Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 4332/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5854/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006.
Die am 1941 geborene, seit 2002 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie wohnte in einer 107m² großen Mietwohnung. Die Grundmiete belief sich auf EUR 393,69 monatlich zzgl. EUR 52,82 Betriebskosten. Die Heizung erfolgte mittels elektrischer Radiatoren. Die monatliche Abschlagszahlung für den gesamten Strom betrug für die Zeit vom 15. Juli 2005 bis 14. Juli 2006 EUR 145.- monatlich. Die Kosten der Unterkunft wurden vom Konto des getrennt lebenden Ehegatten eingezogen, die Energiekostenrechnungen ebenfalls an diesen gerichtet. Unterhaltsleistungen erbringt dieser nicht. Bis zum 31. Dezember 2005 bezog die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungssicherungsleistungen ab 1. Januar 2006; sie habe den Rentenversicherungsträger bereits angeschrieben und die "Auszahlung" beantragt. Da ihre Rentenansprüche sehr gering seien, benötige sie die staatliche Unterstützung. In dem am 27. Februar 2006 abgegebenen Formantrag gab die Klägerin die Mietkosten mit ca. EUR 450.- an. Sie verneinte den Bezug von Erwerbs- oder sonstigem Einkommen sowie das Vorhandensein von Vermögen; Beiträge zur Rentenversicherung habe sie nicht geleistet. Auf die Frage nach Altersruhegeld wurde im Antrag vermerkt: "siehe Rentenbescheid ca. 150 Euro". Beigelegt wurde indes lediglich eine Aufforderung des Rentenversicherungsträgers vom 6. Dezember 2005, den Rentenantrag zu stellen, ihr Rentenantragsschreiben vom 9. Dezember 2005 und eine Erinnerung vom 13. Februar 2006. Des Weiteren gab die Klägerin an, eine besondere Kostform wegen Diabetes zu benötigen.
Mit Schreiben vom 13. März 2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf: komplette Kontoauszüge der letzten drei Monate, Rentenbescheid (falls bereits erhalten), ärztliches Attest für den ernährungsbedingten Mehrbedarf, u.a ... Eine Frist wurde hierfür nicht gesetzt; das Schreiben enthielt auch keinen Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung oder Angaben. Nachdem sich die Klägerin auf dieses Schreiben zunächst nicht gemeldet hatte, wurde der Antrag bei der Beklagten nicht weiter bearbeitet.
Nachdem der Klägerin zunächst weder Rente noch Sozialhilfe ausgezahlt worden war, erhielt sie Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn, den Zeugen S. G ... Eine schriftliche Vereinbarung über eine darlehensweise Gewährung und die Modalitäten einer Rückzahlung wurde zwischen dem Zeugen und der des Lesens und Schreibens nicht mächtigen Klägerin nicht getroffen. Der verheiratete Zeuge, Vater dreier minderjähriger Kinder, verfügte über ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v. ca. EUR 3.500.- monatlich; seine Wohnkosten beliefen sich auf EUR 500.- monatlich. Im August 2005 hatte er einen Ratenkredit i.H.v. EUR 25.542.- aufgenommen.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin Regelaltersrente ab 1. Januar 2006 i.H.v. EUR 144,30 abzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (EUR 130,60 netto); die laufende Rente wurde ab dem 1. August 2006 gewährt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 i.H.v. EUR 914,20 wurde zunächst einbehalten, bis die Beklagte unter dem 26. Juli 2006 mitteilte, keine Ersatzansprüche aus dieser Nachzahlung geltend zu machen.
Zumindest Anfang Juni 2006 mahnte der Zeuge bei der Beklagten telefonisch die Bearbeitung des Antrages der Klägerin an.
Am 5. Juli 2006 wurden der Beklagten Kontoauszüge, Seite 1 des Rentenbescheides sowie ein Attest von Dr. Gü. vom 21. März 2006 über eine Diabetes mellitus IIa-Erkrankung sowie Hyperlipidämien der Klägerin vorgelegt. Nach Anforderung und Vorlage weiterer Unterlagen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2006 der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 i.H.v. EUR 836,30 monatlich. Auf Bedarfsseite anerkannte sie neben dem Regelsatz einen ernährungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. EUR 51,13 sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. EUR 446,51 und der Heizung i.H.v. EUR 145.- abzgl. einer Energiepauschale von EUR 20,74. Da zwischen dem Antrag vom 27. Februar 2006 und der Vorlage der fehlenden Unterlagen 4,5 Monate lägen, gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt in der Zwischenzeit aus eigenen Mitteln habe sicherstellen können. Eine nachträgliche Bedarfsdeckung aus Sozialhilfe- oder Grundsicherungsmitteln erfolge daher nicht; die Hilfegewährung beginne erst zum 1. Juli 2006. Im Übrigen erhalte die Klägerin noch eine Nachzahlung vom Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006.
Zur Begründung des dagegen am 2. August 2006 eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, sie habe ihren Lebensunterhalt nur dadurch bestreiten können, dass sie sich vom Zeugen G. Geld geliehen habe; dieser habe sie monatlich mit EUR 800.- unterstützt und wolle nun sein Geld wieder. Er habe ihr die Hilfe nur deshalb angeboten, weil ihm bei Antragstellung für die Klägerin zugesichert worden sei, die Grundsicherung werde ab Antragstellung geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Über den Antrag habe sie wegen fehlender Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abschließend entscheiden können. Da die Klägerin auf das Aufforderungsschreiben vom 13. März 2006 nicht reagiert habe, sei die Beklagte davon ausgegangen, der Antrag habe sich erledigt. Der "Antrag vom 05.07.2006" sei daher als neuer Antrag angesehen worden. Eine Bewilligung von Sozialhilfe für die Vergangenheit komme nicht in Betracht, da die Sozialhilfe ein gegenwärtiges menschenwürdiges Dasein ermöglichen solle. Eine Ausnahme sei nicht möglich, da die Beklagte nicht bereits im Februar 2006 qualifizierte Kenntnis von einer Notlage der Klägerin gehabt habe. Nachdem der Sohn der Klägerin sie nach Antragstellung mit monatlich EUR 800.- unterstützt habe, bestehe auch keine fortdauernde Notlage.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. September 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorgetragen hat, man habe ihr gesagt, ihr Antrag werde nicht vor Vorlage des Rentenbescheides bearbeitet. Diesen habe sie nach Erhalt umgehend mit den weiteren Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte habe daher nicht erst im Juli 2006 über ihre finanzielle Notlage Kenntnis erlangt.
Nachdem das SG den Sohn der Klägerin im Erörterungstermin vom 28. Juni 2007 als Zeugen vernommen hatte (Bl. 30/33 der Verfahrensakten des SG), hat es die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klägerin habe den im Februar 2006 gestellten Antrag weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen; dieser habe sich auch nicht anderweitig erledigt. Das in § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelte Verfahren bei fehlender Mitwirkung habe die Beklagte nicht eingeleitet. Weder der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz noch der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" stünden dem Anspruch entgegen. Die Beklagte habe bereits aufgrund des Antrags vom 27. Februar 2006 Kenntnis von der Notlage der Klägerin gehabt. Die Zeitspanne, die die Beklagte zur endgültigen Sachaufklärung benötige, könne jedenfalls dann nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen, wenn der Sozialhilfeträger - wie vorliegend - ihm mögliche und zumutbare einfache Verwaltungsmaßnahmen wie Erinnerungsschreiben oder Hinweise auf die Mitwirkungspflichten unterlasse.
