Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 6885/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4995/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte.
Der 1940 geborene und am 29.6.2002 verstorbene Ehemann der Klägerin E. S. (S.) war von April 1964 bis Juni 1987 als Arbeiter/Flugzeugbelader in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er - mit Ausnahme einer Beschäftigung als Buffetier in der Gaststätte seines Sohnes und Schwiegersohnes vom 1.4.1996 bis 27.10.1997 - arbeitslos und bezog teilweise Leistungen des Arbeitsamts und in der Zeit vom 28.10.1997 bis 31.3.1999 Krankengeld.
Anträge von S. auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vom 19.10.1993 und 4.12.1995 lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen mit Bescheiden vom 25.5.1994 und 5.2.1996 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 24.3.1998 lehnte die LVA Hessen wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab, nachdem sie einen Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet hatte. Dabei ging sie u. a. auf Grund des Entlassungsberichts der E.-Klinik vom 24.2.1998 (Diagnosen u. a. Gastrektomie 9/1997 wegen Adenokarzinoms des Magens, degenerative Veränderungen der LWS, Gonarthrose beidseits) von einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer seit 16.9.1997 aus.
Einen Antrag von S. auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation vom 18.8.1999 lehnte sie mit Bescheid vom 15.12.1999 ab, weil die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.
Am 1.2.2001 beantragte S. die Gewährung von Altersrente. Mit Bescheid vom 27.6.2001 führte die Beklagte aus, S. habe keinen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten nicht erfüllt sei. Die Voraussetzung von 96 Pflichtbeiträgen in den letzten 10 Jahren für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres lägen dagegen vor. Den Widerspruch des S. gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit dem der Klägerin, die inzwischen nach Griechenland zurückgekehrt war, als Sonderrechtsnachfolgerin zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27.3.2003 als unbegründet zurück.
Die Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 8 RJ 1990/03) wies das SG durch Urteil vom 14.6.2004 ab. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 RJ 4383/04) schlossen die Beteiligten im anschließenden Berufungsverfahren am 4.1.2005 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, über den Antrag vom 1.2.2001 erneut hinsichtlich der Frage, ob S. ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustand, zu entscheiden und der Klägerin hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 27.5.2005 lehnte die Beklagte nach Beiziehung von Unterlagen der LVA Hessen sowie Einholung eines Befundberichtes des Dr. P. vom 25.2.2005 (Diagnosen u. a. metastasierendes Nierenzellkarzinom) und einer Stellungnahme des Dr. W. vom 15.3.2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für S. ab. Zur Begründung führte sie aus, bei S. liege seit dem 16.9.1997 volle Erwerbsminderung vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren) seien jedoch nicht erfüllt. Es verbleibe deswegen bei der Entscheidung der LVA Hessen vom 24.3.1998. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2005 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 8.9.2005 Klage zum SG Stuttgart (S 7 R 6885/05) erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für ihren verstorbenen Ehemann weiter verfolgte.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, das bei S. mit Bescheid vom 11.3.1998 einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G festgestellt hatte, hat dem SG unter dem 30.1.2007 mitgeteilt, dass die Akten auf Grund des Todes von S. vernichtet worden seien.
