Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 2/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Die vertragsärztliche Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin kann wegen Verletzung der Fortbildungspflicht widerrufen werden.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung der praktischen Ärztin Frau A1 wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.
Der Kläger ist als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom 30.04.1996 seinem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von Frau A1 als ganztagsangestellte Ärztin gem. § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. Nr. 43 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte statt.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen beantragte unter Datum vom 07.11.2011 den Widerruf der Anstellungsgenehmigung, weil der Nachweis über die Fortbildung bis zum 30.06.2009 nicht erbracht worden sei. Der 2-Jahres-Zeitraum zur Nachholung des Nachweises habe am 30.06.2011 geendet. Mit Schreiben vom 18.04.2011 sei Frau A1 darauf hingewiesen worden, dass kein, bzw. kein vollständiger Nachweis über ihre Fortbildung im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 vorliege. Es sei zudem u.a. noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, sollte der Nachweis nicht innerhalb der Nachholfrist erbracht werden, unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung stellen werde. In einem weiteren Schreiben vom 08.06.2011 sei Frau A1 von ihr zu einem persönlichen Gespräch mit den ärztlichen Beratern eingeladen worden. Eine Rückmeldung sei jedoch nicht erfolgt.
Der Zulassungsausschuss übersandte das Antragsschreiben an Frau A1 und den Kläger. Unter Datum vom 03.02.2012 lud er Frau A1 und den Kläger zu eine mündlichen Verhandlung am 21.02.2012.
Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 21.02.2012 dem Antrag der Beigeladenen zu 1) statt. Zur Begründung führt er aus, der Fortbildungsnachweis für den angestellten Arzt sei von dem Dienstherrn, hier dem Kläger, zu führen. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Beigeladene zu 1) sei keinerlei Nachweis über die Fortbildung der angestellten Ärztin erbracht worden. Auch der ausdrückliche Hinweis darauf, dass bei Nichterbringung des Fortbildungsnachweises unverzüglich der Widerruf der Genehmigung beantragt werde, habe nicht zur Erbringung des geforderten Nachweises geführt. Der der angestellten Ärztin gemachte Vorwurf, nämlich die hartnäckige Verweigerung der Fortbildungspflicht, sei auch nicht bestritten worden.
Hiergegen legte der Kläger am 23.02.2012 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Der Beklagte lud den Kläger zu einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2012, an der dieser nicht teilnahm.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 10.10.2012, ausgefertigt am 04.12. und dem Kläger zugestellt am 05.12.2012, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach der Gesetzesbegründung stelle die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V in der Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Ein Vertragsarzt, der 5 Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzte damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Im Regelfall führe dies zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung bzw. zum Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Der Kläger habe sich hierzu nicht geäußert. Nach Aktenlage ergebe sich im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung auch kein Aspekt, der die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht durch die angestellte Ärztin rechtfertigen oder entschuldigen könne.
Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2013 die Klage erhoben. Er trägt vor, er könne nicht in Abrede stellen, dass er hinsichtlich der Fortbildungspflicht der bei ihm angestellten praktischen Ärztin Frau A1 in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Mögen die Gründe hierfür auch vielfältig sein, so sollten sie jedoch, weil letztlich unerheblich, unerwähnt bleiben. Allerdings bemühe er sich seit Monaten mit Nachdruck, die Situation zu bereinigen. So belaufe sich das Punktekonto von Frau A1 gem. einer telefonischen Auskunft der Landesärztekammer vom 31.05.2013 auf aktuell 199 Punkte, wovon 60 Punkte seit dem 01.01.2013 erworben worden seien. Er gehe davon aus, dass die Klägerin in nächster Zeit die notwendige Punktezahl von 250 Punkten erreicht haben werde. Frau A1 werde auch danach zügig mit dem Erwerb derselben Punktezahl für den weiteren 5-Jahres-Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 beginnen. Eine Nachholung der Fortbildung sei möglich.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 10.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Nachholung der Pflichtfortbildung im Jahr 2013 nicht mehr möglich sei. Bereits damit entfalle die Grundlage einer einvernehmlichen Regelung mit dem Kläger, da er offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgehe. Er habe sich auch vor seine Beschlussfassung dahingehend versichert, dass die gem. § 95d SGB V verpflichtend vorgesehenen Honorarkürzungen auch vorgenommen worden seien. Dem Kläger sei danach bereits seit Jahren (konkret seit 2009) bekannt, dass seine angestellte Ärztin der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei, ohne das er es für notwendig befunden habe, als Arbeitgeber seine Mitarbeitern zur Erfüllung dieser Pflicht in geeigneter Weise anzuhalten.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Beklagten an.
Die übrigen Beteiligten haben sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.01.2013 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört.
