Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3499/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2440/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die die Gewährung von Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat, und begehrt die Gewährung von Verletztenrente rückwirkend ab 01. Januar 1982.
Der 1930 geborene Kläger erlitt am 23. Februar 1981 einen von der damaligen Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, jetzt Unfallkasse des Bundes (Beklagte) als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfall. Im Durchgangsarztbericht vom 24. Februar 1981 wurden beim Kläger, der davor schon mehrere Unfälle erlittenen hatte (u. a. 1962, 1977 und 1979 Wirbelkörper und Halswirbelsäulen [HWS]-Schleudertraumata), eine erhebliche Stauchung der HWS sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule (BWS) und des Hüftgelenks rechts diagnostiziert. Nach medizinischen Ermittlungen wurden mit Bescheid vom 27. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1982 als Unfallfolgen "endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule als Zustand nach HWS-Schleudertrauma" anerkannt, die Gewährung von Verletztenrente jedoch abgelehnt, da eine messbare unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht verblieben sei. Die Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) blieb nach weiteren Ermittlungen erfolglos (Urteil vom 27. März 1985, S 9 U 2754/82), ebenso - nach umfangreichen Ermittlungen - das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 1987, L 2 U 1625/85, und - nach dem dieses Urteil aufhebenden und zurückverweisenden Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 31. Januar 1989, 2 RU 17/88 - Urteil vom 19. Dezember 1990, L 2 U 713/89) sowie die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Beschluss vom 10. Mai 1991, B 2 U 40/91).
Am 21. November 1991 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles und legte hierzu Unterlagen, u. a. über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz, und ärztliche Äußerungen vor. Der Kläger wurde auf die Mitwirkungspflichten und darauf, dass eine ärztliche Begutachtung erforderlich sei, hingewiesen. Nachdem er sich zuvor bereits geweigert hatte, einer Begutachtung zuzustimmen, wurde ihm hierfür mit Schreiben vom 22. September 1993 eine Frist bis 15. Oktober 1993 gesetzt. Nachdem sich der Kläger nicht bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 1994 mit, das Verfahren sei wegen Nichtmitwirkung eingestellt.
Auf sein Schreiben vom 11. Januar 1995, mit dem er eine Bescheidung des "seit Jahren" gestellten Rentenantrags unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage erbat, teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar 1995 erneut mit, dass eine erneute Begutachtung erforderlich sei, da das letzte Gutachten, das in Bezug auf die Unfallfolgen stehe, vom 24. September 1990 stamme.
Auf Grund seiner Petition vom 07. März 2002, die an die Beklagte weitergeleitet wurde, bot diese dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 2002 die Auswahl von drei Kliniken für eine Begutachtung an, teilte ihm den Wortlaut der §§ 60 bis 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 69 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit und bat um Mitteilung, ob Einwände gegen eine Weitergabe der Sozialdaten für die Erstattung eines Gutachtens erhoben würden. Außerdem bat sie den Kläger mit Schreiben vom 06. Mai 2002 noch um Mitteilung der behandelnden Ärzte. Hierauf teilte dieser mit Schreiben vom 22. Mai 2002 mit, der Beklagten lägen alle Unterlagen vor, die für die Bearbeitung des Falles erforderlich seien. Eine Einwilligungserklärung werde er nicht unterschreiben. Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 wies die Beklagte den Kläger erneut auf die Erforderlichkeit eines Gutachtens hin, bat um Auswahl eines der benannten Gutachter, die Mitteilung der behandelnden Ärzte sowie die Erteilung der Einwilligungserklärung. Außerdem wies sie nochmals auf die Mitwirkungspflichten, u.a. auf die §§ 62, 65 und 66 SGB I, mit Fristsetzung bis 03. Juli 2002 hin. Anderenfalls werde vom Recht der bescheidmäßigen Leistungsversagung mangels Mitwirkung Gebrauch gemacht.
Nachdem eine Äußerung des Kläger hierauf nicht fristgerecht einging, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 die Gewährung von Unfallrente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab.
