Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2277/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4957/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 verurteilt wurde, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen.
Die Klage wird im vollem Umfange abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von (bis zum 30. November 2004 bewilligter) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger ist von Beruf Bauschlosser. Nach Abschluss der Ausbildung (1982-1985) arbeitete er in seinem Beruf bei der Firma A. A. GmbH in Karlsruhe. Am 29. Januar 1998 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er auf einer Bausstelle des Unternehmens auf einem provisorisch abgestützten Podest drei Meter in die Tiefe stürzte. Er fiel hierbei auf den Rücken und erlitt insbesondere eine instabile LWK 1-Fraktur. Als Folge des Arbeitsunfalls verblieb ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit initialer Blasen- und Mastdarmlähmung, das anschließend intensiv medizinisch behandelt wurde. Im Anschluss an den Arbeitsunfall bezog er zunächst für längere Zeit Verletztengeld und seit 1. August 2000 erhält er eine Verletztenrente nach einer MdE 80 v.H. (2.519,48 DM ab 1. Juli 2001).
Am 29. Juni 2000 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen gelangte der Chirurg Dr. Sch. im sozialmedizinischen Gutachten vom 22. August 2000 (Bl. 61/127 Verwaltungsakte - VA -) zu der Einschätzung, der Kläger könne als Bauschlosser derzeit nur unter zweistündig tätig seien. Die Arbeitsfähigkeit sei im Bezug auf den bisherigen Beruf dauerhaft eingeschränkt. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei er drei bis unter sechsstündig einsatzfähig. Dr. Sch. empfahl eine Nachprüfung in zwei Jahren. Daraufhin bewilligt die damalige Landesversicherungsanstalt Baden (Rechtsvorgängerin der Beklagten - im folgendem nur Beklagte -) mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit auf Grund eines am 29. Januar 1998 eingetretenen Leistungsfalles mit Rentenbeginn am 1. Dezember 2000 (Bl. 163 VA). Die Rente war bis zum 30. November 2002 befristet.
Am 2. Dezember 2002 (Bl. 245 VA) beantragte der Kläger die Weiterbewilligung seiner Rente. Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Befundunterlagen, insbesondere bei der Süddeutschen Metall-BG, bei und holte bei dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr. F. das Gutachten vom 20. Dezember 2002 (Bl. 387/401 VA) ein. Dr. F. kam darin zu der Einschätzung, dass beim Kläger hinsichtlich der Tätigkeit als Bauschlosser weiterhin ein nur unter dreistündiges Leistungsvermögen bestehe. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes schätzte er das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates auf drei bis unter sechs Stunden ein. Es bestehe beim Kläger weiterhin ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom als Folge des Arbeitsunfalls sowie ein chronisches Lumbalsyndrom. Mit Bescheiden vom 10. Januar 2003 bewilligte die Beklagte daraufhin die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. November 2004.
Am 6. November 2004 beantragte der Kläger erneut die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 441 VA). Die Beklagte zog in dem Zusammenhang das für einen Zivilrechtsstreit erstattete fachneurologische Gutachten des Privatdozenten Dr. H., Gutachtensstelle Neurologische Universitätsklinik, Freiburg, vom 30. September 2004 (Bl. 447 VA) bei und holte des weiteren bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, Rehabilitationswesen - Sozialmedizin - Dr. G. das nervenärztliche Zusatzgutachten vom 22. Dezember 2004 (Bl. 499/503 VA) sowie das weitere Gutachten des Chirurgen Dr. F. vom 28. Dezember 2004 (Bl. 505/525 VA) ein. Dr. G. schätzte das Leistungsvermögen des Klägers dahingehend ein, dass er in der Lage sei, sechs Stunden und mehr einer Erwerbstätigkeit täglich nachgehen zu können. Dr. F. ging hinsichtlich der Tätigkeit als Bauschlosser davon aus, dass der Kläger diese weiterhin nur unter drei Stunden noch verrichten könne. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen wegen der Behinderung des Bewegungs- und Haltungsapparates könne der Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 (Bl. 551 VA) lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Es liege weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger könne zwar unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr im erlernten Beruf als Bauschlosser arbeiten, er könne aber die ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hochregallagerarbeiter vollschichtig verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte insbesondere geltend, er könne weder als Bauschlosser noch als Hochregallagerarbeiter vollschichtig erwerbstätig sein. Er berief sich in dem Zusammenhang auf die vielen über seinen Gesundheitszustand erstellten Gutachten. Dr. F. blieb in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (Bl. 591 VA) bei seiner Einschätzung und führte u. a. noch an, der allgemeine Kräfte- und Leistungszustand des Klägers habe sich verbessert und stabilisiert, sodass nunmehr leichte körperliche Arbeiten in mehr als sechsstündigen Umfang durchgeführt werden könnten, wenn dabei die wesentlichen qualitativen Funktionseinschränkungen berücksichtigt würden. Dies gelte grundsätzlich auch für eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach den Bestimmungen des § 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger könne nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Begutachtungen ab dem 1. Dezember 2004 wieder leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung (z. B. über Kopf, kniend), ohne besondere Gang- und Standsicherheit und ohne mechanische Erschütterungen und Vibrationen vollschichtig verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Darüber hinaus könne er mit einem Pkw einen Arbeitsplatz erreichen. Der Kläger könne zwar seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben. Sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch wieder vollschichtig seit 1. Dezember 2004 verrichten. Er könne hiermit auf sämtliche Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten, sowie auch (durch besondere Verantwortung oder tarifliche Einstufung) deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Nach Auffassung der Beklagten sei er noch auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter verweisbar. Es sei auch geprüft worden, ob ab 1. Dezember 2004 ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach dem nach 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe. Da er nach den ärztlichen Feststellungen jedoch noch mind. sechs Stunden täglich arbeiten könne, bestehe auch nachdem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein Anspruch.
Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 15. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Bevollmächtigte hat zur Begründung ausgeführt, dass beim Kläger das inkomplette Conus-Cauda-Syndrom, eine Blasen- und Mastdarmstörung mit sensibler Restsymptomatik, ein lumbales Schmerzsyndrom sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung bestehe. Die Feststellung einer Besserung sei unzutreffend, weil schon bei der Begutachtung im Oktober 2002 die posttraumatische Anpassungsstörung abgeklungen gewesen sei. Durch das chronische lumbale Schmerzsyndrom sei es notwendig, dass der Kläger opiathaltige Schmerzmittel einnehme, um die Schmerzen zu mildern. Insoweit sei dem Kläger eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Er könne auch maximal 1,5 Stunden sitzen. Aufgrund von Schmerzspitzen müssen er immer wieder seine Tätigkeiten unterbrechen und sich sofort hinlegen. Die Schmerzmittel wirkten dann auch bei einer sofortigen Einnahme nicht unmittelbar. Auch im Sitzen leide der Kläger unter massiven und permanenten Schmerzen, die engmaschig und regelmäßig einer schmerztherapeutischen Behandlung zugeführt würden. Aufgrund der neben dem Schmerzsyndrom bestehenden Mastdarmlähmung und der Blasenschwäche sei insgesamt die vollschichtige Verrichtung einer Tätigkeit, wie die des Hochregellagerarbeiters, nicht möglich.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines urologischen Gutachtens des Privatdozenten (PD) Dr. L., Klinik für Urologie des Krankenhauses St. Trudpert in Pforzheim, vom 22. November 2005, sowie das weitere nervenärztliche Gutachten des Neurologen und Psychiaters - Rehabilitationswesen - Dr. B. des Institutes für Neurologische Begutachtung am Klinikum Karlsbad-Langensteinbad, Karlsbad, vom 10. April 2006. Privatdozent Dr. L. hat folgende Diagnosen gestellt:
1. Inkomplette, nicht ausgeglichene obere motorische Läsion 2. Erektile Dysfunktion 3. Rezidivierende Harnwegsinfekte bei neurogener Blasenentleerungsstörung 4. Herabgesetzte Sensibilität im Ano-Genitalbereich.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers schätzte PD Dr. L. mit acht Stunden täglich unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (hygienisch saubere Toilette zum regelmäßigen Einmal-Katheterismus in zwei- bis dreistündigen Intervall, Tätigkeiten in Kälte oder unter Wärmeeinfluss sollten im Hinblick auf die erhöhte Infektanfälligkeit vermieden werden) ein. Der Kläger sollte in der Lage sein, seine Arbeit bedarfsweise zu unterbrechen, um eine Toilette aufsuchen zu können, längere betriebsunübliche Pausen seien aus urologischer Sicht nicht erforderlich. Der Kläger sei auch im Übrigen aus urologischer Sicht in der Lage viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500-Meter zurückzulegen und öffentliche Verkehrswege zu benutzen. Der Neurologe und Psychiater Dr. B. stellte daneben in seinem Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet folgende Diagnosen:
- ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit Reithosen-Hypästhesie/Hypalgesie, sensibler L 1-Schädigung beidseits und sensibler und motorischer Schädigung der Wurzeln L 5 und S 1 beidseits. - Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und erektile Dysfunktion.
