Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1406/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 4238/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente streitig.
Die 1950 geborene Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 1. November 2005 verstorbenen H. K. (H.K.). Die Klägerin war bereits in erster Ehe vom 18. Oktober 1968 bis zu ihrer Scheidung am 17. Oktober 1973 mit H.K. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Nachdem die Klägerin seit 1993 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit H.K. zusammengelebt hatte, ging sie am 4. April 2005 mit H.K. erneut die Ehe ein. H.K. bezog zuletzt ab 1. Juni 2005 Altersrente.
Im Februar/März 2005 traten bei H.K. brennende Rückenschmerzen sowie Dysaesthesien und Paraesthesien in den Beinen auf. Er wurde deshalb am 16. März 2005 im Krankenhaus St. E./R. aufgenommen. Im Rahmen einer sogleich durchgeführten MRT-Untersuchung zeigte sich eine epidurale intraspinale Raumforderung in Höhe der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 sowie eine diffuse Tumordurchsetzung der Wirbelsäule, worauf noch am selben Tag eine Laminektomie im Bereich BWK 6/7 mit Tumorteilentfernung zur Dekompensation des Myelons durchgeführt wurde. Die sodann am 24. bzw. 29. März 2005 erfolgten Computertomographien (CT) von Thorax und Hals zeigten eine fortgeschrittene multiple Lymphknotenmetastasierung mediastinal, supraaortal und supraclaviculär im Bereich beider Halsgefäßscheiden, ohne dass ein eindeutiger Primärtumor nachweisbar war. Am 31. März 2005 wurde H.K. von der Abteilung für Neurochirurgie in die Abteilung für Innere Medizin und Onkologie des Krankenhauses St. E. verlegt. Vom 5. April bis zur Entlassung am 3. Mai 2005 wurde eine Strahlentherapie im Bereich des 5. Brustwirbels bis zum 5. Lendenwirbel durchgeführt. Die im Rahmen dieses Aufenthalts durchgeführte Prostatastanzbiopsie erbrachte dann am 6. April 2005 die Diagnose eines lymphonodal und ossär metastasierenden Prostatakarzinoms, weshalb eine hormonablative Therapie begonnen wurde. Am 9. Mai 2005 wurde H.K. dann zur neurologischen Rehabilitation in der F.klinik Bad B. stationär aufgenommen, wo er bis 30. Mai 2005 behandelt wurde. Nach weiteren Krankenhausaufenthalten verstarb H.K. am 1. November 2005 an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt.
Am 17. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann H.K. Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit der Begründung ab, die Ehe der Klägerin habe nicht mindestens ein Jahr gedauert und es sei nicht nachgewiesen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, nach ihrer Scheidung bereits wieder seit ca. zehn Jahren mit H.K. gemeinsam in einem Haushalt gelebt zu haben, wobei bereits seit langem beabsichtigt gewesen sei, wieder zu heiraten, und zwar dann, wenn H.K. in Rente gehen würde. Es sei nicht abzusehen gewesen, dass H.K. bereits innerhalb kurzer Zeit nach der Heirat versterben würde. H.K. sei zwar krank gewesen, jedoch sei er plötzlich und unvermutet gestorben. Alleiniger Zweck der Heirat sei nicht gewesen, Versorgungsansprüche zu erhalten. Die Beklagte holte die sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. R. vom 18. und 26. Januar 2006 ein, der nach Beiziehung des Befundberichts des Internisten Dr. C. vom 23. Januar 2006 die Auffassung vertrat, es sei von einer "Versorgungsehe" auszugehen. Vor dem Hintergrund der gestellten Diagnose und der bevorstehenden sehr eingreifenden Strahlentherapie, zu der H.K. sein Einverständnis habe geben müssen, sei davon auszugehen, dass er über die Prognose seiner Krankheit Bescheid gewusst habe. Es stelle sich daher die Frage, was einen todkranken Menschen nach Bekanntwerden seiner unheilbaren Krankheit kurz nach Durchführung seiner zunächst erleichternden Operation im Krankenhaus dazu bewege, noch einen Tag vor Beginn der Strahlentherapie zu heiraten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit Begründung zurückgewiesen, trotz des langjährigen Zusammenlebens sei die zweite Ehe erst geschlossen worden, als die unheilbare Krankheit des H.K. bekannt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass Regelungen für die Zeit nach dem Ableben des H.K. hatten getroffen werden sollen.
