Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 VS 3063/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 5498/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 5 VS 2153/01 streitig.
Der 1953 geborene Kläger war von November 1972 bis November 1976 Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA). Am 07. April 1975 sprang er aus dem Fenster seiner Unterkunft, einer Baracke, und zog sich dabei eine mediale Knöchelfraktur rechts zu. In den seinerzeit hierzu erstellten Unterlagen ist in der "Dienstbeschädigungsliste bei Unfall/bei Erkrankung" unter dem 11. Juli 1975 durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. ausgeführt, der Kläger habe sich gegen 21:00 Uhr unerlaubt in den Ausgang begeben wollen und sei zu diesem Zweck aus dem Fenster gesprungen und gestürzt. Als Anfangsdiagnose ist eine mediale Knöchelfraktur rechts aufgeführt. Unter demselben Datum ist in dieser Dienstbeschädigungsliste die Entscheidung des Kommandeurs, des Majors G., dokumentiert, wonach der Unfall nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werde. Die in dem Formblatt vorgesehene Rubrik für die "Entscheidung der Gutachter-Ärzte-Kommission" enthält keine Eintragungen.
Im August 2000 wandte sich der Kläger im Hinblick auf diesen Unfall telefonisch an die Wehrbereichsverwaltung VII, die ihm mit Schreiben vom 08. August 2000 die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung und einen Anspruch auf Versorgung darlegte. Danach sei Voraussetzung für eine Leistungsgewährung das Vorliegen einer Dienstbeschädigungsliste und/oder eines ärztlichen Gutachtens mit dem Vermerk über einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der vor dem 03. Oktober 1990 in Folge einer Dienstbeschädigung eingetreten und als solcher anerkannt sei. Für Unfälle, die bis zur Schließung des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der NVA zum 31. Dezember 1991 durch § 2 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nicht als Dienstunfälle anerkannt worden seien, sei eine nachträgliche Anerkennung nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2001 legte der Kläger in Kopie die erwähnte "Dienstbeschädigungsliste" vor und machte geltend, die darin enthaltenen Angaben seien unrichtig und auch von ihm nicht gegengezeichnet worden. Ihm sei gesagt worden, wenn er keinen Antrag auf Dienstbeschädigung stelle, werde er früher aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Er sei nur deshalb aus dem Fenster gesprungen, weil an besagtem Tag großes Revierreinigen der Soldaten durchgeführt worden sei und er sein Zimmer deshalb nicht durch die Tür habe verlassen können. Er legte in Kopie ferner das Krankenblatt der NVA - Lazarett 33 - Nr. 462/75 vom 12. September 1975, das Ärztliche Gutachten der NVA vom 26. September 1975 sowie unter anderem Befundberichte vom 26. September 1975 und 08. September 1976 vor.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2001 lehnte die Wehrbereichsverwaltung VII die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) unter Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, laut Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1975 sei der Unfall vom 07. April 1975 vom Kommandeur als Dienstbeschädigung ausgeschlossen worden. Derartige Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR getroffen worden seien, hätten weiterhin Bestandskraft. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung rechtmäßig gewesen sei oder auch dem damaligen DDR-Recht widersprochen habe. Denn nach Artikel 19 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) komme eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung mit rechtstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sei. Diese Vorschrift sei insbesondere auf Eingriffsakte in bestehende subjektive (vor allem Menschen-)Rechte zugeschnitten. Für einen derartigen Eingriff gebe es keine Anhaltspunkte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001).
Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 5 VS 2153/01), die er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und mit dem weiteren Hinweis begründete, er habe aufgrund des Unfalls vom 07. April 1975 noch heute erhebliche Beschwerden, durch die er in seinem Beruf weiterhin benachteiligt sei. Er sei politisch verfolgt worden und man habe einen Grund schaffen wollen, um ihn aus seiner Dienststellung zu entfernen. Ihm stehe ein Dienstbeschädigungsausgleich zu. Er legte die schriftliche Erklärung seines ehemaligen Kameraden H. F. vom 21. November 2001 vor, nach der seine Zimmertür verschlossen und er dadurch daran gehindert gewesen sei, seinen Dienst anzutreten.
