei ganz klar darauf aufmerksam gemacht worden, seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufzunehmen, bevor die Bestandskraft seiner Ermächtigung nicht feststehe. Damit habe die Beigeladene Ziff. 1 jeden etwaigen Vertrauensschutz bezüglich der Bestandskraft der Ermächtigung von vornherein verhindert. Es sei vielmehr Sache des Antragstellers gewesen und ausschließlich in seiner Risikosphäre gelegen, sich davon zu überzeugen, dass die ihm erteilte Ermächtigung auch tatsächlich bestandskräftig geworden sei, bevor er Investitionen tätige, vermeintliche Beschäftigungsangebote ausschlage und Patienten im Rahmen der Ermächtigung (an)behandele. Dabei sei sein Vortrag im Übrigen auch in sich schon nicht schlüssig, wenn er behaupte, spätestens nach dem 17. September 2005 hätte die Beigeladene Ziff. 1 ihn über die von ihr erhobene Klage informieren müssen, er aber ab Anfang September bereits die Ambulanz aufgebaut und Investitionen getätigt habe. Der Antragsteller hätte sich selbst im Vorfeld über die Bestandskraft seiner Ermächtigung vergewissern müssen. Hierzu hätte es eines einfachen Anrufs bei der Beigeladenen Ziff. 1, dem Antragsgegner oder auch dem Sozialgericht Stuttgart genügt. Wenn der Antragsteller ausschließlich in seiner Risikosphäre liegende vollendete Tatsachen schaffe, seien diese schon von vornherein nicht geeignet, die Anordnung des Sofortvollzugs zu begründen. - 8 - Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. November 2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zur Begründung führt der Antragsteller u. a. aus, soweit die Beigeladene Ziff. 1 der Auffassung sei, bei der hier streitigen Ermächtigung handele es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weshalb hier auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei und damit auch zu berücksichtigen sei, dass ab dem 8. November 2005 die Gemeinschaftspraxis Dr. H. ihre Zweigpraxis eröffnet habe, könne dem nicht gefolgt werden. So handele es sich bei der vom Antragsgegner erteilten Ermächtigung nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da sie auf zwei Jahre befristet sei und danach über einen eventuellen Bedarf neu entschieden werde. Darüber hinaus unterliege die Beigeladene Ziff. 1 dem Irrtum, dass für eine sofortige Vollziehung ausschließlich ein öffentliches Interesse notwendig sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2001 (1 BvR 1571/00 in NZS 2002, 368 ff.) entschieden, dass es für die sofortige Vollziehung eines Beschlusses des Berufungsausschusses für Ärzte regelmäßig auf die Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Drittbetroffenen und den privaten Interessen des Betroffen am Vollzug einer für ihn günstigen hoheitlichen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren ankomme. Tatsächlich seien öffentliche Interessen in dieser Abwägung auch mit zu berücksichtigen, doch gerade auch die öffentlichen Interessen sprächen für die Ermächtigung des Antragstellers. Die Ermächtigung des Antragstellers ermögliche den speziellen Patienten hier mit Lungenkrebs, wie auch von der Beigeladenen Ziff. 1 selbst bereits mehrfach anerkannt, eine qualitativ hochwertige Behandlung und durch eine enge Verzahnung stationärer und ambulanter Versorgung sowie eine hohe persönliche und räumliche Kontinuität auch eine ungleich kostengünstige Behandlung. Demgegenüber entspreche es dem öffentlichen Interesse nicht, schwerkranke Lungenkrebspatienten mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von drei bis zwölf Monaten durch niedergelassene Vertragsärzte zu versorgen, wenn durch diese Versorgung zum einen die Lebensqualität der Patienten stark eingeschränkt werde und zum anderen durch unnötige Doppeluntersuchungen und vermeidbare Krankenhauseinweisungen der Allgemeinheit zusätzliche Kosten aufgebürdet würden. Der Antragsteller habe u. a. auch dargelegt, warum eine Behandlung solcher Patienten an einem spezialisierten Zentrum, wenn immer möglich, auch sinnvoll und notwendig sei. Er habe auch dargelegt, dass ambulante Chemotherapien, wie von den niedergelassenen Internisten/Hämatologie-Onkologie inzwischen angeboten, lediglich einen