Am 22. Mai 2006 erhob die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und machte geltend, sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann zwar schon länger wieder zusammengelebt, jedoch hätten sie immer vorgehabt, wieder zu heiraten, sobald H K. in Rente komme. Entsprechendes könne ihre Schwester, ihre Mutter sowie die gemeinsamen Kinder bestätigen. Die Ehe sei zwar nach der Diagnose "Rückenmarkskarzinom" geschlossen worden, jedoch vor allem deshalb, damit sie im Krankenhaus auch an Informationen komme. H.K. sei es nach der ersten Diagnose wieder besser gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass er so schnell sterben würde. Auch der vom SG gehörte Prof. Dr. L. habe dargelegt, dass bei der Eheschließung im April 2005 nicht mit dem Tod innerhalb eines Jahres zu rechnen gewesen sei. Denn bei langsamer Metastasierung eines Prostatakarzinoms sei in der Regel von einer Lebenserwartung von ca. fünf Jahren auszugehen, sodass H.K. durchaus noch ca. fünf Jahre zu leben gehabt hätte. Ihr verstorbener Ehemann sei im Übrigen auch nicht an der diagnostizierten Tumorerkrankung verstorben, sondern an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt. Dieser Krankheitsverlauf sei überraschend fulminant und so innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten gewesen. Der Tod des H.K. sei daher durch eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung eingetreten. Die Klägerin legte die Bestätigungen ihrer Schwester, M. K. sowie ihres Sohnes M. K. vor, wonach die zweite Eheschließung seit Jahren geplant gewesen sei, und zwar wenn H.K. in Rente komme. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Vernünftige Gründe, weshalb die Eheleute nicht bereits im Laufe ihres zehnjährigen Zusammenlebens geheiratet haben, seien nicht ersichtlich. Vielmehr lege die offensichtlich kurzfristige Eheschließung nach der Diagnosestellung nahe, dass der Erwerb von Versorgungsansprüchen Grund für die Eheschließung gewesen sei. Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn die Eheschließung bereits vor Feststellung der Krebserkrankung des H.K. konkret geplant und tatsächlich in die Wege geleitet worden sei. Das SG hörte den Arzt für innere Medizin Dr. G. unter dem 30. August 2006 sowie Prof. Dr. L., Chefarzt der Medizinischen Klinik I im Klinikum F., unter dem 11. Dezember 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. G. führte aus, aufgrund der erst kurz zurückliegenden Erstdiagnose habe Anfang April 2005 eine Prognose über die verbleibende Lebenszeit des H.K. nicht gestellt werden können. Prof. Dr. L. legte dar, der Kläger sei am 10. Oktober 2005 erneut wegen massiver Verschlechterung des Allgemeinzustandes stationär aufgenommen worden, wobei radiologische Untersuchungen ein inoperables Falxmeningeom gezeigt hätten; nach Stabilisierung des Allgemeinzustandes und Optimierung der Schmerztherapie sei H.K. am 21. Oktober 2005 wieder entlassen worden. Bei rascher Allgemeinzustandsverschlechterung und Exsikkose sei H.K. am 30. Oktober 2005 erneut stationär aufgenommen worden, wobei letztlich eine Lungenentzündung und ein Harnwegsinfekt am 1. November 2005 zum Tod geführt hätten. Diese Erkrankungen könnten nicht unmittelbar mit der Tumorerkrankung in Verbindung gebracht werden. Dieser Verlauf sei überraschend fulminant, der Tod des H. K. innerhalb eines Jahres so nicht zu erwarten gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2007 hörte das SG die Klägerin an und vernahm M. K. sowie M. K. als Zeugen. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es habe zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden können, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und H.K. nicht allein oder überwiegend der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 29. August 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, es lägen besondere Umstände vor, die gegen die Annahme sprächen, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat die Begründung einer Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung sei durch besondere Umstände widerlegt. So hätten die vom SG gehörten Zeugen übereinstimmend dargelegt, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bereits seit längerem eine Heirat geplant gehabt hätten und zwar für den Beginn des vorzeitigen Ruhestandes, was im Mai 2005 gewesen sei. Die Eheschließung sei am 4. April 2005 erfolgt; am 1. November 2005 sei H.K. dann an den Folgen einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt verstorben. Diese Erkrankungen seien nicht mit der Tumorerkrankung in Verbindung