Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 V 2603/96
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 6301/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen einer Wehrdienstbeschädigung.
Der 1941 geborene Kläger war vom 07.01. bis 24.03.1963 Flieger in einem Luftwaffenausbildungsregiment, vom 25.03.1963 bis 29.02.1964 Gefreiter im Luftwaffenkommando Nord, vom 01.03.1964 bis 30.10.1970 Unteroffizier - Oberfeldwebel sowie vom 01.11.1970 bis 31.08.1977 Hauptfeldwebel im Fernmeldesektor bzw. -bereich, vom 01.09.1977 bis 27.05.1978 Hauptfeldwebel im Militärattaché-Stab Moskau und vom 28.05.1978 bis 31.01.1992 Hauptfeldwebel im Wehrbereichskommando V bzw. Verteidigungskreis-Kommando der Bundeswehr. Zum 31.01.1992 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Das Wehrbereichsgebührnisamt III D. (WA) anerkannte mit Bescheid vom 02.11.1982 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits (links mehr als rechts) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, seit 21.12.2007 Grad der Schädigungsfolgen [GdS] - vgl. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes [BVG] i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl. I, S. 2904, 2909) um 30 vom Hundert (v. H.) ab April 1980. Nachdem sich der Kläger im Dienst eine Schussverletzung an der rechten Hand zugezogen hatte, anerkannte das WA mit Bescheid vom 18.01.1985 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Beugekontraktur der Finger an der rechten Hand nach operativ versorgter Schussverletzung und eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit einer MdE um 70 v. H. ab 19.07.1984 und um 60 v. H. ab 01.01.1985. Das WA hob den Bescheid vom 18.01.1985 nach truppenärztlicher Begutachtung und Einholung der versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme von Dr. M. vom 03.12.1986 mit Bescheid vom 09.03.1987 mit Wirkung ab 01.05.1987 wegen einer Besserung hinsichtlich der Schädigungsfolgen auf und stellte als Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.05.1987 fest.
Am 17.06.1991 stellte der Kläger Verschlimmungsantrag. Nach Einholung des truppenärztlichen Gutachtens des Stabsarztes W. vom 12.09.1991 (Störung der Schulter-Arm-Funktion mit einer MdE um 10 v. H., Schwerhörigkeit mit einer MdE um 35 v. H.) und der Stellungnahme von Dr. M. vom 18.10.1991 (eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liege nicht vor, die Leidensbezeichnung sei um "Tinnitus" zu ergänzen) fasste das WA mit Bescheid vom 28.11.1991 die Leidensbezeichnung zur Klarstellung neu: "Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Tinnitus, mit Verkürzung verheilter, operativ behandelter Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens". Die Gesamt-MdE wurde weiterhin mit 40 v. H. bewertet. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Wegen der Versetzung in den Ruhestand stellte das WA die Zahlung des Ausgleichs nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) mit dem 31.01.1992 ein. Nachdem der Stabsunteroffizier G. im Schreiben vom 30.01.1992 unter Beifügung Hals-Nasen-Ohren(HNO)-ärztlicher Befunde die Auffassung vertrat, die MdE habe sich auf 50 v. H. erhöht (chirurgisch 10 v. H., HNO-ärztlich 40 v. H.) veranlasste das WA die vä Stellungnahme der Oberstabsärztin Dr. Z. vom 05.03.1992. Darin vertrat diese die Auffassung, es sei keine MdE-erhöhende Verschlimmerung der Verhältnisse eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.1991 wurde mit Bescheid vom 30.03.1992 zurückgewiesen.
Auf den am 04.02.1992 gestellten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung erteilte das Versorgungsamt S. (VA) unter dem 12.05.1992 den Vorbehalts-Bescheid, mit dem das VA als Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.04.1992 anerkannte.