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 10.10.2012 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn über seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hier der Anstellungsgenehmigung - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist durch die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung eingetreten. § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V stellt klar, dass eine Fortdauer des Anstellungsverhältnisses nur möglich ist, wenn der angestellte Arzt seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt.
Nach § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht wird. Damit hat der Gesetzgeber zum einen klargestellt, dass es trotz Fehlens eines speziellen vertragsarztrechtlichen Widerrufstatbestands entsprechend § 95 Abs. 6 SGB V für vertragsärztliche Leistungserbringer, auf den § 95 Abs. 9 SGB V als Vorschrift für die Genehmigung von Anstellungen nicht verweist, nicht ausgeschlossen ist, dass eine Aufhebung nach den allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften (§§ 45 ff. SGB V) nicht ausgeschlossen ist. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Geltung der Fortbildungsverpflichtung auch für angestellte Ärzte klargestellt, dass diese bei beharrlicher Nichterfüllung ebenso wie die zugelassenen Vertragsärzte selbst nicht mehr in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein können, auch wenn er keinen ausdrücklichen und speziellen Widerrufstatbestand geschaffen hat. Dies ist insofern auch folgerichtig, als der Gesetzgeber in der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung eine gröbliche Pflichtverletzung sieht, die nach dem allgemeinen Entziehungstatbestand - für Vertragsärzte nach § 95 Abs. 6 SGB V - zur Zulassungsentziehung führen kann (vgl. SG Marburg, Gerichtsb. v. 26.08.2013 - S 12 KA 86/13 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 67/13 -). Auch wenn der angestellte Arzt, der mindestens halbtags angestellt ist, selbst Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ist (§ 77 Abs. 3 SGB V), trifft den anstellenden Vertragsarzt die Pflicht, den Fortbildungsnachweis nach § 95d Abs. 3 SGB V zu führen (§ 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V) mit der Maßgabe, dass ihm das Honorar gekürzt (§ 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V) oder eben die Anstellungsgenehmigung widerrufen werden kann.
§ 95d Abs. 5 Satz 1 SGB V ordnet die Geltung der Fortbildungsverpflichtung mit Verweis auf § 95d Abs. 1 und 2 SGB V in gleichem Umfang an wie für Vertragsärzte. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V). Nach der Gesetzesbegründung stellt die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in aller Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, weshalb die Verpflichtung zur Antragstellung für den Regelfall vorgeschrieben werde. Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletze seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 110). Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung von einer Antragstellung absehen. Der Gesetzgeber nennt das Fehlen nur weniger Fortbildungsstunden. Hinzu kommen Fälle, in denen ein Genügen der Fortbildungspflicht für den Nachfolgezeitraum bereits absehbar ist. Persönliche Gründe des Vertragsarztes können allenfalls in besonderen Fällen berücksichtigt werden, da nach der Regelungssystematik hierfür das Ruhen der Zulassung in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 111; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95d SGB V, Rdnr. 41 f.). Gleiches gilt für die Zulassungsgremien bzgl. der Zulassungsentziehung. Die Vermutung einer gröblichen Pflichtverletzung entfällt nur in atypischen Ausnahmefällen. Dies gilt auch für die Anstellung von Ärzten, da insofern § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V entsprechend § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V formuliert ist.
Die vom Kläger beschäftigte Ärztin bzw. der Kläger hat innerhalb der bis zum 30.06.2009 laufenden Fünf-Jahres-Frist und der bis zum 30.06.2011 laufenden zweijährigen Nachfrist einen Nachweis über ihre Fortbildung nicht erbracht. Die Beklagte hat den Kläger vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist hierauf nochmals hingewiesen, auch erfolgte innerhalb der Nachfrist und danach die gesetzlich vorgeschriebene Honorarkürzung. Der Kläger hat lediglich wiederholt vorgetragen, er werde demnächst den Nachweis erbringen, was weder bisher im Verwaltungs- noch Gerichtsverfahren geschehen ist. Auch hat er lediglich gegenüber dem Gericht behauptet, die Ärztin habe bis zum Mai 2013 199 Fortbildungspunkte erworben, ohne wenigsten hierfür einen Nachweis vorzulegen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die angestellte Ärztin ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er nicht vorgetragen. Von daher ist der Beklagte zur Recht von einer gröblichen Pflichtverletzung der angestellten Ärztin ausgegangen.
Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf den Nachweis ab. Dies hat die Kammer wiederholt entschieden (vgl. SG Marburg, Urt. v. 07.12.2011 - S 12 KA 854/10 -; v. 22.02.2012 - S 12 KA 100/11 -; v. 04.07.2012 - S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11 -; Gerichtsb. v. 26.08.2013, a.a.O.). Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass ein Vertragsarzt bzw. der anstellende Vertragsarzt für den angestellten Arzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung "den Nachweis zu erbringen" hat, dass er bzw. die angestellte Ärztin in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist (§ 95d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB V). Der "Nachweis", nicht lediglich die Erfüllung der Fortbildungspflicht, ist erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V). Folgerichtig knüpft das Gesetz insbesondere auch die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung und die Antragstellung an den fehlenden Nachweis. Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung besteht dann, wenn ein Vertragsarzt den "Fortbildungsnachweis" nicht oder nicht vollständig erbringt (§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V). Die Honorarkürzung endet erst nach Erbringung des "vollständigen Fortbildungsnachweises" (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V). Die Möglichkeit zur Zulassungsentziehung knüpft ebf. an den fehlenden Fortbildungsnachweis an (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und 8 SGB V). Entsprechend stellen auch die Regelungen für angestellte Ärzte auf den Fortbildungsnachweis ab (§ 95d Abs. 5 Satz 2 und 6 SGB V).
Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsgemäß. Dies hat die Kammer bereits für eine Zulassungsentziehung entschieden (vgl. Gerichtsb. v. 26.08.2013, a.a.O.) und dies gilt für den weniger belastenden Eingriff des Widerrufs einer Anstellungsgenehmigung erst recht. Der Gesetzgeber ist befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zu regeln (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 23.03.2011 - S 12 KA 695/10 -; v. 04.07.2012 - a.a.O.).
Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nicht unverhältnismäßig. Hierfür sieht das Gesetz einen Fünfjahreszeitraum vor. Nach den auf der Grundlage des § 95d Abs. 6 SGB V ergangenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (im Folgenden: KBV-RL) sind im Fünfjahreszeitraum 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 KBV-RL). Die Fortbildungssatzung der Landesärztekammer Hessen (Stand: 01.06.2008) (zitiert nach: http://www.laekh.de/upload/Rechtsquellen/Fortbildungssatzung.pdf) sieht einen Bewertungskatalog der Fortbildungsmaßnahmen vor, wonach die Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten bewertet werden. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit, die mit einem Punkt bei maximal acht Punkten pro Tag bewertet wird. Selbststudium durch Fachliteratur und bücher sowie Lehrmittel werden mit höchstens 50 Punkten für fünf Jahre anerkannt. Es gibt acht Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen, die beliebig kombiniert werden können, wobei für das Selbststudium (Kategorie E) höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt werden (vgl. im Einzelnen § 8 der Fortbildungssatzung). Neben dem Selbststudium müssen damit 40 weitere Punkte durchschnittlich im Jahr erreicht werden, also etwa durch 20 zweistündige Vorträge oder durch den Besuch von fünf Tagesveranstaltungen, mehrtägige Kongressbesuche werden mit sechs Punkten pro Tag angerechnet.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte eine Gesetzeslücke schließen, da bisher eine generelle vertragsärztliche Pflicht, den Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestanden habe. Sie diene der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten. Der Gesetzgeber beruft sich dabei auf Feststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/2001. Danach veränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die "gute ärztliche Praxis" deutlich innerhalb weniger Jahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot, in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtenden Regelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisieren seien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, die Vernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowie eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelnde Neutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführten Evidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihre Funktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritisch erfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109).
Der Gesetzgeber kann auch die Honorarkürzung an den Nachweis der Fortbildung knüpfen. Dies ist gleichfalls nicht unverhältnismäßig. Letztlich handelt es sich um eine bloße Fristenregelung. Die Fortbildung und der Nachweis darüber liegen allein in der Sphäre des Vertragsarztes, auch soweit er als anstellender Vertragsarzt betroffen ist, da ihm insoweit ein Auskunftsrecht gegenüber dem angestellten Arzt zusteht und er sich vertraglich entsprechend absichern kann. Er kann daher wissen, welche Fortbildungen der angestellte Arzt absolviert hat und wer ihm hierüber einen Nachweis ausstellen kann. Mit der Stichtagsregelung nach einem Zeitraum von fünf Jahren weiß der Vertragsarzt, wann der Nachweis erbracht sein muss. Hat er die Fortbildung absolviert, so ist es kein wesentlich erhöhter Aufwand, die Nachweise rechtzeitig einzureichen. Dies entspricht auch allgemeinen vertragsarztrechtlichen Grundsätzen, wonach vor Behandlungsbeginn nicht nur die Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Behandlung erfüllt sein müssen, sondern auch eine Zulassung oder Genehmigung aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation vorliegen müssen. Zulassungen und Genehmigungen können als Status- bzw. statusähnliche Verwaltungsakte nicht rückwirkend erteilt werden.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann, auch soweit sie sich nur auf bestimmte Bereiche oder Leistungen der ambulanten Versorgung erstreckt, nicht rückwirkend zuerkannt bzw. in Kraft gesetzt werden. Die Unzulässigkeit rückwirkender Statusbegründungen ergibt sich aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt ist. Mit dieser Beschränkung ist verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt worden sein muss. Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertragsärzten, für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten und ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen. Denn zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 11.03.2009 B 6 KA 15/08 – SozR 4-2500 § 96 Nr. 11 = GesR 2009, 534 = MedR 2010, 128 = ZMGR 2009, 303 = KHR 2009, 172 = USK 2009-38 = Breith 2010, 21 = PFB 2009, 144, juris Rdnr. 15 f.).
