Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2525/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2795/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt für das Begehren auf Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B – (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42).
Das SG hat den Antragsgegner im Ergebnis zurecht verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe für deren stationären Aufenthalt im H.-W.-Haus, L., zu erbringen.
Die begehrten Leistungen sind nach summarischer Prüfung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen. Diese umfassen nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) u.a. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohneinrichtungen. Hierunter fällt auch das Wohnen in Übergangseinrichtungen für psychisch kranke Menschen und das betreute Wohnen in Wohnheimen (Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 69). Nach den bisher vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um die Aufnahme in eine stationäre Außenwohngruppe. Dort soll der bei der Antragstellerin auch nach Entlassung aus der ebenfalls stationären Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Emmendingen (ZPE) noch bestehende Unterstützungsbedarf gedeckt werden. Nach der anlässlich der Antragstellung am 3. Januar 2008 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des ZPE vom 12. Dezember 2007 besteht dieser insbesondere in der Planung einer beruflichen/tagesstrukturierenden Perspektive, dem Aufbau stabiler sozialer Beziehungen und dem Umgang mit suizidalen Impulsen. Als Leistungen der Eingliederungshilfe wurde die begehrte Hilfe auch beantragt (Antrag beim Antragsgegner vom 3. Januar 2008 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008). Dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt. Im Übrigen ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme des ZPE vom 12. Dezember 2007, dass bei der Antragstellerin aufgrund der instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ eine wesentliche, länger als sechs Monate andauernde Behinderung vorliegt. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt. Damit liegt eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX vor, die im genannten Umfang die Teilhabe an der Gesellschaft einschränkt.
Im Streit steht allein die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Das SG hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zurecht die Zuständigkeit des Antragsgegners angenommen. Nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist für eine stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer solchen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Nicht in einer stationären Einrichtung befand sich die Antragstellerin zuletzt vor ihrer Aufnahme ins Haus St. Gabriel, Freiburg, am 4. Mai 2007. Wo die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen und nicht nur tatsächlichen Aufenthalt hatte, ist noch nicht geklärt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach § 30 Abs. 3 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt (Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 98 Rdnr. 15). Hierzu liegen unterschiedliche und abweichende Angaben vor. Nach einem Schreiben des Caritasverbandes Freiburg vom 8. Mai 2007 sei die Antragstellerin zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Haus St. Gabriel polizeilich unter der Anschrift ihrer Eltern in L. gemeldet gewesen, habe sich aber bereits seit April 2007 bei einer Freundin in M., Freiburg, aufgehalten, da ein Wohnen bei den Eltern wegen ständiger Konflikte nicht mehr möglich gewesen sei. Gleiches lässt sich dem Gesamthilfeplan des Hauses St. G. vom 16. Mai 2007 entnehmen. Dort wird - wie bereits im Schreiben des Caritasverbandes Freiburg vom 20. Februar 2007 - angegeben, dass die Antragstellerin beabsichtigt habe, im Anschluss an den stationären Aufenthalt in Freiburg zu wohnen. Andererseits hatte die Antragstellerin im Rahmen des von ihr bei der Beigeladenen zu 1 gestellten Antrags für Hilfen im Rahmen des Aufenthaltes im Haus St. Gabriel angegeben, ca. zehn Tage vor der Aufnahme in diese Einrichtung in M. gewohnt zu haben, dies jedoch nur zu Besuch; sie habe keine Absicht gehabt, dort zu wohnen. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann derzeit ein gewöhnlicher Aufenthalt weder im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners noch der Beigeladenen zu 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung, die jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die Zuständigkeit i.S.d. § 98 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII ist somit derzeit nicht geklärt.