Die deswegen am 12. Februar 2003 beim SG erhobene Klage, S 10 U 347/03, blieb erfolglos, nachdem der Kläger weiter erklärte, er sei nicht bereit, sich nochmals untersuchen zu lassen (Urteil vom 12. September 2003). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, L 2 U 4602/03, legte der Kläger ärztliche Äußerungen (zuletzt ein ärztliches Attest des Internisten Dr. C. vom 4. Oktober 2005) vor und erklärte sich im Termin vom 07. Oktober 2005 bereit, sich begutachten zu lassen und der Beklagten eine Liste von Kliniken bzw. Professoren vorzulegen, bei denen er bereits in Behandlung gewesen sei, und die deshalb zur Begutachtung besonders geeignet erschienen. Im übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Danach teilte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2005 mit, er habe bereits Kopien der Arztberichte vorgelegt und wünsche die Heranziehung der bereits bekannten ärztlichen Äußerungen zur Beurteilung bei der Anerkennung der Verletztenrente. Er bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Auszahlung der Rente, da die Rechtslage eindeutig sei und keine Hinderungsgründe für die Auszahlung vorlägen, für die er eine letzte Frist bis 15. Dezember 2005 setze.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 stellte die Beklagte mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung drei Gutachter unter Fristsetzung bis 02. Januar 2006 zur Auswahl. Der Kläger machte in der Folge durch einen Rechtsanwalt geltend, eine Erklärung des Inhalts, wie sie sich in der Sitzungsniederschrift des LSG vom 07. Oktober 2005 finde, habe er nie abgegeben. Er sei nicht bereit, einen der genannten Gutachter aufzusuchen, und verweise stattdessen auf die vielen vorliegenden, auch weitgehend aktuellen Gutachten. Eine erneute Begutachtung sei mit Rücksicht auf diese grundsätzlich nicht erforderlich. Er sei grundsätzlich nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen, da er dies inzwischen als Schikane empfinde. Dies sei keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auf nochmaligen Hinweis vom 18. Januar 2006 auf die Notwendigkeit einer Begutachtung teilte sein Bevollmächtigter mit, die Mitwirkungspflicht dürfe nicht überspannt werden, und legte hierzu einen Bericht vom 27. Januar 2006 des Dr. K. über eine stationäre Behandlung in der Seidel-Klinik Bad Bellingen vom 19. bis 28. Januar 2006 vor.
Mit Bescheid vom 19. April 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 wegen fehlender Mitwirkung ab. Berechtigte Ablehnungsgründe seien nicht zu erkennen bzw. bestünden nicht, weswegen sie berechtigt sei, die Gewährung der beantragten Sozialleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Auf den am 07. Juni 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte auf dessen Verfristung hin und bot - mit der Bitte um Stellungnahme - eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an.
Deswegen hat der Kläger am 18. Juli 2006 beim SG "Widerspruch" erhoben. Am 16. Februar 2007 hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2007 die Klage, mit der Kläger weiter die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. ab 01. Januar 1982 begehrt und zu der er u. a. auf die Feststellung von Behinderungen hingewiesen sowie weitere ärztliche Äußerungen übersandt hat, abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente begehre, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine endgültige ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Rente ergangen sei. Der Versagungsbescheid könne nur mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen und nicht mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Soweit sich die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides richte, sei sie form- und fristgerecht erhoben sowie zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte sei befugt gewesen die Leistung zu versagen. Sie habe den Kläger zu Recht aufgefordert, sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen. Dieser sei auch zur Mitwirkung verpflichtet, habe sich jedoch ausdrücklich geweigert, an einer Begutachtung mitzuwirken. Soweit die Beklagte den Kläger nicht erneut konkret über seine Mitwirkungspflicht und die anderenfalls mögliche Versagung belehrt und keine Frist und unter Versagensandrohung gesetzt habe, sei dieser Hinweis nach den Umständen des Einzelfalles entbehrlich. Der Kläger sei auf Grund wiederholter entsprechender Hinweise in der Vergangenheit sowohl durch die Beklagte als auch die von ihm angerufenen Gerichte auf die Notwendigkeit der Mitwirkung hingewiesen worden. Im übrigen sei ihm auch auf Grund des früheren Versagungsbescheides sowie des diesen Bescheid bestätigenden Urteils des Sozialgerichts vom 12. September 2003 bekannt, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheiten zur Versagung der Leistung führen könne. Gleichwohl habe er sich ausdrücklich geweigert, an einer gutachterlichen Untersuchung teilzunehmen und erklärt, er fühle sich an seine anders lautende, angeblich auf einem Missverständnis beruhende, Erklärung vor dem LSG Baden-Württemberg, nicht mehr gebunden. Wenn er nun mitteile, er sei unter bestimmten Bedingungen zur Mitwirkung bereit, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Versagungsbescheides, weil die Nachholung der Mitwirkung im Verfahren über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid rechtlich unbeachtlich sei. Es könne dahinstehen, ob der Kläger durch seine Erklärung der Bereitschaft zur Mitwirkung unter Bedingungen seiner Mitwirkungspflicht genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 21. April sei 1007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Mai 2007 Berufung eingelegt. Er begehrt weiter die Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. Die Beklagte habe die Sozialleistungen nicht wegen fehlender Mitwirkung versagen dürfen, weil sie auf diese Folgen nicht schriftlich hingewiesen habe. Der Hinweis sei auch nicht entbehrlich gewesen, da er während des Klageverfahrens erklärt habe, er sei zur Mitwirkung bereit. Soweit das SG einen Rentenanspruch wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig betrachte, sei dies nicht nachvollziehbar. Nach § 54 Abs. 4 SGG könne mit einer Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betreffe, auf die möglicherweise ein Anspruch bestehe. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe sämtliche ärztliche Äußerungen übersandt, sei aber nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen. Dieses Verlangen sehe er als Erpressung und Schikane an. Auf den Hinweis des Berichterstatters, es werde davon ausgegangen, dass sich der Kläger weiterhin nicht nochmals für die Erstellung eines Gutachtens untersuchen lassen wolle, hat der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 12. Mai 2008 u. a. noch mitgeteilt, er bitte um Entscheidung des Senats "nach Lage der Gutachten und Unfallakte". Hierzu hat er verschiedene Unterlagen, u. a. Gutachten, vorgelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 eine Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. ab 01. Januar 1982 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger sei im Laufe des Verfahrens mehrfach und auch in der gebotenen Form dargelegt worden, welche Konsequenzen sich aus einer fehlenden Mitwirkung ergäben. Insofern habe es auch keiner weiteren Hinweise bedurft.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Verletztenrente versagt, weil der Kläger bei der zur Entscheidung, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht, erforderlichen Begutachtung nicht mitgewirkt hat. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Beklagten getroffene Entscheidung - die §§ 62 ff, 66 SGB I - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung insofern aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren zulässig lediglich die Aufhebung der von der Beklagten getroffenen Entscheidung, die begehrte Leistung (Verletztenrente) zu versagen, im Wege der Anfechtungsklage, nicht jedoch auch die Gewährung dieser Leistung, verlangt werden kann. Eine damit verbundene weiter gehende Leistungsklage ist unzulässig, da eine Entscheidung, ob ein Leistungsanspruch besteht, hier - anders als in Fällen, in denen eine zuvor bewilligte Leistung entzogen wird - gerade nicht getroffen worden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, 4 RA 44/94, in SozR 3-1200 § 66 Nr. 3). Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Soweit die Beklagte entschieden hat, dass vor der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente hat, die Einholung eines Gutachtens und einer ärztlichen Untersuchung erforderlich ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügen nicht zur Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht. Denn es ist zum einen die Frage der Kausalität, also welche Gesundheitsstörungen und funktionellen Einschränkungen auf das Unfallereignis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zurückzuführen sind, zu klären und es müssen zum anderen auch - weil neben einer Rente für die Vergangenheit auch Rente für die Gegenwart und die Zukunft begehrt wird - die aktuell vorliegenden Gesundheitsstörungen und funktionellen Einschränkungen festgestellt werden. Die Notwendigkeit eines aktuellen Gutachtens zu der Frage, welche der vielfältigen, beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die bei dem Arbeitsunfall vom 23. Februar 1981 erlittenen Gesundheitsschäden zurückgeführt werden können, ergibt sich insbesondere daraus, dass zu dieser Frage in dem durch den Beschluss des BSG vom 10. Mai 1991, B 2 U 40/91, abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren umfangreiche Ermittlungen, auch in Form von Gutachten, durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1982, in dem als Unfallfolgen lediglich eine "endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule als Zustand nach HWS-Schleudertrauma" anzuerkannt und die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt wurde, weil eine messbare unfallbedingt Minderung der Erwerbsfähigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinne nicht verblieben war, in vollem Umfang bestätigt wurde. Bereits während dieses nahezu 10 Jahre dauernden Verfahrens wurde bekannt, dass beim Kläger nach dem Schwerbehindertenrecht auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 8. Juli 1986 rückwirkend ab dem 1. Januar 1982 wegen einer Vielzahl von Behinderungen eine MdE von 60 v.H. im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannt war und dass die damalige Landesversicherungsanstalt Baden dem Kläger durch Bescheid vom 8. Oktober 1985 auf Grund eines am 16. Juni 1983 eingetretenen Versicherungsfalles ab dem 1. Juli 1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Äußerungen in diesen Verfahren keine Aussage zu den Unfallfolgen enthalten, da in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Schwerbehindertenrecht Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung, wie dem Kläger bereits mehrfach erklärt wurde. Daher sind auch die auch im Berufungsverfahren erneut vorgelegten ärztlichen Atteste und Unterlagen seiner behandelnden Ärzte und auch die zuletzt mit Schreiben vom 12. Mai 2008 vorgelegten Unterlagen für die Frage, welche Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 bestehen, nicht ausreichend.