Mit Urteil vom 06. Dezember 2001 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 1 Ziff. 1 DBAG scheide aus, weil ihm kein Anspruch aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG, insbesondere der Sonderversorgung der Angehörigen der NVA, zugestanden habe, eine solche Versorgung vielmehr durch die Kommandeursentscheidung vom 11. Juli 1975 bindend abgelehnt worden sei. Eine Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sei nicht vorzunehmen, weil die in der ehemaligen DDR verwirklichten Tatbestände einer Überprüfung im Rahmen dieser Regelung entzogen seien. Für all jene Tatbestände biete Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages nur dann eine Aufhebungsmöglichkeit, wenn die entsprechende Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Vertrages unvereinbar sei. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich im Bezug auf die genannte Kommandeursentscheidung nicht. Wenn auch diese nicht ausdrücklich begründet sei, so enthalte die Dienstbeschädigungsliste gleichwohl eine ärztliche Unfallschilderung, nach der der Kläger sich bei einem unerlaubten Ausgang verletzt habe. Die Kommandeursentscheidung stütze sich ersichtlich auf diese Sachverhaltsdarstellung und sei daher nicht willkürlich. Dass die Entscheidung möglicherweise auf Akten oder Zeugenangaben gestützt sei, in denen der Sachverhalt falsch ermittelt bzw. dargestellt worden sei, sei unerheblich. Denn Verwaltungsentscheidungen aufgrund eines lediglich fehlerhaft ermittelten Sachverhalts berührten nicht den Kern des Rechtsstaatsprinzips, sondern träten auch im Rechtsstaat auf, wie beispielsweise den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 44 SGB X zu entnehmen sei.
Dagegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) ein (L 6 VS 526/02) ein, die er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 29. Oktober 2002, in dem sein ehemaliger Kollege F. zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 07. April 1975 als Zeuge vernommen worden war, zurücknahm.
Am 29. Oktober 2003 stellte der Kläger erneut Antrag auf Entschädigung und machte nunmehr geltend, durch die Nichtbehandlung der Unfallfolgen in seiner Gesundheit stark beschädigt und heute erwerbsunfähig zu sein. Er legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor. Die Wehrbereichsverwaltung Ost zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik, der Verwalterin des Archivguts der ehemaligen NVA, medizinische Unterlagen bei und lehnte es nach sozialmedizinischer Beratung mit Bescheid vom 30. Juli 2004 ab, als Folge einer unsachgemäßen medizinischen Behandlung während der Dienstzeit in der ehemaligen NVA eine Dienstbeschädigung anzuerkennen. Die vorliegenden Dokumente belegten nicht, dass die mediale Knöchelfraktur rechts unzureichend medizinisch behandelt worden sei. Da Unterlagen über eine Behandlung vor dem 12. Mai 1975 nicht vorlägen, sei nicht erkennbar, wann der Kläger erstmals nach dem Unfall medizinisch versorgt worden sei und welche Erstdiagnose einer Behandlung zugrunde gelegen habe. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, ob am 07. April 1975 eine Knöchelfraktur als Unfallfolge vorgelegen und nicht erkannt worden sei. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004).
