Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2104/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2705/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.06.2008 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den am 14.05.2008 gestellten und im Wesentlichen auf Erteilung eines Weiterbewilligungsbescheides hinsichtlich Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2008 gerichteten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.05.2008 Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2008 bewilligt hatte. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 06.06.2008 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, sie wehrten sich gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin die Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. E. zu kürzen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen der Antragsteller im Berufungsverfahren rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Soweit die Antragsteller eine möglicherweise drohende Kürzung der Regelleistung (Absenkung nach § 31 SGB II) verhindern wollen, erstreben sie vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine künftig zu erwartende hoheitliche Maßnahme. Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 07.01.2008, L 8 AS 5585/07 ER-B, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen ist es grundsätzlich vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 31.05.2005, 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN). Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urt. vom 15. November 1995, - 6 Ka 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006, L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in www.sozial¬gerichtsbarkeit.de). Ein solches Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Ihnen ist es vielmehr zuzumuten, den Erlass eines Kürzungs- oder Absenkungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen Bescheid gerichtlich vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 02.06.2008 hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den am 14.05.2008 gestellten und im Wesentlichen auf Erteilung eines Weiterbewilligungsbescheides hinsichtlich Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2008 gerichteten Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.05.2008 Leistungen nach dem SGB II ab 01.06.2008 bewilligt hatte. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller am 06.06.2008 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, sie wehrten sich gegen die Ankündigung der Antragsgegnerin die Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. E. zu kürzen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. Das SG hat mit zutreffender Begründung die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Vorbringen der Antragsteller im Berufungsverfahren rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Soweit die Antragsteller eine möglicherweise drohende Kürzung der Regelleistung (Absenkung nach § 31 SGB II) verhindern wollen, erstreben sie vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen eine künftig zu erwartende hoheitliche Maßnahme. Die Vorschrift des § 86b Abs. 2 SGG gewährt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 07.01.2008, L 8 AS 5585/07 ER-B, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de) im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll. Dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen ist es grundsätzlich vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. BayVGH Beschluss vom 31.05.2005, 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN). Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes, auch nachgängigen vorläufigen Rechtsschutzes, mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Deshalb muss ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse vorliegen (vgl. dazu etwa BSG, Urt. vom 15. November 1995, - 6 Ka 17/95 -; BVerwGE 81, 329, 347). In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2006, L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in www.sozial¬gerichtsbarkeit.de). Ein solches Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist im vorliegenden Fall weder dargetan noch ersichtlich. Ihnen ist es vielmehr zuzumuten, den Erlass eines Kürzungs- oder Absenkungsbescheides abzuwarten und dann gegen diesen Bescheid gerichtlich vorzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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