Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 3843/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VH 5227/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger höheren Berufsschadensausgleich (BSA) zu gewähren hat.
Bei dem am 21. November 1928 geborenen Kläger sind nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit 1. Januar 1984 die nachfolgend genannten Schädigungsfolgen, und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG, anerkannt:
"Völlig vernarbte geringfügige Lungentuberkulose, zwei Narben nach Kropfoperation, geringgradige Schwerhörigkeit rechts bei Narbentrommelfellen beiderseits, leichte Rippenfellschwarte rechts, psychische Störungen".
Grundlage dessen ist der Rücknahmebescheid des früheren Versorgungsamts K. (VA) vom 22. Januar 1991, durch den die Schädigungsfolgen neu bezeichnet wurden, sowie der Ausführungsbescheid des VA vom 25. September 1995, mit dem in Ausführung des vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 6 V 1130/92 geschlossenen Vergleichs die genannten Schädigungsfolgen ab 1. Januar 1984 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gem. § 30 Abs. 2 BVG mit einer MdE um 40 v.H. bewertet wurden. Zusätzlich bewilligte das VA dem Kläger mit Ergänzungsbescheid vom 13. September 1996 darüber hinaus ab 1. Januar 1984 BSA. Dabei ging es für die Berechnung des BSA im Hinblick auf den Werdegang des Klägers, und das von ihm angegebene Berufsziel einer selbstständigen Tätigkeit als Orthopädieschuhmachermeister als Vergleichseinkommen von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 aus. Der vom Kläger gegen diese Einstufung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997). Seinen unter dem 21. März 1998 gestellten Antrag, im Zugunstenwege für die Berechnung des BSA ein höheres Vergleichseinkommen zugrunde zu legen, lehnte das VA mit Bescheid vom 2. Juni 1998 mit der Begründung ab, ohne die Schädigung hätte der Kläger wahrscheinlich die Zusatzprüfung "Orthopädie" abgelegt und sich als Schuhmachermeister selbstständig gemacht. Ausgehend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers sei dementsprechend als Vergleichseinkommen zu Recht das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 angesetzt worden. Neue Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen die die frühere Entscheidung als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 zurückgewiesen. Die hiergegen beim SG erhobene Klage (S 6 V 1962/00) blieb erfolglos (Urteil vom 10. April 2001), ebenso die dagegen eingelegte Berufung (L 11 V 2435/01) zum Landessozialgericht (LSG). Diese wurde mit Beschluss vom 22. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Berechnung des BSA als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 zugrunde gelegt worden sei.
Ebenso wie in den vorausgegangenen Jahren informierte das VA den Kläger auch im Jahr 2001 über die jeweils zum 1. Juli erfolgende Anpassung der Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 teilte es in Bezug auf die Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (10. KOV-Anpassungs¬verordnung 2001 - 10. KOV AnpV 2001) die Zusammensetzung der Versorgungsbezüge ab 1. Juli 2001 wie folgt mit:
Grundrente 305,00 DM Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich 138,00 DM Versorgungsbezüge Gesamt: 443,00 DM.
Dabei seien der Berechnung der einkommensabhängigen Leistung folgende Einkünfte zugrunde gelegt worden:
Zusatzrente: 747,03 DM Sonstige Zuwendungen: 97,45 DM Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: 2.260,69 DM.
Im Folgejahr informierte das VA den Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2002 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge aufgrund der 11. KOV-AnpV 2002 und teilte dem Kläger die Höhe der ab 1. Juli 2002 zu gewährenden Versorgungsbezüge wie folgt mit:
Beschädigtengrundrente 159,00 EUR Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich 78,00 EUR Versorgungsbezüge gesamt: 237,00 EUR.
Weiter ist ausgeführt, der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen seien folgende Einkünfte zugrunde gelegt worden:
Zusatzrente 381,95 EUR Sonstige Zuwendungen 49,83 EUR Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.180,80 EUR.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 legte der Kläger dem VA die Rentenanpassungsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente ab 1. Juli 2002 1.180,80 EUR) vor. Mit Schreiben vom 5. September 2002 reichte er Entgeltabrechnungen der L.bank Baden-Württemberg, die einen Versorgungsbezug ab 1. Juli 2002 von 418,21 EUR ausweisen, ein sowie einen Kontoauszug, der einen Versorgungsbezug der S.versicherung über 51,23 EUR dokumentiert.
