Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1290/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2883/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wäre jedoch bereits wegen Nichterreichens des nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unzulässig, wenn die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten wäre. Hierfür könnte - bei dem vom Antragsteller weder erst- noch zweitinstanzlich bezifferten An-trag - sprechen, dass in der Antragsschrift vom 2. April 2008 für den Monat April 2008 von einer "Bedarfslücke" von 654,00 Euro die Rede ist. Aber selbst wenn der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren nicht auf diesen Betrag begrenzt haben sollte, kommt aus den nachfolgenden Gründen eine stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Hk-SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag weiterhin die darlehenweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat April 2008 begehrt, mangelt es schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nämlich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen besonderen Dringlichkeit. Der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bereits unzulässig. Weitere Erörterungen zum Anordnungsanspruch als materiell-rechtlichem Hilfebegehren sind sonach entbehrlich.
Der Antragsteller vermag mit seinem Hauptantrag schon deswegen nicht durchzudringen, weil es ihm im vorliegenden Verfahren nur um die vorläufige Darlehensgewährung für den Monat April 2008 geht; dieser Zeitraum liegt bereits fast zwei Monate zurück. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an dem sofortiges Handeln gebietenden Anordnungsgrund; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (beide juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er bis jetzt mit nicht bezahlten Rechnungen für den Monat Juni 2008 sowie Engpässen bei den Einkäufen für das tägliche Leben zu kämpfen habe, da auch die Einkünfte im Juni 2008 unmittelbar für die bestehenden Rückstände hätten verbraucht werden müssen, ist nicht geeignet, die fortbestehende Eilbedürftigkeit seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu begründen.
Nach allem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, und zwar weil ein Anordnungsgrund für den Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Antragsteller insoweit wegen des Zeitablaufs selbst Zweifel hat, ergibt sich im Übrigen aus seinem hilfsweise entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Dieser Antrag ist indes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 142, 564; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Binder in Hk-SGG, a.a.O., § 86b Rdnr. 31; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 9b; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 Rdnr. 9a). Die einstweilige Anordnung dient zur Sicherung eines Rechts oder zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Eine rechtskräftige Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann damit nicht erreicht werden; dies hat vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie wäre jedoch bereits wegen Nichterreichens des nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) unzulässig, wenn die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten wäre. Hierfür könnte - bei dem vom Antragsteller weder erst- noch zweitinstanzlich bezifferten An-trag - sprechen, dass in der Antragsschrift vom 2. April 2008 für den Monat April 2008 von einer "Bedarfslücke" von 654,00 Euro die Rede ist. Aber selbst wenn der Antragsteller sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren nicht auf diesen Betrag begrenzt haben sollte, kommt aus den nachfolgenden Gründen eine stattgebende Beschwerdeentscheidung nicht in Betracht.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 -; Binder in Hk-SGG, 2. Auflage, § 86b Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, Rdnr. 1245).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier nicht vor. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag weiterhin die darlehenweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Monat April 2008 begehrt, mangelt es schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nämlich der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen besonderen Dringlichkeit. Der im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist bereits unzulässig. Weitere Erörterungen zum Anordnungsanspruch als materiell-rechtlichem Hilfebegehren sind sonach entbehrlich.
Der Antragsteller vermag mit seinem Hauptantrag schon deswegen nicht durchzudringen, weil es ihm im vorliegenden Verfahren nur um die vorläufige Darlehensgewährung für den Monat April 2008 geht; dieser Zeitraum liegt bereits fast zwei Monate zurück. Es fehlt sonach an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit an dem sofortiges Handeln gebietenden Anordnungsgrund; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (beide juris)). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist deshalb grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N. aus der Rechtsprechung)). Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung, dass er bis jetzt mit nicht bezahlten Rechnungen für den Monat Juni 2008 sowie Engpässen bei den Einkäufen für das tägliche Leben zu kämpfen habe, da auch die Einkünfte im Juni 2008 unmittelbar für die bestehenden Rückstände hätten verbraucht werden müssen, ist nicht geeignet, die fortbestehende Eilbedürftigkeit seines einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu begründen.
Nach allem ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis zu bestätigen, und zwar weil ein Anordnungsgrund für den Hauptantrag nicht glaubhaft gemacht ist. Dass der Antragsteller insoweit wegen des Zeitablaufs selbst Zweifel hat, ergibt sich im Übrigen aus seinem hilfsweise entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag. Dieser Antrag ist indes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 142, 564; Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; Binder in Hk-SGG, a.a.O., § 86b Rdnr. 31; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr. 9b; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 Rdnr. 9a). Die einstweilige Anordnung dient zur Sicherung eines Rechts oder zur vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Eine rechtskräftige Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts kann damit nicht erreicht werden; dies hat vielmehr einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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