Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1231/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1942/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., B., wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt, da es der Antragstellerin ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Senat kann hier offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund.
Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2008, L 5 KR 507/08 ER-B, ZMGR 2008, 154).
Die Antragsgegnerin zu 1 hat Arbeitsunfähigkeit bis 15. Februar 2008 anerkannt und entsprechende Leistungen erbracht. Mit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Antragstellerin Bescheide der A. "Beschäftigung B.-B." vorgelegt, wonach ihr und ihrer Familie als Bedarfsgemeinschaft seit 15. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden und zwar ab 1. März 2008 in Höhe von monatlich 1075,09 EUR und ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 1089,09 EUR. Ihrem Mann ist mit dem gleichfalls vorgelegten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 10,67 EUR bewilligt worden. Die Antragstellerin ist damit keineswegs mittellos, wie sie mit der Antragsschrift vorgetragen hat. Von daher ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es für die Klärung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung von Krankengeld oder Arbeitslosengeld der Entscheidung in einem Eilverfahren bedarf. Hier fehlt es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung und es bestehen auch keine Anhaltspunkten dafür, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechtspositionen der Antragstellerin verletzten könnte.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der notwendigen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt W., B., wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 der Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Absatz 2 Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt, da es der Antragstellerin ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
Der Senat kann hier offen lassen, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsgrund.
Unter Anordnungsgrund ist die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zu verstehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt. Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2008, L 5 KR 507/08 ER-B, ZMGR 2008, 154).
Die Antragsgegnerin zu 1 hat Arbeitsunfähigkeit bis 15. Februar 2008 anerkannt und entsprechende Leistungen erbracht. Mit der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Antragstellerin Bescheide der A. "Beschäftigung B.-B." vorgelegt, wonach ihr und ihrer Familie als Bedarfsgemeinschaft seit 15. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden und zwar ab 1. März 2008 in Höhe von monatlich 1075,09 EUR und ab 1. Juli 2008 in Höhe von monatlich 1089,09 EUR. Ihrem Mann ist mit dem gleichfalls vorgelegten Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 10,67 EUR bewilligt worden. Die Antragstellerin ist damit keineswegs mittellos, wie sie mit der Antragsschrift vorgetragen hat. Von daher ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum es für die Klärung eines Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung von Krankengeld oder Arbeitslosengeld der Entscheidung in einem Eilverfahren bedarf. Hier fehlt es an der Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung und es bestehen auch keine Anhaltspunkten dafür, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechtspositionen der Antragstellerin verletzten könnte.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der notwendigen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 der ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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