Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 245/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2345/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten Krankengeld (Krg) vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 beanspruchen kann.
Der am 1955 geborene Kläger war bis zum 30. September 2003 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit 01. Oktober 2003 ist er aufgrund Kassenwechsels bei der Techniker Krankenkasse (TKK) krankenversichert (Auskunft der TKK vom 13. März 2008, Bl. 41 der LSG-Akte). Der Kläger ist gelernter Blechner/Installateur/Dachdecker. Seit 27. Dezember 1999 arbeitete er als Maschinist bei der Firma F. W. E- GmbH & Co. KG (FWE). Er war technisch verantwortlich für verschiedene Schlammentwässerungsanlagen im Raum K ... Mit zwei Mitarbeitern fuhr der Kläger montags regelmäßig zu verschiedenen Einsatzorten und kam erst freitags wieder nach Hause. Insoweit wohnte der Kläger, der aus einer geschiedenen Ehe zwei Kinder hat, in Alpirsbach zusammen mit seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin, die am 2003 ein Kind gebar. Vom 03. bis 06. Juni 2003 war dem Kläger von der FWE Urlaub gewährt worden. Der Kläger wollte auch Elternzeit in Anspruch nehmen. Am 03. Juni 2003 war ihm von der Arbeitgeberin erklärt worden, er müsse die Arbeit am 10. Juni 2003 wieder aufnehmen. Am 10. Juni 2003 teilte der Kläger jedoch der FWE mit, er könne nicht zur Arbeit erscheinen, denn er müsse sich um seine Lebensgefährtin und den Nachwuchs kümmern, da man entsprechend disponiert und kurzfristig keine Ganztagspflege gefunden habe. Außerdem sei er selbst arbeitsunfähig (au) krank. Bei der Beklagten ging dann eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dres. K./F. vom 10. Juni 2003 ein; darin war AU wegen Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit angegeben. Als Erkrankungen wurden Gastritis und Radikulopathie genannt. Folgebescheinigungen datierten unter dem 13. und 23. Juni sowie unter dem 11. Juli 2003 (Diagnosen F 43.0 = akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, K 21.9 = Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis). Ferner gingen bei der Beklagten noch Auszahlungsscheine für Krg mit ärztlicher Bescheinigung der Dres. K./F. vom 25. Juli 2003 sowie weitere Auszahlungsscheine für Krg vom 01. und 14. August 2003 ein.
Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2003 wegen vorsätzlichem Nichterscheinen zur Arbeit am 10. Juni 2003 zum 18. Juli 2003, ferner mit Schreiben vom 25. Juni 2003 außerordentlich. Im deswegen beim Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe anhängig gewesenen Verfahren 6 Ca 385/03 (wegen der Kündigung und der Inanspruchnahme von Elternzeit) schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 17. Juni 2003 mit Ablauf des 31. Juli 2003. Die dortige Beklagte zahlte an den Kläger als Sozialabfindung gemäß den §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) EUR 5.600,00. Damit war der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit erledigt. Die dortige Beklagte sollte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben (vgl. Vergleichsbeschluss vom 14. Oktober 2003).
Die FWE hatte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2003 Zweifel an der gemeldeten AU geäußert. Nach einem einwöchigen Urlaub sei der Kläger am 10. Juni 2003 nicht zur Arbeit erschienen. Die vom Arzt ausgestellte Erstbescheinigung der AU laute auf Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit. Eine entsprechende Anzeige liege dort nicht vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in F ... Im Gutachten vom 02. Juli 2003 gab der Kläger zu seiner Tätigkeit bei der FWE an, er habe an verschiedenen Orten in Klärwerken gearbeitet. Er habe den zusammengepressten Klärschlamm Container verteilen, Maschinen bedienen und nach Förderbändern sehen müssen, Weiter gab der Kläger an, am 01. Juli 2003 komme seine sechs Jahre alte Tochter aus der geschiedenen Ehe wieder zu ihm. Er habe auch eine Freundin und mit ihr ein vier Wochen altes Baby. Für die Freundin bestehe eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie sei in Pflegestufe III eingruppiert und man dürfe sie und das Baby nicht allein lassen. Er, der Kläger, sei sehr beansprucht, müsse beispielsweise seine Freundin die Treppe hoch tragen. Sie dürfe auch das Baby nicht alleine stillen. Er müsse den Haushalt versorgen. Anfang Juni 2003 sei er von einer Leiter abgerutscht. Dies sei als Arbeitsunfall nicht gemeldet und auch nicht anerkannt. Er habe immer nur schwer arbeiten müssen und dann auch unter dem Druck, dass derjenige rausfliege, der krank mache. Am 15. Juni 2003 sei eine Magenspiegelung durchgeführt worden; er habe ein Zwölffingerdarmgeschwür. Es heiße, er solle sich jetzt einmal um sich kümmern. Er habe auch Beschwerden von der Bandscheibe her. Auch müsse er sich seinen Kehlkopf untersuchen lassen, da er manchmal erbreche. Arbeiten gehen könne er nicht, da er ja Elternzeit beantragt und der Arbeitgeber ihm gekündigt habe, weil er einen Tag gefehlt habe. Dies sei nicht zulässig. Er müsse seine Frau und das Baby pflegen und bald auch seine Tochter. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe er auch nicht, da er ja eigentlich auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weil rund um die Uhr jemand zu Hause sein müsse. Beschwerden habe er trotzdem. Dr. S. stellte als Diagnosen ein Zwölffingerdarmgeschwür (Angabe des Klägers), ein chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie eine psychische Belastung. Fähigkeitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein Grund für die Aufrechterhaltung der AU. Im Übrigen bestehe ein "sozial schwieriges Problem". Die Beklagte teilte daraufhin der Arbeitgeberin und dem Kläger jeweils mit Schreiben vom 03. Juli 2003 mit, dass der MDK festgestellt habe, dass die Wiederaufnahme der Arbeit ab 03. Juli 2003 möglich sei. Die Beklagte gewährte dem Kläger Krg vom 26. Juni bis 02. Juli 2003 in Höhe von brutto EUR 49,64 kalendertäglich.