Der Antragsgegner kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1 ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 2 SGB IX. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei dieser Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). In diesem Fall bleibt der zuerst angegangene Träger somit für die Leistung zumindest im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten zuständig. Als Rehabilitationsleistung unterfällt die Eingliederungshilfe den Koordinierungsvorschriften des SGB IX, so dass § 14 SGB IX bei Zuständigkeitskonflikten zwischen mehreren Sozialhilfeträgern Anwendung findet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 26/06 R - (juris) Rdnr. 17; Schlette in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 98 Rdnr. 70a). Bislang ist jedoch nicht erkennbar, dass bei der Beigeladenen zu 1 ein Antrag auf Eingliederungshilfe für den hier streitigen Zeitraum vor dem 3. Januar 2008 eingegangen ist. An diesem Tag ging der fragliche Antrag beim Antragsgegner ein. Soweit dieser vorgetragen hat, ein solcher Antrag sei bei der Beigeladenen zu 1 bereits im Dezember 2007 eingegangen oder zumindest telefonisch gestellt worden, ist dies den bislang vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 1, nicht zu entnehmen. Es findet sich lediglich ein Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 und der Betreuerin der Antragstellerin, in dem mitgeteilt worden war, dass diese sich wieder im ZPE aufhalte und voraussichtlich anschließend ins Haus Vogelsang, Freiburg, aufgenommen werden solle. Der Aktenvermerk trägt das handschriftliche Datum "22.1.2008" und wurde auf einem auf denselben Tag datierten PC-Ausdruck notiert. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ergäbe sich somit aufgrund des beim Antragsgegner am 3. Januar 2008 gestellten Antrags nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX allenfalls eine Zuständigkeit gerade des Antragsgegners, nicht aber der Beigeladenen zu 1. Die weitere Sachaufklärung hat auch insoweit im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht abschließend feststellen, ob sich die Zuständigkeit des Antragsgegners bereits aus § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII ergibt. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII war - und ist -, wie bereits ausgeführt, nicht geklärt; des Weiteren lag ein Eilfall vor, da der Platz im H.-W.-Haus lediglich bis zum 13. Juni 2008 reserviert werden konnte. Nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich - nicht gewöhnlich - aufhalten. Entscheidend ist dabei der Aufenthalt zu dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Bedarfslage (Schlette, a.a.O., Rdnr. 76). Die Bedarfslage war hier wegen der erforderlichen Kostenübernahmeerklärung für die Aufnahme in das H.-W.-Haus nicht erst mit der tatsächlichen Aufnahme in dieser Einrichtung entstanden und bekannt geworden, sondern noch während des Aufenthaltes der Antragstellerin im ZPE, das allerdings, worauf der Antragsgegner zurecht hinweist, nicht im Zuständigkeitsbezirk des Antragsgegners liegt. Örtlich zuständiger Sozialhilfeträger wäre nach § 98 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGB XII daher zunächst der Beigeladene zu 2 geworden. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner durch den Ortswechsel im Rahmen der Aufnahme in das Hedwig-Wachenheim-Haus zuständig geworden ist, da sich zumindest bis zum Einsetzen der Sozialhilfe bei Ortswechseln die örtliche Zuständigkeit jeweils aktualisiert (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - (juris); Schlette, a.a.O., Rdnr. 76).
Die Zuständigkeit des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungserbringung ergibt sich bei summarischer Prüfung aber jedenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Dieser verdrängt im Interesse einer raschen Klärung der Zuständigkeitsfrage auch die Bestimmung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2006 - L 11 KR 2438/06 -; SG Bayreuth, Beschluss vom 29. Juli 2005 - S 4 SO 45/05 ER - (beide juris); Schlette, a.a.O., Rdnr. 70a; vgl. a. BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 26/06 R - a. a. O.). Der Antragsgegner hat den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Mai 2008, in dem ausdrücklich auch der Antrag auf vorläufige Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII gestellt worden war, noch am selben Tag erhalten. Der Antragsgegner hätte diesen Antrag, wenn er sich nicht als zuständiger Träger des tatsächlichen Aufenthaltes angesehen hat, innerhalb von zwei Wochen an den Beigeladenen zu 2 weiterleiten müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Durch den erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ergangenen Beschluss des SG war der Antragsgegner an einer Weiterleitung nicht gehindert. Der Antragsgegner bleibt daher nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die - lediglich vorläufige - Leistungserbringung im Außenverhältnis zur Antragstellerin zuständig. Eventuelle Erstattungsansprüche des Antragsgegners gegen die Beigeladenen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2007 a.a.O.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Diese vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners gilt jedenfalls so lange, wie sich ein nach § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII zuständiger Träger nicht ermittelt ist und die Leistungsgewährung übernimmt (vgl. OVG Schleswig-Holstein FEVS 57, 507).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auch des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht (SG) eingelegte Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt für das Begehren auf Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B – (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42).
Das SG hat den Antragsgegner im Ergebnis zurecht verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen der Eingliederungshilfe für deren stationären Aufenthalt im H.-W.-Haus, L., zu erbringen.
