Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 2001/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4436/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der 1942 geborene Kläger war ausweislich der von der Landesversicherungsanstalt (LVA) S.-H. am 8.10.1968 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 1 vom 7.10. bis 3.12.1968, 5.12. bis 31.12.1968 und 1.1.1969 bis 31.12.1970 sowie ausweislich der von der LVA Rheinprovinz am 11.2.1972 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 2 vom 1.1.1971 bis 31.12.1972 in der Bundesrepublik beschäftigt. Auf den Versicherungskarten Nr. 1 und 2 sind Stempel mit dem Vermerk aufgebracht: "Mit Bescheid vom 21. Nov. 1977 wurden die Beiträge erstattet". Aus dem Kontospiegel der LVA Rheinprovinz vom 6.1.2005 ergibt sich ferner eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vom 1.12.1973 bis 27.5.1974, sowie Daten einer Beitragserstattung (Antrag 19.2.1976, Bescheid 21.11.1977, Erstattung 15.12.1977 und Erstattungsbetrag 894,90).
Mit Schreiben vom 27.9.2004, eingegangen bei der Beklagten am 1.10.2004, bat der Kläger um Übersendung eines Versicherungsverlaufs bzw. einer Rentenauskunft.
Mit Schreiben vom 16.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihren Feststellungen die Beiträge für die Zeit vom 7.10.1968 bis 3.12. 1968, vom 5.12.1968 bis 31.12.1968 und vom 1.1.1969 bis 27.5.1974 erstattet worden seien. Mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Hiergegen legte der Kläger am 7.12.2004 Widerspruch ein und erklärte, er habe nie einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten. Er bitte um Übersendung eines Versicherungsverlaufs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005 wies die Beklagte nach Einholung einer Auskunft der LVA Rheinprovinz (die Akten seien vernichtet, die Entscheidungdaten aber im maschinellen Konto gespeichert) den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versicherungsverlaufs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung lägen nicht vor. Durch die Erstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und Ansprüche aus dem bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 21.11.1977 seien die entrichteten Beiträge erstattet worden. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten seien somit nicht vorhanden, sodass die Erteilung eines Versicherungsverlaufs von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht komme.
Hiergegen hat der Kläger am 29.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und die Gewährung von Altersrente begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe niemals einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung im Jahr 1977 zurückgelegten Beitragszeiten. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Der Kläger habe demgemäß keinen Anspruch auf Erstellung eines Versicherungsverlaufs und Berechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten. Nach dem Anscheinsbeweis seien dem Kläger die Versicherungsbeiträge auf Grund seines Antrags vom 19.2.1976 mit Bescheid vom 21.11.1977 erstattet worden. Die Tatsache, dass die Versicherungskarten mit einem Erstattungsvermerk gestempelt seien, dass der Name des Versicherten und das Erstattungsmerkmal in einer Beitragserstattungsliste aufgenommen worden seien, begründe die Vermutung, dass die Beitragserstattung auch erfolgt sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.8.2007 zum Zwecke der Zustellung mit Einschreiben und Rückschein zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.9.2007 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und den Gerichtsbescheid des SG.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente sowie auf Feststellung der von Versicherungszeiten bzw. Erteilung eines Versicherungsverlaufs hat.
Soweit der Kläger die Gewährung von Altersrente begehrt, ist die Klage schon unzulässig.
Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei der vom Kläger begehrten Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Über die Gewährung von Altersrente hat die Beklagte jedoch nicht entschieden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2005 hat die Beklagte lediglich die Erteilung eines Versicherungsverlaufs abgelehnt, weil keine auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten und vorhanden seien. Deswegen ist die Klage auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Fehlens eines entsprechenden Verwaltungsaktes der Beklagten schon unzulässig.
Soweit der Kläger sinngemäß die Feststellung von Versicherungszeiten bzw. die Erteilung eines Versicherungsverlaufs begehrt, ist die Klage unbegründet.
Gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, für jeden Versicherten ein Versicherungskonto zu führen. In dem Versicherungskonto sind die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); diese Daten sind durch Bescheid festzustellen bzw. vorzumerken (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 7.10. bis 3.12. 1968, 5.12. bis 31.12.1972 sowie 1.12.1973 bis 27.5.1974 als Versicherungszeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da nur die für die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern sind. Dies ist jedoch bezüglich der hier streitigen Zeit nicht der Fall, weil der Kläger zwar während dieser Zeit unstreitig versicherungspflichtig beschäftigt war und für diese Beschäftigungen auch Beiträge entrichtet wurden, er jedoch auf Grund der im Jahr 1977 erfolgten Beitragserstattung keine Ansprüche aus diesen Zeiten mehr herleiten kann.