Mit Bescheid vom 11. September 2002 berechnete das VA die Versorgungsbezüge wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (Änderung der Zusatz-/Betriebsrente) ab 1. Juli 2002 unter Zugrundelegung der höheren Versorgungsbezüge wie folgt neu:
Grundrente 159,00 EUR Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich: 62,00 EUR Versorgungsbezüge gesamt: 221,00 EUR.
Der Berechnung des BSA legte es folgende Einkünfte zugrunde:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.180,80 EUR Zusatzrente 418,21 EUR Sonstige Zuwendungen 51,23 EUR.
Die sich daraus ergebende Überzahlung für die Monate Juli bis September in Höhe von 48,00 EUR forderte das VA gleichzeitig zurück und teilte mit, dieser Betrag werde von den Versorgungsbezügen einbehalten. Ergänzend wies es darauf hin, der Berechnung des BSA sei als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 - DA 13 ohne Stellenzulage - (Volksschulausbildung mit Meisterprüfung) zugrunde gelegt worden, insgesamt als Bruttobetrag des Vergleichseinkommens 2.524,00 EUR. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dieser Bescheid weise dieselben Rechtsmängel wie die entsprechenden Vorgängerbescheide auf, die ebenfalls von ihm reklamiert worden seien. Er habe bereits gegen den Bescheid vom 13. September 1996 Widerspruch eingelegt; dieser sei nicht "rechtskräftig". Das der Berechnung des BSA zugrunde gelegte Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A9 sei für einen Schuhmachermeister zwar zutreffend, nicht jedoch für einen Orthopädieschuhmachermeister, was gegenüber einem Schuhmachermeister eine höherwertige Berufsausbildung mit besonderen Kenntnissen darstelle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, die Minderung des BSA ab 1. Juli 2002 von bisher 78,00 EUR auf 62,00 EUR beruhe auf einer Erhöhung seiner Zusatz-Betriebsrente von 381,95 EUR auf 418,21 EUR und von 49,83 EUR auf 51,23 EUR. Die Erhöhung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei bereits im Bescheid vom 19. Juni 2002 berücksichtigt worden. Die vorgenommene Neuberechnung des BSA sei nicht zu beanstanden. Soweit er erneut die Einstufung zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des BSA beanstandet habe, wurde auf den Beschluss des LSG vom 22. August 2001 in der Rechtssache L 11 V 2435/01 verwiesen, in dem bestätigt worden sei, dass die Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A9 nicht zu beanstanden sei.
Dagegen erhob der Kläger am 5. November 2002 beim SG Klage und legte zahlreiche Unterlagen, Schreiben, Schriftsätze aus früheren Rechtsstreitigkeiten sowie Eingaben in Bezug auf seine Versorgungsangelegenheit vor. Er bestätigte den Bezug einer Zusatzrente von 418,21 EUR, sonstiger Zuwendungen in Höhe von 51,23 EUR und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.180,80 EUR seit 1. Juli 2002 und machte geltend, die Berechnung des BSA im Zeitraum vor Juli 2002 sei unzutreffend. Insoweit verwies er auf die vorgelegte Bescheinigung der L.bank Baden-Württemberg vom 24. Juni 2002, mit der Bezüge in monatlicher Höhe von DM 772,88 bzw. 395,17 EUR seit 1. Juli 1999 bestätigt worden waren, die jedoch offensichtlich unterschlagen worden sei. Denn seit Juli 1999 werde nicht dieser Betrag, sondern ein niedriger Betrag der Berechnung des BSA zugrunde gelegt. Zu Unrecht gehe das VA im Übrigen weiter davon aus, dass für die Berechnung des BSA als Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A9 zugrunde zu legen sei. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 28. Oktober 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ab und führte ergänzend aus, Streitgegenstand des Verfahrens sei weder die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Juni 2001, noch die zur Berechnung des BSA für die Ermittlung des Vergleichseinkommens erfolgte Einstufung in die Besoldungsgruppe A9. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des mit Übergabe-Einschreiben zur Zustellung an den Kläger am 4. November 2003 zur Post gegebenen Urteils verwiesen.