Soweit der Gesetzgeber für die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf einen förmlichen feststellenden – Verwaltungsakt verzichtet, sondern es bei einem bloßen Nachweis belässt, kommt es aber auf den Nachweis bis zum Stichtag entscheidend an. Systematisch handelt es sich bei der Fortbildungspflicht um eine Qualitätssicherungsmaßnahme. Die Qualitätssicherung wird aber nach der gesetzlichen Regelung erst durch den Nachweis erfüllt. Hierfür gibt es weder eine rückwirkende Wirkung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insofern handelt es sich bei der Stichtagsregelung in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist.
Hinzu kommt, dass die von der KBV erlassenen Verfahrensregelungen eine Hinweispflicht beinhalten. Die Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V vom 16.09.2004, DÄ 2005, A 306 f. (im Folgenden: FortbRL-Ä) sieht vor, dass mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ein Hinweis erfolgen muss, dass die Versäumnis der Frist mit einer Honorarkürzung verbunden ist. Das weitere Verfahren soll die Kassenärztliche Vereinigung regeln (§ 4 FortbRL-Ä). Ferner soll der Arzt bei fehlendem Nachweis auf die Möglichkeit der Nachholung und das drohende Entziehungsverfahren hingewiesen werden (§ 5 FortbRL-Ä). Daneben soll auf freiwilliger Grundlage der Landeskammern bei ihnen ein Fortbildungskonto geführt und eine Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart werden (vgl. Mitteilungen, DÄ 2005, A 306).
Die Beklagte hat ihre Mitglieder wiederholt auf die Nachweispflicht hingewiesen, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung ist nicht ersichtlich, da bereits § 95d Abs. 3 SGB V vorgibt, dass nach Ablauf des 5-jährigen Zeitraums für zwei Jahre eine Honorarkürzung erfolgt, wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird. Ein Vertragsarzt erhält damit acht Honorarbescheide, in denen eine Kürzung vorgenommen wurde. Erst dann erfolgt im Regelfall die Antragsstellung seitens der Beigeladenen zu 1) auf Entziehung der Zulassung bzw. Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Insofern gibt der Gesetzgeber bereits ein abgestuftes Programm vor, das den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung kann nur in atypischen Ausnahmefällen erfolgen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht dargelegt, dass die angestellte Ärztin nunmehr der Fortbildungspflicht vollständig genüge getan habe. Er hat seit Jahren lediglich behauptet, sie bemühe sich hierum. Auch fehlt jeglicher Nachweis für den Umfang der bisher absolvierten Fortbildung, insbesondere liegt keine entsprechende Bescheinigung seitens der Ärztekammer vor.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R – juris = SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 = www.sozialgerichtsbarkeit.de, BSG, Beschl. v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B – und BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B – juris = MedR 2006, 236 = ZMGR 2005, 324). Bei dem Widerruf einer Anstellungsgenehmigung ist entsprechend auf die zusätzlichen Einnahmen abzüglich der Kosten abzustellen für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Kläger hat zusätzliche Einnahmen nach Abzug von Unkosten und Gehaltskosten in Höhe von monatlich 2.500,00 EUR angegeben, für drei Jahre von 90.000,00 EUR. Dies ergab den festgesetzten Streitwert.
2. Der Kläger hat die Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Streitwert wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um den Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung der praktischen Ärztin Frau A1 wegen Verletzung der Fortbildungspflicht.
Der Kläger ist als Chirurg zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen. Der Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen gab mit Beschluss vom 30.04.1996 seinem Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung von Frau A1 als ganztagsangestellte Ärztin gem. § 32b Abs. 2 Ärzte-ZV i.V.m. Nr. 43 Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte statt.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Hessen beantragte unter Datum vom 07.11.2011 den Widerruf der Anstellungsgenehmigung, weil der Nachweis über die Fortbildung bis zum 30.06.2009 nicht erbracht worden sei. Der 2-Jahres-Zeitraum zur Nachholung des Nachweises habe am 30.06.2011 geendet. Mit Schreiben vom 18.04.2011 sei Frau A1 darauf hingewiesen worden, dass kein, bzw. kein vollständiger Nachweis über ihre Fortbildung im Zeitraum vom 01.07.2004 bis 30.06.2009 vorliege. Es sei zudem u.a. noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen, sollte der Nachweis nicht innerhalb der Nachholfrist erbracht werden, unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Anstellungsgenehmigung stellen werde. In einem weiteren Schreiben vom 08.06.2011 sei Frau A1 von ihr zu einem persönlichen Gespräch mit den ärztlichen Beratern eingeladen worden. Eine Rückmeldung sei jedoch nicht erfolgt.