Gemäß § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (jetzt entsprechend § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der Vortrag des Klägers, er habe nie einen Erstattungsantrag gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten, hält der Senat nicht für glaubwürdig.
Hiergegen sprechen zunächst die Daten im Gesamtkontospiegel der LVA Rheinprovinz vom 6.1.2005: Anträge/Verfahren: Beitragserstattung 1830 Antrag auf Beitragserstattung AT Antrag Bescheid - 30 19.2.1976 21.11.1977 Erstattung bis 21.11.1977. Neben den Computerdaten, die den Erstattungsantrag und den Erstattungsbescheid belegen, spricht auch der Inhalt der sich bei den Behördenakten befindenden Originalversicherungskarten des Klägers vom 8.10.1968 und 11.2.1972 dafür, dass die vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung durchgeführt und dem Kläger die Beitragserstattung auch ordnungsgemäß zugeflossen ist. So findet sich auf den Versicherungskarten jeweils ein Stempelaufdruck mit der Bemerkung: "Mit Bescheid vom 21. Nov. 1977 wurden die Beiträge gem. § 1303 RVO erstattet". Ferner sind auf dem Stempelaufdruck die Versicherungsnummer des Klägers 13030342Z015, die Behörde LVA Rheinprovinz Düsseldorf, das Datum 21. Nov. 1977 und der Bearbeiter Verwaltungsinspektor F. angegeben. Durch diese Einträge wird eine Vermutung begründet, dass die Beitragserstattung auch tatsächlich erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Vermutung widerlegen (BSG SozR Nr. 69 zu § 128 SGG; LSG Hamburg, Urt. vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 - in JURIS m. w. N.). Solche Tatsachen vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der 1942 geborene Kläger war ausweislich der von der Landesversicherungsanstalt (LVA) S.-H. am 8.10.1968 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 1 vom 7.10. bis 3.12.1968, 5.12. bis 31.12.1968 und 1.1.1969 bis 31.12.1970 sowie ausweislich der von der LVA Rheinprovinz am 11.2.1972 ausgestellten Versicherungskarte Nr. 2 vom 1.1.1971 bis 31.12.1972 in der Bundesrepublik beschäftigt. Auf den Versicherungskarten Nr. 1 und 2 sind Stempel mit dem Vermerk aufgebracht: "Mit Bescheid vom 21. Nov. 1977 wurden die Beiträge erstattet". Aus dem Kontospiegel der LVA Rheinprovinz vom 6.1.2005 ergibt sich ferner eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers vom 1.12.1973 bis 27.5.1974, sowie Daten einer Beitragserstattung (Antrag 19.2.1976, Bescheid 21.11.1977, Erstattung 15.12.1977 und Erstattungsbetrag 894,90).
Mit Schreiben vom 27.9.2004, eingegangen bei der Beklagten am 1.10.2004, bat der Kläger um Übersendung eines Versicherungsverlaufs bzw. einer Rentenauskunft.
Mit Schreiben vom 16.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihren Feststellungen die Beiträge für die Zeit vom 7.10.1968 bis 3.12. 1968, vom 5.12.1968 bis 31.12.1968 und vom 1.1.1969 bis 27.5.1974 erstattet worden seien. Mit der Erstattung werde das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Hiergegen legte der Kläger am 7.12.2004 Widerspruch ein und erklärte, er habe nie einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten. Er bitte um Übersendung eines Versicherungsverlaufs.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2005 wies die Beklagte nach Einholung einer Auskunft der LVA Rheinprovinz (die Akten seien vernichtet, die Entscheidungdaten aber im maschinellen Konto gespeichert) den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Versicherungsverlaufs aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung lägen nicht vor. Durch die Erstattung sei das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst und Ansprüche aus dem bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Mit Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 21.11.1977 seien die entrichteten Beiträge erstattet worden. Auf die Wartezeit anrechenbare deutsche Zeiten seien somit nicht vorhanden, sodass die Erteilung eines Versicherungsverlaufs von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht komme.
