Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4791/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Sie ist deshalb gemäß 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann - wie hier - durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Der Kläger wendet sich dagegen, dass über seine bereits am 29.06.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 11 AL 2608/04) noch nicht entschieden worden ist und hat deshalb ausdrücklich Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass es SG zu einer Entscheidung des genannten Rechtsstreits zu verpflichten oder ihm hierfür eine Frist zu setzen. Nach § 143 SGG findet aber nur gegen die Urteile der Sozialgerichte - oder im Falle des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gegen die Gerichtsbescheide der Sozialgerichte - die Berufung an das Landessozialgericht statt. Es muss also eine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG vorliegen, bevor ein Beteiligter Berufung einlegen kann. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall, weshalb die Berufung nicht statthaft und damit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Sie ist deshalb gemäß 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann - wie hier - durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG).
Der Kläger wendet sich dagegen, dass über seine bereits am 29.06.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage (S 11 AL 2608/04) noch nicht entschieden worden ist und hat deshalb ausdrücklich Berufung eingelegt mit dem Ziel, dass es SG zu einer Entscheidung des genannten Rechtsstreits zu verpflichten oder ihm hierfür eine Frist zu setzen. Nach § 143 SGG findet aber nur gegen die Urteile der Sozialgerichte - oder im Falle des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gegen die Gerichtsbescheide der Sozialgerichte - die Berufung an das Landessozialgericht statt. Es muss also eine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG vorliegen, bevor ein Beteiligter Berufung einlegen kann. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall, weshalb die Berufung nicht statthaft und damit unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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