Der Zulassungsausschuss übersandte das Antragsschreiben an Frau A1 und den Kläger. Unter Datum vom 03.02.2012 lud er Frau A1 und den Kläger zu eine mündlichen Verhandlung am 21.02.2012.
Der Zulassungsausschuss gab mit Beschluss vom 21.02.2012 dem Antrag der Beigeladenen zu 1) statt. Zur Begründung führt er aus, der Fortbildungsnachweis für den angestellten Arzt sei von dem Dienstherrn, hier dem Kläger, zu führen. Trotz mehrfacher Aufforderungen durch die Beigeladene zu 1) sei keinerlei Nachweis über die Fortbildung der angestellten Ärztin erbracht worden. Auch der ausdrückliche Hinweis darauf, dass bei Nichterbringung des Fortbildungsnachweises unverzüglich der Widerruf der Genehmigung beantragt werde, habe nicht zur Erbringung des geforderten Nachweises geführt. Der der angestellten Ärztin gemachte Vorwurf, nämlich die hartnäckige Verweigerung der Fortbildungspflicht, sei auch nicht bestritten worden.
Hiergegen legte der Kläger am 23.02.2012 Widerspruch ein, den er nicht begründete.
Der Beklagte lud den Kläger zu einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2012, an der dieser nicht teilnahm.
Der Beklagte wies mit Beschluss vom 10.10.2012, ausgefertigt am 04.12. und dem Kläger zugestellt am 05.12.2012, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, nach der Gesetzesbegründung stelle die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V in der Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar. Ein Vertragsarzt, der 5 Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletzte damit seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich. Im Regelfall führe dies zum Entzug der vertragsärztlichen Zulassung bzw. zum Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Der Kläger habe sich hierzu nicht geäußert. Nach Aktenlage ergebe sich im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung auch kein Aspekt, der die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht durch die angestellte Ärztin rechtfertigen oder entschuldigen könne.
Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2013 die Klage erhoben. Er trägt vor, er könne nicht in Abrede stellen, dass er hinsichtlich der Fortbildungspflicht der bei ihm angestellten praktischen Ärztin Frau A1 in der Vergangenheit nicht im erforderlichen Umfang seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Mögen die Gründe hierfür auch vielfältig sein, so sollten sie jedoch, weil letztlich unerheblich, unerwähnt bleiben. Allerdings bemühe er sich seit Monaten mit Nachdruck, die Situation zu bereinigen. So belaufe sich das Punktekonto von Frau A1 gem. einer telefonischen Auskunft der Landesärztekammer vom 31.05.2013 auf aktuell 199 Punkte, wovon 60 Punkte seit dem 01.01.2013 erworben worden seien. Er gehe davon aus, dass die Klägerin in nächster Zeit die notwendige Punktezahl von 250 Punkten erreicht haben werde. Frau A1 werde auch danach zügig mit dem Erwerb derselben Punktezahl für den weiteren 5-Jahres-Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 30.06.2014 beginnen. Eine Nachholung der Fortbildung sei möglich.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Beklagten vom 10.10.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass eine Nachholung der Pflichtfortbildung im Jahr 2013 nicht mehr möglich sei. Bereits damit entfalle die Grundlage einer einvernehmlichen Regelung mit dem Kläger, da er offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgehe. Er habe sich auch vor seine Beschlussfassung dahingehend versichert, dass die gem. § 95d SGB V verpflichtend vorgesehenen Honorarkürzungen auch vorgenommen worden seien. Dem Kläger sei danach bereits seit Jahren (konkret seit 2009) bekannt, dass seine angestellte Ärztin der Fortbildungspflicht nicht nachgekommen sei, ohne das er es für notwendig befunden habe, als Arbeitgeber seine Mitarbeitern zur Erfüllung dieser Pflicht in geeigneter Weise anzuhalten.
Die Beigeladene zu 1) schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Beklagten an.
Die übrigen Beteiligten haben sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Die Kammer hat mit Beschluss vom 04.01.2013 die Beiladung ausgesprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört.
Die Klage ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben worden.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss des Beklagten vom 10.10.2012 ist rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, ihn über seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf einer vertragsärztlichen Genehmigung zur Anstellung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hier der Anstellungsgenehmigung - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist durch die Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung eingetreten. § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V stellt klar, dass eine Fortdauer des Anstellungsverhältnisses nur möglich ist, wenn der angestellte Arzt seine Fortbildungsverpflichtung erfüllt.
