Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 1536/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 511/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war von 1971 bis 1985 als Lkw-Fahrer im Nahverkehr und auf Baustellen beschäftigt. Danach war er (nach kürzeren Zeiten der Arbeitslosigkeit) als selbstständiger Landwirt tätig und in dieser Zeit freiwillig rentenversichert. Nach einem Arbeitsunfall am 29. September 2003, bei dem er sich eine schwere Quetschverletzung und Mittelfußfraktur links zuzog, war er zunächst arbeitsunfähig krank. Mittlerweile arbeitet er nach eigenen Angaben wieder vollschichtig auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb, wobei er angibt, dies aus wirtschaftlichen Gründen, trotz bestehender körperlicher Einschränkungen und der häufig unerträglichen Schmerzen zu tun. Eine bis zum Arbeitsunfall ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Lkw-Fahrer hat er aufgegeben.
Der Kläger beantragte am 10. Mai 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 12. August 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 ab.
Grundlage hierfür waren die Gutachten des Chirurgen Dr. F. und des Nervenarztes S ... Dr. F. diagnostizierte einen Zustand nach Trümmerfraktur der Fußwurzel links mit Hautverpflanzungen, eine chronische Lumbalgie bei skoliotischer Fehlhaltung und eine angeborene Hüftdysplasie mit beginnender Hüftarthrose beidseits. Arbeiten als Landwirt seien nur noch drei bis unter sechs Stunden und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten, die schweres Heben und Tragen von Lasten erfordern, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand seien sechs Stunden und mehr möglich. Längere Gehstrecken von über 500 Metern könne der Kläger nur noch begrenzt durchführen. Der Nervenarzt S. diagnostizierte sensible Defizite im Narbenbereich des linken Fußes und ein minimales kognitives Defizit. Er konnte für sein Fachgebiet keine funktionellen Einschränkungen feststellen. Auf der Grundlage dieser Gutachten und der von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) übermittelten ärztlichen Unterlagen bestätigte Dr. S., Prüfarzt der Beklagten, die Leistungseinschätzung von Dr. F ...
Außerdem hatte die Beklagte eine Auskunft der Firma M. J., bei der der Kläger bis 1985 tätig war, eingeholt. Danach habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet würde. Der Kläger sei tarifvertraglich nicht erfasst gewesen.
Der Kläger hat gegen den eine Rentengewährung ablehnenden Bescheid am 24. Juni 2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Wegen seiner auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden chronischen Beschwerden, insbesondere wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, könne er keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr. S., Kliniken S., als sachverständigen Zeugen über die anlässlich der Begutachtung des Klägers für die BG im Oktober 2004 erhobenen Befunde und Diagnosen gehört. Außerdem hat das SG die Verwaltungsakte der BG beigezogen. Obermedizinalrat F., sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, hat in einer Stellungnahme die Leistungseinschätzung im Verwaltungsverfahren als durch diese Unterlagen bestätigt angesehen.
Der Nervenarzt Dr. L. hat für das SG ein Gutachten erstattet. Darin hat er multiple sensible Störungen mit glaubhaft intermittierenden Parästhesien nach Verletzung bzw. Hauttransplantation im Narbenbereich und an der Thoraxwand links, am Unterarm rechts und am Fuß links, weiterhin ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert. Durch schweres Heben und Tragen, was Zwangshaltungen betreffe, könnten glaubhaft starke Muskelanspannungen im Narbenbereich, an der Thoraxwand und am Unterarm rechtsseitig, teilweise schmerzhafte Parästhesien provoziert werden. Lkw-Fahren und auch landwirtschaftliche Tätigkeiten unter Zuhilfenahme von Maschinen seien jedoch gut möglich. 500 Meter könnten in mindestens 20 Minuten zurückgelegt werden.
Dr. K. hat für das SG ein orthopädisches Gutachten erstattet. Er hat Narbenbildungen am rechten Unterarm, im Bereich des Brustkorbes (mit Gefühlsstörung) und am linken Fuß, eine posttraumatische verbildende Verformung des Mittelfußes links nach Verrenkungsbruch im Lisfranc-Gelenk, eine Muskelminderung des linken Beines mit Bewegungseinschränkung im Bereich der Fuß- und Zehengelenke links, eine Beinverkürzung links um 2 cm mit Beckenschiefstand, eine Wirbelsäulenfehlstellung nach Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers und eine Koxarthrose beidseits diagnostiziert. Tätigkeiten als Lkw-Fahrer oder Landwirt seien für ca. vier Stunden am Tag möglich, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 20 kg, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen und unter Vermeidung von Nässe, Zugluft und Kälte seien vollschichtig zumutbar. Die grobe Kraft bei Faustschluss sei rechts gegenüber links abgeschwächt. 500 Meter könnten in mindestens 20 Minuten zurückgelegt werden.
