Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 U 4744/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 851/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.01.2008 wird verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine zahnärztliche Behandlung des Klägers ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2008 abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. die in den Verwaltungsakten befindliche Prozessvollmacht) am 19.01.2008 durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 21.02.2008 (einem Donnerstag) hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Berufung eingelegt.
Unter dem 26.03.2008 hat der Senat auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung sowie auf seine Absicht hingewiesen, das Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Hierauf haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Die Beteiligten stellen keinen bestimmten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dass das Sozialgericht die Klage mittels Gerichtsbescheides - und mithin gleichfalls ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen hat, steht der Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 6 zu § 158).
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unstatthaft.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18.01.2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der gefertigten Zustellungsurkunde am 19.01.2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§§ 135, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 176, 180 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid mit einer den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem 20.01.2008, dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete mit Ablauf des 19.02.2008 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Dienstag. Bei Einlegung der Berufung am 21.02.2008 (§ 151 Abs. 1 SGG) war die Berufungsfrist nach alledem bereits abgelaufen.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (167 SGG) gewährt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, sind auch nach erfolgtem Hinweis des Senats auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die Übernahme der Kosten einer zahnärztlichen Behandlung durch die Beklagte.
Mit Bescheid vom 03.08.2006 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine zahnärztliche Behandlung des Klägers ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2008 abgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers (vgl. die in den Verwaltungsakten befindliche Prozessvollmacht) am 19.01.2008 durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden.
Am 21.02.2008 (einem Donnerstag) hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Berufung eingelegt.
Unter dem 26.03.2008 hat der Senat auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung sowie auf seine Absicht hingewiesen, das Rechtsmittel durch Beschluss zu verwerfen. Hierauf haben sich die Beteiligten nicht geäußert.
Die Beteiligten stellen keinen bestimmten Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da das Rechtsmittel unzulässig und daher zu verwerfen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Dass das Sozialgericht die Klage mittels Gerichtsbescheides - und mithin gleichfalls ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen hat, steht der Entscheidung des Berufungsgerichts durch Beschluss nicht entgegen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 6 zu § 158).
Die Berufung ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unstatthaft.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 18.01.2008 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der gefertigten Zustellungsurkunde am 19.01.2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zu seinem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten zugestellt worden (§§ 135, 63 Abs. 2 SGG i. V. m. §§ 176, 180 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Nachdem der angegriffene Gerichtsbescheid mit einer den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGG entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde die einmonatige Berufungsfrist des § 151 Abs. 1 SGG mit dem 20.01.2008, dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt (§ 64 Abs. 1 SGG). Sie endete mit Ablauf des 19.02.2008 (§ 64 Abs. 2 SGG), einem Dienstag. Bei Einlegung der Berufung am 21.02.2008 (§ 151 Abs. 1 SGG) war die Berufungsfrist nach alledem bereits abgelaufen.
Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist (167 SGG) gewährt werden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsfrist einzuhalten, sind auch nach erfolgtem Hinweis des Senats auf Zweifel an der fristgerechten Einlegung der Berufung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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