Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1216/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2525/07 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 aufgehoben, soweit das Sozialgericht das Klageverfahren S 8 KR 1216/05 ausgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben und das Klageverfahren zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auszusetzen ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Werbeagentur GmbH (im Folgenden GmbH), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2004 (1 IN 65/04) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH entrichtete an die Beklagte als die zuständige Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte meldete zur Insolvenztabelle Forderungen in Höhe von EUR 38.000,00 wegen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen inklusive Nebenforderungen an, wobei sie angab, eine versichertenbezogene Anmeldung sei ihr derzeit noch nicht möglich. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihre Rechenschaftspflicht ihm gegenüber zu erfüllen, indem die Beklagte ihm einen vollständigen Ausdruck des Beitragskontos mit Auflistungen der Einzahlungen und Zuordnung zu den einzelnen Versicherungsträgern ab dem 1. Januar 2001 vorlege (Schreiben vom 3. November 2004). Die Beklagte lehnte es ab, einen Kontoauszug zu übersenden, weil zur Begründung der Existenz eines möglichen Anfechtungsanspruchs kein allgemeiner Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gläubiger bestehe und weil eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sei (Schreiben vom 9. November 2004). Der Kläger blieb bei seiner Auffassung, die Beklagte müsse ihm eine Abrechnung vorlegen (Schreiben vom 15. November 2004), was die Beklagte wiederum unter Verweis auf eine fehlende Pflicht zur Auskunft ablehnte (Schreiben vom 22. November 2004). Danach bat der Kläger, ihm Abrechnungsbescheide über sieben genau bezeichnete, in der Zeit vom 30. November 2001 bis 27. Juni 2003 erfolgte Zahlungen in Höhe von EUR 7.078,65, die größtenteils über das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde eingezogen worden seien, zu erteilen sowie mitzuteilen, auf Grund welcher Rückstände bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in den jeweiligen Monaten Säumniszuschläge seit 1. November 2001 festgesetzt worden seien (Schreiben vom 14. Dezember 2004). Die Beklagte verwies auf ihre bisherigen Schreiben und kündigte an, auch keinen Verwaltungsakt erlassen zu wollen, da sie in der Angelegenheit nicht den Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnen wolle (Schreiben vom 4. Januar 2005).
Der Kläger erhob am 4. März 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und begehrte die Verurteilung der Beklagten, ihm Abrechnungsbescheide über die Verwendung der Zahlungen der GmbH von insgesamt EUR 7.078,75 bekannt zu geben, für die Zeit vom 1. November 2001 bis 1. Juni 2004 erwirkte Säumniszuschläge aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen förmlich festzusetzen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto zu geben. Er machte geltend, ein rechtliches Interesse bestehe zunächst darin, dass die Beklagte tätig werde und die angeforderten Entscheidungen treffe. Die in § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) normierte Wartefrist von sechs Monaten sei nicht zu beachten, da die Beklagte sich ausdrücklich geweigert habe, entsprechend tätig zu werden und das Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liege vor, weil es um den Einzug und die Festsetzung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und entsprechender Nebenforderungen gehe. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG am 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto für die Zeit seit dem 30. November 2001 einschließlich der auf die von der GmbH gezahlten Beträge entfallenden Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten zu gewähren.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und sah sie bereits als unzulässig an, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei (Hinweis auf Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15. September 2004 - S 14 KR 64/03 -). Auch sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Abrechnungsbescheide habe. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wovon das SG in seinem Hinweisschreiben vom 25. Januar 2007 ausgehe. Eine Auskunft stelle auch keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar. Es fehle an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, sodass von ihr auch kein Widerspruchsbescheid zu erlassen sei.