Im Klageverfahren vor dem SG (S 2 VS 3456/04) machte er u.a. geltend, seines Erachtens sei dokumentiert, dass sein Bruch zuerst nicht diagnostiziert worden sei, weshalb er drei Wochen ohne Gipsbehandlung geblieben sei. Die Ärzte der Gutachterkommission, die über die Ankerkennung oder Ablehnung eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Folge der Dienstbeschädigung zu entscheiden gehabt hätten, hätten sich über das geltende Recht hinweggesetzt und eine entsprechende Einordnung zu Unrecht nicht vorgenommen. Die Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes entgegen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 legte sie in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis des Kommandeurs einerseits und der Gutachterärztekommission andererseits Kopien aus Abschnitt I/2/202 der seinerzeit gültig gewesenen Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) vor. Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ordnete das SG im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgerichts anhängig gewesene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1982/01 das Ruhen des Verfahrens an. Nach Wiederanrufung des Verfahrens im Mai 2007 (S 2 VS 1909/07), machte der Kläger unter Hinweis auf die Dienstbeschädigungsliste geltend, der Umstand, dass die Rubrik "Entscheidung der Gutachterärztekommission" keinen Eintrag enthalte, mache offensichtlich, dass diese Kommission keine eigene Entscheidung über die Unfallfolgen getroffen habe.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist die am 31. August 2007 vom Kläger beim SG erhobene Restitutionsklage, mit der er geltend machte, es bestehe die berechtigte Annahme, dass die Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1975, auf der das Urteil des SG vom 06. Dezember 2001 (S 5 VS 2153/01) beruhe, vom zuständigen Truppenarzt fälschlich angefertigt oder verfälscht worden sei. Während dieser Arzt auf Seite 1 der Dienstbeschädigungsliste angebe, als Anfangsdiagnose sei eine mediale Knöchelfraktur rechts festgestellt worden, gebe er im Ärztlichen Gutachten der NVA vom 16. März 1976 an, dass eine Fraktur zuerst nicht diagnostiziert worden sei. Hätte Dr. T. die aus den ärztlichen Unterlagen ersichtlichen Anfangsdiagnosen in die Dienstschädigungsliste übernommen, wäre er nach dem Strafgesetzbuch der DDR zur Verantwortung gezogen worden. Offensichtlich sei nämlich, dass eine Falschbehandlung - wie sie bei ihm vorgekommen sei - eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle. Erst durch die von der Beklagten im Verfahren S 2 VS 1909/07 (richtig: S 2 VS 3456/04) vorgelegten Unterlagen mit der Vorschrift der VSO-NVA Abschnitt 1/2 202 sei es ihm möglich, den im Verfahren S 5 VS 2153/01 unstreitigen Vortrag zu bestreiten. Die Kommandeursentscheidung vom 11. Juli 1975 stütze sich anders als behauptet nämlich nicht allein auf die Unfallschilderung. Vielmehr habe der Kommandeur nach Nr. 9 Abs. 2 der genannten Regelung zur Klärung des Unfalls eine Beratung mit dem Truppenarzt durchführen müssen. Dadurch sei er Mitwisser der Nichtbehandlung der Fraktur geworden und habe die Verfälschungen in der Dienstbeschädigungsliste gebilligt, um seinen Truppenarzt vor einer Strafverfolgung zu schützen. Die Beklagte trat der Klage unter Darlegung ihrer Auffassung entgegen, für eine Restitutionsklage sei kein Grund vorhanden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Die Restitutionsklage sei im Hinblick auf § 582 der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits unzulässig, weil der Kläger nicht gehindert gewesen sei, die Unrichtigkeit der Dienstbeschädigtenliste in dem früheren Berufungsverfahren L 6 VS 526/02 geltend zu machen.
Dagegen hat der Kläger am 08. November 2007 beim SG Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, erst durch die ihm im Verfahren S 2 VS 1909/07 bekannt gewordene Vorschrift der VSO-NVA Blatt 49 bis 52 sei es ihm möglich, zu beweisen, dass die Dienstbeschädigungsliste in einem strafbaren Zusammenwirken von Kommandeur und Truppenarzt angefertigt worden sei. Diese Vorschrift stelle im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO "den Anfechtungsgrund dar".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 06. Dezember 2001 sowie des Bescheids vom 05. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 zu verurteilen, ihm Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Ein Restitutionsgrund sei nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1995 habe der Kläger im Übrigen bereits in dem früheren Klage- und anschließenden Berufungsverfahren moniert. Sofern seine jetzigen Überlegungen überhaupt als qualitativ neu zu betrachten seien, sei jedenfalls kein Grund ersichtlich, dass er diese nicht schon während des früheren Verfahrens in den Prozess hätte einbringen können.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge und der Verfahren S 5 VS 2153/01, S 2 VS 3456/04 sowie S 2 VS 1909/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 179 SGG in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Diese Klagen sind nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Gemäß § 582 ZPO ist die Restitutionsklage darüber hinaus nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
Vorliegend beruft sich der Kläger auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Die Restitutionsklage des Klägers ist bereits unzulässig.