zu bringen und der Tod nach den Ausführungen des Prof. Dr. L. so auch nicht zu erwarten gewesen. Bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung habe nach dessen Ausführungen durchaus noch eine Lebenserwartung von ca. fünf Jahren bestanden. Bei der Eheschließung sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen, dass H.K. bald sterben würde, insbesondere nicht, dass eine Lungenentzündung und ein Harnwegsinfekt so früh zu seinem Tod führen würden. Der ungewöhnlich massive Krankheitsverlauf sei einem unvorhergesehenen Unfalltod vergleichbar. Die eigentlich für Mai 2005 geplante Hochzeit sei vorgezogen worden, weil H.K. sich zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus in R. befunden habe und noch nicht in Bad B ... Den Gästen habe ermöglicht werden sollen, die Hochzeit noch im näher gelegenen R. mitzufeiern. Die Eheschließung sei gerade nicht wegen der unheilbaren Krankheit und der schlechten Prognose erfolgt, sondern weil diese für den Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters bereits lange Jahre zuvor geplant gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat daraufhin nochmals ihre Rechtsauffassung zusammenfassend dargelegt und beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Die Beklagte hat sich diesbezüglich nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, da er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet hat. Der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt; einer weiteren Anhörung der Klägerin bedurfte es deshalb nicht mehr. Aus welchen Gründen die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet hat, ist nicht ersichtlich, da sie eine Begründung für ihren Antrag auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht gegeben hat.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns H.K.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Witwenrentenanspruch im Hinblick auf die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen ist. Danach haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung enthält anknüpfend an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist zwar widerlegbar, jedoch erfordert die Widerlegung der Rechtsvermutung den vollen Beweis des Gegenteils. Demnach ist bei einer kurzen Ehedauer von weniger als einem Jahr grundsätzlich vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, so verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Die materielle Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegen, trägt derjenige, der den Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente geltend macht, im vorliegenden Fall also die Klägerin.
Auf dieser Grundlage ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe durch die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände nicht widerlegt ist. Der Senat konnte sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass der Tod des H.K. - wie von der Klägerin geltend gemacht - nicht vorhersehbar, sondern vielmehr überraschend und einem plötzlichen Unfallereignis vergleichbar eingetreten ist und somit andere Umstände als eine Versorgungsabsicht Beweggründe für die Eheschließung am 4. April 2005 waren.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Eheschließung sei bereits lange vor der Erkrankung des H.K. fest geplant gewesen, vermochte sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Zwar mag zutreffend sein, dass die Eheleute eine Eheschließung für einen Zeitpunkt nach dem Beginn der Altersrente des H.K. ins Auge gefasst und dies auch im Familienkreis besprochen hatten, jedoch konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 lediglich ein bereits früher konkret gefasster Plan umgesetzt wurde, und zwar unabhängig von der schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung des H.K. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine Eheschließung erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Altersrente des H.K. ins Auge gefasst gewesen sei, H.K. jedoch weder am Tag der Eheschließung, dem 4. April 2005, Rentner war, noch im Folgemonat Mai, in dem nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren ursprünglich die Eheschließung vorgesehen gewesen sein sollte. Denn H.K. bezog Alterrente nach Altersteilzeit entsprechend seinem Antrag vom 21. Februar 2005 erst ab dem Tag nach Beendigung seiner Freistellungsphase am 31. Mai 2005, also ab 1. Juni 2005. Für die Annahme, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 eine feste Planung lediglich konkret umgesetzt wurde, bieten auch die Darlegungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG keinerlei Anhaltspunkte. Denn im Vorfeld der stationären Aufnahme des H.K. Mitte März 2005 waren noch keinerlei Vorbereitungen für eine anstehende Heirat getroffen worden waren. Wenn auch die Klägerin und H.K. keine große Feier beabsichtigt gehabt haben sollten und lediglich ein Essen im engen Familienkreis geplant gewesen sein sollte, so spricht gegen die geltend gemachte feste Planung nach Überzeugung des Senats gleichwohl, dass weder ein Termin für die Eheschließung festgelegt worden war, noch überhaupt Kontakt mit dem Standesamt aufgenommen worden war. Denn wie die Klägerin selbst angegeben hat, wurde der spätere Eheschließungstermin erst Ende März 2005 direkt vom Krankenhaus aus organisiert. Dies spricht gegen das Vorbringen der Klägerin, dass die Eheschließung bereits lange vor der Erkrankung des H.K. fest geplant gewesen sei. Darüber hinaus spricht auch der konkrete Zeitpunkt der Eheschließung am 4. April 2005 eher für einen Zusammenhang mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des H.K. als gegen einen solchen. Denn wäre die Schwere der Erkrankung kein Beweggrund für die Eheschließung gewesen, so hätte es nahe gelegen, die ursprünglichen Planungen weiterzuverfolgen und die Eheschließung nach Entlassung aus der stationären Rehabilitation im Juni 2005 vorzunehmen. Stattdessen wurde erst Ende März 2005 ein Eheschließungstermin mit dem Standesamt für den 4. April 2005 vereinbart, also kurz nachdem nicht nur eine schwerwiegende Operation erfolgt war, sondern auch die Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung gestellt worden war und am Folgetag mit einer sehr eingreifenden Strahlentherapie hatte begonnen werden sollen. Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 lediglich eine bereits seit langem bestehende Absicht in die Tat umgesetzt wurde, ohne dass ein alsbaldiges Ableben des H.K. in Betracht bezogen wurde.
Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht davon ausging bzw. auch nicht davon ausgehen konnte, dass H.K. im November 2005 an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt versterben würde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass die Lebenserwartung des H.K. nach den Ausführungen des Prof. Dr. L. bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung durchaus noch ca. fünf Jahre hätte betragen können. Denn auch die später tatsächlich eingetretene Entwicklung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin die Ehe mit H.K. am 4. April 2005 ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen ist, ohne dass zu besorgen gewesen wäre, dass H.K. vorzeitig verstirbt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung, zu dem gerade die lebensbedrohliche Diagnose einer diffusen Tumordurchsetzung der Wirbelsäule und einer ausgeprägten lymphonodalen Metastasierung gestellt worden war und weder eine Objektivierung des Primärtumors erfolgt war, noch mit der Strahlenbehandlung auch nur begonnen war, war nämlich keinerlei konkrete Prognose im Hinblick auf die Lebenserwartung des H.K. möglich. Bei der Annahme des Prof. Dr. L., wonach H.K. bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung durchaus noch ca. fünf Jahre zu leben gehabt hätte, handelt es sich daher lediglich um eine allgemeine Einschätzung, die bereits einen günstigen Verlauf (langsames Voranschreiten der Tumorerkrankung) voraussetzt, von dem Anfang April 2005 ohne Kenntnis des Primärtumors nicht ohne weiteres ausgegangen werden konnte, sondern allenfalls als in Betracht zu ziehende Möglichkeit im Raume stand.
Deshalb hält es der Senat nicht für möglich, den vorliegenden Sachverhalt einem solchen gleichzustellen, bei dem - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Versicherter von einem Auto überfahren wird oder von einer Leiter stürzt. Denn hierbei handelt es sich um plötzliche unvorhersehbare Ereignisse, denen anders als im Falle der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf den Entschluss, eine Ehe einzugehen, beigemessen werden kann.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwenrente streitig.
Die 1950 geborene Klägerin ist die Witwe des 1943 geborenen und am 1. November 2005 verstorbenen H. K. (H.K.). Die Klägerin war bereits in erster Ehe vom 18. Oktober 1968 bis zu ihrer Scheidung am 17. Oktober 1973 mit H.K. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Nachdem die Klägerin seit 1993 zunächst in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit H.K. zusammengelebt hatte, ging sie am 4. April 2005 mit H.K. erneut die Ehe ein. H.K. bezog zuletzt ab 1. Juni 2005 Altersrente.
