Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 1127/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5097/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 21.01.1940 geborene Klägerin bezog vor dem Inkrafttreten des SGB XII zeitweise Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere in Form von Krankenhilfe. Mit Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin eine Regelaltersrente ab 01.02.2005 in Höhe von monatlich 308,49 EUR.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach. Mangels Angaben zu ihrem Einkommen und zu ihrem Bedarf wurde jedoch der Betrag auf 0,00 EUR festgesetzt. Den hiergegen erhobene Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Die hiergegen von der Klägerin zum Sozialgericht Ulm erhobene Klage ist dort unter dem Az. S 6 SO 3169/06 anhängig.
Am 27.12.2004 beantragte die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei sie als Adresse "x" (früheres Eigenheim der Klägerin) und als Postanschrift die Adresse ihrer Tochter C. R., xy angab. Mit Schreiben vom 26.01.2005 und 15.06.2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen (u.a. vollständig ausgefüllter Antrag, Personalausweis, Scheidungsurteil, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Nebenkostenabrechnung) vorzulegen; ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden, hierfür setzte der Beklagte eine Frist bis zum 04.07.2005. Nachdem die Klägerin sich weigerte, weitere Angaben zu machen (Schreiben vom 04.07.2005) lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen mit Bescheid vom 26.08.2005 ab, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.09.2005 Widerspruch mit der Begründung, es würden Unterlagen gefordert, die sie nicht nachweisen könne, sie habe keine Unterkunft, weil immer noch ein Zivilrechtsstreit wegen ihres Hausgrundstückes x bestehe. Sie habe auch keinen gültigen Personalausweis und für einen Antrag auf Verlängerung auch kein Geld. Im Übrigen lägen alle notwendigen Unterlagen dem Beklagten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Belehrung nicht nachgekommen. Eine sachgerechte Entscheidung ihres Antrags sei nicht möglich, weil ohne konkrete Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen weder der Regelsatz, noch die Unterkunftskosten zu ermitteln gewesen seien. Im Rahmen ihres Ermessens (wird näher ausgeführt) werde daher die Bewilligung der Leistung versagt.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Ulm (SG) am 23.03.2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst vorgetragen hat, sie sei bei ihrer Tochter C. R., xy, untergekommen. Hierfür bezahle sie nichts. Sie habe selbst kein Konto, die Rente werde auf das Konto ihrer Tochter S. R. überwiesen. Sonstiges Einkommen oder andere Vermögenswerte habe sie nicht; das Haus sei versteigert worden. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 13.06.2007 hat die Klägerin u.a. angegeben, sie wohne "unter der Brücke oder im Freien", sie könne sich aufhalten, wo sie wolle. Die als Zeugin vernommene Tochter C. R. hat u. a. ausgesagt, zu den Vermögenswerten könne sie nur sagen, dass man ihrer Mutter alles genommen habe. Ihre Mutter wohne bei ihr, sie koche für ihre Mutter und wasche ihre Wäsche. Ihre Mutter müsse hierfür nichts bezahlen. Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, zur Überzeugung des SG sei die Klägerin Haushaltsangehörige im Haushalt ihrer Tochter C ... Ihre monatliche Rente von 308,49 EUR übersteige den Regelsatz für Haushaltsangehörige von 276 EUR für den Zeitraum bis 30.06.2007 und von 278 EUR ab 01.07.2007. Da die Klägerin kostenfrei wohne, fielen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an.
Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.10.2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt, ihre Bedürftigkeit sei dem Beklagten bekannt. Im Übrigen verweist sie auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Versteigerung ihres Hauses sowie darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihre Kinder (rechtswidrig) unter Vormundschaft gestellt habe.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. Januar 2005 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sachverhalt im Termin vom 06.02.2008 erörtert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006, mit dem der Beklagte die Bewilligung der beantragten Leistungen wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht versagt hat. Zulässige Klageart gegen Versagungsbescheide ist grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage (Kampe in: jurisPK-SGB I, § 66; BSG, Urt. vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - veröffentlicht in Juris). Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedoch auch bei einem reinen Versagungsbescheid dann nicht unzulässig, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versagung bestritten, sondern auch das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen - wie hier von der Klägerin - behauptet wird (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12.10.2007; BSG, Urt. vom 24.11.1987 – 3 RK 11/87). Vorliegend ist somit eine kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage als zulässige Klageart gegeben.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungen zu Recht versagt, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist § 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB I. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Die Mitwirkungspflichten der Klägerin ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Erheblich für die von der Klägerin beantragten Leistungen der Grundsicherung ist u.a. die Frage, ob sie bedürftig ist, denn leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII ist sie nur, wenn und soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen (s. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) beschaffen kann. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 42 SGB XII, der Bezug nimmt auf die §§ 28 bis 32 und 34 SGB XII. Außer der Vorlage des Rentenbescheids hat die Klägerin trotz Aufforderungen mit Schreiben vom 26.01.2005 und 15.06.2005 keine Angaben zu ihren persönlichen, insbesondere ihren Wohnverhältnissen, gemacht. Der Beklagte ist daher nicht in der Lage gewesen, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die Frage der Höhe des Regelsatzes (Haushaltsvorstand/Haushaltsangehörige) zu prüfen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2005 unter Fristsetzung und ausdrücklicher Belehrung über die Versagung der Leistungen bei Nichteinhaltung der Frist keine weiteren Angaben gemacht hat, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungen zu Recht versagt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dem Beklagten seien ihre Vermögensverhältnisse seit Jahren bekannt. Denn maßgebend sind die aktuellen Verhältnisse, weshalb es unerheblich ist, dass der Beklagte in der Vergangenheit über die Vermögensverhältnisse und Einkommenssituation der Klägerin informiert gewesen sein mag.
Nach Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - insbesondere der Wohnverhältnisse der Klägerin - im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Klägerin hat das SG den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Recht verneint. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII geht und es daher - entgegen ihrer beharrlich geäußerten Auffassung - nicht darauf ankommt, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen sie 1970 das Sorgerecht für ihre Kinder verloren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 21.01.1940 geborene Klägerin bezog vor dem Inkrafttreten des SGB XII zeitweise Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere in Form von Krankenhilfe. Mit Bescheid vom 01.12.2004 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin eine Regelaltersrente ab 01.02.2005 in Höhe von monatlich 308,49 EUR.
Mit Bescheid vom 11.01.2005 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach. Mangels Angaben zu ihrem Einkommen und zu ihrem Bedarf wurde jedoch der Betrag auf 0,00 EUR festgesetzt. Den hiergegen erhobene Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2006 wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Die hiergegen von der Klägerin zum Sozialgericht Ulm erhobene Klage ist dort unter dem Az. S 6 SO 3169/06 anhängig.
Am 27.12.2004 beantragte die Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei sie als Adresse "x" (früheres Eigenheim der Klägerin) und als Postanschrift die Adresse ihrer Tochter C. R., xy angab. Mit Schreiben vom 26.01.2005 und 15.06.2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen (u.a. vollständig ausgefüllter Antrag, Personalausweis, Scheidungsurteil, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Nebenkostenabrechnung) vorzulegen; ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden, hierfür setzte der Beklagte eine Frist bis zum 04.07.2005. Nachdem die Klägerin sich weigerte, weitere Angaben zu machen (Schreiben vom 04.07.2005) lehnte der Beklagte die Gewährung der beantragten Leistungen mit Bescheid vom 26.08.2005 ab, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht nachgekommen sei. Hiergegen erhob die Klägerin am 06.09.2005 Widerspruch mit der Begründung, es würden Unterlagen gefordert, die sie nicht nachweisen könne, sie habe keine Unterkunft, weil immer noch ein Zivilrechtsstreit wegen ihres Hausgrundstückes x bestehe. Sie habe auch keinen gültigen Personalausweis und für einen Antrag auf Verlängerung auch kein Geld. Im Übrigen lägen alle notwendigen Unterlagen dem Beklagten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin sei ihren Mitwirkungspflichten trotz Belehrung nicht nachgekommen. Eine sachgerechte Entscheidung ihres Antrags sei nicht möglich, weil ohne konkrete Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen weder der Regelsatz, noch die Unterkunftskosten zu ermitteln gewesen seien. Im Rahmen ihres Ermessens (wird näher ausgeführt) werde daher die Bewilligung der Leistung versagt.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Ulm (SG) am 23.03.2006 erhobene Klage, mit der die Klägerin zunächst vorgetragen hat, sie sei bei ihrer Tochter C. R., xy, untergekommen. Hierfür bezahle sie nichts. Sie habe selbst kein Konto, die Rente werde auf das Konto ihrer Tochter S. R. überwiesen. Sonstiges Einkommen oder andere Vermögenswerte habe sie nicht; das Haus sei versteigert worden. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme am 13.06.2007 hat die Klägerin u.a. angegeben, sie wohne "unter der Brücke oder im Freien", sie könne sich aufhalten, wo sie wolle. Die als Zeugin vernommene Tochter C. R. hat u. a. ausgesagt, zu den Vermögenswerten könne sie nur sagen, dass man ihrer Mutter alles genommen habe. Ihre Mutter wohne bei ihr, sie koche für ihre Mutter und wasche ihre Wäsche. Ihre Mutter müsse hierfür nichts bezahlen. Mit Gerichtsbescheid vom 21.09.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u.a. ausgeführt, zur Überzeugung des SG sei die Klägerin Haushaltsangehörige im Haushalt ihrer Tochter C ... Ihre monatliche Rente von 308,49 EUR übersteige den Regelsatz für Haushaltsangehörige von 276 EUR für den Zeitraum bis 30.06.2007 und von 278 EUR ab 01.07.2007. Da die Klägerin kostenfrei wohne, fielen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht an.