Mit Beschluss vom 17. April 2007 setzte das SG das Klageverfahren aus und gab der Beklagten auf, das Widerspruchsverfahren durchzuführen und durch Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuschließen. Zur Begründung führte es aus, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG eröffnet. Es komme ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 14 f SGB I sowie aus einer sozialversicherungsrechtlichen Nebenpflicht der Beklagten in Betracht. Die Beteiligten stünden zueinander in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis. Die GmbH sei gegenüber der Beklagten zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sei öffentlich-rechtlicher Natur. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nach § 80 der Insolvenzordnung (InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, und damit auch das Recht zur Geltendmachung von Auskunftsrechten, auf den Kläger übergegangen. Die Klage sei derzeit unzulässig, da es am Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG fehle. Das Klagebegehren stelle eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dar, die der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedürfe. Das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2004 stelle einen Verwaltungsakt dar. Zwar handle es sich bei der tatsächlichen Erteilung einer Auskunft nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein tatsächliches Verwaltungshandeln (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Allerdings stelle die Versagung einer Auskunft durch eine Behörde einen Verwaltungsakt dar (Bezugnahme auf BSG SozR 1200 § 14 Nr. 9). Das Antwortschreiben des Klägers vom 15. November 2004 sei der Widerspruch, über den die Beklagte bislang nicht entschieden habe. Das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2005 ändere nichts daran, dass sie durch die Versagung der begehrten Auskunft tatsächlich einen Verwaltungsakt erlassen habe.
Gegen den ihr am 26. April 2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beim SG Beschwerde eingelegt. Das am 14. Mai 2007 beim SG eingegangene Telefax des Schriftsatzes ist nicht vollständig übermittelt worden, wobei insbesondere die Unterschrift fehlt. Das Original des unterschriebenen Schriftsatzes ist beim SG am 15. Mai 2007 eingegangen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16. Mai 2007). Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil die Klage auf Auskunft keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG sei. Der Kläger könne keine Auskunft über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 15 SGB I verlangen, weil er selbst in keinerlei sozialen Rechtsbeziehungen zu ihr stehe. Soweit der Kläger Abrechnungsbescheide sowie die Festsetzung verwirkter Säumniszuschläge aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung verlange, fehle es dem Kläger an der Arbeitgebereigenschaft. Entgegen der Auffassung des SG folge aus § 80 InsO nicht, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter das Recht zur Geltendmachung von Auskunftsrechten für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung zustehe, wie es die GmbH gehabt habe (Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86 -). Dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft habe, ergebe sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 -.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.
II.
1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Zwar ist das am 14. Mai 2007 beim SG eingegangene Telefax der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 unvollständig und nicht unterschrieben, sodass damit die Beschwerde nicht schriftlich (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt ist. Dies ist erst mit Eingang des Originals der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 am 15. Mai 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die bis 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) laufende Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist auch nicht ausgeschlossen. Da die Beschwerde vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, findet § 172 Abs. 3 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) keine Anwendung.
2. Die Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, sodass die Beschwerde insoweit unbegründet ist (2.1.). Das SG hat den Rechtsstreit aber zu Unrecht nach § 114 SGG ausgesetzt, sodass die Beschwerde insoweit begründet ist (2.2.).
2.1. Die Beschwerde der Beklagten ist auch eine Rechtswegbeschwerde gemäß § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Denn die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des SG auch deswegen für unzutreffend, weil der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4a, 6 bis 8 und 10 SGG genannten Angelegenheiten sind nicht gegeben, sodass die Auffangregelung der Nr. 5 zur Anwendung kommt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet (vgl. BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Im vorliegenden Fall ist die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der GmbH an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle streitig. Denn nach dem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG am 11. Dezember 2006 gestellten Antrag, der von den mit der Klageschrift vom 3. März 2005 gestellten Anträgen abweicht, begehrt der Kläger Auskunft über an die Beklagte gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge sowie Mahn- und Vollstreckungskosten. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge finden sich insbesondere im Dritten Abschnitt, Zweiten Teil des SGB IV (§ 28d bis 28n SGB IV). Dass ein Streit um Gesamtsozialversicherungsbeiträge vor den Sozialgerichten auszutragen ist, ergibt sich auch aus § 185 Satz 1 InsO. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist nach dieser Bestimmung die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Ob der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch materiellrechtlich gegeben ist, ist für die Beurteilung des Rechtswegs unerheblich.
