Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2112/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5656/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente gem. § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1933 geborene Kläger (als Aussiedler im Jahr 1969 in das Bundesgebiet übergesiedelt, Verwaltungsakte I, S. 28), bezieht seit 1.3.1993 (Rentenbescheid vom 17.3.1993, Verwaltungsakte III, S. 565) Altersrente für Schwerbehinderte. Außerdem erhält er wegen der Folgen eines 1949 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Im Rentenbescheid vom 17.3.1993 wurde die Verletztenrente nach Maßgabe des § 93 SGB VI auf die Altersrente angerechnet (Verwaltungsakte III, S. 576). Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13.9.1993, Verwaltungsakte III, S. 594) Klage beim Sozialgericht Mannheim; er halte die Vorschrift des § 93 SGB VI für verfassungswidrig. Die Klage wurde durch Urteil vom 11.2.1994 (S 12 An 1708/93) abgewiesen (Verwaltungsakte III, S. 611). Die gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 23.5.1995 (L 1 An 596/94) zurück (Verwaltungsakte III, S. 634). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.1.1996, - 4 BA 120/95 -, Verwaltungsakte III, S. 694). In gleicher Weise ging der Kläger mit der gleichen Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 93 SGB VI vor gegen einen Rentenbescheid der Beklagten vom 17.9.1998 (Verwaltungsakte III, S. 757; Widerspruchsbescheid vom 24.3.1999, Verwaltungsakte III, S. 764; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 21.5.1999, - S 5 RA 906/99 -, Verwaltungsakte IV, S. 773; Urteil des LSG vom 8.10.1999, - L 8 RA 2489/99, Verwaltungsakte IV, S. 791; Beschluss des BSG vom 30.5.2000, - B 4 RA 183/99 B -, Verwaltungsakte IV, S. 821) und gegen einen Rentenbescheid der Beklagten vom 15.9.2000 (Verwaltungsakte IV, S. 856; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2001, Verwaltungsakte IV, S. 884; Urteil des Sozialgerichts vom 28.8.2003, - S 3 RA 291/01 -, Verwaltungsakte IV, S. 985; Urteil des LSG vom 16.3.2005, - L 3 R 4799/03 -, Verwaltungsakte IV, S. 1005).
Mit Bescheid vom 3.5.2007 (Verwaltungsakte IV, S. 1017) wurde die Altersrente des Klägers ab 1.7.2007 neu berechnet (monatlich 995,07 EUR); dabei wurde die Verletztenrente wiederum nach Maßgabe des § 93 SGB VI angerechnet.
Zur Begründung des dagegen erneut eingelegten Widerspruchs trug der Kläger wiederum vor, die Regelung des § 93 SGB VI verstoße seit der Gesetzesänderung durch das Rentenreformgesetz 1992 (Absenkung des Grenzbetrags in § 93 Abs. 3 SGB VI von 80 v.H. auf 70 v.H. eines Zwölftels des der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegenden Jahrsarbeitsverdienstes) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bezieher höherer Unfallrenten begünstigt und die Reformlasten den Rentnern mit kleinen Unfallrenten aufgebürdet würden. Deshalb müsse für ihn § 93 SGB VI in der bis zum Rentenreformgesetz 1992 geltenden Fassung angewendet werden.
Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 23.5.2007 (Verwaltungsakte IV, S. 1025) mitgeteilt hatte, der Widerspruchs sei im Hinblick auf das Urteil des LSG vom 16.9.2005 (a. a. O.) unzulässig und eine nochmalige Überprüfung sei daher entbehrlich, weshalb der Widerspruch als erledigt betrachtet werde, erhob der Kläger am 15.6.2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er klage jetzt nicht wegen der Höhe der Altersrente, sondern - so der Kläger – "gegen die Entstehung von Ruhensgeld". Über die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage habe das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Über das Begehren des Klägers, die Unfallrente auf seine Altersrente nicht nach Maßgabe des § 93 SGB VI in der seit dem Rentenreformgesetz 1992 geltenden Fassung anzurechnen, sei durch Urteil des LSG vom 16.3.2005 (a. a. O.) rechtskräftig entschieden. Bereits zuvor habe der Kläger mit dem gleichen Begehren den Rechtsweg zweimal jeweils bis zum BSG ausgeschöpft. Die Vorschrift des § 93 SGB VI sei zumindest seit 1.8.2001 nicht (in hier beachtlicher Weise) geändert worden. Mit der Klage greife der Kläger also die gleiche Vorschrift mit (immer) gleicher Begründung zum wiederholten Mal an. Dies sei im Hinblick auf die Rechtskraft der in gleicher Sache bereits ergangenen Urteile nicht zulässig.