Beim Leistungsvermögen gelangte Dr. B. zu der Einschätzung, der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Vermieden werden müssten das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien. Durch die ständige Einnahme von Schmerzmittel und muskelrelaxierenden Medikamenten könne das Reaktionsvermögen eingeschränkt sein, weshalb Tätigkeiten mit Anforderung an das Reaktionsvermögen, mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und Arbeiten in Gefahrenbereichen, laufenden ungeschützten Maschinen während der Einnahme ausscheiden würden. Nicht in Betracht kämen auch berufliche Fahrertätigkeiten oder Tätigkeiten mit mechanischen Erschütterungen und Vibrationen. Hinsichtlich der Blasen- und Mastdarmstörung seien weiter die bereits im urologischen Gutachten genannten Einschränkungen zu beachten. Hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens hat Dr. B. die Auffassung vertreten, dass der Kläger allerdings leichte körperliche Tätigkeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne, neben der Blasen- und Mastdarmstörung spielten hier auch, die ständigen, belastungsabhängig (längeres Sitzen, längeres Stehen) zunehmenden Kreuzschmerzen und neuralgischen Schmerzen eine Rolle.
Der Arzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin und Sportarzt Dr. H. hat hierzu in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20. Juni 2006 die Auffassung vertreten, dass soweit Dr. B. auf ein drei bis nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen abstelle, dies nicht nachvollziehbar sei. Die von ihm nochmals herausgestellten Blasen- und Mastdarmstörungen, sowie belastungsabhängigen zunehmenden Kreuzschmerzen (bei längerem Sitzen bzw. längerem Stehen) sowie die benannten neuralgischen Schmerzen könnten mit Blick auf das Leistungsvermögen für ausschließlich leichte Arbeiten mit Funktionseinschränkungen die Einschränkung auf drei bis unter sechs Stunden nicht erklären. Der nochmalige Hinweis von Dr. B. auf die Notwendigkeit für eine hygienisch saubere Toilette sowie den Ausschluss einer Einschränkung in der zumutbaren Gehwegstrecke seien dagegen reproduzierbar. Dr. F. habe schlüssig herausgearbeitet, dass in der Zwischenzeit zumindest insoweit eine Stabilisierung eingetreten sei, dass beim Kläger für leichte Tätigkeiten ein ausreichendes quantitatives Leistungsvermögen bestehe.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst auf der Grundlage der Gutachten von Dr. G. und Dr. F. unmittelbar nach Ablauf des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im November/Dezember 2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht mehr unter einer tiefgehenden psychischen Störung bei vorbeschriebener die Leistung beeinträchtigender Anpassungsstörung gelitten habe. Weiterhin bestanden hätte beim Kläger aber ein Conus-Cauda-Syndrom, Blasen- und Mastdarmstörung sowie erektile Dysfunktion bei überwiegend sensibler Restsymptomatik. Die Leistungsbeurteilung der Rentengutachter werde im wesentlichen durch das fachurologische Gutachten von PD Dr. L. vom 22. November 2005 bestätigt, sodass nach Überzeugung des SG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchs auf Weiterbewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Besserung der Gesamtsituation bestanden habe, insbesondere habe kein Hinweis mehr auf eine aktuelle psychische Störung bestanden. Das frühere, die Leistungseinschränkung begründende posttraumatische Anpassungssyndrom mit ängstlich depressiver Komponente habe sich weitgehend zurückgebildet. Die Leistungsfähigkeit werde allerdings weiterhin begrenzt durch das inkomplette Conus-Cauda-Syndrom und die urologischen Funktionseinschränkungen, die am 1. Dezember 2004 jedoch eine quantitative Herabsetzung des Leistungsvermögens nicht begründeten. Auch betriebsunübliche Pausen seien nach dem Gutachten von PD Dr. L. nicht erforderlich. Damit sei mit Ablauf des 30. November 2004 der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht entfallen.
Das SG habe jedoch des weiteren zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht gem. dem §§ 43 und 240 SGB VI bestehe (mit Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 101 Nr. 2 -). Beim Kläger liege auf Grund des im Dezember 2004 gestellten Antrages ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Das SG hat sich hierbei auf das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. gestützt, wonach beim Kläger ein sich zunehmend ausbreitendes Schmerzsyndrom bestehe und dieses Schmerzsyndrom und die Folgen der sensiblen L 1-Schädigung und Schädigung der Wurzel L 5/S1 sich soweit fortentwickelt hätten, dass bei der daneben bestehenden Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und einer erektilen Dysfunktion lediglich noch ein drei bis unter sechsstündiges Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vorgelegen habe.
Dabei würden der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Sätze 1 und 2 SGB VI nach Auffassung des SG nicht in einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung umschlagen. Zwar habe der Kläger bei einem drei bis sechsstündigen Leistungsvermögen keinen Arbeitsplatz inne, der diesem Leistungsvermögen entspreche. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass ihm für die Teilzeittätigkeit der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen. Zwar sei in der Regel davon auszugehen, dass eine Vermittlung bei einem auf Teilzeit eingeschränkten Leistungsvermögen nicht möglich sei. Bei rückwirkender Prüfung werde der Nachweis konkreter Bemühungen um einen konkreten Arbeitsplatz nicht mehr gefordert (mit Hinweis auf BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 10). Eine praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes könne nach Auffassung des SG bei einem jüngeren Versicherten allerdings dann nicht angenommen werden, wenn er eine der Leistungsminderung entsprechende Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt gesucht habe. Vorliegend sei der Kläger seit 1998 und auch seit 1. Dezember 2004 nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen oder habe sich in Eigeninitiative auf die Suche nach einer Beschäftigung begeben. Im Ergebnis sei daher nicht nachgewiesen, dass dem teilweise erwerbsgeminderten Kläger der Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit im Umfang von drei bis sechs Stunden am Tag mit qualitativen Einschränkungen verschlossen sei. Da die teilweise Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehe, ausschließlich auf gesundheitlichen Gründen beruhe und eine Besserung unwahrscheinlich sei (Gutachten Dr. B.), sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu befristen, sondern bestehe auf Dauer (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhe auf dem (Wieder-) eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 2004 (siehe Gutachten Dr. B. vom 10. April 2006). Das SG halte es nicht für sachgerecht, erst den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B. als Zeitpunkt einer nachgewiesenen Verschlechterung anzunehmen. Insoweit erscheine es vielmehr überzeugend, dass das Herabsinken des Leistungsvermögens nach Besserung der psychischen Beeinträchtigung und Verschlechterung der neurologischen Situation ohne wesentliche zeitliche Zäsur eingetreten sei.
Sowohl die Beklagte als auch der Kläger haben gegen das der Beklagten bzw. der Klägerbevollmächtigten jeweils mit Empfangsbekenntnis am 27. September zugestellte Urteil am 29. September 2006 bzw. am 25. Oktober 2006 Berufung eingelegt.
Die Beklagte begehrt das Urteil des SG auch insoweit abzuändern, als sie verpflichtet werde, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Zunächst verweist die Beklagte darauf, dass die ab 1. Januar 2001 geltende Vorschrift des § 43 SGB VI nur dann Anwendung finde, wenn kein nahtloser Anspruch bestehe, sondern eine Lücke eingetreten sei, wenn auch nur für die Dauer eines Kalendermonats. In seinen Entscheidungsgründen gehe das SG einerseits davon aus, dass mit Ablauf des 30. November 2004 der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht entfallen sei, da am 1. Dezember 2004 die Befunde eine quantitative Herabsetzung des Leistungsvermögens nicht mehr begründeten. Die Auffassung des SG, dass nach dem 1. Dezember 2004 ein Leistungsfall nach neuem Recht im Dezember 2004 eingetreten sei - was zur Folge gehabt hätte, dass das SG einen Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar 2005 hätte zusprechen dürfen (§ 99 SGB VI) und eine Befristung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs hätte aussprechen müssen (§ 43 SGB VI) - werde nicht von der Beklagten geteilt. Dem vorliegenden Beweisergebnis sei nicht zu entnehmen, dass es nach dem 1. Dezember 2004 bis Ende 2004 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge einer Reduzierung des Leistungsvermögens gekommen wäre. Man gehe vielmehr insoweit übereinstimmend mit dem SG davon aus, dass nach dem 30. November 2004 ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen habe, auch für Verweisungstätigkeiten wie zum Beispiel: Arbeitern in Hochregallagern oder als technischer Zeichner. Es werde nicht die Einschätzung geteilt, dass es nachfolgend zum erneuten Eintritt einer rentenrelevanten Leistungsminderung nach neuem Recht gekommen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Gutachten von Dr. G. und F. sowie das urologische Gutachten und die Stellungnahmen von Dr. F. und Dr. H. verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 abzuändern, soweit es die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen, sowie die Berufung des Kläger zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 insoweit abzuändern, soweit die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) für die Zeit ab 1. Dezember 2004 abgelehnt wurde, den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Klägerbevollmächtigte aus, insbesondere aus dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. ergebe sich zweifelsfrei, dass sich der gesamte Gesundheitszustand des Klägers, bedingt durch das Schmerzsyndrom und die Folgen der sensiblen L 1-Schädigung und Schädigung der Wurzeln L 5/S1, weiter durch die daneben bestehende Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, die erstmals im Gutachten von Dr. B. in ihrem gesamten Ausmaß überhaupt gewürdigt worden sei, sowie der vorliegenden erektilen Dysfunktion erheblich verschlechtert habe. Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Gutachten von Dr. L. ergebe, dass die Schmerzsymptomatik nicht in angemessener Weise berücksichtigt sei bzw. außen vor geblieben sei. Dies gelte insbesondere für die von Dr. B. dokumentierten Mastdarmentleerungsstörungen und deren Folgen für das Leistungsvermögen des Klägers. Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Feststellungen im Gutachten von Dr. B. vom 10. April 2006 auf den (Wieder-)eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 2004 bezogen habe. Dies vor dem Hintergrund, da dass Herabsinken des Leistungsvermögens insoweit nach Verschlechterung der neurologischen Situation ohne wesentliche Zäsur eingetreten sei. Zu Recht sei das SG auch davon ausgegangen, dass Gegenstand der Entscheidung der Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis 31. Dezember 2000 geltendem Recht sowie der damit zugleich hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung gewesen sei. Soweit allerdings das SG die Auffassung vertreten habe, dass dem Kläger nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zugesprochen werden könne, weil nach Auffassung des SG für einen jüngeren Versicherten eine praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes dann nicht angenommen werden könne, wenn dieser eine der Leistungsminderung entsprechenden Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt gesucht habe, könne nicht gefolgt werden. Hierbei sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger ganz knapp an einer kompletten Querschnittslähmung vorbeigegangen sei. Geblieben seien aber ganz massive gesundheitliche Einschränkungen, nämlich ein inkomplettes Conus-Cauda Syndrom. Des Weiteren die Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, sowie auch sensible Restsymptomatik. Hinzu komme ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Der Kläger habe deshalb in der Folge morphinhaltige Schmerzmittel einnehmen müssen, da sich die Schmerz durch die erlittene Traumatisierung erheblich verstärkt hätten. Auch diese Schmerzmittel hätten nicht zu einer ausreichenden Schmerzreduzierung geführt. Es würden vielmehr immer wieder Schmerzspitzen auftreten, die auch mit den verordneten Medikamenten nicht beherrschbar seien. Durch die Einnahme der morphinhaltigen Schmerzmittel sei der Kläger grundsätzlich stark sediert und leide an allgemeinen Erschöpfungszuständen in Folge der chronischen Schmerzen. Insgesamt könne es daher dem Kläger nicht zum Nachteil gereichten, dass er sich auf Grund der Folgen seiner schweren Verletzungen nicht am Arbeitsmarkt angemeldet habe. Unter Berücksichtigung der beim Kläger insgesamt bestehenden spezifischen Leistungseinschränkungen sei hier im Ergebnis außerdem von einer Summierung von Leistungseinschränkungen auszugehen, so seien zum Beispiel auch zu berücksichtigen, dass hier zusätzliche Pausen für Toilettengänge benötigt würden und auch das Erfordernis bestehe, ggfls. die Wäsche zu wechseln sowie die einzusetzenden Hilfsmittel zu versorgen.
