L 9 R 654/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3874/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 654/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist die Gewährung von Regelaltersrente.

Die 1938 geborene, seit 17. März 1962 verheiratete Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die bis 1995 in der Bundesrepublik Deutschland wohnte, war hier zunächst im Zeitraum vom 07. September 1961 bis 23. Juli 1966 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Hälfte der Beiträge wurden ihr auf ihren Antrag vom 11. September 1968 von der LVA Oberbayern mit Bescheid vom 8. November 1968 nach § 1303 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet (Versicherungskarten Nr. 1 und 2).

Die Klägerin war dann im Zeitraum vom 24. September 1969 bis 26. Juli 1975 erneut im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Vermerken vom 6. Mai 1981 der LVA Württemberg (Rechtsvorgängerin der LVA Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg [Beklagte]) auf am 22. September 1972 (Versicherungsnummer [VSNR] 14 010138 R 507) und 17. Oktober 1973 (VSNR 14 011238 R 505) ausgestellten Versicherungskarten (jeweils mit Nr. 03) wurden Beiträge, die für die Zeit vom 24. September 1969 bis 19. März 1971 sowie 1. Mai 1971 bis 31. Dezember 1972 entrichtet waren, nach § 1303 RVO erstattet.

Das Versicherungskonto mit den gespeicherten Daten der Klägerin (nach Kontozusammenführung zur VSNR 14 311238 R 545 durch die LVA Oberbayern am 01. April 1992 mit Stilllegung der VSNRn 14 011238 G 524, 14 010138 R 507 und 14 011238 R 505) enthält die verschlüsselten Angaben, wonach die Beiträge für den Zeitraum vom 24. September 1969 bis 26. Juli 1975 auf Antrag vom 06. August 1980 mit Bescheid vom 25. Mai 1981 mit einem Betrag von 8.748,60 DM erstattet wurden. Außerdem befinden sich in den Akten der Beklagten Kopien der Liste für Einmalzahlungen bzw. einer Sammelüberweisung vom 03. Juni 1981, wonach ein Gesamtbetrag von 334.585,66 DM von der LVA Württemberg über die Landesgirokasse Stuttgart an die Nationalbank von Griechenland in Athen mit einem der VSNR 14 011238 R 505 zugeordneten Betrag von 8.748,60 DM überwiesen wurde, der Auszahlungsanordnung vom 3. Juni 1981, des Zahlungsauftrages im Außenwirtschaftsverkehr vom 5. Juni 1981 und der Belastungsanzeige der Landesgirokasse Stuttgart vom 9. Juni 1981 ("Beauftragte Bank: Nationalbank of Greece S.A., Athen, Zahlungsgrund Social Security Contributions; Begünstigter: 32 various beneficiaries as per attached list").

Die Klägerin beantragte am 13. Februar 2002 über den griechischen Versicherungsträger IKA, der bescheinigte, sie habe in Griechenland keine Versicherungszeiten zurückgelegt, die Gewährung von Rente wegen Alters bei der damaligen LVA Baden-Württemberg.

Mit Bescheid vom 14. April 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Alters ab, da die Wartezeit nicht erfüllt sei. Insbesondere seien die Beiträge vom 24. September 1969 bis 26. Juli 1975 von der früheren LVA Württemberg mit Bescheid vom 25. Mai 1981 erstattet worden. Damit sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden und alle weiteren Ansprüche aus dieser Zeit ausgeschlossen. Weitere anrechenbare Zeiten seien weder nachgewiesen, noch geltend gemacht.

Die Klägerin erhob am 16. Mai 2003 Widerspruch, mit welchem sie geltend machte, die Beiträge vom 24. September 1969 bis 7. Dezember 1976 seien nicht erstattet worden. Sie legte einen von der Beratungsstelle der LVA Oberbayern am 7. November 1990 ausgedruckten Versicherungsverlauf (24. September 1969 bis 31. Dezember 1973 Pflichtbeiträge, 30. April 1973 bis 11. Mai 1973 Ausfallzeit ohne Anrechnung, 1. Januar 1974 bis 26. Juli 1975 Pflichtbeiträge, 29. Juli 1975 bis 27. Oktober 1975 Arbeitslosigkeit und 12. Dezember 1975 bis 29. Mai 1976 sowie 19. Oktober bis 07. Dezember 1976 Ausfallzeit ohne Anrechnung) vor.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 zurück. Die Beiträge für die Zeit vom 26. September 1969 bis 26. Juli 1975 seien erstattet worden.