Auf den ihm am 22.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.11.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass seine Klage sich gegen die den Gleichheitsgrundsatz verletzende Benachteiligung von Kleinrentnern und die Besserstellung einer anderen Rentnergruppe richte. Er sei auch nicht ausreichend gehört worden; das Sozialgericht habe seinen dort am 6.7.2007 eingegangenen Schriftsatz (vom 5.7.2007) nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 3.5.2007 zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung seiner Unfallrente zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG mit der Frage vorzulegen, ob § 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 mit Art. 3 GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dahinstehen mag, ob die Klage, wie das Sozialgericht angenommen hat, im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des LSG vom 16.3.2005 (a. a. O.) bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Vorschrift des § 93 SGB VI ist verfassungsgemäß, verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierfür wird auf die in den Klageverfahren des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 17.3.1993, 17.9.1998 und 15.9.2000 ergangenen Urteile des LSG Bezug genommen. Der Senat teilt die darin niedergelegte Rechtsauffassung. Die Beklagte hat die genannte Rechtsvorschrift auch rechtsfehlerfrei angewendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Senat weist an dieser Stelle noch darauf hin, dass hier die Festsetzung von Missbrauchskosten § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerechtfertigt gewesen wäre. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten (mind. 225 EUR - § 184 Abs.2 Nr. 2 SGG) auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung liegt angesichts der auf die Bescheide der Beklagten vom 17.3.1993, 17.9.1998 und 15.9.2000 ergangenen Urteile auf der Hand, nachdem der Kläger unbelehrbar auf einer mehrfach durch die Sozialgerichte aller Instanzen als unrichtig verworfenen Rechtansicht beharrt und diese im vorliegenden Verfahren wiederum zur Grundlage der Rechtsverfolgung gemacht hat. Da der Kläger jedoch zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 nicht erschienen ist und der Senat auch nicht mehr gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung) ihn zuvor schriftsätzlich auf diese Regelung hingewiesen hatte, war in diesem Verfahren die Verhängung der Missbrauchskosten (noch) nicht möglich.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Altersrente gem. § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1933 geborene Kläger (als Aussiedler im Jahr 1969 in das Bundesgebiet übergesiedelt, Verwaltungsakte I, S. 28), bezieht seit 1.3.1993 (Rentenbescheid vom 17.3.1993, Verwaltungsakte III, S. 565) Altersrente für Schwerbehinderte. Außerdem erhält er wegen der Folgen eines 1949 erlittenen Arbeitsunfalls eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Im Rentenbescheid vom 17.3.1993 wurde die Verletztenrente nach Maßgabe des § 93 SGB VI auf die Altersrente angerechnet (Verwaltungsakte III, S. 576). Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 13.9.1993, Verwaltungsakte III, S. 594) Klage beim Sozialgericht Mannheim; er halte die Vorschrift des § 93 SGB VI für verfassungswidrig. Die Klage wurde durch Urteil vom 11.2.1994 (S 12 An 1708/93) abgewiesen (Verwaltungsakte III, S. 611). Die gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 23.5.1995 (L 1 An 596/94) zurück (Verwaltungsakte III, S. 634). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG blieb ebenfalls erfolglos (Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.1.1996, - 4 BA 120/95 -, Verwaltungsakte III, S. 694). In gleicher Weise ging der Kläger mit der gleichen Rüge der Verfassungswidrigkeit des § 93 SGB VI vor gegen einen Rentenbescheid der Beklagten vom 17.9.1998 (Verwaltungsakte III, S. 757; Widerspruchsbescheid vom 24.3.1999, Verwaltungsakte III, S. 764; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 21.5.1999, - S 5 RA 906/99 -, Verwaltungsakte IV, S. 773; Urteil des LSG vom 8.10.1999, - L 8 RA 2489/99, Verwaltungsakte IV, S. 791; Beschluss des BSG vom 30.5.2000, - B 4 RA 183/99 B -, Verwaltungsakte IV, S. 821) und gegen einen Rentenbescheid der Beklagten vom 15.9.2000 (Verwaltungsakte IV, S. 856; Widerspruchsbescheid vom 23.1.2001, Verwaltungsakte IV, S. 884; Urteil des Sozialgerichts vom 28.8.2003, - S 3 RA 291/01 -, Verwaltungsakte IV, S. 985; Urteil des LSG vom 16.3.2005, - L 3 R 4799/03 -, Verwaltungsakte IV, S. 1005).