Die begehrten Leistungen sind nach summarischer Prüfung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuzuordnen. Diese umfassen nach § 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) u.a. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohneinrichtungen. Hierunter fällt auch das Wohnen in Übergangseinrichtungen für psychisch kranke Menschen und das betreute Wohnen in Wohnheimen (Lachwitz in HK-SGB IX, 2. Aufl., § 55 Rdnr. 69). Nach den bisher vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei der streitigen Maßnahme um die Aufnahme in eine stationäre Außenwohngruppe. Dort soll der bei der Antragstellerin auch nach Entlassung aus der ebenfalls stationären Behandlung im Psychiatrischen Zentrum Emmendingen (ZPE) noch bestehende Unterstützungsbedarf gedeckt werden. Nach der anlässlich der Antragstellung am 3. Januar 2008 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des ZPE vom 12. Dezember 2007 besteht dieser insbesondere in der Planung einer beruflichen/tagesstrukturierenden Perspektive, dem Aufbau stabiler sozialer Beziehungen und dem Umgang mit suizidalen Impulsen. Als Leistungen der Eingliederungshilfe wurde die begehrte Hilfe auch beantragt (Antrag beim Antragsgegner vom 3. Januar 2008 und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Schriftsatz vom 21. Mai 2008). Dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis gem. § 53 Abs. 1 SGB XII gehört, wird von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt. Im Übrigen ergibt sich aus der ärztlichen Stellungnahme des ZPE vom 12. Dezember 2007, dass bei der Antragstellerin aufgrund der instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ eine wesentliche, länger als sechs Monate andauernde Behinderung vorliegt. Ein Grad der Behinderung von 50 ist zuerkannt. Damit liegt eine Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX vor, die im genannten Umfang die Teilhabe an der Gesellschaft einschränkt.
Im Streit steht allein die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Das SG hat bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zurecht die Zuständigkeit des Antragsgegners angenommen. Nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII ist für eine stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer solchen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend (Satz 2). Nicht in einer stationären Einrichtung befand sich die Antragstellerin zuletzt vor ihrer Aufnahme ins Haus St. Gabriel, Freiburg, am 4. Mai 2007. Wo die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen und nicht nur tatsächlichen Aufenthalt hatte, ist noch nicht geklärt. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach § 30 Abs. 3 S. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend weilt (Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 98 Rdnr. 15). Hierzu liegen unterschiedliche und abweichende Angaben vor. Nach einem Schreiben des Caritasverbandes Freiburg vom 8. Mai 2007 sei die Antragstellerin zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Haus St. Gabriel polizeilich unter der Anschrift ihrer Eltern in L. gemeldet gewesen, habe sich aber bereits seit April 2007 bei einer Freundin in M., Freiburg, aufgehalten, da ein Wohnen bei den Eltern wegen ständiger Konflikte nicht mehr möglich gewesen sei. Gleiches lässt sich dem Gesamthilfeplan des Hauses St. G. vom 16. Mai 2007 entnehmen. Dort wird - wie bereits im Schreiben des Caritasverbandes Freiburg vom 20. Februar 2007 - angegeben, dass die Antragstellerin beabsichtigt habe, im Anschluss an den stationären Aufenthalt in Freiburg zu wohnen. Andererseits hatte die Antragstellerin im Rahmen des von ihr bei der Beigeladenen zu 1 gestellten Antrags für Hilfen im Rahmen des Aufenthaltes im Haus St. Gabriel angegeben, ca. zehn Tage vor der Aufnahme in diese Einrichtung in M. gewohnt zu haben, dies jedoch nur zu Besuch; sie habe keine Absicht gehabt, dort zu wohnen. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann derzeit ein gewöhnlicher Aufenthalt weder im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners noch der Beigeladenen zu 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung, die jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die Zuständigkeit i.S.d. § 98 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB XII ist somit derzeit nicht geklärt.