Der Senat hat bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., Chefarzt der Klinik für Suchttherapie, Klinikum am W., Weinsberg, das nervenärztliche Gutachten vom 27. August 2007 eingeholt. Dr. H. hat darin die bereits im Vorgutachten auf neurologischen Gebiet gestellten Diagnosen bestätigt (inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, sowie erektile Dysfunktion). Eine psychiatrische Erkrankung liese sich auch bei Dr. H. (nicht mehr) nachweisen. Es zeigten sich keinerlei depressiven Symptome, auch die Kriterien für das Vorliegen einer Anpassungsstörung jedweder Art wurden nach den Feststellungen von Dr. H. nicht erfüllt. Der Tagesablauf wird wie folgt beschrieben: der Kläger stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, je nachdem, wie die Nacht verlaufen sei. Er stehe mal um 7:30 Uhr und mal um 8:30 Uhr auf, meist frühstücke er dann, am Vormittag helfe er der Frau im Haushalt soweit es gehe. Mittags esse man etwas kaltes, dann gehe er in den Garten und mache leichtere Gartenarbeit, dies sei auch in Karlsruhe-Durlach. Mal sei er bis 18:00 Uhr dort, mal bis 20:00 Uhr und mal auch nur bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, dies hänge auch vom Wetter ab. Abends esse man warm, die Frau koche. Dann sehe er fern, wobei er alles möglich anschaue, hauptsächlich Nachrichten und Sport. Zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr gehe er zu Bett. Am Wochenende sei es genauso, es gebe keine besonderen Aktivitäten, Sport gehe zum Beispiel nicht. Er fahre ein bisschen Rad, er könne vielleicht eine halbe Stunde fahren. In Kneipen gehe er nicht, dies habe er auch früher nicht getan. Er müsse auch immer schauen, dass eine Toilette in der Nähe sei. Freunde und Bekannte habe er auch, man besuchen sich gegenseitig. Es seien sowohl befreundete Ehepartner als auch Kumpels. Die meisten wohnten in der Nähe. Er fahre auch mit dem Auto, dies sei ihm lieber als mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Längere Strecken fahre er nicht, da er schlecht sitzen könne und eben eine Toilette in der Nähe brauche. Im Hinblick auf Hobbys und Interessen kümmere er sich eben um den Garten, außerdem sei am Computer. Er chatte im Internet und bringe sich immer wieder etwas bei, z. B. habe er sich schon immer für das technische Zeichnen interessiert. Hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers geht Dr. H. davon aus, dass dem Kläger noch leicht Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (sieben bis acht Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche) möglich seien, unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Beschränkungen. So sollten schwere Lasten (über 10 kg) nicht mehr gehoben oder getragen werden, gleichförmige Körperhaltungen wie über Kopf arbeiten sollten vermieden werden, günstig sei ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Auch Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen sollten vermieden werden, ebenfalls Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien. Im Hinblick auf die Blasen- und Mastdarmsstörung müsse dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, mehrfach täglich zum Einmal-Katheterismus eine Toilette aufzusuchen. Letztlich müsse eine Toilette grundsätzlich in der Nähe sein. Auch ein ggfls. erforderlicher Wechsel der Kleidung beim Urin- oder Stuhlabgang müsse möglich sein. Weitere Einschränkungen ergäben sich jedoch aus nervenärztlicher Sicht nicht. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B. verweist Dr. H. noch darauf, dass er im Unterschied hierzu von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit gewissen Leistungseinschränkungen ausgehe. Im Hinblick auf die Kreuzschmerzen müssten gleichförmige Körperhaltungen vermieden werden. Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen lasse sich allerdings durch die beklagten Schmerzen nicht begründen. Schließlich weist er noch daraufhin, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Störungen der Auffassung, der Konzentration, des Gedächtnisses oder des Durchhaltevermögens (auch nicht durch die eingenommenen Schmerzmittel) gezeigt hätten.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2007 hinsichtlich der von Klägerseite erhobenen Einwendungen hat Dr. H. darauf verwiesen, dass unter anderem grundsätzlich die beim Kläger verordneten Schmerzmittel Auffassung und Konzentration beeinträchtigen und auch das Reaktionsvermögen einschränken können. Im Rahmen der bei ihm erfolgten Untersuchung hätten sich aber keine Einschränkungen der Auffassung, der Konzentration, des Gedächtnisses und des Durchhaltevermögens gezeigt. Auch lasse sich durch die von ihm erhobenen Befunde ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht begründen. Leichte körperliche Tätigkeiten mit den skizzierten qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig möglich. Insbesondere sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich keine Einschränkungen des Durchhaltevermögens gezeigt hätten. Auch sei eine auf Grund der Sedierungswirkung schlagartig auftretende massive Müdigkeit im Rahmen der erfolgten Untersuchung nicht fassbar gewesen. Soweit von Klägerseite geltend gemacht werde, die Untersuchung habe insgesamt nur 45 Minuten gedauert, stimme dies nicht. Die entsprechenden Untersuchungen würden von ihm immer - mit allenfalls leichten Variationen - nach dem gleichen Grundmuster durchgeführt. So befrage er zunächst die Betroffenen nach den Beschwerden. Dann würden die Familien- und die Sozialanamnese erhoben und nach einer kurzen Pause erhebe er die vegetative Anamnese, die Vorerkrankungen und die ablaufenden Therapiemaßnahmen. Danach werde die körperliche Untersuchung durchgeführt, diese umfasse eine allgemein körperliche und eine neurologische Untersuchung, die naturgemäß nicht in 10 Min. erfolgen könne. Dass im Übrigen nicht nur die Prüfung der verbliebenen Kraft, insbesondere in den Beinen und das Abtasten der Wirbelsäule vorgenommen worden sei, lasse sich den von ihm dokumentierten Befunden entnehmen. Nach der körperlichen Untersuchung lasse er dem Probanden etwa 10 Min. Pause um sich nochmals Gedanken über die Beschwerden zu machen. Diese würden anschließend nochmals ergänzend erhoben. Danach sehe er die Akten nochmals kurz durch, bis der Proband dann entlassen werden könne. Die Dauer der gesamten Untersuchung liege im Regelfall zwischen 1,5 und 2 Stunden, so sei es auch in diesem Fall gewesen.
Die Klägerseite hat ergänzend noch eine Stellungnahme der Fachärztin für Anästhesiologie - spezielle Schmerztherapie, Psychotherapie - Dr. Schw. vom 26. November 2007 zur schmerztherapeutischen Behandlung vorgelegt, die u. a. angab, trotz schmerztherapeutischer Medikation (regelmäßige Einnahme von Oxygesic 40 mg retard - ein Opiat der WHO Stufe III, die Potenz sei etwa doppelt so stark im Vergleich zu Morphinsulfat) erreiche der Kläger letztlich keine befriedigende Schmerzkontrolle. Auf Grund der langjährigen Schmerzanamnese sowie der Tatsache, dass es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen handele, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden weiter zunehmen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gem. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) liegt nicht vor. Im Streit steht die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Das SG hat zu Unrecht für die Zeit ab 1. Dezember 2004 die Beklagte zur (Weiter)gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verurteilt. Für die Zeit ab 1. Dezember 2004 liegen die Voraussetzungen weder für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht vor, noch liegen für die Folgezeit die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltendem Recht vor.
