L 12 AL 4809/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AL 1675/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4809/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8.8.2007 abgeändert die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 betrifft.

Im übrigen wird die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Die 1968 in der Türkei geborene Klägerin ist seit 1986 verheiratet und lebt seit 1987 mit ihrem türkischen Ehemann in der Bundesrepublik Deutschland, sie hat zwei 1990 und 1992 geborene Kinder. Sie war zuletzt bis Mai 1998 als Lagerhilfe versicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss daran bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 19.1.1999 Arbeitslosengeld.

Im Januar 1999 beantragte die Klägerin Anschluss-Alhi. Im Antragsformular gab die Klägerin an, über Vermögen zu verfügen, und zwar ein Bankguthaben in Höhe von 98,14 DM, ein Bausparguthaben von 6.139,92 DM und (für den Ehemann) ein solches von 10.440,60 DM. Die Beklagte bewilligte Alhi ab dem 20.1.1999 und gewährte diese - jährlich weiterbewilligt - bis 19.1.2003. Den Fortzahlungsantrag vom Januar 2003 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das vorhandene Vermögen übersteige jetzt den Freibetrag, so dass keine Bedürftigkeit mehr vorliege.

Im Februar 2005 teilte das Hauptzollamt S. der Beklagten mit, der Ehemann der Klägerin habe ein Guthaben bei der türkischen Nationalbank (TCMB) gehabt. Am 8.11.1990 sei ein Betrag von 90.000 DM eingezahlt worden, am 21.11.1995 sei ein Betrag von 50.000 DM ausgezahlt worden. Nach vorheriger Anhörung nahm die Beklagte die Bewilligung der Alhi für die Leistungszeiträume vom 20.1.1999 bis 1.5.2001 und vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 zurück und begehrte die Erstattung der überzahlten Leistung in Höhe von 12.873,72 EUR sowie der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.352,90 EUR und 341,92 EUR, insgesamt 17.568,54 EUR. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann habe bei der TCMB Spareinlagen in Höhe von 90.000 DM (gehabt) und die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig falsche Angaben über ihr Vermögen gemacht.

Den Widerspruch dagegen begründete die Klägerin damit, sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann im November 1995 den Betrag von 90.000 DM bei der TCMB eingezahlt habe. Im November 2001 habe er das Geld abgehoben und zusammen mit ihrem Schwager ein Haus in der Türkei gebaut. Der Schwager habe das Geld im November 2004 wieder zurückgezahlt, als sie das Geld für den Erwerb eines Hauses, in dem sie seit Ende 2005 lebten, gebraucht hätten. Nach einem vom Ehemann der Klägerin vorgelegten Kontoauszug der TCMB wurde am 21.11. 1995 ein Betrag von 90.000 DM eingezahlt, das Gutachten war bis Dezember 2001 auf 149.782,50 DM bzw. 76.582,60 EUR angewachsen, die Auszahlung des gesamten Guthabens erfolgte bis zum 11.12.2001. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.4.2006 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 4.5.2006 beim Sozialgericht Ulm (SG) Klage erhoben. Sie hat ergänzend vorgetragen, zu Beginn ihrer Ehe habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, was dazu geführt habe, dass ihr Ehemann ihr von dem vorhandenen Vermögen nichts mitgeteilt habe. Erst im April oder Mai 2002 habe sie von diesem Geld und davon erfahren, dass ihr Ehemann an den Ehemann ihrer in der Türkei lebenden Schwester das Geld gezahlt habe. Dies habe ihr ihre Schwester mitgeteilt. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2007 den Ehemann der Klägerin als Zeugen gehört.

