Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1836/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 3748/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig.
Der 1950 geborene, aus K. stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt. Seit seinem Zuzug in die B. übte er seinen Angaben zufolge verschiedene Tätigkeiten aus, u.a. als Kraftfahrer, Maschinenführer, Staplerfahrer und Schleifer. Zuletzt war er bis 15. August 1994 bei der Firma R. in U. als Kraftfahrer beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Am 14. September 1995 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU), die er mit "Rückenprobleme, Nerven, Gelenke" begründete. Diesen Antrag lehnte die frühere Landesversicherungsanstalt N. (LVA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Bescheid vom 2. November 1995 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten und sei daher weder erwerbs- noch berufsunfähig. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die LVA eine stationäre gutachtliche Untersuchung in der Sozialmedizinischen Klinik L., durch die die bisherige Leistungsbeurteilung bestätigt wurde. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage war ebenso erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 30. Januar 1998) wie die hiernach beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (Beschluss vom 14. Dezember 1998).
Am 21. September 1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU. Diesen Antrag begründete er mit Wirbelsäulensyndrom und chronisches Schmerzsyndrom. Nach Einholung des Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. vom 3. Dezember 1999 lehnte die LVA den Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 2000 und Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 ab. In dem sich anschließenden Klageverfahren hörte das SG den behandelnden Arzt für Innere Medizin Dr. Y. unter dem 10. Oktober 2000 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Darüber hinaus zog es zu dem Verfahren das in dem gleichfalls anhängig gewesenen Schwerbehindertenrechtsstreit durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. unter dem 8. August 2000 erstattete nervenärztliche Gutachten bei und hörte Dr. J. ergänzend zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers unter dem 21. September 2000. Mit Urteil vom 17. November 2000 wies das SG die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 3 R 802/01) wies das LSG nach schriftlicher Anhörung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. als sachverständigen Zeugen unter dem 12. Juni 2001 und Einholung der Gutachten des Prof. Dr. Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik in der Klinik am E. in G., vom 21. Januar 2002 und des Dr. J. vom 21. Januar 2005 mit Urteil vom 11. Mai 2005 zurück.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der weitere Antrag des Klägers vom 15. September 2005, mit dem er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragte. Zur Begründung verwies er auf einen Zustand nach Herzinfarkt, auf Rückenprobleme, Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), eine Niereninsuffizienz II. Grades sowie einen Knochen-, Muskel- und Sehnenschwund. Die LVA zog von Dr. T. Arztbriefe und Befundunterlagen bei und veranlasste das nervenärztliche Gutachten des Dr. Sch. vom 23. Dezember 2005, der beim Kläger bei der körperlich-neurologischen Untersuchung keine krankhaften Befunde objektivierte und eine belangvolle depressive Symptomatik bei leicht dysphorischer Grundgestimmtheit verneinte. Seines Erachtens seien leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck vollschichtig zumutbar. In dem darüber hinaus veranlassten Gutachten vom 9. Januar 2006 diagnostizierte der Chirurg Dr. G. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereich beider Schulter- und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger wurde noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten ohne langes Stehen, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Es liege daher weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. BU vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, vor allem im Hinblick auf seine orthopädischen Beschwerden (degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkungen, degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter- und Hüftgelenke) nicht in der Lage zu sein, auch nur leichte Tätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit vollschichtig zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 15. Mai 2006 unter Bezugnahme auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren beim SG Klage und benannte die ihn behandelnden Ärzte. Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. V. unter dem 17. Juli 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Bei diesem hatte sich der Kläger einmalig am 15. November 2005 vorgestellt, weshalb Dr. V. sich zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers nicht zu äußern vermochte. Er fügte seiner Auskunft zahlreiche Arztbriefe bei. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten.
Gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 2. Juli 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten, Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. August 2007 beim LSG Berufung eingelegt und unter Vorlage der Bescheinigung des Dr. K. vom 18. November 2007 geltend gemacht, er sei in erster Linie aufgrund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich zu verrichten. Entsprechend der Empfehlung des Dr. K. sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Er legte darüber hinaus verschiedene Arztbriefe und Befundunterlagen vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und bezieht sich zur Begründung auf die vorgelegte sozialmedizinische Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 17. Januar 2008.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist in dem dargelegten Sinn nämlich weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist der Senat ebenso wie das SG und zuvor schon die Beklagte zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwar durch gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich des Halte- und Bewegungsapparates, in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist, bei Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen jedoch keine Bedenken gegen die Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich bestehen. Mit diesem Leistungsvermögen liegt eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht vor. Der Senat stützt sich bei seiner Beurteilung auf die in dem früheren, beim LSG anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 3 R 802/01 erhobenen Gutachten des Prof. Dr. Dr. S. und des Dr. J., auf die auf Veranlassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren durch Dr. Sch. und Dr. G. erstatteten Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet wurden, auf die dem SG unter dem 7. Juli 2006 durch Dr. V. erteilte Auskunft als sachverständiger Zeuge sowie die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefe. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Wesentlichen auch weiterhin so darstellt, wie sie zuletzt durch das LSG im Urteil vom 11. Mai 2005 beschrieben wurde. So liegt beim Kläger - wie es bereits seinerzeit der Fall war - im Wesentlichen eine chronische Lumbalgie und ein chronisches HWS-Syndrom vor, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine gravierende Verschlechterung ergeben, die Auswirkungen auf die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers haben könnte. Wie dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbrief des Dr. E. vom 11. Oktober 2007 zu entnehmen ist, wurde beim Kläger im Hinblick auf das weiterhin vorliegende Lumbalsyndrom zwischenzeitlich eine Kernspintomographie der LWS durchgeführt. Dadurch konnte jedoch keine Wurzelkompression oder eine lumbale Spinalkanalstenose objektiviert werden. Zwar zeigte sich ein breitbasiger weicher Vorfall im Bereich der Wirbelkörper L4/5 median und im Bereich von L5/S1 links mediolateral sowie eine geringe Protrusion im Bereich der Wirbelkörper L3/4, wodurch Wurzelirritationen für möglich gehalten werden, jedoch hat die von Dr. E. veranlasste weitere neurologische Untersuchung durch Dr. K. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), wie dessen Arztbrief vom 25. Oktober 2007 zu entnehmen ist, keine radikulären Ausfälle in relevantem Ausmaß nachweisen können. Die allerdings objektivierte leichtgradige Polyneuropathie wirkt sich demgegenüber nicht funktionell beeinträchtigend aus. Auch im Bereich der HWS fand Dr. E. anlässlich seiner Untersuchung keine Befunde, die einer sechsstündigen beruflichen Tätigkeit entgegen stehen könnten. So fand er, wie seinem Arztbrief vom 7. September 2007 zu entnehmen ist, bei den Bewegungen von Schultern oder Armen lediglich eine leicht verspannte paravertebrale Muskulatur, jedoch ohne radikulären Reiz, und auch ohne periphere neurologische Auffälligkeiten. Auch im Bereich der Hüften waren röntgenologisch neben leichten Coxarthrosen beidseits keine Veränderungen zu objektivieren, die sich weiter nachteilig auf das berufliche Leistungsvermögen auswirken könnten.
Schwerwiegende Befunde, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen des Klägers haben könnten, wurden nach Abschluss des Berufungsverfahren L 3 R 802/01 auch nicht im Bereich des internistischen Fachgebiets erhoben. So ist dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin B. vom 11. April 2006 zu entnehmen, dass sich im Rahmen einer Langzeitblutdruckmessung eine arterielle Hypertonie nicht hat nachweisen lassen, das Blutdruckprofil sich vielmehr normoton mit erhaltener Tages- und Nachtrhythmik gezeigt hatte. Mit den durch Dr. Y. durchgeführten Untersuchungen hat darüber hinaus auch eine relevante coronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können. Neben einer guten linksventrikulären Ruhefunktion beschrieb Dr. Y. in dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief vom 31. August 2007 lediglich die ventrikulären Arrythmien, die bereits bei der Voruntersuchung bekannt waren und behandelt werden.
Im Hinblick auf diese Befundsituation, die nicht auf eine beachtliche Verschlimmerung der den Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen hindeuten, bestand für den Senat keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung von Gutachten weiter aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Dr. K., der nur für den Fall des Bestehens weiterer Unstimmigkeiten die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfohlen hat und ausführte, dem Kläger die Stellung eines Rentenantrags angeraten zu haben.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente streitig.
Der 1950 geborene, aus K. stammende Kläger hat keinen Beruf erlernt. Seit seinem Zuzug in die B. übte er seinen Angaben zufolge verschiedene Tätigkeiten aus, u.a. als Kraftfahrer, Maschinenführer, Staplerfahrer und Schleifer. Zuletzt war er bis 15. August 1994 bei der Firma R. in U. als Kraftfahrer beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitslos.
Am 14. September 1995 beantragte der Kläger erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) bzw. Berufsunfähigkeit (BU), die er mit "Rückenprobleme, Nerven, Gelenke" begründete. Diesen Antrag lehnte die frühere Landesversicherungsanstalt N. (LVA), Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Bescheid vom 2. November 1995 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch vollschichtig mittelschwere Arbeiten verrichten und sei daher weder erwerbs- noch berufsunfähig. Im Widerspruchsverfahren veranlasste die LVA eine stationäre gutachtliche Untersuchung in der Sozialmedizinischen Klinik L., durch die die bisherige Leistungsbeurteilung bestätigt wurde. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1996 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage war ebenso erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Ulm [SG] vom 30. Januar 1998) wie die hiernach beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung (Beschluss vom 14. Dezember 1998).