1.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier streitige Weitergewährung der dem Kläger bis zum 30. November 2004 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht (§ 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 - Bundesgesetzblatt I, 1827) ist § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) hinsichtlich einer Rente wegen Berufsunfähigkeit:
Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 3 (a.F.) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Des Weiteren bestimmt sich der Anspruch einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht gem. § 44 SGB VI (a.F.):
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gem. § 44 Abs. 2 SGB VI (a.F.), Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 DM übersteigt, erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
Sind Renten befristet, so enden sie gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus (Satz 2).
Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der bis zum 30. November 2004 befristeten und damit zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 2004 abgelehnt.
Nach dem Urteil aller nervenärztlichen Gutachter, sowohl dem hier im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Gutachten von Dr. G. vom 30. September 2004 als auch den Gerichtsgutachten von Dr. B. vom 10. April 2006 und Dr. H. vom 27. August 2007 liegt beim Kläger keine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Anpassungsstörung (mehr) vor. Beim Kläger bestehen nach den Feststellungen aller Gutachter (sowohl auf nervenärztlichen, chirurgischen als auch urologischem Gebiet) folgende Gesundheitsstörungen: inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit einer im Vordergrund stehenden Reithosen-Hypästhesie und Hypalgesie sowie sensiblen Störungen der Beine, sowie eine Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und eine erektile Dysfunktion.
Der Neurologe und Psychiater Dr. G. wie auch der Chirurg Dr. F. - dessen Gutachten hier ebenfalls im Urkundenbeweis hier verwertet werden können -, die beide den Kläger schon in der Vergangenheit begutachtet hatten, sind zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger zwar seinen erlernten Beruf als Schlosser nicht mehr wird ausüben können. Nach Auffassung dieser Gutachter ist aber eine Besserung (nämlich im Hinblick auf die zwischenzeitlich nicht mehr bestehende Anpassungsstörung) eingetreten, die dem Kläger die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten vollschichtig wieder erlaubt. Damit sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 1. Dezember 2004 hinaus nicht gegeben. Auch PD Dr. L. wie auch Dr. H. - dem der Senat ebenfalls auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters folgt - bestätigen ebenfalls unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Arbeiten. Soweit Dr. B. die quantitative Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden mit dem Hinweis auf die zunehmenden Rückenschmerzen (bei längerem Sitzen und längerem Stehen) begründet, überzeugt dies den Senat nicht. Diesen Beschwerden wird gerade durch die qualitativen Einschränkungen (Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, kein schweres Heben und Tragen, keine Überkopfarbeit, kein Arbeiten auf Leitern, kein häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen) Rechnung getragen. Hierauf hat auch zum einen bereits Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2006 als auch Dr. H. in seinen Ausführungen im Gutachten vom 27. August 2007, weshalb er Dr. B. insoweit nicht folge (siehe S. 21 des Gutachtens bzw. Bl. 66 Senatsakte), hingewiesen.
Damit aber ist der Kläger nach dem insoweit maßgeblichen alten Recht (§ 44 SGB VI a.F.) nicht (mehr) erwerbsunfähig. Denn damit ist er (wieder) in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben bzw. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 DM bzw. zwischenzeitlich 400,- Euro übersteigt.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI n.F.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Damit ist allerdings zu prüfen, ob über den 30. November 2004 hinaus der Kläger zumindest berufsunfähig im Sinne des alten Rechts (§ 43 SGB VI a.F.) ist. Der Kläger kann zwar nach dem einhelligen Urteil aller Gutachter auf Dauer nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser arbeiten. Der Kläger ist jedoch sozial zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Wenn man den Kläger als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -).
Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 42 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Der Kläger surft nach seinen eigenen Angaben den Gutachtern gegenüber regelmäßig im Internet (siehe etwa Gutachten Dr. B. S.14 bzw. Bl.83 SG-Akte). Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa mit Ausnahme von Dr. B. alle übrigen Gutachter). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht für die Zeit ab 1. Dezember 2004.
3. Daneben besteht für die Zeit nach dem 30. November 2004 auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach neuem Recht (§ 43 SGB VI n.F.).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung (bezüglich der Zeit ab 1. Dezember 2004) erwerbsgemindert.
Nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Gutachter (sowohl im urologischen, nervenärztlichen als auch chirurgischen Bereich) mit Ausnahme von Dr. B. - dem der Senat jedoch aus den bereits oben unter 1. genannten Gründen nicht folgt - wird das Leistungsvermögen des Klägers als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen eingeschätzt.
4. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Einem Anspruch steht hier schon entgegen, dass der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
5. Der noch in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 vorgelegte Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG war gem. § 109 Abs. 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerbevollmächtigte war mit Gerichtsschreiben vom 2. April 2008 darüber informiert worden, dass die Streitsache zur mündlichen Verhandlung vorgesehen und voraussichtlicher Termin der 2. Juli 2008 sei. Die Klägerbevollmächtigte hatte damit ausreichend Zeit einen entsprechenden Antrag nach § 109 SGG rechtzeitig zu stellen. Eine Berücksichtigung des Antrages in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da die Sache entscheidungsreif war.
6. Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, und ist die Klage stattdessen in vollem Umfange abzuweisen. Die Berufung des Klägers ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Die Klage wird im vollem Umfange abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung von (bis zum 30. November 2004 bewilligter) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der 1965 geborene Kläger ist von Beruf Bauschlosser. Nach Abschluss der Ausbildung (1982-1985) arbeitete er in seinem Beruf bei der Firma A. A. GmbH in Karlsruhe. Am 29. Januar 1998 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er auf einer Bausstelle des Unternehmens auf einem provisorisch abgestützten Podest drei Meter in die Tiefe stürzte. Er fiel hierbei auf den Rücken und erlitt insbesondere eine instabile LWK 1-Fraktur. Als Folge des Arbeitsunfalls verblieb ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit initialer Blasen- und Mastdarmlähmung, das anschließend intensiv medizinisch behandelt wurde. Im Anschluss an den Arbeitsunfall bezog er zunächst für längere Zeit Verletztengeld und seit 1. August 2000 erhält er eine Verletztenrente nach einer MdE 80 v.H. (2.519,48 DM ab 1. Juli 2001).
Am 29. Juni 2000 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen gelangte der Chirurg Dr. Sch. im sozialmedizinischen Gutachten vom 22. August 2000 (Bl. 61/127 Verwaltungsakte - VA -) zu der Einschätzung, der Kläger könne als Bauschlosser derzeit nur unter zweistündig tätig seien. Die Arbeitsfähigkeit sei im Bezug auf den bisherigen Beruf dauerhaft eingeschränkt. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sei er drei bis unter sechsstündig einsatzfähig. Dr. Sch. empfahl eine Nachprüfung in zwei Jahren. Daraufhin bewilligt die damalige Landesversicherungsanstalt Baden (Rechtsvorgängerin der Beklagten - im folgendem nur Beklagte -) mit Bescheid vom 12. Oktober 2000 dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit auf Grund eines am 29. Januar 1998 eingetretenen Leistungsfalles mit Rentenbeginn am 1. Dezember 2000 (Bl. 163 VA). Die Rente war bis zum 30. November 2002 befristet.
Am 2. Dezember 2002 (Bl. 245 VA) beantragte der Kläger die Weiterbewilligung seiner Rente. Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Befundunterlagen, insbesondere bei der Süddeutschen Metall-BG, bei und holte bei dem Chirurgen und Sozialmediziner Dr. F. das Gutachten vom 20. Dezember 2002 (Bl. 387/401 VA) ein. Dr. F. kam darin zu der Einschätzung, dass beim Kläger hinsichtlich der Tätigkeit als Bauschlosser weiterhin ein nur unter dreistündiges Leistungsvermögen bestehe. Für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes schätzte er das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates auf drei bis unter sechs Stunden ein. Es bestehe beim Kläger weiterhin ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom als Folge des Arbeitsunfalls sowie ein chronisches Lumbalsyndrom. Mit Bescheiden vom 10. Januar 2003 bewilligte die Beklagte daraufhin die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30. November 2004.