Der Internist Dr. R. hat am 8.2.2007 erklärt, er habe S. von Anfang 1994 bis Juni 2002 behandelt. Er habe folgende Diagnosen gestellt: • Diabetes mellitus Typ II, bekannt seit etwa 1997 • Magenkarzinom und Operation August/September 1997, Magenresektion und Milzentfernung • Nierenzellkarzinom und anschließende Nierenentfernung 2001 mit progredientem Tumorleiden mit ausgedehnter Metastasierung. Bis zur Feststellung des Magenkarzinoms sei S. noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Danach (seit August 1997) sei er nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Seit Feststellung des Magenkarzinoms sei S. dauerhaft arbeitsunfähig gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung des SG sei der Ehemann der Klägerin ab dem 16.9.1997 erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI a. F. gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei S. zur stationären Behandlung des Magenkarzinoms ins Krankenhaus überwiesen worden. Nach Einschätzung des behandelnden Internisten Dr. R. vom 8.2.2007 sei S. ab diesem Zeitpunkt durchgehend arbeitsunfähig und nicht mehr in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies werde durch den Entlassungsbericht der E.-Klinik über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 26.1. bis 16.2.1998 bestätigt. Zum 16.9.1997 hätten jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Ein Leistungsfall vor dem 16.9.1997 sei nicht nachgewiesen. Zur Überzeugung des SG sei der Ehemann der Klägerin seit dem 16.9.1997 bis zu seinem Tod am 29.6.2002 durchgehend erwerbsunfähig gewesen. Ein neuer Versicherungsfall nach dem 16.9.1997 sei nicht eingetreten, wie sich aus der Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. Ritz ergebe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 27.9.2007 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.10.2007 Berufung eingelegt und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für ihren Ehemann bis zum Sterbetag begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin Rente wegen Erwerbsminderung aus der Versicherung ihres Ehemannes vom 1. Februar 2001 bis 29. Juni 2002 zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Gerichtsbescheids, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat ist ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass der Versicherungsfall bzw. Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit Feststellung bzw. Behandlung des Magenkarzinoms eingetreten ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Rehabilitations-Entlassungsberichts der E.-Klinik vom 24.2.1998, der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Ritz vom 8.2.2007 sowie der weiteren von der LVA Hessen vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Im September 1997 war bei S. wegen des Magenkarzinoms eine Gastrektomie durchgeführt worden. Als weitere Gesundheitsstörungen lagen bei S. eine erhebliche Fehlhaltung sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäulen (LWS), eine beiderseitige Gonarthrose, ein diätetisch einstellbarer Diabetes mellitus Typ II sowie Dickdarmpolypen vor. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen waren das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit von S. so schwer beeinträchtigt, dass ihm keine Arbeiten mehr zugemutet werden konnten. Das Leistungsvermögen von S. lag unter zwei Stunden täglich. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der Ärzte der E.-Klinik im Entlassungsbericht vom 24.2.1998. Diese Beurteilung wird von Dr. Ritz in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 8.2.2007 bestätigt, der darin ausgeführt hat, dass S. seit Feststellung des Magenkarzinoms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Aus dem Versicherungsverlauf von S. ergibt sich, dass er bis zur Erschöpfung des Anspruchs vom 28.10.1997 bis 31.3.1999 Krankengeld bezogen hat. Der anschließende Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.12.2000 bedeutet nicht, dass sich das Leistungsvermögen von S. in der Zeit nach Ende des Krankengeldbezuges gebessert hat und S. wieder vollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen wären. Vielmehr belegt das arbeitsamtsärztliche Gutachten von Dr. R.vom 18.6.1999 (enthalten in den Akten der LVA Hessen), dass S. eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auch für leichte unterhalbschichtige Tätigkeiten nicht möglich war. Eine entsprechende Beurteilung haben auch der Orthopäde Dr. Dickhut und der Internist Dr. R.am 30.3. und 4.6.1999 (in den von der LVA Hessen vorgelegten Akten) abgegeben. Dementsprechend hat S. Leistungen des Arbeitsamtes nur auf Grund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III erhalten und nicht, weil er in der Lage gewesen wäre, vollschichtig auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein. Da somit der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit schon bei Auftreten des Magenkarzinoms eingetreten und nicht mehr weggefallen ist, ist bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf den 16.9.1997 abzustellen. Zu jedem Zeitpunkt hat S. jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat. In dem maßgebenden Zeitraum vom 16.9.1992 bis 15.9.1997 hat S. nämlich nur die Monate April 1996 bis September 1997, d. h. 18 Monate und nicht 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hatte.
Der 1940 geborene und am 29.6.2002 verstorbene Ehemann der Klägerin E. S. (S.) war von April 1964 bis Juni 1987 als Arbeiter/Flugzeugbelader in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Danach war er - mit Ausnahme einer Beschäftigung als Buffetier in der Gaststätte seines Sohnes und Schwiegersohnes vom 1.4.1996 bis 27.10.1997 - arbeitslos und bezog teilweise Leistungen des Arbeitsamts und in der Zeit vom 28.10.1997 bis 31.3.1999 Krankengeld.