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1992 (S 13 V 858/92) erklärte sich das im dortigen Verfahren beigeladene Land Baden-Württemberg mit Schriftsatz vom 29.03.1993 bereit, die schädigungsbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits um den von der Wehrbereichsverwaltung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannten Tinnitus zu ergänzen. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) erhob das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. S. vom 06.10.93. Dieser diagnostizierte eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits. Es sei keine Änderung der Wehrdienstbeschädigung gegenüber der im "Gutachten" vom 03.12.1986 beschriebenen Feststellung eingetreten. Der Kläger nahm die Klage daraufhin zurück.
Das VA stellte nach Einholung der vä Stellungnahme des Chirurgen Dr. B. vom 18.02.1994 mit Bescheid vom 04.03.1994 die Wehrdienstbeschädigungsfolgen wie im Bescheid des WA vom 28.11.1991 mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.02.1992 fest. Die Ärztin für Chirurgie Dr. B. führte in der vä Stellungnahme vom 08.04.1994 aus, eine Nachuntersuchung von Amts wegen sei nicht erforderlich, da aufgrund der Art der Schädigungsfolgen mit einer Besserung nicht zu rechnen sei.
Am 13.11.1992 beantragte der Kläger die Bewilligung von Berufsschadensausgleich. Er machte geltend, er habe wegen der anerkannten Wehrdienstbeschädigung, die auch Auslöser der weiteren Erkrankungen sei, das Laufbahnziel - Dienstgrad Oberstabsfeldwebel - nicht erreicht. Auf Anfrage des VA gab der Kläger im Vordruck vom 20.10.1994 an, er wäre nach seiner Auffassung ohne die Wehrdienstbeschädigung 1968 in die Offizierslaufbahn des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen bzw. hätte 1991 mindestens den Dienstgrad Stabsfeldwebel und die Pensionierung zum 01.04.1994 mit 75 % seiner letzten Bezüge und Erhalt des vereinbarten Übergangsgeldes in Höhe von 8.000,00 DM erreicht. Auf Anfrage des VA teilte das Bundesministerium der Verteidigung im Schreiben vom 10.02.1995 mit, der Kläger sei nicht wegen der anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Seine Dienstunfähigkeit sei die Folge einer Persönlichkeitsveränderung gewesen, die aus psychologischer Sicht die weitere Dienst- und Verwendungsmöglichkeit auf Dauer ausgeschlossen habe. Die zur Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Schädigung - nicht die Wehrdienstbeschädigungsfolgen - seien ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger am weiteren Aufstieg gehindert und nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sei. Für den nicht erfolgten Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei die Wehrdienstbeschädigung ohne Bedeutung gewesen, da der Kläger den für die Zulassung erforderlichen Auswahllehrgang im Jahr 1972 trotz zweimaliger Wiederholung in den Jahren 1973 und 1974, also vor der Wehrdienstbeschädigung, aus Leistungsgründen nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 06.04.1995 lehnte das VA die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ferner beantragte er am 08.06.1995 die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs. Das VA zog das truppenärztliche Gutachten des Stabsarztes Dr. W. vom 24.06.1991 bei, in dem dieser eine Leistungsfunktionsstörung (keine Wehrdienstbeschädigung), eine Schwerhörigkeit mit einer MdE um 30 v. H. und eine Störung der Armfunktion mit einer MdE um 10 v. H. beschrieb, ferner den Prüfvermerk des Oberfeldarztes Dr. F. vom 23.07.1991 und das Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991. In diesem wird eine emotional labilisierte Persönlichkeit mit maniformen Zügen und zum Teil querulatorischer Tendenz mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit beschrieben. Dr. F. schlug in seinem Prüfvermerk vor, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Leistungsfunktionsstörung zu entlassen. Dr. B. legte in der vä Stellungnahme vom 13.02.1996 dar, die anerkannten Gesundheitsstörungen seien nicht ursächlich für das Dienstunfähigkeitsverfahren gewesen. Dies werde durch das Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. bestätigt. Mit Bescheid vom 13.05.1996 lehnte das VA die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.11.1996). Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.1995 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.1996 Klage beim SG (S 13 V 2603/96).