Am 6. November 2004 beantragte der Kläger erneut die Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung (Bl. 441 VA). Die Beklagte zog in dem Zusammenhang das für einen Zivilrechtsstreit erstattete fachneurologische Gutachten des Privatdozenten Dr. H., Gutachtensstelle Neurologische Universitätsklinik, Freiburg, vom 30. September 2004 (Bl. 447 VA) bei und holte des weiteren bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, spezielle Schmerztherapie, Rehabilitationswesen - Sozialmedizin - Dr. G. das nervenärztliche Zusatzgutachten vom 22. Dezember 2004 (Bl. 499/503 VA) sowie das weitere Gutachten des Chirurgen Dr. F. vom 28. Dezember 2004 (Bl. 505/525 VA) ein. Dr. G. schätzte das Leistungsvermögen des Klägers dahingehend ein, dass er in der Lage sei, sechs Stunden und mehr einer Erwerbstätigkeit täglich nachgehen zu können. Dr. F. ging hinsichtlich der Tätigkeit als Bauschlosser davon aus, dass der Kläger diese weiterhin nur unter drei Stunden noch verrichten könne. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen wegen der Behinderung des Bewegungs- und Haltungsapparates könne der Kläger jedoch noch sechs Stunden und mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 (Bl. 551 VA) lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Es liege weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit vor. Der Kläger könne zwar unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr im erlernten Beruf als Bauschlosser arbeiten, er könne aber die ihm zumutbare Verweisungstätigkeit als Hochregallagerarbeiter vollschichtig verrichten.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte insbesondere geltend, er könne weder als Bauschlosser noch als Hochregallagerarbeiter vollschichtig erwerbstätig sein. Er berief sich in dem Zusammenhang auf die vielen über seinen Gesundheitszustand erstellten Gutachten. Dr. F. blieb in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (Bl. 591 VA) bei seiner Einschätzung und führte u. a. noch an, der allgemeine Kräfte- und Leistungszustand des Klägers habe sich verbessert und stabilisiert, sodass nunmehr leichte körperliche Arbeiten in mehr als sechsstündigen Umfang durchgeführt werden könnten, wenn dabei die wesentlichen qualitativen Funktionseinschränkungen berücksichtigt würden. Dies gelte grundsätzlich auch für eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück. Der Kläger habe nach den Bestimmungen des § 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger könne nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Begutachtungen ab dem 1. Dezember 2004 wieder leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Nachtschicht, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung (z. B. über Kopf, kniend), ohne besondere Gang- und Standsicherheit und ohne mechanische Erschütterungen und Vibrationen vollschichtig verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Darüber hinaus könne er mit einem Pkw einen Arbeitsplatz erreichen. Der Kläger könne zwar seinen zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Beruf als Schlosser nicht mehr ausüben. Sonstige leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne er jedoch wieder vollschichtig seit 1. Dezember 2004 verrichten. Er könne hiermit auf sämtliche Facharbeitertätigkeiten, angelernte Tätigkeiten, sowie auch (durch besondere Verantwortung oder tarifliche Einstufung) deutlich herausgehobene ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Nach Auffassung der Beklagten sei er noch auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter verweisbar. Es sei auch geprüft worden, ob ab 1. Dezember 2004 ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach dem nach 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe. Da er nach den ärztlichen Feststellungen jedoch noch mind. sechs Stunden täglich arbeiten könne, bestehe auch nachdem seit dem 1. Januar 2001 geltenden Recht für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kein Anspruch.
Dagegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 15. Juni 2005 Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Die Bevollmächtigte hat zur Begründung ausgeführt, dass beim Kläger das inkomplette Conus-Cauda-Syndrom, eine Blasen- und Mastdarmstörung mit sensibler Restsymptomatik, ein lumbales Schmerzsyndrom sowie eine posttraumatische Anpassungsstörung bestehe. Die Feststellung einer Besserung sei unzutreffend, weil schon bei der Begutachtung im Oktober 2002 die posttraumatische Anpassungsstörung abgeklungen gewesen sei. Durch das chronische lumbale Schmerzsyndrom sei es notwendig, dass der Kläger opiathaltige Schmerzmittel einnehme, um die Schmerzen zu mildern. Insoweit sei dem Kläger eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht zumutbar. Er könne auch maximal 1,5 Stunden sitzen. Aufgrund von Schmerzspitzen müssen er immer wieder seine Tätigkeiten unterbrechen und sich sofort hinlegen. Die Schmerzmittel wirkten dann auch bei einer sofortigen Einnahme nicht unmittelbar. Auch im Sitzen leide der Kläger unter massiven und permanenten Schmerzen, die engmaschig und regelmäßig einer schmerztherapeutischen Behandlung zugeführt würden. Aufgrund der neben dem Schmerzsyndrom bestehenden Mastdarmlähmung und der Blasenschwäche sei insgesamt die vollschichtige Verrichtung einer Tätigkeit, wie die des Hochregellagerarbeiters, nicht möglich.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines urologischen Gutachtens des Privatdozenten (PD) Dr. L., Klinik für Urologie des Krankenhauses St. Trudpert in Pforzheim, vom 22. November 2005, sowie das weitere nervenärztliche Gutachten des Neurologen und Psychiaters - Rehabilitationswesen - Dr. B. des Institutes für Neurologische Begutachtung am Klinikum Karlsbad-Langensteinbad, Karlsbad, vom 10. April 2006. Privatdozent Dr. L. hat folgende Diagnosen gestellt:
1. Inkomplette, nicht ausgeglichene obere motorische Läsion 2. Erektile Dysfunktion 3. Rezidivierende Harnwegsinfekte bei neurogener Blasenentleerungsstörung 4. Herabgesetzte Sensibilität im Ano-Genitalbereich.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers schätzte PD Dr. L. mit acht Stunden täglich unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen (hygienisch saubere Toilette zum regelmäßigen Einmal-Katheterismus in zwei- bis dreistündigen Intervall, Tätigkeiten in Kälte oder unter Wärmeeinfluss sollten im Hinblick auf die erhöhte Infektanfälligkeit vermieden werden) ein. Der Kläger sollte in der Lage sein, seine Arbeit bedarfsweise zu unterbrechen, um eine Toilette aufsuchen zu können, längere betriebsunübliche Pausen seien aus urologischer Sicht nicht erforderlich. Der Kläger sei auch im Übrigen aus urologischer Sicht in der Lage viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500-Meter zurückzulegen und öffentliche Verkehrswege zu benutzen. Der Neurologe und Psychiater Dr. B. stellte daneben in seinem Gutachten auf nervenärztlichen Fachgebiet folgende Diagnosen:
- ein inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit Reithosen-Hypästhesie/Hypalgesie, sensibler L 1-Schädigung beidseits und sensibler und motorischer Schädigung der Wurzeln L 5 und S 1 beidseits. - Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und erektile Dysfunktion.
Beim Leistungsvermögen gelangte Dr. B. zu der Einschätzung, der Kläger könne nur noch leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Vermieden werden müssten das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, sowie Arbeiten in der Hocke und im Knien. Durch die ständige Einnahme von Schmerzmittel und muskelrelaxierenden Medikamenten könne das Reaktionsvermögen eingeschränkt sein, weshalb Tätigkeiten mit Anforderung an das Reaktionsvermögen, mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge und Arbeiten in Gefahrenbereichen, laufenden ungeschützten Maschinen während der Einnahme ausscheiden würden. Nicht in Betracht kämen auch berufliche Fahrertätigkeiten oder Tätigkeiten mit mechanischen Erschütterungen und Vibrationen. Hinsichtlich der Blasen- und Mastdarmstörung seien weiter die bereits im urologischen Gutachten genannten Einschränkungen zu beachten. Hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens hat Dr. B. die Auffassung vertreten, dass der Kläger allerdings leichte körperliche Tätigkeiten unter den genannten qualitativen Einschränkungen nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne, neben der Blasen- und Mastdarmstörung spielten hier auch, die ständigen, belastungsabhängig (längeres Sitzen, längeres Stehen) zunehmenden Kreuzschmerzen und neuralgischen Schmerzen eine Rolle.
Der Arzt für Allgemeinmedizin, Sozialmedizin und Sportarzt Dr. H. hat hierzu in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 20. Juni 2006 die Auffassung vertreten, dass soweit Dr. B. auf ein drei bis nur unter sechsstündiges Leistungsvermögen abstelle, dies nicht nachvollziehbar sei. Die von ihm nochmals herausgestellten Blasen- und Mastdarmstörungen, sowie belastungsabhängigen zunehmenden Kreuzschmerzen (bei längerem Sitzen bzw. längerem Stehen) sowie die benannten neuralgischen Schmerzen könnten mit Blick auf das Leistungsvermögen für ausschließlich leichte Arbeiten mit Funktionseinschränkungen die Einschränkung auf drei bis unter sechs Stunden nicht erklären. Der nochmalige Hinweis von Dr. B. auf die Notwendigkeit für eine hygienisch saubere Toilette sowie den Ausschluss einer Einschränkung in der zumutbaren Gehwegstrecke seien dagegen reproduzierbar. Dr. F. habe schlüssig herausgearbeitet, dass in der Zwischenzeit zumindest insoweit eine Stabilisierung eingetreten sei, dass beim Kläger für leichte Tätigkeiten ein ausreichendes quantitatives Leistungsvermögen bestehe.
Das SG hat mit Urteil vom 28. Juli 2006 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst auf der Grundlage der Gutachten von Dr. G. und Dr. F. unmittelbar nach Ablauf des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im November/Dezember 2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht mehr unter einer tiefgehenden psychischen Störung bei vorbeschriebener die Leistung beeinträchtigender Anpassungsstörung gelitten habe. Weiterhin bestanden hätte beim Kläger aber ein Conus-Cauda-Syndrom, Blasen- und Mastdarmstörung sowie erektile Dysfunktion bei überwiegend sensibler Restsymptomatik. Die Leistungsbeurteilung der Rentengutachter werde im wesentlichen durch das fachurologische Gutachten von PD Dr. L. vom 22. November 2005 bestätigt, sodass nach Überzeugung des SG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Anspruchs auf Weiterbewilligung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Besserung der Gesamtsituation bestanden habe, insbesondere habe kein Hinweis mehr auf eine aktuelle psychische Störung bestanden. Das frühere, die Leistungseinschränkung begründende posttraumatische Anpassungssyndrom mit ängstlich depressiver Komponente habe sich weitgehend zurückgebildet. Die Leistungsfähigkeit werde allerdings weiterhin begrenzt durch das inkomplette Conus-Cauda-Syndrom und die urologischen Funktionseinschränkungen, die am 1. Dezember 2004 jedoch eine quantitative Herabsetzung des Leistungsvermögens nicht begründeten. Auch betriebsunübliche Pausen seien nach dem Gutachten von PD Dr. L. nicht erforderlich. Damit sei mit Ablauf des 30. November 2004 der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht entfallen.