Der zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Krg widersprach der Kläger. Insoweit reichte er die AU-Bescheinigung vom 11. Juli 2003 ein, in der AU bis zum 01. August 2003 festgestellt worden sei, ferner einen Auszahlungsschein für Krg mit ärztlicher Bescheinigung vom 25. Juli 2003. Weiter reichte der Kläger das Attest der Dres. K./F. vom 14. August 2003 ein sowie den Arztbrief des Dr. E., Lungenfacharzt, vom 15. Dezember 2003. Dr. S. bestätigte in der weiteren, am 01. September 2003 abgegebenen Stellungnahme ihre Beurteilung im Gutachten vom 02. Juli 2003. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass der Kläger zu Hause viel arbeiten und leisten müsse, weshalb der Erschöpfungszustand verständlich sei, aber keine AU bedinge. Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 bestätigte die Beklagte, dass Krg lediglich bis zum 02. Juli 2003 gewährt werde, weil AU lediglich bis dahin habe anerkannt werden können. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf das Attest vom 14. August 2003 sowie den Arztbrief vom 15. Dezember 2003. Er, der Kläger, habe sich auch in psychiatrischer Behandlung befunden. Er habe sich um seine schwerstpflegebedürftige Partnerin sowie um zwei Kinder zu kümmern. Vor diesem Hintergrund sei es allzu verständlich, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund eines starken Erschöpfungssyndroms, des Schlafapnoesyndroms und der Magenerkrankung eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr bestanden habe. Eine solche bestehe auch nicht mehr und habe seinerzeit auch nicht mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden, weshalb Krg fortzuzahlen sei. Die Beklagte erhob die weitere Stellungnahme des Dr. B. vom MDK vom 09. Juni 2004, der das Vorgutachten bestätigte und darauf hinwies, ein Interesse des Klägers an der Fortsetzung der AU aus der privaten Situation heraus sei nachvollziehbar. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. November 2004). Zur Begründung verwies der Widerspruchsausschuss auf die Gutachten des MDK. Den Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27. Dezember 2004.
Am 02. Oktober 2003 hatte sich der Kläger, dem mit Bescheiden vom 09. September 2003, 16. Juni 2004 und vom 23. Mai 2005 auch Erziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld bewilligt worden war, bei der Agentur für Arbeit in Freudenstadt arbeitslos gemeldet. Im Antragsvordruck hatte er angegeben, die ihm mögliche Arbeitszeit sei der Stundenzahl nach auf unter 15 Stunden wöchentlich begrenzt. Dazu gab er am 20. November 2003 an, nur an drei Tagen in der Woche ungefähr vier Stunden arbeiten zu können, weil er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin und zwei Kinder betreuen müsse. Daraufhin lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 25. November 2003 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil der Kläger erklärt habe, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, da er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin sowie zwei Kinder zu betreuen habe. Mithin könne er wegen tatsächlicher Bindungen zurzeit keine Arbeit aufnehmen. Nach Ende der Elternzeit am 14. Juli 2005 meldete sich der Kläger dann erneut arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld ab 19. Juli 2005.
Mit der am 28. Januar 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Krg ab 03. Juli 2003. Bei ihm habe die AU über den 02. Juli 2003 hin angedauert. Es habe sich ein schwerster psychophysischer Erschöpfungszustand eingestellt. Er sei deswegen auch nicht mehr in der Lage gewesen, die häuslichen Arbeiten zu erledigen. Während dieses Erschöpfungszustands sei der Haushalt von den Zeugen Martin Reiß und Ina Heidi Mende geführt worden. Diese hätten in seinem Haus gewohnt. Inzwischen seien diese Zeugen jedoch unbekannt verzogen. Die Ärzte Dres. K./F. hätten ihn häufig mit der Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungszustand behandelt. Deren Behandlungsdaten seien derart engmaschig, dass die Annahme der AU vollauf plausibel sei. Auch bei Verschreibung von Medikamenten komme es durchaus zu Kontakten mit dem Patienten. Das auf seinen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene neutrale Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Prof. Dr. Kl. vom 18. April 2006 bestätige seinen Standpunkt. Der Kläger benannte die ihn behandelnden Ärzte und reichte das Attest der Dres. K./Fi. vom 23. Februar 2005 sowie den Arztbrief des Urologen Z. vom 30. September 2005 ein. Das SG holte schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. E. vom 19. September 2005 sowie des Dr. Fi. vom 22. März und 11. Oktober 2005 ein. Dr. E. wies darauf hin, er habe die Diagnosen eines Schlafapnoesyndroms und einer Bronchiopathie gestellt. Eine Krankmeldung sei von ihm nicht vorgenommen worden. Seiner Meinung habe beim Kläger insoweit auch keine AU vorgelegen. Dr. Fi. legte das Attest vom 14. August 2003 vor sowie eine Aufstellung über die Patientenkontakte vom 10. Juni 2003 bis 20. September 2006 und verwies darauf, dass der Kläger wegen diverser körperlicher und seelischer Krankheiten dort in Behandlung sei; er sei also seit Juni 2003 au. Dr. Fi. reichte auch den Arztbrief des Dr. E. vom 15. Dezember 2003 ein. Ferner erhob das SG das auf Antrag des Klägers erstattete Gutachten des Prof. Dr. Kl. vom 18. April 2006, der den Kläger am 31. März 2006 untersucht hatte. Prof. Dr. Kl. führte aus, dass beim Kläger folgende Erkrankungen vorlägen: Epilepsie, rezidivierende Nephrolithiasis, chronisch rezidivierende Gastritis und Refluxösophagitis, Neigung zu Ulcerationen, chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Spondylose, rezidivierende depressive Episoden, Neigung zu Panikreaktionen und generalisierten Angstzuständen, chronisch rezidivierender sozialer Konflikt, ausgeprägter physisch-psychischer Erschöpfungszustand, Non-Compliance. Infolge der Schwere der Erkrankung einerseits, der Persistenz der sozialen Probleme andererseits, insbesondere aber durch die nicht adäquate, vor allem fachärztliche psychotherapeutische Behandlung sei es dem Kläger nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dabei stünden weniger die somatischen Probleme als vielmehr die psychosozialen Beschwerden und Problemgebiete im Vordergrund. Diese Einschätzung gelte auch für die Zeit ab 03. Juli 2003. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden hätte der Kläger ab 03. Juli 2003 durchaus eine leichte Erwerbstätigkeit vollschichtig ausüben können. Die psychischen Erkrankungen hätten jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie halte die Bewertung der psychischen Erkrankung und der psychosozialen Situation des Klägers durch Prof. Dr. Kl. weder für sachgerecht noch für objektiv, da sie zum einen sehr lange rückwärtsgerichtet sei und zum anderen sich in der Hauptsache auf die Angaben des Klägers stütze. Insoweit verwies sie auf die vorgelegte sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. B. vom 08. Mai 2006. Mit Urteil vom 22. März 2007 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich auf die Einschätzungen des MDK, die schlüssig seien. Das Gutachten des Prof. Dr. Kl. überzeuge nicht. Auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 10. April 2007 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 10. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2007 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG den Feststellungen und Auskünften des behandelnden Arztes weniger Glauben schenke als der Meinung der Ärzte des MDK, denn der Hausarzt habe einen durchgängigen Eindruck von seinem Gesundheitszustand gewinnen können, während die Beurteilung des MDK nur auf punktuellen Eindrücken beruht habe und zudem von Parteiinteressen geleitet sei. Auch sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gerichtsgutachten nach § 109 SGG, welches den gesamten Akteninhalt retrospektiv noch einmal gewürdigt habe, keine Bedeutung beigemessen werde. Er, der Kläger, gelte noch heute wegen seiner gesundheitlichen Einschränkung als nicht vermittelbar und sei sogar aufgefordert worden, Rente zu beantragen. Die Beweislast liege hier bei der Beklagten. Er begehre von der Beklagten Krg bis zum 07. Dezember 2004. Der Kassenwechsel vereitle den Anspruch auf Krg nicht. Insoweit sei es nicht erforderlich, bei der neuen Kasse die Zahlung von Krg gesondert zu beantragen. Die von der FWE vorgelegte Arbeitsbescheinigung vom 21. Oktober 2003 weiche von der Kopie der Arbeitsbescheinigung in der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit N. ab. Im Übrigen werde eine Abfindung von EUR 5.600,00 erwähnt. Insoweit liege eine echte Abfindung vor, weshalb der Anspruch auf Krg für Juli 2003 nicht an § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) scheitere. Es sei durchgehende AU anzunehmen. Er, der Kläger, sei gezwungen gewesen, die Pflegearbeiten auf Kosten seiner Restgesundheit durchzuführen. Die Tatsache, dass er sich um die Familie gekümmert habe, stehe der AU nicht entgegen. Der Einschätzung der behandelnden Ärzte müsse deutlich mehr Gewicht zukommen als der Einschätzung eines Arztes des MDK, der ihn nur kurzfristig erlebt und gesehen habe. Hinsichtlich des Fehlens von AU-Bescheinigungen müsse berücksichtigt werden, dass sich die Beklagte ohnehin geweigert habe, über den 02. Juli 2003 hinaus Krg zu gewähren. Im Attest vom 14. August 2003 hätten die Ärzte Dres. K./F. noch bescheinigt, und zwar zur Vorlage bei der anfordernden Stelle, dass er auf unabsehbare Zeit in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Insoweit sei die AU formlos bestätigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Außer den in der Verwaltungsakte vorliegenden AU-Bescheinigungen bis voraussichtlich 01. August 2003 und den Auszahlungsscheinen für Krg vom 01. und 14. August 2003 seien ihr weitere Nachweise wegen AU ihr nicht zugegangen. Ein fiktiver Anspruch auf Krg hätte längstens bis 07. Dezember 2004 bestanden.
Der Berichterstatter des Senats hat die Akten des Arbeitsgerichts K. 6 Ca 385/03 sowie die Leistungsakte der Agentur für Arbeit N., den Kläger betreffend, beigezogen und ferner eine Auskunft der TKK vom 13. März 2008 eingeholt, wonach der Kläger dort seit 01. Oktober 2003 Mitglied ist.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers sein Begehren, dass die Beklagte ihm Krg vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 (Erschöpfung des Anspruchs) zu gewähren habe. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie au macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der AU in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt AU vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Nach § 48 Abs. 1 SGB V gilt für die Dauer des Krg, dass Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Tritt während der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Der Anspruch auf Krg ruht nach § 49 Abs. 1 SGB V u.a., soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, was nicht für einmalig bezahltes Arbeitsentgelt gilt (Nr. 1), solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ruht (Nr. 3a) bzw. solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet wird, was nicht gilt, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt (Nr. 5).
Nachdem hier, jedenfalls aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Oktober 2003, das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 31. Juli 2003 beendet wurde, beurteilt sich die AU ab 03. Juli 2003 nach der zuletzt bei der FWE ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Maschinist. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger ab 03. Juli 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, diese Tätigkeit als Maschinist auszuüben. Eine Bindungswirkung an die von der Beklagten vorgenommene Bewilligung von Krg bis zum 02. Juli 2003, als die Beklagte die MDK-Begutachtung hat durchführen lassen, besteht hier nicht.
Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. Fi. beim Kläger ab 10. Juni 2003 AU wegen Gastritis und Radikulopathie bescheinigt. Er hat dann nach den Folgebescheinigungen vom 13. und 23. Juni sowie vom 11. Juli 2003 die Diagnosen einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis gestellt. Ferner hat er Auszahlungsscheine für Krg vom 01. und 14. August 2003 ausgestellt. Schließlich hat er im Attest vom 14. August 2003 bescheinigt, der Kläger leide an mehreren Erkrankungen, die es ihm derzeit nicht ermöglichten, seine bisher ausgeübte Arbeit zu verrichten. Er könne aufgrund eines jetzt in Abheilung befindlichen Magengeschwürs keine Schichtarbeit machen, weil die Abheilung dadurch erheblich gefährdet wäre. Darüber hinaus bestehe ein schwerster psychophysischer Erschöpfungszustand sowie der dringende Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der Kläger sei deshalb auf nicht absehbare Zeit nicht arbeitsfähig in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit. Ferner hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Kl., Facharzt für Allgemeinmedizin, aufgrund einer am 31. März 2006 durchgeführten Untersuchung angenommen, der Kläger sei aufgrund chronischer Gastritis, Refluxösophagitis und chronischem Wirbelsäulensyndrom ab 03. Juli 2003 zwar noch in der Lage gewesen, eine leichte Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben. Die von ihm festgestellten psychischen Erkrankungen, wobei die psychosozialen Beschwerden und Problemgebiete im Vordergrund stünden, nämlich rezidivierende depressive Episoden, Neigung zu Panikreaktionen und generalisierten Angstzuständen, ein chronisch rezidivierender sozialer Konflikt, ein ausgeprägter physisch-psychischer Erschöpfungszustand und eine Non-Compliance, hätten eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen. Diese Beurteilung des behandelnden Arztes und des Sachverständigen überzeugt nicht. Denn es ergibt sich nicht, dass der Kläger aus medizinischen Gründen daran gehindert war, seine bisherige Tätigkeit ab 03. Juli 2003 weiter auszuüben. Denn, worauf auch Dr. S. und Dr. B. hingewiesen haben, der Kläger hatte ab 03. bzw. 10. Juni 2003 seine (damalige) Lebenspartnerin, die pflegebedürftig