L 11 R 161/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 1907/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 161/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger hat keine Ausbildung abgeschlossen und war als Omnibus- bzw. Auto-Lackierer sowie als Möbeltransporteur tätig. Zuletzt arbeitete er ab Mai 1994 als Omnibus-Lackierer bei der Firma E. A. KG. Seit Dezember 1999 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos.

Einen ersten Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 9. Oktober 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. November 2000 ab, da der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.

Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 29. April 2002 holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. und ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. S. ein. Dr. H. diagnostizierte 1. Aufbraucherscheinungen der Halswirbelsäule (HWS), multietagere Bandscheibenprotrusionen, Foramenstenose im Bereich der HWS bei C 3/4, Uncovertebralarthrose und geringe Retrospondylose bei C 3/4, Haltungsfehler des Achsenorgans, Entfaltbarkeitsstörung der Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule (BWS/LWS), endgradige Fraktionseinschränkung der HWS, 2. Knick-Senk-Spreiz Füße beidseits, Achillodynie beidseits, Hinweise auf Synovitis im Bereich der oberen Sprunggelenke beidseits, endgradiger Bewegungsverlust der kleinen Vorfußgelenke, keine Einschränkung der Sprunggelenke, 3. Pansinusitis und 4. Periarthropathia humeroscapularis beidseits ohne Funktionsminderung der Schultergelenke. Dr. S. diagnostizierte psychogen überlagerte HWS-Beschwerden ohne neurologische Reiz- oder Ausfallserscheinungen. Dr. W., beratungsärztlicher Dienst der Beklagten, kam auf Grundlage dieser Gutachten zu der Einschätzung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Omnibus-Lackierer sowie leichte und mittelschwere Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichtet werden könnten.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. Dezember 2002 und Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 ab.

Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.

Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständigen Zeugen gehört. Der Orthopäde Dr. M. hat den Kläger als "arbeitsunfähig" im zuletzt ausgeübten Beruf, jedoch vollschichtig einsetzbar in leichten Arbeiten angesehen. Der Facharzt für Neurochirurgie Dr. K. hat angegeben, als Omnibus-Lackierer sei der Kläger wenn überhaupt, dann nur unter drei Stunden täglich arbeitsfähig. Leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichtet werden. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat eine Erwerbsfähigkeit des Klägers als Omnibus-Lackierer verneint; leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen unter vier Stunden täglich möglich.

Die Firma E. A. KG, letzter Arbeitgeber des Klägers, hat angegeben, bei der Tätigkeit des Klägers habe es sich um eine angelernte Tätigkeit mit einer Anlernzeit von ca. sechs Monaten gehandelt. Der Kläger habe Tariflohn nach Lohngruppe 4a ("Arbeiter mit abgeschlossener Lehre und bestandener Gesellenprüfung im 3. Gesellenjahr") des Tarifs für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk erhalten. Die Tarifeinstufung habe auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit beruht, für die das Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe die Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters vollwertig ausgeübt und habe auch über theoretische und praktische Kenntnisse verfügt, die in seiner Berufsgruppe allgemein erwartet worden seien.

Prof. Dr. T., Leitender Arzt der B.-Klinik, S., hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Gutachten erstattet. Er hat als Diagnosen diskrete Zeichen eines HWS-Syndroms mit klinisch etwas eingeschränkter Reklination und Inklination, einen muskulären Hartspann der Paravertebralmuskulatur im HWS-Bereich ohne neurologische oder radikulärere Symptomatik, keine Ausfallserscheinungen, keine Schwindelerscheinungen, radiologisch damit übereinstimmend eine leichte Steilstellung der HWS, jedoch ohne knöcherne Einengung der Foramina intervertebralia, leichte Bewegungseinschränkung in der Reklination und Inklination auch radiologisch, aufgeführt. Weiterhin hat er eine lumboischialgieforme Beschwerdesymptomatik mit lediglich leichten Myogelosen und Druckbeschwerden der paravertebralen LWS-Muskulatur, ohne pathologische Auffälligkeiten in der klinischen und radiologischen Untersuchung, mit eher altersentsprechendem Normalbefund, ohne neurologische oder radikuläre Symptomatik, diagnostiziert. Bezüglich des rechten Schultergelenks habe er klinisch und radiologisch keine wesentliche Bewegungseinschränkung oder klinische Symptomatik feststellen können. Die bekannte chronische Sinusitis habe ebenfalls keinerlei klinisch relevante Veränderungen gezeigt. Die Tätigkeit als Omnibus-Lackierer sei sechs Stunden täglich möglich, wenn Körperzwangshaltungen in gebückter oder gebeugter Stellung oder Überkopfarbeiten über einen Zeitraum länger als fünf Minuten vermieden würden. Die übliche volle Arbeitszeit für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht eingeschränkt. Körperliche Arbeiten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis 20 kg in wechselnder Tätigkeit seien möglich. Überkopfarbeiten seien auch mehrfach am Tag zumutbar. Das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei mehrfach am Tag jeweils bis zu einer halben Stunde möglich, ebenso Körperzwangshaltungen in vornübergebeugter Haltung bzw. mit Reklination und Inklination. Gleichförmige Körperhaltungen sollten über einen Zeitraum von länger als einer halben Stunde vermieden werden. Häufiges Bücken, Treppensteigen und Steigen auf Leitern seien durchaus möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei in keiner Weise eingeschränkt.