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 13.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 (S 13 V 45/97) veranlasste das SG das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A. vom 29.07.1997. Der Sachverständige diagnostizierte eine abgeklungene reaktive Depression, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten Mittelhandknochens. In den Schädigungsfolgen, wie sie im Bescheid vom 04.09.1994 (richtig: 04.03.1994) festgestellt worden seien, sei keine Änderung eingetreten. Der Beklagte trat den Klagen in den Verfahren S 13 V 2603/96 und S 13 V 45/97 entgegen. Das SG wies die Klagen mit Urteilen vom 28.05.1998 - der Bevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt am 28.07.1998 - ab.
Am 19.08.1998 hat der Kläger gegen das im Verfahren S 13 V 2603/96 ergangene Urteil Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren, das im Hinblick auf vom Kläger beabsichtigte Recherchen zum Ruhen gebracht worden ist, ist im Dezember 2006 wieder angerufen worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, die anerkannten Schädigungsfolgen seien ursächlich für seine Versetzung in den Ruhestand. In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2008 hat er im Einzelnen zu den Belastungen während seiner Tätigkeit als Berufssoldat und ferner vorgetragen, Prof. Dr. T. habe ihn nicht selbst untersucht, sondern nur zum Abschluss einige Sätze mit ihm gewechselt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.1998 und den Bescheid vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, nicht die Wehrdienstbeschädigungsfolgen, sondern eine schädigungsunabhängige Persönlichkeitsveränderung sei für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand und seine Verhinderung am weiteren beruflichen Aufstieg verantwortlich gewesen.
Der Senat hat das Aktengutachten des früheren Truppenarztes, des Arztes für Arbeitsmedizin W., vom 30.08.2007 erhoben. Dieser hat ausgeführt, die Schädigungsfolgen (Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus) seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich bzw. mitursächlich für die psychische Störung des Klägers gewesen. Die Leistungsfunktionsstörung habe wahrscheinlich überwiegend auf einer unabhängig von den Schädigungsfolgen bestehenden (persönlichkeitsbedingten) Veranlagung des Klägers beruht.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. T. vom 28.02.2008 eingeholt. Der Sachverständige hat eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen beschrieben. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom. Die Leistungsstörung des Klägers sei gänzlich unabhängig von den anerkannten Schädigungsfolgen zu sehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Wehrdienstbeschädigungsakten, der Prozessakten beider Rechtszüge sowie der Akten des SG S 13 V 858/92 und S 13 V 45/97 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich.
Gemäß § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt nach § 30 Abs. 3 BVG voraus, dass das Einkommen des rentenberechtigten Beschädigten aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Der auszugleichende Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich Ausgleichsrente und dem höheren Vergleichseinkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (§ 30 Abs. 3-6 BVG). Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998 B 9 V 10/97 R m. w. N.). Es ist aufgrund festgestellter Tatsachen der hypothetische Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, zu prognostizieren. Der hypothetische Berufsverlauf muss wahrscheinlich sein, wie sich aus § 30 Abs. 5 BVG ergibt. Die Anknüpfungstatsachen, auf die sich das Wahrscheinlichkeitsurteil stützt, müssen dagegen sicher feststehen (BSG a.a.O.).
Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte des Klägers aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auf deren Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit es hier nicht ankommt, und den deswegen nicht erreichten weiteren beruflichen Aufstieg gemindert sind. Der Kläger wäre nämlich sonst aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbildes zu dem für ihn letztmöglichen Termin 01.04.1992 zum Dienstgrad Stabsfeldwebel befördert worden (Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995). Diese Einkommensminderung beruht jedoch nicht auf den anerkannten Schädigungsfolgen. Folgen der Wehrdienstbeschädigung sind eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus und ein mit Verkürzung verheilter, operativ behandelter Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens. Entscheidend für die Versetzung in den Ruhestand war aber die aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung des Kläger gegebene Leistungsfunktionsstörung (Prüfvermerk von Dr. F. vom 23.07.1991, Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995). Bei dem Kläger bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Dienstunfähigkeitsverfahrens eine emotional labilisierte Persönlichkeit mit maniformen Zügen und zum Teil querulatorischer Tendenz mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit, wie sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991 ergibt. Dieser psychiatrische Befund ist schädigungsunabhängig entstanden und begründete die Dienstunfähigkeit. Insbesondere waren für die Entwicklung der erheblichen Symptomatik im nervenärztlichen Fachgebiet weder die schädigungsbedingte Schwerhörigkeit noch der Tinnitus verantwortlich. Die Bedeutung der isolierten Schwerhörigkeit als Auslöser psychischer Störungen ist nämlich im Allgemeinen eher gering (Aktengutachten des früheren Truppenarztes W. vom 30.08.2007). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in keinem Gutachten wesentliche Auffälligkeiten hinsichtlich Sprachverständnis und Kommunikationsfähigkeit des Klägers beschrieben wurden und er damals als Dolmetscher für Vortragsredner tätig war, ist die Schwerhörigkeit als Ursache bzw. Mitursache für die psychische Störung unwahrscheinlich, wie der jetzige Arzt für Arbeitsmedizin W. in seinem Gutachten zutreffend ausführte. Allerdings kommt dem Tinnitus im Allgemeinen eine wesentlich bedeutsamere Relevanz hinsichtlich seiner psychoreaktiven Auswirkungen zu. Es finden sich jedoch in den Akten kaum Hinweise auf derartige tinnitusbedingte psychische Auffälligkeiten oder Vermerke, die einen durch den Tinnitus verursachten Leidensdruck dokumentieren (Gutachten des früheren Truppenarztes W.). Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991 nicht der geringste Anhalt, dass die Ohrgeräusche auch nur zu einem geringen Teil an den ganz ausgeprägten psychopathologischen Veränderungen beteiligt sein könnten, wie Dr. B. in der vä Stellungnahme vom 13.02.1996 zutreffend ausführte. Anhaltspunkte für eine Relevanz der Schussverletzung der rechten Hand für die Gesundheitsstörungen im psychiatrischen Bereich bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr beruhten diese wahrscheinlich überwiegend auf einer persönlichkeitsbedingten Veranlagung des Klägers. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des früheren Truppenarztes W. in seinem Aktengutachten an. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T. vom 28.02.2008. Vielmehr bestätigt der Sachverständige die beim Kläger bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen, die - unabhängig von den anerkannten Schädigungsfolgen - zu der Leistungsfunktionsstörung mit der Folge der Dienstunfähigkeit geführt hat. Ob die formalen Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. T. zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben, denn der Senat hat seine Entscheidung nicht auf dieses Gutachten gestützt.
Auf den beruflichen Werdegang vor Entwicklung der für die Dienstunfähigkeit maßgebenden Leistungsfunktionsstörung hatten die Wehrdienstbeschädigungsfolgen ebenfalls keinen Einfluss. Der Kläger erfüllte zwar die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, bestand aber den erforderlichen Auswahllehrgang trotz zweimaliger Wiederholung aus Leistungsgründen nicht. Da die Lehrgänge in den Jahren 1972 bis 1974, also vor der Wehrdienstbeschädigung stattfanden, war diese für die Frage nach einem eventuellen Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ohne Bedeutung. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen einer Wehrdienstbeschädigung.
