Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 428/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2548/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen.
Der 1933 geborene Antragsteller ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Er leidet unter anderem an einer persistierenden Lumboischialgie, einem chronischen Schmerzsyndrom sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom mit demenzieller Symptomatik. Im Jahre 1996 erfolgte die Implantation einer Morphinpumpe zur kontinuierlichen intrathekalen Opiat-Analgesie. Im März 1999 kam es beim Auffüllen des Depots der Pumpe zu einer Morphinüberdosierung mit anschließendem Koma. Beim Antragsteller wird eine hoch dosierte Schmerzmedikation mit Oxygesic (bis zu viermal eine Tablette täglich) und Durogesic 100 µg (transdermales Pflaster, Pflasterwechsel jeden zweiten Tag) durchgeführt (Attest des Arztes für Neurochirurgie Dr. B. vom 24. Januar 2008). Beim Antragsteller sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 seit 19. April 2001 sowie die Merkzeichen G, aG, B und (ab Dezember 2004) RF festgestellt. Das Amtsgericht W. - Vormundschaftsgericht - bestellte für den Antragsteller am 12./17. Dezember 2002 einen Betreuer. In einem in den früher beim erkennenden Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 4 P 3079/06 und L 4 P 2886/07 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 25. Januar 2008 verpflichtete sich die Pflegekasse der Antragsgegnerin, nach einer erneuten Untersuchung des Antragstellers im häuslichen Umfeld zu prüfen, ob für die Zeit ab 1. Januar 2006 Pflegestufe I erneut gegeben ist.
Dr. B. verordnete am 13. November 2007 ein Elektromobil Cityliner 410, Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009). Als Diagnosen gab er an: chronisches Schmerzsyndrom Stadium III, Schwerbehinderung mit GdB 100, Gehbehinderung sowie Gangstörungen. In einem ihm von der Antragsgegnerin am 19. November 2007 zugesandten Fragebogen empfahl Dr. B. unter dem 21. November 2008, ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuholen, und gab weiter an, ein handbetriebener Rollstuhl mit Hebel- oder Greifreifenantrieb könne alternativ zum Elektrorollstuhl für die Fortbewegung nicht eingesetzt werden. Die Nutzung sei für den Außenbereich geplant. Die Gehstrecke des Antragstellers betrage weniger als 30 Meter. Der Antragsteller sei geistig und körperlich in der Lage, ohne Gefährdung seiner selbst oder Dritter am Straßenverkehr teilzunehmen und nehme Medikamente ein, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Der Betreuer gab gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 2. Dezember 2007 an, das Elektromobil solle überwiegend auf der Straße in hügeligem Gelände eingesetzt werden. Eine Unterstellmöglichkeit in der Garage mit Stromanschluss sei vorhanden. Er bitte um Information, wo eine Probefahrt durchgeführt werden könne. Der MDK forderte für die von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme die Vorlage von Befundberichten, woraufhin die Antragsgegnerin Dr. B. um einen Befundbericht bat (Schreiben vom 17. Januar 2008). Dieser übersandte am 30. Januar 2008 der Antragsgegnerin sein ärztliches Attest vom 24. Januar 2008, den Bericht des Privatdozenten Dr. St. vom 26. April 2004 über den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 10. bis 13. März 2004 in der S.-Klinik B. B. sowie Auszüge aus der Roten Liste zu Oxygesic und Durogesic.