Der Kläger hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, insbesondere, dass das Gutachten nicht von Prof. Dr. T., sondern von den ärztlichen Mitarbeitern Dr. M. und Dr. S. stamme. Prof. Dr. T. habe ihn nur kurz gesehen. Prof. Dr. T. hat hierzu erklärt, er zeichne für alle Gutachten verantwortlich, die an ihn gerichtet seien. Grundsätzlich sehe er alle Patienten selbst. Er könne sich nicht daran erinnern, wie lange er im Einzelnen den Kläger untersucht oder mit ihm gesprochen habe.

Prof. Dr. F., Universitätsklinik T., hat auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG ein nervenärztliches Gutachten erstattet. Darin hat er eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Auf Grund dieser sei mit einer deutlichen Reduktion des Arbeitstempos und der Arbeitsmotivation zu rechnen. Eine Einschränkung der Tätigkeit als Omnibus-Lackierer sowie in allgemeinen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünde aus nervenärztlicher Sicht nicht.

Die Beklagte hat weiterhin Arztbriefe der F.klinik über eine Gallenblasenentfernung im November 2004 und über die Untersuchung anlässlich des Verdachts eines Migräneanfalls im November 2006 vorgelegt.

Mit Urteil vom 11. September 2007, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. Dezember 2007, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei, was sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. F. ergebe. Es liege auch keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger noch als Omnibus-Lackierer arbeiten könne.

Der Kläger hat gegen das Urteil am 10. Januar 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass die gutachtliche Einschätzung nicht nachvollziehbar sei. Er hat sich auf die gegenüber dem SG erstatteten sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. K., Dr. W. (richtig: ihr Kollege in der Gemeinschaftspraxis Dr. S.) und Dr. M. berufen. Er sei nach der tariflichen Einstufung und Entlohnung als Facharbeiter einzustufen. Eine Tätigkeit als Hausmeister sei ihm sozial nicht zumutbar.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. September 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweise Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei lediglich als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs anzusehen. Gehe man von einem Angelernten des oberen Bereichs aus, sei er auf die Tätigkeit als Hausmeister zu verweisen. Hierzu hat die Beklagte berufskundliche Unterlagen (Aktenseiten 56 bis 70 der Senatsakten) vorgelegt.

Dr. S. und Dr. K. haben auf Anfrage des Senats erklärt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers seit den Aussagen gegenüber dem SG nicht wesentlich verändert habe.

Die Beklagte hat Stellungnahmen von Dr. S. vorgelegt, wonach auch unter Berücksichtigung der vor dem SG vorgelegten ärztlichen Unterlagen der F.klinik sowie den sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. S. und Dr. K. im Berufungsverfahren von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auszugehen sei.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand am 7. Mai 2008 mit den Beteiligten erörtert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert. Beinahe sämtliche Gutachter und behandelnden Ärzte gehen davon aus, dass er noch in der Lage ist, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich mit einigen qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Soweit allein Dr. S. insoweit zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zunächst hat er als Facharzt für Allgemeinmedizin gegenüber den gehörten Orthopäden und Nervenärzten die geringere Sachkunde, um die auch nach seiner Einschätzung im Wesentlichen auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet liegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bewerten. Zum anderen hat er seine Leistungseinschätzung nicht nachvollziehbar begründet.

Hinsichtlich der orthopädischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stützt sich der Senat auf das Gutachten von Prof. Dr. T ... Die von diesem aufgezeigten, oben näher wiedergebenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der HWS führen klinisch lediglich zu einer etwas eingeschränkten Reklination und Inklination sowie einem muskulären Hartspann der Paravertebralmuskulatur. Eine neurologische oder radikulärere Symptomatik lässt sich ebenso wenig feststellen wie Ausfallserscheinungen oder die vom Kläger vorgebrachten Schwindelerscheinungen. Der radiologische Befund - eine leichte Steilstellung der HWS, jedoch ohne knöcherne Einengung der Foramina intervertebralia - stimmt hiermit überein. Die lumboischialgieforme Beschwerdesymptomatik mit lediglich leichten Myogelosen und Druckbeschwerden der paravertebralen LWS-Muskulatur, ohne pathologische Auffälligkeiten in der klinischen und radiologischen Untersuchung ist, worauf Prof. Dr. T. hingewiesen hat, eher mit einem altersentsprechenden Normalbefund zu vergleichen. Eine neurologische oder radikuläre Symptomatik findet sich gleichfalls nicht. Auch hinsichtlich des rechten Schultergelenks lässt sich keine klinisch und radiologisch bedeutsame Bewegungseinschränkung oder sonstige für die Leistungseinschätzung bedeutsame Symptomatik feststellen.

