Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 SB 1749/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4163/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Bei ihm wurde zuletzt in Ausführung eines gerichtlichen Vergleiches vom 22.01.2004 durch Bescheid des Versorgungsamtes Stuttgart vom 25.02.2004 der Grad der Behinderung (GdB) wegen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen (Teil-GdB 20), Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung (Teil-GdB 40), einer seelischen Störung (Teil-GdB 30), einer chronischen Entzündung der Prostata (Teil-GdB 10), Ohrgeräusche - Tinnitus - (Teil-GdB 10) und einer Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes (Teil-GdB 20) auf 70 seit 31.03.2003 ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen neu festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erneut Klage (S 17 SB 1388/05), die er am 02.05.2006 zurücknahm.
Inzwischen hatte der Kläger am 30.08.2004 beim VA wegen Änderung der Verhältnisse die Feststellung des GdB mit 90 sowie der Merkzeichen "G" und "B" beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Landratsamtes B. - Versorgungsamt Außenstelle Stuttgart - (VA) vom 17.01.2005 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB und der vom Kläger geltend gemachten Merkzeichen "G", "B" und "aG" lägen nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2005 Widerspruch ein. Das VA holte die gutachtliche Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes (Dr. G.) vom 11.02.2005 ein, der unter Berücksichtigung eines Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar), einer Fettstoffwechselstörung, einer Polyneuropathie (Teil-GdB 40), einer seelischen Störung, Ohrgeräusche (Tinnitus) und funktionellen Organbeschwerden (Teil-GdB 30), einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, einer Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes operiert und einer Daumensattelgelenksarthrose (Teil-GdB 20) sowie einer chronischen Entzündung der Prostata (Teil-GdB 10) den Gesamt-GdB mit 70 ohne Merkzeichen vorschlug. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - zurückgewiesen.
Am 23.03.2005 erhob der Kläger beim SG gegen den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2005 mit dem Ziel Klage, den GdB mit 90 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" festzustellen. Er machte zur Begründung Ausführungen zur Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte", den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen zur Bildung des GdB, zum Zustandekommen des Bescheides vom 25.02.2004 und erachtete für sein Wirbelsäulenleiden und die Gebrauchseinschränkung beider Hände einen Teil-GdB von 50, den Diabetes mellitus einen Teil-GdB von 40, die seelische Störungen mit Ohrgeräuschen einen Teil-GdB von 40 und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes einen Teil-GdB von 30 bei einem Gesamt-GdB von 90 für angemessen.
Das SG hörte den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Si., die Orthopäden Dr. S., Dr. P. und Dr. K. jeweils schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. Si. teilte in seiner Stellungnahme vom 03.05.2006 unter Vorlage von ärztlichen Berichten die Befunde und Diagnosen mit. Er stimmte dem vom Beklagten angenommenen GdB von 70 zu. Weiter führte er in seiner Stellungnahme aus, er nehme an, dass der Kläger übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurücklegen könne. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nach seiner Kenntnis nicht vor. Dass der Kläger ständig auf eine Begleitperson angewiesen sei, sei ihm nicht bekannt. Soweit er den Kläger kenne, könne er Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe benutzen. Dr. S. teilte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2006 unter Vorlage von ärztlichen Berichten die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Er bewertete den GdB insoweit mit 60 und wegen Behinderungen an den unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule mit 50. Weiter teilte er mit, für den Kläger sei keine ständige Begleitperson notwendig. Dr. P. teilte in seiner Stellungnahme vom 24.05.2006 die erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Auf orthopädischem Fachgebiet bewertete er den GdB mit 20 (Wirbelsäule Teil-GdB 10, linker Arm Teil-GdB 20). Er teilte die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten auf seinem Fachgebiet. Weiter führte er aus, Behinderungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule bedingten allein oder zusammen keinen GdB von 50. Beim Kläger lägen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörungen vor. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nicht vor. Die Gehstrecke sei nicht limitiert. Eine ständige Begleitperson sei nicht notwendig. Dr. K. teilte in seiner Stellungnahme vom 07.06.2006 unter Vorlage eines Befundberichtes die erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Er teilte die Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienstes auf seinem Fachgebiet. Weiter teilte er (ohne abschließende Beurteilung) mit, seines Erachtens sei der Kläger selbständig gehfähig.