Mit seinem Vorbringen, ihm sei es nach Kenntniserlangung der VSO-NVA Blatt 49 bis 52, die durch die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens S 2 VS 1909/07 vorgelegt worden seien, erst möglich geworden, zu beweisen, dass die Dienstbeschädigungsliste in einem strafbaren Zusammenwirken von Kommandeur und Truppenarzt angefertigt worden sei, hat der Kläger zwar einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO behauptet, hingegen war er weder im Sinne des § 582 ZPO ohne sein Verschulden gehindert, diesen bereits in dem früheren Verfahren vor dem SG bzw. dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG geltend zu machen, noch hat er im Sinne des § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO die Notfrist zur Klageerhebung von einem Monat seit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund eingehalten.
Soweit der Kläger geltend macht, von den in Rede stehenden Regelungen der VSO-NVA erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens S 2 VS 2153/01 Kenntnis erlangt zu haben, so mag dies zugunsten des Klägers zwar unterstellt werden können. Jedoch stellt sich diese Unkenntnis nicht als unverschuldet dar. Denn auf die einschlägigen Regelungen der VSO-NVA hatte die Wehrbereichsverwaltung VII bereits im Bescheid vom 05. Juni 2001 und erneut im Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 Bezug genommen. Damit bestand für den Kläger aber bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, sich Kenntnis von den entsprechenden Regelungen zu verschaffen und diese im Rahmen seines weiteren Verfahrens bzw. des späteren Rechtstreits zu verwerten und in sein Vorbringen einzubeziehen. Da der Kläger dieses naheliegende Vorgehen jedoch unterlassen hat, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger den behaupteten Restitutionsgrund ohne sein Verschulden nicht früher hatte geltend machen können.
Ungeachtet dessen hätte der Kläger - ginge man von mangelndem Verschulden aus - im Sinne des § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber auch die Notfrist zur Klageerhebung von einem Monat seit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund nicht eingehalten. Denn Kopien der in Rede stehenden Regelungen der VSO-NVA hatte die Beklagte bereits in dem Verfahren S 2 VS 3456/04 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 vorgelegt, wobei des SG diesen Schriftsatz nebst Anlagen mit Schreiben vom 23. Februar 2005 an den Kläger weiter geleitet hatte. Da der Kläger in seinem sodann vorgelegten Schriftsatz vom 28. Februar 2005 ausdrücklich auf diese Anlagen Bezug genommen hat, hatte er jedenfalls im Februar 2005 davon Kenntnis erlangt, so dass bei Erhebung der Restitutionsklage am 31. August 2007 die genannte Notfrist von einem Monat seit mehr als zwei Jahren abgelaufen war.
Da die Restitutionsklage nach alledem bereits unzulässig war, sind nähere Ausführungen zu deren Begründetheit entbehrlich. Lediglich ergänzend soll daher darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Kopie von Beklagtenseite vorgelegten Regelungen der VSO-NVA nicht um Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO handelt, so dass die Restitutionsklage auch der Sache nach ein Erfolg verwehrt gewesen wäre. Urkunde im Sinne der ZPO ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen, wobei Beweisgegenstand der Gedankeninhalt des entsprechenden Schriftstücks ist. Rechtsvorschriften, wie die von dem Kläger herangezogene VSO-NVA sind in diesem Sinne keine Urkunde.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens S 5 VS 2153/01 streitig.
Der 1953 geborene Kläger war von November 1972 bis November 1976 Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA). Am 07. April 1975 sprang er aus dem Fenster seiner Unterkunft, einer Baracke, und zog sich dabei eine mediale Knöchelfraktur rechts zu. In den seinerzeit hierzu erstellten Unterlagen ist in der "Dienstbeschädigungsliste bei Unfall/bei Erkrankung" unter dem 11. Juli 1975 durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. ausgeführt, der Kläger habe sich gegen 21:00 Uhr unerlaubt in den Ausgang begeben wollen und sei zu diesem Zweck aus dem Fenster gesprungen und gestürzt. Als Anfangsdiagnose ist eine mediale Knöchelfraktur rechts aufgeführt. Unter demselben Datum ist in dieser Dienstbeschädigungsliste die Entscheidung des Kommandeurs, des Majors G., dokumentiert, wonach der Unfall nicht als Dienstbeschädigung anerkannt werde. Die in dem Formblatt vorgesehene Rubrik für die "Entscheidung der Gutachter-Ärzte-Kommission" enthält keine Eintragungen.