Auf nervenärztlichem Fachgebiet führt die von Prof. Dr. F. diagnostizierte Somatisierungsstörung ebenfalls zu keinen weitergehenden Leistungseinschränkungen von Belang. Die Einschränkungen des Arbeitstempos und der Arbeitsmotivation, die die Somatisierungsstörung mit sich bringt, gehen nicht so weit, dass dies einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde.

Soweit der Kläger gegen das Gutachten von Prof. Dr. T. eingewandt hat, dieses stamme nicht von ihm, sondern von den an der Gutachtenserstattung beteiligten Dr. M. und Dr. S., steht dies der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht entgegen. Der Sachverständige darf Hilfskräfte einsetzen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 407a Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO), auch bei der Befunderhebung. Der Sachverständige muss aber seine uneingeschränkte persönliche Verantwortung für das Gutachten erklären, mittels Unterschrift und dem sinngemäßen Zusatz, er habe die Arbeit seiner Mitarbeiter selbst nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht, er sei auf Grund eigener Überzeugung und Urteilsbildung einverstanden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. März 1984, 9 a RV 29/83, SozR 1500 § 128 Nr. 24). Das ist hier geschehen; das Gutachten von Prof. Dr. T. enthält einen solchen Zusatz. Aus Art und Umfang der Mitarbeit darf zwar nicht gefolgert werden, die das Gutachten prägenden und regelmäßig in einem unverzichtbaren Kern vom Sachverständigen selbst zu erbringenden Zentralaufgaben seien von ihm nicht selbst wahrgenommen worden. Lediglich bei psychiatrischen Begutachtungen ist aber eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen selbst unabdingbar (BSG, Beschluss vom 17. November 2006, B 2 U 58/05 B, SozR 4-1750 § 407a Nr. 3). In anderen Fachgebieten, wie hier dem der Orthopädie, hängt dies vorrangig von der Einschätzung des Gutachters ab. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn Prof. Dr. T. den Kläger - was dieser nicht in Frage stellt - zumindest kurz gesehen hat und er den dadurch gewonnenen Eindruck, in der Zusammenschau mit den Ergebnissen einer gründlichen klinischen Untersuchung der ärztlichen Mitarbeiter, zur Grundlage seiner gutachtlichen Bewertung macht. Im Übrigen sind Hilfskräfte mit Namen und Qualifikation namhaft zu machen, außer bei Hilfsdiensten von untergeordneter Bedeutung (§ 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch dies ist hier geschehen.

Im Ergebnis stimmen die gutachtliche Einschätzungen im Gerichtsverfahren auch mit den Begutachtung im Verwaltungsverfahren überein.

Übereinstimmend mit der Stellungnahme von Dr. S. sieht der der Senat in den Befunden und Diagnosen, die aus den Arztbriefen der F.klinik ersichtlich sind, keinerlei Hinweise auf eine längerfristige Symptomatik. Dass die Gallenblasenentfernung und der mögliche Migräneanfall weiter gehende Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hatte, ist weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Beurteilung ist danach der bisherige Beruf (hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004, B 13 RJ 34/03 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 1; Urteil vom 20. Juli 2005, B 13 RJ 29/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Darunter ist im Allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist. Nach diesen Grundsätzen ist auf die Tätigkeit als Omnibus-Lackierer abzustellen.

Diesen Beruf kann der Kläger nach den übereinstimmenden gutachtlichen Einschätzungen von Prof. Dr. T. und Prof. Dr. F. noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Immerhin sind dem Kläger nach der Einschätzung des insoweit maßgeblichen orthopädischen Gutachters noch Körperzwangshaltungen in gebückter oder gebeugter Stellung oder Überkopfarbeiten über einen Zeitraum bis zu fünf Minuten möglich, dafür aber wiederholt und mehrfach arbeitstäglich. Das Stehen auf Leitern und Gerüsten ist dem Kläger mehrfach am Tag (mit Unterbrechungen der Arbeitszeit) bis zu einer halben Stunde möglich. Körperliche Arbeiten, Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis 20 kg in wechselnder Tätigkeit sind gleichfalls nicht ausgeschlossen. Gleichförmige Körperhaltungen sollten lediglich über einen längeren Zeitraum als eine halbe Stunde vermieden werden. Häufiges Bücken, Treppensteigen sowie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten hat Prof. Dr. T. ebenfalls noch für möglich gehalten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände des Klägers ist nicht eingeschränkt.