Am 27. Januar 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Rollstuhl "Elektromobil Cityliner 410"im Wege des Sachleistungsanspruchs zur Verfügung zu stellen und hierfür die Kosten zu übernehmen. Er reichte ein Informationsblatt zum Elektromobil Cityliner 410 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) ein und trug vor, da der vorhandene, von ihm noch selbstfinanzierte Rollstuhl seit zirka einem Jahr irreparabel beschädigt sei, sei er ohne "fahrbaren Untersatz" und könne sich außer Haus überhaupt nicht mehr bewegen. Es sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin Monate benötige, um eine Entscheidung zu treffen. Er benötige den Rollstuhl jetzt. Ihm gehe es zunehmend schlechter. Wenn irgendwann einmal die eigenständige Fortbewegung und Mobilität nicht mehr gewährleistet sei, nütze ihm der Rollstuhl nichts mehr. Sein Betreuer habe das Angebot eines Sanitäterhauses auf Erprobung eines Elektrorollstuhls nicht abgelehnt. Auch habe er nicht geäußert, ein Elektrorollstuhl sei nicht gewünscht. Mit einem Schieberollstuhl dürfte ihm bei seinem reduziertem Allgemeinzustand nicht gedient sein. Sein Betreuer sei aufgrund einer Behinderung, der Straßenverhältnisse und der Gesamtsituation am Wohnort nicht in der Lage, ihn (den Antragsteller) mit einem Rollstuhl zu bewegen. Er benötige den Elektrorollstuhl, damit er einen halb- bis einstündigen Radius um seine Wohnung herum habe und weil die Straßen dort nicht eben seien.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Sie legte das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. G. vom 3. November 2005 vor, das dieser als gerichtlicher Sachverständiger im beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 5 P 1682/04 zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Pflegestufe erstattet hatte. Sie machte geltend, beim Antragsteller erfolge eine hoch dosierte Schmerzmedikation, die seine Reaktionsfähigkeit mindere. Deshalb stelle sich die Frage, ob er überhaupt in der Lage sei, ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl sicher im Straßenverkehr führen zu können. Um die passende Versorgung abzuklären, habe sie ein Sanitäterhaus beauftragt, eine Probefahrt mit einem Elektrorollstuhl durchzuführen. Hierzu sei der Antragsteller nicht bereit gewesen. Da der Antragsteller derzeit über keinen Rollstuhl verfüge, eine Versorgung mit einem Hilfsmittel zur Mobilität zweifellos angezeigt sei, sei sie bereit, den Antragsteller zunächst mit einem Schieberollstuhl, vorzugsweise aus ihrem Bestand, zu versorgen. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller am 21. Februar 2008 eine Verordnung vom 15. Februar 2008 über eine Reparatur am vorhandenen Rollstuhl eingereicht. Mit dem Betreuer sei vereinbart worden, dass ein Termin für die Reparatur des Rollstuhls mit dem Sanitäterhaus abgesprochen werde.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 6. Mai 2008). Die Geeignetheit und Wirtschaftlichkeit der begehrten Versorgung mit einem Elektromobil zum Selbstfahren sei fraglich. Denn der Antragsteller stehe unter ständiger starker analgetischer Behandlung mit Oxygesic und Durogesic, wodurch die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt sein könne. Auch bestehe ein demenzielles Syndrom mit zeitlicher und räumlicher Desorientierung (Gutachten des Dr. G. vom 3. November 2005). Nach der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. N. vom 8. November 2006 im Rechtsstreit S 5 SB 4339/05 könne der Antragsteller im Rollstuhl nicht lange sitzen. Nach einer viertel bis einer halben Stunde werde er wegen Schmerzen der Lendenwirbelsäule unruhig und wolle die Position wechseln. Die Notwendigkeit der begehrten Versorgung sei sehr zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 31. Januar 2008 einen Schieberollstuhl und auch eine am 15. Februar 2008 ärztlich verordnete Reparatur des bisher benutzten Rollstuhls angeboten habe. Die für die Nutzung des Schieberollstuhls erforderliche Begleitperson werde nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers durch die Nutzung des Elektromobils nicht überflüssig. Dass der Betreuer des Antragstellers wegen einer Behinderung den Schieberollstuhl nicht bedienen könne, sei ebenso unerheblich wie die besondere Wohnlage des Antragstellers am Hang. Auch dürfte es an einer Dringlichkeit fehlen, weil das Elektromobil erst am 13. November 2007 verordnet und schon am 27. Januar 2008 einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden sei, ohne eine Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. Mai 2008 Beschwerde eingelegt. Bei der Erstverordnung des Rollstuhls und bei dem früher benutzten Rollstuhl habe niemals wegen der Einnahme morphinhaltiger Medikamente eine Wegeunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßen- oder Fußgängerverkehr in Rede gestanden. Es sei ein Unterschied, ob jemand in einem Rollstuhl oder auf einem Stuhl stillsitzen müsse oder ob er sich mit einem Rollstuhl durch die Gegend bewege. Die Antragsgegnerin habe erst nach dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 31. Januar 2008 einen Schieberollstuhl angeboten. Aufgrund seines zunehmenden Kräfteverfalls könne er sich nicht mehr allein in einem Schieberollstuhl fortbewegen. Auch mit der ärztlichen Verordnung der Reparatur des bisher benutzten Rollstuhls habe es Probleme gegeben. Ohne Rollstuhl könne er sich nicht fortbewegen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein Wohnort keine Rolle spielen solle. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller weiter vorgetragen, eine Versorgung mit einem Rollstuhls bestehe nur im Sinne eines Hausrollstuhls im Wohnungsbereich. Eine Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung sei nicht möglich und erfolge nicht. Die Reparatur des Rollstuhls habe die Antragsgegnerin nach zuerst erfolgter Weigerung bezahlt. Das von ihm vor einigen Jahren selbst erworbene Elektromobil sei seit November 2007 defekt und nach Aussage eines Sanitäterhauses nicht reparabel.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat zwischenzeitlich die Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin E., MDK, vom 4. Juni 2008 eingeholt. Sie hat erhebliche Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit geäußert. Ein Elektromobil sei nicht empfehlenswert. Ein Schieberollstuhl sei ausreichend und zweckmäßig. Mit Bescheid vom 4. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Kosten für ein Elektromobil Cityliner zu übernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 zur Verfügung zu stellen, geltend machen, wäre die Berufung zulässig. Denn der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a) SGGArbGÄndG) wäre überschritten. Entsprechend den handschriftlichen Eintragungen auf dem vom Antragsteller dem SG vorgelegten Informationsblatt zum Elektromobil Cityliner 410 betragen die Anschaffungskosten EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen, zu Recht abgelehnt. Das SG hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sowie für den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt und unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorschriften zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG zum Anordnungsanspruch Bezug, insbesondere auf die Bedenken des SG hinsichtlich der Zweifel an der Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr wegen der durchgeführten hoch dosierten Schmerztherapie.
Ergänzend führt der Senat noch aus: Fraglich ist, ob der Antragsteller überhaupt in der Lage ist, das begehrte Elektromobil zu bedienen. Bei dem begehrten Elektromobil handelt es sich um ein Krankenfahrzeug zum Selbstfahren. Dies setzt voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, einen elektromotorischen Antrieb sachgerecht zu bedienen (siehe Info zu Produktgruppe 18/Anwendungsort 51/Produktuntergruppe 05/Produktart 1000-1999 [Elektromobile, 4-rädrig], www.rehadat.de), also insbesondere zu lenken und die - wenn auch geringe - Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Nach dem Attest des Dr. B. vom 24. Januar 2008 ist der Antragsteller hilflos und bedarf der ständigen Unterstützung und Betreuung durch seine Umgebung, insbesondere durch seinen Betreuer. In dem vorangegangenen Rechtsstreit beim SG betreffend die Bewilligung vom Pflegegeld (S 5 P 1682/04) hat der Antragsteller geltend gemacht, es bestehe eine Demenzerkrankung in erheblichem Umfang. Weiter hat der Betreuer des Antragstellers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim Senat am 25. Januar 2008 behauptet, eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in den beiden letzten Jahren eingetreten und u.a. angegeben, der Antragsteller gehe oft in die Garage, stecke die Schlüssel in sein (defektes) Behindertenfahrzeug Tango und wisse dann nicht mehr, wo der Schlüssel sei. Bereits dies begründet Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage ist, das begehrte Elektromobil sicher zu führen. Bei der Nutzung des begehrten Elektromobils benötigt der Antragsteller wegen der bestehenden Orientierungsstörung weiterhin eine Begleitperson. Es ist nicht erkennbar, wie die Begleitperson gegebenenfalls in die Bedienung des begehrten Elektromobils eingreifen soll, um Unfälle zu vermeiden. Der Antragsteller muss hinnehmen, dass sein Vorbringen in Verfahren, die die Gewährung anderer Sozialleistungen betreffen, berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Vortrag des Antragstellers, bei bisherigen Verordnungen von Rollstühlen sei die Wegeunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßen- bzw. Fußgängerverkehr niemals zur Rede gestanden, nicht durchgreifen.