Die der Klägerin durch ihren Sohn gewährte Hilfe schließe den Sozialhilfeanspruch nicht aus, da der Sohn gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Hilfeleistungen des Sozialhilfeträgers geleistet habe. Nach den Angaben der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Sohnes sei das SG davon überzeugt, dass der Zeuge die Klägerin mit monatlich 800,00 EUR unterstützt habe, teils durch Zahlungen an den geschiedenen Ehemann der Klägerin zur Deckung der Kosten der Unterkunft für die Wohnung der Klägerin, teils durch weitere Geld- und Sachzuwendung an die Klägerin selbst. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen sei auch eine Vereinbarung darüber getroffen worden, dass die Klägerin die geleisteten Zuwendungen zurückzahlen werde, auch wenn die tatsächliche Höhe und der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht geregelt worden seien. Für eine Rückzahlungspflicht der Klägerin spreche des Weiteren, dass der Zeuge selbst ein Darlehen gegenüber einem Kreditinstitut abzuzahlen habe. Damit setze sich die Bedarfslage, die von Februar bis Juni 2006 bestanden habe, in Form einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zeugen über diesen Zeitraum hinaus fort.
Gegen diesen ihr am 20. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, sie habe aufgrund der fehlenden Reaktion der Klägerin auf das Anforderungsschreiben vom 13. März 2006 zurecht annehmen dürfen, dass sich der Hilfeantrag erledigt habe. Nach den Erfahrungen der Beklagten gäbe es Tausende von Gründen, die Antragsteller veranlasse, einen Anspruch nicht weiter zu verfolgen; in aller Regel erschienen die Antragsteller einfach nicht mehr, ohne den Antrag ausdrücklich zurückzunehmen. Ablehnungsbescheide würden in solchen Fällen weder von der Verwaltung erlassen noch von den Antragstellern erwartet. Darüber hinaus stehe unbestritten fest, dass die Beklagte nach der ersten Antragstellung noch nicht qualifiziert habe feststellen können, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung am 27. Februar 2006 vorgelegen hätten, da noch Unterlagen, insbesondere der Rentenbescheid, gefehlt hätten. Das SG habe sich damit auch nicht auseinandergesetzt, welche Sozialhilfeleistungen - Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII - bei der ersten Antragstellung hätten gewährt werden können. Aus § 8 Nr. 2 SGB XII ergebe sich, dass die Grundsicherung ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt von Sozialhilfe umfasst werde. Nach § 1 SGB XII sei es Aufgabe der Sozialhilfe, Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Aus dieser Bestimmung folge die grundsätzliche Aufgabe der Sozialhilfe, den gegenwärtigen Lebensunterhalt Hilfesuchender sicherzustellen. Schon denkgesetzlich sei es somit ausgeschlossen, vergangene Zeiten mit aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln menschenwürdig "nachzuleben". Grundsätzlich könnten daher keine Leistungen für die Vergangenheit erbracht werden. Ausnahmen hiervon seien nur für Fälle der Säumigkeit der Verwaltung oder einer rechtswidrigen Leistungsablehnung zu machen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Auffassung des SG behandle die Sozialhilfe wie eine Leistung der Sozialversicherung, die auch rückwirkend erbracht werden könne. Diese Auffassung stehe jedoch nicht mit den Grundsätzen des Sozialhilferechts (Bedarfsdeckungsgrundsatz, keine Hilfe für die Vergangenheit, Gegenwartsgrundsatz) im Einklang. Entgegen der Auffassung des SG werde ein einmal eingeleitetes Verwaltungsverfahren nicht zwingend durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen. In Betracht kämen auch andere Beendigungstatbestände wie die Rücknahme des Antrags, die Einstellung des Verfahrens, eine Erledigungserklärung oder dadurch, dass ein Anspruch einfach nicht mehr weiter verfolgt werde. Gerade die letzte Alternative sei in Sozialhilfeverfahren üblich und weit verbreitet, weil Sozialhilfe sich wegen der ständig wandelnden Lage des Hilfeempfängers grundsätzlich täglich regelungsbedürftig sei; hieran ändere auch der in der Regel längere Bewilligungszeitraum der Grundsicherungsleistung nichts. Schließlich sei der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift auf die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung, da der Beschwerdewert EUR 500.- übersteigt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zurecht zur Leistung verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII in der auf den streitigen Zeitraum noch anwendbaren Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erhalten zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 94 und § 90 SGB XII beschaffen können. Diese Grundsicherungsleistungen gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Buch des SGB XII vor (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
Da die Klägerin die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 SGB XII bei Beginn des streitigen Zeitraums bereits überschritten hatte, setzt der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen noch die Hilfebedürftigkeit sowie einen Antrag auf diese Leistungen voraus.
Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden die Leistungen der Grundsicherung zwar nur auf Antrag erbracht. Besondere Anforderungen an Form und Inhalt werden an diesen Antrag jedoch nicht gestellt. Solche ergeben sich auch nicht aus anderen Vorschriften des SGB XII, des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder aus § 16 SGB I. Der Antrag muss weder schriftlich noch unter Verwendung amtlicher Vordrucke gestellt werden; es genügt, dass der Antragsteller sein Leistungsbegehren erkennbar zum Ausdruck bringt (Niewald in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 18 Rdnr. 16). Dies hatte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006, dessen Eingang bei der Beklagten in den Verwaltungsakten nicht vermerkt wurde, spätestens aber mit der Abgabe des Formularantrags am 27. Februar 2006 getan.
Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Klägerin diesen Antrag weder zurückgenommen noch hat er sich auf andere Weise erledigt. Eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung seitens der Klägerin liegt nicht vor. Es fehlt auch an einem eindeutigen Verhalten der Klägerin, dem ein entsprechender Erklärungswert zukommen könnte. Die Beklagte verweist auf das Untätigbleiben der Klägerin nach der schriftlichen Aufforderung, der Beklagten weitere Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorzulegen. Zunächst ist dabei zu beachten, dass die Klägerin bereits im Antragsschreiben vom 22. Februar 2006 darauf hingewiesen hatte, das sie zwar einen Rentenantrag gestellt habe, ihre Rentenansprüche jedoch sehr gering seien, so dass sie weitere staatliche Unterstützung benötige. Der Antrag konnte daher nicht so verstanden werden, dass er nur bis zur Gewährung der Altersrente gelten solle. Im Übrigen enthält zumindest der in der Verwaltungsakte befindliche Formularantrag vom 27. Februar 2006 bereits die Angabe von ca. EUR 150.- als ungefähre Höhe der Rente als einziges Einkommen, was eine Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausschloss. Des Weiteren kommt dem bloßen Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Nur in Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten, z.B. bei entsprechender gesetzlicher Regelung oder aufgrund spezieller Vereinbarung. Beides liegt hier nicht vor. Das Gesetz sieht keinerlei Rücknahmefiktion für Fälle fehlender Mitwirkung bei der Klärung von Anspruchsvoraussetzungen einer beantragten Leistung vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit den §§ 66, 67 SGB I ein spezielles Instrumentarium für solche Fälle geschaffen. Dieses stellt zum einen sicher, dass der Antragsteller durch die in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene Rechtsfolgenbelehrung und Fristsetzung in die Lage versetzt wird, die negativen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen und dieses entsprechend zu ändern. Des Weiteren wird der Verwaltung in § 67 SGB I die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachholung der Mitwirkung über die nachträgliche Leistungserbringung differenziert zu entscheiden. Diese in den §§ 66, 67 SGB I geregelten Mechanismen würden unterlaufen, sähe man in einer fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen eine Rücknahme des Leistungsantrags. Die gesetzliche Regelung steht somit der Annahme einer konkludenten Antragsrücknahme durch bloßes Schweigen entgegen. Nach § 37 S. 1 SGB I gelten diese Vorschriften auch für die Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Buch SGB XII.