Anträge von S. auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit vom 19.10.1993 und 4.12.1995 lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen mit Bescheiden vom 25.5.1994 und 5.2.1996 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 24.3.1998 lehnte die LVA Hessen wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit ab, nachdem sie einen Antrag auf Rehabilitation in einen Rentenantrag umgedeutet hatte. Dabei ging sie u. a. auf Grund des Entlassungsberichts der E.-Klinik vom 24.2.1998 (Diagnosen u. a. Gastrektomie 9/1997 wegen Adenokarzinoms des Magens, degenerative Veränderungen der LWS, Gonarthrose beidseits) von einer Erwerbsunfähigkeit auf Dauer seit 16.9.1997 aus.
Einen Antrag von S. auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation vom 18.8.1999 lehnte sie mit Bescheid vom 15.12.1999 ab, weil die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Leistungen zur Rehabilitation nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.
Am 1.2.2001 beantragte S. die Gewährung von Altersrente. Mit Bescheid vom 27.6.2001 führte die Beklagte aus, S. habe keinen Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten nicht erfüllt sei. Die Voraussetzung von 96 Pflichtbeiträgen in den letzten 10 Jahren für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei ebenfalls nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres lägen dagegen vor. Den Widerspruch des S. gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit dem der Klägerin, die inzwischen nach Griechenland zurückgekehrt war, als Sonderrechtsnachfolgerin zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27.3.2003 als unbegründet zurück.
Die Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 8 RJ 1990/03) wies das SG durch Urteil vom 14.6.2004 ab. Vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 9 RJ 4383/04) schlossen die Beteiligten im anschließenden Berufungsverfahren am 4.1.2005 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, über den Antrag vom 1.2.2001 erneut hinsichtlich der Frage, ob S. ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zustand, zu entscheiden und der Klägerin hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Mit Bescheid vom 27.5.2005 lehnte die Beklagte nach Beiziehung von Unterlagen der LVA Hessen sowie Einholung eines Befundberichtes des Dr. P. vom 25.2.2005 (Diagnosen u. a. metastasierendes Nierenzellkarzinom) und einer Stellungnahme des Dr. W. vom 15.3.2005 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für S. ab. Zur Begründung führte sie aus, bei S. liege seit dem 16.9.1997 volle Erwerbsminderung vor. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren) seien jedoch nicht erfüllt. Es verbleibe deswegen bei der Entscheidung der LVA Hessen vom 24.3.1998. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.8.2005 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 8.9.2005 Klage zum SG Stuttgart (S 7 R 6885/05) erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für ihren verstorbenen Ehemann weiter verfolgte.
Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, das bei S. mit Bescheid vom 11.3.1998 einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen G festgestellt hatte, hat dem SG unter dem 30.1.2007 mitgeteilt, dass die Akten auf Grund des Todes von S. vernichtet worden seien.