war, und das am 18. Mai 2003 geborene Kind zu betreuen und zu versorgen. Ab Juli 2003 kam zusätzlich noch die Betreuung seiner Tochter aus der geschiedenen Ehe hinzu. Ersichtlich hat den Kläger dieses auch gegenüber Dr. S. bei der Untersuchung am 02. Juli 2003 angegebene "sozial schwierige Problem" der Betreuung, das auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war, wesentlich daran gehindert, seine Tätigkeit als Maschinist auszuüben, denn diese Tätigkeit erforderte, dass er jeweils von Montag bis Freitag auswärts hätte tätig sein müssen und die laufende Betreuung insoweit nicht hätte leisten können. So ergibt sich bereits aus der Klageschrift vom 25. Juni 2003, die er beim Arbeitsgericht hat einreichen lassen, dass er der Arbeitgeberin am 10. Juni 2003 mitgeteilt hatte, er könne nicht zur Arbeit kommen, weil er sich um seine Lebensgefährtin und den Nachwuchs kümmern müsse, da man entsprechend disponiert und kurzfristig keine Ganztagspflege gefunden habe. Nur eher nebenbei wurde erwähnt, dass der Kläger selbst au gewesen sei. Der Kläger sprach nur von einer vorläufigen Krankschreibung und wollte jedenfalls ab 14. Juli 2003 Elternzeit in Anspruch nehmen, um sich um die Lebenspartnerin und die Kinder kümmern zu können, wobei dem Kläger dann auch Erziehungsgeld gewährt wurde. Im Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2003, ebenfalls beim Arbeitsgericht eingereicht, hat der Kläger im Übrigen die von der Arbeitgeberin in der außerordentlichen Kündigung vom 25. Juni 2003 enthaltene Behauptung, der Kläger habe erklärt, dass es kein Problem darstelle, einfach zum Arzt zu gehen und sich krank schreiben zu lassen, nicht bestritten. Auch gegenüber Dr. S. gab der Kläger am 02. Juli 2003 an, für seine Lebenspartnerin bestehe die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie sei in Pflegestufe III eingruppiert und man dürfe sie sowie das Baby nicht alleine lassen. Er, der Kläger, sei sehr beansprucht, beispielsweise müsse er seine Freundin die Treppe hoch tragen. Sie dürfe auch das Baby nicht alleine stillen. Er müsse den Haushalt versorgen und habe eigentlich Erziehungsurlaub beantragt. Damit übereinstimmend hat der Kläger auch gegenüber der Agentur für Arbeit bei der Arbeitslosmeldung am 02. Oktober 2003 bzw. bei der Antragsaufnahme am 20. November 2003, ohne gesundheitliche Einschränkungen anzugeben, vorgebracht, er könne nur an drei Tagen in der Woche ungefähr vier Stunden täglich arbeiten, weil er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin und zwei Kinder betreuen müsse. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger ab 03. Juli 2003 die aufwendige häusliche Tätigkeit einschließlich der Betreuung der Kinder und die hauswirtschaftliche Tätigkeit nicht selbst habe verrichten können, wozu er im Schriftsatz vom 28. Februar 2005 hat vortragen lassen, dass er während des psychischen/physischen Erschöpfungszustands den Haushalt nicht selbst geführt habe. Soweit ihm ein Zivildienstleistender stundenweise zur Verfügung gestellt worden sein mag, wie er gegenüber Dr. S. angegeben hat, schließt dies nicht aus, dass er die wesentlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten, durch die er sehr beansprucht war, selbst ausgeführt hat. Ebenfalls vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger die aufwendige Pflegetätigkeit nur auf Kosten seiner Restgesundheit verrichtet hat, wie von ihm zuletzt im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 vorgetragen worden ist. Diese Umstände, dass der Kläger sich im häuslichen Bereich erheblich bei der Betreuung und Versorgung seiner "Familie" engagiert hat, haben weder Dr. Fi. noch der Sachverständige Prof. Dr. Kl. bei der Beurteilung der AU berücksichtigt. Bei der von Dr. Fi. nach seinen Behandlungsunterlagen am 01. August 2003 genannten "psychosozialen Krise" bzw. bei den von Prof. Dr. Kl. im Vordergrund stehend angenommenen "psychosozialen Beschwerden und Problemgebieten" ging es beim Kläger im Wesentlichen um die Belastungen durch die familiäre Versorgung. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründe gehindert war, ab 03. Juli 2003 seine Tätigkeit als Maschinist auszuüben, zumal ersichtlich in der streitigen Zeit fachärztliche Behandlungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht stattgefunden haben, worauf auch Prof. Dr. Kl. im Gutachten vom 18. April 2006 hingewiesen hat. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.
Darauf, ob ein Anspruch auf Krg vom 03. bis 31. Juli 2003 auch deswegen ausgeschlossen gewesen ist, weil dieser Anspruch wegen Bezugs von Arbeitsentgelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht haben könnte, kommt es nicht an. Es war also nicht zu prüfen, ob die im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte "Abfindung" Arbeitsentgelt für Juli 2003 für das erst am 31. Juli 2003 endende Arbeitsverhältnis war. Zwar ist in der Arbeitsbescheinigung der FWE vom 21. Oktober 2003 eine Abfindung von EUR 5.600,00 erwähnt. Jedoch ist auch in den Angaben zum Arbeitsentgelt für Juli 2003 ein Betrag von EUR 5.600,00 (Bl. 53 der LSG-Akte) bzw. von EUR 7.800,00 (Bl. 342 der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit) genannt. Zwar ist eine echte Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Jedoch sind Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Mithin sind Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet werden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 17).
Ebenso war nicht entscheidend, ob ein Anspruch auf Krg ab 15. August 2003 deswegen ausgeschlossen war, weil der Beklagten AU-Bescheinigungen bzw. Auszahlungsscheine für Krg nur für die Zeit bis zum 14. August 2003 vorgelegt worden waren, die nachfolgende AU, "auf nicht absehbare Zeit" hingegen lediglich durch das Attest des Dr. Fi. vom 14. August 2003 (Bl. 23 der Verwaltungsakte der Beklagten) bescheinigt wurde. Die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V war nicht zu prüfen. Schließlich war auch nicht zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch auf Krg gegen die Beklagte wegen des vom Kläger ab 01. November vorgenommenen Wechsels der Kasse zur TKK ab 01. November 2003 ohnehin nicht bestanden hat, weil der Kläger infolge des Kassenwechsels, wobei der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt, ab 01. November 2003 nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krg war. Über einen eventuellen Anspruch auf Krg ab 01. November 2003 gegen die TKK wäre entgegen der Ansicht des Klägers im Übrigen in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Falls er für die Zeit ab 01. November 2003 Krg von der TKK beanspruchen wollte, müsste der Kläger insoweit einen Leistungsantrag bei dieser Kasse stellen, über den zunächst im Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. Deren Verurteilung nach Beiladung in diesem Verfahren käme daher nicht in Betracht.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger von der Beklagten Krankengeld (Krg) vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 beanspruchen kann.