Das SG habe jedoch des weiteren zu prüfen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht gem. dem §§ 43 und 240 SGB VI bestehe (mit Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 101 Nr. 2 -). Beim Kläger liege auf Grund des im Dezember 2004 gestellten Antrages ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vor. Das SG hat sich hierbei auf das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. gestützt, wonach beim Kläger ein sich zunehmend ausbreitendes Schmerzsyndrom bestehe und dieses Schmerzsyndrom und die Folgen der sensiblen L 1-Schädigung und Schädigung der Wurzel L 5/S1 sich soweit fortentwickelt hätten, dass bei der daneben bestehenden Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und einer erektilen Dysfunktion lediglich noch ein drei bis unter sechsstündiges Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten am Arbeitsmarkt vorgelegen habe.
Dabei würden der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 Sätze 1 und 2 SGB VI nach Auffassung des SG nicht in einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung umschlagen. Zwar habe der Kläger bei einem drei bis sechsstündigen Leistungsvermögen keinen Arbeitsplatz inne, der diesem Leistungsvermögen entspreche. Es könne aber auch nicht festgestellt werden, dass ihm für die Teilzeittätigkeit der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen. Zwar sei in der Regel davon auszugehen, dass eine Vermittlung bei einem auf Teilzeit eingeschränkten Leistungsvermögen nicht möglich sei. Bei rückwirkender Prüfung werde der Nachweis konkreter Bemühungen um einen konkreten Arbeitsplatz nicht mehr gefordert (mit Hinweis auf BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 10). Eine praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes könne nach Auffassung des SG bei einem jüngeren Versicherten allerdings dann nicht angenommen werden, wenn er eine der Leistungsminderung entsprechende Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt gesucht habe. Vorliegend sei der Kläger seit 1998 und auch seit 1. Dezember 2004 nicht arbeitsuchend gemeldet gewesen oder habe sich in Eigeninitiative auf die Suche nach einer Beschäftigung begeben. Im Ergebnis sei daher nicht nachgewiesen, dass dem teilweise erwerbsgeminderten Kläger der Arbeitsmarkt für eine Tätigkeit im Umfang von drei bis sechs Stunden am Tag mit qualitativen Einschränkungen verschlossen sei. Da die teilweise Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehe, ausschließlich auf gesundheitlichen Gründen beruhe und eine Besserung unwahrscheinlich sei (Gutachten Dr. B.), sei der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht zu befristen, sondern bestehe auf Dauer (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhe auf dem (Wieder-) eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 2004 (siehe Gutachten Dr. B. vom 10. April 2006). Das SG halte es nicht für sachgerecht, erst den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B. als Zeitpunkt einer nachgewiesenen Verschlechterung anzunehmen. Insoweit erscheine es vielmehr überzeugend, dass das Herabsinken des Leistungsvermögens nach Besserung der psychischen Beeinträchtigung und Verschlechterung der neurologischen Situation ohne wesentliche zeitliche Zäsur eingetreten sei.
Sowohl die Beklagte als auch der Kläger haben gegen das der Beklagten bzw. der Klägerbevollmächtigten jeweils mit Empfangsbekenntnis am 27. September zugestellte Urteil am 29. September 2006 bzw. am 25. Oktober 2006 Berufung eingelegt.
Die Beklagte begehrt das Urteil des SG auch insoweit abzuändern, als sie verpflichtet werde, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen. Zunächst verweist die Beklagte darauf, dass die ab 1. Januar 2001 geltende Vorschrift des § 43 SGB VI nur dann Anwendung finde, wenn kein nahtloser Anspruch bestehe, sondern eine Lücke eingetreten sei, wenn auch nur für die Dauer eines Kalendermonats. In seinen Entscheidungsgründen gehe das SG einerseits davon aus, dass mit Ablauf des 30. November 2004 der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht entfallen sei, da am 1. Dezember 2004 die Befunde eine quantitative Herabsetzung des Leistungsvermögens nicht mehr begründeten. Die Auffassung des SG, dass nach dem 1. Dezember 2004 ein Leistungsfall nach neuem Recht im Dezember 2004 eingetreten sei - was zur Folge gehabt hätte, dass das SG einen Rentenanspruch frühestens ab 1. Januar 2005 hätte zusprechen dürfen (§ 99 SGB VI) und eine Befristung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs hätte aussprechen müssen (§ 43 SGB VI) - werde nicht von der Beklagten geteilt. Dem vorliegenden Beweisergebnis sei nicht zu entnehmen, dass es nach dem 1. Dezember 2004 bis Ende 2004 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge einer Reduzierung des Leistungsvermögens gekommen wäre. Man gehe vielmehr insoweit übereinstimmend mit dem SG davon aus, dass nach dem 30. November 2004 ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorgelegen habe, auch für Verweisungstätigkeiten wie zum Beispiel: Arbeitern in Hochregallagern oder als technischer Zeichner. Es werde nicht die Einschätzung geteilt, dass es nachfolgend zum erneuten Eintritt einer rentenrelevanten Leistungsminderung nach neuem Recht gekommen sei. Es werde in diesem Zusammenhang auf die Gutachten von Dr. G. und F. sowie das urologische Gutachten und die Stellungnahmen von Dr. F. und Dr. H. verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 abzuändern, soweit es die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, und die Klage auch insoweit abzuweisen, sowie die Berufung des Kläger zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 insoweit abzuändern, soweit die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bzw. voller Erwerbsminderung) für die Zeit ab 1. Dezember 2004 abgelehnt wurde, den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung führt die Klägerbevollmächtigte aus, insbesondere aus dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. ergebe sich zweifelsfrei, dass sich der gesamte Gesundheitszustand des Klägers, bedingt durch das Schmerzsyndrom und die Folgen der sensiblen L 1-Schädigung und Schädigung der Wurzeln L 5/S1, weiter durch die daneben bestehende Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, die erstmals im Gutachten von Dr. B. in ihrem gesamten Ausmaß überhaupt gewürdigt worden sei, sowie der vorliegenden erektilen Dysfunktion erheblich verschlechtert habe. Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Gutachten von Dr. L. ergebe, dass die Schmerzsymptomatik nicht in angemessener Weise berücksichtigt sei bzw. außen vor geblieben sei. Dies gelte insbesondere für die von Dr. B. dokumentierten Mastdarmentleerungsstörungen und deren Folgen für das Leistungsvermögen des Klägers. Daher sei auch nicht zu beanstanden, dass das SG die Feststellungen im Gutachten von Dr. B. vom 10. April 2006 auf den (Wieder-)eintritt des Versicherungsfalles im Dezember 2004 bezogen habe. Dies vor dem Hintergrund, da dass Herabsinken des Leistungsvermögens insoweit nach Verschlechterung der neurologischen Situation ohne wesentliche Zäsur eingetreten sei. Zu Recht sei das SG auch davon ausgegangen, dass Gegenstand der Entscheidung der Anspruch des Klägers auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach dem bis 31. Dezember 2000 geltendem Recht sowie der damit zugleich hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung gewesen sei. Soweit allerdings das SG die Auffassung vertreten habe, dass dem Kläger nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zugesprochen werden könne, weil nach Auffassung des SG für einen jüngeren Versicherten eine praktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes dann nicht angenommen werden könne, wenn dieser eine der Leistungsminderung entsprechenden Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt gesucht habe, könne nicht gefolgt werden. Hierbei sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger ganz knapp an einer kompletten Querschnittslähmung vorbeigegangen sei. Geblieben seien aber ganz massive gesundheitliche Einschränkungen, nämlich ein inkomplettes Conus-Cauda Syndrom. Des Weiteren die Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, sowie auch sensible Restsymptomatik. Hinzu komme ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom. Der Kläger habe deshalb in der Folge morphinhaltige Schmerzmittel einnehmen müssen, da sich die Schmerz durch die erlittene Traumatisierung erheblich verstärkt hätten. Auch diese Schmerzmittel hätten nicht zu einer ausreichenden Schmerzreduzierung geführt. Es würden vielmehr immer wieder Schmerzspitzen auftreten, die auch mit den verordneten Medikamenten nicht beherrschbar seien. Durch die Einnahme der morphinhaltigen Schmerzmittel sei der Kläger grundsätzlich stark sediert und leide an allgemeinen Erschöpfungszuständen in Folge der chronischen Schmerzen. Insgesamt könne es daher dem Kläger nicht zum Nachteil gereichten, dass er sich auf Grund der Folgen seiner schweren Verletzungen nicht am Arbeitsmarkt angemeldet habe. Unter Berücksichtigung der beim Kläger insgesamt bestehenden spezifischen Leistungseinschränkungen sei hier im Ergebnis außerdem von einer Summierung von Leistungseinschränkungen auszugehen, so seien zum Beispiel auch zu berücksichtigen, dass hier zusätzliche Pausen für Toilettengänge benötigt würden und auch das Erfordernis bestehe, ggfls. die Wäsche zu wechseln sowie die einzusetzenden Hilfsmittel zu versorgen.