Im August 2000 wandte sich der Kläger im Hinblick auf diesen Unfall telefonisch an die Wehrbereichsverwaltung VII, die ihm mit Schreiben vom 08. August 2000 die rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Dienstbeschädigung und einen Anspruch auf Versorgung darlegte. Danach sei Voraussetzung für eine Leistungsgewährung das Vorliegen einer Dienstbeschädigungsliste und/oder eines ärztlichen Gutachtens mit dem Vermerk über einen Körper- oder Gesundheitsschaden, der vor dem 03. Oktober 1990 in Folge einer Dienstbeschädigung eingetreten und als solcher anerkannt sei. Für Unfälle, die bis zur Schließung des Sonderversorgungssystems der Angehörigen der NVA zum 31. Dezember 1991 durch § 2 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) nicht als Dienstunfälle anerkannt worden seien, sei eine nachträgliche Anerkennung nicht mehr möglich.
Mit Schreiben vom 05. Mai 2001 legte der Kläger in Kopie die erwähnte "Dienstbeschädigungsliste" vor und machte geltend, die darin enthaltenen Angaben seien unrichtig und auch von ihm nicht gegengezeichnet worden. Ihm sei gesagt worden, wenn er keinen Antrag auf Dienstbeschädigung stelle, werde er früher aus dem aktiven Wehrdienst entlassen. Er sei nur deshalb aus dem Fenster gesprungen, weil an besagtem Tag großes Revierreinigen der Soldaten durchgeführt worden sei und er sein Zimmer deshalb nicht durch die Tür habe verlassen können. Er legte in Kopie ferner das Krankenblatt der NVA - Lazarett 33 - Nr. 462/75 vom 12. September 1975, das Ärztliche Gutachten der NVA vom 26. September 1975 sowie unter anderem Befundberichte vom 26. September 1975 und 08. September 1976 vor.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2001 lehnte die Wehrbereichsverwaltung VII die Gewährung eines Dienstbeschädigungsausgleichs nach dem Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) unter Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen mit der Begründung ab, laut Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1975 sei der Unfall vom 07. April 1975 vom Kommandeur als Dienstbeschädigung ausgeschlossen worden. Derartige Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR getroffen worden seien, hätten weiterhin Bestandskraft. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Entscheidung rechtmäßig gewesen sei oder auch dem damaligen DDR-Recht widersprochen habe. Denn nach Artikel 19 Satz 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) komme eine Aufhebung nur dann in Betracht, wenn die Entscheidung mit rechtstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sei. Diese Vorschrift sei insbesondere auf Eingriffsakte in bestehende subjektive (vor allem Menschen-)Rechte zugeschnitten. Für einen derartigen Eingriff gebe es keine Anhaltspunkte. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001).
Dagegen erhob der Kläger beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage (S 5 VS 2153/01), die er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und mit dem weiteren Hinweis begründete, er habe aufgrund des Unfalls vom 07. April 1975 noch heute erhebliche Beschwerden, durch die er in seinem Beruf weiterhin benachteiligt sei. Er sei politisch verfolgt worden und man habe einen Grund schaffen wollen, um ihn aus seiner Dienststellung zu entfernen. Ihm stehe ein Dienstbeschädigungsausgleich zu. Er legte die schriftliche Erklärung seines ehemaligen Kameraden H. F. vom 21. November 2001 vor, nach der seine Zimmertür verschlossen und er dadurch daran gehindert gewesen sei, seinen Dienst anzutreten.