Der am 1955 geborene Kläger war bis zum 30. September 2003 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit 01. Oktober 2003 ist er aufgrund Kassenwechsels bei der Techniker Krankenkasse (TKK) krankenversichert (Auskunft der TKK vom 13. März 2008, Bl. 41 der LSG-Akte). Der Kläger ist gelernter Blechner/Installateur/Dachdecker. Seit 27. Dezember 1999 arbeitete er als Maschinist bei der Firma F. W. E- GmbH & Co. KG (FWE). Er war technisch verantwortlich für verschiedene Schlammentwässerungsanlagen im Raum K ... Mit zwei Mitarbeitern fuhr der Kläger montags regelmäßig zu verschiedenen Einsatzorten und kam erst freitags wieder nach Hause. Insoweit wohnte der Kläger, der aus einer geschiedenen Ehe zwei Kinder hat, in Alpirsbach zusammen mit seiner pflegebedürftigen Lebensgefährtin, die am 2003 ein Kind gebar. Vom 03. bis 06. Juni 2003 war dem Kläger von der FWE Urlaub gewährt worden. Der Kläger wollte auch Elternzeit in Anspruch nehmen. Am 03. Juni 2003 war ihm von der Arbeitgeberin erklärt worden, er müsse die Arbeit am 10. Juni 2003 wieder aufnehmen. Am 10. Juni 2003 teilte der Kläger jedoch der FWE mit, er könne nicht zur Arbeit erscheinen, denn er müsse sich um seine Lebensgefährtin und den Nachwuchs kümmern, da man entsprechend disponiert und kurzfristig keine Ganztagspflege gefunden habe. Außerdem sei er selbst arbeitsunfähig (au) krank. Bei der Beklagten ging dann eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis Dres. K./F. vom 10. Juni 2003 ein; darin war AU wegen Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit angegeben. Als Erkrankungen wurden Gastritis und Radikulopathie genannt. Folgebescheinigungen datierten unter dem 13. und 23. Juni sowie unter dem 11. Juli 2003 (Diagnosen F 43.0 = akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, K 21.9 = Gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis). Ferner gingen bei der Beklagten noch Auszahlungsscheine für Krg mit ärztlicher Bescheinigung der Dres. K./F. vom 25. Juli 2003 sowie weitere Auszahlungsscheine für Krg vom 01. und 14. August 2003 ein.
Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2003 wegen vorsätzlichem Nichterscheinen zur Arbeit am 10. Juni 2003 zum 18. Juli 2003, ferner mit Schreiben vom 25. Juni 2003 außerordentlich. Im deswegen beim Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe anhängig gewesenen Verfahren 6 Ca 385/03 (wegen der Kündigung und der Inanspruchnahme von Elternzeit) schlossen die Parteien folgenden gerichtlichen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung vom 17. Juni 2003 mit Ablauf des 31. Juli 2003. Die dortige Beklagte zahlte an den Kläger als Sozialabfindung gemäß den §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) EUR 5.600,00. Damit war der arbeitsgerichtliche Rechtsstreit erledigt. Die dortige Beklagte sollte dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis erteilen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben (vgl. Vergleichsbeschluss vom 14. Oktober 2003).
Die FWE hatte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2003 Zweifel an der gemeldeten AU geäußert. Nach einem einwöchigen Urlaub sei der Kläger am 10. Juni 2003 nicht zur Arbeit erschienen. Die vom Arzt ausgestellte Erstbescheinigung der AU laute auf Arbeitsunfall, Arbeitsunfallfolgen, Berufskrankheit. Eine entsprechende Anzeige liege dort nicht vor. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Klägers durch Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in F ... Im Gutachten vom 02. Juli 2003 gab der Kläger zu seiner Tätigkeit bei der FWE an, er habe an verschiedenen Orten in Klärwerken gearbeitet. Er habe den zusammengepressten Klärschlamm Container verteilen, Maschinen bedienen und nach Förderbändern sehen müssen, Weiter gab der Kläger an, am 01. Juli 2003 komme seine sechs Jahre alte Tochter aus der geschiedenen Ehe wieder zu ihm. Er habe auch eine Freundin und mit ihr ein vier Wochen altes Baby. Für die Freundin bestehe eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie sei in Pflegestufe III eingruppiert und man dürfe sie und das Baby nicht allein lassen. Er, der Kläger, sei sehr beansprucht, müsse beispielsweise seine Freundin die Treppe hoch tragen. Sie dürfe auch das Baby nicht alleine stillen. Er müsse den Haushalt versorgen. Anfang Juni 2003 sei er von einer Leiter abgerutscht. Dies sei als Arbeitsunfall nicht gemeldet und auch nicht anerkannt. Er habe immer nur schwer arbeiten müssen und dann auch unter dem Druck, dass derjenige rausfliege, der krank mache. Am 15. Juni 2003 sei eine Magenspiegelung durchgeführt worden; er habe ein Zwölffingerdarmgeschwür. Es heiße, er solle sich jetzt einmal um sich kümmern. Er habe auch Beschwerden von der Bandscheibe her. Auch müsse er sich seinen Kehlkopf untersuchen lassen, da er manchmal erbreche. Arbeiten gehen könne er nicht, da er ja Elternzeit beantragt und der Arbeitgeber ihm gekündigt habe, weil er einen Tag gefehlt habe. Dies sei nicht zulässig. Er müsse seine Frau und das Baby pflegen und bald auch seine Tochter. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe er auch nicht, da er ja eigentlich auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe, weil rund um die Uhr jemand zu Hause sein müsse. Beschwerden habe er trotzdem. Dr. S. stellte als Diagnosen ein Zwölffingerdarmgeschwür (Angabe des Klägers), ein chronisches Wirbelsäulensyndrom sowie eine psychische Belastung. Fähigkeitsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Es bestehe kein Grund für die Aufrechterhaltung der AU. Im Übrigen bestehe ein "sozial schwieriges Problem". Die Beklagte teilte daraufhin der Arbeitgeberin und dem Kläger jeweils mit Schreiben vom 03. Juli 2003 mit, dass der MDK festgestellt habe, dass die Wiederaufnahme der Arbeit ab 03. Juli 2003 möglich sei. Die Beklagte gewährte dem Kläger Krg vom 26. Juni bis 02. Juli 2003 in Höhe von brutto EUR 49,64 kalendertäglich.
Der zeitlichen Begrenzung der Gewährung von Krg widersprach der Kläger. Insoweit reichte er die AU-Bescheinigung vom 11. Juli 2003 ein, in der AU bis zum 01. August 2003 festgestellt worden sei, ferner einen Auszahlungsschein für Krg mit ärztlicher Bescheinigung vom 25. Juli 2003. Weiter reichte der Kläger das Attest der Dres. K./F. vom 14. August 2003 ein sowie den Arztbrief des Dr. E., Lungenfacharzt, vom 15. Dezember 2003. Dr. S. bestätigte in der weiteren, am 01. September 2003 abgegebenen Stellungnahme ihre Beurteilung im Gutachten vom 02. Juli 2003. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass der Kläger zu Hause viel arbeiten und leisten müsse, weshalb der Erschöpfungszustand verständlich sei, aber keine AU bedinge. Mit Bescheid vom 12. Mai 2004 bestätigte die Beklagte, dass Krg lediglich bis zum 02. Juli 2003 gewährt werde, weil AU lediglich bis dahin habe anerkannt werden können. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger auf das Attest vom 14. August 2003 sowie den Arztbrief vom 15. Dezember 2003. Er, der Kläger, habe sich auch in psychiatrischer Behandlung befunden. Er habe sich um seine schwerstpflegebedürftige Partnerin sowie um zwei Kinder zu kümmern. Vor diesem Hintergrund sei es allzu verständlich, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund eines starken Erschöpfungssyndroms, des Schlafapnoesyndroms und der Magenerkrankung eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr bestanden habe. Eine solche bestehe auch nicht mehr und habe seinerzeit auch nicht mehr für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden, weshalb Krg fortzuzahlen sei. Die Beklagte erhob die weitere Stellungnahme des Dr. B. vom MDK vom 09. Juni 2004, der das Vorgutachten bestätigte und darauf hinwies, ein Interesse des Klägers an der Fortsetzung der AU aus der privaten Situation heraus sei nachvollziehbar. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 25. November 2004). Zur Begründung verwies der Widerspruchsausschuss auf die Gutachten des MDK. Den Widerspruchsbescheid übersandte die Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27. Dezember 2004.
