Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 2446/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3094/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. April 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.04.2007, mit dem die Klage mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde als unzulässig abgewiesen worden ist, ist unzulässig.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der vorgenommenen Prozesshandlung - hier: der Einlegung der Berufung - ist im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschluss des GmSOGB vom 17. April 1984 in SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 2, 9, 10). Mit Rücksicht auf die Regelung in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht auf einer zu den Gerichtsakten bis zur abschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert (BSG Beschluss vom 16.07.2003, B 13 RJ 83/02 B, juris unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung durch Rechtsanwalt G. für den Kläger ohne Nachweis einer Bevollmächtigung eingelegt worden und Rechtsanwalt G. hat auch innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist bis zum 14.05.2008 eine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen. Die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht (Bl. 129a der Beklagten-Akten) reicht nicht aus, da es sich nicht um eine Original-Prozessvollmacht handelt.
Im Übrigen sind weder die Klage noch die Berufung begründet worden. Auch gibt der Inhalt der Verwaltungsakten keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29.05.2006 zu zweifeln. Mit diesem Bescheid wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.01.1997 bis 05.01.1998 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger sei nicht bedürftig gewesen, weil er Bankguthaben in Höhe von 60.000 DM bei der Antragstellung nicht angegeben habe und dies zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhe.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30.04.2007, mit dem die Klage mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde als unzulässig abgewiesen worden ist, ist unzulässig.
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 1 und 2 SGG). Nach § 73 Abs 2 Satz 1 SGG ist die Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten zu reichen. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der vorgenommenen Prozesshandlung - hier: der Einlegung der Berufung - ist im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschluss des GmSOGB vom 17. April 1984 in SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR 1500 § 73 Nr. 5; BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 2, 9, 10). Mit Rücksicht auf die Regelung in § 73 Abs 2 Satz 1 SGG bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht auf einer zu den Gerichtsakten bis zur abschließenden Entscheidung einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert (BSG Beschluss vom 16.07.2003, B 13 RJ 83/02 B, juris unter Hinweis auf BSG SozR 3-1500 § 73 Nr 9).
Im vorliegenden Fall ist die Berufung durch Rechtsanwalt G. für den Kläger ohne Nachweis einer Bevollmächtigung eingelegt worden und Rechtsanwalt G. hat auch innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist bis zum 14.05.2008 eine Bevollmächtigung nicht nachgewiesen. Die im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht (Bl. 129a der Beklagten-Akten) reicht nicht aus, da es sich nicht um eine Original-Prozessvollmacht handelt.
Im Übrigen sind weder die Klage noch die Berufung begründet worden. Auch gibt der Inhalt der Verwaltungsakten keinen Anlass, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29.05.2006 zu zweifeln. Mit diesem Bescheid wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 07.01.1997 bis 05.01.1998 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger sei nicht bedürftig gewesen, weil er Bankguthaben in Höhe von 60.000 DM bei der Antragstellung nicht angegeben habe und dies zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhe.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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