Des weiteren bedurfte es auf Grund des Verhaltens des Klägers eines nochmaligen förmlichen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht. Auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung ist er im Verwaltungsverfahren - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten - erneut hingewiesen worden. Nachdem dem Kläger der Inhalt der Vorschrift des § 66 Abs. 3 SGB I sowohl in früheren Entscheidungen der Beklagten als auch in gerichtlichen Entscheidungen dargelegt worden ist und er - obwohl er sich im Erörterungstermin vom 07. Oktober 2005 bereit erklärt hatte, sich für eine Begutachtung untersuchen zu lassen - seiner Mitwirkungspflicht für eine ärztliche Untersuchung erneut wieder nicht nachgekommen ist, war ein nochmaliger entsprechender Hinweis offensichtlich aussichtslos. Selbst im Berufungsverfahren hat er mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wieder erklärt, er sei nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen und sehe dieses Verlangen als Erpressung und Schikane an. Auf Hinweis des Gerichts, es entnehme daraus, dass er sich weiterhin nicht nochmals für die Erstellung eines Gutachtens untersuchen lassen wolle, hat er nicht erklärt, dass er sich für ein Gutachten untersuchen lassen wolle, sondern wiederum gebeten, auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Angesichts dessen hatte die Beklagte keinerlei Möglichkeit, die für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Die vorliegenden Unterlagen sind, wie bereits dargelegt, allein nicht geeignet, die bei der Frage, welche Gesundheitsstörungen Unfallfolgen sind, zu klärenden Kausalitätsfragen zu beantworten. Der Kläger hat damit die erforderlichen Maßnahmen zur Sachaufklärung vereitelt und vereitelt dies weiterhin. Es stand zur Überzeugung des Senats bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids fest, dass sich der Kläger der Art der von ihm erwarteten Mitwirkung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst war und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachaufklärung mitzuwirken. In einem derartigen Fall ist ein nochmaliger schriftlicher Hinweis auf § 66 Abs. 3 SGB I entbehrlich (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 1979, 11 BA 129/78, in SozR 1500 § 160 Nr. 34 und BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a/7 AL 102/04 R, in SozR 4-1500 § 103 Nr. 5).
Im übrigen war die Entscheidung der Beklagten, die begehrte Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts des Verhaltens des Klägers, der seine Mitwirkung bei einer Untersuchung kategorisch ablehnte und andererseits auf einer sofortigen Verwaltungsentscheidung bestand, war das eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Die Beklagte die die begehrte Leistung - bis zur Nachholung der Mitwirkung - versagende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen.
Da die Entscheidung der Beklagten sonach nicht zu beanstanden ist und das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung der Beklagten, die die Gewährung von Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt hat, und begehrt die Gewährung von Verletztenrente rückwirkend ab 01. Januar 1982.
Der 1930 geborene Kläger erlitt am 23. Februar 1981 einen von der damaligen Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, jetzt Unfallkasse des Bundes (Beklagte) als Arbeitsunfall anerkannten Verkehrsunfall. Im Durchgangsarztbericht vom 24. Februar 1981 wurden beim Kläger, der davor schon mehrere Unfälle erlittenen hatte (u. a. 1962, 1977 und 1979 Wirbelkörper und Halswirbelsäulen [HWS]-Schleudertraumata), eine erhebliche Stauchung der HWS sowie eine Prellung der Brustwirbelsäule (BWS) und des Hüftgelenks rechts diagnostiziert. Nach medizinischen Ermittlungen wurden mit Bescheid vom 27. September 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1982 als Unfallfolgen "endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule als Zustand nach HWS-Schleudertrauma" anerkannt, die Gewährung von Verletztenrente jedoch abgelehnt, da eine messbare unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht verblieben sei. Die Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) blieb nach weiteren Ermittlungen erfolglos (Urteil vom 27. März 1985, S 9 U 2754/82), ebenso - nach umfangreichen Ermittlungen - das nachfolgende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 1987, L 2 U 1625/85, und - nach dem dieses Urteil aufhebenden und zurückverweisenden Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 31. Januar 1989, 2 RU 17/88 - Urteil vom 19. Dezember 1990, L 2 U 713/89) sowie die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (Beschluss vom 10. Mai 1991, B 2 U 40/91).