Deswegen hat die Klägerin am 21. Juni 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie habe nie einen solchen Antrag bei der LVA Württemberg oder anderswo gestellt und den Betrag von 8.748,60 DM nie erhalten. Auf keinen Fall sei nachweisbar, dass sie am 6. August 1980 einen Antrag gestellt habe. Während dieser Zeit habe sie sich nicht in Deutschland, sondern - wie immer im August - in Griechenland aufgehalten. Von der LVA Württemberg habe sie auch nie einen Erstattungsbescheid erhalten. Über eine Konto- oder andersartige Verbindung mit der Nationalbank in Athen habe sie nicht verfügt und von dieser keine Benachrichtigung über den Eingang des Erstattungsbetrags erhalten. Nach Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen habe jeder das Recht, keiner für ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden und keiner ihn erheblich beeinträchtigenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf Grund einer automatisierten Verarbeitung von Daten zum Zwecke der Bewertung einzelner Aspekte seiner Person ergehe. Hierzu hat sie u. a. ein Schreiben der Nationalbank Griechenlands vom 13. September 2004 vorgelegt, wonach keine Unterlagen aus der Zeit vom 01. bis 09. Juni 1981 mehr vorhanden seien, da sie nach Ablauf von 20 Jahren vernichtet worden seien. Außerdem hat die Klägerin eine notarielle beglaubigte "eidesstattliche Versicherung" ihres Ehemannes vorgelegt. Darin wird u. a. erklärt, die Klägerin habe in der Zeit von 1961 bis 1965 und 1969 bis 1976 in Deutschland gearbeitet und sei während dieses Zeitraums bei der "Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg" versichert gewesen. Im August habe man sich nie in Deutschland aufgehalten, weswegen es unmöglich sei, dass die Klägerin am 6. August 1980 einen Antrag bei der LVA gestellt habe. Außerdem habe er generell alle ihre Anträge und Verpflichtungen gegenüber Ämtern erledigt. Die Klägerin habe nie die Erstattung dieser Beiträge gefordert und zu keiner Zeit irgend ein Schriftstück eingereicht oder unterschrieben und darüber hinaus niemals diesen Geldbetrag erhalten.