Das SG beauftragte außerdem Dr. A. und Dr. S. gemäß § 109 SGG mit der Erstattung von Gutachten. Dr. A. gelangte in seinem orthopädischen Gutachten vom 27.12.2006 zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der internistischen und neurologischen Erkrankungen betrage der Gesamt-GdB 70. Für Funktionseinschränkungen der linken Schulter und der Wirbelsäule bewertete er den Teil-GdB jeweils mit 20. Weiter führte der Sachverständige aus, Gesundheitsstörungen, welche sich auf die Gehfähigkeit negativ auswirkten, seien nicht bekannt. Der Kläger könne ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich und andere übliche Wegstrecken im Ortsverkehr (etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde) zu Fuß zurücklegen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung und eine Reduktion der Gehstrecke lägen nicht vor. Für den Kläger sei keine Begleitperson notwendig. Dr. S. gelangte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 01.03.2007 zu dem Ergebnis, der GdB auf nervenärztlichem Gebiet liege bei 30. Ein Gesamt-GdB von 70 könne vertreten werden. Weiter führte er aus, Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit seien als geringfügig anzusehen. Der Kläger könne trotz der vorliegenden Störungen ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich oder andere die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurücklegen. Die Behinderungen wirkten sich auch nicht im Zusammenhang besonders auf die Gehfähigkeit aus. Eine schwere geistige Behinderung oder ein hirnorganisches Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit oder andere vergleichbare Erkrankungen seien nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nicht vor. Eine ständige Begleitperson sei nicht notwendig.
Am 20.03.2006 hatte der Kläger beim VA einen weiteren Änderungsantrag gestellt.
Mit Urteil vom 10.07.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren als den im Bescheid vom 25.02.2004 anerkannten GdB von 70 und keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG" und "B". Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2007 im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung richte sich nicht gegen das Urteil des SG, soweit die Klage hinsichtlich seines Antrages, einen GdB von 90 festzustellen, abgewiesen worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich aus den Gutachten ergebe. Bei ihm sei im Juli 2001 ein GdB von 80 angenommen worden. Außerdem sei ihm das Merkzeichen "G" zuerkannt worden. Darauf, das das Merkzeichen in Wegfall komme, sei im Verfahren S 17 SB 2352/03, das durch Vergleich abgeschlossen worden sei, mit keinem Wort eingegangen worden. Er sei der Meinung, dass der Zusammenhang in den einzelnen Behinderungen so wesentlich sei, dass er die Voraussetzungen erfülle, die für die Merkzeichen notwendig seien. Nach seiner Ansicht wäre wegen des Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie sowie Durchblutungsstörungen der Beine notwendig gewesen, ein internistisches Gutachten einzuholen. Dabei sollte ein Dolmetscher anwesend sein, da die Kommunikation mit ihm erheblich eingeschränkt sei. Weiter seien auf dem Gebiet der Orthopädie weitere gezielte radiologische Untersuchungen notwendig. Nach Darstellung des Gutachters Dr. S. seien notwendige erschwerte Gehprüfungen mangels ausreichender Mitarbeit nicht zu beurteilen gewesen. Auch dies zeige, dass die somatischen Befunde sich nicht auf körperlich-neurologischen Feststellungen beziehen ließen, vielmehr wohl der Gutachter zu dem Ergebnis gelange, dass mehr oder weniger psychosomatische Beschwerden vorlägen, die allerdings nicht vernachlässigt werden dürften, da es herrschende Rechtsprechung sei, dass solche Befunde Krankheitswert hätten, wenn sie aus eigener Kraft nicht überwunden werden könnten. Der Kläger hat zwei Behandlungsberichte des Klinikums in Stuttgart - Bürgerhospital - vom 23.07.2005 (bezüglich eines teilstationären Aufenthalts) und vom 08.08.2005 (bezüglich eines stationären Aufenthalts) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2005 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "aG" erfüllt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.03.2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu bis 10.04.2008 Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die ursprünglich vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB (GdB 90), sondern nur noch, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" vorliegen. Dies hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklärt. Dem entspricht auch sein Berufungsantrag.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" nicht vorliegen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vom Kläger begehrten Merkzeichen wird von den vom Kläger gemäß § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. A. auf orthopädischem und von Dr. S. auf nervenärztlichen Gebiet übereinstimmend verneint. Dies trifft auch für die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Si. und Dr. P. zu, wie sie bei ihrer Anhörung als sachverständige Zeugen ausgeführt haben. Soweit Dr. S. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 28.04.2006 von einem GdB von 50 wegen Behinderungen an den unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule ausgeht, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Dr. S. bezieht in seine Bewertung auch eine (mittelgradige) HWS-Distorsion ein und addiert den von ihm für die Wirbelsäule angenommenen Teil-GdB von 40 und den für eine Plattfußdeformität bds. angenommenen Teil-GdB von 10, was mit den AHP nicht in Einklang steht. Unabhängig davon lassen sich seinen Ausführungen keine Befunde entnehmen, die seine von Dr. A., Dr. Si. und Dr. P. insoweit abweichende Ansicht plausibel macht.