Am 21. November 1991 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles und legte hierzu Unterlagen, u. a. über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz, und ärztliche Äußerungen vor. Der Kläger wurde auf die Mitwirkungspflichten und darauf, dass eine ärztliche Begutachtung erforderlich sei, hingewiesen. Nachdem er sich zuvor bereits geweigert hatte, einer Begutachtung zuzustimmen, wurde ihm hierfür mit Schreiben vom 22. September 1993 eine Frist bis 15. Oktober 1993 gesetzt. Nachdem sich der Kläger nicht bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 1994 mit, das Verfahren sei wegen Nichtmitwirkung eingestellt.
Auf sein Schreiben vom 11. Januar 1995, mit dem er eine Bescheidung des "seit Jahren" gestellten Rentenantrags unter Ankündigung einer Untätigkeitsklage erbat, teilte die Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27. Januar 1995 erneut mit, dass eine erneute Begutachtung erforderlich sei, da das letzte Gutachten, das in Bezug auf die Unfallfolgen stehe, vom 24. September 1990 stamme.
Auf Grund seiner Petition vom 07. März 2002, die an die Beklagte weitergeleitet wurde, bot diese dem Kläger mit Schreiben vom 30. April 2002 die Auswahl von drei Kliniken für eine Begutachtung an, teilte ihm den Wortlaut der §§ 60 bis 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und des § 69 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit und bat um Mitteilung, ob Einwände gegen eine Weitergabe der Sozialdaten für die Erstattung eines Gutachtens erhoben würden. Außerdem bat sie den Kläger mit Schreiben vom 06. Mai 2002 noch um Mitteilung der behandelnden Ärzte. Hierauf teilte dieser mit Schreiben vom 22. Mai 2002 mit, der Beklagten lägen alle Unterlagen vor, die für die Bearbeitung des Falles erforderlich seien. Eine Einwilligungserklärung werde er nicht unterschreiben. Mit Schreiben vom 10. Juni 2002 wies die Beklagte den Kläger erneut auf die Erforderlichkeit eines Gutachtens hin, bat um Auswahl eines der benannten Gutachter, die Mitteilung der behandelnden Ärzte sowie die Erteilung der Einwilligungserklärung. Außerdem wies sie nochmals auf die Mitwirkungspflichten, u.a. auf die §§ 62, 65 und 66 SGB I, mit Fristsetzung bis 03. Juli 2002 hin. Anderenfalls werde vom Recht der bescheidmäßigen Leistungsversagung mangels Mitwirkung Gebrauch gemacht.
Nachdem eine Äußerung des Kläger hierauf nicht fristgerecht einging, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 die Gewährung von Unfallrente wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten ab.
Die deswegen am 12. Februar 2003 beim SG erhobene Klage, S 10 U 347/03, blieb erfolglos, nachdem der Kläger weiter erklärte, er sei nicht bereit, sich nochmals untersuchen zu lassen (Urteil vom 12. September 2003). Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG Baden-Württemberg, L 2 U 4602/03, legte der Kläger ärztliche Äußerungen (zuletzt ein ärztliches Attest des Internisten Dr. C. vom 4. Oktober 2005) vor und erklärte sich im Termin vom 07. Oktober 2005 bereit, sich begutachten zu lassen und der Beklagten eine Liste von Kliniken bzw. Professoren vorzulegen, bei denen er bereits in Behandlung gewesen sei, und die deshalb zur Begutachtung besonders geeignet erschienen. Im übrigen erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Danach teilte der Kläger mit Schreiben vom 28. November 2005 mit, er habe bereits Kopien der Arztberichte vorgelegt und wünsche die Heranziehung der bereits bekannten ärztlichen Äußerungen zur Beurteilung bei der Anerkennung der Verletztenrente. Er bitte um schnellstmögliche Bearbeitung und Auszahlung der Rente, da die Rechtslage eindeutig sei und keine Hinderungsgründe für die Auszahlung vorlägen, für die er eine letzte Frist bis 15. Dezember 2005 setze.