Mit Urteil vom 06. Dezember 2001 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich gemäß § 1 Ziff. 1 DBAG scheide aus, weil ihm kein Anspruch aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG, insbesondere der Sonderversorgung der Angehörigen der NVA, zugestanden habe, eine solche Versorgung vielmehr durch die Kommandeursentscheidung vom 11. Juli 1975 bindend abgelehnt worden sei. Eine Überprüfung dieser Entscheidung gemäß § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) sei nicht vorzunehmen, weil die in der ehemaligen DDR verwirklichten Tatbestände einer Überprüfung im Rahmen dieser Regelung entzogen seien. Für all jene Tatbestände biete Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages nur dann eine Aufhebungsmöglichkeit, wenn die entsprechende Entscheidung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Vertrages unvereinbar sei. Anhaltspunkte hierfür ergäben sich im Bezug auf die genannte Kommandeursentscheidung nicht. Wenn auch diese nicht ausdrücklich begründet sei, so enthalte die Dienstbeschädigungsliste gleichwohl eine ärztliche Unfallschilderung, nach der der Kläger sich bei einem unerlaubten Ausgang verletzt habe. Die Kommandeursentscheidung stütze sich ersichtlich auf diese Sachverhaltsdarstellung und sei daher nicht willkürlich. Dass die Entscheidung möglicherweise auf Akten oder Zeugenangaben gestützt sei, in denen der Sachverhalt falsch ermittelt bzw. dargestellt worden sei, sei unerheblich. Denn Verwaltungsentscheidungen aufgrund eines lediglich fehlerhaft ermittelten Sachverhalts berührten nicht den Kern des Rechtsstaatsprinzips, sondern träten auch im Rechtsstaat auf, wie beispielsweise den Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte gemäß § 44 SGB X zu entnehmen sei.
Dagegen legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht (LSG) ein (L 6 VS 526/02) ein, die er im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 29. Oktober 2002, in dem sein ehemaliger Kollege F. zu den Vorgängen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 07. April 1975 als Zeuge vernommen worden war, zurücknahm.
Am 29. Oktober 2003 stellte der Kläger erneut Antrag auf Entschädigung und machte nunmehr geltend, durch die Nichtbehandlung der Unfallfolgen in seiner Gesundheit stark beschädigt und heute erwerbsunfähig zu sein. Er legte zahlreiche medizinische Unterlagen vor. Die Wehrbereichsverwaltung Ost zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik, der Verwalterin des Archivguts der ehemaligen NVA, medizinische Unterlagen bei und lehnte es nach sozialmedizinischer Beratung mit Bescheid vom 30. Juli 2004 ab, als Folge einer unsachgemäßen medizinischen Behandlung während der Dienstzeit in der ehemaligen NVA eine Dienstbeschädigung anzuerkennen. Die vorliegenden Dokumente belegten nicht, dass die mediale Knöchelfraktur rechts unzureichend medizinisch behandelt worden sei. Da Unterlagen über eine Behandlung vor dem 12. Mai 1975 nicht vorlägen, sei nicht erkennbar, wann der Kläger erstmals nach dem Unfall medizinisch versorgt worden sei und welche Erstdiagnose einer Behandlung zugrunde gelegen habe. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, ob am 07. April 1975 eine Knöchelfraktur als Unfallfolge vorgelegen und nicht erkannt worden sei. Der vom Kläger dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004).
