Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 586/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2272/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht am 5. Mai 2008 beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde der Kläger ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Bei dem die Bewilligungsbescheide vom 27. September 2007 und vom 21. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. März 2008 zurücknehmenden Bescheid vom 14. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008, gegen den die Kläger am 4. Juni 2008 Klage erhoben haben (S 2 AS 1983/08), handelt es sich um einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B - veröffentlicht in Juris) Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also der Widerspruch und die Klage - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Verfahrensausgang ist das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 21. Februar 2008 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Februar 2008 zu Recht abgelehnt. Auch zur vollen Überzeugung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Februar 2008 und des den Widerspruch der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008. Der Senat nimmt deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger durch Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 7. Februar 2008 zwar nicht bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geworden sind, sie können sich allerdings wegen der Kenntnis von der beabsichtigten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Verbrauch oder eine Vermögensdisposition berufen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X; Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 23 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Beklagte hat letztlich auch erkannt, dass die Entscheidung über eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Zukunft in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen ist und hat dieses Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Dem Umstand, dass eine Verwertung des Vermögens durch einen Verkauf der Immobilie nur mit einer zeitlichen Verzögerung möglich ist, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie sich bereit erklärt hat, dem Kläger für weitere sechs Monate Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht am 5. Mai 2008 beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde der Kläger ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Bei dem die Bewilligungsbescheide vom 27. September 2007 und vom 21. Januar 2008 mit Wirkung ab 1. März 2008 zurücknehmenden Bescheid vom 14. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008, gegen den die Kläger am 4. Juni 2008 Klage erhoben haben (S 2 AS 1983/08), handelt es sich um einen mit Widerspruch und Anfechtungsklage anzugreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 39 Nr. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet. Für die Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verwirklichende Entscheidung über die Anordnung der von Gesetzes wegen entfallenen aufschiebenden Wirkung bedarf es einer (vgl. zum Folgenden Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4260/02 ER-B - veröffentlicht in Juris) Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind; dabei sind vorrangig die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs in den Blick zu nehmen. Danach kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Juni 2006 - L 13 AS 2298/06 ER-B) die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn der Hauptsacherechtsbehelf - hier also der Widerspruch und die Klage - offensichtlich begründet ist. Auch wenn wegen § 39 Nr. 1 SGB II im Regelfall der durch den Verwaltungsakt Betroffene das Vollzugsrisiko zu tragen hat, besteht in einem derartigen Fall grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug eines aller Voraussicht nach aufzuhebenden Verwaltungsaktes. Dies gilt (vgl. § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG) auch bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, wenn also der Erfolg lediglich wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Abzulehnen ist hingegen der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg hat. Bei offenem Verfahrensausgang ist das vom Gesetzgeber generell angenommene Sofortvollzugsinteresse und das individuelle Suspensivinteresse gegeneinander abzuwägen. Überwiegt das Suspensivinteresse, was in entsprechender Anwendung von § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG auch der Fall ist, wenn der Sofortvollzug für den Betroffenen eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Übersteigt das Suspensivinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse nicht, hat es bei der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes zu verbleiben (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das SG den Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 21. Februar 2008 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Februar 2008 zu Recht abgelehnt. Auch zur vollen Überzeugung des Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Februar 2008 und des den Widerspruch der Kläger zurückweisenden Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2008. Der Senat nimmt deshalb in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht insoweit von einer eigenen Begründung ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger durch Erhalt der Anhörungsmitteilung vom 7. Februar 2008 zwar nicht bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geworden sind, sie können sich allerdings wegen der Kenntnis von der beabsichtigten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Verbrauch oder eine Vermögensdisposition berufen (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X; Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 45 Rdnr. 23 m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Die Beklagte hat letztlich auch erkannt, dass die Entscheidung über eine Rücknahme der Bewilligungsentscheidung für die Zukunft in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu treffen ist und hat dieses Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Dem Umstand, dass eine Verwertung des Vermögens durch einen Verkauf der Immobilie nur mit einer zeitlichen Verzögerung möglich ist, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie sich bereit erklärt hat, dem Kläger für weitere sechs Monate Leistungen als Darlehen zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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