Anlass, den Sachverhalt durch ein internistisches Gutachten weiter aufzuklären, besteht nicht. Dass beim Kläger Durchblutungsstörungen der Beine vorliegen, die eine für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" relevante Einschränkung des Gehvermögens hervorrufen, ist nicht der Fall. Eine solche Diagnose wird von keinem der vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte genannt und ist weiter auch aus den zahlreich vorliegenden medizinischen Befundunterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Si. bei seiner Anhörung dem SG mitgeteilt, eine schwerwiegende arterielle Verschlusskrankheit beim Kläger sei ihm nicht bekannt. Entsprechendes gilt für den Diabetes mellitus sowie eine arterielle Hypertonie. Dass beim Kläger deswegen (internistische) Folgeerkrankungen aufgetreten sind, die sein Gehvermögen herabsetzen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Weiter besteht auch keine Notwendigkeit zu weiteren gezielten radiologischen Untersuchungen des Klägers. Für die Beurteilung der Gehfähigkeit ist maßgeblich auf die die Gehfähigkeit beeinflussenden Funktionsbehinderungen abzustellen. Radiologische Untersuchungsbefunde reichen für sich nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichens "G" oder "aG" zu belegen. Nach den von den Sachverständigen Dr. A. auf orthopädischem und Dr. S. auf nervenärztlichem Gebiet erhobenen Befunden liegen beim Kläger jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die seine Gehfähigkeit relevant herabsetzen. Dem entspricht auch die Ansicht von Dr. Si. und Dr. P ...
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Behandlungsberichte des Klinikums Stuttgart - Bürgerhospital - vom 23.07.2005 und 08.08.2005 zeigen keinen neuen Gesichtpunkt auf. Sie wurden vielmehr dem SG von Dr. Si. bereits vorgelegt, der sie bei der Beantwortung der vom SG gestellten Beweisfragen in seine Angaben mit einbezogen hat.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die somatischen Befunde ließen sich nicht auf körperlich-neurologischen Feststellungen beziehen, vielmehr sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass mehr oder weniger psychosomatische Beschwerden vorlägen, die allerdings nicht vernachlässigt werden dürften, da es herrschende Rechtsprechung sei, dass solche Befunde Krankheitswert hätten, wenn sie aus eigener Kraft nicht überwunden werden könnten, lässt sich hieraus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vom Kläger begehrten Merkzeichen nicht ableiten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" in dem durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.08.2004 (Eingang beim VA am 30.08.2004) gestellten Neufeststellungsantrag nicht beantragt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist noch das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) und "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Bei ihm wurde zuletzt in Ausführung eines gerichtlichen Vergleiches vom 22.01.2004 durch Bescheid des Versorgungsamtes Stuttgart vom 25.02.2004 der Grad der Behinderung (GdB) wegen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen (Teil-GdB 20), Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung (Teil-GdB 40), einer seelischen Störung (Teil-GdB 30), einer chronischen Entzündung der Prostata (Teil-GdB 10), Ohrgeräusche - Tinnitus - (Teil-GdB 10) und einer Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes (Teil-GdB 20) auf 70 seit 31.03.2003 ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen neu festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 03.03.2005 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erneut Klage (S 17 SB 1388/05), die er am 02.05.2006 zurücknahm.