Im Februar/März 2005 traten bei H.K. brennende Rückenschmerzen sowie Dysaesthesien und Paraesthesien in den Beinen auf. Er wurde deshalb am 16. März 2005 im Krankenhaus St. E./R. aufgenommen. Im Rahmen einer sogleich durchgeführten MRT-Untersuchung zeigte sich eine epidurale intraspinale Raumforderung in Höhe der Brustwirbelkörper (BWK) 6/7 sowie eine diffuse Tumordurchsetzung der Wirbelsäule, worauf noch am selben Tag eine Laminektomie im Bereich BWK 6/7 mit Tumorteilentfernung zur Dekompensation des Myelons durchgeführt wurde. Die sodann am 24. bzw. 29. März 2005 erfolgten Computertomographien (CT) von Thorax und Hals zeigten eine fortgeschrittene multiple Lymphknotenmetastasierung mediastinal, supraaortal und supraclaviculär im Bereich beider Halsgefäßscheiden, ohne dass ein eindeutiger Primärtumor nachweisbar war. Am 31. März 2005 wurde H.K. von der Abteilung für Neurochirurgie in die Abteilung für Innere Medizin und Onkologie des Krankenhauses St. E. verlegt. Vom 5. April bis zur Entlassung am 3. Mai 2005 wurde eine Strahlentherapie im Bereich des 5. Brustwirbels bis zum 5. Lendenwirbel durchgeführt. Die im Rahmen dieses Aufenthalts durchgeführte Prostatastanzbiopsie erbrachte dann am 6. April 2005 die Diagnose eines lymphonodal und ossär metastasierenden Prostatakarzinoms, weshalb eine hormonablative Therapie begonnen wurde. Am 9. Mai 2005 wurde H.K. dann zur neurologischen Rehabilitation in der F.klinik Bad B. stationär aufgenommen, wo er bis 30. Mai 2005 behandelt wurde. Nach weiteren Krankenhausaufenthalten verstarb H.K. am 1. November 2005 an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt.
Am 17. November 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann H.K. Mit Bescheid vom 3. Januar 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit der Begründung ab, die Ehe der Klägerin habe nicht mindestens ein Jahr gedauert und es sei nicht nachgewiesen, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, nach ihrer Scheidung bereits wieder seit ca. zehn Jahren mit H.K. gemeinsam in einem Haushalt gelebt zu haben, wobei bereits seit langem beabsichtigt gewesen sei, wieder zu heiraten, und zwar dann, wenn H.K. in Rente gehen würde. Es sei nicht abzusehen gewesen, dass H.K. bereits innerhalb kurzer Zeit nach der Heirat versterben würde. H.K. sei zwar krank gewesen, jedoch sei er plötzlich und unvermutet gestorben. Alleiniger Zweck der Heirat sei nicht gewesen, Versorgungsansprüche zu erhalten. Die Beklagte holte die sozialmedizinischen Stellungnahmen des Dr. R. vom 18. und 26. Januar 2006 ein, der nach Beiziehung des Befundberichts des Internisten Dr. C. vom 23. Januar 2006 die Auffassung vertrat, es sei von einer "Versorgungsehe" auszugehen. Vor dem Hintergrund der gestellten Diagnose und der bevorstehenden sehr eingreifenden Strahlentherapie, zu der H.K. sein Einverständnis habe geben müssen, sei davon auszugehen, dass er über die Prognose seiner Krankheit Bescheid gewusst habe. Es stelle sich daher die Frage, was einen todkranken Menschen nach Bekanntwerden seiner unheilbaren Krankheit kurz nach Durchführung seiner zunächst erleichternden Operation im Krankenhaus dazu bewege, noch einen Tag vor Beginn der Strahlentherapie zu heiraten. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2006 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit Begründung zurückgewiesen, trotz des langjährigen Zusammenlebens sei die zweite Ehe erst geschlossen worden, als die unheilbare Krankheit des H.K. bekannt gewesen sei. Dies rechtfertige den Schluss, dass Regelungen für die Zeit nach dem Ableben des H.K. hatten getroffen werden sollen.