Am 1. Dezember 2003 hat der Kläger dagegen beim LSG Berufung (L 6 V 4830/03) eingelegt. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wiederum unter Vorlage umfangreicher Unterlagen, wiederholt. Im Hinblick auf die vom Kläger beim Landtag des Landes Baden-Württemberg eingelegte Petition hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 26. Oktober 2007 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen, in Kopie das Ergebnis der Petitionsentscheidung vorgelegt, wiederum umfangreiche Ausführungen im Wesentlichen unter Wiederholung sein bisheriges Vorbringen gemacht sowie zahlreiche Unterlagen seiner Versorgungsangelegenheit betreffend vorgelegt, u.a. den Bescheid des nunmehr zuständigen Landratsamts K. (LRA) vom 5. November 2007, mit dem der Wortlaut der Schädigungsfolgen geändert wurde. Dieser sei in das Berufungsverfahren einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm höheren Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der zum 1. Juli 2002 erhöhten Versorgungsbezüge der L.bank Baden-Württemberg und der S.versicherung zu Recht wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab 1. Juli 2002 neu berechnet und den überzahlten Betrag in Höhe von 48,00 EUR zurückgefordert.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 3 dieser Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Auf der Grundlage dieser Regelungen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Anschluss an den Bescheid vom 19. Juni 2002, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Juli 2002 im Hinblick auf die 11. KOV-AnpV 2002 neu festgesetzt worden waren, mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 diesen wiederum abgeändert und die entsprechenden Bezüge unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 4. September 2002 nachgewiesenen, zum 1. Juli 2002 erhöhten Versorgungsbezüge rückwirkend neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 48,00 EUR zurückgefordert hat. Der Senat sieht keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, den neu berechneten Betrag sowie den Rückforderungsbetrag als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat der Berechnung des BSA die vom Kläger nachgewiesenen Bezüge zugrunde gelegt, ist im Rahmen der Neuberechnung zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt und hat ausgehend hiervon zu Recht für die Monate Juli bis September 2002 eine Überzahlung von 48,00 EUR festgestellt. Insbesondere lag auch kein atypischer Fall vor, aufgrund dessen es im Hinblick auf das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X normierte eingeschränkte Ermessen ("soll") geboten gewesen wäre, wegen der Aufhebung des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit Ermessen auszuüben.
Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des BSA in dem Zeitraum bis 1. Juli 2002 geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, sondern lediglich die mit Bescheid vom 16. Juni 2002 für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 erfolgte Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Über die Höhe des BSA in dem davorliegenden Zeitraum hatte der Senat daher nicht zu befinden, mithin insbesondere auch nicht über den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 19. Juni 2001. Allerdings räumt der Senat ein, dass der vor dem 1. Juli 2002 gewährte BSA wohl in der Tat fehlerhaft berechnet worden sein dürfte, allerdings nicht zu Ungunsten des Klägers, sondern zu seinen Gunsten, wie auch der vom Kläger vorgelegten Petitionsentscheidung zu entnehmen ist.
Nicht zu befinden hatte der Senat ferner über die vom Kläger bereits mehrfach gerügte Einstufung in die Besoldungsgruppe A9 zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des BSA. Diese Rechtsfrage ist gleichfalls nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Hierüber hat der Kläger bereits einen Rechtsstreit geführt, der mit einem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2001 zurückweisenden Beschluss des LSG vom 22. August 2001 endete. Damit liegt in Bezug auf diese Rechtsfrage eine rechtskräftige Entscheidung vor, die es verbietet, die entsprechende Einstufung in dem anhängigen Verfahren einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Der vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt vorgelegte Bescheid vom 5. November 2007 war nicht in das Verfahren einzubeziehen. Da dieser den angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 weder abgeändert noch ersetzt hat, ist dieser nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte dem Kläger höheren Berufsschadensausgleich (BSA) zu gewähren hat.
Bei dem am 21. November 1928 geborenen Kläger sind nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) seit 1. Januar 1984 die nachfolgend genannten Schädigungsfolgen, und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG, anerkannt:
"Völlig vernarbte geringfügige Lungentuberkulose, zwei Narben nach Kropfoperation, geringgradige Schwerhörigkeit rechts bei Narbentrommelfellen beiderseits, leichte Rippenfellschwarte rechts, psychische Störungen".