Die Beklagte hat vorgetragen, Aktenunterlagen über die Beitragserstattung wie Antrag und Bescheid seien im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr vorhanden. Es lägen allerdings die zahlungstechnischen Erstattungsunterlagen vor. Wenn die Klägerin angebe, sie sei jeden August nach Griechenland gereist, stehe das einer Antragstellung nicht entgegen. Eine Vielzahl griechischer Staatsangehöriger habe die Beitragserstattung direkt aus Griechenland beantragt. Wenn die Versicherten kein Konto bei einer Bank gehabt hätten, sei die Überweisung an die Nationalbank von Griechenland in Athen erfolgt. Bei Überweisung von Erstattungsbeträgen per Sammelüberweisung an die Nationalbank habe die Bank eine Liste der Begünstigten einschließlich deren Anschriften erhalten. Sie habe dann den Betroffenen jeweils einen Scheck über den zustehenden Betrag in Drachmen übersandt. Aus den vorgelegten zahlungstechnischen Unterlagen ergebe sich eindeutig die Überweisung des Betrags in Höhe von 8.748,60 DM an die Nationalbank von Griechenland in Athen. Wäre eine Auszahlung an die Klägerin nicht erfolgt, wäre der Betrag an sie zurückgeflossen und in den Beitragserstattungsakten dokumentiert worden. In diesem Falle wären die Akten nicht vernichtet worden. In der Regel seien die Versicherten im Erstattungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass der Erstattungsbetrag an die angegebene Bankverbindung oder aber durch die Post bzw. örtliche Bank oder Sparkasse ausgezahlt werde. Hierzu hat sie die aus ihrem Archiv beigezogenen Versicherungskarten mit Erstattungsvermerken vorgelegt.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente, da die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Die Beiträge aus der Zeit vom 24. September 1969 bis zum 26. Juli 1975 seien von der LVA Württemberg erstattet worden, womit das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsverlauf, der Auszahlungsliste der LVA Württemberg sowie den vorliegenden Versicherungskarten. Zwar sei die Erfüllung des Beitragserstattungsanspruches vom Versicherungsträger zu beweisen, doch ergebe sich die Erstattung aus den vorliegenden Unterlagen. Nach der Rechtssprechung des LSG Saarland, Urteil vom 29. Januar 2004, Az: L 1 RA 2/02, belege ein unterschriebener behördlicher Erstattungsvermerk auf einer Sozialversicherungskarte nicht nur die Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen, sondern auch die Erstattung und Auszahlung selbst. Zwar lasse sich nicht nachvollziehen, ob die beauftragte griechische Bank tatsächlich den Betrag ausgezahlt habe, dies könne jedoch dahinstehen, da der Erstattungsvermerk nach dem Beweis des ersten Anscheins zusammen mit den Beitragserstattungslisten die auf Lebenserfahrung beruhende, jedoch widerlegbare Vermutung der wirksamen Beitragserstattung begründeten. Der Vortrag der Klägerin sei auch widersprüchlich. Die von der Klägerin herangezogene Richtlinie stehe gleichfalls nicht entgegen. Die Behauptung es sei niemals ein Antrag auf Erstattung gestellt worden, sei nicht überzeugend. Für einen solchen spreche die Tatsache, dass sich die Originalversicherungskarte in den Akten befinde. Mit dem Antrag auf Beitragserstattung sei die Versicherungskarte vorzulegen gewesen. Ohne einen Antrag wäre die Karte nicht von der Beklagten als ungültig abgestempelt worden. Auch die Überweisung des Erstattungsbetrages sei durch die Auszahlungsliste und die Tatsache, dass ein Rückfluss nicht erfolgt sei, erwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des SG verwiesen.