Im Klageverfahren vor dem SG (S 2 VS 3456/04) machte er u.a. geltend, seines Erachtens sei dokumentiert, dass sein Bruch zuerst nicht diagnostiziert worden sei, weshalb er drei Wochen ohne Gipsbehandlung geblieben sei. Die Ärzte der Gutachterkommission, die über die Ankerkennung oder Ablehnung eines Körper- oder Gesundheitsschadens als Folge der Dienstbeschädigung zu entscheiden gehabt hätten, hätten sich über das geltende Recht hinweggesetzt und eine entsprechende Einordnung zu Unrecht nicht vorgenommen. Die Beklagte trat der Klage unter Aufrechterhaltung ihres Standpunktes entgegen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 legte sie in Bezug auf die Entscheidungsbefugnis des Kommandeurs einerseits und der Gutachterärztekommission andererseits Kopien aus Abschnitt I/2/202 der seinerzeit gültig gewesenen Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) vor. Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 ordnete das SG im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgerichts anhängig gewesene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1982/01 das Ruhen des Verfahrens an. Nach Wiederanrufung des Verfahrens im Mai 2007 (S 2 VS 1909/07), machte der Kläger unter Hinweis auf die Dienstbeschädigungsliste geltend, der Umstand, dass die Rubrik "Entscheidung der Gutachterärztekommission" keinen Eintrag enthalte, mache offensichtlich, dass diese Kommission keine eigene Entscheidung über die Unfallfolgen getroffen habe.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist die am 31. August 2007 vom Kläger beim SG erhobene Restitutionsklage, mit der er geltend machte, es bestehe die berechtigte Annahme, dass die Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1975, auf der das Urteil des SG vom 06. Dezember 2001 (S 5 VS 2153/01) beruhe, vom zuständigen Truppenarzt fälschlich angefertigt oder verfälscht worden sei. Während dieser Arzt auf Seite 1 der Dienstbeschädigungsliste angebe, als Anfangsdiagnose sei eine mediale Knöchelfraktur rechts festgestellt worden, gebe er im Ärztlichen Gutachten der NVA vom 16. März 1976 an, dass eine Fraktur zuerst nicht diagnostiziert worden sei. Hätte Dr. T. die aus den ärztlichen Unterlagen ersichtlichen Anfangsdiagnosen in die Dienstschädigungsliste übernommen, wäre er nach dem Strafgesetzbuch der DDR zur Verantwortung gezogen worden. Offensichtlich sei nämlich, dass eine Falschbehandlung - wie sie bei ihm vorgekommen sei - eine vorsätzliche Körperverletzung darstelle. Erst durch die von der Beklagten im Verfahren S 2 VS 1909/07 (richtig: S 2 VS 3456/04) vorgelegten Unterlagen mit der Vorschrift der VSO-NVA Abschnitt 1/2 202 sei es ihm möglich, den im Verfahren S 5 VS 2153/01 unstreitigen Vortrag zu bestreiten. Die Kommandeursentscheidung vom 11. Juli 1975 stütze sich anders als behauptet nämlich nicht allein auf die Unfallschilderung. Vielmehr habe der Kommandeur nach Nr. 9 Abs. 2 der genannten Regelung zur Klärung des Unfalls eine Beratung mit dem Truppenarzt durchführen müssen. Dadurch sei er Mitwisser der Nichtbehandlung der Fraktur geworden und habe die Verfälschungen in der Dienstbeschädigungsliste gebilligt, um seinen Truppenarzt vor einer Strafverfolgung zu schützen. Die Beklagte trat der Klage unter Darlegung ihrer Auffassung entgegen, für eine Restitutionsklage sei kein Grund vorhanden. Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 wies das SG die Klage ab. Die Restitutionsklage sei im Hinblick auf § 582 der Zivilprozessordnung (ZPO) bereits unzulässig, weil der Kläger nicht gehindert gewesen sei, die Unrichtigkeit der Dienstbeschädigtenliste in dem früheren Berufungsverfahren L 6 VS 526/02 geltend zu machen.
Dagegen hat der Kläger am 08. November 2007 beim SG Berufung eingelegt und wiederum geltend gemacht, erst durch die ihm im Verfahren S 2 VS 1909/07 bekannt gewordene Vorschrift der VSO-NVA Blatt 49 bis 52 sei es ihm möglich, zu beweisen, dass die Dienstbeschädigungsliste in einem strafbaren Zusammenwirken von Kommandeur und Truppenarzt angefertigt worden sei. Diese Vorschrift stelle im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO "den Anfechtungsgrund dar".
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 06. Dezember 2001 sowie des Bescheids vom 05. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 zu verurteilen, ihm Dienstbeschädigungsausgleich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Ein Restitutionsgrund sei nicht ersichtlich. Die Richtigkeit der Dienstbeschädigungsliste vom 11. Juli 1995 habe der Kläger im Übrigen bereits in dem früheren Klage- und anschließenden Berufungsverfahren moniert. Sofern seine jetzigen Überlegungen überhaupt als qualitativ neu zu betrachten seien, sei jedenfalls kein Grund ersichtlich, dass er diese nicht schon während des früheren Verfahrens in den Prozess hätte einbringen können.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge und der Verfahren S 5 VS 2153/01, S 2 VS 3456/04 sowie S 2 VS 1909/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gemäß § 179 SGG in Verbindung mit § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Diese Klagen sind nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. Gemäß § 582 ZPO ist die Restitutionsklage darüber hinaus nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.