Am 22. Mai 2006 erhob die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage und machte geltend, sie habe mit ihrem verstorbenen Ehemann zwar schon länger wieder zusammengelebt, jedoch hätten sie immer vorgehabt, wieder zu heiraten, sobald H K. in Rente komme. Entsprechendes könne ihre Schwester, ihre Mutter sowie die gemeinsamen Kinder bestätigen. Die Ehe sei zwar nach der Diagnose "Rückenmarkskarzinom" geschlossen worden, jedoch vor allem deshalb, damit sie im Krankenhaus auch an Informationen komme. H.K. sei es nach der ersten Diagnose wieder besser gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass er so schnell sterben würde. Auch der vom SG gehörte Prof. Dr. L. habe dargelegt, dass bei der Eheschließung im April 2005 nicht mit dem Tod innerhalb eines Jahres zu rechnen gewesen sei. Denn bei langsamer Metastasierung eines Prostatakarzinoms sei in der Regel von einer Lebenserwartung von ca. fünf Jahren auszugehen, sodass H.K. durchaus noch ca. fünf Jahre zu leben gehabt hätte. Ihr verstorbener Ehemann sei im Übrigen auch nicht an der diagnostizierten Tumorerkrankung verstorben, sondern an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt. Dieser Krankheitsverlauf sei überraschend fulminant und so innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten gewesen. Der Tod des H.K. sei daher durch eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung eingetreten. Die Klägerin legte die Bestätigungen ihrer Schwester, M. K. sowie ihres Sohnes M. K. vor, wonach die zweite Eheschließung seit Jahren geplant gewesen sei, und zwar wenn H.K. in Rente komme. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Vernünftige Gründe, weshalb die Eheleute nicht bereits im Laufe ihres zehnjährigen Zusammenlebens geheiratet haben, seien nicht ersichtlich. Vielmehr lege die offensichtlich kurzfristige Eheschließung nach der Diagnosestellung nahe, dass der Erwerb von Versorgungsansprüchen Grund für die Eheschließung gewesen sei. Etwas anderes könne nur angenommen werden, wenn die Eheschließung bereits vor Feststellung der Krebserkrankung des H.K. konkret geplant und tatsächlich in die Wege geleitet worden sei. Das SG hörte den Arzt für innere Medizin Dr. G. unter dem 30. August 2006 sowie Prof. Dr. L., Chefarzt der Medizinischen Klinik I im Klinikum F., unter dem 11. Dezember 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. G. führte aus, aufgrund der erst kurz zurückliegenden Erstdiagnose habe Anfang April 2005 eine Prognose über die verbleibende Lebenszeit des H.K. nicht gestellt werden können. Prof. Dr. L. legte dar, der Kläger sei am 10. Oktober 2005 erneut wegen massiver Verschlechterung des Allgemeinzustandes stationär aufgenommen worden, wobei radiologische Untersuchungen ein inoperables Falxmeningeom gezeigt hätten; nach Stabilisierung des Allgemeinzustandes und Optimierung der Schmerztherapie sei H.K. am 21. Oktober 2005 wieder entlassen worden. Bei rascher Allgemeinzustandsverschlechterung und Exsikkose sei H.K. am 30. Oktober 2005 erneut stationär aufgenommen worden, wobei letztlich eine Lungenentzündung und ein Harnwegsinfekt am 1. November 2005 zum Tod geführt hätten. Diese Erkrankungen könnten nicht unmittelbar mit der Tumorerkrankung in Verbindung gebracht werden. Dieser Verlauf sei überraschend fulminant, der Tod des H. K. innerhalb eines Jahres so nicht zu erwarten gewesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2007 hörte das SG die Klägerin an und vernahm M. K. sowie M. K. als Zeugen. Mit Urteil vom 25. Juli 2007 wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, es habe zur Überzeugung der Kammer nicht festgestellt werden können, dass die Eheschließung zwischen der Klägerin und H.K. nicht allein oder überwiegend der Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 24. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 29. August 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, es lägen besondere Umstände vor, die gegen die Annahme sprächen, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat die Begründung einer Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Die gesetzliche Vermutung sei durch besondere Umstände widerlegt. So hätten die vom SG gehörten Zeugen übereinstimmend dargelegt, dass die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann bereits seit längerem eine Heirat geplant gehabt hätten und zwar für den Beginn des vorzeitigen Ruhestandes, was im Mai 2005 gewesen sei. Die Eheschließung sei am 4. April 2005 erfolgt; am 1. November 2005 sei H.K. dann an den Folgen einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt verstorben. Diese Erkrankungen