Inzwischen hatte der Kläger am 30.08.2004 beim VA wegen Änderung der Verhältnisse die Feststellung des GdB mit 90 sowie der Merkzeichen "G" und "B" beantragt. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Landratsamtes B. - Versorgungsamt Außenstelle Stuttgart - (VA) vom 17.01.2005 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB und der vom Kläger geltend gemachten Merkzeichen "G", "B" und "aG" lägen nicht vor.
Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2005 Widerspruch ein. Das VA holte die gutachtliche Stellungnahme seines versorgungsärztlichen Dienstes (Dr. G.) vom 11.02.2005 ein, der unter Berücksichtigung eines Diabetes mellitus (mit Diät und Insulin einstellbar), einer Fettstoffwechselstörung, einer Polyneuropathie (Teil-GdB 40), einer seelischen Störung, Ohrgeräusche (Tinnitus) und funktionellen Organbeschwerden (Teil-GdB 30), einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen, einer Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes operiert und einer Daumensattelgelenksarthrose (Teil-GdB 20) sowie einer chronischen Entzündung der Prostata (Teil-GdB 10) den Gesamt-GdB mit 70 ohne Merkzeichen vorschlug. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2005 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers vom Regierungspräsidium Stuttgart - Landesversorgungsamt - zurückgewiesen.
Am 23.03.2005 erhob der Kläger beim SG gegen den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2005 mit dem Ziel Klage, den GdB mit 90 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "aG" festzustellen. Er machte zur Begründung Ausführungen zur Anwendbarkeit der "Anhaltspunkte", den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen zur Bildung des GdB, zum Zustandekommen des Bescheides vom 25.02.2004 und erachtete für sein Wirbelsäulenleiden und die Gebrauchseinschränkung beider Hände einen Teil-GdB von 50, den Diabetes mellitus einen Teil-GdB von 40, die seelische Störungen mit Ohrgeräuschen einen Teil-GdB von 40 und die Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes einen Teil-GdB von 30 bei einem Gesamt-GdB von 90 für angemessen.
Das SG hörte den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. Si., die Orthopäden Dr. S., Dr. P. und Dr. K. jeweils schriftlich als sachverständige Zeugen an. Dr. Si. teilte in seiner Stellungnahme vom 03.05.2006 unter Vorlage von ärztlichen Berichten die Befunde und Diagnosen mit. Er stimmte dem vom Beklagten angenommenen GdB von 70 zu. Weiter führte er in seiner Stellungnahme aus, er nehme an, dass der Kläger übliche Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurücklegen könne. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nach seiner Kenntnis nicht vor. Dass der Kläger ständig auf eine Begleitperson angewiesen sei, sei ihm nicht bekannt. Soweit er den Kläger kenne, könne er Verkehrsmittel ohne fremde Hilfe benutzen. Dr. S. teilte in seiner Stellungnahme vom 28.04.2006 unter Vorlage von ärztlichen Berichten die von ihm erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Er bewertete den GdB insoweit mit 60 und wegen Behinderungen an den unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule mit 50. Weiter teilte er mit, für den Kläger sei keine ständige Begleitperson notwendig. Dr. P. teilte in seiner Stellungnahme vom 24.05.2006 die erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Auf orthopädischem Fachgebiet bewertete er den GdB mit 20 (Wirbelsäule Teil-GdB 10, linker Arm Teil-GdB 20). Er teilte die Auffassung des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten auf seinem Fachgebiet. Weiter führte er aus, Behinderungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule bedingten allein oder zusammen keinen GdB von 50. Beim Kläger lägen keine sich auf die Gehfähigkeit auswirkende Gesundheitsstörungen vor. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nicht vor. Die Gehstrecke sei nicht limitiert. Eine ständige Begleitperson sei nicht notwendig. Dr. K. teilte in seiner Stellungnahme vom 07.06.2006 unter Vorlage eines Befundberichtes die erhobenen Befunde und Diagnosen mit. Er teilte die Einschätzung des versorgungsärztlichen Dienstes auf seinem Fachgebiet. Weiter teilte er (ohne abschließende Beurteilung) mit, seines Erachtens sei der Kläger selbständig gehfähig.