kleinen Ausschnitt der insgesamt zu erbringenden diagnostischen therapeutischen Leistungen darstellten. Was im Übrigen die Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 zum widersprüchlichen Verhalten angehe, so müsse leider nochmals darauf hingewiesen werden, dass offensichtlich die eine Hand der Beigeladenen Ziff. 1 nicht wisse, was die andere tue. Es könne nicht sein, dass einerseits in der Rechtsabteilung gegen eine Ermächtigung des Antragsgegners Klage erhoben werde, andererseits aber nicht reagiert werde, wenn der Antragsteller die Aufnahme der ambulanten Tätigkeit anzeige, eher im Gegenteil, man ihn durch Zustellung von Kassenarztstempel und Rezeptformularen erst in die Lage versetze, diese Tätigkeit auch aufzunehmen. Gerade durch dieses praktische Zutun der Beigeladenen Ziff. 1 sei es dem Antragsteller überhaupt möglich gewesen, die Ambulanz zu realisieren. Was die Auffassung der Beigeladenen Ziff. 1 angehe, - 9 - dass ein einfacher Anruf genügt hätte, um darzulegen, dass ein Klageverfahren laufe, so sei diese Behauptung unwahr. Die Rezeptformulare seien vom Antragsteller telefonisch angefordert worden, ohne dass er dabei erfahren hätte, dass ein Klageverfahren in Gang gesetzt worden sei. Spätestens nach der Anzeige der Praxisaufnahme am 17. September 2005 hätte er von der Beigeladenen Ziff. 1 schriftlich darauf hingewiesen werden müssen, dass Klage erhoben worden sei. Im Hinblick auf die Hinweise und Ausführungen der Beigeladenen Ziff. 1 mit Schreiben vom 8. Juli 2005 in Bezug auf den Aufbau der Ambulanz hätte die Beigeladene Ziff. 1 sogar direkt nach Klageerhebung den Antragsteller anschreiben müssen, dass die Ermächtigung nicht bestandskräftig geworden sei. Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz einschließlich der Akten des Hauptsacheverfahrens S 11 KA 5085/05 Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 ist zulässig. Die Beigeladene Ziff. 1 ist auch durch den Beschluss des SG beschwert. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen sind auf Grund des von ihnen wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrages (§ 75 Abs. 1 SGB V) unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die im Zusammenhang mit der Zulassung von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten oder ärztlichen Einrichtungen zur vertragsärztlichen Versorgung ergehen (vgl. z. B. BSG SozR 3-2500 § 95a Nr. 2, mwN, ständige Rechtsprechung). Die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 und Beschwerdeführerin ist auch begründet. Gemäß § 86 a Abs. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (Satz 1). Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung (Satz 2). Einer der in § 86 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 genannten Ausnahmefällen, bei denen die aufschiebende Wirkung entfällt, liegt hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich hier nicht um einen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fall, in dem nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG die aufschiebende Wirkung entfällt. Vielmehr zeigt gerade die Regelung in § 97 Abs. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V), wonach der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung im öffentlichen Interesse anordnen kann, dass grundsätzlich bei einer Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Berufungsausschusses aufschiebende Wirkung eintritt (so etwa Hess in Kasseler Kommentar § 97 SGB V Rdnr. 5). Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann (jedoch) das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Welche Kriterien für diese Entscheidung heranzuziehen sind, ist in § 86b SGG nicht geregelt worden. Da die Regelungen des einstweiligen Rechtsschutzes in §§ 86a und 86b SGG den Regelungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO nachgebildet sind, besteht kein Anlass, die bisherige Rechtsprechung des Senats zu ändern, die sich an den von den Verwaltungsgerichten zu § 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO ausgearbeiteten Grundsätzen orientiert hat. Danach kommt es für die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung darauf an, ob das Interesse an der Vollziehung schwerer wiegt als das gegenläufige Interesse am Erhalt der aufschiebenden - 10 - Wirkung. Dabei kann entsprechend der Eigenart des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit des zu Grunde liegenden Verwaltungsaktes nur summarisch überprüft werden. Die Interessenabwägung fällt grundsätzlich von vornherein zu Gunsten der Vollziehung aus, wenn die gegenläufigen Interessen nicht schutzwürdig sind, weil die Klage gegen den Verwaltungsakt aufgrund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist; und sie fällt von vornherein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus, wenn das Interesse daran deshalb nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung erkennbar rechtswidrig ist (BSGE 4, 151, 155). Ist keiner dieser Fälle der erkennbaren Aussichtslosigkeit der Klage (bzw. des Widerspruches) oder der erkennbaren Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gegeben, so sind die beteiligten Interessen anhand sonstiger Umstände im Einzelfall zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen. Als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist zu beachten, dass diese ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit erfordert. Allein die Feststellung, dass die Klage (bzw. der Widerspruch) gegen den Verwaltungsakt auf Grund summarischer Prüfung erkennbar aussichtslos ist, kann zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ausreichen; es muss auch immer ein öffentliches Interesse gerade daran bestehen, dass der Betroffene schon in der Zeit bis zum Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache von der fraglichen Rechtsposition Gebrauch machen kann (so genanntes besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung, vgl. die BVerfG-Nachweise in LSG Bad.-Württ MedR 1994, 418 = Breithaupt 1994, 996). Allerdings sind an ein besonderes Vollzugsinteresse in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt einen Eingriff in den Bereich der Berufswahl darstellt oder ihm zumindest nahe kommt, höhere Anforderungen zu stellen, als in Fällen, in denen der angefochtene Verwaltungsakt nur die bloße Berufsausübung regelt. Zwar liegen zwischenzeitlich dem Senat auch die Akten des Hauptsacheverfahrens einschließlich Klagebegründung und Klageerwiderung vor. Die hier von der Beigeladenen Ziff. 1 und dem Antragsteller diskutierte Frage, ob und inwieweit in der Sache die Ermächtigung rechtmäßig ist und ob und inwieweit die zwischenzeitlich aufgenommene Zweigpraxis in W. der Gemeinschaftspraxis Dres. H. im Klageverfahren überhaupt zu berücksichtigen ist und ob es sich hier um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (wofür allerdings viel spricht, denn auch zwei Jahre sind eine "Dauer"), kann der Senat in der hier nur summarisch durchzuführenden Prüfung nicht eindeutig in dem einen oder anderen Sinn beantworten. Vielmehr stellt sich das Verfahren hier derzeit noch offen dar. Jedenfalls aber ist nach Überzeugung des Senats ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des SG können hierbei keinesfalls die schon getätigten Investitionen oder eine mögliche Rufschädigung berücksichtigt werden. Auch die zwischenzeitlich schon begonnenen Behandlungen können das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht begründen. Festzuhalten ist, dass dem Antragsteller nämlich im Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 - Arztregister - vom 8. Juli 2005 zwar bereits seine Vertragsarztnummer mitgeteilt wurde und ihm auch die weiteren Informationen hinsichtlich Arztstempel etc. bereits bekannt gemacht wurden. Gleichzeitig aber war er in diesem Schreiben auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschluss des Antragsgegners vom 28. April 2005 noch nicht rechtsmäßig sei (gemeint wohl bestandskräftig). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligten, der Widerspruchsführer und der Widerspruchsgegner gegebenenfalls noch beim Sozialgericht Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses einlegen könnten und ob die Beigeladene - 11 - Ziff. 1 als Verfahrensbeteiligte Klage gegen den Beschluss des Berufungsausschusses einlege, werde sich sobald der Beschluss des Berufungsausschusses in Schriftform vorliege in einer der nächsten Sitzungen des Sicherstellungsausschusses entscheiden. Weiter war dem Antragsteller darin empfohlen worden, seine vertragsärztliche Tätigkeit vor der Rechtmäßigkeit (gemeint wohl Bestandskräftigkeit) dieses Beschlusses nicht zu beginnen. Damit aber konnte sich nach Überzeugung des Senates - entgegen der Auffassung des SG - ein Vertrauenstatbestand im Hinblick auf diesen insoweit eindeutigen Hinweis nicht mehr bilden. Insbesondere soweit der Antragsteller geltend macht, die Beigeladene Ziff. 1 habe sich widersprüchlich verhalten, wenn sie ihm einerseits Vertragsarztnummer, Vertragsarztstempel und Rezeptformulare zur Verfügung stelle und ihn andererseits nicht darüber informiere, dass sie Klage erhoben habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsarztnummer ihm bereits am 8. Juli 2005, also zu einem Zeitpunkt zu dem der Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich des Beschlusses vom 28. April 2005 noch gar nicht vorlag, erteilt wurde, gleichzeitig versehen mit dem ausdrücklichen "Warnhinweis". Gerade die Tatsache, dass dem Antragsteller trotz des noch bestehenden Schwebezustandes bereits die Vertragsarztnummer erteilt wurde, musste eigentlich auch für ihn erkennbar machen, dass auch aus dem weiteren Ablauf, Übersendung des Vertragsarztstempels und der Rezeptformulare gerade kein weitergehender Vertrauensschutz gezogen werden kann. Des Weiteren ist auch für den Senat nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Vertrauenstatbestand für die bereits Anfang September eingeleiteten Maßnahmen durch die Beigeladene Ziff. 1 - in welcher Form auch immer - geschaffen worden sein sollte. Erstmals mit der Mitteilung über die Praxisaufnahme mit Schreiben vom 17. September 2005 zum 1. Oktober 2005 hat der Antragsteller der Beigeladenen Ziff. 1 zu erkennen gegeben, dass er bereits in die praktische Umsetzung geht, dies war aber zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits ganz offensichtlich alles Nötige auf den Weg gebracht hatte und um dies nochmals ausdrücklich hier festzustellen, ohne dass von der Beigeladenen Ziff. 1 in irgendeiner Form bis zu diesem Zeitpunkt konkrete, auch nur ansatzweise Vertrauenstatbestände geschaffen worden waren. Im Hinblick auf die vom Antragsteller behaupteten erheblichen Investitionen, Absprachen und Personalabstellungen und auch der physischen und psychischen Bedeutung für die betroffenen Patienten wäre vom Antragsteller umso mehr zu erwarten gewesen, dass er sich vor der Aufnahme dieser vertragsärztlichen Tätigkeit auch verbindlich vergewissert hätte, dass zwischenzeitlich der Beschluss des Antragsgegners auch tatsächlich bestandskräftig geworden ist und von keiner Seite hiergegen Klage erhoben worden ist. Entgegen der Auffassung des SG bedarf es für diese Selbstverständlichkeit keiner Rechtsgrundlage im Sinne einer konkreten Norm, sondern ergibt sich dies schon daraus, dass auch dem Antragsteller sehr wohl bewusst war, dass die ihm vom Antragsgegner erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (auch in Verbindung mit dem Hinweis im Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 8. Juli 2005) durchaus angreifbar sein und möglicherweise auch keinen Bestand haben kann. Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich schon im eigenen Interesse vom Antragsteller zu erwarten gewesen, gerade um - wie hier nun geschehen - Fehlinvestitionen und auch mögliche immaterielle Schäden zu vermeiden, sich vor Aufnahme der Tätigkeit auch zu vergewissern, dass die erteilte Ermächtigung nunmehr Bestand hat. Die vom SG vertretene Fürsorgepflicht des Antragsgegners dahingehend, den Antragsteller unverzüglich über die von der Beigeladenen Ziff. 1 erhobene Klage zu informieren, kann der Senat nicht teilen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsausschusses alle durch seine Entscheidungen Betroffenen unverzüglich darüber zu informieren, wenn einer der übrigen Beteiligten gegen diese Entscheidung vorgeht. Es ist vielmehr Sache desjenigen, der eine entsprechende