Der Internist Dr. R. hat am 8.2.2007 erklärt, er habe S. von Anfang 1994 bis Juni 2002 behandelt. Er habe folgende Diagnosen gestellt: • Diabetes mellitus Typ II, bekannt seit etwa 1997 • Magenkarzinom und Operation August/September 1997, Magenresektion und Milzentfernung • Nierenzellkarzinom und anschließende Nierenentfernung 2001 mit progredientem Tumorleiden mit ausgedehnter Metastasierung. Bis zur Feststellung des Magenkarzinoms sei S. noch in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Danach (seit August 1997) sei er nicht mehr in der Lage gewesen, mehr als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Seit Feststellung des Magenkarzinoms sei S. dauerhaft arbeitsunfähig gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.9.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zur Überzeugung des SG sei der Ehemann der Klägerin ab dem 16.9.1997 erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI a. F. gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei S. zur stationären Behandlung des Magenkarzinoms ins Krankenhaus überwiesen worden. Nach Einschätzung des behandelnden Internisten Dr. R. vom 8.2.2007 sei S. ab diesem Zeitpunkt durchgehend arbeitsunfähig und nicht mehr in der Lage gewesen, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Dies werde durch den Entlassungsbericht der E.-Klinik über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 26.1. bis 16.2.1998 bestätigt. Zum 16.9.1997 hätten jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Ein Leistungsfall vor dem 16.9.1997 sei nicht nachgewiesen. Zur Überzeugung des SG sei der Ehemann der Klägerin seit dem 16.9.1997 bis zu seinem Tod am 29.6.2002 durchgehend erwerbsunfähig gewesen. Ein neuer Versicherungsfall nach dem 16.9.1997 sei nicht eingetreten, wie sich aus der Stellungnahme des behandelnden Internisten Dr. Ritz ergebe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 27.9.2007 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.10.2007 Berufung eingelegt und die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für ihren Ehemann bis zum Sterbetag begehrt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin Rente wegen Erwerbsminderung aus der Versicherung ihres Ehemannes vom 1. Februar 2001 bis 29. Juni 2002 zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Gerichtsbescheids, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Senat ist ebenfalls zur Überzeugung gelangt, dass der Versicherungsfall bzw. Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit Feststellung bzw. Behandlung des Magenkarzinoms eingetreten ist. Dies ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Rehabilitations-Entlassungsberichts der E.-Klinik vom 24.2.1998, der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. Ritz vom 8.2.2007 sowie der weiteren von der LVA Hessen vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Im September 1997 war bei S. wegen des Magenkarzinoms eine Gastrektomie durchgeführt worden. Als weitere Gesundheitsstörungen lagen bei S. eine erhebliche Fehlhaltung sowie degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäulen (LWS), eine beiderseitige Gonarthrose, ein diätetisch einstellbarer Diabetes mellitus Typ II sowie Dickdarmpolypen vor. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen waren das Allgemeinbefinden und die Leistungsfähigkeit von S. so schwer beeinträchtigt, dass ihm keine Arbeiten mehr zugemutet werden konnten. Das Leistungsvermögen von S. lag unter zwei Stunden täglich. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf Grund der nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung der Ärzte der E.-Klinik im Entlassungsbericht vom 24.2.1998. Diese Beurteilung wird von Dr. Ritz in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 8.2.2007 bestätigt, der darin ausgeführt hat, dass S. seit Feststellung des Magenkarzinoms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt und nicht mehr in der Lage gewesen sei, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Aus dem Versicherungsverlauf von S. ergibt sich, dass er bis zur Erschöpfung des Anspruchs vom 28.10.1997 bis 31.3.1999 Krankengeld bezogen hat. Der anschließende Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.12.2000 bedeutet nicht, dass sich das Leistungsvermögen von S. in der Zeit nach Ende des Krankengeldbezuges gebessert hat und S. wieder vollschichtig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich gewesen wären. Vielmehr belegt das arbeitsamtsärztliche Gutachten von Dr. R.vom 18.6.1999 (enthalten in den Akten der LVA Hessen), dass S. eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auch für leichte unterhalbschichtige Tätigkeiten nicht möglich war. Eine entsprechende Beurteilung haben auch der Orthopäde Dr. Dickhut und der Internist Dr. R.am 30.3. und 4.6.1999 (in den von der LVA Hessen vorgelegten Akten) abgegeben. Dementsprechend hat S. Leistungen des Arbeitsamtes nur auf Grund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III erhalten und nicht, weil er in der Lage gewesen wäre, vollschichtig auf dem Arbeitsmarkt tätig zu sein. Da somit der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit schon bei Auftreten des Magenkarzinoms eingetreten und nicht mehr weggefallen ist, ist bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf den 16.9.1997 abzustellen. Zu jedem Zeitpunkt hat S. jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat. In dem maßgebenden Zeitraum vom 16.9.1992 bis 15.9.1997 hat S. nämlich nur die Monate April 1996 bis September 1997, d. h. 18 Monate und nicht 36 Monate, mit Pflichtbeiträgen belegt. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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