Durch Urteil vom 8.8.2007 hat das SG den Bescheid vom 3.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.4.2006 insoweit aufgehoben, als die Bewilligung von Alhi auch für die Zeit vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 aufgehoben und eine Erstattungsforderung von mehr als 7951,02 EUR geltend gemacht worden sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, die angefochtene Entscheidung der Beklagte sei insoweit rechtmäßig, als die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 20.1.1999 bis zum 1.5.2001 aufgehoben worden sei. Bei der Klägerin habe keine Bedürftigkeit vorgelegen. Dabei könne offen bleiben, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum die Bedürftigkeit bereits im Hinblick auf die Bausparverträge der Klägerin und ihres Ehemannes zu verneinen gewesen wäre. Jedenfalls das Guthaben des Ehemannes bei der TCMB habe eine Bedürftigkeit der Klägerin für den Aufhebungszeitraum ausgeschlossen. Es lägen auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit vor (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Bewilligung auf Angaben beruht habe, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Es spreche vieles dafür, dass die Klägerin bei der Beantragung der Alhi von dem Guthaben ihres Ehemannes bei der TCMB gewusst habe und somit vorsätzlich unvollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht habe. Ob die Klägerin bereits 1995 Kenntnis von dem Guthaben gehabt habe, sei unerheblich, da der Vertrauensschutz auch dann entfalle, wenn sie die Kenntnis erst später, aber vor 1999 erlangt habe. Deswegen spreche auch der Hinweis der Klägerin auf erhebliche Probleme zu Beginn ihrer Ehezeit nicht dafür, dass die Klägerin auch im Jahr 1999 noch keine Kenntnis vom Vermögen bei der TCMB gehabt haben solle. Ferner spreche der Umstand, dass das bei der TCMB angelegte Geld im Jahr 2001 an Familienangehörige der Klägerin, nicht ihres Ehemannes, ausgezahlt worden sei, gegen die Annahme, die Klägerin habe hiervon zuvor nichts gewusst. Letztlich könne die Frage, ob die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe, auf sich beruhen, zumindest liege nämlich grobe Fahrlässigkeit vor. Die Obliegenheit der Klägerin, gegenüber der Beklagten richtige und vollständige Angaben zu machen, beziehe sich auch auf die Vermögensverhältnisse ihres Ehemannes. Dies führe dazu, dass die Klägerin ihren Ehemann hätte anhalten müssen, ihr gegenüber die entsprechenden Angaben zu machen. Der Ehemann der Klägerin habe als Zeuge angegeben, das Antragsformular sei ohne seine Beteiligung von der Klägerin und einer Freundin ausgefüllt worden, er habe lediglich die Einkommenserklärung von seinem Arbeitgeber ausfüllen lassen. Die Klägerin habe damit ihrem Ehemann nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass sie gegenüber der Beklagten sämtliche Vermögensgegenstände, auch von ihm angeben müsse. Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin sei auch grob fahrlässig, weil für sie ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass die Bewilligung von Alhi davon abhänge, dass kein relevantes Vermögen verschwiegen werde.

Für die Zeit vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 habe die Beklagte die Alhi-Bewilligung dagegen nicht zurücknehmen dürfen. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Weiterbewilligung im Februar 2002 nicht bedürftig gewesen sei. Ein Guthaben bei der TCMB habe nicht mehr bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe angegeben, er habe das Geld seinem in der Türkei lebenden Schwager zur Finanzierung eines Hauses gegeben, wobei offen geblieben sei, ob und wann eine Rückzahlung erfolgen würde. Diese Aussage lasse sich nicht widerlegen.

Außerdem habe die Beklagte die Erstattung der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht verlangen dürfen. Hierfür fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Auf § 335 Abs. 1, I SGB III könne sich die Beklagte nicht stützen, da diese Vorschrift seit dem 1.1.2005 nur noch Fälle betreffe, in denen die Bewilligung von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufgehoben werde, für eine entsprechende Anwendung bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe bestehe kein Raum.

Gegen dieses am 10.9.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 5.10.2007 Berufung eingelegt. Sie meint, dass auch in der Zeit vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 noch ein Vermögensgegenstand bzw. einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin bzw. ihres Ehemannes als Vermögen vorhanden gewesen sei. Es habe sich um eine Schenkung gehandelt. Selbst wenn es sich um ein Darlehen - ohne Fälligkeitsvereinbarung - gehandelt haben sollte, hätte das Darlehen sofort bei Eintritt der Bedürftigkeit gekündigt werden müssen. Bezüglich der Folge der Streichung des Wortes "Arbeitslosenhilfe " in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III verweist die Beklagte auf ein beim Bundessozialgericht (BSG) anhängiges Revisionsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8.8.2007 abzuändernden und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ferner, die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin, die am 19.1.2008 Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern der Klage insgesamt stattzugeben, ferner, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, ihr wäre es schlechterdings nicht zuzumuten gewesen, ihren Ehemann nach seinen Vermögensverhältnissen zu fragen, insbesondere ob er Geldvermögen in der Türkei habe. Es wäre auch schlechterdings nicht möglich gewesen, den Ehemann auf seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angabe seines Vermögens hinzuweisen, anderenfalls hätte sie mit Repressalien rechnen müssen. Den Antrag, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, begründet die Klägerin damit, dass es sich bei der Hingabe des Geldes nicht um eine Schenkung, sondern tatsächlich um ein Darlehen gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet, während die (unselbstständige) Anschlussberufung der Klägerin nicht begründet ist. Das angefochtene Urteil des SG ist abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte die Leistungen auch für die Zeit vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 aufgehoben und zurückgefordert hat. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten, soweit es um die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung geht.