Das SG beauftragte außerdem Dr. A. und Dr. S. gemäß § 109 SGG mit der Erstattung von Gutachten. Dr. A. gelangte in seinem orthopädischen Gutachten vom 27.12.2006 zu dem Ergebnis, unter Berücksichtigung der internistischen und neurologischen Erkrankungen betrage der Gesamt-GdB 70. Für Funktionseinschränkungen der linken Schulter und der Wirbelsäule bewertete er den Teil-GdB jeweils mit 20. Weiter führte der Sachverständige aus, Gesundheitsstörungen, welche sich auf die Gehfähigkeit negativ auswirkten, seien nicht bekannt. Der Kläger könne ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich und andere übliche Wegstrecken im Ortsverkehr (etwa zwei Kilometer in einer halben Stunde) zu Fuß zurücklegen. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung und eine Reduktion der Gehstrecke lägen nicht vor. Für den Kläger sei keine Begleitperson notwendig. Dr. S. gelangte in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 01.03.2007 zu dem Ergebnis, der GdB auf nervenärztlichem Gebiet liege bei 30. Ein Gesamt-GdB von 70 könne vertreten werden. Weiter führte er aus, Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit seien als geringfügig anzusehen. Der Kläger könne trotz der vorliegenden Störungen ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne Gefahren für sich oder andere die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr zu Fuß zurücklegen. Die Behinderungen wirkten sich auch nicht im Zusammenhang besonders auf die Gehfähigkeit aus. Eine schwere geistige Behinderung oder ein hirnorganisches Anfallsleiden mittlerer Häufigkeit oder andere vergleichbare Erkrankungen seien nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liege nicht vor. Eine ständige Begleitperson sei nicht notwendig.
Am 20.03.2006 hatte der Kläger beim VA einen weiteren Änderungsantrag gestellt.
Mit Urteil vom 10.07.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung eines höheren als den im Bescheid vom 25.02.2004 anerkannten GdB von 70 und keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen "G", "aG" und "B". Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2007 im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung richte sich nicht gegen das Urteil des SG, soweit die Klage hinsichtlich seines Antrages, einen GdB von 90 festzustellen, abgewiesen worden sei. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich aus den Gutachten ergebe. Bei ihm sei im Juli 2001 ein GdB von 80 angenommen worden. Außerdem sei ihm das Merkzeichen "G" zuerkannt worden. Darauf, das das Merkzeichen in Wegfall komme, sei im Verfahren S 17 SB 2352/03, das durch Vergleich abgeschlossen worden sei, mit keinem Wort eingegangen worden. Er sei der Meinung, dass der Zusammenhang in den einzelnen Behinderungen so wesentlich sei, dass er die Voraussetzungen erfülle, die für die Merkzeichen notwendig seien. Nach seiner Ansicht wäre wegen des Diabetes mellitus Typ 2, einer arteriellen Hypertonie sowie Durchblutungsstörungen der Beine notwendig gewesen, ein internistisches Gutachten einzuholen. Dabei sollte ein Dolmetscher anwesend sein, da die Kommunikation mit ihm erheblich eingeschränkt sei. Weiter seien auf dem Gebiet der Orthopädie weitere gezielte radiologische Untersuchungen notwendig. Nach Darstellung des Gutachters Dr. S. seien notwendige erschwerte Gehprüfungen mangels ausreichender Mitarbeit nicht zu beurteilen gewesen. Auch dies zeige, dass die somatischen Befunde sich nicht auf körperlich-neurologischen Feststellungen beziehen ließen, vielmehr wohl der Gutachter zu dem Ergebnis gelange, dass mehr oder weniger psychosomatische Beschwerden vorlägen, die allerdings nicht vernachlässigt werden dürften, da es herrschende Rechtsprechung sei, dass solche Befunde Krankheitswert hätten, wenn sie aus eigener Kraft nicht überwunden werden könnten. Der Kläger hat zwei Behandlungsberichte des Klinikums in Stuttgart - Bürgerhospital - vom 23.07.2005 (bezüglich eines teilstationären Aufenthalts) und vom 08.08.2005 (bezüglich eines stationären Aufenthalts) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2005 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "aG" erfüllt sind.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters vom 12.03.2008 darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweisen könne, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass diese Verfahrensweise beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, hierzu bis 10.04.2008 Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie die Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat kann über die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die ursprünglich vom Kläger begehrte Neufeststellung eines höheren GdB (GdB 90), sondern nur noch, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" vorliegen. Dies hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erklärt. Dem entspricht auch sein Berufungsantrag.