Gegen das zum Zwecke der Zustellung am 20. Dezember 2005 zur Post gegebene Urteil (das Empfangsbekenntnis wurde vom damaligen Bevollmächtigten nicht zurückgesandt) hat die Klägerin am 10. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt neben Wiederholungen im Wesentlichen vor, von der LVA Oberbayern habe sie per 10. März 1989 eine Auskunft über den Versicherungsverlauf vom 24. September 1969 bis zum 31. Dezember 1987 erhalten. Für den Erstattungsantrag, den Erstattungsbescheid und die Erstattung trage die Beklagte die objektive Beweislast. Sie habe in Bezug auf die entscheidungserheblichen Beitragszeiten keinen Erstattungsantrag gestellt, es sei ihr gegenüber auch kein Erstattungsbescheid ergangen und es seien ihr auch keine entsprechenden Beträge erstattet worden. Die Beweiswürdigung des SG sei fehlerhaft. Der erforderliche Beweis sei weder durch einen Anscheinsbeweis, noch durch eine tatsächliche Vermutung geführt. Im Übrigen gebe es keinen unmittelbaren Beweis des streitigen Erstattungsantrags, des Erstattungsbescheids und der tatsächlichen Erstattung. Indizien, die einen mittelbaren Beweis rechtfertigten, seien nicht dargelegt oder ersichtlich. Die von der LVA Oberbayern erteilte Auskunft vom 10. März 1989 habe in Bezug auf die VSNR 14 011238 R 505 Beitragszeiten zu diesem Zeitpunkt noch bestätigt. Aus den Erstattungsvermerken und den Versicherungskarten könne auf eine Erstattung nicht geschlossen werden. Sie stellten keinen Urkundenbeweis der Beitragserstattung dar. Sie stammten auch aus einer Zeit vor der streitigen Erstattung. Aus der Auszahlungsliste könne mit Rücksicht auf die Vielzahl anderer Möglichkeiten auch nicht auf eine Erstattung geschlossen werden. Der mittelbare Beweis der Erstattung könne nicht damit begründet werden, dass anderenfalls der Betrag zurückgeflossen wäre, denn dafür gebe es keine entsprechenden tatsächliche Vermutung. Sie sei damals nicht in Griechenland ansässig gewesen. Die Dokumentation im Versicherungskonto sei nicht beweiskräftig, da deren Richtigkeit streitig sei. Sie sei sich absolut sicher, keinen Erstattungsantrag in Bezug auf die entscheidungserheblichen Beitragszeiten gestellt zu haben. Auch ihr Ehemann, der solche Angelegenheiten regelmäßig für sie erledige habe, habe einen solchen Antrag "durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung - mit religiöser Beteuerungsformel - definitiv, glaubhaft und glaubwürdig in Abrede gestellt". Hierzu hat sie noch eine eigene eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der sie u. a. erklärt hat, weder sie persönlich, noch ihr Ehemann noch eine andere Person habe jemals für die Beschäftigungszeit von 1969 bis 1975 in München einen Beitragserstattungsantrag gestellt und sie habe auch keinen Erstattungsbescheid und keinen Erstattungsbetrag erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im wesentlichen vor, zwar habe sie die objektive Beweislast für die Erstattung, doch stellte es eine Überspannung der Anforderungen dar, wenn die Rentenversicherungsträger nach mehr als 20 Jahren nach Abschluss eines Verfahrens noch die komplette Akte aufbewahren müssten. Aus den im Versicherungskonto dokumentierten Daten gehe eindeutig ein Antrag auf Beitragserstattung und die Erteilung eines Bescheides, der Erstattungszeitraum und der Erstattungsbetrag hervor. Ohne Antrag wäre kein Erstattungsverfahren eingeleitet und die Erstattungssumme nicht ermittelt und nicht gespeichert worden. Die Versicherungskarten mit den Vermerken der LVA Oberbayern und der ehemaligen LVA Württemberg seien noch vorhanden. Damit stehe die Durchführung einer Beitragserstattung fest. Bei den Auszahlungsunterlagen handele es sich neben der Auszahlungsanordnung, dem Zahlungsauftrag und der Belastungsanzeige lediglich um einen Auszug aus der Zahlungsliste. Die Liste mit den 32 begünstigten Personen, deren Anschriften sowie die jeweils zustehenden Einzelbeträge sei für die mit der Auszahlung beauftragten Kreditinstitute beigefügt gewesen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, vormals LVA Oberbayern, hat auf Anfrage mitgeteilt, dass nach dem Inhalt des Versicherungskontos nach dem 6. August 1980 kein Bescheid für die Klägerin mehr erlassen worden sei.

Die Klägerin hat mitgeteilt, dass sie ihren Urlaub mit ihrer Familie bis 1983 in ihrem Haus in Acheon 8, Nea Liossia, Athen und ab 1983 in der Eigentumswohnung verbracht habe, in der sie jetzt noch wohne. Das Haus und die Eigentumswohnung seien von ihren inzwischen verstorbenen Eltern und seit 1982 auch von ihren Kindern bewohnt und versorgt worden. Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und deren Ehemann als Zeugen vernommen.