Mit Schreiben vom 05. Dezember 2005 stellte die Beklagte mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung drei Gutachter unter Fristsetzung bis 02. Januar 2006 zur Auswahl. Der Kläger machte in der Folge durch einen Rechtsanwalt geltend, eine Erklärung des Inhalts, wie sie sich in der Sitzungsniederschrift des LSG vom 07. Oktober 2005 finde, habe er nie abgegeben. Er sei nicht bereit, einen der genannten Gutachter aufzusuchen, und verweise stattdessen auf die vielen vorliegenden, auch weitgehend aktuellen Gutachten. Eine erneute Begutachtung sei mit Rücksicht auf diese grundsätzlich nicht erforderlich. Er sei grundsätzlich nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen, da er dies inzwischen als Schikane empfinde. Dies sei keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht. Auf nochmaligen Hinweis vom 18. Januar 2006 auf die Notwendigkeit einer Begutachtung teilte sein Bevollmächtigter mit, die Mitwirkungspflicht dürfe nicht überspannt werden, und legte hierzu einen Bericht vom 27. Januar 2006 des Dr. K. über eine stationäre Behandlung in der Seidel-Klinik Bad Bellingen vom 19. bis 28. Januar 2006 vor.
Mit Bescheid vom 19. April 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 wegen fehlender Mitwirkung ab. Berechtigte Ablehnungsgründe seien nicht zu erkennen bzw. bestünden nicht, weswegen sie berechtigt sei, die Gewährung der beantragten Sozialleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung zu versagen. Auf den am 07. Juni 2006 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte auf dessen Verfristung hin und bot - mit der Bitte um Stellungnahme - eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an.
Deswegen hat der Kläger am 18. Juli 2006 beim SG "Widerspruch" erhoben. Am 16. Februar 2007 hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2007 die Klage, mit der Kläger weiter die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. ab 01. Januar 1982 begehrt und zu der er u. a. auf die Feststellung von Behinderungen hingewiesen sowie weitere ärztliche Äußerungen übersandt hat, abgewiesen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente begehre, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da keine endgültige ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Rente ergangen sei. Der Versagungsbescheid könne nur mit einer isolierten Anfechtungsklage angegriffen und nicht mit einem Leistungsbegehren verbunden werden. Soweit sich die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides richte, sei sie form- und fristgerecht erhoben sowie zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte sei befugt gewesen die Leistung zu versagen. Sie habe den Kläger zu Recht aufgefordert, sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung und Begutachtung zu unterziehen. Dieser sei auch zur Mitwirkung verpflichtet, habe sich jedoch ausdrücklich geweigert, an einer Begutachtung mitzuwirken. Soweit die Beklagte den Kläger nicht erneut konkret über seine Mitwirkungspflicht und die anderenfalls mögliche Versagung belehrt und keine Frist und unter Versagensandrohung gesetzt habe, sei dieser Hinweis nach den Umständen des Einzelfalles entbehrlich. Der Kläger sei auf Grund wiederholter entsprechender Hinweise in der Vergangenheit sowohl durch die Beklagte als auch die von ihm angerufenen Gerichte auf die Notwendigkeit der Mitwirkung hingewiesen worden. Im übrigen sei ihm auch auf Grund des früheren Versagungsbescheides sowie des diesen Bescheid bestätigenden Urteils des Sozialgerichts vom 12. September 2003 bekannt, dass ein Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheiten zur Versagung der Leistung führen könne. Gleichwohl habe er sich ausdrücklich geweigert, an einer gutachterlichen Untersuchung teilzunehmen und erklärt, er fühle sich an seine anders lautende, angeblich auf einem Missverständnis beruhende, Erklärung vor dem LSG Baden-Württemberg, nicht mehr gebunden. Wenn er nun mitteile, er sei unter bestimmten Bedingungen zur Mitwirkung bereit, ändere dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Versagungsbescheides, weil die Nachholung der Mitwirkung im Verfahren über die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid rechtlich unbeachtlich sei. Es könne dahinstehen, ob der Kläger durch seine Erklärung der Bereitschaft zur Mitwirkung unter Bedingungen seiner Mitwirkungspflicht genüge. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 21. April sei 1007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15. Mai 2007 Berufung eingelegt. Er begehrt weiter die Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. Die Beklagte habe die Sozialleistungen nicht wegen fehlender Mitwirkung versagen dürfen, weil sie auf diese Folgen nicht schriftlich hingewiesen habe. Der Hinweis sei auch nicht entbehrlich gewesen, da er während des Klageverfahrens erklärt habe, er sei zur Mitwirkung bereit. Soweit das SG einen Rentenanspruch wegen mangelnden Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig betrachte, sei dies nicht nachvollziehbar. Nach § 54 Abs. 4 SGG könne mit einer Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung betreffe, auf die möglicherweise ein Anspruch bestehe. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und habe sämtliche ärztliche Äußerungen übersandt, sei aber nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen. Dieses Verlangen sehe er als Erpressung und Schikane an. Auf den Hinweis des Berichterstatters, es werde davon ausgegangen, dass sich der Kläger weiterhin nicht nochmals für die Erstellung eines Gutachtens untersuchen lassen wolle, hat der Kläger zuletzt mit Schreiben vom 12. Mai 2008 u. a. noch mitgeteilt, er bitte um Entscheidung des Senats "nach Lage der Gutachten und Unfallakte". Hierzu hat er verschiedene Unterlagen, u. a. Gutachten, vorgelegt.