Hiergegen hat der Kläger am 29.3.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben und die Gewährung von Altersrente begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe niemals einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.8.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der vor der Beitragserstattung im Jahr 1977 zurückgelegten Beitragszeiten. Die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Der Kläger habe demgemäß keinen Anspruch auf Erstellung eines Versicherungsverlaufs und Berechnung einer Altersrente unter Berücksichtigung der streitigen Zeiten. Nach dem Anscheinsbeweis seien dem Kläger die Versicherungsbeiträge auf Grund seines Antrags vom 19.2.1976 mit Bescheid vom 21.11.1977 erstattet worden. Die Tatsache, dass die Versicherungskarten mit einem Erstattungsvermerk gestempelt seien, dass der Name des Versicherten und das Erstattungsmerkmal in einer Beitragserstattungsliste aufgenommen worden seien, begründe die Vermutung, dass die Beitragserstattung auch erfolgt sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 13.8.2007 zum Zwecke der Zustellung mit Einschreiben und Rückschein zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.9.2007 Berufung eingelegt, mit der er die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. August 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre bisherigen Ausführungen und den Gerichtsbescheid des SG.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente sowie auf Feststellung der von Versicherungszeiten bzw. Erteilung eines Versicherungsverlaufs hat.
Soweit der Kläger die Gewährung von Altersrente begehrt, ist die Klage schon unzulässig.
Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes beschwert zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei der vom Kläger begehrten Altersrente handelt es sich um eine Leistung, die auf Grund eines Verwaltungsaktes zu erbringen ist. Über die Gewährung von Altersrente hat die Beklagte jedoch nicht entschieden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2005 hat die Beklagte lediglich die Erteilung eines Versicherungsverlaufs abgelehnt, weil keine auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten und vorhanden seien. Deswegen ist die Klage auf Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Fehlens eines entsprechenden Verwaltungsaktes der Beklagten schon unzulässig.
Soweit der Kläger sinngemäß die Feststellung von Versicherungszeiten bzw. die Erteilung eines Versicherungsverlaufs begehrt, ist die Klage unbegründet.
Gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, für jeden Versicherten ein Versicherungskonto zu führen. In dem Versicherungskonto sind die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI); diese Daten sind durch Bescheid festzustellen bzw. vorzumerken (§ 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 7.10. bis 3.12. 1968, 5.12. bis 31.12.1972 sowie 1.12.1973 bis 27.5.1974 als Versicherungszeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da nur die für die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlichen Daten zu speichern sind. Dies ist jedoch bezüglich der hier streitigen Zeit nicht der Fall, weil der Kläger zwar während dieser Zeit unstreitig versicherungspflichtig beschäftigt war und für diese Beschäftigungen auch Beiträge entrichtet wurden, er jedoch auf Grund der im Jahr 1977 erfolgten Beitragserstattung keine Ansprüche aus diesen Zeiten mehr herleiten kann.
Gemäß § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung (RVO), der zum Zeitpunkt der Beitragserstattung Anwendung fand (jetzt entsprechend § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI), schließt die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus. Die Beitragserstattung führt zu einer rückwirkenden Auflösung des Versicherungsverhältnisses in seiner Gesamtheit und zum Verlust der Rechte aus sämtlichen vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der Vortrag des Klägers, er habe nie einen Erstattungsantrag gestellt und keinen Erstattungsbetrag erhalten, hält der Senat nicht für glaubwürdig.
Hiergegen sprechen zunächst die Daten im Gesamtkontospiegel der LVA Rheinprovinz vom 6.1.2005: Anträge/Verfahren: Beitragserstattung 1830 Antrag auf Beitragserstattung AT Antrag Bescheid - 30 19.2.1976 21.11.1977 Erstattung bis 21.11.1977. Neben den Computerdaten, die den Erstattungsantrag und den Erstattungsbescheid belegen, spricht auch der Inhalt der sich bei den Behördenakten befindenden Originalversicherungskarten des Klägers vom 8.10.1968 und 11.2.1972 dafür, dass die vom Kläger beantragte und von der Beklagten ordnungsgemäß beschiedene Beitragserstattung durchgeführt und dem Kläger die Beitragserstattung auch ordnungsgemäß zugeflossen ist. So findet sich auf den Versicherungskarten jeweils ein Stempelaufdruck mit der Bemerkung: "Mit Bescheid vom 21. Nov. 1977 wurden die Beiträge gem. § 1303 RVO erstattet". Ferner sind auf dem Stempelaufdruck die Versicherungsnummer des Klägers 13030342Z015, die Behörde LVA Rheinprovinz Düsseldorf, das Datum 21. Nov. 1977 und der Bearbeiter Verwaltungsinspektor F. angegeben. Durch diese Einträge wird eine Vermutung begründet, dass die Beitragserstattung auch tatsächlich erfolgt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Vermutung widerlegen (BSG SozR Nr. 69 zu § 128 SGG; LSG Hamburg, Urt. vom 5.4.2007 - L 6 R 189/06 - in JURIS m. w. N.). Solche Tatsachen vermochte der Senat jedoch nicht festzustellen.
Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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