Obermedizinalrat F. hat daraufhin in einer Stellungnahme für die Beklagte eine rentenrelevante Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Auf die Tätigkeit als Landwirt komme es nicht an.
Mit Urteil vom 22. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Er könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dies folge aus den gerichtlichen Gutachten von Dr. L. und Dr. K ... Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, da der Kläger aufgrund des maßgeblichen Berufs als Lkw-Fahrer auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2008 zugestellte Urteil am 31. Januar 2008 Berufung eingelegt. Er hat dabei sein Begehren auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begrenzt. Nach dem Gutachten von Dr. K. könne er als Landwirt oder als Lkw-Fahrer nur noch vier Stunden tätig sein. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne konkrete Benennung eines Verweisungsberufs sei nicht statthaft.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und haben sich mit einer solchen einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit mit der Klage die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begehrt worden ist, hat sich der Rechtsstreit mit der im Berufungsverfahren erklärten teilweisen Klagerücknahme erledigt (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Maßgeblich ist beim Kläger die bis 1985 ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer, nicht diejenige als selbstständiger Landwirt und auch nicht die geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer. Denn der bisherige Beruf bestimmt sich bei Versicherten, die neben freiwilligen Beiträgen auch Pflichtbeiträge gezahlt haben, allein nach der versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 25. August 1993, 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 35/97 R).
Den Anforderungen der Tätigkeit als Lkw-Fahrer kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Denn nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Firma M. J. ist der Kläger als ungelernter Arbeiter anzusehen und damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.
Dass der Kläger dort noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten kann, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. L. und Dr. K., die im Einklang mit der Einschätzung im Verwaltungsverfahren stehen. Auch der Kläger sieht dies wohl so, denn sonst hätte er seine Klage im Berufungsverfahren nicht begrenzt.
Im Übrigen arbeitet der Kläger wieder vollschichtig auf seinem Hof. Dies kann zwar - auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K. - nicht zwingend als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens für landwirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden und erfolgt möglicherweise nur unter unzumutbaren Schmerzen bzw. einer unzumutbaren Anspannung der Willenskraft oder auf Kosten der Gesundheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1981, SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Der Umstand lässt aber darauf schließen, dass etwaige in ihren Anforderungen weniger belastende Tätigkeiten des weiten Feldes des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in gleichem zeitlichem Umfang zumutbar ausgeübt werden können.
Es besteht auch nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Eine solche gewichtige Einschränkung, die etwa einer Einhändigkeit nahe käme, ist in der Gebrauchseinschränkung der rechten Hand des Klägers nicht zu sehen. Dr. F. konnte die geklagten Beschwerden der rechten Hand (ständige elektrisierende Schmerzen, starke Beeinträchtigung der groben Kraft) nicht eindeutig objektivieren - er stellte lediglich eine "gewisse Einschränkung der Dauerleistung der rechten Hand" fest. Auch die Feststellungen von Dr. K. deuten nicht in diese Richtung. So waren die Funktionsgriffe (Spitz-, Schlüssel-, Haken- und Grobgriff) auch rechts vorführbar. Es hat sich lediglich eine verminderte Kraft beim Faustschluss (ballonvigorimetrische Messung rechts 0,3 Bar gegenüber links 0,58 Bar) gefunden.
Schließlich ist der Kläger auch nicht aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen gehindert, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Um Wegefähigkeit annehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung des BSG notwendig, wenn der Versicherte keinen Arbeitsplatz innehat oder ihm konkret keiner angeboten wird, dass der Versicherte täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 25/01 R, SGb 2002, 239). Die genannte Wegstrecke kann der Kläger nach dem gerichtlichen Gutachten von Dr. L. und Dr. K. zurücklegen; auch Dr. F. hat nur die Wegefähigkeit für längere Gehstrecken als eingeschränkt angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1950 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und war von 1971 bis 1985 als Lkw-Fahrer im Nahverkehr und auf Baustellen beschäftigt. Danach war er (nach kürzeren Zeiten der Arbeitslosigkeit) als selbstständiger Landwirt tätig und in dieser Zeit freiwillig rentenversichert. Nach einem Arbeitsunfall am 29. September 2003, bei dem er sich eine schwere Quetschverletzung und Mittelfußfraktur links zuzog, war er zunächst arbeitsunfähig krank. Mittlerweile arbeitet er nach eigenen Angaben wieder vollschichtig auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb, wobei er angibt, dies aus wirtschaftlichen Gründen, trotz bestehender körperlicher Einschränkungen und der häufig unerträglichen Schmerzen zu tun. Eine bis zum Arbeitsunfall ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Lkw-Fahrer hat er aufgegeben.