Grundlage dessen ist der Rücknahmebescheid des früheren Versorgungsamts K. (VA) vom 22. Januar 1991, durch den die Schädigungsfolgen neu bezeichnet wurden, sowie der Ausführungsbescheid des VA vom 25. September 1995, mit dem in Ausführung des vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) in dem Verfahren S 6 V 1130/92 geschlossenen Vergleichs die genannten Schädigungsfolgen ab 1. Januar 1984 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit gem. § 30 Abs. 2 BVG mit einer MdE um 40 v.H. bewertet wurden. Zusätzlich bewilligte das VA dem Kläger mit Ergänzungsbescheid vom 13. September 1996 darüber hinaus ab 1. Januar 1984 BSA. Dabei ging es für die Berechnung des BSA im Hinblick auf den Werdegang des Klägers, und das von ihm angegebene Berufsziel einer selbstständigen Tätigkeit als Orthopädieschuhmachermeister als Vergleichseinkommen von dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 aus. Der vom Kläger gegen diese Einstufung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1997). Seinen unter dem 21. März 1998 gestellten Antrag, im Zugunstenwege für die Berechnung des BSA ein höheres Vergleichseinkommen zugrunde zu legen, lehnte das VA mit Bescheid vom 2. Juni 1998 mit der Begründung ab, ohne die Schädigung hätte der Kläger wahrscheinlich die Zusatzprüfung "Orthopädie" abgelegt und sich als Schuhmachermeister selbstständig gemacht. Ausgehend von einer selbstständigen Tätigkeit des Klägers sei dementsprechend als Vergleichseinkommen zu Recht das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 angesetzt worden. Neue Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen die die frühere Entscheidung als rechtswidrig erscheinen lassen könnten, seien nicht vorgebracht worden. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2000 zurückgewiesen. Die hiergegen beim SG erhobene Klage (S 6 V 1962/00) blieb erfolglos (Urteil vom 10. April 2001), ebenso die dagegen eingelegte Berufung (L 11 V 2435/01) zum Landessozialgericht (LSG). Diese wurde mit Beschluss vom 22. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht zu beanstanden, dass der Berechnung des BSA als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 zugrunde gelegt worden sei.
Ebenso wie in den vorausgegangenen Jahren informierte das VA den Kläger auch im Jahr 2001 über die jeweils zum 1. Juli erfolgende Anpassung der Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 teilte es in Bezug auf die Zehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (10. KOV-Anpassungs¬verordnung 2001 - 10. KOV AnpV 2001) die Zusammensetzung der Versorgungsbezüge ab 1. Juli 2001 wie folgt mit:
Grundrente 305,00 DM Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich 138,00 DM Versorgungsbezüge Gesamt: 443,00 DM.
Dabei seien der Berechnung der einkommensabhängigen Leistung folgende Einkünfte zugrunde gelegt worden:
Zusatzrente: 747,03 DM Sonstige Zuwendungen: 97,45 DM Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung: 2.260,69 DM.
Im Folgejahr informierte das VA den Kläger mit Bescheid vom 19. Juni 2002 über die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge aufgrund der 11. KOV-AnpV 2002 und teilte dem Kläger die Höhe der ab 1. Juli 2002 zu gewährenden Versorgungsbezüge wie folgt mit:
Beschädigtengrundrente 159,00 EUR Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich 78,00 EUR Versorgungsbezüge gesamt: 237,00 EUR.
Weiter ist ausgeführt, der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen seien folgende Einkünfte zugrunde gelegt worden:
Zusatzrente 381,95 EUR Sonstige Zuwendungen 49,83 EUR Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.180,80 EUR.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 legte der Kläger dem VA die Rentenanpassungsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente ab 1. Juli 2002 1.180,80 EUR) vor. Mit Schreiben vom 5. September 2002 reichte er Entgeltabrechnungen der L.bank Baden-Württemberg, die einen Versorgungsbezug ab 1. Juli 2002 von 418,21 EUR ausweisen, ein sowie einen Kontoauszug, der einen Versorgungsbezug der S.versicherung über 51,23 EUR dokumentiert.