Die Klägerin hat u. a. angegeben, nach den bekannten Beschäftigungsverhältnissen habe sie nicht mehr versicherungspflichtig gearbeitet und sei nur noch in geringfügigem Umfang in einer Bäckerei tätig gewesen. Den ersten Erstattungsantrag habe sie gestellt. Im Jahr 1980 habe sie keinen Erstattungsantrag gestellt. Bei einer Erkundigung bei der LVA München 1980/1981 habe man ihr erklärt, sie würde auf Grund ihrer Beitragszeiten eine, wenn auch kleine, Rente erhalten. Auf Vorhalt, im Jahr 1980/81 sei für einen Rentenanspruch eine Wartezeit von 15 Jahren erforderlich gewesen, hat sie erklärt, dann habe man ihr eine falsche Auskunft erteilt. Man habe ihr auch erklärt, die Kinder würden berücksichtigt. Wenn sie gewusst hätte, dass sie keine Rente erhalten würde, hätte sie einen Erstattungsantrag gestellt. Ihre Kinder seien 1981/1983 nach Griechenland zurückgekehrt und hätten bei ihren Eltern unter der angegebenen Adresse gelebt. Im Jahr 1980/81 habe sie sich beim Versicherungsträger erkundigt, weil sie erwogen habe, mit den Kindern nach Griechenland zurückzukehren. Danach habe sie für die Kinder Einrichtungsgegenstände im Wert von etwa 3.000,- DM gekauft, die sie 1980 oder 1981 nach Griechenland gebracht habe. Sie sei dort ein bis zwei Monate und auch anschließend mehrmals im Jahr gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 20. Mai 2008 verwiesen.

Der Zeuge hat u. a. angegeben, er wisse nicht, ob er den ersten Erstattungsantrag gestellt habe, er glaube nicht. Er habe die Versicherungsunterlagen aufbewahrt und sich auch beim Versicherungsträger erkundigt. Er sei viel später als 1980/81 bei dem Versicherungsträger gewesen, wo er den Versicherungsverlauf erhalten habe. An eine Vorsprache 1980/81 erinnere er sich nicht. 1989/90 habe man ihm gesagt, seine Frau erhalte mit fünf Jahren Versicherungszeit mit 65 Jahren Rente. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 20. Mai 2008 verwiesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelaltersrente.

Versicherte haben nach § 35 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Regelaltersrente, wenn das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente beträgt nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI fünf Jahre. Anrechenbar sind hierbei Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI).

Nach § 1303 Abs. 7 RVO, der zum Zeitpunkt der hier strittigen Beitragserstattung Anwendung fand (nunmehr § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Regelaltersrente sind nicht erfüllt, denn die Klägerin hat keine fünf Jahre an Beitragszeiten vorzuweisen. Die Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 7. September 1961 bis 23. Juli 1966 wurden ihr von der LVA Oberbayern durch Bescheid vom 8. November 1968, was von ihr auch nicht bestritten wird und für den Senat feststeht, erstattet. Darüber hinaus wurden ihr zur Überzeugung des Senats auch die im Zeitraum vom 24. September 1969 bis 26. Juli 1975 entrichteten Beiträge auf Grund eines Antrags vom 06. August 1980 mit Bescheid vom 25. Mai 1981 mit einem Betrag von 8.748,60 DM erstattet, mit der Folge, dass auf die Wartezeit anrechenbare fünf Jahre Beitragszeiten nicht vorliegen.

Nach den im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten ist auf Antrag eine Erstattung der streitgegenständlichen Beiträge erfolgt. So steht die Schlüsselnummer 1830 für eine erfolgte Beitragserstattung und sind das Antragsdatum 06. August 1980, das Bescheiddatum 25. Mai 1980, der Erstattungszeitraum 24. September 1969 bis 26. Juli 1975 und ein Erstattungsbetrag von 8.748,60 DM dokumentiert.