Der Antragsgegner kann auch nicht erfolgreich einwenden, die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 1 ergebe sich bereits aus § 14 Abs. 2 SGB IX. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei dieser Prüfung fest, dass er nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX). In diesem Fall bleibt der zuerst angegangene Träger somit für die Leistung zumindest im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten zuständig. Als Rehabilitationsleistung unterfällt die Eingliederungshilfe den Koordinierungsvorschriften des SGB IX, so dass § 14 SGB IX bei Zuständigkeitskonflikten zwischen mehreren Sozialhilfeträgern Anwendung findet (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 26/06 R - (juris) Rdnr. 17; Schlette in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 98 Rdnr. 70a). Bislang ist jedoch nicht erkennbar, dass bei der Beigeladenen zu 1 ein Antrag auf Eingliederungshilfe für den hier streitigen Zeitraum vor dem 3. Januar 2008 eingegangen ist. An diesem Tag ging der fragliche Antrag beim Antragsgegner ein. Soweit dieser vorgetragen hat, ein solcher Antrag sei bei der Beigeladenen zu 1 bereits im Dezember 2007 eingegangen oder zumindest telefonisch gestellt worden, ist dies den bislang vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 1, nicht zu entnehmen. Es findet sich lediglich ein Aktenvermerk über ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Beigeladenen zu 1 und der Betreuerin der Antragstellerin, in dem mitgeteilt worden war, dass diese sich wieder im ZPE aufhalte und voraussichtlich anschließend ins Haus Vogelsang, Freiburg, aufgenommen werden solle. Der Aktenvermerk trägt das handschriftliche Datum "22.1.2008" und wurde auf einem auf denselben Tag datierten PC-Ausdruck notiert. Aus den derzeit vorliegenden Unterlagen ergäbe sich somit aufgrund des beim Antragsgegner am 3. Januar 2008 gestellten Antrags nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX allenfalls eine Zuständigkeit gerade des Antragsgegners, nicht aber der Beigeladenen zu 1. Die weitere Sachaufklärung hat auch insoweit im Hauptsacheverfahren zu erfolgen.
Nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich nicht abschließend feststellen, ob sich die Zuständigkeit des Antragsgegners bereits aus § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII ergibt. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt i.S.d. § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII begründet worden ist, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach § 98 Abs. 1 SGB XII zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen (§ 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII). Die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII war - und ist -, wie bereits ausgeführt, nicht geklärt; des Weiteren lag ein Eilfall vor, da der Platz im H.-W.-Haus lediglich bis zum 13. Juni 2008 reserviert werden konnte. Nach § 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich - nicht gewöhnlich - aufhalten. Entscheidend ist dabei der Aufenthalt zu dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Bedarfslage (Schlette, a.a.O., Rdnr. 76). Die Bedarfslage war hier wegen der erforderlichen Kostenübernahmeerklärung für die Aufnahme in das H.-W.-Haus nicht erst mit der tatsächlichen Aufnahme in dieser Einrichtung entstanden und bekannt geworden, sondern noch während des Aufenthaltes der Antragstellerin im ZPE, das allerdings, worauf der Antragsgegner zurecht hinweist, nicht im Zuständigkeitsbezirk des Antragsgegners liegt. Örtlich zuständiger Sozialhilfeträger wäre nach § 98 Abs. 2 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 1 SGB XII daher zunächst der Beigeladene zu 2 geworden. Es kann offenbleiben, ob der Antragsgegner durch den Ortswechsel im Rahmen der Aufnahme in das Hedwig-Wachenheim-Haus zuständig geworden ist, da sich zumindest bis zum Einsetzen der Sozialhilfe bei Ortswechseln die örtliche Zuständigkeit jeweils aktualisiert (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - (juris); Schlette, a.a.O., Rdnr. 76).
Die Zuständigkeit des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungserbringung ergibt sich bei summarischer Prüfung aber jedenfalls aus § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Dieser verdrängt im Interesse einer raschen Klärung der Zuständigkeitsfrage auch die Bestimmung des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2006 - L 11 KR 2438/06 -; SG Bayreuth, Beschluss vom 29. Juli 2005 - S 4 SO 45/05 ER - (beide juris); Schlette, a.a.O., Rdnr. 70a; vgl. a. BSG, Urteil vom 28. November 2007 - B 11a AL 26/06 R - a. a. O.). Der Antragsgegner hat den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 19. Mai 2008, in dem ausdrücklich auch der Antrag auf vorläufige Leistungserbringung nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII gestellt worden war, noch am selben Tag erhalten. Der Antragsgegner hätte diesen Antrag, wenn er sich nicht als zuständiger Träger des tatsächlichen Aufenthaltes angesehen hat, innerhalb von zwei Wochen an den Beigeladenen zu 2 weiterleiten müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Durch den erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist ergangenen Beschluss des SG war der Antragsgegner an einer Weiterleitung nicht gehindert. Der Antragsgegner bleibt daher nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX für die - lediglich vorläufige - Leistungserbringung im Außenverhältnis zur Antragstellerin zuständig. Eventuelle Erstattungsansprüche des Antragsgegners gegen die Beigeladenen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. November 2007 a.a.O.) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Diese vorläufige Leistungsverpflichtung des Antragsgegners gilt jedenfalls so lange, wie sich ein nach § 98 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII zuständiger Träger nicht ermittelt ist und die Leistungsgewährung übernimmt (vgl. OVG Schleswig-Holstein FEVS 57, 507).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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