Der Kläger beantragt zum Teil sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 eine Verletztenrente nach einer MdE um 60 v.H. ab 01. Januar 1982 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Kläger sei im Laufe des Verfahrens mehrfach und auch in der gebotenen Form dargelegt worden, welche Konsequenzen sich aus einer fehlenden Mitwirkung ergäben. Insofern habe es auch keiner weiteren Hinweise bedurft.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Verletztenrente versagt, weil der Kläger bei der zur Entscheidung, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht, erforderlichen Begutachtung nicht mitgewirkt hat. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die von der Beklagten getroffene Entscheidung - die §§ 62 ff, 66 SGB I - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Versagung der Leistung erfüllt sind. Der Senat sieht deshalb nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung insofern aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück.
Ergänzend ist anzumerken, dass im vorliegenden Verfahren zulässig lediglich die Aufhebung der von der Beklagten getroffenen Entscheidung, die begehrte Leistung (Verletztenrente) zu versagen, im Wege der Anfechtungsklage, nicht jedoch auch die Gewährung dieser Leistung, verlangt werden kann. Eine damit verbundene weiter gehende Leistungsklage ist unzulässig, da eine Entscheidung, ob ein Leistungsanspruch besteht, hier - anders als in Fällen, in denen eine zuvor bewilligte Leistung entzogen wird - gerade nicht getroffen worden ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, 4 RA 44/94, in SozR 3-1200 § 66 Nr. 3). Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Soweit die Beklagte entschieden hat, dass vor der Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Verletztenrente hat, die Einholung eines Gutachtens und einer ärztlichen Untersuchung erforderlich ist, ist dies nicht zu beanstanden. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen genügen nicht zur Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht. Denn es ist zum einen die Frage der Kausalität, also welche Gesundheitsstörungen und funktionellen Einschränkungen auf das Unfallereignis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zurückzuführen sind, zu klären und es müssen zum anderen auch - weil neben einer Rente für die Vergangenheit auch Rente für die Gegenwart und die Zukunft begehrt wird - die aktuell vorliegenden Gesundheitsstörungen und funktionellen Einschränkungen festgestellt werden. Die Notwendigkeit eines aktuellen Gutachtens zu der Frage, welche der vielfältigen, beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die bei dem Arbeitsunfall vom 23. Februar 1981 erlittenen Gesundheitsschäden zurückgeführt werden können, ergibt sich insbesondere daraus, dass zu dieser Frage in dem durch den Beschluss des BSG vom 10. Mai 1991, B 2 U 40/91, abgeschlossenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren umfangreiche Ermittlungen, auch in Form von Gutachten, durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1982, in dem als Unfallfolgen lediglich eine "endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule als Zustand nach HWS-Schleudertrauma" anzuerkannt und die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt wurde, weil eine messbare unfallbedingt Minderung der Erwerbsfähigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Sinne nicht verblieben war, in vollem Umfang bestätigt wurde. Bereits während dieses nahezu 10 Jahre dauernden Verfahrens wurde bekannt, dass beim Kläger nach dem Schwerbehindertenrecht auf Grund des gerichtlichen Vergleichs vom 8. Juli 1986 rückwirkend ab dem 1. Januar 1982 wegen einer Vielzahl von Behinderungen eine MdE von 60 v.H. im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannt war und dass die damalige Landesversicherungsanstalt Baden dem Kläger durch Bescheid vom 8. Oktober 1985 auf Grund eines am 16. Juni 1983 eingetretenen Versicherungsfalles ab dem 1. Juli 1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte. Das Sozialgericht hat im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass die ärztlichen Äußerungen in diesen Verfahren keine Aussage zu den Unfallfolgen enthalten, da in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Schwerbehindertenrecht Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache berücksichtigt werden. Dies gilt nicht für die gesetzliche Unfallversicherung, wie dem Kläger bereits mehrfach erklärt wurde. Daher sind auch die auch im Berufungsverfahren erneut vorgelegten ärztlichen Atteste und Unterlagen seiner behandelnden Ärzte und auch die zuletzt mit Schreiben vom 12. Mai 2008 vorgelegten Unterlagen für die Frage, welche Folgen des Arbeitsunfalls vom 23. Februar 1981 bestehen, nicht ausreichend.