Am 02. Oktober 2003 hatte sich der Kläger, dem mit Bescheiden vom 09. September 2003, 16. Juni 2004 und vom 23. Mai 2005 auch Erziehungsgeld bzw. Landeserziehungsgeld bewilligt worden war, bei der Agentur für Arbeit in Freudenstadt arbeitslos gemeldet. Im Antragsvordruck hatte er angegeben, die ihm mögliche Arbeitszeit sei der Stundenzahl nach auf unter 15 Stunden wöchentlich begrenzt. Dazu gab er am 20. November 2003 an, nur an drei Tagen in der Woche ungefähr vier Stunden arbeiten zu können, weil er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin und zwei Kinder betreuen müsse. Daraufhin lehnte die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 25. November 2003 die Gewährung von Arbeitslosengeld ab, weil der Kläger erklärt habe, der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung zu stehen, da er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin sowie zwei Kinder zu betreuen habe. Mithin könne er wegen tatsächlicher Bindungen zurzeit keine Arbeit aufnehmen. Nach Ende der Elternzeit am 14. Juli 2005 meldete sich der Kläger dann erneut arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld ab 19. Juli 2005.
Mit der am 28. Januar 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage begehrte der Kläger die Gewährung von Krg ab 03. Juli 2003. Bei ihm habe die AU über den 02. Juli 2003 hin angedauert. Es habe sich ein schwerster psychophysischer Erschöpfungszustand eingestellt. Er sei deswegen auch nicht mehr in der Lage gewesen, die häuslichen Arbeiten zu erledigen. Während dieses Erschöpfungszustands sei der Haushalt von den Zeugen Martin Reiß und Ina Heidi Mende geführt worden. Diese hätten in seinem Haus gewohnt. Inzwischen seien diese Zeugen jedoch unbekannt verzogen. Die Ärzte Dres. K./F. hätten ihn häufig mit der Diagnose eines psychophysischen Erschöpfungszustand behandelt. Deren Behandlungsdaten seien derart engmaschig, dass die Annahme der AU vollauf plausibel sei. Auch bei Verschreibung von Medikamenten komme es durchaus zu Kontakten mit dem Patienten. Das auf seinen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene neutrale Sachverständigengutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Prof. Dr. Kl. vom 18. April 2006 bestätige seinen Standpunkt. Der Kläger benannte die ihn behandelnden Ärzte und reichte das Attest der Dres. K./Fi. vom 23. Februar 2005 sowie den Arztbrief des Urologen Z. vom 30. September 2005 ein. Das SG holte schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. E. vom 19. September 2005 sowie des Dr. Fi. vom 22. März und 11. Oktober 2005 ein. Dr. E. wies darauf hin, er habe die Diagnosen eines Schlafapnoesyndroms und einer Bronchiopathie gestellt. Eine Krankmeldung sei von ihm nicht vorgenommen worden. Seiner Meinung habe beim Kläger insoweit auch keine AU vorgelegen. Dr. Fi. legte das Attest vom 14. August 2003 vor sowie eine Aufstellung über die Patientenkontakte vom 10. Juni 2003 bis 20. September 2006 und verwies darauf, dass der Kläger wegen diverser körperlicher und seelischer Krankheiten dort in Behandlung sei; er sei also seit Juni 2003 au. Dr. Fi. reichte auch den Arztbrief des Dr. E. vom 15. Dezember 2003 ein. Ferner erhob das SG das auf Antrag des Klägers erstattete Gutachten des Prof. Dr. Kl. vom 18. April 2006, der den Kläger am 31. März 2006 untersucht hatte. Prof. Dr. Kl. führte aus, dass beim Kläger folgende Erkrankungen vorlägen: Epilepsie, rezidivierende Nephrolithiasis, chronisch rezidivierende Gastritis und Refluxösophagitis, Neigung zu Ulcerationen, chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose und Spondylose, rezidivierende depressive Episoden, Neigung zu Panikreaktionen und generalisierten Angstzuständen, chronisch rezidivierender sozialer Konflikt, ausgeprägter physisch-psychischer Erschöpfungszustand, Non-Compliance. Infolge der Schwere der Erkrankung einerseits, der Persistenz der sozialen Probleme andererseits, insbesondere aber durch die nicht adäquate, vor allem fachärztliche psychotherapeutische Behandlung sei es dem Kläger nicht möglich, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Dabei stünden weniger die somatischen Probleme als vielmehr die psychosozialen Beschwerden und Problemgebiete im Vordergrund. Diese Einschätzung gelte auch für die Zeit ab 03. Juli 2003. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden hätte der Kläger ab 03. Juli 2003 durchaus eine leichte Erwerbstätigkeit vollschichtig ausüben können. Die psychischen Erkrankungen hätten jedoch eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie halte die Bewertung der psychischen Erkrankung und der psychosozialen Situation des Klägers durch Prof. Dr. Kl. weder für sachgerecht noch für objektiv, da sie zum einen sehr lange rückwärtsgerichtet sei und zum anderen sich in der Hauptsache auf die Angaben des Klägers stütze. Insoweit verwies sie auf die vorgelegte sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. B. vom 08. Mai 2006. Mit Urteil vom 22. März 2007 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich auf die Einschätzungen des MDK, die schlüssig seien. Das Gutachten des Prof. Dr. Kl. überzeuge nicht. Auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 10. April 2007 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 10. April 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 2007 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Er trägt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SG den Feststellungen und Auskünften des behandelnden Arztes weniger Glauben schenke als der Meinung der Ärzte des MDK, denn der Hausarzt habe einen durchgängigen Eindruck von seinem Gesundheitszustand gewinnen können, während die Beurteilung des MDK nur auf punktuellen Eindrücken beruht habe und zudem von Parteiinteressen geleitet sei. Auch sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gerichtsgutachten nach § 109 SGG, welches den gesamten Akteninhalt retrospektiv noch einmal gewürdigt habe, keine Bedeutung beigemessen werde. Er, der Kläger, gelte noch heute wegen seiner gesundheitlichen Einschränkung als nicht vermittelbar und sei sogar aufgefordert worden, Rente zu beantragen. Die Beweislast liege hier bei der Beklagten. Er begehre von der Beklagten Krg bis zum 07. Dezember 2004. Der Kassenwechsel vereitle den Anspruch auf Krg nicht. Insoweit sei es nicht erforderlich, bei der neuen Kasse die Zahlung von Krg gesondert zu beantragen. Die von der FWE vorgelegte Arbeitsbescheinigung vom 21. Oktober 2003 weiche von der Kopie der Arbeitsbescheinigung in der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit N. ab. Im Übrigen werde eine Abfindung von EUR 5.600,00 erwähnt. Insoweit liege eine echte Abfindung vor, weshalb der Anspruch auf Krg für Juli 2003 nicht an § 49 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) scheitere. Es sei durchgehende AU anzunehmen. Er, der Kläger, sei gezwungen gewesen, die Pflegearbeiten auf Kosten seiner Restgesundheit durchzuführen. Die Tatsache, dass er sich um die Familie gekümmert habe, stehe der AU nicht entgegen. Der Einschätzung der behandelnden Ärzte müsse deutlich mehr Gewicht zukommen als der Einschätzung eines Arztes des MDK, der ihn nur kurzfristig erlebt und gesehen habe. Hinsichtlich des Fehlens von AU-Bescheinigungen müsse berücksichtigt werden, dass sich die Beklagte ohnehin geweigert habe, über den 02. Juli 2003 hinaus Krg zu gewähren. Im Attest vom 14. August 2003 hätten die Ärzte Dres. K./F. noch bescheinigt, und zwar zur Vorlage bei der anfordernden Stelle, dass er auf unabsehbare Zeit in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen sei. Insoweit sei die AU formlos bestätigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 zu verurteilen, ihm Krankengeld vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Außer den in der Verwaltungsakte vorliegenden AU-Bescheinigungen bis voraussichtlich 01. August 2003 und den Auszahlungsscheinen für Krg vom 01. und 14. August 2003 seien ihr weitere Nachweise wegen AU ihr nicht zugegangen. Ein fiktiver Anspruch auf Krg hätte längstens bis 07. Dezember 2004 bestanden.