Erlaubnis, Ermächtigung, Zulassung o. ä. für eine entsprechende Tätigkeit in Anspruch nehmen will, sich vor Aufnahme der Tätigkeit zu vergewissern, dass diese Erlaubnis, Ermächtigung oder Zulassung auch bestandskräftig ist und nicht etwa aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage zunächst schwebend unwirksam ist. - 12 - Schließlich kann auch die vom Antragsteller bereits begonnene Behandlung von Patienten zu keiner Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses führen. Denn zum einen ist, worauf die Beigeladene Ziff. 1 hingewiesen hat, durch die zwischenzeitlich auch in W. durchgeführte Zweigsprechstunde der Gemeinschaftspraxis Dres. H. eine Versorgung der betroffenen Patienten sichergestellt und zum anderen ist der Antragsteller - soweit er auf die physischen und psychischen Probleme eines Wechsels für die betroffenen Patienten verweist - darauf hinzuweisen, dass eine solche Situation sich etwa auch dann stellen könnte, wenn er, aus welchen Gründen auch immer (z. B. durch längere Krankheit), selbst ausfallen würde. Um dies auch hier nochmals ganz deutlich zu machen, die Tatsache, dass der Antragsteller hier ohne sich vorher über die Bestandskraft seiner Ermächtigung zu vergewissern mehr oder weniger vollendete Tatsache durch entsprechende Investitionen und Aufnahme von Behandlungen geschaffen hat, kann kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug begründen, denn anderenfalls hätte es jeder betroffene Arzt in vergleichbarer Lage in der Hand, sobald er eine entsprechende (noch nicht bestandskräftige) Ermächtigung oder Zulassung hat, durch die zügige Schaffung vollendeter Tatsachen den Sofortvollzug zu erzwingen und damit auch die ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, dass in diesen Fällen Widerspruch und Klage gerade aufschiebende Wirkung haben, zu umgehen. Zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führt auch die von ihm genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfG) (Kammerbeschluss) vom 12. Januar 2001 (1 BvR 1571/00 in SozR 3-1500 § 97 Nr. 5 = NZS 2002, 368). Denn im dort entschiedenen Fall handelte es sich - soweit das den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist - um einen bereits praktizierenden Psychotherapeuten (sei es im Delegationsverfahren sei es im Kostenerstattungsverfahren), bei dem die im Rahmen des zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vorgenommene Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Streit stand. Vor diesem Hintergrund hat das BVerfG der hier bereits etablierten, wohl schon seit längerem bestehenden und im Falle eines längeren Prozesses gefährdeten Praxis ein besonderes Gewicht beigemessen. Hieran fehlt es jedoch gerade im Falle des Antragstellers, bei dem nicht etwa eine schon seit langem bestehende Praxis bei einer unterbleibenden Anordnung des Sofortvollzuges in ihrem Bestand gefährdet wäre, sondern vielmehr um eine vom Antragsteller erst vor wenigen Monaten - ohne sich vorher jedoch über die Bestandskraft der Ermächtigung zu vergewissern und damit auch insoweit ohne Vertrauensschutz bzw. Bestandsschutz - aufgebaute Praxis. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG kann zur Überzeugung des Senats daher dem Antragsteller nicht derselbe Schutz zugestanden werden. Denn bei der vom BVerfG genannten Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Drittbetroffenen (hier die KV) und dem privaten Interesse des Betroffenen am Vollzug einer für ihn günstigen hoheitlichen Maßnahme bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren ist hier kein der dortigen Entscheidung vergleichbarer Bestandsschutz bzw. Vertrauensschutz festzustellen und auf der anderen Seite in deutlich stärkerem Maße der oben bereits angesprochene Umstand zu berücksichtigen, dass anderenfalls jeder Arzt durch die rasche Schaffung vollendeter Tatsachen im Ergebnis auch den Sicherstellungsauftrag bzw. das Bedarfsplanungsrecht konterkarieren könnte. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Beigeladenen Ziff. 1 der Beschluss des SG aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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