Die vorliegenden Originalversicherungskarten, jeweils mit der Nr. 3, die Zeiten des vorliegenden strittigen Zeitraums bis zur Einführung der Meldepflicht und Abschaffung der Versicherungskarten zum 1. Januar 1973 enthalten, tragen den mit Stempel aufgebrachten Vermerk der LVA Württemberg "Beiträge erstattet gemäß § 1303 RVO" mit Datumstempel "06.05.1981" und der Unterschrift des Sachbearbeiters Wahl. Durch diesen Eintrag ist es zur Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass ein Erstattungsantrag vorlag und - in Verbindung mit den im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten - dass dieser am 06. August 1980 gestellt wurde. Ansonsten wäre es nicht erklärbar, wie es zu dieser Eintragung gekommen sein sollte. Der Heranziehung des Versicherungskontos und der darin gespeicherten Daten als Indiz dafür, dass eine Beitragserstattung beantragt und auch durchgeführt wurde, steht Art. 15 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen nicht entgegen, schon deshalb nicht, weil die Entscheidung, die Rente abzulehnen, nicht ausschließlich auf der Speicherung der Daten beruht. Diese stellt nur eines von mehreren Indizien dar. Im übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, verwiesen. Soweit die Klägerin einwendet, sie habe nie einen Erstattungsantrag bezüglich der strittigen Zeit gestellt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich die Klägerin im August 1980 wie immer in den Sommerferien in ihrem Haus in Acheon 8, Nea Liossia, Athen in Griechenland aufhielt. Auch bei einem Aufenthalt in Griechenland während dieser Zeit war sie nicht gehindert, einen entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen. Dafür, dass der Antrag von Griechenland aus gestellt wurde, spricht auch die Tatsache, dass die Unterlagen von der LVA Württemberg bearbeitet wurden, obwohl die Beiträge zur LVA Oberbayern entrichtet worden waren. Denn die LVA Württemberg war und ist als Verbindungsstelle für die nach Griechenland zurückgekehrten Versicherten zuständiger Versicherungsträger. Außerdem hätte ein mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Antrag keine Erfolgsaussichten gehabt, da für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Gleichstellung der Staatsangehörigen durch das damals geltende deutsch-griechische Sozialversicherungsabkommen das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 1233 RVO bestanden hat und damit einer Beitragserstattung entgegengestanden hätte.

Des weiteren spricht auch der Zeitpunkt der vermerkten Antragstellung dafür, dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Mit dem Beitritt Griechenlands zur Europäischen Union zum 1. Januar 1981 verloren auch die damals nach Griechenland zurückgekehrten Versicherten die Möglichkeit, sich ihre Beiträge erstatten zu lassen, da sie - anders als nach dem deutsch-griechischen Sozialversicherungsabkommen (vgl. hierzu LSG Rheinland -Pfalz, Urteil vom 9. August 1974, Breithaupt 1975, 493-496) - dann zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt waren. Bei bis 31. Dezember 1980 gestellten Anträgen wurde allerdings bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Erstattung durchgeführt. Schließlich spricht für einen Erstattungsantrag zum 6. August 1980 auch, dass die Klägerin trotz der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung seit August 1975 keine Versicherungsbeiträge mehr entrichtet hatte und sie mit den von September 1969 bis Juli 1975 entrichteten 70 Beitragsmonaten die bis zum 31. Dezember 1983 geltende Wartezeit für eine Regelaltersrente von 180 Monaten Versicherungszeit (§ 1248 Abs. 5 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 RVO) bei weitem nicht erfüllte. Sie hat selbst angegeben, dass sie, wenn sie dies gewusst hätte, die Erstattung beantragt hätte. Dafür, dass sie falsch beraten wurde und deshalb von einem Erstattungsantrag abgesehen hat, bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Insbesondere sind ihre Angaben, man habe ihr 1980/81 erklärt, bei der Rente würden auch Kinder berücksichtigt, unglaubhaft, weil die rentenversicherungsrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erst durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11. Juli 1985 zum 1. Januar 1986 eingeführt wurde und damit 1980/81 noch nicht bekannt sein konnte. Soweit die Klägerin und ihr Ehemann erklären, sie hätten beide keinen Erstattungsantrag gestellt und auch nicht einen solchen durch einen Dritten veranlasst, überzeugt dies den Senat nicht. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin ohne Mitwirken und Wissen ihres Ehemannes den Antrag gestellt oder auch einen Dritten damit beauftragt hat. Die Möglichkeit, den Erstattungsantrag von Griechenland aus zu stellen sowie den Bescheid und den Erstattungsbetrag in Griechenland in Empfang zu nehmen, hatte die Klägerin, da sie sich dort im August 1980 und - wie von ihr selbst zuletzt eingeräumt - 1980/81 ein bis zwei Monate aufhielt und auch danach mehrmals im Jahr in Griechenland war. Dies war ihr möglich, weil sie - anders als ihr Ehemann - nicht in einem festen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Deutschland stand. Dafür, dass ein Erstattungsantrag gestellt wurde, spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass nach den Unterlagen über die Sammelüberweisung der Erstattungsbetrag an die Nationalbank von Griechenland in Athen unter Zuordnung zur VSNR der Klägerin überwiesen wurde und ein Rücklauf nicht feststellbar ist. Im Übrigen konnte die Klägerin den Erstattungsbetrag auch gut gebrauchen, da man für die Kinder in Griechenland die Wohnung einrichten wollte und hierfür schließlich auch Einrichtungsgegenstände im Wert von 3.000,- DM erwarb.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und der vorliegenden Tatsachen hat der Senat keine vernünftigen Zweifel, dass ein wirksamer Erstattungsantrag von der Klägerin gestellt wurde. Ihre Mutmaßungen, ein Dritter könnte ohne ihr Wissen und Wollen einen Antrag gestellt haben, oder die Daten seien auf Grund eines Verwaltungsversehens gespeichert worden, sind rein spekulativ und ohne für den Senat nachvollziehbaren objektiven Anhalt.

Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass auf Grund des Antrags das Erstattungsverfahren durchgeführt und die Erstattung mit Bescheid vom 25. Mai 1981 bewilligt wurde und die Erstattung tatsächlich an die Klägerin oder einen von ihr benannten Dritten in Griechenland erfolgte. Zwar ergibt sich aus dem Vermerk des Sachbearbeiters Wahl auf den Versicherungskarten noch nicht, dass die Erstattung bewilligt wurde, doch folgt dies für den Senat - neben dem vermerkten Bescheiddatum im Konto der Klägerin - aus der Tatsache, dass die Versicherungskarten nach Abschluss der Bearbeitung ins Archiv der Beklagten gelangten, ohne dass der Vermerk des Sachbearbeiters Wahl rückgängig gemacht bzw. ein gegenteiliger Vermerk angebracht worden wäre, sowie aus den Unterlagen über die Sammelüberweisung. Alle diese Umstände sprechen für den Senat dafür, dass die Beitragserstattung bewilligt wurde. Des weiteren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die Klägerin den Erstattungsbescheid erhalten hat. Sie hatte in der Zeit, zu der die Beitragserstattung beantragt wurde und der Beitragsbescheid erging, ein Haus bzw. eine Wohnung in Griechenland, die von ihren Eltern versorgt wurden und wo sie sich auch selbst ab 1980/81 mehrfach - auch außerhalb der jährlichen Urlaubsreisen im August - persönlich aufhielt.

Vernünftige Zweifel ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin, noch aus dem ihres Ehemannes, denen der Senat zugute hält, dass sie sich möglicherweise nicht mehr richtig erinnern. Der Zeuge ist bei den von der Klägerin für die Zeit ab 1980/81 eingeräumten Aufenthalten in Griechenland nicht immer mitgefahren, weswegen er auch keine verlässlichen und den Senat überzeugenden Angaben dahingehend machen kann, dass die Klägerin den strittigen Erstattungsantrag nicht gestellt und auch keinen Erstattungsbescheid und auch keinen Erstattungsbetrag erhalten hat. Im Übrigen ist seine vorgelegte eidesstattliche Versicherung auch insofern objektiv unrichtig, als er darin angegeben hat, er habe generell alle Anträge und Verpflichtungen der Klägerin gegenüber dem deutschen Staat und gegenüber anderen Ämtern erledigt. So wurde - wie von der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Senat angegeben - der erste Erstattungsantrag von der Klägerin selbst gestellt. Auch der Zeuge gab bei seiner Vernehmung schließlich an, er meine, er habe diesen Antrag nicht gestellt. Daneben war der Zeuge nicht dabei, als sich die Klägerin - wie von ihr angegeben - "1980/81" in München von der LVA beraten ließ. Des weiteren hat der Zeuge eidesstattlich versichert, die Klägerin sei von 1969 bis 1976 bei der "Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg" versichert gewesen. Zuständiger Versicherungsträger war aber die LVA Oberbayern. Angesichts dessen sind für den Senat die gegenbeweislichen Angaben des Ehemann der Klägerin nicht glaubwürdig und beweisend.