Mit Bescheid vom 3.5.2007 (Verwaltungsakte IV, S. 1017) wurde die Altersrente des Klägers ab 1.7.2007 neu berechnet (monatlich 995,07 EUR); dabei wurde die Verletztenrente wiederum nach Maßgabe des § 93 SGB VI angerechnet.
Zur Begründung des dagegen erneut eingelegten Widerspruchs trug der Kläger wiederum vor, die Regelung des § 93 SGB VI verstoße seit der Gesetzesänderung durch das Rentenreformgesetz 1992 (Absenkung des Grenzbetrags in § 93 Abs. 3 SGB VI von 80 v.H. auf 70 v.H. eines Zwölftels des der Berechnung der Verletztenrente zugrunde liegenden Jahrsarbeitsverdienstes) gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bezieher höherer Unfallrenten begünstigt und die Reformlasten den Rentnern mit kleinen Unfallrenten aufgebürdet würden. Deshalb müsse für ihn § 93 SGB VI in der bis zum Rentenreformgesetz 1992 geltenden Fassung angewendet werden.
Nachdem die Beklagte dem Kläger unter dem 23.5.2007 (Verwaltungsakte IV, S. 1025) mitgeteilt hatte, der Widerspruchs sei im Hinblick auf das Urteil des LSG vom 16.9.2005 (a. a. O.) unzulässig und eine nochmalige Überprüfung sei daher entbehrlich, weshalb der Widerspruch als erledigt betrachtet werde, erhob der Kläger am 15.6.2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er klage jetzt nicht wegen der Höhe der Altersrente, sondern - so der Kläger – "gegen die Entstehung von Ruhensgeld". Über die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage habe das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden.
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Über das Begehren des Klägers, die Unfallrente auf seine Altersrente nicht nach Maßgabe des § 93 SGB VI in der seit dem Rentenreformgesetz 1992 geltenden Fassung anzurechnen, sei durch Urteil des LSG vom 16.3.2005 (a. a. O.) rechtskräftig entschieden. Bereits zuvor habe der Kläger mit dem gleichen Begehren den Rechtsweg zweimal jeweils bis zum BSG ausgeschöpft. Die Vorschrift des § 93 SGB VI sei zumindest seit 1.8.2001 nicht (in hier beachtlicher Weise) geändert worden. Mit der Klage greife der Kläger also die gleiche Vorschrift mit (immer) gleicher Begründung zum wiederholten Mal an. Dies sei im Hinblick auf die Rechtskraft der in gleicher Sache bereits ergangenen Urteile nicht zulässig.
Auf den ihm am 22.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.11.2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass seine Klage sich gegen die den Gleichheitsgrundsatz verletzende Benachteiligung von Kleinrentnern und die Besserstellung einer anderen Rentnergruppe richte. Er sei auch nicht ausreichend gehört worden; das Sozialgericht habe seinen dort am 6.7.2007 eingegangenen Schriftsatz (vom 5.7.2007) nicht hinreichend berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 30.10.2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheids vom 3.5.2007 zu verurteilen, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Anrechnung seiner Unfallrente zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG mit der Frage vorzulegen, ob § 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 mit Art. 3 GG vereinbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dahinstehen mag, ob die Klage, wie das Sozialgericht angenommen hat, im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des LSG vom 16.3.2005 (a. a. O.) bereits unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Vorschrift des § 93 SGB VI ist verfassungsgemäß, verstößt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierfür wird auf die in den Klageverfahren des Klägers gegen die Bescheide der Beklagten vom 17.3.1993, 17.9.1998 und 15.9.2000 ergangenen Urteile des LSG Bezug genommen. Der Senat teilt die darin niedergelegte Rechtsauffassung. Die Beklagte hat die genannte Rechtsvorschrift auch rechtsfehlerfrei angewendet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Senat weist an dieser Stelle noch darauf hin, dass hier die Festsetzung von Missbrauchskosten § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gerechtfertigt gewesen wäre. Danach kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten (mind. 225 EUR - § 184 Abs.2 Nr. 2 SGG) auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung liegt angesichts der auf die Bescheide der Beklagten vom 17.3.1993, 17.9.1998 und 15.9.2000 ergangenen Urteile auf der Hand, nachdem der Kläger unbelehrbar auf einer mehrfach durch die Sozialgerichte aller Instanzen als unrichtig verworfenen Rechtansicht beharrt und diese im vorliegenden Verfahren wiederum zur Grundlage der Rechtsverfolgung gemacht hat. Da der Kläger jedoch zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 nicht erschienen ist und der Senat auch nicht mehr gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung) ihn zuvor schriftsätzlich auf diese Regelung hingewiesen hatte, war in diesem Verfahren die Verhängung der Missbrauchskosten (noch) nicht möglich.
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