Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1561/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 4.465,73 Euro festgesetzt.
Gründe:
Zuständig für die Entscheidung ist die nach § 155 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 4 SGG bestellte Berichterstatterin.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Die Bestimmung stellt auf den Status der Beteiligten im Rechtszug ab (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin gehören indes zu dem im § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind abschließend aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Der Antragsteller war aber im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in welchem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Überleitungsbescheid vom 25. Januar 2008 begehrt hatte, insbesondere weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger beteiligt. Die kostenrechtliche Privilegierung der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt ihm hier nicht zugute, weil es im Ausgangsverfahren nicht um derartige Sozialleistungen, sondern um die Vollziehbarkeit der Überleitung der - von der Antragsgegnerin angenommenen - zivilrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen einen Dritten (Rechtsanwalt Boeddinghaus, i.F.: RA B.) im einstweiligen Rechtsschutzwege ging (§ 93 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). In derartigen Verfahren gilt indessen auch für Sozialhilfeempfänger die Kostenfreiheit des § 183 SGG nicht (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 20 B 137/06 SO - FEVS 58, 513). Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe ist in § 183 SGG nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 197a Rdnr. 2a). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für welche die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 - und 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O.).
Da der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, hat er nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Als letztlich unterliegender Teil hat er aber auch die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Insoweit konnte die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2008 (S 1 SO 652/08 ER) abgeändert werden; ein Verbot der reformatio in peius gibt es hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
II.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Fassung ab 1. Juli 2004) nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert); er richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist - soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird - durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt (Abs. 2 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B (juris), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 97). Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG sind hier nicht gegeben; denn bei der Überleitung ergeben sich regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller aus der Höhe der übergeleiteten Forderung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 - L 7 SO 2561/07 W-B -). Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn unklar ist, ob und in welcher Höhe der Sozialhilfeträger nach bewirkter Überleitung seine Ansprüche geltend machen wird (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2007 a.a.O.; Oberwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 10. Juni 2004 - 2 S 169/04 - (juris)). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Antragsgegnerin hat den ihr entstandenen Aufwand aufgrund der in den Jahren 2003 bis 2007 erbrachten Sozialhilfeleistungen bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2008 gegenüber RA B. mit 36.621,06 Euro beziffert. Dieser hat zudem, nachdem auch ihm gegenüber unter dem 25. Januar 2008 eine - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene - Überleitungsanzeige aufgrund durch Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 ihm gegenüber titulierter Ansprüche des Antragstellers (13.397,18 Euro zuzüglich 7,25 % Zinsen jährlich seit dem 1. Januar 1998) ergangen war, schon am 7. März 2008 insgesamt 23.282,63 Euro an die Antragsgegnerin überwiesen. Sonach sind hier ausreichend Ansatzpunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gegeben. Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Interesse am Unterbleiben der Überleitung regelmäßig nicht gleichbedeutend ist mit einem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 97; Bayer. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 12 C 99.3410 - BayVBl. 2000, 443); deshalb wird in der Regel ein Abschlag zwischen 20 und 50 v.H. vom Wert der übergeleiteten Beträge für geboten erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 - a.a.O.; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 a.a.O. und vom 23. April 2003 - 12 C 03.903 - (juris); ferner Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, GKG Anh. I B § 52 Rdnr. 36). Ein derartiger Regelfall liegt hier allerdings nicht vor. Denn die Beteiligten streiten in dem bei der Antragsgegnerin noch anhängigen Widerspruchsverfahren u.a. darüber, ob der Antragsteller aufgrund der von ihm dargestellten Abtretung seiner Rückzahlungsansprüche gegen RA B. an eine dritte, von ihm namentlich bezeichnete Person überhaupt Inhaber des übergeleiteten Anspruchs ist, sodass hier wegen des die zivilrechtliche Auseinandersetzung vollständig vorwegnehmenden Prüfungsumfangs das Interesse am Unterbleiben der Überleitung dem Interesse an der Abwehr aus der übergeleiteten Forderung ausnahmsweise gleichkommt (vgl. im Übrigen zur Rechtswidrigkeit einer Überleitungsanzeige bei offensichtlichem Ausschluss der übergeleiteten Forderung BVerwG Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19; BVerwGE 92, 281). Eine Herabsetzung des Streitwerts erscheint deshalb hier allein unter dem Blickwinkel gerechtfertigt, dass es sich bei dem der vorliegenden Festsetzung zugrunde liegenden Verfahren um ein solches des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG gehandelt hat. In einem derartigen Verfahren bleibt die Bedeutung der Sache aber in aller Regel hinter der Hauptsache zurück; demgemäß wird für diese Verfahren ein Viertel bis ein Drittel des Hauptsachestreitwerts empfohlen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April 2007, NZS 2007, 472; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - Bs I 35/87 - ZfSH/SGB 1988, 144).