Der 1941 geborene Kläger war vom 07.01. bis 24.03.1963 Flieger in einem Luftwaffenausbildungsregiment, vom 25.03.1963 bis 29.02.1964 Gefreiter im Luftwaffenkommando Nord, vom 01.03.1964 bis 30.10.1970 Unteroffizier - Oberfeldwebel sowie vom 01.11.1970 bis 31.08.1977 Hauptfeldwebel im Fernmeldesektor bzw. -bereich, vom 01.09.1977 bis 27.05.1978 Hauptfeldwebel im Militärattaché-Stab Moskau und vom 28.05.1978 bis 31.01.1992 Hauptfeldwebel im Wehrbereichskommando V bzw. Verteidigungskreis-Kommando der Bundeswehr. Zum 31.01.1992 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Das Wehrbereichsgebührnisamt III D. (WA) anerkannte mit Bescheid vom 02.11.1982 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits (links mehr als rechts) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, seit 21.12.2007 Grad der Schädigungsfolgen [GdS] - vgl. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes [BVG] i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl. I, S. 2904, 2909) um 30 vom Hundert (v. H.) ab April 1980. Nachdem sich der Kläger im Dienst eine Schussverletzung an der rechten Hand zugezogen hatte, anerkannte das WA mit Bescheid vom 18.01.1985 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Beugekontraktur der Finger an der rechten Hand nach operativ versorgter Schussverletzung und eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit einer MdE um 70 v. H. ab 19.07.1984 und um 60 v. H. ab 01.01.1985. Das WA hob den Bescheid vom 18.01.1985 nach truppenärztlicher Begutachtung und Einholung der versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme von Dr. M. vom 03.12.1986 mit Bescheid vom 09.03.1987 mit Wirkung ab 01.05.1987 wegen einer Besserung hinsichtlich der Schädigungsfolgen auf und stellte als Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.05.1987 fest.
Am 17.06.1991 stellte der Kläger Verschlimmungsantrag. Nach Einholung des truppenärztlichen Gutachtens des Stabsarztes W. vom 12.09.1991 (Störung der Schulter-Arm-Funktion mit einer MdE um 10 v. H., Schwerhörigkeit mit einer MdE um 35 v. H.) und der Stellungnahme von Dr. M. vom 18.10.1991 (eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen liege nicht vor, die Leidensbezeichnung sei um "Tinnitus" zu ergänzen) fasste das WA mit Bescheid vom 28.11.1991 die Leidensbezeichnung zur Klarstellung neu: "Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Tinnitus, mit Verkürzung verheilter, operativ behandelter Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens". Die Gesamt-MdE wurde weiterhin mit 40 v. H. bewertet. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Wegen der Versetzung in den Ruhestand stellte das WA die Zahlung des Ausgleichs nach § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) mit dem 31.01.1992 ein. Nachdem der Stabsunteroffizier G. im Schreiben vom 30.01.1992 unter Beifügung Hals-Nasen-Ohren(HNO)-ärztlicher Befunde die Auffassung vertrat, die MdE habe sich auf 50 v. H. erhöht (chirurgisch 10 v. H., HNO-ärztlich 40 v. H.) veranlasste das WA die vä Stellungnahme der Oberstabsärztin Dr. Z. vom 05.03.1992. Darin vertrat diese die Auffassung, es sei keine MdE-erhöhende Verschlimmerung der Verhältnisse eingetreten. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.1991 wurde mit Bescheid vom 30.03.1992 zurückgewiesen.
Auf den am 04.02.1992 gestellten Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung erteilte das Versorgungsamt S. (VA) unter dem 12.05.1992 den Vorbehalts-Bescheid, mit dem das VA als Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine Innenohrschwerhörigkeit beiderseits und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.04.1992 anerkannte.
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 28.11.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.1992 (S 13 V 858/92) erklärte sich das im dortigen Verfahren beigeladene Land Baden-Württemberg mit Schriftsatz vom 29.03.1993 bereit, die schädigungsbedingte Innenohrschwerhörigkeit beidseits um den von der Wehrbereichsverwaltung als Wehrdienstbeschädigungsfolge anerkannten Tinnitus zu ergänzen. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) erhob das HNO-ärztliche Gutachten von Dr. S. vom 06.10.93. Dieser diagnostizierte eine Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits. Es sei keine Änderung der Wehrdienstbeschädigung gegenüber der im "Gutachten" vom 03.12.1986 beschriebenen Feststellung eingetreten. Der Kläger nahm die Klage daraufhin zurück.