Sachgerecht wäre, dass zunächst eine Probefahrt mit dem begehrten Elektromobil erfolgt. Um eine solche Probefahrt hat der Betreuer des Antragstellers in dem unter dem 2. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen gebeten. Dass es bislang - aus welchen Gründen auch immer - hierzu nicht gekommen ist, begründet nicht den Anspruch auf das die vorläufige Zurverfügungstellung des begehrten Elektromobils.
Des Weiteren sind alternative Versorgungsmöglichkeiten mit Kranken- oder Behinderten¬fahrzeugen für den Außenbereich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geprüft. Dies gilt insbesondere für eine elektrische Schiebehilfe zu einem Rollstuhl. Hierdurch könnte auch die Pflegeperson, der Betreuer des Antragstellers, entlastet werden, wenn er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sein sollte, einen Schieberollstuhl zu bewegen. Der Gesichtspunkt, nicht auf Dauer die Gesundheit der Pflegeperson zu gefährden und diese zu entlasten, ist bei der Hilfsmittelversorgung durchaus zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 13 Rdnr. 14). Zu Recht hat das SG demgegenüber unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. April 2007 (SozR 4-2500 § 33 Nr. 15) ausgeführt, dass Besonderheiten des Wohnorts eines Versicherten unerheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen.
Der 1933 geborene Antragsteller ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Er leidet unter anderem an einer persistierenden Lumboischialgie, einem chronischen Schmerzsyndrom sowie einem hirnorganischen Psychosyndrom mit demenzieller Symptomatik. Im Jahre 1996 erfolgte die Implantation einer Morphinpumpe zur kontinuierlichen intrathekalen Opiat-Analgesie. Im März 1999 kam es beim Auffüllen des Depots der Pumpe zu einer Morphinüberdosierung mit anschließendem Koma. Beim Antragsteller wird eine hoch dosierte Schmerzmedikation mit Oxygesic (bis zu viermal eine Tablette täglich) und Durogesic 100 µg (transdermales Pflaster, Pflasterwechsel jeden zweiten Tag) durchgeführt (Attest des Arztes für Neurochirurgie Dr. B. vom 24. Januar 2008). Beim Antragsteller sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 seit 19. April 2001 sowie die Merkzeichen G, aG, B und (ab Dezember 2004) RF festgestellt. Das Amtsgericht W. - Vormundschaftsgericht - bestellte für den Antragsteller am 12./17. Dezember 2002 einen Betreuer. In einem in den früher beim erkennenden Senat anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 4 P 3079/06 und L 4 P 2886/07 geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 25. Januar 2008 verpflichtete sich die Pflegekasse der Antragsgegnerin, nach einer erneuten Untersuchung des Antragstellers im häuslichen Umfeld zu prüfen, ob für die Zeit ab 1. Januar 2006 Pflegestufe I erneut gegeben ist.
Dr. B. verordnete am 13. November 2007 ein Elektromobil Cityliner 410, Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009). Als Diagnosen gab er an: chronisches Schmerzsyndrom Stadium III, Schwerbehinderung mit GdB 100, Gehbehinderung sowie Gangstörungen. In einem ihm von der Antragsgegnerin am 19. November 2007 zugesandten Fragebogen empfahl Dr. B. unter dem 21. November 2008, ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuholen, und gab weiter an, ein handbetriebener Rollstuhl mit Hebel- oder Greifreifenantrieb könne alternativ zum Elektrorollstuhl für die Fortbewegung nicht eingesetzt werden. Die Nutzung sei für den Außenbereich geplant. Die Gehstrecke des Antragstellers betrage weniger als 30 Meter. Der Antragsteller sei geistig und körperlich in der Lage, ohne Gefährdung seiner selbst oder Dritter am Straßenverkehr teilzunehmen und nehme Medikamente ein, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Der Betreuer gab gegenüber der Antragsgegnerin unter dem 2. Dezember 2007 an, das Elektromobil solle überwiegend auf der Straße in hügeligem Gelände eingesetzt werden. Eine Unterstellmöglichkeit in der Garage mit Stromanschluss sei vorhanden. Er bitte um Information, wo eine Probefahrt durchgeführt werden könne. Der MDK forderte für die von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme die Vorlage von Befundberichten, woraufhin die Antragsgegnerin Dr. B. um einen Befundbericht bat (Schreiben vom 17. Januar 2008). Dieser übersandte am 30. Januar 2008 der Antragsgegnerin sein ärztliches Attest vom 24. Januar 2008, den Bericht des Privatdozenten Dr. St. vom 26. April 2004 über den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 10. bis 13. März 2004 in der S.-Klinik B. B. sowie Auszüge aus der Roten Liste zu Oxygesic und Durogesic.