Der Senat hat bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H., Chefarzt der Klinik für Suchttherapie, Klinikum am W., Weinsberg, das nervenärztliche Gutachten vom 27. August 2007 eingeholt. Dr. H. hat darin die bereits im Vorgutachten auf neurologischen Gebiet gestellten Diagnosen bestätigt (inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom, Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung, sowie erektile Dysfunktion). Eine psychiatrische Erkrankung liese sich auch bei Dr. H. (nicht mehr) nachweisen. Es zeigten sich keinerlei depressiven Symptome, auch die Kriterien für das Vorliegen einer Anpassungsstörung jedweder Art wurden nach den Feststellungen von Dr. H. nicht erfüllt. Der Tagesablauf wird wie folgt beschrieben: der Kläger stehe zu unterschiedlichen Zeiten auf, je nachdem, wie die Nacht verlaufen sei. Er stehe mal um 7:30 Uhr und mal um 8:30 Uhr auf, meist frühstücke er dann, am Vormittag helfe er der Frau im Haushalt soweit es gehe. Mittags esse man etwas kaltes, dann gehe er in den Garten und mache leichtere Gartenarbeit, dies sei auch in Karlsruhe-Durlach. Mal sei er bis 18:00 Uhr dort, mal bis 20:00 Uhr und mal auch nur bis 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr, dies hänge auch vom Wetter ab. Abends esse man warm, die Frau koche. Dann sehe er fern, wobei er alles möglich anschaue, hauptsächlich Nachrichten und Sport. Zwischen 23:00 Uhr und 24:00 Uhr gehe er zu Bett. Am Wochenende sei es genauso, es gebe keine besonderen Aktivitäten, Sport gehe zum Beispiel nicht. Er fahre ein bisschen Rad, er könne vielleicht eine halbe Stunde fahren. In Kneipen gehe er nicht, dies habe er auch früher nicht getan. Er müsse auch immer schauen, dass eine Toilette in der Nähe sei. Freunde und Bekannte habe er auch, man besuchen sich gegenseitig. Es seien sowohl befreundete Ehepartner als auch Kumpels. Die meisten wohnten in der Nähe. Er fahre auch mit dem Auto, dies sei ihm lieber als mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Längere Strecken fahre er nicht, da er schlecht sitzen könne und eben eine Toilette in der Nähe brauche. Im Hinblick auf Hobbys und Interessen kümmere er sich eben um den Garten, außerdem sei am Computer. Er chatte im Internet und bringe sich immer wieder etwas bei, z. B. habe er sich schon immer für das technische Zeichnen interessiert. Hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers geht Dr. H. davon aus, dass dem Kläger noch leicht Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig (sieben bis acht Stunden täglich bei fünf Tagen in der Woche) möglich seien, unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Beschränkungen. So sollten schwere Lasten (über 10 kg) nicht mehr gehoben oder getragen werden, gleichförmige Körperhaltungen wie über Kopf arbeiten sollten vermieden werden, günstig sei ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Auch Arbeiten auf Leitern, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen sollten vermieden werden, ebenfalls Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien. Im Hinblick auf die Blasen- und Mastdarmsstörung müsse dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden, mehrfach täglich zum Einmal-Katheterismus eine Toilette aufzusuchen. Letztlich müsse eine Toilette grundsätzlich in der Nähe sein. Auch ein ggfls. erforderlicher Wechsel der Kleidung beim Urin- oder Stuhlabgang müsse möglich sein. Weitere Einschränkungen ergäben sich jedoch aus nervenärztlicher Sicht nicht. Hinsichtlich der Einschätzung von Dr. B. verweist Dr. H. noch darauf, dass er im Unterschied hierzu von einem vollschichtigen Leistungsvermögen mit gewissen Leistungseinschränkungen ausgehe. Im Hinblick auf die Kreuzschmerzen müssten gleichförmige Körperhaltungen vermieden werden. Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen lasse sich allerdings durch die beklagten Schmerzen nicht begründen. Schließlich weist er noch daraufhin, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Störungen der Auffassung, der Konzentration, des Gedächtnisses oder des Durchhaltevermögens (auch nicht durch die eingenommenen Schmerzmittel) gezeigt hätten.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktober 2007 hinsichtlich der von Klägerseite erhobenen Einwendungen hat Dr. H. darauf verwiesen, dass unter anderem grundsätzlich die beim Kläger verordneten Schmerzmittel Auffassung und Konzentration beeinträchtigen und auch das Reaktionsvermögen einschränken können. Im Rahmen der bei ihm erfolgten Untersuchung hätten sich aber keine Einschränkungen der Auffassung, der Konzentration, des Gedächtnisses und des Durchhaltevermögens gezeigt. Auch lasse sich durch die von ihm erhobenen Befunde ein untervollschichtiges Leistungsvermögen nicht begründen. Leichte körperliche Tätigkeiten mit den skizzierten qualitativen Einschränkungen seien vollschichtig möglich. Insbesondere sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich keine Einschränkungen des Durchhaltevermögens gezeigt hätten. Auch sei eine auf Grund der Sedierungswirkung schlagartig auftretende massive Müdigkeit im Rahmen der erfolgten Untersuchung nicht fassbar gewesen. Soweit von Klägerseite geltend gemacht werde, die Untersuchung habe insgesamt nur 45 Minuten gedauert, stimme dies nicht. Die entsprechenden Untersuchungen würden von ihm immer - mit allenfalls leichten Variationen - nach dem gleichen Grundmuster durchgeführt. So befrage er zunächst die Betroffenen nach den Beschwerden. Dann würden die Familien- und die Sozialanamnese erhoben und nach einer kurzen Pause erhebe er die vegetative Anamnese, die Vorerkrankungen und die ablaufenden Therapiemaßnahmen. Danach werde die körperliche Untersuchung durchgeführt, diese umfasse eine allgemein körperliche und eine neurologische Untersuchung, die naturgemäß nicht in 10 Min. erfolgen könne. Dass im Übrigen nicht nur die Prüfung der verbliebenen Kraft, insbesondere in den Beinen und das Abtasten der Wirbelsäule vorgenommen worden sei, lasse sich den von ihm dokumentierten Befunden entnehmen. Nach der körperlichen Untersuchung lasse er dem Probanden etwa 10 Min. Pause um sich nochmals Gedanken über die Beschwerden zu machen. Diese würden anschließend nochmals ergänzend erhoben. Danach sehe er die Akten nochmals kurz durch, bis der Proband dann entlassen werden könne. Die Dauer der gesamten Untersuchung liege im Regelfall zwischen 1,5 und 2 Stunden, so sei es auch in diesem Fall gewesen.
Die Klägerseite hat ergänzend noch eine Stellungnahme der Fachärztin für Anästhesiologie - spezielle Schmerztherapie, Psychotherapie - Dr. Schw. vom 26. November 2007 zur schmerztherapeutischen Behandlung vorgelegt, die u. a. angab, trotz schmerztherapeutischer Medikation (regelmäßige Einnahme von Oxygesic 40 mg retard - ein Opiat der WHO Stufe III, die Potenz sei etwa doppelt so stark im Vergleich zu Morphinsulfat) erreiche der Kläger letztlich keine befriedigende Schmerzkontrolle. Auf Grund der langjährigen Schmerzanamnese sowie der Tatsache, dass es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom Stadium III nach Gerbershagen handele, sei davon auszugehen, dass die Beschwerden weiter zunehmen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagen sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gem. § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung (a.F.) liegt nicht vor. Im Streit steht die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer.
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, die Berufung des Klägers ist hingegen unbegründet. Das SG hat zu Unrecht für die Zeit ab 1. Dezember 2004 die Beklagte zur (Weiter)gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verurteilt. Für die Zeit ab 1. Dezember 2004 liegen die Voraussetzungen weder für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht vor, noch liegen für die Folgezeit die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nach dem seit dem 1. Januar 2001 geltendem Recht vor.
1.
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die hier streitige Weitergewährung der dem Kläger bis zum 30. November 2004 gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht (§ 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf Grund des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 - Bundesgesetzblatt I, 1827) ist § 43 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.) hinsichtlich einer Rente wegen Berufsunfähigkeit:
Gem. § 43 Abs. 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Berufsunfähig sind gem. § 43 Abs. 3 (a.F.) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Des Weiteren bestimmt sich der Anspruch einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltendem Recht gem. § 44 SGB VI (a.F.):
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsfähigkeit, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gem. § 44 Abs. 2 SGB VI (a.F.), Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 DM übersteigt, erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Erwerbsunfähig ist nicht, wer 1. eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder 2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).
Sind Renten befristet, so enden sie gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus (Satz 2).
Die Beklagte hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Weitergewährung der bis zum 30. November 2004 befristeten und damit zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Dezember 2004 abgelehnt.