Das VA stellte nach Einholung der vä Stellungnahme des Chirurgen Dr. B. vom 18.02.1994 mit Bescheid vom 04.03.1994 die Wehrdienstbeschädigungsfolgen wie im Bescheid des WA vom 28.11.1991 mit einer MdE um 40 v. H. ab 01.02.1992 fest. Die Ärztin für Chirurgie Dr. B. führte in der vä Stellungnahme vom 08.04.1994 aus, eine Nachuntersuchung von Amts wegen sei nicht erforderlich, da aufgrund der Art der Schädigungsfolgen mit einer Besserung nicht zu rechnen sei.
Am 13.11.1992 beantragte der Kläger die Bewilligung von Berufsschadensausgleich. Er machte geltend, er habe wegen der anerkannten Wehrdienstbeschädigung, die auch Auslöser der weiteren Erkrankungen sei, das Laufbahnziel - Dienstgrad Oberstabsfeldwebel - nicht erreicht. Auf Anfrage des VA gab der Kläger im Vordruck vom 20.10.1994 an, er wäre nach seiner Auffassung ohne die Wehrdienstbeschädigung 1968 in die Offizierslaufbahn des militärfachlichen Dienstes aufgestiegen bzw. hätte 1991 mindestens den Dienstgrad Stabsfeldwebel und die Pensionierung zum 01.04.1994 mit 75 % seiner letzten Bezüge und Erhalt des vereinbarten Übergangsgeldes in Höhe von 8.000,00 DM erreicht. Auf Anfrage des VA teilte das Bundesministerium der Verteidigung im Schreiben vom 10.02.1995 mit, der Kläger sei nicht wegen der anerkannten Wehrdienstbeschädigungsfolgen wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Seine Dienstunfähigkeit sei die Folge einer Persönlichkeitsveränderung gewesen, die aus psychologischer Sicht die weitere Dienst- und Verwendungsmöglichkeit auf Dauer ausgeschlossen habe. Die zur Dienstunfähigkeit führende gesundheitliche Schädigung - nicht die Wehrdienstbeschädigungsfolgen - seien ursächlich dafür gewesen, dass der Kläger am weiteren Aufstieg gehindert und nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sei. Für den nicht erfolgten Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes sei die Wehrdienstbeschädigung ohne Bedeutung gewesen, da der Kläger den für die Zulassung erforderlichen Auswahllehrgang im Jahr 1972 trotz zweimaliger Wiederholung in den Jahren 1973 und 1974, also vor der Wehrdienstbeschädigung, aus Leistungsgründen nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 06.04.1995 lehnte das VA die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Ferner beantragte er am 08.06.1995 die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs. Das VA zog das truppenärztliche Gutachten des Stabsarztes Dr. W. vom 24.06.1991 bei, in dem dieser eine Leistungsfunktionsstörung (keine Wehrdienstbeschädigung), eine Schwerhörigkeit mit einer MdE um 30 v. H. und eine Störung der Armfunktion mit einer MdE um 10 v. H. beschrieb, ferner den Prüfvermerk des Oberfeldarztes Dr. F. vom 23.07.1991 und das Gutachten der neurologisch-psychiatrischen Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991. In diesem wird eine emotional labilisierte Persönlichkeit mit maniformen Zügen und zum Teil querulatorischer Tendenz mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit beschrieben. Dr. F. schlug in seinem Prüfvermerk vor, den Kläger wegen Dienstunfähigkeit aufgrund einer Leistungsfunktionsstörung zu entlassen. Dr. B. legte in der vä Stellungnahme vom 13.02.1996 dar, die anerkannten Gesundheitsstörungen seien nicht ursächlich für das Dienstunfähigkeitsverfahren gewesen. Dies werde durch das Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. bestätigt. Mit Bescheid vom 13.05.1996 lehnte das VA die Neufeststellung des Versorgungsanspruchs ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28.11.1996). Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.04.1995 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.1996 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 24.06.1996 Klage beim SG (S 13 V 2603/96).
