Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 5999/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1080/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1952 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach den vorhandenen Unterlagen und Angaben keine Berufsausbildung absolviert hat, war in Deutschland im Zeitraum vom 4. Oktober 1971 bis 14. Februar 1983 mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland war sie vom 1. Januar 1988 bis 31. Juli 2002 in der Landwirtschaft tätig und beim zuständigen Versicherungsträger versichert. Wegen der Einzelheiten bezüglich der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den in den Akten der Beklagten enthaltenen Kontospiegel vom 28. Juni 2005 verwiesen.
Am 27. August 2002 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger OGA die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eingegangener ärztlicher Äußerungen sowie der Feststellungen der erstinstanzlichen Gesundheitskommission der griechischen Sozialversicherungsanstalt vom 16. April 2004, wonach ein chronisches depressives Syndrom, eine hypertonische Herzerkrankung, ein HWS-Syndrom, ein Karpalkanalsyndrom links, eine Spondyloarthropathie an der LWS, eine beginnende Osteoarthritis an den Kniegelenken, eine postoperative Osteoporose und eine Presbyopie sowie eine Invalidität von 50 % voraussichtlich für die Zeit vom 27. August 2002 bis 31. Oktober 2005 festgestellt wurden, gelangte Dr. G. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2005 zum Ergebnis, die Klägerin leide unter einer Bluthochdruck, einer hypertensiven Herzkrankheit, einer ventrikulären Extrasystolie, einer beginnenden Gonarthrose, einer Anpassungsstörung mit depressiven Komponenten sowie Verschleißerscheinungen der HWS und der LWS ohne neurologische Defizite. Sie könne leichte Tätigkeiten, auch in Früh- und Spätschicht - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über zehn Kilogramm, längere WS-Zwangshaltungen sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen und besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe - sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 3. März 2005 lehnte die Beklagte hierauf die Gewährung von Rente wegen voller und auch teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit ab. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Nachdem die Klägerin deswegen am 29. März 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), Az. S 10 1778/05, erhoben hat, sind während der Zeit der Aussetzung des Klageverfahrens weitere medizinische Äußerungen (Rezept- und Gesundheitsbücher) vorgelegt worden und ist vom griechischen Versicherungsträger am 8. August 2005 die Weitergewährung der Invalidenrente bei Feststellung einer Invalidität von 30 % abgelehnt worden. Dr. G. hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen an seiner bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung festgehalten. Der von ihm angeregten Aufforderung, weitere aktuelle Befunde vorzulegen, ist die Klägerin nicht nachgekommen, worauf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurückgewiesen hat.
Nach Wiederanrufung und Fortsetzung des Klageverfahrens unter dem Az. S 10 R 5999/06 hat das SG ein Sachverständigengutachten des Internisten M ... vom 5. Dezember 2006 eingeholt. Er ist nach einer Untersuchung im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide unter einer arteriellen Hypertonie, einer diastolischen Herzinsuffizienz Grad I bis II nach der Einteilung der New York Heart Association (NYHA), einem HWS- und LWS-Syndrom, einem diätetisch eingestellten Diabetes mellitus Typ II b und depressiven Verstimmungszuständen. Auf Grund der Gesundheitsstörungen sollte die Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis drei Kilogramm, mit gleichförmiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen auf Leitern, mit Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, mit Einwirkungen durch Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit Nachtschicht, Akkord- und Fließbandarbeiten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, wie z. B. Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw., seien vollschichtig möglich, also acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Klägerin könne auch viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die auf Grund der Ausübung ungelernter Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin könne ihr zumutbare leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Internisten M ... vom 5. Dezember 2006. Neben orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen leide die Klägerin unter - im Vordergrund stehenden - Erkrankungen auf internistischem Gebiet. Der Internist M ... habe alle Gesundheitsstörungen und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen berücksichtigt und insbesondere auch selbst Untersuchungen durchgeführt. Auf Grund dessen sei er zu einer, die Kammer überzeugenden Einschätzung des Leistungsvermögens gelangt, nach der die Klägerin leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Es liege auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, weswegen die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 20. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. März 2007 Berufung eingelegt und eine Bestätigung des Dr. D. vom 26. April 2007 vorgelegt, wonach sie regelmäßig wegen Zervikalsyndroms mit häufigen Zervikalschmerzen und Brachialgien rechts, Kopfschmerzen und Schwindel überwacht werde und auch an einem depressiven Syndrom mit Angststörungen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hyperlipidämie und einer Osteoporose leide.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 27. August 2002 eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. Hielscher vom 29. Mai 2007 vorgelegt. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Dr. D. sei nicht von einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auszugehen. Insgesamt ergäben sich unter Berücksichtigung der Bestätigung des Dr. D. keine wesentlich neuen medizinischen Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, von der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen.
