L 9 R 5304/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 5726/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5304/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Altersrente auf Grund von Kindererziehungs- und Berücksichtungszeiten auf Grund von Kindererziehung.

Der 1938 geborene Kläger war vom 28.10.1963 bis 20.2.1968 und vom 31.3.1970 bis 23.3.1973 in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge wurden dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz und der LVA Westfalen erstattet (Bescheide vom 13.7.1970 und 28.11.1975).

Der griechische Versicherungsträger für die ländliche Bevölkerung OGA bescheinigte Versicherungszeiten des Klägers für die Zeit von 1960 bis 1963 und von 1974 bis 2002 (E 205 GR vom 7.9.2005) mit insgesamt 396 Monaten.

Der Kläger war wie folgt in Deutschland gemeldet: 5.12.1963 bis 28.1.1965 Marsberg (zusammen mit Ehefrau Maria) 28.1.1965 bis 10.3.1966 Gummersbach (zusammen mit Ehefrau Maria) 16.3.1966 bis 4.7.1969 Wuppertal (zusammen mit Ehefrau Maria; am 4.7.1969 von Amts wegen abgemeldet nach Griechenland) 1.4.1970 bis 21.3.1973 Schalksmühle (abgemeldet mit Ehefrau nach Griechenland).

Die Tochter des Klägers P, geboren am 4.8.1964 in Niedermarsberg, war vom 4.8.1964 bis 4.9.1964 (Wegzug nach Griechenland) in Marsberg gemeldet. In Gummersbach, Wuppertal und Schalksmühle war die Tochter P nicht gemeldet.

Im April 1990 beantragte der Kläger die Feststellung von Kindererziehungszeiten, wobei er angab, während der Erziehungszeit hätten Tochter und Eltern in Niedermarsberg/Westfalen gewohnt. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten, dass der Vater die Tochter überwiegend erzogen habe. Später erklärten sie, sie hätten die Tochter gemeinsam erzogen, und die für die Erziehung anzurechnenden Zeiten sollten dem Kläger zugeordnet werden.

Unter dem 6.4.1998 gab der Kläger an, er habe seine Tochter P. bis 1966 in Marsberg erzogen; sie habe weiterhin bis 1967 mit ihnen in Dinslaken gewohnt. Das Einwohnermeldeamt der Stadt D.gab am 3.6.1998 an, dass der Kläger, seine Ehefrau und Tochter in D. nicht ermittelt werden konnten.

Mit Bescheid vom 10.9.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtungszeiten wegen Kindererziehung ab, nachdem die Stadt M. unter dem 28.8.1997 mitgeteilt hatte, der Kläger, seine Ehefrau und Tochter hätten im Melderegister nicht ermittelt werden können.

Hiergegen legte der Kläger am 13.11.1998 Widerspruch ein und trug vor, seine Tochter P. sei in Obermarsberg geboren und erzogen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.1.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da nicht nachgewiesen sei, dass sich der Kläger zusammen mit seiner am 4.8.1964 geborenen Tochter vom 4.8.1964 bis 3.8.1974 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und sie erzogen habe.

Im Juni 2004 wandte sich der Kläger an die Beklagte, teilte mit, dass er im März 2003 das 65. Lebensjahr vollendet habe und seit Juli 2003 OGA-Rentner sei. Er beantragte die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten. Er habe seine Tochter P. von 1964 bis 1966 erzogen.

Mit Bescheid vom 13.7.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Alters ab. Zur Begründung führte sie aus, Rente werde nur gewährt, wenn die Wartezeit erfüllt sei. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten seien nicht vorhanden, da dem Kläger die Beiträge für die in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten anrechenbaren Zeiten vom 28.10.1963 bis 23.3.1973 von der LVA Westfalen mit Bescheid vom 28.11.1975 erstattet worden seien. Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtungszeiten sei mit Widerspruchsbescheid vom 26.1.1999 abgelehnt worden.