Im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 13.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 (S 13 V 45/97) veranlasste das SG das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. A. vom 29.07.1997. Der Sachverständige diagnostizierte eine abgeklungene reaktive Depression, eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus und einen mit Verkürzung verheilten, operativ behandelten Schussbruch des vierten Mittelhandknochens. In den Schädigungsfolgen, wie sie im Bescheid vom 04.09.1994 (richtig: 04.03.1994) festgestellt worden seien, sei keine Änderung eingetreten. Der Beklagte trat den Klagen in den Verfahren S 13 V 2603/96 und S 13 V 45/97 entgegen. Das SG wies die Klagen mit Urteilen vom 28.05.1998 - der Bevollmächtigten des Klägers jeweils zugestellt am 28.07.1998 - ab.
Am 19.08.1998 hat der Kläger gegen das im Verfahren S 13 V 2603/96 ergangene Urteil Berufung bei dem Landessozialgericht eingelegt. Das Berufungsverfahren, das im Hinblick auf vom Kläger beabsichtigte Recherchen zum Ruhen gebracht worden ist, ist im Dezember 2006 wieder angerufen worden. Der Kläger vertritt die Auffassung, die anerkannten Schädigungsfolgen seien ursächlich für seine Versetzung in den Ruhestand. In der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2008 hat er im Einzelnen zu den Belastungen während seiner Tätigkeit als Berufssoldat und ferner vorgetragen, Prof. Dr. T. habe ihn nicht selbst untersucht, sondern nur zum Abschluss einige Sätze mit ihm gewechselt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.05.1998 und den Bescheid vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich zu gewähren.
Der Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, nicht die Wehrdienstbeschädigungsfolgen, sondern eine schädigungsunabhängige Persönlichkeitsveränderung sei für die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand und seine Verhinderung am weiteren beruflichen Aufstieg verantwortlich gewesen.
Der Senat hat das Aktengutachten des früheren Truppenarztes, des Arztes für Arbeitsmedizin W., vom 30.08.2007 erhoben. Dieser hat ausgeführt, die Schädigungsfolgen (Innenohrschwerhörigkeit mit Tinnitus) seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich bzw. mitursächlich für die psychische Störung des Klägers gewesen. Die Leistungsfunktionsstörung habe wahrscheinlich überwiegend auf einer unabhängig von den Schädigungsfolgen bestehenden (persönlichkeitsbedingten) Veranlagung des Klägers beruht.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. T. vom 28.02.2008 eingeholt. Der Sachverständige hat eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen beschrieben. Des Weiteren bestehe der Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom. Die Leistungsstörung des Klägers sei gänzlich unabhängig von den anerkannten Schädigungsfolgen zu sehen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Wehrdienstbeschädigungsakten, der Prozessakten beider Rechtszüge sowie der Akten des SG S 13 V 858/92 und S 13 V 45/97 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid vom 06.04.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.1996 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich.
Gemäß § 80 Satz 1 SVG erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Berufsschadensausgleich setzt nach § 30 Abs. 3 BVG voraus, dass das Einkommen des rentenberechtigten Beschädigten aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Der auszugleichende Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich Ausgleichsrente und dem höheren Vergleichseinkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigung wahrscheinlich erzielt hätte (§ 30 Abs. 3-6 BVG). Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt, beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998 B 9 V 10/97 R m. w. N.). Es ist aufgrund festgestellter Tatsachen der hypothetische Berufsweg für den Fall, dass die Schädigung nicht stattgefunden hätte, zu prognostizieren. Der hypothetische Berufsverlauf muss wahrscheinlich sein, wie sich aus § 30 Abs. 5 BVG ergibt. Die Anknüpfungstatsachen, auf die sich das Wahrscheinlichkeitsurteil stützt, müssen dagegen sicher feststehen (BSG a.a.O.).