Am 21. September 1999 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen EU bzw. BU. Diesen Antrag begründete er mit Wirbelsäulensyndrom und chronisches Schmerzsyndrom. Nach Einholung des Gutachtens der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K. vom 3. Dezember 1999 lehnte die LVA den Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 2000 und Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 ab. In dem sich anschließenden Klageverfahren hörte das SG den behandelnden Arzt für Innere Medizin Dr. Y. unter dem 10. Oktober 2000 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Darüber hinaus zog es zu dem Verfahren das in dem gleichfalls anhängig gewesenen Schwerbehindertenrechtsstreit durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. unter dem 8. August 2000 erstattete nervenärztliche Gutachten bei und hörte Dr. J. ergänzend zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers unter dem 21. September 2000. Mit Urteil vom 17. November 2000 wies das SG die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung (L 3 R 802/01) wies das LSG nach schriftlicher Anhörung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. T. als sachverständigen Zeugen unter dem 12. Juni 2001 und Einholung der Gutachten des Prof. Dr. Dr. S., Chefarzt der Orthopädischen Klinik in der Klinik am E. in G., vom 21. Januar 2002 und des Dr. J. vom 21. Januar 2005 mit Urteil vom 11. Mai 2005 zurück.
Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der weitere Antrag des Klägers vom 15. September 2005, mit dem er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung beantragte. Zur Begründung verwies er auf einen Zustand nach Herzinfarkt, auf Rückenprobleme, Bandscheibenvorfälle im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS), eine Niereninsuffizienz II. Grades sowie einen Knochen-, Muskel- und Sehnenschwund. Die LVA zog von Dr. T. Arztbriefe und Befundunterlagen bei und veranlasste das nervenärztliche Gutachten des Dr. Sch. vom 23. Dezember 2005, der beim Kläger bei der körperlich-neurologischen Untersuchung keine krankhaften Befunde objektivierte und eine belangvolle depressive Symptomatik bei leicht dysphorischer Grundgestimmtheit verneinte. Seines Erachtens seien leichte und mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht und ohne überdurchschnittlichen Zeitdruck vollschichtig zumutbar. In dem darüber hinaus veranlassten Gutachten vom 9. Januar 2006 diagnostizierte der Chirurg Dr. G. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung sowie beginnende degenerative Veränderungen im Bereich beider Schulter- und Hüftgelenke ohne wesentliche Funktionseinschränkung. Der Kläger wurde noch für fähig erachtet, leichte Arbeiten ohne langes Stehen, häufiges Bücken und Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Es liege daher weder eine volle noch teilweise Erwerbsminderung bzw. BU vor. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, vor allem im Hinblick auf seine orthopädischen Beschwerden (degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Funktionseinschränkungen, degenerative Veränderungen im Bereich der Schulter- und Hüftgelenke) nicht in der Lage zu sein, auch nur leichte Tätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit vollschichtig zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2006 zurückgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 15. Mai 2006 unter Bezugnahme auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren beim SG Klage und benannte die ihn behandelnden Ärzte. Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen.
Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. V. unter dem 17. Juli 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen. Bei diesem hatte sich der Kläger einmalig am 15. November 2005 vorgestellt, weshalb Dr. V. sich zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers nicht zu äußern vermochte. Er fügte seiner Auskunft zahlreiche Arztbriefe bei. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger könne leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit gewissen Einschränkungen noch vollschichtig verrichten.