2.2. Die Voraussetzungen einer Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG sind nicht gegeben. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG findet entsprechende Anwendung, wenn ein erforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. z.B. BSG SozR 1500 § 78 Nr. 16). Dies setzt aber voraus, dass Gegenstand des Klageverfahrens ein Verwaltungsakt ist. Dies vermag der Senat auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht zu erkennen.
Dies ist insbesondere nach dem vom SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. Dezember 2006 protokollierten Antrag des Klägers nicht der Fall. Nach diesem Antrag begehrt der Kläger lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft zu genau bezeichneten Punkten, nicht aber die Aufhebung eines konkret bezeichneten Bescheids der Beklagten. Da dieser Antrag nach Erörterung der Sach- und Rechtslage protokolliert wurde, ist davon auszugehen, dass das SG ihn als sachgerecht im Sinne des § 123 SGG ansieht. Auch in dem in der Klageschrift vom 3. März 2005 formulierten Antrag begehrte der Kläger nicht die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten. Vielmehr geht der Kläger davon aus, dass die Beklagte bislang nicht tätig geworden ist und die Klage dazu dienen soll, dass die Beklagte Entscheidungen trifft. Denn mit den in der Klageschrift formulierten Anträgen begehrte er die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zu sieben genau bezeichneten Zahlungen der GmbH an die Beklagte (Antrag Nr. 1), die förmliche Festsetzung der Säumniszuschläge (Antrag Nr. 2) sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto zu geben (Antrag Nr. 3). In der Begründung der Klage verwies er auf § 88 SGG (Untätigkeitsklage). Demgemäß hat der Kläger die Mitteilungen der Beklagten, insbesondere auch das vom SG als Bescheid angesehene Schreiben vom 9. November 2004, nicht als Verwaltungsakte und Bescheide angesehen. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. z.B. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2).
Selbst wenn man die Mitteilung der Beklagten vom 9. November 2004 als Verwaltungsakt ansähe, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Auskunftsbegehren im Laufe der Zeit geändert hat. Mit der Mitteilung vom 9. November 2004 wäre lediglich das im Schreiben des Klägers vom 3. November 2004 formulierte Begehren, ihm einen vollständigen Ausdruck des Betriebskontos mit Auflistungen der Einzahlungen und Zuordnung zu den einzelnen Versicherungsträgern vorzulegen, beschieden. Hieran hielt der Kläger nicht fest, sondern begehrte dann mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2004, ihm Abrechnungsbescheide bezüglich sieben genau bezeichneter Zahlungen zu erteilen sowie die Mitteilung, auf Grund welcher Rückstände bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in den jeweiligen Monaten Säumniszuschläge seit 1. November 2001 festgesetzt worden seien. Auch mit den in der Klageschrift formulierten Anträgen wurden erneut Abrechnungsbescheide zu den sieben genau bezeichneten Zahlungen (Antrag Nr. 1) und die förmliche Festsetzung von Säumniszuschlägen (Antrag Nr. 2) begehrt. Diese beiden Anträge hat der Kläger nach dem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gestellten Antrag fallen gelassen und begehrt jetzt nur noch die allgemeine Auskunft zu dem Beitragskonto, wie dies dem ursprünglichen in der Klageschrift formulierten Antrag Nr. 3 entspricht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte über dieses Begehren mit dem vom SG als Bescheid angesehene Schreiben vom 9. November 2004 entschieden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) die Gebühr EUR 50,00 beträgt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben und das Klageverfahren zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auszusetzen ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. Werbeagentur GmbH (im Folgenden GmbH), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2004 (1 IN 65/04) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 1. Juni 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die GmbH entrichtete an die Beklagte als die zuständige Einzugsstelle Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Beklagte meldete zur Insolvenztabelle Forderungen in Höhe von EUR 38.000,00 wegen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen inklusive Nebenforderungen an, wobei sie angab, eine versichertenbezogene Anmeldung sei ihr derzeit noch nicht möglich. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihre Rechenschaftspflicht ihm gegenüber zu erfüllen, indem die Beklagte ihm einen vollständigen Ausdruck des Beitragskontos mit Auflistungen der Einzahlungen und Zuordnung zu den einzelnen Versicherungsträgern ab dem 1. Januar 2001 vorlege (Schreiben vom 3. November 2004). Die Beklagte lehnte es ab, einen Kontoauszug zu übersenden, weil zur Begründung der Existenz eines möglichen Anfechtungsanspruchs kein allgemeiner Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber dem Gläubiger bestehe und weil eine Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger durchgeführt worden sei (Schreiben vom 9. November 2004). Der Kläger blieb bei seiner Auffassung, die Beklagte müsse ihm eine Abrechnung vorlegen (Schreiben vom 15. November 2004), was die Beklagte wiederum unter Verweis auf eine fehlende Pflicht zur Auskunft ablehnte (Schreiben vom 22. November 2004). Danach bat der Kläger, ihm Abrechnungsbescheide über sieben genau bezeichnete, in der Zeit vom 30. November 2001 bis 27. Juni 2003 erfolgte Zahlungen in Höhe von EUR 7.078,65, die größtenteils über das Hauptzollamt als Vollstreckungsbehörde eingezogen worden seien, zu erteilen sowie mitzuteilen, auf Grund welcher Rückstände bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in den jeweiligen Monaten Säumniszuschläge seit 1. November 2001 festgesetzt worden seien (Schreiben vom 14. Dezember 2004). Die Beklagte verwies auf ihre bisherigen Schreiben und kündigte an, auch keinen Verwaltungsakt erlassen zu wollen, da sie in der Angelegenheit nicht den Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnen wolle (Schreiben vom 4. Januar 2005).
Der Kläger erhob am 4. März 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) und begehrte die Verurteilung der Beklagten, ihm Abrechnungsbescheide über die Verwendung der Zahlungen der GmbH von insgesamt EUR 7.078,75 bekannt zu geben, für die Zeit vom 1. November 2001 bis 1. Juni 2004 erwirkte Säumniszuschläge aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen förmlich festzusetzen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto zu geben. Er machte geltend, ein rechtliches Interesse bestehe zunächst darin, dass die Beklagte tätig werde und die angeforderten Entscheidungen treffe. Die in § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) normierte Wartefrist von sechs Monaten sei nicht zu beachten, da die Beklagte sich ausdrücklich geweigert habe, entsprechend tätig zu werden und das Verwaltungsverfahren durchzuführen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liege vor, weil es um den Einzug und die Festsetzung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und entsprechender Nebenforderungen gehe. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG am 11. Dezember 2006 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto für die Zeit seit dem 30. November 2001 einschließlich der auf die von der GmbH gezahlten Beträge entfallenden Säumniszuschläge, Mahn- und Vollstreckungskosten zu gewähren.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und sah sie bereits als unzulässig an, weil der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben sei (Hinweis auf Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15. September 2004 - S 14 KR 64/03 -). Auch sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Abrechnungsbescheide habe. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I), wovon das SG in seinem Hinweisschreiben vom 25. Januar 2007 ausgehe. Eine Auskunft stelle auch keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) dar. Es fehle an einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis, sodass von ihr auch kein Widerspruchsbescheid zu erlassen sei.
Mit Beschluss vom 17. April 2007 setzte das SG das Klageverfahren aus und gab der Beklagten auf, das Widerspruchsverfahren durchzuführen und durch Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuschließen. Zur Begründung führte es aus, der Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG eröffnet. Es komme ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 14 f SGB I sowie aus einer sozialversicherungsrechtlichen Nebenpflicht der Beklagten in Betracht. Die Beteiligten stünden zueinander in einem Sozialversicherungsrechtsverhältnis. Die GmbH sei gegenüber der Beklagten zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sei öffentlich-rechtlicher Natur. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei nach § 80 der Insolvenzordnung (InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, und damit auch das Recht zur Geltendmachung von Auskunftsrechten, auf den Kläger übergegangen. Die Klage sei derzeit unzulässig, da es am Vorverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG fehle. Das Klagebegehren stelle eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dar, die der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedürfe. Das Schreiben der Beklagten vom 9. November 2004 stelle einen Verwaltungsakt dar. Zwar handle es sich bei der tatsächlichen Erteilung einer Auskunft nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein tatsächliches Verwaltungshandeln (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-1300 § 34 Nr. 2). Allerdings stelle die Versagung einer Auskunft durch eine Behörde einen Verwaltungsakt dar (Bezugnahme auf BSG SozR 1200 § 14 Nr. 9). Das Antwortschreiben des Klägers vom 15. November 2004 sei der Widerspruch, über den die Beklagte bislang nicht entschieden habe. Das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2005 ändere nichts daran, dass sie durch die Versagung der begehrten Auskunft tatsächlich einen Verwaltungsakt erlassen habe.