Nach § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen, wenn das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht wird. Damit hat der Gesetzgeber zum einen klargestellt, dass es trotz Fehlens eines speziellen vertragsarztrechtlichen Widerrufstatbestands entsprechend § 95 Abs. 6 SGB V für vertragsärztliche Leistungserbringer, auf den § 95 Abs. 9 SGB V als Vorschrift für die Genehmigung von Anstellungen nicht verweist, nicht ausgeschlossen ist, dass eine Aufhebung nach den allgemeinen sozialrechtlichen Vorschriften (§§ 45 ff. SGB V) nicht ausgeschlossen ist. Zum anderen hat der Gesetzgeber mit der Geltung der Fortbildungsverpflichtung auch für angestellte Ärzte klargestellt, dass diese bei beharrlicher Nichterfüllung ebenso wie die zugelassenen Vertragsärzte selbst nicht mehr in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sein können, auch wenn er keinen ausdrücklichen und speziellen Widerrufstatbestand geschaffen hat. Dies ist insofern auch folgerichtig, als der Gesetzgeber in der Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung eine gröbliche Pflichtverletzung sieht, die nach dem allgemeinen Entziehungstatbestand - für Vertragsärzte nach § 95 Abs. 6 SGB V - zur Zulassungsentziehung führen kann (vgl. SG Marburg, Gerichtsb. v. 26.08.2013 - S 12 KA 86/13 - www.sozialgerichtsbarkeit.de = juris, Berufung anhängig: LSG Hessen - L 4 KA 67/13 -). Auch wenn der angestellte Arzt, der mindestens halbtags angestellt ist, selbst Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung ist (§ 77 Abs. 3 SGB V), trifft den anstellenden Vertragsarzt die Pflicht, den Fortbildungsnachweis nach § 95d Abs. 3 SGB V zu führen (§ 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V) mit der Maßgabe, dass ihm das Honorar gekürzt (§ 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V) oder eben die Anstellungsgenehmigung widerrufen werden kann.
§ 95d Abs. 5 Satz 1 SGB V ordnet die Geltung der Fortbildungsverpflichtung mit Verweis auf § 95d Abs. 1 und 2 SGB V in gleichem Umfang an wie für Vertragsärzte. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V). Nach der Gesetzesbegründung stellt die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht in aller Regel eine gröbliche Verletzung vertragsärztlicher Pflichten dar, weshalb die Verpflichtung zur Antragstellung für den Regelfall vorgeschrieben werde. Ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkomme und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lasse, verweigere sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung und verletze seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 110). Lediglich in atypischen Ausnahmefällen kann die Kassenärztliche Vereinigung von einer Antragstellung absehen. Der Gesetzgeber nennt das Fehlen nur weniger Fortbildungsstunden. Hinzu kommen Fälle, in denen ein Genügen der Fortbildungspflicht für den Nachfolgezeitraum bereits absehbar ist. Persönliche Gründe des Vertragsarztes können allenfalls in besonderen Fällen berücksichtigt werden, da nach der Regelungssystematik hierfür das Ruhen der Zulassung in Betracht kommt (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 111; Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95d SGB V, Rdnr. 41 f.). Gleiches gilt für die Zulassungsgremien bzgl. der Zulassungsentziehung. Die Vermutung einer gröblichen Pflichtverletzung entfällt nur in atypischen Ausnahmefällen. Dies gilt auch für die Anstellung von Ärzten, da insofern § 95d Abs. 5 Satz 6 SGB V entsprechend § 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V formuliert ist.
Die vom Kläger beschäftigte Ärztin bzw. der Kläger hat innerhalb der bis zum 30.06.2009 laufenden Fünf-Jahres-Frist und der bis zum 30.06.2011 laufenden zweijährigen Nachfrist einen Nachweis über ihre Fortbildung nicht erbracht. Die Beklagte hat den Kläger vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist hierauf nochmals hingewiesen, auch erfolgte innerhalb der Nachfrist und danach die gesetzlich vorgeschriebene Honorarkürzung. Der Kläger hat lediglich wiederholt vorgetragen, er werde demnächst den Nachweis erbringen, was weder bisher im Verwaltungs- noch Gerichtsverfahren geschehen ist. Auch hat er lediglich gegenüber dem Gericht behauptet, die Ärztin habe bis zum Mai 2013 199 Fortbildungspunkte erworben, ohne wenigsten hierfür einen Nachweis vorzulegen. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die angestellte Ärztin ihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er nicht vorgetragen. Von daher ist der Beklagte zur Recht von einer gröblichen Pflichtverletzung der angestellten Ärztin ausgegangen.