In Anbetracht der vorliegend durch die Zahlungen des RA B. zumindest vorläufig bereits realisierten Überleitung ist hier die Festsetzung des Streitwerts auf ein Drittel des Hauptsachestreitwerts für angemessen zu erachten; dies entspricht im Wesentlichen auch dem Vorschlag der Bevollmächtigten des Antragstellers. Da die Zinsen grundsätzlich nicht streitwertbestimmend sind (§ 43 Abs. 1 GKG), ist der Wert des Streitgegenstandes für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach richterlichem Ermessen mit einem Drittel des (ungekürzten) Hauptsachestreitwerts von 13.397,18 Euro, das sind 4.465,73 Euro, festzusetzen. Zur Nachholung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz war der Senat über eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bei hier - mangels entsprechender erstinstanzlicher Kostengrundentscheidung unterbliebener - Streitwertfestsetzung befugt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 4.465,73 Euro festgesetzt.
Gründe:
Zuständig für die Entscheidung ist die nach § 155 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 4 SGG bestellte Berichterstatterin.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren im Sinne der genannten Vorschrift. Die Bestimmung stellt auf den Status der Beteiligten im Rechtszug ab (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 183 Nr. 4). Weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin gehören indes zu dem im § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind abschließend aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Der Antragsteller war aber im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, in welchem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Überleitungsbescheid vom 25. Januar 2008 begehrt hatte, insbesondere weder als Versicherter noch als Leistungsempfänger beteiligt. Die kostenrechtliche Privilegierung der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt ihm hier nicht zugute, weil es im Ausgangsverfahren nicht um derartige Sozialleistungen, sondern um die Vollziehbarkeit der Überleitung der - von der Antragsgegnerin angenommenen - zivilrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen einen Dritten (Rechtsanwalt Boeddinghaus, i.F.: RA B.) im einstweiligen Rechtsschutzwege ging (§ 93 Abs. 1 und 3 SGB XII i.V.m. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). In derartigen Verfahren gilt indessen auch für Sozialhilfeempfänger die Kostenfreiheit des § 183 SGG nicht (vgl. Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 20 B 137/06 SO - FEVS 58, 513). Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe ist in § 183 SGG nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 197a Abs. 3 SGG. Diese Regelung soll lediglich klarstellen, dass die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch von Gerichtskosten freigestellt sind, dies aber ausnahmsweise nicht in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 197a Rdnr. 2a). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Umkehrschluss, dass Verfahren, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialhilfeträgern zum Gegenstand haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für welche die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 - und 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 2007 a.a.O.).
