L 9 R 3248/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3761/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3248/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen vor Gewährung der Regelaltersrente hat.

Die 1940 geborene Klägerin, die seit 1.12.2005 eine Regelaltersrente bezieht, hat in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 1.3.1966 bis 27.4.1981 156 Monate an Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten), 22 Monate an Anrechnungszeiten sowie drei Monate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgelegt, wovon sechs Monate an Pflichtbeitragszeiten (23.11.1980 bis 27.4.1981: Bezug von Arbeitslosengeld) nach Vollendung des 40. Lebensjahres zurückgelegt wurden. Der griechische Versicherungsträger für die Landbevölkerung OGA hat für die Zeit von 1962 bis 1964 und von 1996 bis 2004 Pflichtbeitragszeiten bestätigt, davon 108 Monate nach Vollendung des 40. Lebensjahres (Bescheinigung E 205 GR vom 15.4.2005).

Die Klägerin beantragte am 3.2.2004 die Gewährung von Altersrente.

Mit Bescheid vom 24.6.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Sie führte aus, für die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte habe die Klägerin die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, da sie in der Bundesrepublik Deutschland 156 Monate und in Griechenland 133 Monate an auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten zurückgelegt habe. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente für Frauen seien nicht erfüllt, da die Klägerin nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt habe. Es seien nur 103 Monate für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen.

Hiergegen legte die Klägerin am 11.7.2005 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei bis Februar 2004 in der Landwirtschaft beschäftigt und bei der OGA versichert gewesen. Diese Versicherungszeiten habe die Beklagte nicht anerkannt.

Mit Bescheid vom 19.10.2005, geändert durch den Bescheid vom 16.3.2006, gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1.12.2005 Regelaltersrente und wies mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.6.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, unter Berücksichtigung der nach Vollendung des 40. Lebensjahres im November 1980 in der Bundesrepublik zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (November 1980 bis April 1981 = sechs Monate) und den von dem griechischen Versicherungsträger bestätigten griechischen Pflichtbeitragszeiten (1.1.1996 bis 31.1.2004 = 97 Monate) seien aber nicht mehr als 10 Jahre (121 Monate), sondern nur 103 Monate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden. Selbst wenn die vom griechischen Versicherungsträger (nunmehr) bis Dezember 2004 bestätigten Beitragszeiten berücksichtigt würden, wären lediglich 114 Monate zurückgelegt. Anspruch auf Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe daher nicht.

Gegen den am 6.2.2006 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 24.2.2006 (S 8 R 1258/06) und am 12.4.2006 (S 8 R 3761/06) Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben und eine Bescheinigung der OGA vorgelegt, dass sie bei dieser bis zum 31.12.2004 versichert gewesen sei. Sie habe 114 Monate an Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und sei bereit, für die restlichen sechs Monate (1.3. bis 31.7.1982) freiwillige Beiträge zu zahlen.

Das SG hat mit Beschluss vom 13.9.2006 beide Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.4.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für Frauen. Sie habe nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. Freiwillige Beiträge könnten nicht berücksichtigt werden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 19.4.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2.7.2007 Berufung eingelegt und die Gewährung einer Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres begehrt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente für Frauen hat.

Versicherte Frauen haben gem. § 237 a Sozialgesetzbuch (SGB) VI Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet, 3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und 4. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, da sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres, dem 22.11.1980, nicht mehr als 10 Jahre (121 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern - unter Berücksichtigung der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers OGA E 205 GR vom 15.4.2005 - nur 114 Pflichtbeiträge zurückgelegt hat, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 31.1.2006 zutreffend dargelegt hat.

Die Klägerin kann die erforderlichen 121 Pflichtbeiträge auch nicht durch Zahlung von sieben freiwilligen Beiträgen erreichen, da Voraussetzung für die Gewährung von Altersrente für Frauen 121 Pflichtbeiträge nach Vollendung des 40. Lebensjahres sind. Freiwillige Beiträge können nicht wie Pflichtbeiträge behandelt werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1248 Nr. 7).

Unabhängig davon sind freiwillige Beiträge gem. § 197 Abs. 2 SGB VI bis zum 31.3. des Jahres zu zahlen, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. Da die Klägerin bis Dezember 2004 Pflichtbeiträge aufweist, wäre lediglich eine Beitragszahlung für die Monate Januar bis Juli 2005 in Betracht gekommen, sodass - wenn freiwillige Beiträge Pflichtbeiträgen gleichgestellt werden könnten - frühestens ein Anspruch auf Altersrente für Frauen ab 1.8.2005 in Betracht gekommen wäre; seit 1.12.2005 bezieht die Klägerin jedoch schon Regelaltersrente. Im Übrigen war die Klägerin noch bis Februar 2004 bzw. Dezember 2004 in der Landwirtschaft beschäftigt. Bei dem Bezug einer Altersrente vor der Regelaltersrente wären jedoch Hinzuverdienstgrenzen zu berücksichtigen.

Nach alledem waren der angefochtene Gerichtsbescheid und die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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