Die gesetzliche Regelung stellt eindeutig auf den Nachweis ab. Dies hat die Kammer wiederholt entschieden (vgl. SG Marburg, Urt. v. 07.12.2011 - S 12 KA 854/10 -; v. 22.02.2012 - S 12 KA 100/11 -; v. 04.07.2012 - S 12 KA 906/10, S 12 KA 165/11 -; Gerichtsb. v. 26.08.2013, a.a.O.). Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass ein Vertragsarzt bzw. der anstellende Vertragsarzt für den angestellten Arzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung "den Nachweis zu erbringen" hat, dass er bzw. die angestellte Ärztin in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist (§ 95d Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. i.V.m. Abs. 5 Satz 2 SGB V). Der "Nachweis", nicht lediglich die Erfüllung der Fortbildungspflicht, ist erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen (§ 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V). Folgerichtig knüpft das Gesetz insbesondere auch die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung und die Antragstellung an den fehlenden Nachweis. Die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung zur Honorarkürzung besteht dann, wenn ein Vertragsarzt den "Fortbildungsnachweis" nicht oder nicht vollständig erbringt (§ 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V). Die Honorarkürzung endet erst nach Erbringung des "vollständigen Fortbildungsnachweises" (§ 95d Abs. 3 Satz 6 SGB V). Die Möglichkeit zur Zulassungsentziehung knüpft ebf. an den fehlenden Fortbildungsnachweis an (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und 8 SGB V). Entsprechend stellen auch die Regelungen für angestellte Ärzte auf den Fortbildungsnachweis ab (§ 95d Abs. 5 Satz 2 und 6 SGB V).
Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsgemäß. Dies hat die Kammer bereits für eine Zulassungsentziehung entschieden (vgl. Gerichtsb. v. 26.08.2013, a.a.O.) und dies gilt für den weniger belastenden Eingriff des Widerrufs einer Anstellungsgenehmigung erst recht. Der Gesetzgeber ist befugt, die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG zu regeln (vgl. bereits SG Marburg, Urt. v. 23.03.2011 - S 12 KA 695/10 -; v. 04.07.2012 - a.a.O.).
Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nicht unverhältnismäßig. Hierfür sieht das Gesetz einen Fünfjahreszeitraum vor. Nach den auf der Grundlage des § 95d Abs. 6 SGB V ergangenen Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (im Folgenden: KBV-RL) sind im Fünfjahreszeitraum 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 KBV-RL). Die Fortbildungssatzung der Landesärztekammer Hessen (Stand: 01.06.2008) (zitiert nach: http://www.laekh.de/upload/Rechtsquellen/Fortbildungssatzung.pdf) sieht einen Bewertungskatalog der Fortbildungsmaßnahmen vor, wonach die Fortbildungsmaßnahmen mit Punkten bewertet werden. Grundeinheit ist eine 45-minütige Fortbildungseinheit, die mit einem Punkt bei maximal acht Punkten pro Tag bewertet wird. Selbststudium durch Fachliteratur und bücher sowie Lehrmittel werden mit höchstens 50 Punkten für fünf Jahre anerkannt. Es gibt acht Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen, die beliebig kombiniert werden können, wobei für das Selbststudium (Kategorie E) höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt werden (vgl. im Einzelnen § 8 der Fortbildungssatzung). Neben dem Selbststudium müssen damit 40 weitere Punkte durchschnittlich im Jahr erreicht werden, also etwa durch 20 zweistündige Vorträge oder durch den Besuch von fünf Tagesveranstaltungen, mehrtägige Kongressbesuche werden mit sechs Punkten pro Tag angerechnet.
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertragsärzte eine Gesetzeslücke schließen, da bisher eine generelle vertragsärztliche Pflicht, den Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestanden habe. Sie diene der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten. Der Gesetzgeber beruft sich dabei auf Feststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/2001. Danach veränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die "gute ärztliche Praxis" deutlich innerhalb weniger Jahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot, in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtenden Regelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisieren seien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, die Vernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowie eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelnde Neutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführten Evidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihre Funktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritisch erfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109).