Mit Bescheid vom 11. September 2002 berechnete das VA die Versorgungsbezüge wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse (Änderung der Zusatz-/Betriebsrente) ab 1. Juli 2002 unter Zugrundelegung der höheren Versorgungsbezüge wie folgt neu:
Grundrente 159,00 EUR Vom Einkommen abhängige Versorgungsbezüge: Berufsschadensausgleich: 62,00 EUR Versorgungsbezüge gesamt: 221,00 EUR.
Der Berechnung des BSA legte es folgende Einkünfte zugrunde:
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung 1.180,80 EUR Zusatzrente 418,21 EUR Sonstige Zuwendungen 51,23 EUR.
Die sich daraus ergebende Überzahlung für die Monate Juli bis September in Höhe von 48,00 EUR forderte das VA gleichzeitig zurück und teilte mit, dieser Betrag werde von den Versorgungsbezügen einbehalten. Ergänzend wies es darauf hin, der Berechnung des BSA sei als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A9 - DA 13 ohne Stellenzulage - (Volksschulausbildung mit Meisterprüfung) zugrunde gelegt worden, insgesamt als Bruttobetrag des Vergleichseinkommens 2.524,00 EUR. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, dieser Bescheid weise dieselben Rechtsmängel wie die entsprechenden Vorgängerbescheide auf, die ebenfalls von ihm reklamiert worden seien. Er habe bereits gegen den Bescheid vom 13. September 1996 Widerspruch eingelegt; dieser sei nicht "rechtskräftig". Das der Berechnung des BSA zugrunde gelegte Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A9 sei für einen Schuhmachermeister zwar zutreffend, nicht jedoch für einen Orthopädieschuhmachermeister, was gegenüber einem Schuhmachermeister eine höherwertige Berufsausbildung mit besonderen Kenntnissen darstelle. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, die Minderung des BSA ab 1. Juli 2002 von bisher 78,00 EUR auf 62,00 EUR beruhe auf einer Erhöhung seiner Zusatz-Betriebsrente von 381,95 EUR auf 418,21 EUR und von 49,83 EUR auf 51,23 EUR. Die Erhöhung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei bereits im Bescheid vom 19. Juni 2002 berücksichtigt worden. Die vorgenommene Neuberechnung des BSA sei nicht zu beanstanden. Soweit er erneut die Einstufung zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des BSA beanstandet habe, wurde auf den Beschluss des LSG vom 22. August 2001 in der Rechtssache L 11 V 2435/01 verwiesen, in dem bestätigt worden sei, dass die Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A9 nicht zu beanstanden sei.
Dagegen erhob der Kläger am 5. November 2002 beim SG Klage und legte zahlreiche Unterlagen, Schreiben, Schriftsätze aus früheren Rechtsstreitigkeiten sowie Eingaben in Bezug auf seine Versorgungsangelegenheit vor. Er bestätigte den Bezug einer Zusatzrente von 418,21 EUR, sonstiger Zuwendungen in Höhe von 51,23 EUR und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.180,80 EUR seit 1. Juli 2002 und machte geltend, die Berechnung des BSA im Zeitraum vor Juli 2002 sei unzutreffend. Insoweit verwies er auf die vorgelegte Bescheinigung der L.bank Baden-Württemberg vom 24. Juni 2002, mit der Bezüge in monatlicher Höhe von DM 772,88 bzw. 395,17 EUR seit 1. Juli 1999 bestätigt worden waren, die jedoch offensichtlich unterschlagen worden sei. Denn seit Juli 1999 werde nicht dieser Betrag, sondern ein niedriger Betrag der Berechnung des BSA zugrunde gelegt. Zu Unrecht gehe das VA im Übrigen weiter davon aus, dass für die Berechnung des BSA als Vergleichseinkommen die Besoldungsgruppe A9 zugrunde zu legen sei. Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage seiner Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Standpunktes entgegen. Mit Urteil vom 28. Oktober 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ab und führte ergänzend aus, Streitgegenstand des Verfahrens sei weder die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Juni 2001, noch die zur Berechnung des BSA für die Ermittlung des Vergleichseinkommens erfolgte Einstufung in die Besoldungsgruppe A9. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des mit Übergabe-Einschreiben zur Zustellung an den Kläger am 4. November 2003 zur Post gegebenen Urteils verwiesen.