Am 27. Januar 2008 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm einen Rollstuhl "Elektromobil Cityliner 410"im Wege des Sachleistungsanspruchs zur Verfügung zu stellen und hierfür die Kosten zu übernehmen. Er reichte ein Informationsblatt zum Elektromobil Cityliner 410 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) ein und trug vor, da der vorhandene, von ihm noch selbstfinanzierte Rollstuhl seit zirka einem Jahr irreparabel beschädigt sei, sei er ohne "fahrbaren Untersatz" und könne sich außer Haus überhaupt nicht mehr bewegen. Es sei mit der Menschenwürde nicht vereinbar, wenn die Antragsgegnerin Monate benötige, um eine Entscheidung zu treffen. Er benötige den Rollstuhl jetzt. Ihm gehe es zunehmend schlechter. Wenn irgendwann einmal die eigenständige Fortbewegung und Mobilität nicht mehr gewährleistet sei, nütze ihm der Rollstuhl nichts mehr. Sein Betreuer habe das Angebot eines Sanitäterhauses auf Erprobung eines Elektrorollstuhls nicht abgelehnt. Auch habe er nicht geäußert, ein Elektrorollstuhl sei nicht gewünscht. Mit einem Schieberollstuhl dürfte ihm bei seinem reduziertem Allgemeinzustand nicht gedient sein. Sein Betreuer sei aufgrund einer Behinderung, der Straßenverhältnisse und der Gesamtsituation am Wohnort nicht in der Lage, ihn (den Antragsteller) mit einem Rollstuhl zu bewegen. Er benötige den Elektrorollstuhl, damit er einen halb- bis einstündigen Radius um seine Wohnung herum habe und weil die Straßen dort nicht eben seien.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen. Sie legte das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Innere Medizin Dr. G. vom 3. November 2005 vor, das dieser als gerichtlicher Sachverständiger im beim SG anhängig gewesenen Rechtsstreit S 5 P 1682/04 zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen einer Pflegestufe erstattet hatte. Sie machte geltend, beim Antragsteller erfolge eine hoch dosierte Schmerzmedikation, die seine Reaktionsfähigkeit mindere. Deshalb stelle sich die Frage, ob er überhaupt in der Lage sei, ein Elektromobil oder einen Elektrorollstuhl sicher im Straßenverkehr führen zu können. Um die passende Versorgung abzuklären, habe sie ein Sanitäterhaus beauftragt, eine Probefahrt mit einem Elektrorollstuhl durchzuführen. Hierzu sei der Antragsteller nicht bereit gewesen. Da der Antragsteller derzeit über keinen Rollstuhl verfüge, eine Versorgung mit einem Hilfsmittel zur Mobilität zweifellos angezeigt sei, sei sie bereit, den Antragsteller zunächst mit einem Schieberollstuhl, vorzugsweise aus ihrem Bestand, zu versorgen. Zwischenzeitlich habe der Antragsteller am 21. Februar 2008 eine Verordnung vom 15. Februar 2008 über eine Reparatur am vorhandenen Rollstuhl eingereicht. Mit dem Betreuer sei vereinbart worden, dass ein Termin für die Reparatur des Rollstuhls mit dem Sanitäterhaus abgesprochen werde.