Das Gericht hat Prof. Dr. V. am 20. Juni 2007 mit einer Untersuchung der Klägerin und der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Ihm gegenüber hat die Klägerin telefonisch erklärt, sie sei zu krank, um zu einer Untersuchung zu kommen. Auf Hinweis des Gerichts auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen eines Nichtmitwirkens hat sie sich beim Sachverständigen nicht gemeldet. Auch auf die Aufforderung des Senats, mitzuteilen, weswegen sie einen Termin zur Untersuchung beim Sachverständigen nicht wahrnehmen könne, welche Gesundheitsstörungen entgegen stünden und wann voraussichtlich eine Untersuchung erfolgen könne, hat sie entsprechende Angaben trotzt mehrfacher Erinnerung nicht gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie die Rechtsprechung hierzu dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden ausüben kann und auch keinen besonderen Berufschutz genießt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Unterlagen sowie des Berufungsvorbringens an. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch der Senat die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen durch den als Sachverständigen vom SG gehörten Internisten M ... für zutreffend bewertet erachtet und dem zufolge eine Minderung des Leistungsvermögens, die einen Rentenanspruch begründen würde, nicht vorliegt. Der Internist M ... hat alle wesentlichen Gesundheitsstörungen gewürdigt. Seine Einschätzung steht im übrigen auch mit der Bewertung des Dr. G. in Übereinstimmung. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bestätigung des Dr. D. vom 26. April 2007 belegt nicht das Vorliegen dauerhafter weitergehender Gesundheitsstörungen und Einschränkungen des Leistungsvermögens. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um bereits von dem Internisten M ... gewürdigte und berücksichtigte Erkrankungen. Nach den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren und für den Senat schlüssigen Ausführungen der Dr. Hielscher lässt sich daraus eine weitergehende Minderung des Leistungsvermögens nicht ableiten.
Im Übrigen sind auch die Bemühungen des Senats, eventuelle weitere, aber bislang nicht nachgewiesene Gesundheitsstörungen und funktionelle Einschränkungen festzustellen, ergebnislos geblieben, nachdem die Klägerin sich nicht bereit gefunden hat, sich für eine Begutachtung bei Dr. V. untersuchen zu lassen. Trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweis auf die objektive Beweislast hat sie weder mitgeteilt, weswegen sie meint, sie könnte sich nicht untersuchen lassen, noch wann sie sich voraussichtlich untersuchen lassen kann. Da somit eine weitere Sachaufklärung nicht möglich und eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens nicht nachgewiesen ist, verbleibt es bei der Einschätzung, dass ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen vorliegt. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente.
Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt hat und der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1952 geborene Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die nach den vorhandenen Unterlagen und Angaben keine Berufsausbildung absolviert hat, war in Deutschland im Zeitraum vom 4. Oktober 1971 bis 14. Februar 1983 mit Unterbrechungen rentenversicherungspflichtig beschäftigt und danach arbeitslos. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland war sie vom 1. Januar 1988 bis 31. Juli 2002 in der Landwirtschaft tätig und beim zuständigen Versicherungsträger versichert. Wegen der Einzelheiten bezüglich der versicherungsrechtlichen Zeiten wird auf den in den Akten der Beklagten enthaltenen Kontospiegel vom 28. Juni 2005 verwiesen.