Der Senat geht davon aus, dass die Einkünfte des Klägers aufgrund der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, auf deren Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit es hier nicht ankommt, und den deswegen nicht erreichten weiteren beruflichen Aufstieg gemindert sind. Der Kläger wäre nämlich sonst aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbildes zu dem für ihn letztmöglichen Termin 01.04.1992 zum Dienstgrad Stabsfeldwebel befördert worden (Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995). Diese Einkommensminderung beruht jedoch nicht auf den anerkannten Schädigungsfolgen. Folgen der Wehrdienstbeschädigung sind eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit Tinnitus und ein mit Verkürzung verheilter, operativ behandelter Schussbruch des vierten rechten Mittelhandknochens. Entscheidend für die Versetzung in den Ruhestand war aber die aufgrund einer Persönlichkeitsveränderung des Kläger gegebene Leistungsfunktionsstörung (Prüfvermerk von Dr. F. vom 23.07.1991, Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995). Bei dem Kläger bestand jedenfalls zum Zeitpunkt des Dienstunfähigkeitsverfahrens eine emotional labilisierte Persönlichkeit mit maniformen Zügen und zum Teil querulatorischer Tendenz mit erheblicher Einschränkung der Anpassungs- und Gemeinschaftsfähigkeit, wie sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991 ergibt. Dieser psychiatrische Befund ist schädigungsunabhängig entstanden und begründete die Dienstunfähigkeit. Insbesondere waren für die Entwicklung der erheblichen Symptomatik im nervenärztlichen Fachgebiet weder die schädigungsbedingte Schwerhörigkeit noch der Tinnitus verantwortlich. Die Bedeutung der isolierten Schwerhörigkeit als Auslöser psychischer Störungen ist nämlich im Allgemeinen eher gering (Aktengutachten des früheren Truppenarztes W. vom 30.08.2007). Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in keinem Gutachten wesentliche Auffälligkeiten hinsichtlich Sprachverständnis und Kommunikationsfähigkeit des Klägers beschrieben wurden und er damals als Dolmetscher für Vortragsredner tätig war, ist die Schwerhörigkeit als Ursache bzw. Mitursache für die psychische Störung unwahrscheinlich, wie der jetzige Arzt für Arbeitsmedizin W. in seinem Gutachten zutreffend ausführte. Allerdings kommt dem Tinnitus im Allgemeinen eine wesentlich bedeutsamere Relevanz hinsichtlich seiner psychoreaktiven Auswirkungen zu. Es finden sich jedoch in den Akten kaum Hinweise auf derartige tinnitusbedingte psychische Auffälligkeiten oder Vermerke, die einen durch den Tinnitus verursachten Leidensdruck dokumentieren (Gutachten des früheren Truppenarztes W.). Insbesondere ergibt sich aus dem Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses G. vom 24.05.1991 nicht der geringste Anhalt, dass die Ohrgeräusche auch nur zu einem geringen Teil an den ganz ausgeprägten psychopathologischen Veränderungen beteiligt sein könnten, wie Dr. B. in der vä Stellungnahme vom 13.02.1996 zutreffend ausführte. Anhaltspunkte für eine Relevanz der Schussverletzung der rechten Hand für die Gesundheitsstörungen im psychiatrischen Bereich bestehen ebenfalls nicht. Vielmehr beruhten diese wahrscheinlich überwiegend auf einer persönlichkeitsbedingten Veranlagung des Klägers. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des früheren Truppenarztes W. in seinem Aktengutachten an. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. T. vom 28.02.2008. Vielmehr bestätigt der Sachverständige die beim Kläger bestehende emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Impulsdurchbrüchen, die - unabhängig von den anerkannten Schädigungsfolgen - zu der Leistungsfunktionsstörung mit der Folge der Dienstunfähigkeit geführt hat. Ob die formalen Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. T. zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben, denn der Senat hat seine Entscheidung nicht auf dieses Gutachten gestützt.
Auf den beruflichen Werdegang vor Entwicklung der für die Dienstunfähigkeit maßgebenden Leistungsfunktionsstörung hatten die Wehrdienstbeschädigungsfolgen ebenfalls keinen Einfluss. Der Kläger erfüllte zwar die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes, bestand aber den erforderlichen Auswahllehrgang trotz zweimaliger Wiederholung aus Leistungsgründen nicht. Da die Lehrgänge in den Jahren 1972 bis 1974, also vor der Wehrdienstbeschädigung stattfanden, war diese für die Frage nach einem eventuellen Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ohne Bedeutung. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10.02.1995.
Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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