seien nicht mit der Tumorerkrankung in Verbindung zu bringen und der Tod nach den Ausführungen des Prof. Dr. L. so auch nicht zu erwarten gewesen. Bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung habe nach dessen Ausführungen durchaus noch eine Lebenserwartung von ca. fünf Jahren bestanden. Bei der Eheschließung sei deshalb nicht vorhersehbar gewesen, dass H.K. bald sterben würde, insbesondere nicht, dass eine Lungenentzündung und ein Harnwegsinfekt so früh zu seinem Tod führen würden. Der ungewöhnlich massive Krankheitsverlauf sei einem unvorhergesehenen Unfalltod vergleichbar. Die eigentlich für Mai 2005 geplante Hochzeit sei vorgezogen worden, weil H.K. sich zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus in R. befunden habe und noch nicht in Bad B ... Den Gästen habe ermöglicht werden sollen, die Hochzeit noch im näher gelegenen R. mitzufeiern. Die Eheschließung sei gerade nicht wegen der unheilbaren Krankheit und der schlechten Prognose erfolgt, sondern weil diese für den Zeitpunkt des Eintritts des Rentenalters bereits lange Jahre zuvor geplant gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2006 zu verurteilen, ihr Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 21. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündlichen Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Klägerin hat daraufhin nochmals ihre Rechtsauffassung zusammenfassend dargelegt und beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Die Beklagte hat sich diesbezüglich nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden, da er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet hat. Der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt; einer weiteren Anhörung der Klägerin bedurfte es deshalb nicht mehr. Aus welchen Gründen die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für erforderlich erachtet hat, ist nicht ersichtlich, da sie eine Begründung für ihren Antrag auf Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht gegeben hat.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 17. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemanns H.K.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Witwenrentenanspruch im Hinblick auf die Regelung des § 46 Abs. 2a SGB VI ausgeschlossen ist. Danach haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Diese Regelung enthält anknüpfend an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass beim Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war (vgl. BT-Drucks. 14/4595, S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist zwar widerlegbar, jedoch erfordert die Widerlegung der Rechtsvermutung den vollen Beweis des Gegenteils. Demnach ist bei einer kurzen Ehedauer von weniger als einem Jahr grundsätzlich vom Vorliegen einer Versorgungsehe auszugehen. Ergeben sich anhand des konkreten Einzelfalles nicht genügend beweiskräftige Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung zu begründen, so verbleibt es bei der Annahme einer Versorgungsehe. Die materielle Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegen, trägt derjenige, der den Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente geltend macht, im vorliegenden Fall also die Klägerin.
Auf dieser Grundlage ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe durch die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Umstände nicht widerlegt ist. Der Senat konnte sich insbesondere nicht davon überzeugen, dass der Tod des H.K. - wie von der Klägerin geltend gemacht - nicht vorhersehbar, sondern vielmehr überraschend und einem plötzlichen Unfallereignis vergleichbar eingetreten ist und somit andere Umstände als eine Versorgungsabsicht Beweggründe für die Eheschließung am 4. April 2005 waren.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Eheschließung sei bereits lange vor der Erkrankung des H.K. fest geplant gewesen, vermochte sich der Senat hiervon nicht zu überzeugen. Zwar mag zutreffend sein, dass die Eheleute eine Eheschließung für einen Zeitpunkt nach dem Beginn der Altersrente des H.K. ins Auge gefasst und dies auch im Familienkreis besprochen hatten, jedoch konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 lediglich ein bereits früher konkret gefasster Plan umgesetzt wurde, und zwar unabhängig von der schweren und lebensbedrohlichen Erkrankung des H.K. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin eine Eheschließung erst für einen Zeitpunkt nach Beginn der Altersrente des H.K. ins Auge gefasst gewesen sei, H.K. jedoch weder am Tag der Eheschließung, dem 4. April 2005, Rentner war, noch im Folgemonat Mai, in dem nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren ursprünglich die Eheschließung vorgesehen gewesen sein sollte. Denn H.K. bezog Alterrente nach Altersteilzeit entsprechend seinem Antrag vom 21. Februar 2005 erst ab dem Tag nach Beendigung seiner Freistellungsphase am 31. Mai 2005, also ab 1. Juni 2005. Für die Annahme, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 eine feste Planung lediglich konkret umgesetzt wurde, bieten auch die Darlegungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG keinerlei Anhaltspunkte. Denn im Vorfeld der stationären Aufnahme des H.K. Mitte März 2005 waren noch keinerlei Vorbereitungen für eine anstehende Heirat getroffen worden waren. Wenn auch die Klägerin und H.K. keine große Feier beabsichtigt gehabt haben sollten und lediglich ein Essen im engen Familienkreis geplant gewesen sein sollte, so spricht gegen die geltend gemachte feste Planung nach Überzeugung des Senats gleichwohl, dass weder ein Termin für die Eheschließung festgelegt worden war, noch überhaupt Kontakt mit dem Standesamt aufgenommen worden war. Denn wie die Klägerin selbst angegeben hat, wurde der spätere Eheschließungstermin erst Ende März 2005 direkt vom Krankenhaus aus organisiert. Dies spricht gegen das Vorbringen der Klägerin, dass die Eheschließung bereits lange vor der Erkrankung des H.K. fest geplant gewesen sei. Darüber hinaus spricht auch der konkrete Zeitpunkt der Eheschließung am 4. April 2005 eher für einen Zusammenhang mit der lebensbedrohlichen Erkrankung des H.K. als gegen einen solchen. Denn wäre die Schwere der Erkrankung kein Beweggrund für die Eheschließung gewesen, so hätte es nahe gelegen, die ursprünglichen Planungen weiterzuverfolgen und die Eheschließung nach Entlassung aus der stationären Rehabilitation im Juni 2005 vorzunehmen. Stattdessen wurde erst Ende März 2005 ein Eheschließungstermin mit dem Standesamt für den 4. April 2005 vereinbart, also kurz nachdem nicht nur eine schwerwiegende Operation erfolgt war, sondern auch die Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung gestellt worden war und am Folgetag mit einer sehr eingreifenden Strahlentherapie hatte begonnen werden sollen. Aus diesen Gründen vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass mit der Eheschließung am 4. April 2005 lediglich eine bereits seit langem bestehende Absicht in die Tat umgesetzt wurde, ohne dass ein alsbaldiges Ableben des H.K. in Betracht bezogen wurde.
Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht davon ausging bzw. auch nicht davon ausgehen konnte, dass H.K. im November 2005 an einer Lungenentzündung und einem Harnwegsinfekt versterben würde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass die Lebenserwartung des H.K. nach den Ausführungen des Prof. Dr. L. bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung durchaus noch ca. fünf Jahre hätte betragen können. Denn auch die später tatsächlich eingetretene Entwicklung rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin die Ehe mit H.K. am 4. April 2005 ihrem Wesen entsprechend auf Dauer eingegangen ist, ohne dass zu besorgen gewesen wäre, dass H.K. vorzeitig verstirbt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung, zu dem gerade die lebensbedrohliche Diagnose einer diffusen Tumordurchsetzung der Wirbelsäule und einer ausgeprägten lymphonodalen Metastasierung gestellt worden war und weder eine Objektivierung des Primärtumors erfolgt war, noch mit der Strahlenbehandlung auch nur begonnen war, war nämlich keinerlei konkrete Prognose im Hinblick auf die Lebenserwartung des H.K. möglich. Bei der Annahme des Prof. Dr. L., wonach H.K. bei einem langsamen Voranschreiten der Tumorerkrankung durchaus noch ca. fünf Jahre zu leben gehabt hätte, handelt es sich daher lediglich um eine allgemeine Einschätzung, die bereits einen günstigen Verlauf (langsames Voranschreiten der Tumorerkrankung) voraussetzt, von dem Anfang April 2005 ohne Kenntnis des Primärtumors nicht ohne weiteres ausgegangen werden konnte, sondern allenfalls als in Betracht zu ziehende Möglichkeit im Raume stand.
Deshalb hält es der Senat nicht für möglich, den vorliegenden Sachverhalt einem solchen gleichzustellen, bei dem - wie von der Klägerin geltend gemacht - ein Versicherter von einem Auto überfahren wird oder von einer Leiter stürzt. Denn hierbei handelt es sich um plötzliche unvorhersehbare Ereignisse, denen anders als im Falle der Diagnose einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf den Entschluss, eine Ehe einzugehen, beigemessen werden kann.
Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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