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Das SG hat auch zutreffend entschieden, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G", "aG" und "B" nicht vorliegen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum gleichen Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung die vom SG hierzu in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gemachten Ausführungen zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers bleibt auszuführen:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der vom Kläger begehrten Merkzeichen wird von den vom Kläger gemäß § 109 SGG benannten Sachverständigen Dr. A. auf orthopädischem und von Dr. S. auf nervenärztlichen Gebiet übereinstimmend verneint. Dies trifft auch für die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. Si. und Dr. P. zu, wie sie bei ihrer Anhörung als sachverständige Zeugen ausgeführt haben. Soweit Dr. S. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 28.04.2006 von einem GdB von 50 wegen Behinderungen an den unteren Gliedmaßen und der Wirbelsäule ausgeht, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Dr. S. bezieht in seine Bewertung auch eine (mittelgradige) HWS-Distorsion ein und addiert den von ihm für die Wirbelsäule angenommenen Teil-GdB von 40 und den für eine Plattfußdeformität bds. angenommenen Teil-GdB von 10, was mit den AHP nicht in Einklang steht. Unabhängig davon lassen sich seinen Ausführungen keine Befunde entnehmen, die seine von Dr. A., Dr. Si. und Dr. P. insoweit abweichende Ansicht plausibel macht.
Anlass, den Sachverhalt durch ein internistisches Gutachten weiter aufzuklären, besteht nicht. Dass beim Kläger Durchblutungsstörungen der Beine vorliegen, die eine für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" relevante Einschränkung des Gehvermögens hervorrufen, ist nicht der Fall. Eine solche Diagnose wird von keinem der vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte genannt und ist weiter auch aus den zahlreich vorliegenden medizinischen Befundunterlagen nicht ersichtlich. Vielmehr hat der den Kläger behandelnde Arzt Dr. Si. bei seiner Anhörung dem SG mitgeteilt, eine schwerwiegende arterielle Verschlusskrankheit beim Kläger sei ihm nicht bekannt. Entsprechendes gilt für den Diabetes mellitus sowie eine arterielle Hypertonie. Dass beim Kläger deswegen (internistische) Folgeerkrankungen aufgetreten sind, die sein Gehvermögen herabsetzen, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Weiter besteht auch keine Notwendigkeit zu weiteren gezielten radiologischen Untersuchungen des Klägers. Für die Beurteilung der Gehfähigkeit ist maßgeblich auf die die Gehfähigkeit beeinflussenden Funktionsbehinderungen abzustellen. Radiologische Untersuchungsbefunde reichen für sich nicht aus, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichens "G" oder "aG" zu belegen. Nach den von den Sachverständigen Dr. A. auf orthopädischem und Dr. S. auf nervenärztlichem Gebiet erhobenen Befunden liegen beim Kläger jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die seine Gehfähigkeit relevant herabsetzen. Dem entspricht auch die Ansicht von Dr. Si. und Dr. P ...
Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Behandlungsberichte des Klinikums Stuttgart - Bürgerhospital - vom 23.07.2005 und 08.08.2005 zeigen keinen neuen Gesichtpunkt auf. Sie wurden vielmehr dem SG von Dr. Si. bereits vorgelegt, der sie bei der Beantwortung der vom SG gestellten Beweisfragen in seine Angaben mit einbezogen hat.
Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die somatischen Befunde ließen sich nicht auf körperlich-neurologischen Feststellungen beziehen, vielmehr sei der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, dass mehr oder weniger psychosomatische Beschwerden vorlägen, die allerdings nicht vernachlässigt werden dürften, da es herrschende Rechtsprechung sei, dass solche Befunde Krankheitswert hätten, wenn sie aus eigener Kraft nicht überwunden werden könnten, lässt sich hieraus das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vom Kläger begehrten Merkzeichen nicht ableiten.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" in dem durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.08.2004 (Eingang beim VA am 30.08.2004) gestellten Neufeststellungsantrag nicht beantragt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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