Gegen den ihr am 26. April 2007 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Mai 2007 beim SG Beschwerde eingelegt. Das am 14. Mai 2007 beim SG eingegangene Telefax des Schriftsatzes ist nicht vollständig übermittelt worden, wobei insbesondere die Unterschrift fehlt. Das Original des unterschriebenen Schriftsatzes ist beim SG am 15. Mai 2007 eingegangen. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 16. Mai 2007). Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil die Klage auf Auskunft keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG sei. Der Kläger könne keine Auskunft über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch im Sinne des § 15 SGB I verlangen, weil er selbst in keinerlei sozialen Rechtsbeziehungen zu ihr stehe. Soweit der Kläger Abrechnungsbescheide sowie die Festsetzung verwirkter Säumniszuschläge aus rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung verlange, fehle es dem Kläger an der Arbeitgebereigenschaft. Entgegen der Auffassung des SG folge aus § 80 InsO nicht, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter das Recht zur Geltendmachung von Auskunftsrechten für den Zeitraum vor der Insolvenzeröffnung zustehe, wie es die GmbH gehabt habe (Verweis auf Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 15. Januar 1987 - IX ZR 4/86 -). Dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft habe, ergebe sich auch aus dem Beschluss des BGH vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07 -.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. April 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Kläger nimmt auf seine bisherigen Ausführungen Bezug.
II.
1. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Zwar ist das am 14. Mai 2007 beim SG eingegangene Telefax der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 unvollständig und nicht unterschrieben, sodass damit die Beschwerde nicht schriftlich (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegt ist. Dies ist erst mit Eingang des Originals der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2007 am 15. Mai 2007 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt war die bis 29. Mai 2007 (Dienstag nach Pfingsten) laufende Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Die Beschwerde ist auch nicht ausgeschlossen. Da die Beschwerde vor dem 1. April 2008 eingelegt worden ist, findet § 172 Abs. 3 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) keine Anwendung.
2. Die Beschwerde der Beklagten ist teilweise begründet. Zwar ist entgegen der Auffassung der Beklagten der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben, sodass die Beschwerde insoweit unbegründet ist (2.1.). Das SG hat den Rechtsstreit aber zu Unrecht nach § 114 SGG ausgesetzt, sodass die Beschwerde insoweit begründet ist (2.2.).
2.1. Die Beschwerde der Beklagten ist auch eine Rechtswegbeschwerde gemäß § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Denn die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des SG auch deswegen für unzutreffend, weil der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben.
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung. Die in § 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4a, 6 bis 8 und 10 SGG genannten Angelegenheiten sind nicht gegeben, sodass die Auffangregelung der Nr. 5 zur Anwendung kommt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass die aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet (vgl. BSG SozR 2200 § 1385 Nr. 3). Im vorliegenden Fall ist die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der GmbH an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle streitig. Denn nach dem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG am 11. Dezember 2006 gestellten Antrag, der von den mit der Klageschrift vom 3. März 2005 gestellten Anträgen abweicht, begehrt der Kläger Auskunft über an die Beklagte gezahlte Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge sowie Mahn- und Vollstreckungskosten. Die Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge finden sich insbesondere im Dritten Abschnitt, Zweiten Teil des SGB IV (§ 28d bis 28n SGB IV). Dass ein Streit um Gesamtsozialversicherungsbeiträge vor den Sozialgerichten auszutragen ist, ergibt sich auch aus § 185 Satz 1 InsO. Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist nach dieser Bestimmung die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. Ob der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch materiellrechtlich gegeben ist, ist für die Beurteilung des Rechtswegs unerheblich.
