L 8 AS 1873/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1220/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 1873/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 15. April 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit dem ausführlich begründeten Beschluss vom 15.04.2008 hat das Sozialgericht Ulm (SG) den Antrag des Klägers vom 07.04.2008 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008, mit dem die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.06.2009 aufgehoben und in Höhe von monatlich 248,10 EUR neu bewilligt hat, abgelehnt, da die vom Antragsteller erhaltene Sozialabfindung in Höhe von 5000,- EUR als Einkommen ab April 2008 für die Dauer von 12 Monaten anzurechnen sei.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22.04.2008 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, es sei mit dem Gebot des Sozialstaates unvereinbar, dass die Behörde ihm als Bürger auch den letzten Euro wegnehme. Ihm stehe vielmehr der Grundfreibetrag nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Abs. 2 Nr. 1 SGB zu.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2008 abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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