Am 27. August 2002 beantragte die Klägerin über den griechischen Versicherungsträger OGA die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eingegangener ärztlicher Äußerungen sowie der Feststellungen der erstinstanzlichen Gesundheitskommission der griechischen Sozialversicherungsanstalt vom 16. April 2004, wonach ein chronisches depressives Syndrom, eine hypertonische Herzerkrankung, ein HWS-Syndrom, ein Karpalkanalsyndrom links, eine Spondyloarthropathie an der LWS, eine beginnende Osteoarthritis an den Kniegelenken, eine postoperative Osteoporose und eine Presbyopie sowie eine Invalidität von 50 % voraussichtlich für die Zeit vom 27. August 2002 bis 31. Oktober 2005 festgestellt wurden, gelangte Dr. G. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2005 zum Ergebnis, die Klägerin leide unter einer Bluthochdruck, einer hypertensiven Herzkrankheit, einer ventrikulären Extrasystolie, einer beginnenden Gonarthrose, einer Anpassungsstörung mit depressiven Komponenten sowie Verschleißerscheinungen der HWS und der LWS ohne neurologische Defizite. Sie könne leichte Tätigkeiten, auch in Früh- und Spätschicht - ohne besonderen Zeitdruck, häufiges Heben, Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel über zehn Kilogramm, längere WS-Zwangshaltungen sowie ohne häufiges Klettern oder Steigen und besondere Belastung durch Kälte, Hitze, Zugluft und Nässe - sechs Stunden und mehr bzw. vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 3. März 2005 lehnte die Beklagte hierauf die Gewährung von Rente wegen voller und auch teilweiser Erwerbsminderung sowie wegen Berufsunfähigkeit ab. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien noch mindestens sechs Stunden täglich möglich.
Nachdem die Klägerin deswegen am 29. März 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), Az. S 10 1778/05, erhoben hat, sind während der Zeit der Aussetzung des Klageverfahrens weitere medizinische Äußerungen (Rezept- und Gesundheitsbücher) vorgelegt worden und ist vom griechischen Versicherungsträger am 8. August 2005 die Weitergewährung der Invalidenrente bei Feststellung einer Invalidität von 30 % abgelehnt worden. Dr. G. hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen an seiner bisherigen sozialmedizinischen Beurteilung festgehalten. Der von ihm angeregten Aufforderung, weitere aktuelle Befunde vorzulegen, ist die Klägerin nicht nachgekommen, worauf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurückgewiesen hat.
Nach Wiederanrufung und Fortsetzung des Klageverfahrens unter dem Az. S 10 R 5999/06 hat das SG ein Sachverständigengutachten des Internisten M ... vom 5. Dezember 2006 eingeholt. Er ist nach einer Untersuchung im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide unter einer arteriellen Hypertonie, einer diastolischen Herzinsuffizienz Grad I bis II nach der Einteilung der New York Heart Association (NYHA), einem HWS- und LWS-Syndrom, einem diätetisch eingestellten Diabetes mellitus Typ II b und depressiven Verstimmungszuständen. Auf Grund der Gesundheitsstörungen sollte die Klägerin schwere und mittelschwere Arbeiten vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis drei Kilogramm, mit gleichförmiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen auf Leitern, mit Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, mit Einwirkungen durch Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit Nachtschicht, Akkord- und Fließbandarbeiten. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, wie z. B. Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw., seien vollschichtig möglich, also acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Die Klägerin könne auch viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern innerhalb von jeweils 20 Minuten zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung sowie teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seien nicht erfüllt. Die auf Grund der Ausübung ungelernter Tätigkeiten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin könne ihr zumutbare leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Dies ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten des Internisten M ... vom 5. Dezember 2006. Neben orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Gesundheitsstörungen leide die Klägerin unter - im Vordergrund stehenden - Erkrankungen auf internistischem Gebiet. Der Internist M ... habe alle Gesundheitsstörungen und die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen berücksichtigt und insbesondere auch selbst Untersuchungen durchgeführt. Auf Grund dessen sei er zu einer, die Kammer überzeugenden Einschätzung des Leistungsvermögens gelangt, nach der die Klägerin leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mehr als sechs Stunden täglich verrichten könne. Es liege auch weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vor, weswegen die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 20. Februar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 1. März 2007 Berufung eingelegt und eine Bestätigung des Dr. D. vom 26. April 2007 vorgelegt, wonach sie regelmäßig wegen Zervikalsyndroms mit häufigen Zervikalschmerzen und Brachialgien rechts, Kopfschmerzen und Schwindel überwacht werde und auch an einem depressiven Syndrom mit Angststörungen, einer arteriellen Hypertonie, einer Hyperlipidämie und einer Osteoporose leide.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 zu verurteilen, ihr auf den Antrag vom 27. August 2002 eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Fachärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. Hielscher vom 29. Mai 2007 vorgelegt. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Dr. D. sei nicht von einer Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auszugehen. Insgesamt ergäben sich unter Berücksichtigung der Bestätigung des Dr. D. keine wesentlich neuen medizinischen Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, von der bisherigen Beurteilung des Leistungsvermögens abzuweichen.