Der Kläger beantragte am 10. Mai 2004 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 12. August 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 ab.
Grundlage hierfür waren die Gutachten des Chirurgen Dr. F. und des Nervenarztes S ... Dr. F. diagnostizierte einen Zustand nach Trümmerfraktur der Fußwurzel links mit Hautverpflanzungen, eine chronische Lumbalgie bei skoliotischer Fehlhaltung und eine angeborene Hüftdysplasie mit beginnender Hüftarthrose beidseits. Arbeiten als Landwirt seien nur noch drei bis unter sechs Stunden und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten, die schweres Heben und Tragen von Lasten erfordern, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand seien sechs Stunden und mehr möglich. Längere Gehstrecken von über 500 Metern könne der Kläger nur noch begrenzt durchführen. Der Nervenarzt S. diagnostizierte sensible Defizite im Narbenbereich des linken Fußes und ein minimales kognitives Defizit. Er konnte für sein Fachgebiet keine funktionellen Einschränkungen feststellen. Auf der Grundlage dieser Gutachten und der von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) übermittelten ärztlichen Unterlagen bestätigte Dr. S., Prüfarzt der Beklagten, die Leistungseinschätzung von Dr. F ...
Außerdem hatte die Beklagte eine Auskunft der Firma M. J., bei der der Kläger bis 1985 tätig war, eingeholt. Danach habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die im Allgemeinen von ungelernten Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet würde. Der Kläger sei tarifvertraglich nicht erfasst gewesen.
Der Kläger hat gegen den eine Rentengewährung ablehnenden Bescheid am 24. Juni 2005 Klage bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Wegen seiner auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden chronischen Beschwerden, insbesondere wegen eines chronischen Schmerzsyndroms, könne er keine regelmäßige Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater Dr. S., Kliniken S., als sachverständigen Zeugen über die anlässlich der Begutachtung des Klägers für die BG im Oktober 2004 erhobenen Befunde und Diagnosen gehört. Außerdem hat das SG die Verwaltungsakte der BG beigezogen. Obermedizinalrat F., sozialmedizinischer Dienst der Beklagten, hat in einer Stellungnahme die Leistungseinschätzung im Verwaltungsverfahren als durch diese Unterlagen bestätigt angesehen.
Der Nervenarzt Dr. L. hat für das SG ein Gutachten erstattet. Darin hat er multiple sensible Störungen mit glaubhaft intermittierenden Parästhesien nach Verletzung bzw. Hauttransplantation im Narbenbereich und an der Thoraxwand links, am Unterarm rechts und am Fuß links, weiterhin ein beginnendes Carpaltunnelsyndrom rechts diagnostiziert. Durch schweres Heben und Tragen, was Zwangshaltungen betreffe, könnten glaubhaft starke Muskelanspannungen im Narbenbereich, an der Thoraxwand und am Unterarm rechtsseitig, teilweise schmerzhafte Parästhesien provoziert werden. Lkw-Fahren und auch landwirtschaftliche Tätigkeiten unter Zuhilfenahme von Maschinen seien jedoch gut möglich. 500 Meter könnten in mindestens 20 Minuten zurückgelegt werden.
Dr. K. hat für das SG ein orthopädisches Gutachten erstattet. Er hat Narbenbildungen am rechten Unterarm, im Bereich des Brustkorbes (mit Gefühlsstörung) und am linken Fuß, eine posttraumatische verbildende Verformung des Mittelfußes links nach Verrenkungsbruch im Lisfranc-Gelenk, eine Muskelminderung des linken Beines mit Bewegungseinschränkung im Bereich der Fuß- und Zehengelenke links, eine Beinverkürzung links um 2 cm mit Beckenschiefstand, eine Wirbelsäulenfehlstellung nach Fraktur des ersten Lendenwirbelkörpers und eine Koxarthrose beidseits diagnostiziert. Tätigkeiten als Lkw-Fahrer oder Landwirt seien für ca. vier Stunden am Tag möglich, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 20 kg, gleichförmige Körperhaltungen, häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen, Steigen auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen und unter Vermeidung von Nässe, Zugluft und Kälte seien vollschichtig zumutbar. Die grobe Kraft bei Faustschluss sei rechts gegenüber links abgeschwächt. 500 Meter könnten in mindestens 20 Minuten zurückgelegt werden.
Obermedizinalrat F. hat daraufhin in einer Stellungnahme für die Beklagte eine rentenrelevante Einschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verneint. Auf die Tätigkeit als Landwirt komme es nicht an.