Am 1. Dezember 2003 hat der Kläger dagegen beim LSG Berufung (L 6 V 4830/03) eingelegt. Er hat im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wiederum unter Vorlage umfangreicher Unterlagen, wiederholt. Im Hinblick auf die vom Kläger beim Landtag des Landes Baden-Württemberg eingelegte Petition hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Am 26. Oktober 2007 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen, in Kopie das Ergebnis der Petitionsentscheidung vorgelegt, wiederum umfangreiche Ausführungen im Wesentlichen unter Wiederholung sein bisheriges Vorbringen gemacht sowie zahlreiche Unterlagen seiner Versorgungsangelegenheit betreffend vorgelegt, u.a. den Bescheid des nunmehr zuständigen Landratsamts K. (LRA) vom 5. November 2007, mit dem der Wortlaut der Schädigungsfolgen geändert wurde. Dieser sei in das Berufungsverfahren einzubeziehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 zu verurteilen, ihm höheren Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung der zum 1. Juli 2002 erhöhten Versorgungsbezüge der L.bank Baden-Württemberg und der S.versicherung zu Recht wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse mit Wirkung ab 1. Juli 2002 neu berechnet und den überzahlten Betrag in Höhe von 48,00 EUR zurückgefordert.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 3 dieser Regelung soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u.a. nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten.
Auf der Grundlage dieser Regelungen ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Anschluss an den Bescheid vom 19. Juni 2002, mit dem die Versorgungsbezüge des Klägers ab 1. Juli 2002 im Hinblick auf die 11. KOV-AnpV 2002 neu festgesetzt worden waren, mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 diesen wiederum abgeändert und die entsprechenden Bezüge unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 4. September 2002 nachgewiesenen, zum 1. Juli 2002 erhöhten Versorgungsbezüge rückwirkend neu berechnet und die sich hieraus ergebende Überzahlung in Höhe von 48,00 EUR zurückgefordert hat. Der Senat sieht keine Gesichtspunkte, die es rechtfertigen könnten, den neu berechneten Betrag sowie den Rückforderungsbetrag als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Beklagte hat der Berechnung des BSA die vom Kläger nachgewiesenen Bezüge zugrunde gelegt, ist im Rahmen der Neuberechnung zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt und hat ausgehend hiervon zu Recht für die Monate Juli bis September 2002 eine Überzahlung von 48,00 EUR festgestellt. Insbesondere lag auch kein atypischer Fall vor, aufgrund dessen es im Hinblick auf das in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X normierte eingeschränkte Ermessen ("soll") geboten gewesen wäre, wegen der Aufhebung des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit Ermessen auszuüben.
Soweit der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Berechnung des BSA in dem Zeitraum bis 1. Juli 2002 geltend gemacht hat, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Zeitraum nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, sondern lediglich die mit Bescheid vom 16. Juni 2002 für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 erfolgte Neuberechnung der Versorgungsbezüge. Über die Höhe des BSA in dem davorliegenden Zeitraum hatte der Senat daher nicht zu befinden, mithin insbesondere auch nicht über den rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 19. Juni 2001. Allerdings räumt der Senat ein, dass der vor dem 1. Juli 2002 gewährte BSA wohl in der Tat fehlerhaft berechnet worden sein dürfte, allerdings nicht zu Ungunsten des Klägers, sondern zu seinen Gunsten, wie auch der vom Kläger vorgelegten Petitionsentscheidung zu entnehmen ist.
Nicht zu befinden hatte der Senat ferner über die vom Kläger bereits mehrfach gerügte Einstufung in die Besoldungsgruppe A9 zur Ermittlung des Vergleichseinkommens für die Berechnung des BSA. Diese Rechtsfrage ist gleichfalls nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Hierüber hat der Kläger bereits einen Rechtsstreit geführt, der mit einem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. April 2001 zurückweisenden Beschluss des LSG vom 22. August 2001 endete. Damit liegt in Bezug auf diese Rechtsfrage eine rechtskräftige Entscheidung vor, die es verbietet, die entsprechende Einstufung in dem anhängigen Verfahren einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
Der vom Kläger im Berufungsverfahren zuletzt vorgelegte Bescheid vom 5. November 2007 war nicht in das Verfahren einzubeziehen. Da dieser den angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 weder abgeändert noch ersetzt hat, ist dieser nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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