2.2. Die Voraussetzungen einer Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG sind nicht gegeben. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG findet entsprechende Anwendung, wenn ein erforderliches Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. z.B. BSG SozR 1500 § 78 Nr. 16). Dies setzt aber voraus, dass Gegenstand des Klageverfahrens ein Verwaltungsakt ist. Dies vermag der Senat auf Grund des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht zu erkennen.
Dies ist insbesondere nach dem vom SG im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 11. Dezember 2006 protokollierten Antrag des Klägers nicht der Fall. Nach diesem Antrag begehrt der Kläger lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Auskunft zu genau bezeichneten Punkten, nicht aber die Aufhebung eines konkret bezeichneten Bescheids der Beklagten. Da dieser Antrag nach Erörterung der Sach- und Rechtslage protokolliert wurde, ist davon auszugehen, dass das SG ihn als sachgerecht im Sinne des § 123 SGG ansieht. Auch in dem in der Klageschrift vom 3. März 2005 formulierten Antrag begehrte der Kläger nicht die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten. Vielmehr geht der Kläger davon aus, dass die Beklagte bislang nicht tätig geworden ist und die Klage dazu dienen soll, dass die Beklagte Entscheidungen trifft. Denn mit den in der Klageschrift formulierten Anträgen begehrte er die Erteilung von Abrechnungsbescheiden zu sieben genau bezeichneten Zahlungen der GmbH an die Beklagte (Antrag Nr. 1), die förmliche Festsetzung der Säumniszuschläge (Antrag Nr. 2) sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, Auskunft über die Buchungen auf dem für die GmbH geführten Beitragskonto zu geben (Antrag Nr. 3). In der Begründung der Klage verwies er auf § 88 SGG (Untätigkeitsklage). Demgemäß hat der Kläger die Mitteilungen der Beklagten, insbesondere auch das vom SG als Bescheid angesehene Schreiben vom 9. November 2004, nicht als Verwaltungsakte und Bescheide angesehen. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. z.B. BSG SozR 3-1300 § 34 Nr. 2).
Selbst wenn man die Mitteilung der Beklagten vom 9. November 2004 als Verwaltungsakt ansähe, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Auskunftsbegehren im Laufe der Zeit geändert hat. Mit der Mitteilung vom 9. November 2004 wäre lediglich das im Schreiben des Klägers vom 3. November 2004 formulierte Begehren, ihm einen vollständigen Ausdruck des Betriebskontos mit Auflistungen der Einzahlungen und Zuordnung zu den einzelnen Versicherungsträgern vorzulegen, beschieden. Hieran hielt der Kläger nicht fest, sondern begehrte dann mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2004, ihm Abrechnungsbescheide bezüglich sieben genau bezeichneter Zahlungen zu erteilen sowie die Mitteilung, auf Grund welcher Rückstände bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in den jeweiligen Monaten Säumniszuschläge seit 1. November 2001 festgesetzt worden seien. Auch mit den in der Klageschrift formulierten Anträgen wurden erneut Abrechnungsbescheide zu den sieben genau bezeichneten Zahlungen (Antrag Nr. 1) und die förmliche Festsetzung von Säumniszuschlägen (Antrag Nr. 2) begehrt. Diese beiden Anträge hat der Kläger nach dem im Termin zur Erörterung des Sachverhalts gestellten Antrag fallen gelassen und begehrt jetzt nur noch die allgemeine Auskunft zu dem Beitragskonto, wie dies dem ursprünglichen in der Klageschrift formulierten Antrag Nr. 3 entspricht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte über dieses Begehren mit dem vom SG als Bescheid angesehene Schreiben vom 9. November 2004 entschieden hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 155 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Festsetzung eines Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da nach Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) die Gebühr EUR 50,00 beträgt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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