Da der Antragsteller seine Beschwerde zurückgenommen hat, hat er nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Als letztlich unterliegender Teil hat er aber auch die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Insoweit konnte die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2008 (S 1 SO 652/08 ER) abgeändert werden; ein Verbot der reformatio in peius gibt es hier nicht (vgl. BSGE 62, 131, 136 = SozR 4100 § 141b Nr. 40; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
II.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - (Fassung ab 1. Juli 2004) nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert); er richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) und ist - soweit der Streitgegenstand nicht erweitert wird - durch den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt (Abs. 2 Sätze 1 und 2 a.a.O.). Nach § 53 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen (vgl. BSG SozR 4-1920 § 52 Nr. 2; ferner BSG SozR 4-1930 § 8 Nr. 1). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ein Rückgriff auf den Auffangstreitwert kommt mithin nur in Betracht, wenn ausreichend Ansätze für die Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers fehlen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 19. September 2006 - B 6 KA 30/06 B (juris), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 97). Sind außer dem Hauptanspruch auch Zinsen als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG sind hier nicht gegeben; denn bei der Überleitung ergeben sich regelmäßig hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller aus der Höhe der übergeleiteten Forderung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 - L 7 SO 2561/07 W-B -). Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn unklar ist, ob und in welcher Höhe der Sozialhilfeträger nach bewirkter Überleitung seine Ansprüche geltend machen wird (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Oktober 2007 a.a.O.; Oberwaltungsgericht (OVG) Bremen, Beschluss vom 10. Juni 2004 - 2 S 169/04 - (juris)). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Antragsgegnerin hat den ihr entstandenen Aufwand aufgrund der in den Jahren 2003 bis 2007 erbrachten Sozialhilfeleistungen bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2008 gegenüber RA B. mit 36.621,06 Euro beziffert. Dieser hat zudem, nachdem auch ihm gegenüber unter dem 25. Januar 2008 eine - zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene - Überleitungsanzeige aufgrund durch Teil-Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2007 ihm gegenüber titulierter Ansprüche des Antragstellers (13.397,18 Euro zuzüglich 7,25 % Zinsen jährlich seit dem 1. Januar 1998) ergangen war, schon am 7. März 2008 insgesamt 23.282,63 Euro an die Antragsgegnerin überwiesen. Sonach sind hier ausreichend Ansatzpunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Antragsteller gegeben. Freilich ist nicht zu verkennen, dass das Interesse am Unterbleiben der Überleitung regelmäßig nicht gleichbedeutend ist mit einem Interesse an der Abwehr einer Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung überhaupt (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 a.a.O. unter Verweis auf BVerwG Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 97; Bayer. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 1999 - 12 C 99.3410 - BayVBl. 2000, 443); deshalb wird in der Regel ein Abschlag zwischen 20 und 50 v.H. vom Wert der übergeleiteten Beträge für geboten erachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2007 - a.a.O.; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1999 a.a.O. und vom 23. April 2003 - 12 C 03.903 - (juris); ferner Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, GKG Anh. I B § 52 Rdnr. 36). Ein derartiger Regelfall liegt hier allerdings nicht vor. Denn die Beteiligten streiten in dem bei der Antragsgegnerin noch anhängigen Widerspruchsverfahren u.a. darüber, ob der Antragsteller aufgrund der von ihm dargestellten Abtretung seiner Rückzahlungsansprüche gegen RA B. an eine dritte, von ihm namentlich bezeichnete Person überhaupt Inhaber des übergeleiteten Anspruchs ist, sodass hier wegen des die zivilrechtliche Auseinandersetzung vollständig vorwegnehmenden Prüfungsumfangs das Interesse am Unterbleiben der Überleitung dem Interesse an der Abwehr aus der übergeleiteten Forderung ausnahmsweise gleichkommt (vgl. im Übrigen zur Rechtswidrigkeit einer Überleitungsanzeige bei offensichtlichem Ausschluss der übergeleiteten Forderung BVerwG Buchholz 436.0 § 90 BSHG Nr. 19; BVerwGE 92, 281). Eine Herabsetzung des Streitwerts erscheint deshalb hier allein unter dem Blickwinkel gerechtfertigt, dass es sich bei dem der vorliegenden Festsetzung zugrunde liegenden Verfahren um ein solches des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG gehandelt hat. In einem derartigen Verfahren bleibt die Bedeutung der Sache aber in aller Regel hinter der Hauptsache zurück; demgemäß wird für diese Verfahren ein Viertel bis ein Drittel des Hauptsachestreitwerts empfohlen (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1. April 2007, NZS 2007, 472; Hamb. OVG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - Bs I 35/87 - ZfSH/SGB 1988, 144).
In Anbetracht der vorliegend durch die Zahlungen des RA B. zumindest vorläufig bereits realisierten Überleitung ist hier die Festsetzung des Streitwerts auf ein Drittel des Hauptsachestreitwerts für angemessen zu erachten; dies entspricht im Wesentlichen auch dem Vorschlag der Bevollmächtigten des Antragstellers. Da die Zinsen grundsätzlich nicht streitwertbestimmend sind (§ 43 Abs. 1 GKG), ist der Wert des Streitgegenstandes für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach richterlichem Ermessen mit einem Drittel des (ungekürzten) Hauptsachestreitwerts von 13.397,18 Euro, das sind 4.465,73 Euro, festzusetzen. Zur Nachholung der Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz war der Senat über eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bei hier - mangels entsprechender erstinstanzlicher Kostengrundentscheidung unterbliebener - Streitwertfestsetzung befugt (vgl. BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 4).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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