Vorliegend beruft sich der Kläger auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Danach findet die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
Die Restitutionsklage des Klägers ist bereits unzulässig.
Mit seinem Vorbringen, ihm sei es nach Kenntniserlangung der VSO-NVA Blatt 49 bis 52, die durch die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens S 2 VS 1909/07 vorgelegt worden seien, erst möglich geworden, zu beweisen, dass die Dienstbeschädigungsliste in einem strafbaren Zusammenwirken von Kommandeur und Truppenarzt angefertigt worden sei, hat der Kläger zwar einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO behauptet, hingegen war er weder im Sinne des § 582 ZPO ohne sein Verschulden gehindert, diesen bereits in dem früheren Verfahren vor dem SG bzw. dem sich anschließenden Berufungsverfahren vor dem LSG geltend zu machen, noch hat er im Sinne des § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO die Notfrist zur Klageerhebung von einem Monat seit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund eingehalten.
Soweit der Kläger geltend macht, von den in Rede stehenden Regelungen der VSO-NVA erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens S 2 VS 2153/01 Kenntnis erlangt zu haben, so mag dies zugunsten des Klägers zwar unterstellt werden können. Jedoch stellt sich diese Unkenntnis nicht als unverschuldet dar. Denn auf die einschlägigen Regelungen der VSO-NVA hatte die Wehrbereichsverwaltung VII bereits im Bescheid vom 05. Juni 2001 und erneut im Widerspruchsbescheid vom 08. August 2001 Bezug genommen. Damit bestand für den Kläger aber bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit, sich Kenntnis von den entsprechenden Regelungen zu verschaffen und diese im Rahmen seines weiteren Verfahrens bzw. des späteren Rechtstreits zu verwerten und in sein Vorbringen einzubeziehen. Da der Kläger dieses naheliegende Vorgehen jedoch unterlassen hat, vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger den behaupteten Restitutionsgrund ohne sein Verschulden nicht früher hatte geltend machen können.
Ungeachtet dessen hätte der Kläger - ginge man von mangelndem Verschulden aus - im Sinne des § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO aber auch die Notfrist zur Klageerhebung von einem Monat seit Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund nicht eingehalten. Denn Kopien der in Rede stehenden Regelungen der VSO-NVA hatte die Beklagte bereits in dem Verfahren S 2 VS 3456/04 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2005 vorgelegt, wobei des SG diesen Schriftsatz nebst Anlagen mit Schreiben vom 23. Februar 2005 an den Kläger weiter geleitet hatte. Da der Kläger in seinem sodann vorgelegten Schriftsatz vom 28. Februar 2005 ausdrücklich auf diese Anlagen Bezug genommen hat, hatte er jedenfalls im Februar 2005 davon Kenntnis erlangt, so dass bei Erhebung der Restitutionsklage am 31. August 2007 die genannte Notfrist von einem Monat seit mehr als zwei Jahren abgelaufen war.
Da die Restitutionsklage nach alledem bereits unzulässig war, sind nähere Ausführungen zu deren Begründetheit entbehrlich. Lediglich ergänzend soll daher darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den in Kopie von Beklagtenseite vorgelegten Regelungen der VSO-NVA nicht um Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO handelt, so dass die Restitutionsklage auch der Sache nach ein Erfolg verwehrt gewesen wäre. Urkunde im Sinne der ZPO ist die Verkörperung einer Gedankenäußerung in Schriftzeichen, wobei Beweisgegenstand der Gedankeninhalt des entsprechenden Schriftstücks ist. Rechtsvorschriften, wie die von dem Kläger herangezogene VSO-NVA sind in diesem Sinne keine Urkunde.
Die Berufung des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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