Nach dem Urteil aller nervenärztlichen Gutachter, sowohl dem hier im Wege des Urkundenbeweises zu verwertenden Gutachten von Dr. G. vom 30. September 2004 als auch den Gerichtsgutachten von Dr. B. vom 10. April 2006 und Dr. H. vom 27. August 2007 liegt beim Kläger keine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Anpassungsstörung (mehr) vor. Beim Kläger bestehen nach den Feststellungen aller Gutachter (sowohl auf nervenärztlichen, chirurgischen als auch urologischem Gebiet) folgende Gesundheitsstörungen: inkomplettes Conus-Cauda-Syndrom mit einer im Vordergrund stehenden Reithosen-Hypästhesie und Hypalgesie sowie sensiblen Störungen der Beine, sowie eine Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung und eine erektile Dysfunktion.
Der Neurologe und Psychiater Dr. G. wie auch der Chirurg Dr. F. - dessen Gutachten hier ebenfalls im Urkundenbeweis hier verwertet werden können -, die beide den Kläger schon in der Vergangenheit begutachtet hatten, sind zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger zwar seinen erlernten Beruf als Schlosser nicht mehr wird ausüben können. Nach Auffassung dieser Gutachter ist aber eine Besserung (nämlich im Hinblick auf die zwischenzeitlich nicht mehr bestehende Anpassungsstörung) eingetreten, die dem Kläger die Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten vollschichtig wieder erlaubt. Damit sind die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 1. Dezember 2004 hinaus nicht gegeben. Auch PD Dr. L. wie auch Dr. H. - dem der Senat ebenfalls auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerbevollmächtigten im Hinblick auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters folgt - bestätigen ebenfalls unter Beachtung qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Arbeiten. Soweit Dr. B. die quantitative Leistungseinschränkung auf drei bis unter sechs Stunden mit dem Hinweis auf die zunehmenden Rückenschmerzen (bei längerem Sitzen und längerem Stehen) begründet, überzeugt dies den Senat nicht. Diesen Beschwerden wird gerade durch die qualitativen Einschränkungen (Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen, kein schweres Heben und Tragen, keine Überkopfarbeit, kein Arbeiten auf Leitern, kein häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen) Rechnung getragen. Hierauf hat auch zum einen bereits Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 20. Juli 2006 als auch Dr. H. in seinen Ausführungen im Gutachten vom 27. August 2007, weshalb er Dr. B. insoweit nicht folge (siehe S. 21 des Gutachtens bzw. Bl. 66 Senatsakte), hingewiesen.
Damit aber ist der Kläger nach dem insoweit maßgeblichen alten Recht (§ 44 SGB VI a.F.) nicht (mehr) erwerbsunfähig. Denn damit ist er (wieder) in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben bzw. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, dass monatlich 630 DM bzw. zwischenzeitlich 400,- Euro übersteigt.
Es war im Übrigen im Hinblick auf dieses Leistungsvermögen zu der Frage, inwieweit welche konkrete Tätigkeit dem Kläger noch leidensgerecht und zumutbar ist, keine Prüfung durchzuführen, da die jeweilige Arbeitsmarktlage bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. bzw. § 43 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB VI n.F.). Auch Anhaltspunkte dafür, dass hier in der Person des Klägers eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen oder eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben wäre, bestehen nicht und schließlich ist hier auch nicht von einem verschlossenen Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des BSG und der dort aufgestellten Kriterien auszugehen (siehe BSGE 56, 64 = SozR 2200 § 1246 Nr. 110; siehe insbesondere auch hierzu den bestätigenden Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996 in BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; siehe auch zuletzt BSG im Urteil vom 5. Oktober 2005 - B 5 RJ 6/05 R - in SozR 4-2600 § 43 Nr.5).
2. Damit ist allerdings zu prüfen, ob über den 30. November 2004 hinaus der Kläger zumindest berufsunfähig im Sinne des alten Rechts (§ 43 SGB VI a.F.) ist. Der Kläger kann zwar nach dem einhelligen Urteil aller Gutachter auf Dauer nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Schlosser arbeiten. Der Kläger ist jedoch sozial zumutbar im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar.
Nur wenn der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen die qualitativen Anforderungen seines bisherigen Berufs (Hauptberuf) nicht mehr erfüllen kann, liegt eine - im Sinne der Rentenversicherung relevante - Minderung der Berufsfähigkeit vor. Der Hauptberuf ist regelmäßig die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d. h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch "freiwillig" aufgegeben bzw. sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat. Das BSG hat in dem Zusammenhang das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Die Stufen sind von unten nach oben nach ihrer Leistungsqualität, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Danach sind zu unterscheiden: Ungelernte Berufe (Stufe 1); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (Stufe 2); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (Stufe 3); Berufe, die zusätzliche Qualifikation oder Erfahrungen oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen (Stufe 4), zu ihr gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung; Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachhochschule oder eine zumindest gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (Stufe 5); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (Stufe 6). In jedem Fall kann ein Arbeitsverdienst hilfstatsächliche Bedeutung für die Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen (oder Vergleichs-) Berufs nur haben, soweit er die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt; nur insoweit ist er überhaupt rechtlich relevant. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch eine konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens 300 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich (Ausnahmen: so genannte Unüblichkeitsfälle oder Seltenheitsfälle) nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber Ausbildung bis zu einem Jahre) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (siehe hierzu insgesamt Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -). Konkret ist hinsichtlich des Leitberufs des Facharbeiters noch folgendes zu berücksichtigen: so kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zu geordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlangt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (siehe näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R -); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das BSG hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - in SozR 3-2600 § 43 Nr. 26).
Wenn man den Kläger als Facharbeiter (Stufe 3) einstuft, ist zu berücksichtigen, dass er dann jedenfalls unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Tätigkeit eines Registrators verweisbar ist (siehe zuletzt Urteile des LSG Baden-Württemberg vom 20. Juli 2005 - L 3 R 1814/04 -, vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - und vom 30. August 2005 - L 12 R 91/05 - sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -).
Der Kläger könnte damit nämlich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT (bzw. Entgeltgruppe 3 nach Anl.2 und Anl. 4 TVÜ-Länder - Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder ) und zur Regelung des Übergangsrechts) und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urt. v. 27. November 1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 8. September 2004, - L 2 RJ 2773/02 -, vom 25. Mai 2005 – L 2 RJ 4377/02 -, vom 29. Juni 2005, - L 2 R 3375/03 -, Urt. vom 8. Dezember 2004, - L 3 RJ 2594/03 -, vom 20. Juli 2005, - L 3 R 1814/0 4 -; Urt. vom 25. Januar 2005, - L 11 RJ 4993/03 -; Urt. vom 30. August 2005, - L 12 R 91/05). Dass sich an dieser Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der Entscheidungsfällung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25. Juli 2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden.
Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Senat schließt sich insoweit der zitierten Rechtsprechung des 2., 3., 11. und 12. Senats des erkennenden Gerichts an (anders etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 16.8.2006, - L 2 KN 17/05 -).
Der derzeit 42 Jahre alte Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.Januar 2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Der Kläger surft nach seinen eigenen Angaben den Gutachtern gegenüber regelmäßig im Internet (siehe etwa Gutachten Dr. B. S.14 bzw. Bl.83 SG-Akte). Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Dieses ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25. Januar 2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten (so etwa mit Ausnahme von Dr. B. alle übrigen Gutachter). Er kann außerdem Lasten bis 10 kg Gewicht heben oder tragen. Der Kläger hat dagegen nichts mehr eingewandt und insbesondere keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen mehr geltend gemacht. Ermittlungen in dieser Hinsicht drängen sich dem Senat daher nicht auf.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf auch konkret benannt worden, wobei die Benennung während des sozialgerichtlichen Verfahrens genügt. Der Kläger hat dazu auch noch vorgetragen.
Da der Kläger damit den typischen Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügt, ist er nicht berufsunfähig.
Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht für die Zeit ab 1. Dezember 2004.
3. Daneben besteht für die Zeit nach dem 30. November 2004 auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach neuem Recht (§ 43 SGB VI n.F.).
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1).
Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Gem. § 43 Abs. 3 SGB VI ist jedoch nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen der Beklagten beim Kläger vor, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Pflichtbeiträge und der Wartezeit. Der Kläger ist jedoch nicht im Sinne der obigen gesetzlichen Regelung (bezüglich der Zeit ab 1. Dezember 2004) erwerbsgemindert.
Nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Gutachter (sowohl im urologischen, nervenärztlichen als auch chirurgischen Bereich) mit Ausnahme von Dr. B. - dem der Senat jedoch aus den bereits oben unter 1. genannten Gründen nicht folgt - wird das Leistungsvermögen des Klägers als vollschichtig für leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen eingeschätzt.
4. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht vor.
Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind.
Einem Anspruch steht hier schon entgegen, dass der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist.
5. Der noch in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 1. Juli 2008 vorgelegte Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG war gem. § 109 Abs. 2 SGG als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerbevollmächtigte war mit Gerichtsschreiben vom 2. April 2008 darüber informiert worden, dass die Streitsache zur mündlichen Verhandlung vorgesehen und voraussichtlicher Termin der 2. Juli 2008 sei. Die Klägerbevollmächtigte hatte damit ausreichend Zeit einen entsprechenden Antrag nach § 109 SGG rechtzeitig zu stellen. Eine Berücksichtigung des Antrages in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2008 hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da die Sache entscheidungsreif war.
6. Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger ab 1. Dezember 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer zu zahlen, und ist die Klage stattdessen in vollem Umfange abzuweisen. Die Berufung des Klägers ist aus diesen Gründen zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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