Mit Urteil vom 22. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor, da der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Er könne noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Dies folge aus den gerichtlichen Gutachten von Dr. L. und Dr. K ... Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit liege ebenfalls nicht vor, da der Kläger aufgrund des maßgeblichen Berufs als Lkw-Fahrer auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 7. Januar 2008 zugestellte Urteil am 31. Januar 2008 Berufung eingelegt. Er hat dabei sein Begehren auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begrenzt. Nach dem Gutachten von Dr. K. könne er als Landwirt oder als Lkw-Fahrer nur noch vier Stunden tätig sein. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne konkrete Benennung eines Verweisungsberufs sei nicht statthaft.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22. November 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 12. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und haben sich mit einer solchen einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Soweit mit der Klage die Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begehrt worden ist, hat sich der Rechtsstreit mit der im Berufungsverfahren erklärten teilweisen Klagerücknahme erledigt (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Übrigen hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die - unter anderem - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Facharbeiter sind dementsprechend nur auf Tätigkeiten ihrer Gruppe und der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten mit einer Ausbildungszeit von wenigstens drei Monaten verweisbar (BSG, Urteil vom 30. September 1987, 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen, Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Maßgeblich ist beim Kläger die bis 1985 ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer, nicht diejenige als selbstständiger Landwirt und auch nicht die geringfügig ausgeübte Tätigkeit als Lkw-Fahrer. Denn der bisherige Beruf bestimmt sich bei Versicherten, die neben freiwilligen Beiträgen auch Pflichtbeiträge gezahlt haben, allein nach der versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 25. August 1993, 13 RJ 59/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG, Urteil vom 9. September 1998, B 13 RJ 35/97 R).
Den Anforderungen der Tätigkeit als Lkw-Fahrer kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden. Er kann jedoch mit dem verbliebenen Leistungsvermögen zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Denn nach der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Firma M. J. ist der Kläger als ungelernter Arbeiter anzusehen und damit auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar.
Dass der Kläger dort noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich arbeiten kann, ergibt sich aus den Gutachten von Dr. L. und Dr. K., die im Einklang mit der Einschätzung im Verwaltungsverfahren stehen. Auch der Kläger sieht dies wohl so, denn sonst hätte er seine Klage im Berufungsverfahren nicht begrenzt.
Im Übrigen arbeitet der Kläger wieder vollschichtig auf seinem Hof. Dies kann zwar - auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K. - nicht zwingend als Ausdruck eines echten Leistungsvermögens für landwirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden und erfolgt möglicherweise nur unter unzumutbaren Schmerzen bzw. einer unzumutbaren Anspannung der Willenskraft oder auf Kosten der Gesundheit (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1981, SozR 2200 § 1247 Nr. 31). Der Umstand lässt aber darauf schließen, dass etwaige in ihren Anforderungen weniger belastende Tätigkeiten des weiten Feldes des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in gleichem zeitlichem Umfang zumutbar ausgeübt werden können.
Es besteht auch nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf der Grundlage der Rechtsprechung des BSG zu einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (Beschluss des Großen Senats vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Eine solche gewichtige Einschränkung, die etwa einer Einhändigkeit nahe käme, ist in der Gebrauchseinschränkung der rechten Hand des Klägers nicht zu sehen. Dr. F. konnte die geklagten Beschwerden der rechten Hand (ständige elektrisierende Schmerzen, starke Beeinträchtigung der groben Kraft) nicht eindeutig objektivieren - er stellte lediglich eine "gewisse Einschränkung der Dauerleistung der rechten Hand" fest. Auch die Feststellungen von Dr. K. deuten nicht in diese Richtung. So waren die Funktionsgriffe (Spitz-, Schlüssel-, Haken- und Grobgriff) auch rechts vorführbar. Es hat sich lediglich eine verminderte Kraft beim Faustschluss (ballonvigorimetrische Messung rechts 0,3 Bar gegenüber links 0,58 Bar) gefunden.
Schließlich ist der Kläger auch nicht aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen gehindert, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Um Wegefähigkeit annehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung des BSG notwendig, wenn der Versicherte keinen Arbeitsplatz innehat oder ihm konkret keiner angeboten wird, dass der Versicherte täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurücklegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen kann (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, 13/5 RJ 73/90, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; Urteil vom 14. März 2002, B 13 RJ 25/01 R, SGb 2002, 239). Die genannte Wegstrecke kann der Kläger nach dem gerichtlichen Gutachten von Dr. L. und Dr. K. zurücklegen; auch Dr. F. hat nur die Wegefähigkeit für längere Gehstrecken als eingeschränkt angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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