Auch aus den sog. "Strukturprinzipien des Sozialhilferechts" ergibt sich nicht, dass der Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Buch SGB XII als zurückgenommen oder erledigt angesehen werden kann, wenn der Antragsteller an der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mitwirkt. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 8 Nr. 2 SGB XII Sozialhilfeleistungen darstellen, deren Aufgabe es nach § 1 S. 1 SGB XII ist, dem Leistungsberechtigten ein menschwürdiges Leben zu ermöglichen. Soweit die Beklagte jedoch ausführt, dies sei nur durch die Deckung gerade des gegenwärtigen Bedarfs der Fall, so dass eine Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht in Betracht käme (Stichworte Gegenwartsgrundsatz und keine Hilfe für die Vergangenheit), kann dies nicht zu der angenommenen Rücknahme oder Erledigung des Grundsicherungsantrags führen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog sich der uneingeschränkte Ausschluss von Hilfe für die Vergangenheit lediglich auf Zeiträume, für die der Bedarf anderweitig gedeckt worden war, bevor der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis erhielt (Kenntnisgrundsatz, früher § 5 BSHG, jetzt § 18 SGB XII). Die Not- oder Bedarfslage war hier der Beklagten aber bereits durch den Antrag, spätestens am 27. Februar 2006 zur Kenntnis gegeben worden, auch wenn noch nicht alle Einzelheiten eines möglichen Anspruches geklärt oder nachgewiesen waren. Des Weiteren war bereits in der Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG geklärt, dass die genannten Strukturprinzipien der Sozialhilfe und damit der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" unter bestimmten Voraussetzungen einem Anspruch auf Sozialhilfe für zurückliegende Zeiträume selbst bei vorläufiger Bedarfsdeckung nicht entgegen stehen (BVerwGE 58, 68; dazu unten). Die Inanspruchnahme von Hilfe durch Dritte, die lediglich in Vorleistung für den bereits informierten Sozialhilfeträger erbracht wird, konnte dem Sozialhilfeanspruch trotz der Geltung der genannten Strukturprinzipien nicht entgegen gehalten werden (BVerwG 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris); BVerwGE 96, 152). Gerade wegen dieser - anspruchsunschädlichen - Überbrückungsmöglichkeit kann der fehlenden oder schleppenden Mitwirkung des Antragstellers nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass kein Interesse mehr an der Hilfeleistung bestehe, und daher nicht als Antragsrücknahme oder sonstige Erledigung des Antrags angesehen werden. Hiervon ist die Frage einer tatsächlichen und endgültigen anderweitigen Bedarfsdeckung zu trennen, die die Hilfebedürftigkeit ausschließt.
Darüber hinaus hat das BSG in der Entscheidung vom 16. Oktober 2007 (B 8/9b SO 8/06 R - (juris)) ausgeführt, die zum BSHG entwickelten Strukturprinzipien der Sozialhilfe und die darauf gestützte Rechtsprechung des BVerwG seien nicht uneingeschränkt auf die anders strukturierten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Buch des SGB XII übertragbar. Das BVerwG habe vor allem aus dem Kenntnisgrundsatz, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetze, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen, eine "Existenzschwäche" der Sozialhilfe hergeleitet; danach könnten rückwirkend keine Hilfeleistungen erbracht werden. Die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Buch SGB XII würden hingegen nur auf Antrag gewährt (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dabei seien sie jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch rückwirkend zum Ersten des Antragsmonats zu erbringen (§ 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Auch die Dauer des Bewilligungszeitraums von i.d.R. zwölf Monaten (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII) zeige, dass diese Leistungen nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs erbracht würden, sondern abhängig von einem nur prognostischen Bedarf für einen längeren Zeitraum. Des Weiteren diene die Leistung aufgrund der mit dem SGB XII eingeführten weitgehenden Pauschalierung und der damit verbundenen Notwendigkeit der Ansparung aus der laufenden Leistung nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs. Unabhängig von der Reichweite dieser Unterschiede zu den Leistungen des BSHG (vgl. zum Gegenwärtigkeitsgrundsatz im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R- (juris)) wird daraus jedenfalls deutlich, dass die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erst recht nicht als Erledigung des Antrags gewertet werden kann.
Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin wurde nicht durch die vom Zeugen in der streitigen Zeit erbrachten Leistungen beseitigt. Wie bereits ausgeführt, hatte bereits unter Geltung des BSHG die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Strukturprinzipien der Sozialhilfe und damit den Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" hinter die Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Effektivität des Rechtsschutzes zurücktreten lassen (BVerwGE 58, 68). Insbesondere wenn der Hilfebedürftige wegen säumiger Behandlung des Hilfefalles durch den Sozialhilfeträger zur Überbrückung Leistungen Dritter in Anspruch nehmen musste, die diese nur in "Vorleistung" für den Sozialhilfeträger erbracht hatten, war ein Anspruch auf Sozialhilfe auch für zurückliegende Zeiträume anerkannt worden. Gleiches galt bei entsprechender vorläufiger Bedarfsdeckung für die Dauer einer gerichtlichen Klärung des Anspruches. Voraussetzung für einen Anspruch für bereits verstrichene Zeiträume ist neben dem ursprünglichen Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, dass sich der seinerzeitige Bedarf noch in Gestalt einer Vermögensminderung oder -belastung fortsetzt (Armborst in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 18 Rdnr. 11). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, schließt die Hilfe eines Dritten den Hilfeanspruch in solchen Fällen nicht aus, wenn er sie nur vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter dem Vorbehalt des Erstattungsverlangens - erbringt (BSG SozR 4-3500 § 41 Nr. 1 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg FEVS 57, 333; BVerwG 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris); BVerwGE 96, 152). Dafür, dass die Umstände des einzelnen Falles anders liegen, trifft den - von der Anrechnung begünstigten - Sozialhilfeträger im Übrigen die Beweislast (BSG a.a.O.).
Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vom Zeugen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 an die Klägerin erbrachten Zuwendungen erfüllt sind. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen, wie sie in der Niederschrift über den Erörterungstermin vor dem SG am 28. Juni 2007 festgehalten sind. Auch der Senat erachtet diese Angaben als glaubhaft; es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die die überzeugende Einschätzung des SG in Frage stellen könnten. Die Beklagte hat konkrete Einwände hiergegen nicht vorgebracht. Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass eine Rückzahlung vorgesehen war, der Zeuge also nur in "Vorleistung" für den Sozialhilfeträger treten wollte, wird insbesondere durch die eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Zeugen plausibel. Der Zeuge verfügte zwar über Nettoarbeitseinkommen i.H.v. ca. EUR 3.500.-. Hiervon hatte er jedoch nicht nur die Wohnkosten i.H.v. EUR 500.- zu decken, sondern insbesondere seine fünfköpfige Familie zu unterhalten. Darüber hinaus hatte er eine selbst eine schon zuvor eingegangene Ratenzahlungsverpflichtung aus einem Kredit zu bedienen, mit der er selbst in Verzug geraten war. Es wäre nicht lebensnah, wenn der Zeuge auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, wenn er selbst sein eigenes Darlehen zu bedienen hat. Außerdem wurden die Zuwendungen erst erbracht, nachdem der Antrag schon gestellt worden war, der Zeuge also mit einer Leistung der Beklagten rechnen konnte. Schließlich werden diese Angaben auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin aus der bereits für den streitigen Zeitraum erfolgten Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers dem Zeugen bislang keine Erstattung geleistet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass sie mehrere Hundert Euro für teure, von der Krankenkasse jedoch nicht übernommene Medikamente und Behandlungen verwenden musste.
Die von der Beklagten angeführten "Grundsätze über Darlehen unter Verwandten" sind nur bedingt heranzuziehen. Danach sind Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - (juris); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R; BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - alle in (juris)). So wurde es als unter fremden Dritten als gänzlich unüblich angesehen, wenn weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten geregelt und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - nicht schriftlich dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Diese Grundsätze dienen jedoch dem Ausschluss von Missbrauchsfällen bei der Verschiebung von Vermögensgegenständen, um Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Wenn ein Hilfesuchender geltend macht, einen Vermögenswert durch ein Rechtsgeschäft mit einem Angehörigen übertragen oder auf ein mit einem solchen vereinbartes Darlehen geleistet zu haben, und daher dieser Wert nicht mehr für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, ist dieses Rechtsgeschäft nach diesen Grundsätzen auf seine Beachtlichkeit zu prüfen.
Der vorliegende Fall weicht hiervon schon von der Ausgangslage erheblich ab. Vermögensverschiebungen der Klägerin stehen nicht im Streit. Betroffen sind vielmehr Zuwendungen des Sohnes an die Klägerin, die dieser erbracht hatte, nachdem die Klägerin bei der Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen für den Lebensunterhalt schon gestellt, aber die Leistungen noch nicht erhalten hatte. Der Hilfesuchenden werden hier Leistungen zunächst zur Verfügung gestellt, um die durch die Nichtleistung der Behörde entstandene Bedarfsunterdeckung zu beheben. Gerade bei Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht eine besondere Dringlichkeit. Es ist daher nicht naheliegend, dass vor der Vornahme der Zuwendung zunächst eine - schriftliche - Vereinbarung über eine darlehensweise Überlassung getroffen wird, die auch die "Konditionen" des Darlehens regeln, wie Zinsen, Raten, festes Fälligkeitsdatum für die Rückgewähr. An der Möglichkeit, einen konkreten Rückzahlungstermin festzulegen, dürfte es in aller Regel fehlen, weil die Rückzahlung erst aus den - nachträglich - erbrachten Sozialhilfeleistungen erbracht werden kann. Ein Vergleich mit Geschäften unter fremden Dritten ist schon deshalb nur sehr eingeschränkt möglich, da Rechtsgeschäfte bei einer solchen Interessenlage i.d.R. mit Dritten nicht geschlossen werden dürften, nämlich die schnelle Gewährung eines Darlehens an einen mittel- und vermögenslosen Hilfesuchenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes, aber auch der Sozialhilfeleistung selbst dürfen die Anforderungen an den Nachweis, dass die Zuwendungen nur "vorschussweise" gewährt werden, nicht zu hoch gesetzt werden. Es muss aber festgestellt werden können, dass die Zuwendungen nur "vorschussweise" erbracht werden sollten, also eine Rückzahlung tatsächlich gewollt war. Hinsichtlich des Termins der Rückzahlung muss es aus den genannten Gründen ausreichen, wenn die Rückzahlung erfolgen soll, sobald die nachträgliche Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der des Lesens und Schreibens nicht mächtigen Klägerin und ihrem Sohn kann ohnehin nicht erwartet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für den Senat ausreichend dargetan und bewiesen, dass die Zuwendungen des Zeugen in der streitigen Zeit in Vorleistung für den Sozialhilfeträger und unter dem Vorbehalt späterer Erstattung erfolgten.
Eine anderweitige Bedarfsdeckung ist auch durch die Rentennachzahlung nicht erfolgt. Zwar bezog sich diese auf die Monate Januar bis Juli 2006, also auch auf die hier streitige Zeit. Die tatsächliche Auszahlung ist jedoch erst danach erfolgt. Diese Nachzahlung kann daher allenfalls bei Auszahlung als Einkommen anzurechnen sein. In der streitigen Zeit standen diese Leistungen jedoch tatsächlich nicht zur Verfügung. Die laufende Zahlung der Rente erfolgte erst ab 1. August 2006.
Unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten Bedarfspositionen der Klägerin, die die Beklagte selbst im Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2006 zugrunde gelegt und im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt hatte, war die Klägerin mangels eigenen Einkommens und Vermögens in der streitigen Zeit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Da die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 82 bis 84, 90 SGB XII jedenfalls ab 27. Februar 2006 vorlagen, hat die Klägerin gem. § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006. Die unbegründete Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006.
Die am 1941 geborene, seit 2002 von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie wohnte in einer 107m² großen Mietwohnung. Die Grundmiete belief sich auf EUR 393,69 monatlich zzgl. EUR 52,82 Betriebskosten. Die Heizung erfolgte mittels elektrischer Radiatoren. Die monatliche Abschlagszahlung für den gesamten Strom betrug für die Zeit vom 15. Juli 2005 bis 14. Juli 2006 EUR 145.- monatlich. Die Kosten der Unterkunft wurden vom Konto des getrennt lebenden Ehegatten eingezogen, die Energiekostenrechnungen ebenfalls an diesen gerichtet. Unterhaltsleistungen erbringt dieser nicht. Bis zum 31. Dezember 2005 bezog die Klägerin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Grundsicherungssicherungsleistungen ab 1. Januar 2006; sie habe den Rentenversicherungsträger bereits angeschrieben und die "Auszahlung" beantragt. Da ihre Rentenansprüche sehr gering seien, benötige sie die staatliche Unterstützung. In dem am 27. Februar 2006 abgegebenen Formantrag gab die Klägerin die Mietkosten mit ca. EUR 450.- an. Sie verneinte den Bezug von Erwerbs- oder sonstigem Einkommen sowie das Vorhandensein von Vermögen; Beiträge zur Rentenversicherung habe sie nicht geleistet. Auf die Frage nach Altersruhegeld wurde im Antrag vermerkt: "siehe Rentenbescheid ca. 150 Euro". Beigelegt wurde indes lediglich eine Aufforderung des Rentenversicherungsträgers vom 6. Dezember 2005, den Rentenantrag zu stellen, ihr Rentenantragsschreiben vom 9. Dezember 2005 und eine Erinnerung vom 13. Februar 2006. Des Weiteren gab die Klägerin an, eine besondere Kostform wegen Diabetes zu benötigen.
Mit Schreiben vom 13. März 2006 forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf: komplette Kontoauszüge der letzten drei Monate, Rentenbescheid (falls bereits erhalten), ärztliches Attest für den ernährungsbedingten Mehrbedarf, u.a ... Eine Frist wurde hierfür nicht gesetzt; das Schreiben enthielt auch keinen Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung oder Angaben. Nachdem sich die Klägerin auf dieses Schreiben zunächst nicht gemeldet hatte, wurde der Antrag bei der Beklagten nicht weiter bearbeitet.
Nachdem der Klägerin zunächst weder Rente noch Sozialhilfe ausgezahlt worden war, erhielt sie Unterstützungsleistungen durch ihren Sohn, den Zeugen S. G ... Eine schriftliche Vereinbarung über eine darlehensweise Gewährung und die Modalitäten einer Rückzahlung wurde zwischen dem Zeugen und der des Lesens und Schreibens nicht mächtigen Klägerin nicht getroffen. Der verheiratete Zeuge, Vater dreier minderjähriger Kinder, verfügte über ein Nettoarbeitsentgelt i.H.v. ca. EUR 3.500.- monatlich; seine Wohnkosten beliefen sich auf EUR 500.- monatlich. Im August 2005 hatte er einen Ratenkredit i.H.v. EUR 25.542.- aufgenommen.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2006 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin Regelaltersrente ab 1. Januar 2006 i.H.v. EUR 144,30 abzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (EUR 130,60 netto); die laufende Rente wurde ab dem 1. August 2006 gewährt. Die Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 i.H.v. EUR 914,20 wurde zunächst einbehalten, bis die Beklagte unter dem 26. Juli 2006 mitteilte, keine Ersatzansprüche aus dieser Nachzahlung geltend zu machen.
Zumindest Anfang Juni 2006 mahnte der Zeuge bei der Beklagten telefonisch die Bearbeitung des Antrages der Klägerin an.
Am 5. Juli 2006 wurden der Beklagten Kontoauszüge, Seite 1 des Rentenbescheides sowie ein Attest von Dr. Gü. vom 21. März 2006 über eine Diabetes mellitus IIa-Erkrankung sowie Hyperlipidämien der Klägerin vorgelegt. Nach Anforderung und Vorlage weiterer Unterlagen bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2006 der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 i.H.v. EUR 836,30 monatlich. Auf Bedarfsseite anerkannte sie neben dem Regelsatz einen ernährungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. EUR 51,13 sowie Kosten der Unterkunft i.H.v. EUR 446,51 und der Heizung i.H.v. EUR 145.- abzgl. einer Energiepauschale von EUR 20,74. Da zwischen dem Antrag vom 27. Februar 2006 und der Vorlage der fehlenden Unterlagen 4,5 Monate lägen, gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt in der Zwischenzeit aus eigenen Mitteln habe sicherstellen können. Eine nachträgliche Bedarfsdeckung aus Sozialhilfe- oder Grundsicherungsmitteln erfolge daher nicht; die Hilfegewährung beginne erst zum 1. Juli 2006. Im Übrigen erhalte die Klägerin noch eine Nachzahlung vom Rentenversicherungsträger für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006.
Zur Begründung des dagegen am 2. August 2006 eingelegten Widerspruches trug die Klägerin vor, sie habe ihren Lebensunterhalt nur dadurch bestreiten können, dass sie sich vom Zeugen G. Geld geliehen habe; dieser habe sie monatlich mit EUR 800.- unterstützt und wolle nun sein Geld wieder. Er habe ihr die Hilfe nur deshalb angeboten, weil ihm bei Antragstellung für die Klägerin zugesichert worden sei, die Grundsicherung werde ab Antragstellung geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Über den Antrag habe sie wegen fehlender Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abschließend entscheiden können. Da die Klägerin auf das Aufforderungsschreiben vom 13. März 2006 nicht reagiert habe, sei die Beklagte davon ausgegangen, der Antrag habe sich erledigt. Der "Antrag vom 05.07.2006" sei daher als neuer Antrag angesehen worden. Eine Bewilligung von Sozialhilfe für die Vergangenheit komme nicht in Betracht, da die Sozialhilfe ein gegenwärtiges menschenwürdiges Dasein ermöglichen solle. Eine Ausnahme sei nicht möglich, da die Beklagte nicht bereits im Februar 2006 qualifizierte Kenntnis von einer Notlage der Klägerin gehabt habe. Nachdem der Sohn der Klägerin sie nach Antragstellung mit monatlich EUR 800.- unterstützt habe, bestehe auch keine fortdauernde Notlage.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. September 2006 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorgetragen hat, man habe ihr gesagt, ihr Antrag werde nicht vor Vorlage des Rentenbescheides bearbeitet. Diesen habe sie nach Erhalt umgehend mit den weiteren Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte habe daher nicht erst im Juli 2006 über ihre finanzielle Notlage Kenntnis erlangt.
Nachdem das SG den Sohn der Klägerin im Erörterungstermin vom 28. Juni 2007 als Zeugen vernommen hatte (Bl. 30/33 der Verfahrensakten des SG), hat es die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Klägerin habe den im Februar 2006 gestellten Antrag weder ausdrücklich noch konkludent zurückgenommen; dieser habe sich auch nicht anderweitig erledigt. Das in § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelte Verfahren bei fehlender Mitwirkung habe die Beklagte nicht eingeleitet. Weder der sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsgrundsatz noch der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" stünden dem Anspruch entgegen. Die Beklagte habe bereits aufgrund des Antrags vom 27. Februar 2006 Kenntnis von der Notlage der Klägerin gehabt. Die Zeitspanne, die die Beklagte zur endgültigen Sachaufklärung benötige, könne jedenfalls dann nicht zu Lasten des Hilfesuchenden gehen, wenn der Sozialhilfeträger - wie vorliegend - ihm mögliche und zumutbare einfache Verwaltungsmaßnahmen wie Erinnerungsschreiben oder Hinweise auf die Mitwirkungspflichten unterlasse.
Die der Klägerin durch ihren Sohn gewährte Hilfe schließe den Sozialhilfeanspruch nicht aus, da der Sohn gerade wegen des Ausbleibens rechtzeitiger Hilfeleistungen des Sozialhilfeträgers geleistet habe. Nach den Angaben der Klägerin und des als Zeugen vernommenen Sohnes sei das SG davon überzeugt, dass der Zeuge die Klägerin mit monatlich 800,00 EUR unterstützt habe, teils durch Zahlungen an den geschiedenen Ehemann der Klägerin zur Deckung der Kosten der Unterkunft für die Wohnung der Klägerin, teils durch weitere Geld- und Sachzuwendung an die Klägerin selbst. Zwischen der Klägerin und dem Zeugen sei auch eine Vereinbarung darüber getroffen worden, dass die Klägerin die geleisteten Zuwendungen zurückzahlen werde, auch wenn die tatsächliche Höhe und der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht geregelt worden seien. Für eine Rückzahlungspflicht der Klägerin spreche des Weiteren, dass der Zeuge selbst ein Darlehen gegenüber einem Kreditinstitut abzuzahlen habe. Damit setze sich die Bedarfslage, die von Februar bis Juni 2006 bestanden habe, in Form einer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Zeugen über diesen Zeitraum hinaus fort.
Gegen diesen ihr am 20. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 12. Dezember 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zu deren Begründung hat sie ausgeführt, sie habe aufgrund der fehlenden Reaktion der Klägerin auf das Anforderungsschreiben vom 13. März 2006 zurecht annehmen dürfen, dass sich der Hilfeantrag erledigt habe. Nach den Erfahrungen der Beklagten gäbe es Tausende von Gründen, die Antragsteller veranlasse, einen Anspruch nicht weiter zu verfolgen; in aller Regel erschienen die Antragsteller einfach nicht mehr, ohne den Antrag ausdrücklich zurückzunehmen. Ablehnungsbescheide würden in solchen Fällen weder von der Verwaltung erlassen noch von den Antragstellern erwartet. Darüber hinaus stehe unbestritten fest, dass die Beklagte nach der ersten Antragstellung noch nicht qualifiziert habe feststellen können, ob die Voraussetzungen für Leistungen der Grundsicherung am 27. Februar 2006 vorgelegen hätten, da noch Unterlagen, insbesondere der Rentenbescheid, gefehlt hätten. Das SG habe sich damit auch nicht auseinandergesetzt, welche Sozialhilfeleistungen - Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII - bei der ersten Antragstellung hätten gewährt werden können. Aus § 8 Nr. 2 SGB XII ergebe sich, dass die Grundsicherung ebenso wie die Hilfe zum Lebensunterhalt von Sozialhilfe umfasst werde. Nach § 1 SGB XII sei es Aufgabe der Sozialhilfe, Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspreche. Aus dieser Bestimmung folge die grundsätzliche Aufgabe der Sozialhilfe, den gegenwärtigen Lebensunterhalt Hilfesuchender sicherzustellen. Schon denkgesetzlich sei es somit ausgeschlossen, vergangene Zeiten mit aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln menschenwürdig "nachzuleben". Grundsätzlich könnten daher keine Leistungen für die Vergangenheit erbracht werden. Ausnahmen hiervon seien nur für Fälle der Säumigkeit der Verwaltung oder einer rechtswidrigen Leistungsablehnung zu machen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Auffassung des SG behandle die Sozialhilfe wie eine Leistung der Sozialversicherung, die auch rückwirkend erbracht werden könne. Diese Auffassung stehe jedoch nicht mit den Grundsätzen des Sozialhilferechts (Bedarfsdeckungsgrundsatz, keine Hilfe für die Vergangenheit, Gegenwartsgrundsatz) im Einklang. Entgegen der Auffassung des SG werde ein einmal eingeleitetes Verwaltungsverfahren nicht zwingend durch einen Verwaltungsakt abgeschlossen. In Betracht kämen auch andere Beendigungstatbestände wie die Rücknahme des Antrags, die Einstellung des Verfahrens, eine Erledigungserklärung oder dadurch, dass ein Anspruch einfach nicht mehr weiter verfolgt werde. Gerade die letzte Alternative sei in Sozialhilfeverfahren üblich und weit verbreitet, weil Sozialhilfe sich wegen der ständig wandelnden Lage des Hilfeempfängers grundsätzlich täglich regelungsbedürftig sei; hieran ändere auch der in der Regel längere Bewilligungszeitraum der Grundsicherungsleistung nichts. Schließlich sei der vorliegende Fall auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zu Darlehensvereinbarungen unter nahen Angehörigen zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift auf die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung, da der Beschwerdewert EUR 500.- übersteigt.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zurecht zur Leistung verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
Nach §§ 19 Abs. 2, 41 SGB XII in der auf den streitigen Zeitraum noch anwendbaren Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erhalten zur Sicherung des Lebensunterhalts u.a. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen gem. §§ 82 bis 94 und § 90 SGB XII beschaffen können. Diese Grundsicherungsleistungen gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Buch des SGB XII vor (§ 19 Abs. 2 S. 3 SGB XII).
Da die Klägerin die Altersgrenze des § 41 Abs. 1 SGB XII bei Beginn des streitigen Zeitraums bereits überschritten hatte, setzt der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen noch die Hilfebedürftigkeit sowie einen Antrag auf diese Leistungen voraus.
Nach § 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden die Leistungen der Grundsicherung zwar nur auf Antrag erbracht. Besondere Anforderungen an Form und Inhalt werden an diesen Antrag jedoch nicht gestellt. Solche ergeben sich auch nicht aus anderen Vorschriften des SGB XII, des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder aus § 16 SGB I. Der Antrag muss weder schriftlich noch unter Verwendung amtlicher Vordrucke gestellt werden; es genügt, dass der Antragsteller sein Leistungsbegehren erkennbar zum Ausdruck bringt (Niewald in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 18 Rdnr. 16). Dies hatte die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 22. Februar 2006, dessen Eingang bei der Beklagten in den Verwaltungsakten nicht vermerkt wurde, spätestens aber mit der Abgabe des Formularantrags am 27. Februar 2006 getan.
Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Klägerin diesen Antrag weder zurückgenommen noch hat er sich auf andere Weise erledigt. Eine ausdrückliche Rücknahmeerklärung seitens der Klägerin liegt nicht vor. Es fehlt auch an einem eindeutigen Verhalten der Klägerin, dem ein entsprechender Erklärungswert zukommen könnte. Die Beklagte verweist auf das Untätigbleiben der Klägerin nach der schriftlichen Aufforderung, der Beklagten weitere Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen vorzulegen. Zunächst ist dabei zu beachten, dass die Klägerin bereits im Antragsschreiben vom 22. Februar 2006 darauf hingewiesen hatte, das sie zwar einen Rentenantrag gestellt habe, ihre Rentenansprüche jedoch sehr gering seien, so dass sie weitere staatliche Unterstützung benötige. Der Antrag konnte daher nicht so verstanden werden, dass er nur bis zur Gewährung der Altersrente gelten solle. Im Übrigen enthält zumindest der in der Verwaltungsakte befindliche Formularantrag vom 27. Februar 2006 bereits die Angabe von ca. EUR 150.- als ungefähre Höhe der Rente als einziges Einkommen, was eine Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs ausschloss. Des Weiteren kommt dem bloßen Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich kein Erklärungswert zu. Nur in Ausnahmefällen kann etwas anderes gelten, z.B. bei entsprechender gesetzlicher Regelung oder aufgrund spezieller Vereinbarung. Beides liegt hier nicht vor. Das Gesetz sieht keinerlei Rücknahmefiktion für Fälle fehlender Mitwirkung bei der Klärung von Anspruchsvoraussetzungen einer beantragten Leistung vor. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit den §§ 66, 67 SGB I ein spezielles Instrumentarium für solche Fälle geschaffen. Dieses stellt zum einen sicher, dass der Antragsteller durch die in § 66 Abs. 3 SGB I vorgesehene Rechtsfolgenbelehrung und Fristsetzung in die Lage versetzt wird, die negativen Auswirkungen seines Verhaltens zu erkennen und dieses entsprechend zu ändern. Des Weiteren wird der Verwaltung in § 67 SGB I die Möglichkeit eingeräumt, bei Nachholung der Mitwirkung über die nachträgliche Leistungserbringung differenziert zu entscheiden. Diese in den §§ 66, 67 SGB I geregelten Mechanismen würden unterlaufen, sähe man in einer fehlenden Mitwirkung bei der Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen eine Rücknahme des Leistungsantrags. Die gesetzliche Regelung steht somit der Annahme einer konkludenten Antragsrücknahme durch bloßes Schweigen entgegen. Nach § 37 S. 1 SGB I gelten diese Vorschriften auch für die Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Buch SGB XII.
Auch aus den sog. "Strukturprinzipien des Sozialhilferechts" ergibt sich nicht, dass der Antrag auf Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Buch SGB XII als zurückgenommen oder erledigt angesehen werden kann, wenn der Antragsteller an der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nicht mitwirkt. Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 8 Nr. 2 SGB XII Sozialhilfeleistungen darstellen, deren Aufgabe es nach § 1 S. 1 SGB XII ist, dem Leistungsberechtigten ein menschwürdiges Leben zu ermöglichen. Soweit die Beklagte jedoch ausführt, dies sei nur durch die Deckung gerade des gegenwärtigen Bedarfs der Fall, so dass eine Leistungserbringung für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht in Betracht käme (Stichworte Gegenwartsgrundsatz und keine Hilfe für die Vergangenheit), kann dies nicht zu der angenommenen Rücknahme oder Erledigung des Grundsicherungsantrags führen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bezog sich der uneingeschränkte Ausschluss von Hilfe für die Vergangenheit lediglich auf Zeiträume, für die der Bedarf anderweitig gedeckt worden war, bevor der Sozialhilfeträger von der Notlage Kenntnis erhielt (Kenntnisgrundsatz, früher § 5 BSHG, jetzt § 18 SGB XII). Die Not- oder Bedarfslage war hier der Beklagten aber bereits durch den Antrag, spätestens am 27. Februar 2006 zur Kenntnis gegeben worden, auch wenn noch nicht alle Einzelheiten eines möglichen Anspruches geklärt oder nachgewiesen waren. Des Weiteren war bereits in der Rechtsprechung des BVerwG zum BSHG geklärt, dass die genannten Strukturprinzipien der Sozialhilfe und damit der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" unter bestimmten Voraussetzungen einem Anspruch auf Sozialhilfe für zurückliegende Zeiträume selbst bei vorläufiger Bedarfsdeckung nicht entgegen stehen (BVerwGE 58, 68; dazu unten). Die Inanspruchnahme von Hilfe durch Dritte, die lediglich in Vorleistung für den bereits informierten Sozialhilfeträger erbracht wird, konnte dem Sozialhilfeanspruch trotz der Geltung der genannten Strukturprinzipien nicht entgegen gehalten werden (BVerwG 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris); BVerwGE 96, 152). Gerade wegen dieser - anspruchsunschädlichen - Überbrückungsmöglichkeit kann der fehlenden oder schleppenden Mitwirkung des Antragstellers nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass kein Interesse mehr an der Hilfeleistung bestehe, und daher nicht als Antragsrücknahme oder sonstige Erledigung des Antrags angesehen werden. Hiervon ist die Frage einer tatsächlichen und endgültigen anderweitigen Bedarfsdeckung zu trennen, die die Hilfebedürftigkeit ausschließt.
Darüber hinaus hat das BSG in der Entscheidung vom 16. Oktober 2007 (B 8/9b SO 8/06 R - (juris)) ausgeführt, die zum BSHG entwickelten Strukturprinzipien der Sozialhilfe und die darauf gestützte Rechtsprechung des BVerwG seien nicht uneingeschränkt auf die anders strukturierten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Buch des SGB XII übertragbar. Das BVerwG habe vor allem aus dem Kenntnisgrundsatz, wonach die Sozialhilfe (erst) einsetze, wenn dem Träger der Sozialhilfe bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorlägen, eine "Existenzschwäche" der Sozialhilfe hergeleitet; danach könnten rückwirkend keine Hilfeleistungen erbracht werden. Die Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Buch SGB XII würden hingegen nur auf Antrag gewährt (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Dabei seien sie jedoch nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch rückwirkend zum Ersten des Antragsmonats zu erbringen (§ 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Auch die Dauer des Bewilligungszeitraums von i.d.R. zwölf Monaten (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB XII) zeige, dass diese Leistungen nicht beschränkt auf die Deckung des gegenwärtigen Bedarfs erbracht würden, sondern abhängig von einem nur prognostischen Bedarf für einen längeren Zeitraum. Des Weiteren diene die Leistung aufgrund der mit dem SGB XII eingeführten weitgehenden Pauschalierung und der damit verbundenen Notwendigkeit der Ansparung aus der laufenden Leistung nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs. Unabhängig von der Reichweite dieser Unterschiede zu den Leistungen des BSHG (vgl. zum Gegenwärtigkeitsgrundsatz im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R- (juris)) wird daraus jedenfalls deutlich, dass die fehlende Mitwirkung im Rahmen der Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erst recht nicht als Erledigung des Antrags gewertet werden kann.
Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin wurde nicht durch die vom Zeugen in der streitigen Zeit erbrachten Leistungen beseitigt. Wie bereits ausgeführt, hatte bereits unter Geltung des BSHG die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Strukturprinzipien der Sozialhilfe und damit den Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" hinter die Prinzipien der Rechtmäßigkeit der Verwaltung und der Effektivität des Rechtsschutzes zurücktreten lassen (BVerwGE 58, 68). Insbesondere wenn der Hilfebedürftige wegen säumiger Behandlung des Hilfefalles durch den Sozialhilfeträger zur Überbrückung Leistungen Dritter in Anspruch nehmen musste, die diese nur in "Vorleistung" für den Sozialhilfeträger erbracht hatten, war ein Anspruch auf Sozialhilfe auch für zurückliegende Zeiträume anerkannt worden. Gleiches galt bei entsprechender vorläufiger Bedarfsdeckung für die Dauer einer gerichtlichen Klärung des Anspruches. Voraussetzung für einen Anspruch für bereits verstrichene Zeiträume ist neben dem ursprünglichen Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, dass sich der seinerzeitige Bedarf noch in Gestalt einer Vermögensminderung oder -belastung fortsetzt (Armborst in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 18 Rdnr. 11). Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, schließt die Hilfe eines Dritten den Hilfeanspruch in solchen Fällen nicht aus, wenn er sie nur vorläufig - gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter dem Vorbehalt des Erstattungsverlangens - erbringt (BSG SozR 4-3500 § 41 Nr. 1 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg FEVS 57, 333; BVerwG 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris); BVerwGE 96, 152). Dafür, dass die Umstände des einzelnen Falles anders liegen, trifft den - von der Anrechnung begünstigten - Sozialhilfeträger im Übrigen die Beweislast (BSG a.a.O.).
Mit dem SG ist der Senat der Überzeugung, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vom Zeugen in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006 an die Klägerin erbrachten Zuwendungen erfüllt sind. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen, wie sie in der Niederschrift über den Erörterungstermin vor dem SG am 28. Juni 2007 festgehalten sind. Auch der Senat erachtet diese Angaben als glaubhaft; es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, die die überzeugende Einschätzung des SG in Frage stellen könnten. Die Beklagte hat konkrete Einwände hiergegen nicht vorgebracht. Der Senat nimmt daher nach eigener Prüfung auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass eine Rückzahlung vorgesehen war, der Zeuge also nur in "Vorleistung" für den Sozialhilfeträger treten wollte, wird insbesondere durch die eigenen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Zeugen plausibel. Der Zeuge verfügte zwar über Nettoarbeitseinkommen i.H.v. ca. EUR 3.500.-. Hiervon hatte er jedoch nicht nur die Wohnkosten i.H.v. EUR 500.- zu decken, sondern insbesondere seine fünfköpfige Familie zu unterhalten. Darüber hinaus hatte er eine selbst eine schon zuvor eingegangene Ratenzahlungsverpflichtung aus einem Kredit zu bedienen, mit der er selbst in Verzug geraten war. Es wäre nicht lebensnah, wenn der Zeuge auf die Rückzahlung von Zuwendungen verzichtet, wenn er selbst sein eigenes Darlehen zu bedienen hat. Außerdem wurden die Zuwendungen erst erbracht, nachdem der Antrag schon gestellt worden war, der Zeuge also mit einer Leistung der Beklagten rechnen konnte. Schließlich werden diese Angaben auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin aus der bereits für den streitigen Zeitraum erfolgten Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers dem Zeugen bislang keine Erstattung geleistet hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt, dass sie mehrere Hundert Euro für teure, von der Krankenkasse jedoch nicht übernommene Medikamente und Behandlungen verwenden musste.
Die von der Beklagten angeführten "Grundsätze über Darlehen unter Verwandten" sind nur bedingt heranzuziehen. Danach sind Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen nur anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen Dritten Üblichen entsprechen (Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - (juris); BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 R; BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05; Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Juni 2002 - X B 30/01 - alle in (juris)). So wurde es als unter fremden Dritten als gänzlich unüblich angesehen, wenn weder die genaue Darlehenssumme noch die Rückzahlungsmodalitäten geregelt und die entsprechenden Vereinbarungen - jedenfalls im Ansatz - nicht schriftlich dokumentiert werden (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Diese Grundsätze dienen jedoch dem Ausschluss von Missbrauchsfällen bei der Verschiebung von Vermögensgegenständen, um Hilfebedürftigkeit herbeizuführen. Wenn ein Hilfesuchender geltend macht, einen Vermögenswert durch ein Rechtsgeschäft mit einem Angehörigen übertragen oder auf ein mit einem solchen vereinbartes Darlehen geleistet zu haben, und daher dieser Wert nicht mehr für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, ist dieses Rechtsgeschäft nach diesen Grundsätzen auf seine Beachtlichkeit zu prüfen.
Der vorliegende Fall weicht hiervon schon von der Ausgangslage erheblich ab. Vermögensverschiebungen der Klägerin stehen nicht im Streit. Betroffen sind vielmehr Zuwendungen des Sohnes an die Klägerin, die dieser erbracht hatte, nachdem die Klägerin bei der Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen für den Lebensunterhalt schon gestellt, aber die Leistungen noch nicht erhalten hatte. Der Hilfesuchenden werden hier Leistungen zunächst zur Verfügung gestellt, um die durch die Nichtleistung der Behörde entstandene Bedarfsunterdeckung zu beheben. Gerade bei Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht eine besondere Dringlichkeit. Es ist daher nicht naheliegend, dass vor der Vornahme der Zuwendung zunächst eine - schriftliche - Vereinbarung über eine darlehensweise Überlassung getroffen wird, die auch die "Konditionen" des Darlehens regeln, wie Zinsen, Raten, festes Fälligkeitsdatum für die Rückgewähr. An der Möglichkeit, einen konkreten Rückzahlungstermin festzulegen, dürfte es in aller Regel fehlen, weil die Rückzahlung erst aus den - nachträglich - erbrachten Sozialhilfeleistungen erbracht werden kann. Ein Vergleich mit Geschäften unter fremden Dritten ist schon deshalb nur sehr eingeschränkt möglich, da Rechtsgeschäfte bei einer solchen Interessenlage i.d.R. mit Dritten nicht geschlossen werden dürften, nämlich die schnelle Gewährung eines Darlehens an einen mittel- und vermögenslosen Hilfesuchenden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes, aber auch der Sozialhilfeleistung selbst dürfen die Anforderungen an den Nachweis, dass die Zuwendungen nur "vorschussweise" gewährt werden, nicht zu hoch gesetzt werden. Es muss aber festgestellt werden können, dass die Zuwendungen nur "vorschussweise" erbracht werden sollten, also eine Rückzahlung tatsächlich gewollt war. Hinsichtlich des Termins der Rückzahlung muss es aus den genannten Gründen ausreichen, wenn die Rückzahlung erfolgen soll, sobald die nachträgliche Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger erfolgt. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der des Lesens und Schreibens nicht mächtigen Klägerin und ihrem Sohn kann ohnehin nicht erwartet werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist für den Senat ausreichend dargetan und bewiesen, dass die Zuwendungen des Zeugen in der streitigen Zeit in Vorleistung für den Sozialhilfeträger und unter dem Vorbehalt späterer Erstattung erfolgten.
Eine anderweitige Bedarfsdeckung ist auch durch die Rentennachzahlung nicht erfolgt. Zwar bezog sich diese auf die Monate Januar bis Juli 2006, also auch auf die hier streitige Zeit. Die tatsächliche Auszahlung ist jedoch erst danach erfolgt. Diese Nachzahlung kann daher allenfalls bei Auszahlung als Einkommen anzurechnen sein. In der streitigen Zeit standen diese Leistungen jedoch tatsächlich nicht zur Verfügung. Die laufende Zahlung der Rente erfolgte erst ab 1. August 2006.
Unter Berücksichtigung der im Tatbestand genannten Bedarfspositionen der Klägerin, die die Beklagte selbst im Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2006 zugrunde gelegt und im vorliegenden Verfahren auch nicht in Abrede gestellt hatte, war die Klägerin mangels eigenen Einkommens und Vermögens in der streitigen Zeit nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Da die Anspruchsvoraussetzungen des §§ 19 Abs. 2, 41 Abs. 1 i.V.m. §§ 82 bis 84, 90 SGB XII jedenfalls ab 27. Februar 2006 vorlagen, hat die Klägerin gem. § 44 Abs. 1 S. 2 SGB XII einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2006. Die unbegründete Berufung war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), bestehen nicht.
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