Hiergegen legte der Kläger, nachdem ihm auf seine Nachfrage vom 6.12.2004, ob eine Entscheidung ergangen sei, der Bescheid am 23.12.2004 nochmals übersandt worden war, am 20.1.2005 Widerspruch ein und gab an, seine Tochter bis 1967 in Deutschland erzogen zu haben. In einer "wahrheitsgemäßen Erklärung" vom 14.10.2005 teilte der Kläger mit, er sei im Juli 1969 nach Griechenland verzogen und habe seine Kinder überwiegend erzogen: P. von 1964 bis 1974, A.von 1962 bis 1974 und Christos von 1968 bis 1978.

Nach Einholung von Auskünften bei der Gemeinde S. vom 10.2.2005, des Einwohnermeldeamts W. vom 24.2.2005, der Stadt Gummersbach vom 21.3.2005, der Stadt M.vom 20.4.2005 sowie Beiziehung der Unterlagen der LVA Rheinprovinz und Westfalen anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2005 für P, geboren am 4.8.1964 die Zeit vom 1.9.1964 bis 4.9.1964 als Kindererziehungszeit und die Zeiten vom 4.8.1964 bis 4.9.1964, 5.7.1969 bis 30.3.1970 und 24.3.1973 bis 31.12.1973 als Berücksichtungszeiten. Die Zeiten vom 5.9.1964 bis 31.8.1965 anerkannte sie nicht als Kindererziehungszeit und die Zeiten vom 5.9.1964 bis 4.7.1969, 31.3.1970 bis 23.3.1973 und vom 1.1.1974 bis 3.8.1974 nicht als Berücksichtungszeiten.

Der Kläger trug dazu unter dem 31.12.2005 vor, er habe seine Tochter P nicht nur bis 4.9.1964, sondern bis Dezember 1965 in Deutschland erzogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung trug sie vor, nach Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG sei der Träger eines Mitgliedstaates nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen seien, wenn • die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr betrage und • auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden sei.

Berücksichtungszeiten seien bei der Prüfung, ob für ein Jahr deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt seien, nur beim Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte und beim Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu berücksichtigen. Für diese Renten sei jedoch eine Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) erforderlich. Unter Berücksichtigung der vom griechischen Versicherungsträger bestätigten griechischen Versicherungszeiten (396 Monate) und der in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten (einem Monat an Kindererziehungszeit und 20 Monaten an Berücksichtungszeiten) seien nur 417 Monate, also keine 35 Jahren (420 Monate) vorhanden. Da auch keine weiteren Zeiten wegen Kindererziehung anzuerkennen seien, sei die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt und bestehe kein Anspruch auf Rente.

Die Beklagte wies den Kläger noch darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, zur Erreichung der erforderlichen Wartezeit drei freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages von jeweils 78 EUR zu entrichten. Unter Berücksichtigung dieser freiwilligen Mindestbeiträge, der übrigen in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten und der vom griechischen Versicherungsträger bestätigten griechischen Versicherungszeiten ergäbe sich ein monatlicher Rentenbetrag in Höhe von ca. 3,20 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 31.7.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben, mit der die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten weiterverfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 4.10.2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006 Bezug genommen.

Gegen den am 18.10.2007 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.11.2007 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Altersrente auf Grund von Kindererziehungszeiten ab Vollendung des 65. Lebensjahres weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2004, geändert durch Bescheid vom 29. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund von Kindererziehungszeiten Altersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006 und im Gerichtsbescheid vom 4.10.2007.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.

Versicherte haben gem. § 35 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in der bis 31.12.2007 gültigen Fassung, die hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwenden ist, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und 2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der am 28.3.1938 geborene Kläger hat zwar am 28.3.2003 das 65. Lebensjahr vollendet. Er hat jedoch die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Diese beträgt fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Der Kläger war zwar in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Die hierfür in der Zeit vom 28.10.1963 bis 20.2.1968 und vom 31.3.1970 bis 23.3.1973 entrichteten Beiträge wurden den Kläger jedoch mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 13.7.1970 und der LVA Westfalen vom 28.11.1975 erstattet. Nach § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der Beitragserstattungsanwendung fand (jetzt entsprechend § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI) schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern diese nicht erst durch eine nach der Beitragserstattung erfolgte Gesetzesänderung rückwirkend zu Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehungszeiten) geworden sind (BSG, Urt. vom 19.5.1983 - 1 RA 35/82 - SozR 2200 § 1303 Nr. 26). Die erstatteten Beiträge können nicht mehr bei der Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt werden.