Dass die Beiträge auch tatsächlich an die Klägerin bzw. einen hierzu von ihr in Griechenland benannten Dritten erstattet wurden, steht für den Senat ebenfalls fest. Ein Rücklauf des Überweisungsbetrages ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht und wäre zur Überzeugung des Senats dokumentiert worden. Das von der Beklagten gewählte und dokumentierte Überweisungsverfahren genügt den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der bankenrechtlichen Literatur an Sammelüberweisungen zu stellen sind. Hierzu wird auf das Urteil des BGH vom 30. Juni 1992, XI ZR 145/91, NJW-RR 1992, 1264 ff in Juris Bezug genommen. In der maßgeblichen Passage dieses Urteils des BGH, die sich der Senat zu eigen macht, wird die rechtliche Qualität einer Sammelüberweisung wie folgt beschrieben: "Der Sammelüberweisungsauftrag unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; die im Zusammenhang mit der Automatisierung des Zahlungsverkehrs im Kreditgewerbe vereinbarten "Richtlinien für einheitliche Zahlungsvordrucke" (Abdruck bei Kindermann in BUB Rdnr. 6/41) treffen für die Gestaltung des Sammelauftrags selbst keine Regelung. In der bankenrechtlichen Literatur wird das Sammelüberweisungsverfahren dahingehend beschrieben, dass das erste, die Unterschrift des Auftraggebers tragende Blatt des Überweisungsformulars durch eine Aufstellung der einzelnen Überweisungsträger ersetzt wird, der Sammelüberweisungsauftrag aber in jedem Fall die Einzelbeträge sowie die Gesamtsumme der beiliegenden (Einzel-) Überweisungsträger enthalten muss (vgl. dazu Obst-Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen, 38. Aufl. S. 522, 523; Kindermann a.a.O. Rdnr. 6/36 mit Abdruck eines Musterformulars). Seine Unterschrift hat der Auftraggeber unter der Auflistung der Einzelüberweisungen zu leisten (vgl. Kindermann a.a.O.)."

Dafür, dass die Klägerin den Erstattungsbescheid und den Erstattungsbetrag erhalten hat, spricht auch die Tatsache, dass ihr auf Grund ihres ersten Erstattungsantrages der Ablauf des Erstattungsverfahrens bekannt war und sie deshalb - wenn sie den Bescheid und den Erstattungsbetrag nicht erhalten hätte - dies bei der Beklagten moniert hätte. Letzteres ist jedoch nicht der Fall.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die LVA Oberbayern die strittigen Zeiten in den Versicherungsverläufen bzw. Auskünften zum Versicherungsverlauf vom 10. März 1989 und 7. November 1990 als Beitragszeiten ausgewiesen habe, steht dies der Überzeugung des Senats, dass die Beitragserstattung durchgeführt wurde, nicht entgegen, da diese von der LVA Württemberg vorgenommen wurde. Die Auskünfte der LVA Oberbayern waren insofern nicht verbindlich, insbesondere handelte es sich nicht um Versicherungszeiten feststellende Verwaltungsakte.

Unter Berücksichtigung aller Unterlagen hat der Senat keinen Zweifel, dass von der Klägerin eine Beitragserstattung beantragt wurde, ein entsprechender Bescheid erteilt wurde sowie zugegangen ist und die Beitragserstattung auch im Ergebnis ordnungsgemäß erfolgt ist.

Da die Klägerin somit keine für die begehrte Rente anrechenbaren Versicherungszeiten aufzuweisen hat, hat die Beklagte zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt und das SG zutreffend die Klage abgewiesen. Deswegen weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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