Der Berichterstatter des Senats hat die Akten des Arbeitsgerichts K. 6 Ca 385/03 sowie die Leistungsakte der Agentur für Arbeit N., den Kläger betreffend, beigezogen und ferner eine Auskunft der TKK vom 13. März 2008 eingeholt, wonach der Kläger dort seit 01. Oktober 2003 Mitglied ist.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist nach dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers sein Begehren, dass die Beklagte ihm Krg vom 03. Juli 2003 bis 07. Dezember 2004 (Erschöpfung des Anspruchs) zu gewähren habe. Einen solchen Anspruch hat die Beklagte zu Recht abgelehnt, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie au macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der AU in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt AU vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Nach § 48 Abs. 1 SGB V gilt für die Dauer des Krg, dass Versicherte Krg ohne zeitliche Begrenzung erhalten, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Tritt während der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Der Anspruch auf Krg ruht nach § 49 Abs. 1 SGB V u.a., soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten, was nicht für einmalig bezahltes Arbeitsentgelt gilt (Nr. 1), solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ruht (Nr. 3a) bzw. solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet wird, was nicht gilt, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt (Nr. 5).
Nachdem hier, jedenfalls aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14. Oktober 2003, das Arbeitsverhältnis des Klägers erst am 31. Juli 2003 beendet wurde, beurteilt sich die AU ab 03. Juli 2003 nach der zuletzt bei der FWE ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Maschinist. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Kläger ab 03. Juli 2003 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, diese Tätigkeit als Maschinist auszuüben. Eine Bindungswirkung an die von der Beklagten vorgenommene Bewilligung von Krg bis zum 02. Juli 2003, als die Beklagte die MDK-Begutachtung hat durchführen lassen, besteht hier nicht.
Zwar hat der behandelnde Arzt Dr. Fi. beim Kläger ab 10. Juni 2003 AU wegen Gastritis und Radikulopathie bescheinigt. Er hat dann nach den Folgebescheinigungen vom 13. und 23. Juni sowie vom 11. Juli 2003 die Diagnosen einer akuten polymorphen psychotischen Störung ohne Symptome einer Schizophrenie sowie eine gastroösophageale Refluxkrankheit ohne Ösophagitis gestellt. Ferner hat er Auszahlungsscheine für Krg vom 01. und 14. August 2003 ausgestellt. Schließlich hat er im Attest vom 14. August 2003 bescheinigt, der Kläger leide an mehreren Erkrankungen, die es ihm derzeit nicht ermöglichten, seine bisher ausgeübte Arbeit zu verrichten. Er könne aufgrund eines jetzt in Abheilung befindlichen Magengeschwürs keine Schichtarbeit machen, weil die Abheilung dadurch erheblich gefährdet wäre. Darüber hinaus bestehe ein schwerster psychophysischer Erschöpfungszustand sowie der dringende Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom. Der Kläger sei deshalb auf nicht absehbare Zeit nicht arbeitsfähig in seiner bisher ausgeübten Tätigkeit. Ferner hat auch der Sachverständige Prof. Dr. Kl., Facharzt für Allgemeinmedizin, aufgrund einer am 31. März 2006 durchgeführten Untersuchung angenommen, der Kläger sei aufgrund chronischer Gastritis, Refluxösophagitis und chronischem Wirbelsäulensyndrom ab 03. Juli 2003 zwar noch in der Lage gewesen, eine leichte Erwerbstätigkeit vollschichtig auszuüben. Die von ihm festgestellten psychischen Erkrankungen, wobei die psychosozialen Beschwerden und Problemgebiete im Vordergrund stünden, nämlich rezidivierende depressive Episoden, Neigung zu Panikreaktionen und generalisierten Angstzuständen, ein chronisch rezidivierender sozialer Konflikt, ein ausgeprägter physisch-psychischer Erschöpfungszustand und eine Non-Compliance, hätten eine Erwerbstätigkeit nicht zugelassen. Diese Beurteilung des behandelnden Arztes und des Sachverständigen überzeugt nicht. Denn es ergibt sich nicht, dass der Kläger aus medizinischen Gründen daran gehindert war, seine bisherige Tätigkeit ab 03. Juli 2003 weiter auszuüben. Denn, worauf auch Dr. S. und Dr. B. hingewiesen haben, der Kläger hatte ab 03. bzw. 10. Juni 2003 seine (damalige) Lebenspartnerin, die pflegebedürftig war, und das am 18. Mai 2003 geborene Kind zu betreuen und zu versorgen. Ab Juli 2003 kam zusätzlich noch die Betreuung seiner Tochter aus der geschiedenen Ehe hinzu. Ersichtlich hat den Kläger dieses auch gegenüber Dr. S. bei der Untersuchung am 02. Juli 2003 angegebene "sozial schwierige Problem" der Betreuung, das auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war, wesentlich daran gehindert, seine Tätigkeit als Maschinist auszuüben, denn diese Tätigkeit erforderte, dass er jeweils von Montag bis Freitag auswärts hätte tätig sein müssen und die laufende Betreuung insoweit nicht hätte leisten können. So ergibt sich bereits aus der Klageschrift vom 25. Juni 2003, die er beim Arbeitsgericht hat einreichen lassen, dass er der Arbeitgeberin am 10. Juni 2003 mitgeteilt hatte, er könne nicht zur Arbeit kommen, weil er sich um seine Lebensgefährtin und den Nachwuchs kümmern müsse, da man entsprechend disponiert und kurzfristig keine Ganztagspflege gefunden habe. Nur eher nebenbei wurde erwähnt, dass der Kläger selbst au gewesen sei. Der Kläger sprach nur von einer vorläufigen Krankschreibung und wollte jedenfalls ab 14. Juli 2003 Elternzeit in Anspruch nehmen, um sich um die Lebenspartnerin und die Kinder kümmern zu können, wobei dem Kläger dann auch Erziehungsgeld gewährt wurde. Im Anwaltsschriftsatz vom 10. Juli 2003, ebenfalls beim Arbeitsgericht eingereicht, hat der Kläger im Übrigen die von der Arbeitgeberin