Aber selbst, wenn der Kläger nicht mehr sechs Stunden arbeitstäglich als Omnibus-Lackierer arbeiten kann, ist er damit noch nicht berufsunfähig. Dies ist vielmehr erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.

Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.

Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter - wie hier - nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.

Bei dieser Prüfung kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" - Klassifizierung der Tätigkeit (im Sinne eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags von der - "tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber. Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 240 Abs. 2 SGB VI genannten Merkmale entspricht. Demgemäß lässt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in der Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist.

Daneben ist jedoch auch die tarifliche (konkrete) Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber zu prüfen. Sie ist Anhaltspunkt dafür, dass die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser Eingruppierung kann aber durchaus "widerlegt" werden. Das heißt: Die Eingruppierung kann als unrichtig erkannt werden. Die Richtigkeit der Einstufung wird dadurch "widerlegt", dass die Einordnung des Versicherten in die Tarifgruppe anhand der hierin geregelten Merkmale einerseits und der Tatsachen andererseits geprüft wird, deren Feststellung diese Merkmale fordern. Rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die Einordnung in die Tarifgruppe nicht, so steht fest, dass der Arbeitgeber die Einordnung in die Tarifgruppe zu Unrecht vorgenommen hat oder dass er Gründe gehabt hat, die jedenfalls nicht qualitativer Art sind.

So ist es im Fall des Klägers. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum eine angelernten Tätigkeit, für die nach den Angaben des Arbeitgebers eine Anlernzeit von ca. sechs Monaten ausreicht, mit einem Tariflohn entlohnt wird, der für Arbeiter mit abgeschlossener Lehre und bestandener Gesellenprüfung im dritten Gesellenjahr vorgesehen ist. Dass für die Tätigkeit eines Omnibus-Lackierer auch das Wissen eines voll ausgebildeten Facharbeiters im Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk notwendig ist, worauf nach den Angaben des Arbeitgebers für die tarifliche Einstufung hier abgestellt worden sein soll, ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Diese Antwort des Arbeitgebers auf die Frage des SG ist ebenso wenig begründet worden, wie die - gleichfalls bejahende - Antwort auf die Frage, ob der Kläger hier die Tätigkeit eines gelernten Facharbeiters vollwertig ausübt und über die theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, die in seiner Berufsgruppe allgemein erwartet werden, verfügt. Diese Kenntnisse sind nach dem beruflichen Werdegang des Klägers auch nicht zu erwarten.

Demnach rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen die tarifliche Einstufung als Facharbeiter nicht. Der Kläger ist nach seiner Anlernzeit als Angelernter des unteren Bereichs anzusehen und damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.

Aber selbst, wenn der Kläger, was allenfalls noch in Frage käme, als Angelernter des oberen Bereichs anzusehen wäre, kann er sozial zumutbar auf die Tätigkeit als Hausmeister verwiesen werden. Hierbei handelt es sich, wie aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen aus dem Informationssystem "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit sowie aus Auskünften in anderen Gerichtsverfahren ersichtlich ist, um leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten, die im Wechsel von Gehen und Stehen verrichtet werden. Die Tätigkeit zeichnet sich durch Kontroll-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Reinigungs- und Pflegearbeiten aus. Außerdem ist der Kontakt zwischen Eigentümer bzw. Verwalter und Nutzer des Gebäudes sicherzustellen. Soweit Arbeiten unter Zwangshaltungen in der Form von Knien, Bücken und Hocken, z. B. bei Reparaturen und Wartungsarbeiten, anfallen, ist solches dem Kläger, wie von Prof. Dr. T. dargelegt, auch mehrfach am Tag, jeweils bis zu einer halben Stunde möglich. Größere Arbeiten werden üblicherweise an Dritte, z. B. Fremdfirmen vergeben. Die Tätigkeit bietet auch frei wählbare Sitz- und Entlastungsmöglichkeiten. Die fachlichen Anforderungen hierfür, nämlich eine mehrjährige Tätigkeit in einem handwerklich technischen Beruf, bringt der Kläger mit sich.

Eine Tätigkeit als Hausmeister ist dem Kläger als Angelernter des oberen Bereichs auch sozial zumutbar. Dies hat der 5. Senat des Landessozialgerichts mit Urteil vom 28. März 2007 (L 5 R 839/06) sogar für Facharbeiter angenommen. Umso mehr gilt dies für obere Angelernte. Die Tätigkeit als Hausmeister entspricht den aufgezeigten Anforderungen an eine Tätigkeit, die sich durch Qualitätsmerkmale auszeichnet, insbesondere weil sie handwerkliche Vorkenntnisse erfordert und einen eigenen Verantwortungsbereich eröffnet.

Nach alledem steht dem Kläger keine Rente wegen Erwerbsminderung, auch nicht in der Form von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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