L 10 R 1578/08 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1578/08 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - endgültig - auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 02.01.2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 01.07.2004 geltenden Fassung).

Da der Senat bereits in dem in der Hauptsache ergangenen Urteil vom 12.06.2008 ( L 10 R 1405/08) entschieden hat, dass die Klägerin gemäß § 197a SGG die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ist in dem vorliegenden Verfahren der Streitwertfestsetzung für eine erneute Entscheidung über die Kostenpflicht dem Grunde nach - wie die Klägerbevollmächtige in ihrem Schriftsatz vom 07.07.2008 möglicherweise meint - kein Raum. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die - erstmals im Verfahren über die Streitwertfestsetzung aufgestellte- Behauptung der Klägerin, sie habe von ihrer verstorbenen Mutter wesentliche Unterhaltszahlungen erhalten, weder nachgewiesen noch substantiiert ist.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).

Im vorliegenden Verfahren ging das Begehren der Klägerin dahin, die tatsächlich erst ab 01.08.1994 an ihre verstorbene Mutter, D. R. (R), ausgezahlte Regelaltersrente bereits ab 01.03.1988 ausgezahlt zu bekommen. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Streitwertfestsetzung geht der Senat davon aus, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Allerdings werden die Kosten wie bereits dargelegt, nach den Vorschriften des GKG und nicht - wie von der Klägerbevollmächtigten angeführt - nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhoben. Der Streitwert ist daher gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000,00 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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