in der außerordentlichen Kündigung vom 25. Juni 2003 enthaltene Behauptung, der Kläger habe erklärt, dass es kein Problem darstelle, einfach zum Arzt zu gehen und sich krank schreiben zu lassen, nicht bestritten. Auch gegenüber Dr. S. gab der Kläger am 02. Juli 2003 an, für seine Lebenspartnerin bestehe die Notwendigkeit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Sie sei in Pflegestufe III eingruppiert und man dürfe sie sowie das Baby nicht alleine lassen. Er, der Kläger, sei sehr beansprucht, beispielsweise müsse er seine Freundin die Treppe hoch tragen. Sie dürfe auch das Baby nicht alleine stillen. Er müsse den Haushalt versorgen und habe eigentlich Erziehungsurlaub beantragt. Damit übereinstimmend hat der Kläger auch gegenüber der Agentur für Arbeit bei der Arbeitslosmeldung am 02. Oktober 2003 bzw. bei der Antragsaufnahme am 20. November 2003, ohne gesundheitliche Einschränkungen anzugeben, vorgebracht, er könne nur an drei Tagen in der Woche ungefähr vier Stunden täglich arbeiten, weil er seine pflegebedürftige Lebensgefährtin und zwei Kinder betreuen müsse. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Kläger ab 03. Juli 2003 die aufwendige häusliche Tätigkeit einschließlich der Betreuung der Kinder und die hauswirtschaftliche Tätigkeit nicht selbst habe verrichten können, wozu er im Schriftsatz vom 28. Februar 2005 hat vortragen lassen, dass er während des psychischen/physischen Erschöpfungszustands den Haushalt nicht selbst geführt habe. Soweit ihm ein Zivildienstleistender stundenweise zur Verfügung gestellt worden sein mag, wie er gegenüber Dr. S. angegeben hat, schließt dies nicht aus, dass er die wesentlichen Pflege- und Betreuungsarbeiten, durch die er sehr beansprucht war, selbst ausgeführt hat. Ebenfalls vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger die aufwendige Pflegetätigkeit nur auf Kosten seiner Restgesundheit verrichtet hat, wie von ihm zuletzt im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 vorgetragen worden ist. Diese Umstände, dass der Kläger sich im häuslichen Bereich erheblich bei der Betreuung und Versorgung seiner "Familie" engagiert hat, haben weder Dr. Fi. noch der Sachverständige Prof. Dr. Kl. bei der Beurteilung der AU berücksichtigt. Bei der von Dr. Fi. nach seinen Behandlungsunterlagen am 01. August 2003 genannten "psychosozialen Krise" bzw. bei den von Prof. Dr. Kl. im Vordergrund stehend angenommenen "psychosozialen Beschwerden und Problemgebieten" ging es beim Kläger im Wesentlichen um die Belastungen durch die familiäre Versorgung. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründe gehindert war, ab 03. Juli 2003 seine Tätigkeit als Maschinist auszuüben, zumal ersichtlich in der streitigen Zeit fachärztliche Behandlungen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht stattgefunden haben, worauf auch Prof. Dr. Kl. im Gutachten vom 18. April 2006 hingewiesen hat. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.
Darauf, ob ein Anspruch auf Krg vom 03. bis 31. Juli 2003 auch deswegen ausgeschlossen gewesen ist, weil dieser Anspruch wegen Bezugs von Arbeitsentgelt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geruht haben könnte, kommt es nicht an. Es war also nicht zu prüfen, ob die im arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte "Abfindung" Arbeitsentgelt für Juli 2003 für das erst am 31. Juli 2003 endende Arbeitsverhältnis war. Zwar ist in der Arbeitsbescheinigung der FWE vom 21. Oktober 2003 eine Abfindung von EUR 5.600,00 erwähnt. Jedoch ist auch in den Angaben zum Arbeitsentgelt für Juli 2003 ein Betrag von EUR 5.600,00 (Bl. 53 der LSG-Akte) bzw. von EUR 7.800,00 (Bl. 342 der Verwaltungsakte der Agentur für Arbeit) genannt. Zwar ist eine echte Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Jedoch sind Zahlungen, die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der Versicherungspflicht entfallen. Mithin sind Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuzurechnen, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet werden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl. BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 2; BSG SozR 3-2400 § 14 Nr. 17).
Ebenso war nicht entscheidend, ob ein Anspruch auf Krg ab 15. August 2003 deswegen ausgeschlossen war, weil der Beklagten AU-Bescheinigungen bzw. Auszahlungsscheine für Krg nur für die Zeit bis zum 14. August 2003 vorgelegt worden waren, die nachfolgende AU, "auf nicht absehbare Zeit" hingegen lediglich durch das Attest des Dr. Fi. vom 14. August 2003 (Bl. 23 der Verwaltungsakte der Beklagten) bescheinigt wurde. Die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V war nicht zu prüfen. Schließlich war auch nicht zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch auf Krg gegen die Beklagte wegen des vom Kläger ab 01. November vorgenommenen Wechsels der Kasse zur TKK ab 01. November 2003 ohnehin nicht bestanden hat, weil der Kläger infolge des Kassenwechsels, wobei der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 1 SGB V grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt, ab 01. November 2003 nicht mehr versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krg war. Über einen eventuellen Anspruch auf Krg ab 01. November 2003 gegen die TKK wäre entgegen der Ansicht des Klägers im Übrigen in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Falls er für die Zeit ab 01. November 2003 Krg von der TKK beanspruchen wollte, müsste der Kläger insoweit einen Leistungsantrag bei dieser Kasse stellen, über den zunächst im Verwaltungsverfahren zu entscheiden wäre. Deren Verurteilung nach Beiladung in diesem Verfahren käme daher nicht in Betracht.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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