Das Gericht hat Prof. Dr. V. am 20. Juni 2007 mit einer Untersuchung der Klägerin und der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Ihm gegenüber hat die Klägerin telefonisch erklärt, sie sei zu krank, um zu einer Untersuchung zu kommen. Auf Hinweis des Gerichts auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen eines Nichtmitwirkens hat sie sich beim Sachverständigen nicht gemeldet. Auch auf die Aufforderung des Senats, mitzuteilen, weswegen sie einen Termin zur Untersuchung beim Sachverständigen nicht wahrnehmen könne, welche Gesundheitsstörungen entgegen stünden und wann voraussichtlich eine Untersuchung erfolgen könne, hat sie entsprechende Angaben trotzt mehrfacher Erinnerung nicht gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente - die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - sowie die Rechtsprechung hierzu dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden ausüben kann und auch keinen besonderen Berufschutz genießt. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung der weiteren vorgelegten Unterlagen sowie des Berufungsvorbringens an. Er sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch der Senat die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen durch den als Sachverständigen vom SG gehörten Internisten M ... für zutreffend bewertet erachtet und dem zufolge eine Minderung des Leistungsvermögens, die einen Rentenanspruch begründen würde, nicht vorliegt. Der Internist M ... hat alle wesentlichen Gesundheitsstörungen gewürdigt. Seine Einschätzung steht im übrigen auch mit der Bewertung des Dr. G. in Übereinstimmung. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bestätigung des Dr. D. vom 26. April 2007 belegt nicht das Vorliegen dauerhafter weitergehender Gesundheitsstörungen und Einschränkungen des Leistungsvermögens. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um bereits von dem Internisten M ... gewürdigte und berücksichtigte Erkrankungen. Nach den als qualifizierten Beteiligtenvortrag verwertbaren und für den Senat schlüssigen Ausführungen der Dr. Hielscher lässt sich daraus eine weitergehende Minderung des Leistungsvermögens nicht ableiten.
Im Übrigen sind auch die Bemühungen des Senats, eventuelle weitere, aber bislang nicht nachgewiesene Gesundheitsstörungen und funktionelle Einschränkungen festzustellen, ergebnislos geblieben, nachdem die Klägerin sich nicht bereit gefunden hat, sich für eine Begutachtung bei Dr. V. untersuchen zu lassen. Trotz mehrfacher Erinnerung und Hinweis auf die objektive Beweislast hat sie weder mitgeteilt, weswegen sie meint, sie könnte sich nicht untersuchen lassen, noch wann sie sich voraussichtlich untersuchen lassen kann. Da somit eine weitere Sachaufklärung nicht möglich und eine weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens nicht nachgewiesen ist, verbleibt es bei der Einschätzung, dass ein wenigstens sechsstündiges Leistungsvermögen mit qualitativen Einschränkungen vorliegt. Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Rente.
Da die Beklagte somit zu Recht die Gewährung von Rente abgelehnt hat und der angefochtene Gerichtsbescheid nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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