Gegen diesen, seinen Bevollmächtigten am 2. Juli 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten, Gerichtsbescheid hat der Kläger am 1. August 2007 beim LSG Berufung eingelegt und unter Vorlage der Bescheinigung des Dr. K. vom 18. November 2007 geltend gemacht, er sei in erster Linie aufgrund seiner orthopädischen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit von sechs Stunden täglich zu verrichten. Entsprechend der Empfehlung des Dr. K. sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen. Er legte darüber hinaus verschiedene Arztbriefe und Befundunterlagen vor.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2005 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und bezieht sich zur Begründung auf die vorgelegte sozialmedizinische Stellungnahme des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 17. Januar 2008.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach Satz 2 dieser Regelung insbesondere Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Nicht erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen darüber hinaus auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der Regelung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist in dem dargelegten Sinn nämlich weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Nach Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ist der Senat ebenso wie das SG und zuvor schon die Beklagte zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zwar durch gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere im Bereich des Halte- und Bewegungsapparates, in seinem beruflichen Leistungsvermögen eingeschränkt ist, bei Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen jedoch keine Bedenken gegen die Ausübung leichter beruflicher Tätigkeiten im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich bestehen. Mit diesem Leistungsvermögen liegt eine rentenberechtigende Erwerbsminderung nicht vor. Der Senat stützt sich bei seiner Beurteilung auf die in dem früheren, beim LSG anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 3 R 802/01 erhobenen Gutachten des Prof. Dr. Dr. S. und des Dr. J., auf die auf Veranlassung der Beklagten im Verwaltungsverfahren durch Dr. Sch. und Dr. G. erstatteten Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet wurden, auf die dem SG unter dem 7. Juli 2006 durch Dr. V. erteilte Auskunft als sachverständiger Zeuge sowie die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbriefe. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich die gesundheitliche Situation des Klägers im Wesentlichen auch weiterhin so darstellt, wie sie zuletzt durch das LSG im Urteil vom 11. Mai 2005 beschrieben wurde. So liegt beim Kläger - wie es bereits seinerzeit der Fall war - im Wesentlichen eine chronische Lumbalgie und ein chronisches HWS-Syndrom vor, ohne dass sich Anhaltspunkte für eine gravierende Verschlechterung ergeben, die Auswirkungen auf die quantitative Leistungsfähigkeit des Klägers haben könnte. Wie dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztbrief des Dr. E. vom 11. Oktober 2007 zu entnehmen ist, wurde beim Kläger im Hinblick auf das weiterhin vorliegende Lumbalsyndrom zwischenzeitlich eine Kernspintomographie der LWS durchgeführt. Dadurch konnte jedoch keine Wurzelkompression oder eine lumbale Spinalkanalstenose objektiviert werden. Zwar zeigte sich ein breitbasiger weicher Vorfall im Bereich der Wirbelkörper L4/5 median und im Bereich von L5/S1 links mediolateral sowie eine geringe Protrusion im Bereich der Wirbelkörper L3/4, wodurch Wurzelirritationen für möglich gehalten werden, jedoch hat die von Dr. E. veranlasste weitere neurologische Untersuchung durch Dr. K. (Arzt für Neurologie und Psychiatrie), wie dessen Arztbrief vom 25. Oktober 2007 zu entnehmen ist, keine radikulären Ausfälle in relevantem Ausmaß nachweisen können. Die allerdings objektivierte leichtgradige Polyneuropathie wirkt sich demgegenüber nicht funktionell beeinträchtigend aus. Auch im Bereich der HWS fand Dr. E. anlässlich seiner Untersuchung keine Befunde, die einer sechsstündigen beruflichen Tätigkeit entgegen stehen könnten. So fand er, wie seinem Arztbrief vom 7. September 2007 zu entnehmen ist, bei den Bewegungen von Schultern oder Armen lediglich eine leicht verspannte paravertebrale Muskulatur, jedoch ohne radikulären Reiz, und auch ohne periphere neurologische Auffälligkeiten. Auch im Bereich der Hüften waren röntgenologisch neben leichten Coxarthrosen beidseits keine Veränderungen zu objektivieren, die sich weiter nachteilig auf das berufliche Leistungsvermögen auswirken könnten.
Schwerwiegende Befunde, die Auswirkungen auf das quantitative Leistungsvermögen des Klägers haben könnten, wurden nach Abschluss des Berufungsverfahren L 3 R 802/01 auch nicht im Bereich des internistischen Fachgebiets erhoben. So ist dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief des Facharztes für Innere Medizin B. vom 11. April 2006 zu entnehmen, dass sich im Rahmen einer Langzeitblutdruckmessung eine arterielle Hypertonie nicht hat nachweisen lassen, das Blutdruckprofil sich vielmehr normoton mit erhaltener Tages- und Nachtrhythmik gezeigt hatte. Mit den durch Dr. Y. durchgeführten Untersuchungen hat darüber hinaus auch eine relevante coronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden können. Neben einer guten linksventrikulären Ruhefunktion beschrieb Dr. Y. in dem vom Kläger vorgelegten Arztbrief vom 31. August 2007 lediglich die ventrikulären Arrythmien, die bereits bei der Voruntersuchung bekannt waren und behandelt werden.
Im Hinblick auf diese Befundsituation, die nicht auf eine beachtliche Verschlimmerung der den Kläger in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen hindeuten, bestand für den Senat keine Veranlassung, den medizinischen Sachverhalt durch die Einholung von Gutachten weiter aufzuklären. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung des Dr. K., der nur für den Fall des Bestehens weiterer Unstimmigkeiten die Einholung eines orthopädischen Gutachtens empfohlen hat und ausführte, dem Kläger die Stellung eines Rentenantrags angeraten zu haben.
Da die Berufung des Klägers nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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