Das SG lehnte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab (Beschluss vom 6. Mai 2008). Die Geeignetheit und Wirtschaftlichkeit der begehrten Versorgung mit einem Elektromobil zum Selbstfahren sei fraglich. Denn der Antragsteller stehe unter ständiger starker analgetischer Behandlung mit Oxygesic und Durogesic, wodurch die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigt sein könne. Auch bestehe ein demenzielles Syndrom mit zeitlicher und räumlicher Desorientierung (Gutachten des Dr. G. vom 3. November 2005). Nach der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. N. vom 8. November 2006 im Rechtsstreit S 5 SB 4339/05 könne der Antragsteller im Rollstuhl nicht lange sitzen. Nach einer viertel bis einer halben Stunde werde er wegen Schmerzen der Lendenwirbelsäule unruhig und wolle die Position wechseln. Die Notwendigkeit der begehrten Versorgung sei sehr zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 31. Januar 2008 einen Schieberollstuhl und auch eine am 15. Februar 2008 ärztlich verordnete Reparatur des bisher benutzten Rollstuhls angeboten habe. Die für die Nutzung des Schieberollstuhls erforderliche Begleitperson werde nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers durch die Nutzung des Elektromobils nicht überflüssig. Dass der Betreuer des Antragstellers wegen einer Behinderung den Schieberollstuhl nicht bedienen könne, sei ebenso unerheblich wie die besondere Wohnlage des Antragstellers am Hang. Auch dürfte es an einer Dringlichkeit fehlen, weil das Elektromobil erst am 13. November 2007 verordnet und schon am 27. Januar 2008 einstweiliger Rechtsschutz beantragt worden sei, ohne eine Entscheidung der Antragsgegnerin abzuwarten.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 13. Mai 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 29. Mai 2008 Beschwerde eingelegt. Bei der Erstverordnung des Rollstuhls und bei dem früher benutzten Rollstuhl habe niemals wegen der Einnahme morphinhaltiger Medikamente eine Wegeunfähigkeit oder Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßen- oder Fußgängerverkehr in Rede gestanden. Es sei ein Unterschied, ob jemand in einem Rollstuhl oder auf einem Stuhl stillsitzen müsse oder ob er sich mit einem Rollstuhl durch die Gegend bewege. Die Antragsgegnerin habe erst nach dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 31. Januar 2008 einen Schieberollstuhl angeboten. Aufgrund seines zunehmenden Kräfteverfalls könne er sich nicht mehr allein in einem Schieberollstuhl fortbewegen. Auch mit der ärztlichen Verordnung der Reparatur des bisher benutzten Rollstuhls habe es Probleme gegeben. Ohne Rollstuhl könne er sich nicht fortbewegen. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein Wohnort keine Rolle spielen solle. Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsteller weiter vorgetragen, eine Versorgung mit einem Rollstuhls bestehe nur im Sinne eines Hausrollstuhls im Wohnungsbereich. Eine Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung sei nicht möglich und erfolge nicht. Die Reparatur des Rollstuhls habe die Antragsgegnerin nach zuerst erfolgter Weigerung bezahlt. Das von ihm vor einigen Jahren selbst erworbene Elektromobil sei seit November 2007 defekt und nach Aussage eines Sanitäterhauses nicht reparabel.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat zwischenzeitlich die Stellungnahme der Ärztin für Innere Medizin E., MDK, vom 4. Juni 2008 eingeholt. Sie hat erhebliche Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit geäußert. Ein Elektromobil sei nicht empfehlenswert. Ein Schieberollstuhl sei ausreichend und zweckmäßig. Mit Bescheid vom 4. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin es abgelehnt, die Kosten für ein Elektromobil Cityliner zu übernehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
1. Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Würde der Antragsteller in der Hauptsache den Anspruch, ihm ein Elektromobil Cityliner 410 zur Verfügung zu stellen, geltend machen, wäre die Berufung zulässig. Denn der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der Fassung des Art. 1 Nr. 24 Buchst. a) SGGArbGÄndG) wäre überschritten. Entsprechend den handschriftlichen Eintragungen auf dem vom Antragsteller dem SG vorgelegten Informationsblatt zum Elektromobil Cityliner 410 betragen die Anschaffungskosten EUR 2.500,00 bis EUR 3.000,00.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller ein Elektromobil Cityliner 410 Modell 1.364 (Hilfsmittelverzeichnis-Nr. 18.51.05.1009) zur Verfügung zu stellen, zu Recht abgelehnt. Das SG hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sowie für den Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt und unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorschriften zu Recht einen Anordnungsanspruch verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG zum Anordnungsanspruch Bezug, insbesondere auf die Bedenken des SG hinsichtlich der Zweifel an der Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr wegen der durchgeführten hoch dosierten Schmerztherapie.