Des weiteren bedurfte es auf Grund des Verhaltens des Klägers eines nochmaligen förmlichen Hinweises nach § 66 Abs. 3 SGB I nicht. Auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung ist er im Verwaltungsverfahren - zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten - erneut hingewiesen worden. Nachdem dem Kläger der Inhalt der Vorschrift des § 66 Abs. 3 SGB I sowohl in früheren Entscheidungen der Beklagten als auch in gerichtlichen Entscheidungen dargelegt worden ist und er - obwohl er sich im Erörterungstermin vom 07. Oktober 2005 bereit erklärt hatte, sich für eine Begutachtung untersuchen zu lassen - seiner Mitwirkungspflicht für eine ärztliche Untersuchung erneut wieder nicht nachgekommen ist, war ein nochmaliger entsprechender Hinweis offensichtlich aussichtslos. Selbst im Berufungsverfahren hat er mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wieder erklärt, er sei nicht bereit, sich immer wieder begutachten zu lassen und sehe dieses Verlangen als Erpressung und Schikane an. Auf Hinweis des Gerichts, es entnehme daraus, dass er sich weiterhin nicht nochmals für die Erstellung eines Gutachtens untersuchen lassen wolle, hat er nicht erklärt, dass er sich für ein Gutachten untersuchen lassen wolle, sondern wiederum gebeten, auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Angesichts dessen hatte die Beklagte keinerlei Möglichkeit, die für die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Verletztenrente besteht, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen. Die vorliegenden Unterlagen sind, wie bereits dargelegt, allein nicht geeignet, die bei der Frage, welche Gesundheitsstörungen Unfallfolgen sind, zu klärenden Kausalitätsfragen zu beantworten. Der Kläger hat damit die erforderlichen Maßnahmen zur Sachaufklärung vereitelt und vereitelt dies weiterhin. Es stand zur Überzeugung des Senats bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheids fest, dass sich der Kläger der Art der von ihm erwarteten Mitwirkung und der Folgen der Obliegenheitsverletzung bewusst war und auch ein schriftlicher Hinweis ihn nicht veranlassen würde, ernsthaft an der Sachaufklärung mitzuwirken. In einem derartigen Fall ist ein nochmaliger schriftlicher Hinweis auf § 66 Abs. 3 SGB I entbehrlich (vgl. BSG, Beschluss vom 31. Januar 1979, 11 BA 129/78, in SozR 1500 § 160 Nr. 34 und BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005, B 7a/7 AL 102/04 R, in SozR 4-1500 § 103 Nr. 5).
Im übrigen war die Entscheidung der Beklagten, die begehrte Leistung nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, auch nicht ermessensfehlerhaft. Angesichts des Verhaltens des Klägers, der seine Mitwirkung bei einer Untersuchung kategorisch ablehnte und andererseits auf einer sofortigen Verwaltungsentscheidung bestand, war das eingeräumte Ermessen auf Null reduziert. Die Beklagte die die begehrte Leistung - bis zur Nachholung der Mitwirkung - versagende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen.
Da die Entscheidung der Beklagten sonach nicht zu beanstanden ist und das SG im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved