Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2439/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 2581/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1948 geborene Klägerin, i. Staatsangehörige, hat keine Ausbildung absolviert. Nach ihrem Zuzug in die B. im April 1966 nahm sie im Mai 1966 bei der Firma W. in G. eine berufliche Tätigkeit auf. Dort war sie u.a. als Versandarbeiterin, Pressereiarbeiterin, Schleiferin und Monatagearbeiterin sowie zuletzt als Bestecksortiererin beschäftigt. Nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit bezog die Klägerin zunächst bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer Krankengeld. Seit 18. Mai 2004 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 08. Februar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie mit den Gesundheitsstörungen Überfunktion der Schilddrüse, Schwindel, Fibromyalgie, Abnutzung der Halswirbelsäule (HWS), chronische Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gelenken beider Beine, Arme und Hände. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Internisten Dr. S. vom 06. März 2006, der ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit Cervikobrachialgien und Cervikocephalgien sowie Lumboischialgien bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen sowie einen Zustand nach Autoimmunthyreoiditis mit Hyperthyreose diagnostizierte. Diese Befunde ließen leichte Wechseltätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule vollschichtig zu. Angesichts der psychopathologischen Symptomatik und des chronifizierten Schmerzsyndroms hielt Dr. S. zur abschließenden Leistungsbeurteilung eine nervenärztliche Begutachtung für angezeigt. In dem sodann erhobenen Gutachten führte Dr. Sch., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, unter dem 31. März 2006 aus, die Beschwerdeangaben der Klägerin seien als funktionell im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu werten. Ihre Belastbarkeit sei dadurch zwar beeinträchtigt, jedoch seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 05. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin mit der Begründung ab, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Tätigkeiten von zumindest sechs Stunden täglich noch möglich. Es liege daher weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie halte sich für voll erwerbsgemindert. Ihre Beschwerden empfinde sie als so gravierend, dass sie auch sechs Stunden täglich nicht mehr arbeiten könne. Sie könne weder lange sitzen oder stehen, noch gehen bzw. Treppen steigen und auch keine Gewichte von mehr als zwei kg tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 29. Juni 2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage und machte geltend, mit den von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen könne sie auch leichte Tätigkeiten nicht mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit ausüben. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. B., Facharzt für innere Medizin, vom 02. Januar 2007 vor. Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. E. unter dem 16. Oktober 2006 und den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F. unter dem 02. November 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. E. berichtete für den Zeitraum ab Februar 2006 von zwei Vorstellungen Mitte Mai 2006 wegen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks, die bei der entsprechenden Kontrolluntersuchung deutlich gebessert gewesen seien. Nach den Ausführungen des Dr. F. hat die Klägerin seit Februar 2006 bei allen Konsultationen regelmäßig über eine Kraftlosigkeit, Schmerzen im ganzen Körper, ein Taubheitsgefühl im Bereich der linken Seite, Kreuzschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie geklagt, wobei eine deutliche psychische Herabgestimmtheit und eine ausgeprägte Beschwerdefixierung zu erkennen gewesen sei. Dr. F. hielt die Klägerin nicht mehr für fähig, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne die Klägerin leichte berufliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 24. April 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei der Leistungsbeurteilung sei das wiederholt bestätigte Fibromyalgiesyndrom nicht hinreichend erfasst und im Rahmen einer Gesamtschau mit der psychischen Komponente ihrer Beeinträchtigungen bewertet worden. Entsprechend sei der Sachverhalt durch Einholung nervenärztlicher und internistisch-rheumatologischer bzw. orthopädischer Gutachten weiter aufzuklären.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 18. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. März 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat das Gutachten des Dr. M., Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie der F.klinik Bad B., vom 10. Dezember 2007 erhoben. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine Fibromyalgie und beschrieb eine Schwellung des linken Kniegelenks, durch die die Klägerin in ihrer Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Insgesamt erachtete er die Klägerin für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien massiv wirbelsäulenbelastende Arbeiten sowie solche unter Einwirkung massiver Zugluft-, Kälte- und Nässereizen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten und mit ihr des SG ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann. Die Klägerin ist in erster Linie durch ein Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen in ihrem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Dieses hat Dr. Sch., nachdem er anlässlich seiner Untersuchung keine körperlich-neurologischen Befunde hat objektivieren können, als somatoforme Schmerzstörung beurteilt. Auch der im Berufungsverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. M. hat aufgrund seiner gutachtlichen Untersuchung bei den Bewegungsprüfungen der Gelenke keine wesentlichen Abweichungen von den normalen Bewegungsmaßen feststellen können. Angesichts dessen sowie im Hinblick auf die Schmerzcharakteristik und den positiven Befund bezüglich der fibromyalgietypischen Druckpunkte (tender points) interpretierte Dr. M. die Beeinträchtigungen der Klägerin als chronische Schmerzerkrankung im Sinne einer somatisch betonten Form einer Fibromyalgie. Dieser schlüssig nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung schließt sich der Senat an. In Übereinstimmung mit Dr. M. geht der Senat daher davon aus, dass die Klägerin schmerzbedingt im Bereich des Bewegungsapparates nur noch eingeschränkt belastbar ist. Darüber hinaus sind durch die Schmerzsituation die geistigen Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Betroffen ist ferner die seelische Belastbarkeit im Hinblick auf die Frustrationstoleranz und die Fähigkeit, mit Problemstellungen anderer Menschen umzugehen. Demnach kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats lediglich noch leichte berufliche Tätigkeiten verrichten, soweit diese nicht mit besonders wirbelsäulenbelastenden Arbeiten einhergehen oder mit Zugluft-, Kälte-, Nässereizen verbunden sind. Denn bei derartigen Einflüssen besteht im Rahmen der vorhandenen Fibromyalgiesymptomatik die Gefahr einer Verstärkung der Schmerzsituation. Tätigkeiten der insoweit beschriebenen Art kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats jedoch arbeitstäglich noch zumindest sechs Stunden verrichten. Davon, dass die Schmerzsymptomatik derart gravierend ist, dass hiervon bereits eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeht, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass Dr. M. im Rahmen der Untersuchungssituation ein gewisses Aggravationsverhalten der Klägerin beobachtet hat, so dass das tatsächliche Ausmaß der Beschwerden nicht ohne Weiteres mit dem Zustand in Einklang gebracht werden kann, wie dieser von der Klägerin dargestellt wird. So hat die Klägerin bestimmte Untersuchungsschritte und Bewegungen mit der bloßen Aussage verweigert, sie könne dies nicht, obwohl sich diese Weigerung nach dem Gesamteindruck des Sachverständigen nicht ohne Weiteres rechtfertigen ließ. Auch hat der Sachverständige bei der körperlichen Untersuchung eine normal kräftig ausgeprägte Muskulatur objektivieren können und bei der klinischen neurologischen Untersuchung weder Anhaltspunkte für eine isolierte oder generalisierte Atrophie großer oder kleiner Muskelgruppen gefunden. Diese Befunde sprechen gegen eine gravierende Schmerzintensität, wie sie von der Klägerin durch Angabe von äußerst starken Schmerzen im Bereich der Brust-, Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- und Knieregion sowie der Hände und Füße vorgebracht wurde. Bei einer derart gravierenden Schmerzsituation wäre im Übrigen zu erwarten, dass die Klägerin adäquate Therapien nicht nur medikamentöser Art in Anspruch nimmt, sondern auch versucht, durch nichtmedikamentöse Behandlungen Linderung zu erfahren. Insoweit hat Dr. M. ausgeführt, dass durchaus noch Verbesserungspotential bestehe und insbesondere auf die Möglichkeit einer intensiven Krankengymnastik, physikalische Therapien sowie TENS-Strombehandlung hingewiesen. Auch eine Fitnessverbesserung wird von der Klägerin nicht durchgeführt.
Eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit rechtfertigt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F., der im Rahmen seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG die Klägerin nicht mehr für fähig erachtete, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Abgesehen davon, dass Dr. F. das Ausmaß der von ihm gesehenen Leistungseinschränkung nicht näher spezifiziert hat, mithin offen bleibt, ob er das Leistungsvermögen sogar - wie vorliegend allein relevant – mit weniger als sechs Stunden täglich beurteilt, hat er seine Beurteilung im Wesentlichen wohl lediglich auf die Beschwerdeschilderung der Klägerin anlässlich ihrer letzten Vorstellungen gestützt. Denn eine eingehende körperliche Untersuchung hat er seinen Darlegungen zufolge in den Monaten zuvor nicht mehr durchgeführt. Ungeachtet dessen hat Dr. F. in seiner von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 15. Februar 2008 seine frühere Einschätzung der Sache nach jedoch auch dadurch revidiert, dass er sich den Befunden und der gutachtlichen Beurteilung des Dr. M. angeschlossen hat. Soweit Dr. F. im Übrigen Einschränkungen im psychiatrischen Bereich für bedeutsam erachtet und deshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat, hatte der Senat keine Veranlassung, dieser Anregung nachzugehen. Denn zum einen hat Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens ausdrücklich auch die psychiatrische Seite in die Beurteilung mit einbezogen und es im Hinblick auf die dabei erhobenen Befunde nicht für erforderlich erachtet, eine entsprechende Zusatzbegutachtung anzuregen. Schließlich hat auch Dr. F. im Rahmen der hausärztlichen Betreuung der Klägerin bisher keine Veranlassung gesehen, die Klägerin im Hinblick auf eine mögliche psychiatrische Erkrankung einem Fachkollegen vorzustellen. Daraus entnimmt der Senat, dass auch Dr. F. nicht von einer gravierenden Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ausgeht. Der Senat sah sich daher auch nicht gedrängt, auf diesem Fachgebiet ein entsprechendes Gutachten zu erheben.
Da die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1948 geborene Klägerin, i. Staatsangehörige, hat keine Ausbildung absolviert. Nach ihrem Zuzug in die B. im April 1966 nahm sie im Mai 1966 bei der Firma W. in G. eine berufliche Tätigkeit auf. Dort war sie u.a. als Versandarbeiterin, Pressereiarbeiterin, Schleiferin und Monatagearbeiterin sowie zuletzt als Bestecksortiererin beschäftigt. Nach Eintritt von Arbeitsunfähigkeit bezog die Klägerin zunächst bis zur Erschöpfung der Anspruchshöchstdauer Krankengeld. Seit 18. Mai 2004 ist die Klägerin arbeitslos.
Am 08. Februar 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie mit den Gesundheitsstörungen Überfunktion der Schilddrüse, Schwindel, Fibromyalgie, Abnutzung der Halswirbelsäule (HWS), chronische Kopfschmerzen, Schmerzen in den Gelenken beider Beine, Arme und Hände. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Internisten Dr. S. vom 06. März 2006, der ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit Cervikobrachialgien und Cervikocephalgien sowie Lumboischialgien bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen sowie einen Zustand nach Autoimmunthyreoiditis mit Hyperthyreose diagnostizierte. Diese Befunde ließen leichte Wechseltätigkeiten ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule vollschichtig zu. Angesichts der psychopathologischen Symptomatik und des chronifizierten Schmerzsyndroms hielt Dr. S. zur abschließenden Leistungsbeurteilung eine nervenärztliche Begutachtung für angezeigt. In dem sodann erhobenen Gutachten führte Dr. Sch., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, unter dem 31. März 2006 aus, die Beschwerdeangaben der Klägerin seien als funktionell im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung zu werten. Ihre Belastbarkeit sei dadurch zwar beeinträchtigt, jedoch seien leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig möglich. Mit Bescheid vom 05. April 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin daraufhin mit der Begründung ab, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien Tätigkeiten von zumindest sechs Stunden täglich noch möglich. Es liege daher weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vor. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, sie halte sich für voll erwerbsgemindert. Ihre Beschwerden empfinde sie als so gravierend, dass sie auch sechs Stunden täglich nicht mehr arbeiten könne. Sie könne weder lange sitzen oder stehen, noch gehen bzw. Treppen steigen und auch keine Gewichte von mehr als zwei kg tragen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Klägerin am 29. Juni 2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage und machte geltend, mit den von der Beklagten festgestellten Gesundheitsstörungen könne sie auch leichte Tätigkeiten nicht mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit ausüben. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. B., Facharzt für innere Medizin, vom 02. Januar 2007 vor. Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. E. unter dem 16. Oktober 2006 und den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. F. unter dem 02. November 2006 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. E. berichtete für den Zeitraum ab Februar 2006 von zwei Vorstellungen Mitte Mai 2006 wegen Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks, die bei der entsprechenden Kontrolluntersuchung deutlich gebessert gewesen seien. Nach den Ausführungen des Dr. F. hat die Klägerin seit Februar 2006 bei allen Konsultationen regelmäßig über eine Kraftlosigkeit, Schmerzen im ganzen Körper, ein Taubheitsgefühl im Bereich der linken Seite, Kreuzschmerzen sowie Schmerzen im linken Knie geklagt, wobei eine deutliche psychische Herabgestimmtheit und eine ausgeprägte Beschwerdefixierung zu erkennen gewesen sei. Dr. F. hielt die Klägerin nicht mehr für fähig, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig zu verrichten. Mit Gerichtsbescheid vom 18. April 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne die Klägerin leichte berufliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 24. April 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 23. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, bei der Leistungsbeurteilung sei das wiederholt bestätigte Fibromyalgiesyndrom nicht hinreichend erfasst und im Rahmen einer Gesamtschau mit der psychischen Komponente ihrer Beeinträchtigungen bewertet worden. Entsprechend sei der Sachverhalt durch Einholung nervenärztlicher und internistisch-rheumatologischer bzw. orthopädischer Gutachten weiter aufzuklären.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 18. April 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2006 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. März 2006 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Der Senat hat das Gutachten des Dr. M., Chefarzt der Abteilung Innere Medizin/Rheumatologie der F.klinik Bad B., vom 10. Dezember 2007 erhoben. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine Fibromyalgie und beschrieb eine Schwellung des linken Kniegelenks, durch die die Klägerin in ihrer Steh- und Gehfähigkeit eingeschränkt sei. Insgesamt erachtete er die Klägerin für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien massiv wirbelsäulenbelastende Arbeiten sowie solche unter Einwirkung massiver Zugluft-, Kälte- und Nässereizen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht weder eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten und mit ihr des SG ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen berufliche Tätigkeiten noch zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann. Die Klägerin ist in erster Linie durch ein Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen in ihrem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt. Dieses hat Dr. Sch., nachdem er anlässlich seiner Untersuchung keine körperlich-neurologischen Befunde hat objektivieren können, als somatoforme Schmerzstörung beurteilt. Auch der im Berufungsverfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. M. hat aufgrund seiner gutachtlichen Untersuchung bei den Bewegungsprüfungen der Gelenke keine wesentlichen Abweichungen von den normalen Bewegungsmaßen feststellen können. Angesichts dessen sowie im Hinblick auf die Schmerzcharakteristik und den positiven Befund bezüglich der fibromyalgietypischen Druckpunkte (tender points) interpretierte Dr. M. die Beeinträchtigungen der Klägerin als chronische Schmerzerkrankung im Sinne einer somatisch betonten Form einer Fibromyalgie. Dieser schlüssig nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilung schließt sich der Senat an. In Übereinstimmung mit Dr. M. geht der Senat daher davon aus, dass die Klägerin schmerzbedingt im Bereich des Bewegungsapparates nur noch eingeschränkt belastbar ist. Darüber hinaus sind durch die Schmerzsituation die geistigen Fähigkeiten, wie Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit deutlich beeinträchtigt. Betroffen ist ferner die seelische Belastbarkeit im Hinblick auf die Frustrationstoleranz und die Fähigkeit, mit Problemstellungen anderer Menschen umzugehen. Demnach kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats lediglich noch leichte berufliche Tätigkeiten verrichten, soweit diese nicht mit besonders wirbelsäulenbelastenden Arbeiten einhergehen oder mit Zugluft-, Kälte-, Nässereizen verbunden sind. Denn bei derartigen Einflüssen besteht im Rahmen der vorhandenen Fibromyalgiesymptomatik die Gefahr einer Verstärkung der Schmerzsituation. Tätigkeiten der insoweit beschriebenen Art kann die Klägerin nach Überzeugung des Senats jedoch arbeitstäglich noch zumindest sechs Stunden verrichten. Davon, dass die Schmerzsymptomatik derart gravierend ist, dass hiervon bereits eine quantitative Einschränkung des Leistungsvermögens ausgeht, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass Dr. M. im Rahmen der Untersuchungssituation ein gewisses Aggravationsverhalten der Klägerin beobachtet hat, so dass das tatsächliche Ausmaß der Beschwerden nicht ohne Weiteres mit dem Zustand in Einklang gebracht werden kann, wie dieser von der Klägerin dargestellt wird. So hat die Klägerin bestimmte Untersuchungsschritte und Bewegungen mit der bloßen Aussage verweigert, sie könne dies nicht, obwohl sich diese Weigerung nach dem Gesamteindruck des Sachverständigen nicht ohne Weiteres rechtfertigen ließ. Auch hat der Sachverständige bei der körperlichen Untersuchung eine normal kräftig ausgeprägte Muskulatur objektivieren können und bei der klinischen neurologischen Untersuchung weder Anhaltspunkte für eine isolierte oder generalisierte Atrophie großer oder kleiner Muskelgruppen gefunden. Diese Befunde sprechen gegen eine gravierende Schmerzintensität, wie sie von der Klägerin durch Angabe von äußerst starken Schmerzen im Bereich der Brust-, Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- und Knieregion sowie der Hände und Füße vorgebracht wurde. Bei einer derart gravierenden Schmerzsituation wäre im Übrigen zu erwarten, dass die Klägerin adäquate Therapien nicht nur medikamentöser Art in Anspruch nimmt, sondern auch versucht, durch nichtmedikamentöse Behandlungen Linderung zu erfahren. Insoweit hat Dr. M. ausgeführt, dass durchaus noch Verbesserungspotential bestehe und insbesondere auf die Möglichkeit einer intensiven Krankengymnastik, physikalische Therapien sowie TENS-Strombehandlung hingewiesen. Auch eine Fitnessverbesserung wird von der Klägerin nicht durchgeführt.
Eine abweichende Beurteilung der Leistungsfähigkeit rechtfertigt sich nach Überzeugung des Senats auch nicht im Hinblick auf die Einschätzung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F., der im Rahmen seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge gegenüber dem SG die Klägerin nicht mehr für fähig erachtete, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten. Abgesehen davon, dass Dr. F. das Ausmaß der von ihm gesehenen Leistungseinschränkung nicht näher spezifiziert hat, mithin offen bleibt, ob er das Leistungsvermögen sogar - wie vorliegend allein relevant – mit weniger als sechs Stunden täglich beurteilt, hat er seine Beurteilung im Wesentlichen wohl lediglich auf die Beschwerdeschilderung der Klägerin anlässlich ihrer letzten Vorstellungen gestützt. Denn eine eingehende körperliche Untersuchung hat er seinen Darlegungen zufolge in den Monaten zuvor nicht mehr durchgeführt. Ungeachtet dessen hat Dr. F. in seiner von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung vom 15. Februar 2008 seine frühere Einschätzung der Sache nach jedoch auch dadurch revidiert, dass er sich den Befunden und der gutachtlichen Beurteilung des Dr. M. angeschlossen hat. Soweit Dr. F. im Übrigen Einschränkungen im psychiatrischen Bereich für bedeutsam erachtet und deshalb die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens empfohlen hat, hatte der Senat keine Veranlassung, dieser Anregung nachzugehen. Denn zum einen hat Dr. M. im Rahmen seines Gutachtens ausdrücklich auch die psychiatrische Seite in die Beurteilung mit einbezogen und es im Hinblick auf die dabei erhobenen Befunde nicht für erforderlich erachtet, eine entsprechende Zusatzbegutachtung anzuregen. Schließlich hat auch Dr. F. im Rahmen der hausärztlichen Betreuung der Klägerin bisher keine Veranlassung gesehen, die Klägerin im Hinblick auf eine mögliche psychiatrische Erkrankung einem Fachkollegen vorzustellen. Daraus entnimmt der Senat, dass auch Dr. F. nicht von einer gravierenden Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet ausgeht. Der Senat sah sich daher auch nicht gedrängt, auf diesem Fachgebiet ein entsprechendes Gutachten zu erheben.
Da die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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