Das SG hat die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

Das SG hat auch zutreffend begründet, dass die Aufhebung der Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 20.1.1999 bis 1.5.2001 zu Recht erfolgt ist, weil in dieser Zeit wegen des Guthabens bei der TCMB keine Bedürftigkeit vorgelegen hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG). Die mit der Anschlussbegründung der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Soweit die Klägerin vorbringt, es wäre ihr unmöglich oder "schlechterdings nicht zuzumuten" gewesen, ihren Ehemann nach seinen Vermögensverhältnissen zu fragen, ist dies nicht geeignet, eine schuldhafte Verletzung ihrer Obliegenheit, vollständige Angaben zu machen, zu verneinen. Es mag zwar zutreffen, dass aus soziokulturellen Gründen die Klägerin Schwierigkeiten gehabt haben könnte, ihren Mann nach seinen Vermögensverhältnissen zu fragen. Bei der Obliegenheitspflicht, richtige und vollständige Angaben bei der Beantragung einer Sozialleistung zu machen, kann dies jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Obliegenheit gilt für jeden Leistungsempfänger in gleichem Umfang, deshalb ist auch eine Verletzung dieser Obliegenheit für jeden Leistungsempfänger gleich zu beurteilen. Es kann die Klägerin nicht entlasten, dass sie - aus welchen Gründen auch immer -sich nicht in der Lage sieht, richtige und vollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes zu machen. Zumindest hätte die Klägerin gegenüber der Beklagten offenlegen müssen, dass sie von ihrem Ehemann keine (vollständigen) Auskünfte über sein Vermögen erhalte oder erhalten könne. Die Anschlussberufung der Klägerin ist damit jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil allerdings abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Alhi für den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 19.1.2003 betrifft. Soweit das SG hier angenommen hat, es sei nicht nachzuweisen, dass Bedürftigkeit wegen noch erhaltenen Vermögens nicht vorgelegen habe, überzeugt dies nicht. Nachdem der Ehemann der Klägerin als Zeuge angegeben hat, wovon das SG ausgegangen ist und was auch der Senat als glaubhaft ansieht, dass er das strittige Vermögen in Höhe von 75.000 EUR seinem in der Türkei lebenden Schwager - dem Ehemann der Schwester der Klägerin - zur Finanzierung eines Hauses gegeben habe, wobei offen geblieben sei, ob und wann eine Rückzahlung erfolgen solle, ist anzunehmen, dass es sich bei der Hingabe des Geldes um eine Schenkung i. S. von § 516 BGB gehandelt hat. Wenn aber von einer Schenkung auszugehen ist, dann bestand im Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung auf den Alhi-Weitergewährungsantrag vom Januar 2002 ein Herausgabeanspruch gem. § 528 BGB gegenüber dem Schwager des Ehemannes der Klägerin, der dem Vermögen des Ehemannes der Klägerin und somit der Klägerin zuzurechnen war. Da mit dem Vermögen ein Haus finanziert wurde, stand dem Rückzahlungsanspruch auch einen relevanter wirtschaftlicher Wert gegenüber. Durch diesen Herausgabeanspruch wurde die Bedürftigkeit im damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen. Die spätere Rückzahlung des Schwagers in Höhe von 70.000 EUR an den Ehemann der Klägerin ändert daran nichts, denn es sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bedürftigkeitsprüfung maßgebend. Für die Annahme eines Darlehens spricht die allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Geldbeträgen auch unter Familienangehörigen nicht ohne konkrete Zahlungsvereinbarungen hingegeben werden. Selbst wenn es sich dementsprechend - um ein Darlehen (ohne Rückzahlungsvereinbarung) gehandelt haben sollte, so hätte der Klägerin bzw. ihrem Ehemann zur Vermeidung von Bedürftigkeit zugemutet werden müssen, durch sofortige Kündigung das Darlehen zur Rückzahlung fällig zu stellen (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Richtig entschieden hat das SG allerdings, dass die Beklagte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht erstattet verlangen konnte, weil in § 335 Abs. 1 SGB III mit der Abschaffung der Alhi auch das Wort "Arbeitslosenhilfe" gestrichen wurde und damit eine Pflicht zur Erstattung der Beiträge bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung nach dem 1.1.2005 mehr besteht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (z. B. Urteil vom 15.12.2006 - L 12 AL 3427/06). Veranlassung, deswegen die Revision zuzulassen oder das Verfahren auszusetzen oder ruhend zu stellen, sieht der Senats nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich ist und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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