Der Gesetzgeber kann auch die Honorarkürzung an den Nachweis der Fortbildung knüpfen. Dies ist gleichfalls nicht unverhältnismäßig. Letztlich handelt es sich um eine bloße Fristenregelung. Die Fortbildung und der Nachweis darüber liegen allein in der Sphäre des Vertragsarztes, auch soweit er als anstellender Vertragsarzt betroffen ist, da ihm insoweit ein Auskunftsrecht gegenüber dem angestellten Arzt zusteht und er sich vertraglich entsprechend absichern kann. Er kann daher wissen, welche Fortbildungen der angestellte Arzt absolviert hat und wer ihm hierüber einen Nachweis ausstellen kann. Mit der Stichtagsregelung nach einem Zeitraum von fünf Jahren weiß der Vertragsarzt, wann der Nachweis erbracht sein muss. Hat er die Fortbildung absolviert, so ist es kein wesentlich erhöhter Aufwand, die Nachweise rechtzeitig einzureichen. Dies entspricht auch allgemeinen vertragsarztrechtlichen Grundsätzen, wonach vor Behandlungsbeginn nicht nur die Voraussetzungen zur vertragsärztlichen Behandlung erfüllt sein müssen, sondern auch eine Zulassung oder Genehmigung aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation vorliegen müssen. Zulassungen und Genehmigungen können als Status- bzw. statusähnliche Verwaltungsakte nicht rückwirkend erteilt werden.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann, auch soweit sie sich nur auf bestimmte Bereiche oder Leistungen der ambulanten Versorgung erstreckt, nicht rückwirkend zuerkannt bzw. in Kraft gesetzt werden. Die Unzulässigkeit rückwirkender Statusbegründungen ergibt sich aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt ist. Mit dieser Beschränkung ist verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt worden sein muss. Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertragsärzten, für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten und ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen. Denn zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer vertragsärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 11.03.2009 B 6 KA 15/08 – SozR 4-2500 § 96 Nr. 11 = GesR 2009, 534 = MedR 2010, 128 = ZMGR 2009, 303 = KHR 2009, 172 = USK 2009-38 = Breith 2010, 21 = PFB 2009, 144, juris Rdnr. 15 f.).
Soweit der Gesetzgeber für die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf einen förmlichen feststellenden – Verwaltungsakt verzichtet, sondern es bei einem bloßen Nachweis belässt, kommt es aber auf den Nachweis bis zum Stichtag entscheidend an. Systematisch handelt es sich bei der Fortbildungspflicht um eine Qualitätssicherungsmaßnahme. Die Qualitätssicherung wird aber nach der gesetzlichen Regelung erst durch den Nachweis erfüllt. Hierfür gibt es weder eine rückwirkende Wirkung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insofern handelt es sich bei der Stichtagsregelung in § 95d Abs. 3 Satz 3 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist.
Hinzu kommt, dass die von der KBV erlassenen Verfahrensregelungen eine Hinweispflicht beinhalten. Die Fortbildungsverpflichtung für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V vom 16.09.2004, DÄ 2005, A 306 f. (im Folgenden: FortbRL-Ä) sieht vor, dass mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums ein Hinweis erfolgen muss, dass die Versäumnis der Frist mit einer Honorarkürzung verbunden ist. Das weitere Verfahren soll die Kassenärztliche Vereinigung regeln (§ 4 FortbRL-Ä). Ferner soll der Arzt bei fehlendem Nachweis auf die Möglichkeit der Nachholung und das drohende Entziehungsverfahren hingewiesen werden (§ 5 FortbRL-Ä). Daneben soll auf freiwilliger Grundlage der Landeskammern bei ihnen ein Fortbildungskonto geführt und eine Übermittlung der Daten an die Kassenärztliche Vereinigung vereinbart werden (vgl. Mitteilungen, DÄ 2005, A 306).
Die Beklagte hat ihre Mitglieder wiederholt auf die Nachweispflicht hingewiesen, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Zulassungsentziehung ist nicht ersichtlich, da bereits § 95d Abs. 3 SGB V vorgibt, dass nach Ablauf des 5-jährigen Zeitraums für zwei Jahre eine Honorarkürzung erfolgt, wenn die Fortbildungspflicht nicht erfüllt wird. Ein Vertragsarzt erhält damit acht Honorarbescheide, in denen eine Kürzung vorgenommen wurde. Erst dann erfolgt im Regelfall die Antragsstellung seitens der Beigeladenen zu 1) auf Entziehung der Zulassung bzw. Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Insofern gibt der Gesetzgeber bereits ein abgestuftes Programm vor, das den Anforderungen an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung kann nur in atypischen Ausnahmefällen erfolgen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht dargelegt, dass die angestellte Ärztin nunmehr der Fortbildungspflicht vollständig genüge getan habe. Er hat seit Jahren lediglich behauptet, sie bemühe sich hierum. Auch fehlt jeglicher Nachweis für den Umfang der bisher absolvierten Fortbildung, insbesondere liegt keine entsprechende Bescheinigung seitens der Ärztekammer vor.
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden.
In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R – juris = SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 = www.sozialgerichtsbarkeit.de, BSG, Beschl. v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B – und BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B – juris = MedR 2006, 236 = ZMGR 2005, 324). Bei dem Widerruf einer Anstellungsgenehmigung ist entsprechend auf die zusätzlichen Einnahmen abzüglich der Kosten abzustellen für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Kläger hat zusätzliche Einnahmen nach Abzug von Unkosten und Gehaltskosten in Höhe von monatlich 2.500,00 EUR angegeben, für drei Jahre von 90.000,00 EUR. Dies ergab den festgesetzten Streitwert.
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