Gegen den am 27.09.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.10.2007 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt, ihre Bedürftigkeit sei dem Beklagten bekannt. Im Übrigen verweist sie auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Versteigerung ihres Hauses sowie darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihre Kinder (rechtswidrig) unter Vormundschaft gestellt habe.
Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 21. September 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 1. Januar 2005 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Sachverhalt im Termin vom 06.02.2008 erörtert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.02.2006, mit dem der Beklagte die Bewilligung der beantragten Leistungen wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht versagt hat. Zulässige Klageart gegen Versagungsbescheide ist grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage (Kampe in: jurisPK-SGB I, § 66; BSG, Urt. vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 - veröffentlicht in Juris). Eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist jedoch auch bei einem reinen Versagungsbescheid dann nicht unzulässig, wenn nicht nur die Voraussetzungen für eine Versagung bestritten, sondern auch das Vorliegen aller Leistungsvoraussetzungen - wie hier von der Klägerin - behauptet wird (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. vom 12.10.2007; BSG, Urt. vom 24.11.1987 – 3 RK 11/87). Vorliegend ist somit eine kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage als zulässige Klageart gegeben.
Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungen zu Recht versagt, weil die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Versagung der Leistungen ist § 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB I. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert (§ 66 Abs. 1 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
Die Mitwirkungspflichten der Klägerin ergeben sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungen erheblich sind und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Erheblich für die von der Klägerin beantragten Leistungen der Grundsicherung ist u.a. die Frage, ob sie bedürftig ist, denn leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB XII ist sie nur, wenn und soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen (s. §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII) beschaffen kann. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus § 42 SGB XII, der Bezug nimmt auf die §§ 28 bis 32 und 34 SGB XII. Außer der Vorlage des Rentenbescheids hat die Klägerin trotz Aufforderungen mit Schreiben vom 26.01.2005 und 15.06.2005 keine Angaben zu ihren persönlichen, insbesondere ihren Wohnverhältnissen, gemacht. Der Beklagte ist daher nicht in der Lage gewesen, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf die Frage der Höhe des Regelsatzes (Haushaltsvorstand/Haushaltsangehörige) zu prüfen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2005 unter Fristsetzung und ausdrücklicher Belehrung über die Versagung der Leistungen bei Nichteinhaltung der Frist keine weiteren Angaben gemacht hat, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Leistungen zu Recht versagt. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dem Beklagten seien ihre Vermögensverhältnisse seit Jahren bekannt. Denn maßgebend sind die aktuellen Verhältnisse, weshalb es unerheblich ist, dass der Beklagte in der Vergangenheit über die Vermögensverhältnisse und Einkommenssituation der Klägerin informiert gewesen sein mag.
Nach Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - insbesondere der Wohnverhältnisse der Klägerin - im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Klägerin hat das SG den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu Recht verneint. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass es im vorliegenden Rechtsstreit allein um einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII geht und es daher - entgegen ihrer beharrlich geäußerten Auffassung - nicht darauf ankommt, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen sie 1970 das Sorgerecht für ihre Kinder verloren hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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