Ergänzend führt der Senat noch aus: Fraglich ist, ob der Antragsteller überhaupt in der Lage ist, das begehrte Elektromobil zu bedienen. Bei dem begehrten Elektromobil handelt es sich um ein Krankenfahrzeug zum Selbstfahren. Dies setzt voraus, dass der Versicherte in der Lage ist, einen elektromotorischen Antrieb sachgerecht zu bedienen (siehe Info zu Produktgruppe 18/Anwendungsort 51/Produktuntergruppe 05/Produktart 1000-1999 [Elektromobile, 4-rädrig], www.rehadat.de), also insbesondere zu lenken und die - wenn auch geringe - Geschwindigkeit den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Nach dem Attest des Dr. B. vom 24. Januar 2008 ist der Antragsteller hilflos und bedarf der ständigen Unterstützung und Betreuung durch seine Umgebung, insbesondere durch seinen Betreuer. In dem vorangegangenen Rechtsstreit beim SG betreffend die Bewilligung vom Pflegegeld (S 5 P 1682/04) hat der Antragsteller geltend gemacht, es bestehe eine Demenzerkrankung in erheblichem Umfang. Weiter hat der Betreuer des Antragstellers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim Senat am 25. Januar 2008 behauptet, eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in den beiden letzten Jahren eingetreten und u.a. angegeben, der Antragsteller gehe oft in die Garage, stecke die Schlüssel in sein (defektes) Behindertenfahrzeug Tango und wisse dann nicht mehr, wo der Schlüssel sei. Bereits dies begründet Zweifel daran, dass der Antragsteller in der Lage ist, das begehrte Elektromobil sicher zu führen. Bei der Nutzung des begehrten Elektromobils benötigt der Antragsteller wegen der bestehenden Orientierungsstörung weiterhin eine Begleitperson. Es ist nicht erkennbar, wie die Begleitperson gegebenenfalls in die Bedienung des begehrten Elektromobils eingreifen soll, um Unfälle zu vermeiden. Der Antragsteller muss hinnehmen, dass sein Vorbringen in Verfahren, die die Gewährung anderer Sozialleistungen betreffen, berücksichtigt wird. Im Hinblick auf die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands kann der Vortrag des Antragstellers, bei bisherigen Verordnungen von Rollstühlen sei die Wegeunfähigkeit bzw. die Unfähigkeit zur Teilnahme am Straßen- bzw. Fußgängerverkehr niemals zur Rede gestanden, nicht durchgreifen.
Sachgerecht wäre, dass zunächst eine Probefahrt mit dem begehrten Elektromobil erfolgt. Um eine solche Probefahrt hat der Betreuer des Antragstellers in dem unter dem 2. Dezember 2007 ausgefüllten Fragebogen gebeten. Dass es bislang - aus welchen Gründen auch immer - hierzu nicht gekommen ist, begründet nicht den Anspruch auf das die vorläufige Zurverfügungstellung des begehrten Elektromobils.
Des Weiteren sind alternative Versorgungsmöglichkeiten mit Kranken- oder Behinderten¬fahrzeugen für den Außenbereich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geprüft. Dies gilt insbesondere für eine elektrische Schiebehilfe zu einem Rollstuhl. Hierdurch könnte auch die Pflegeperson, der Betreuer des Antragstellers, entlastet werden, wenn er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sein sollte, einen Schieberollstuhl zu bewegen. Der Gesichtspunkt, nicht auf Dauer die Gesundheit der Pflegeperson zu gefährden und diese zu entlasten, ist bei der Hilfsmittelversorgung durchaus zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 13 Rdnr. 14). Zu Recht hat das SG demgegenüber unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 19. April 2007 (SozR 4-2500 § 33 Nr. 15) ausgeführt, dass Besonderheiten des Wohnorts eines Versicherten unerheblich sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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