Beitragszeiten sind gem. § 249 SGB VI auch Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder in den ersten 12 Kalendermonaten nach Ablauf des Monats der Geburt. Dementsprechend hat die Beklagte die Zeit vom 1.9. bis 4.9.1964 (ein Monat) als Kindererziehungszeit beim Kläger anerkannt. Weitere Kindererziehungszeiten liegen beim Kläger nicht vor. Denn die Tochter P. wurde ab 5.9.1964 nicht mehr vom Kläger erzogen. Während sich der Kläger auch über den 4.9.1964 hinaus weiter in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt, wurde nach Mitteilung der Gemeinde Marsberg die am 4.8.1964 in Niedermarsberg geborene Tochter P. am 4.9.1964 als verzogen nach Griechenland abgemeldet. Die Städte G., W. und Sch. (Auskünfte vom 21.3., 24.2. und 10.2.2005) konnten eine Meldung der Tochter nicht bestätigen. Da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau (nach Angaben der Beklagten) in der Zeit vom 28.10.1963 bis 20.2.1968 versicherungspflichtig in der Bundesrepublik beschäftigt waren, und die weitere Tochter A., geb. am 27.11.1962 in Griechenland erzogen wurde, bestehen auch keine Zweifel an den Auskünften der Einwohnermeldeämter, dass sich die Tochter P. ab 5.9.1964 nicht mehr in Deutschland aufgehalten hat. Da somit nicht nachgewiesen ist, dass der in Deutschland wohnhafte und arbeitende Kläger in der Zeit ab 5.9.1964 seine Tochter P in Deutschland erzogen hat, können weitere Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt werden.

Der in Deutschland zurückgelegte eine Monat an Kindererziehungszeit und die in Griechenland zurückgelegten Pflichtversicherungszeiten führen zu keinem Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung.

Gemäß Art. 48 Abs. 1 VO 1408/71 EWG ist der Träger eines Mitgliedsstaates nämlich nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser Zeit weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist. Art. 48 VO Nr. 1408/71 EWG ist für Fälle geschaffen, in denen der Versicherte zwar die anwendbaren Wartezeiten (infolge der Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiträumen) erfüllt, dieser Rentenanspruch aber (wegen des nach Art. 46 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 EWG geltenden Pro-Rata-Prinzips) der Höhe nach so gering ausfällt, dass er zur Zahlung einer so genannten Kleinstrente führen würde. Zur Vermeidung des administrativen Aufwands bei der Feststellung und Auszahlung solcher Renten wird der betroffene Rentenversicherungsträger von seiner Leistungspflicht befreit (Art. 48 Absatz 1 VO 1408/71 EWG) und werden die relevanten Beitragszeiträume stattdessen von anderen Trägern berücksichtigt (Art. 48 Absätze 2 und 3 VO 1408/71 EWG).

Da der Kläger nicht mindestens ein Jahr Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung aufweist, resultiert hieraus - unabhängig vom Vorliegen griechischer Versicherungszeiten - kein Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte gem. § 236 SGB VI in der bis 31.12.2004 geltenden und nach § 300 Abs. 2 SGB VI hier anzuwendenden Fassung. Danach haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21.

Der Kläger hat zwar am 28.3.2001 das 63. Lebensjahr vollendet. Er hat jedoch die Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) nicht erfüllt. Ausweislich der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers vom 7.9.2005 hat der Kläger in Griechenland von 1960 bis 1963 und von 1974 bis 2002 Versicherungszeiten (396 Kalendermonate) zurückgelegt. In Deutschland weist er einen Monat an Kindererziehungszeit und 20 Monate an Berücksichtungszeiten auf, sodass er insgesamt 417 Kalendermonate an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Damit fehlen dem Kläger drei Monate an rentenrechtlichen Zeiten für eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Zutreffend hat die Beklagte den Kläger im Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006 darauf hingewiesen, dass er freiwillige Beiträge für diese drei Monate zahlen könnte, was jedoch nur zu einer äußerst geringfügigen Rente führen würde, und hat ihm anheimgestellt, sich mit der zuständigen Fachabteilung - Verbindungsstelle Griechenland - in Verbindung zu setzen.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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